Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 07. Jan. 2015 - L 15 SF 210/14

bei uns veröffentlicht am07.01.2015

Gericht

Bayerisches Landessozialgericht

Tenor

Die Entschädigung des Antragstellers für die Wahrnehmung des Termins zur Begutachtung am 07.07.2014 wird auf 28,10 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt einen Fahrtkostenersatz wegen der Wahrnehmung eines gerichtlich angeordneten Begutachtungstermins nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG).

In dem am Bayerischen Landessozialgericht (LSG) unter dem Aktenzeichen L 19 R 956/11 geführten Rechtsstreit wurde der dortige Kläger und jetzige Antragsteller am 07.07.2014 im Rahmen einer von Amts wegen angeordneten Begutachtung durch den ärztlichen Sachverständigen in N-Stadt untersucht.

Mit auf den 10.07.2014 datiertem Entschädigungsantrag, bei Gericht eingegangen am 11.07.2014, beantragte der Antragsteller Fahrtkostenersatz wegen des Erscheinens zur gutachtlichen Untersuchung am 07.07.2014. Er sei mit dem Bus nach B-Stadt und von dort mit dem Zug nach N-Stadt gefahren. Er machte Kosten in Höhe von 28,10 € geltend und legte dazu ein VGN Tagesticket Plus (Gesamtraum, 2. Klasse) zu 17,50 € und zwei Busfahrkarten von seinem Wohnort nach B-Stadt und zurück zu je 5,30 € vor.

Mit Schreiben vom 17.07.2014 bewilligte die Kostenbeamtin des LSG als Fahrtkostenersatz 17,50 €, was dem Preis des VGN Tagestickets Plus entspricht. Das Lösen von zwei VGN Busfahrkarten sei - so die Kostenbeamtin - nicht nötig gewesen, wobei sie auf ihr Schreiben vom 13.03.2014 verwies. In diesem Schreiben hatte die Kostenbeamtin die vom Antragsteller in einer weitgehend identischen Konstellation geltend gemachten Kosten für zwei Busfahrkarten und zwei Einzelfahrkarten der Bahn auf die Kosten einer „VGN Tagesfahrkarte für die Strecke von B-Stadt bis E-Stadt und zurück“ in Höhe von 17,50 € gekürzt, ohne die Kürzung weitergehend zu erläutern.

Mit beim LSG am 28.07.2014 eingegangenem Schreiben hat die Antragsteller „Widerspruch“ gegen die Abrechnung erhoben. Er - so der Antragsteller - sei gezwungen gewesen, Busfahrkarten vom Wohnort nach B-Stadt und zurück zu kaufen, da er nur von dort mit dem Zug weiter fahren könne.

II.

Die Festsetzung der Entschädigung erfolgt gemäß § 4 Abs. 1 JVEG durch gerichtlichen Beschluss, wenn wie hier der Berechtigte mit am28.07.2014 eingegangenem Schreiben sinngemäß die gerichtliche Festsetzung beantragt.

Der Fahrtkostenersatz wegen der Wahrnehmung des Begutachtungstermins am 07.07.2014 ist antragsgemäß auf 28,10 € festzusetzen.

Beteiligte eines sozialgerichtlichen Verfahrens sind gemäß § 191 Sozialgerichtsgesetz (SGG) wie Zeugen zu entschädigen, sofern es sich wie hier um ein gerichtskostenfreies Verfahren im Sinn des § 183 SGG handelt. Die Entschädigung ergibt sich aus dem JVEG. Die Entschädigungstatbestände (für einen Zeugen) sind in § 19 JVEG aufgelistet.

1. Prüfungsumfang im Verfahren der gerichtlichen Festsetzung gemäß § 4 Abs. 1 JVEG

Die gerichtliche Festsetzung gemäß § 4 Abs. 1 JVEG stellt keine Überprüfung der vom Kostenbeamten vorgenommenen Berechnung dar, sondern ist eine davon unabhängige erstmalige Festsetzung. Bei der Kostenfestsetzung durch den Kostenbeamten handelt es sich um eine lediglich vorläufige Regelung, die durch den Antrag auf gerichtliche Kostenfestsetzung hinfällig wird (vgl. Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.11.1968, Az.: RiZ (R) 4/68). Damit wird eine vorherige Berechnung der Beträge im Verwaltungsweg sowohl bei den Einzelpositionen als auch im Gesamtergebnis gegenstandslos. Das Gericht hat daher eine vollumfassende Prüfung des Entschädigungsanspruchs vorzunehmen, ohne auf Einwände gegen die im Verwaltungsweg erfolgte Kostenfestsetzung beschränkt zu sein. Die vom Gericht festgesetzte Entschädigung kann daher auch niedriger ausfallen, als sie zuvor vom Kostenbeamten festgesetzt worden ist; das Verbot der reformatio in peius gilt nicht (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z. B. Beschluss vom 08.05.2014, Az.: L 15 SF 42/12; vgl. auch Meyer/Höver/Bach/Oberlack, a. a. O., § 4, Rdnr. 12 - m. w. N.).

2. Anzuwendende Fassung des JVEG

Zur Anwendung kommen im vorliegenden Fall nach Erlass des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - 2. KostRMoG) vom 23.07.2013 (BGBl I S. 2586, 2681 ff.) gemäß der Übergangsvorschrift des § 24 JVEG die Regelungen des JVEG in der ab dem 01.08.2013 geltenden Fassung. Denn der Antragsteller als Berechtigter ist nach dem gemäß Art. 55 2. KostRMoG am 01.08.2013 erfolgten Inkrafttreten des 2. KostRMoG herangezogen worden.

3. Fahrtkostenersatz für Bus und Bahn

Für Fahrtkosten (Bus und Bahn) ist ein Auslagenersatz gemäß § 5 JVEG in Höhe von insgesamt 28,10 € zu leisten.

Der Gesetzgeber hat mit § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 5 JVEG dem Zeugen bzw. Beteiligten im sozialgerichtlichen Verfahren ein Wahlrecht eröffnet, ob er mit öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln (§ 5 Abs. 1 JVEG) oder mit einem Kraftfahrzeug (§ 5 Abs. 2 JVEG) zum gerichtlich festgesetzten Termin anreist. Der Fahrtkostenersatz folgt der getroffenen Wahl des Beförderungsmittels. Wählt der Beteiligte wie hier die Anreise mit öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln, werden ihm gemäß § 5 Abs. 1 JVEG die tatsächlich entstandenen Auslagen bis zur Höhe der entsprechenden Kosten für die Benutzung der ersten Wagenklasse der Bahn einschließlich der Auslagen für Platzreservierung und Beförderung des notwendigen Gepäcks ersetzt. Voraussetzung ist immer, dass die durchgeführte Fahrt auch objektiv notwendig war, um den gerichtlich angeordneten Termin wahr zu nehmen (vgl. Beschluss des Senats vom 21.05.2014, Az.: L 15 SF 137/13). Die entstandenen Kosten sind nachzuweisen (zur Nachweisführung: vgl. Beschluss des Senats vom 08.10.2013, Az.: L 15 SF 157/12 B).

3.1. Objektive Notwendigkeit der Bus- und Bahnfahrten

Objektiv erforderlich waren beide Busfahrten am 07.07.2014 vom Wohnort des Antragstellers nach B-Stadt und zurück sowie die beiden Zugfahrten am 07.07.2014 von B-Stadt nach E-Stadt und zurück.

3.2. Umfang der Kostenerstattung

Es sind Kosten in Höhe von 28,10 € zu erstatten.

3.2.1. Nachweis der Kosten

Für die Busfahrt sind Kosten in Höhe von insgesamt 10,60 € (zwei Einzelfahrten zu je 5,30 €) und für die Bahnfahrt Kosten in Höhe von 17,50 € (Tagesticket Plus) jeweils durch die Vorlage der Fahrkarten nachgewiesen.

3.2.2. Keine Begrenzung der Entschädigung auf die kostengünstigste Fahrkarte

Es ist nicht zulässig, den Fahrtkostenersatz auf den Betrag zu beschränken, der bei Anschaffung der kostengünstigsten Fahrkarte angefallen wäre.

Zwar ist wegen des allgemeinen haushaltsrechtlichen Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (§ 7 Bundeshaushaltsordnung, Art. 7 Bayerische Haushaltsordnung) im Bereich der Entschädigung von Zeugen, Sachverständigen, Dritten und ehrenamtlichen Richtern grundsätzlich das im gesamten Bereich des Kostenrechts geltende Gebot der Kostendämpfung und Kostenminimierung zu beachten (vgl. Beschlüsse des Senats vom 24.05.2012, Az.: L 15 SF 24/12 B und vom 08.05.2014, Az.: L 15 SF 42/12; Thüringer LSG, Beschluss vom 27.09.2005, Az.: L 6 SF 408/05; vgl. auch Meyer/Höver/Bach/Oberlack, a. a. O., § 5, Rdnr. 2; Hartmann, Kostengesetze, 44. Aufl. 2014, § 5 JVEG, Rdnr. 2). Dies kann aber nicht dazu führen, dass dadurch die vom Gesetzgeber vorgegebenen Maßgaben für die Entschädigung über den Wortlaut des Gesetzes hinaus verschärft würden. Darauf, ob ein Antragsteller durch geschickte Auswahl der Fahrkarten eine weitere Reduzierung der Kosten erreichen hätte können, kommt es bei der Entschädigung nicht an, solange sich die tatsächlich entstandenen Kosten in dem vom Gesetzgeber vorgegebenen Rahmen halten (vgl. Beschluss des Senats vom 16.12.2014, Az.: L 15 SF 209/14). Die im gesamten Kostenrecht geltende Kostenminimierungspflicht findet insofern ihre Grenze an den Vorgaben des § 5 Abs. 1 JVEG (vgl. Beschlüsse des Senats vom 21.05.2014, Az.: L 15 SF 137/13, und vom 16.12.2014, Az.: L 15 SF 209/14).

Diesen Rahmen hat der Gesetzgeber in § 5 Abs. 1 JVEG wie folgt gesetzt:

„bis zur Höhe der entsprechenden Kosten für die Benutzung der ersten Wagenklasse der Bahn einschließlich der Auslagen für Platzreservierung und Beförderung des notwendigen Gepäcks“.

Irgendwelche weitergehenden Einschränkungen hat der Gesetzgeber nicht gemacht. Insbesondere gibt es keine Einschränkungen mehr, wie sie noch zur Geltungszeit des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZuSEG) vorgesehen waren. Dort war in § 9 Abs. 2 Satz 2 ZuSEG geregelt, dass der Ersatz der Beförderungsauslagen nach den persönlichen Verhältnisses des Anspruchsstellers zu bemessen sei, was dazu führte, dass Kosten der ersten Wagenklasse - mit gewissen Ausnahmen - nur dann als erstattungsfähig betrachtet wurden, wenn sich Personen vom Berufsstand des Antragstellers erfahrungsgemäß bei solchen Reisen dieser Klasse bedienten (vgl. Meyer/Höver/Bach, ZuSEG, 22. Aufl. 2002, § 9, Rdnr. 5). Zudem wurde aufgrund der in § 9 Abs. 1 Satz 1 ZuSEG enthaltenen Vorgabe, das preisgünstigste öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen, die Auslagenerstattung im Regelfall auf die Kosten beschränkt, die bei Ausnutzung der zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Verbilligung der Fahrtkosten entstanden wären (vgl. Meyer/Höver/Bach, ZuSEG, a. a. O., § 9, Rdnr. 5.6). Damit war der Antragsteller entschädigungsrechtlich verpflichtet, Sonderangebote, Verbundfahrkarten, vergünstigte Rückfahrkarten und dergleichen in Anspruch zu nehmen (vgl. Beschluss des Bayer. LSG vom 06.05.1997, Az.: L 16 Ar 386/93.Ko).

Derartige, durch den Status oder die Kostenminimierungspflicht begründete Einschränkungen gibt es im Geltungsbereich des JVEG nicht mehr.

Der Gesetzgeber hat dies im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum JVEG (vgl. Gesetzesbegründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts [Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRMoG] - Bundestags-Drucksache 15/1971, S. 143) wie folgt begründet:

„Für den Bereich der Erstattung von Fahrtkosten und sonstigen Aufwendungen sowie der Entschädigung für Aufwand werden folgende Regelungen vorgeschlagen: Die Regelungen zur Erstattung der Fahrtkosten sollen erstmals so vereinheitlicht werden, dass zukünftig für alle Berechtigten die gleichen Bestimmungen gelten. Dies würde bedeuten, dass sich die Fahrtkostenerstattung bei Benutzung öffentlicher, regelmäßig verkehrender Verkehrsmittel durch Sachverständige, Dolmetscher, Übersetzer oder Zeugen nicht mehr wie bisher auch an deren persönlichen Verhältnissen sondern - wie heute schon im Bereich der Entschädigung ehrenamtlicher Richter - nur noch an der Höhe der mit der Benutzung des Verkehrsmittels verbundenen tatsächlichen Kosten orientieren würde. Persönliche Umstände wie Alter, Beruf oder Gesundheitszustand des Erstattungsberechtigten sollen also künftig für den Umfang der Erstattung ohne Belang sein. Damit soll ein Beitrag zu einem einfach zu handhabenden und sozial gerechteren Entschädigungssystem geleistet werden.“

Weiterer Hintergrund ist, dass die mit dem KostRMoG erfolgte Neukonzeption des Entschädigungs- und Vergütungsrechts von dem elementaren gesetzgeberischen Bedürfnis nach einer Vereinfachung der Rechtsanwendung geprägt war (vgl. die Gesetzesbegründung zum KostRMoG, a. a. O., z. B. S. 2, 139, 140, 142, 143, 180; vgl. auch Beschluss des Senats vom 04.12.2013, Az.: L 15 SF 226/11). Insofern ist davon auszugehen, dass mit der im JVEG erfolgten Beschränkung nur noch auf die Kosten der ersten Wagenklasse und insbesondere dem Verzicht auf die Vorgabe, alle Vergünstigungsmöglichkeiten in Anspruch zu nehmen, eine nicht unerhebliche Entlastung der Kostenbeamten und auch der Kostenrichter eingetreten ist.

Bei Berücksichtigung der im JVEG geltenden aufgezeigten Maßgaben stellt sich die Frage nicht, ob ein Antragsteller eine kostengünstigere Fahrkarte wählen hätte können (vgl. Beschluss des Senats vom 16.12.2014, Az.: L 15 SF 209/14). Vielmehr sind die tatsächlich entstandenen Auslagen bis zur Höhe der entsprechenden Kosten für die Benutzung der ersten Wagenklasse der Bahn einschließlich der Auslagen für Platzreservierung und Beförderung des notwendigen Gepäcks zu ersetzen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Antragsteller auch dann mit der ersten Wagenklasse gefahren wäre, wenn er die Kosten dafür selbst hätte tragen müssen.

3.2.3. Keine Begrenzung der Entschädigung über den Gesichtspunkt der Notwendigkeit der erworbenen Fahrkarte

Dem Antragsteller kann nicht entgegen gehalten werden, dass die Busfahrkarten nicht erforderlich gewesen wären, da für die Busfahrten auch das von ihm erworbene VGN Tagesticket Plus gegolten hätte und die Busfahrkarten daher unnötig gewesen sind.

3.2.3.1. Allgemeines

Im Gegensatz zu dem in § 7 Abs. 1 JVEG geregelten Ersatz für sonstige, in §§ 5, 6 und 12 JVEG nicht besonders genannte Auslagen kommt es beim Ersatz von Fahrtkosten öffentlicher, regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel grundsätzlich nicht darauf auf an, ob die entstandenen Auslagen objektiv notwendig gewesen sind. Dies gilt nicht nur bezüglich der Höhe des Fahrkartenpreises (vgl. oben Ziff. 3.2.2.), sondern auch hinsichtlich der objektiven Erforderlichkeit der Fahrkarte. Es kann daher einem Antragsteller im Rahmen der Entschädigung nicht nur nicht entgegen gehalten werden, dass eine günstigere Fahrkarte auch ausgereicht hätte, um den gerichtlichen Termin wahrzunehmen, sondern im Regelfall auch nicht, dass er die zur Entschädigung vorgelegte Fahrkarte überhaupt nicht erwerben hätte müssen.

Dabei stützt sich der Senat auf folgende Gesichtspunkte:

* Schon der vom Gesetzgeber gewählte Wortlaut in § 5 Abs. 1 JVEG („die tatsächlich entstandenen Auslagen bis zur Höhe... der ersten Wagenklasse“) einerseits und § 5 Abs. 3 JVEG („wegen besondere Umstände notwendig“), § 5 Abs. 5 JVEG („durch besondere Umstände genötigt“) und § 7 Abs. 1 JVEG („soweit sie notwendig sind“) andererseits zeigt, dass dem Grundsatz der objektiven Notwendigkeit entstandener Kosten keine allumfassende Gültigkeit im Bereich des JVEG zukommt.

Hätte der Gesetzgeber dem Grundsatz der Notwendigkeit in diesem Zusammenhang relevante Bedeutung zugemessen, hätte er dies als Mittel zur Kostenbegrenzung einführen können. Dies wäre im Rahmen des gesetzgeberischen Ermessens zulässig gewesen. Denn was die Entschädigung von Zeugen, denen über § 191 SGG die Beteiligten gleichgestellt sind, angeht, darf nicht verkannt werden, dass die Teilnahme an einem gerichtlich angeordneten Termin Teil der Erfüllung staatsbürgerlicher Pflichten ist und der Gesetzgeber verfassungsmäßig nicht verpflichtet ist, dafür überhaupt einen Ausgleich zu gewähren (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 10.10.1978, Az.: 2 BvL 3/78).

* Wie bereits oben (vgl. oben Ziff. 3.2.2.) erläutert, ist die Neukonzeption des Entschädigungs- und Vergütungsrechts von dem elementaren gesetzgeberischen Bedürfnis nach einer Vereinfachung der Rechtsanwendung und Reduzierung des Verwaltungsaufwands geprägt. Dass es dabei zu Mehrkosten kommen kann, hat der Gesetzgeber ausdrücklich hingenommen. So hat er beispielsweise zum JVEG Folgendes (vgl. die Gesetzesbegründung zum KostRMoG, a. a. O., S. 143, ganz ähnlich auch auf S. 180) ausgeführt:

„Die vorgeschlagene Regelung kann zwar zu Mehrkosten führen. Es erscheint jedoch im Hinblick auf die angestrebte Vereinfachung des Kostenrechts geboten, die nach der derzeitigen Rechtslage unumgängliche und für alle Beteiligten mühsame und zeitintensive Vergleichsberechnung zukünftig entfallen zu lassen.“

Dies zeigt eindrucksvoll, dass der Gesetzgeber beim Erlass des § 5 Abs. 1 JVEG dem Notwendigkeitsgrundsatz keine entscheidende Bedeutung zugemessen hat, um das Ziel der Verwaltungsvereinfachung nicht zu konterkarieren.

* Das Tarifsystem der öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittel ist so unübersichtlich und schwer durchschaubar geworden, dass es einem Betroffenen oft nur schwer möglich ist, zu ermitteln, ob eine weitere Teilfahrkarte nötig ist oder nicht (vgl. z. B. Frankfurter Rundschau vom 11.11.2013: „Verloren im Tarif-Dschungel“). So sind die Fälle nicht selten, bei denen mehrere Fahrkartenoptionen zur Verfügung stehen, die sich auch darin unterscheiden, dass teilweise zusätzliche Fahrkarten für Teilstrecken zu erwerben sind, die bei einer anderen Option verzichtbar sind. Selbst bei einem Fahrkartenerwerb an einem Schalter ist - dies zeigt die Praxis - nicht immer sichergestellt, dass die kostengünstigste Fahrkarte empfohlen wird. Einen Beitrag dazu, sich in diesem Tarifdschungel nicht entschädigungsrechtlich zu verlaufen, liefert der Gesetzgeber damit, dass er pauschal die tatsächlich entstandenen Fahrkosten bis zur Höhe der Anreise in der ersten Wagenklasse als erstattungsfähig bezeichnet hat.

* Dem Sinn und Zweck der vom Gesetzgeber bezweckten Verwaltungsvereinfachung der Kostenbehandlung würde es nicht entsprechen, wenn sich die Kostenbeamten und Kostenrichter, die es teilweise mit bayernweit gestellten Entschädigungsanträgen zu tun haben, mit den Details der diversen Nahverkehrssysteme und Fahrkartenmöglichkeiten im Einzelnen beschäftigen müssten. Vielmehr soll die Berechnung der Entschädigung zeiteffektiv unter Berücksichtigung der vom Gesetzgeber vergleichsweise großzügig vorgegebenen Kostenobergrenze einer Anreise in der ersten Wagenklasse erfolgen. Unter diesen Prämissen ist es hinzunehmen, dass es im Einzelfall nicht auszuschließen ist, dass objektiv nicht erforderliche Kosten erstattet werden, die aber bei anderer zulässiger Fahrkartenwahl möglicherweise sogar noch überschritten worden wären.

Bei der Erstattung von Auslagen für die Benutzung öffentlicher, regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel reicht es daher grundsätzlich aus, wenn die Kosten tatsächlich entstanden sind, ein kausaler Zusammenhang zwischen gerichtlich angeordnetem Termin und Fahrtkosten besteht und sich die geltend gemachten Kosten in dem in § 5 Abs. 1 JVEG vorgegebenen Rahmen bewegen.

Es ist daher auch grundsätzlich ohne entschädigungsrechtliche Relevanz, wenn der Antragsteller Kosten aufgewendet hat, die er vermieden hätte, wenn er auf eigene Kosten reisen hätte müssen und daher die erforderlichen Kosten möglicherweise sorgfältiger geprüft hätte. Denn eine Orientierung an der eigenüblichen Sorgfalt beim Fahrkartenerwerb hat der Gesetzgeber aufgrund der Zielsetzung einer Verwaltungsvereinfachung nicht vorgesehen.

Lediglich im ganz seltenen Ausnahmefall, wenn es offensichtlich auf der Hand liegt, dass so gut wie jeder eigenverantwortlich handelnder Antragsteller, der nur ganz vereinzelt mit öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln verreist, die geltend gemachten Kosten nicht aufgewendet hätte, sieht der Senat keine Erstattungsfähigkeit mehr. Aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität und Handhabbarkeit dürfen die Anforderungen an die Prüfpflicht der Kostenbeamten und Kostenrichter dabei aber nicht überspannt werden (Leitgedanke der Rechtsprechung des Kostensenats vgl. z. B. Grundsatzbeschlüsse vom 14.05.2012, Az.: L 15 SF 276/10 B E, vom 18.05.2012, Az.: L 15 SF 104/11, vom 22.06.2012, Az.: L 15 SF 136/11, vom 30.07.2012, Az.: L 15 SF 439/11, vom 08.04.2013, Az.: L 15 SF 305/10, vom 08.10.2013, Az.: L 15 SF 157/12 B, vom 04.12.2013, Az.: L 15 SF 226/11, vom 17.12.2013, Az.: L 15 SF 275/13, vom 08.05.2014, Az.:

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3.2.3.2. Zum Fall des Antragstellers

Bei Beachtung dieser Vorgaben sind die vom Antragsteller geltend gemachten Fahrtkosten in Höhe von 28,10 € zu erstatten.

Dass die Kosten für die Busfahrkarten objektiv nicht erforderlich waren, ist für die Bemessung der Entschädigung ohne rechtliche Bedeutung. Die geltend gemachten Kosten liegen in dem vom Gesetzgeber eröffneten Rahmen für die Entschädigung. Allein die Fahrt mit der Bahn von B-Stadt nach N-Stadt und zurück mit der ersten Wagenklasse, die eine nach dem JVEG zulässige Reiseart dargestellt hätte, hätte insgesamt 41,- € gekostet. Diesen Rahmen überschreiten die vom Antragsteller getätigten Aufwendungen für alle Fahrkarten nicht.

Es liegt auch nicht offensichtlich auf der Hand, dass so gut wie jeder eigenverantwortlich handelnder Antragsteller die Busfahrkarten nicht gekauft hätte. Von einer offensichtlichen fehlenden Erforderlichkeit der Busfahrkarten kann auch nicht wegen des Schreibens der Kostenbeamtin vom 13.03.2014 an den Antragsteller ausgegangen werden. Denn dort ist zwar eine Kürzung auf die Kosten eines VGN Tagestickets Plus erfolgt, aber nicht näher erläutert worden, warum die Kürzung erfolgt ist. Allenfalls bei genauem Hinterfragen hätte sich der Antragsteller die Kürzung damit erklären können, dass er nicht nur die Bahnfahrten, sondern auch die Busfahrten mit dem VGN Tagesticket Plus absolvieren hätte können. Dies reicht für den Senat aber nicht aus, um die Busfahrkarten von der Auslagenerstattung auszuschließen.

Die Entschädigung des Antragstellers für die Teilnahme am Begutachtungstermin am 07.07.2014 ist daher antragsgemäß auf 28,10 € festzusetzen.

Der Kostensenat des Bayer. LSG trifft diese Entscheidung nach Übertragung wegen grundsätzlicher Bedeutung in voller Besetzung (§ 4 Abs. 7 Satz 2 JVEG).

Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG). Sie ergeht kosten- und gebührenfrei (§ 4 Abs. 8 JVEG).

Urteilsbesprechung zu Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 07. Jan. 2015 - L 15 SF 210/14

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Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 05.07.2011 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger einen Anspruch auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit hat.

Der 1961 geborene Kläger erlernte von 1981 bis 1983 den Beruf eines Steinmetzes und übte diesen - mit witterungsbedingten Unterbrechungen in den Wintermonaten - in der Folgezeit bis Dezember 2007 aus.

Ein erster Rentenantrag des Klägers vom 26.05.2008 blieb erfolglos und eine sich anschließende Klage beim Sozialgericht Würzburg (S 8 R 721/08) wurde durch Klagerücknahme vom 07.07.2009 beendet.

Im Schwerbehindertenrecht wurde dem Kläger im Gefolge des beim Sozialgericht Würzburg durchgeführten Rechtsstreites S 3 SB 1039/08 mit Bescheid vom 05.11.2009 ein Grad der Behinderung (GdB) von 20 zuerkannt.

Mit Schreiben vom 08.11.2009 beantragte der Kläger am 10.11.2009 erneut die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Er habe einen dauerhaften Schaden im Bereich des Schultergürtels für den ein Einzel-GdB von 10 festgestellt worden sei und er könne deshalb seinen Beruf als Steinmetz nur noch unter drei Stunden ausüben. Es handele sich um eine dauerhafte Einschränkung.

Beim Kläger bestand seit April 2009 Arbeitslosigkeit. Ein Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben wurde zurückgestellt, weil vorrangig eine medizinische Rehabilitation zu prüfen sei. Die Anregung der Beklagten zur Durchführung einer suchttherapeutischen Rehabilitation hielt der Kläger nicht für angezeigt.

Der Beklagten lagen ein Gutachten des Chirurgen Dr. G. vom 23.06.2008, ein Gutachten des Orthopäden Dr. H. vom 26.05.2009 und ein Gutachten des Internisten und Sozialmediziners Dr. F. vom 21.10.2009 vor. Die Beklagte ging in Ansehung der dort enthaltenen Feststellungen davon aus, dass beim Kläger folgende Erkrankungen bestehen würden:

1. Bluthochdruck mit psychovegetativen Störungen.

2. Funktionsbehinderung der Wirbelsäule, degenerative Veränderungen, Nervenwurzelreizerscheinungen.

3. Funktionseinschränkungen linkes Kniegelenk bei degenerativen Veränderungen.

4. Alkoholkrankheit.

5. Chronische Schulterschmerzen.

6. Sulcus ulnaris-Syndrom beidseits.

Eine zeitliche Einschränkung des Einsatzvermögens des Klägers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ergebe sich hierdurch jedoch nicht.

Dementsprechend lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 28.12.2009 den Rentenantrag des Klägers ab.

Auf den Widerspruch des Klägers vom 03.01.2010 hin holte die Beklagte ein orthopädisches Gutachten bei Frau Dr. B. und ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. M. ein. Zusammengefasst wurden dort folgende Gesundheitsstörungen beschrieben:

1. Bewegungs- und Belastungseinschränkung im linken Schultergelenk nach Rekonstruktion der Rotatorenmanschette 2003; chronisches Impingement-Syndrom der rechten Schulter bei Nachweis einer Rotatorenmanschettenruptur 2008.

2. Wirbelsäulensyndrom (HWS und LWS) bei degenerativer Veränderung ohne akute Wurzelreizsymptomatik.

3. Kniebeschwerden bei beginnenden degenerativen Veränderungen.

4. Beginnende Abnutzungserscheinungen der Hüftgelenke bei Coxa vara mit Beschwerden links und Trochanter-Enthesopathie links.

5. Wechselnde Polyarthralgien im Bereich der Gelenke der oberen und unteren Gliedmaßen.

6. Gefühlsstörungen am 4. und 5. Finger beidseits - Sulcus ulnaris Syndrom.

7. Krampfaderleiden.

8. Bluthochdruck.

9. Verdacht auf Sarkoidose der Lungen ohne Verschlechterung der Lungenparameter bei Ausschluss einer Obstruktion.

10. Verdacht auf leichten Alkoholmissbrauch.

Unter Berücksichtigung dieser Gesundheitsstörungen könne der Kläger leichte körperliche Arbeiten täglich mehr als sechs Stunden verrichten. Vermieden werden müssten belastende Tätigkeiten für die Schultergelenke wie Arbeiten über der Horizontalen, Haltearbeiten mit den Armen, schwere und mittelschwere Tragearbeiten, monotone Tätigkeiten; ebenso müssten vermieden werden Arbeiten unter Absturzgefahr, Einwirkung von Kälte und Nässe, häufiges Bücken, häufige Kniebeugebelastungen, Gehen auf unebenem Gelände, Klettern und Steigen. Für die erlernte und ausgeübte Tätigkeit als Steinmetz sei der Kläger auf Dauer nur noch unter drei Stunden täglich einsatzfähig.

Im April 2010 endete der Anspruch des Klägers auf Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III); Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) kamen wegen fehlender Bedürftigkeit nicht in Betracht. Der Kläger blieb weiter arbeitsuchend gemeldet.

Mit Widerspruchsbescheid vom 19.05.2010 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück, da der Kläger nach wie vor auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ohne zeitliche Einschränkungen einsatzfähig sei.

Am 16.06.2010 hat der Kläger per Telefax Klage zum Sozialgericht Würzburg erhoben. Das Sozialgericht hat Befundberichte der behandelnden Ärzte M. G., Dr. A., Dr. C. und Dr. K. beigezogen. Die AOK Bayern - Die Gesundheitskasse - hat angegeben, dass für den Kläger ab dem Jahr 2010 keine Arbeitsunfähigkeitszeiten mehr verzeichnet seien. Die Bundesagentur für Arbeit, Arbeitsagentur H., hat bestätigt, dass der Kläger vom 27.04.2009 bis 20.06.2010 sowie erneut vom 15.07.2010 bis 25.10.2010 arbeitslos gemeldet gewesen sei. Eine Integration habe bisher trotz Intensivbetreuung im Projekt für "Interne ganzheitliche Unterstützung zur Integration im SGB III" nicht erreicht werden können.

Das Sozialgericht hat vor dem Verhandlungstermin vom 25.01.2011 ein Gutachten durch die Internistin, Kardiologin und Sozialmedizinerin Dr. H. erstellen lassen. Darin sind als Gesundheitsstörungen des Klägers festgehalten:

1. Bewegungs- und Belastungseinschränkung der Schultergelenke mit Rekonstruktion der Rotatorenmanschette links 2003 und chronischem Impingement-Syndrom bei Rotatorenmanschettenruptur rechts 2008.

2. Degeneratives Wirbelsäulensyndrom mit mittel- bis endgradigen Funktionseinschränkungen in HWS und LWS und Deckplattenimpressionsfraktur BWK 1/2 ohne neurologische Ausfälle.

3. Gefühlsstörungen der Finger 3 bis 5 der linken Hand ohne sicheren Nachweis einer C8-Nervenwurzelläsion oder eines Sulcus-ulnaris-Syndroms.

4. Belastungseinschränkung der Hüft- und Kniegelenke bei degenerativen Veränderungen mit beginnender Bewegungseinschränkung im linken Hüftgelenk.

5. Sarkoidose der Lunge ohne relevante Lungenfunktionseinschränkung in Ruhe.

6. Beginnende Nierenfunktionseinschränkung bei arterieller Hypertonie und langjährigem Schmerzmittelgebrauch.

7. Reaktive depressive Verstimmung.

8. Varikosis.

Der Kläger könne mindestens sechs Stunden täglich leichte Arbeiten überwiegend im Sitzen oder in wechselnder Stellung überwiegend in geschlossenen Räumen ausüben. Zu vermeiden seien besondere nervliche Belastungen wie Akkord- und Fließbandarbeit und Nachtschicht, unfallgefährdete Arbeitsplätze wie auf Leitern und Gerüsten oder an laufenden Maschinen, besondere Belastung des Bewegungs- und Stützsystems wie häufiges Bücken, Heben und Tragen von Lasten über 10 bis 15 kg, häufige Zwangshaltungen, Überkopfarbeiten, überwiegendes Stehen oder Gehen, häufiges Klettern oder Steigen, häufiges Knien und Hocken, Gehen auf unebenem Gelände und ungünstige äußere Bedingungen mit häufigen Einflüssen von Kälte, Nässe, Zugluft und starken Temperaturschwankungen.

Auf Antrag des Klägers nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist ein Gutachten durch den Chirurgen Dr. I eingeholt worden. Im Gutachten vom 28.03.2011 sind die Gesundheitsstörungen des Klägers folgendermaßen beschrieben worden:

1. Halswirbelsäulensyndrom mit schmerzhafter Bewegungseinschränkung bei degenerativen Veränderungen.

2. Kalksalzminderung der Knochen bei Vitamin-D-Mangel mit Verdacht auf Deckplattenimpression BWK 1/2.

3. Periarthritis humero-scapularis beidseits mit hochgradig konzentrischer schmerzhafter Bewegungseinschränkung im Bereich beider Schultergelenke.

4. Verdacht auf Sulcus-ulnaris-Syndrom beidseits.

5. Polyarthrosen beider Handgelenke und der Finger beider Hände.

6. Degeneratives LWS-Syndrom mit pseudoradikulärer Schmerzsymptomatik.

7. Coxarthrose beidseits.

8. Retropatellararthrose beider Kniegelenke.

9. Spreizfuß mit Hallux valgus.

10. Krampfaderleiden.

11. Bluthochdruck.

12. Niereninsuffizienz.

13. Sarkoidose der Lunge mit COPD.

14. Depressive Verstimmung.

Gegenüber den Vorgutachten sei keine wesentliche Verschlechterung eingetreten. Es bestehe für den Beruf eines Steinmetzes Berufsunfähigkeit. Die Vielzahl der Gesundheitsstörungen würde außerdem dazu führen, dass eine vollschichtige Erwerbstätigkeit nicht mehr möglich sei. Der Kläger sei in seiner körperlichen Leistungsfähigkeit vielmehr auf weniger als sechs Stunden tägliche Einsatzzeit beschränkt. Aufgrund der Dauerschmerzen im Bereich der Wirbelsäule und der großen Gelenke könnten selbst leichte körperliche Arbeiten nur noch unter entsprechender zeitlicher Begrenzung ausgeführt werden. Zudem sei auch ein annähernd regelmäßiger Nachtschlaf aus diesen Gründen nicht mehr möglich. Die vielfältigen klinischen und bildgebenden Befunde seien bisher in ihrer Konsequenz nicht hinreichend gewürdigt worden, so dass die Summierung von Erkrankungen eine normale Teilhabe am Erwerbsleben nicht mehr zulasse.

Zu diesem Gutachten hat Dr. G. vom Ärztlichen Dienst der Beklagten am 19.04.2011 Stellung genommen: Danach sei im Gutachten des Dr. I keine Angabe zu klinischen Tests in Bezug auf die Rotatorenmanschette enthalten. Ein Fallarm sei nicht aufgeführt; die Halswirbelsäule sei mittelgradig eingeschränkt, das übrige Achsenorgan allenfalls endgradig. Die großen Gelenke beider Beine seien altersentsprechend normal beweglich und es würden keine neurologischen Ausfälle vorliegen. Ein kompletter Rückzug aus dem Erwerbsleben lasse sich auch unter Würdigung aller Gesundheitsstörungen nicht überzeugend rechtfertigen.

Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 05.07.2011 die Klage abgewiesen. Eine zeitliche Einschränkung der Einsatzfähigkeit des Klägers sei nicht nachgewiesen und der Kläger müsse sich auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisen lassen. Das Gericht folge dem nachvollziehbaren widerspruchsfreien Gutachten der Dr. H.; die von Dr. I gegen dieses Gutachten erhobenen Einwände seien dagegen nicht nachvollziehbar. So sei hinsichtlich der Sarkoidose vom behandelnden Pneumologen ein recht stabiles Bild ausdrücklich benannt worden. Hinsichtlich der Angabe einer chronischen Niereninsuffizienz mit hypertensiver Nephropathie sei von Dr. I bei der Übernahme der Diagnosen die vom Facharzt nur als Verdachtsdiagnose bezeichnete Erkrankung als vollständig vorhanden angenommen worden. Dass der Facharzt dieser Diagnose keine besondere erwerbsmindernde Bedeutung beigemessen habe, ergebe sich schon daraus, dass eine Kontrolluntersuchung erst in einem Abstand von einem Jahr vorgeschlagen worden sei. Da das Gutachten des Dr. I die vorliegenden Befunde nur in rudimentären Auszügen wiedergegeben habe und beachtet habe, sei es nicht nachvollziehbar. Es verbleibe bei der von Dr. H. festgestellten Einsatzfähigkeit des Klägers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger mit Schreiben vom 27.10.2011 am 28.10.2011 Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Er hat geltend gemacht, dass insbesondere das Zusammenspiel der Erkrankungen auf internistischem, orthopädischem und psychiatrischem Fachgebiet nicht hinreichend berücksichtigt worden sei.

Der Senat hat Befundberichte bei dem behandelnden Arzt M. G. eingeholt und ärztliche Unterlagen beigezogen. Hierzu hat Frau Dr. B. vom Ärztlichen Prüfdienst der Beklagten am 17.07.2012 Stellung genommen: Die Phase einer Arbeitsunfähigkeitsepisode vom 16.04. bis 11.06.2012 sei bestätigt worden; hinsichtlich der Niereninsuffizienz sei keine Verschlechterung festzustellen gewesen. Im Bereich der arteriellen Hypertonie hätten sich die gemessenen Blutdruckwerte überwiegend im Normbereich befunden.

Der Kläger hat ein Attest des Allgemeinmediziners M. G. vom 07.11.2012 vorgelegt, worin zusätzlich zu den bekannten Diagnosen ein chronifiziertes Schmerzsyndrom angegeben worden ist und in der Zusammenschau der internistischen, orthopädischen und psychischen Erkrankungen die Leistungsfähigkeit des Klägers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt als deutlich eingeschränkt angesehen worden ist. Das chronifizierte Schmerzsyndrom ist auch im Attest des Orthopäden Dr. A. vom 26.10.2012 aufgeführt.

Der Senat hat ein Gutachten beim Orthopäden und Rheumatologen Dr. E. eingeholt, der den Kläger am 28.01.2013 untersucht hat. Im Gutachten vom 27.03.2013 sind die Gesundheitsstörungen des Klägers folgendermaßen beschrieben worden:

1. Schmerzsymptomatik und Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule bei degenerativen Veränderungen.

2. Schmerzsymptomatik der Lendenwirbelsäule mit Bewegungseinschränkung bei leichten degenerativen Veränderungen und Zustand nach kernspintomografisch nachgewiesener Deckplattenimpression BWK 1/2 (2010).

3. Leichte Bewegungseinschränkung beider Schultergelenke bei engem Raum unter dem Schulterdach (Impingementsyndrom), Verdacht auf Rotatorenmanschettenruptur rechts und erneute Ruptur der Rotatorenmanschette links nach einer Rekonstruktion 2003.

4. Schmerzsymptomatik beider Kniegelenke links mehr als rechts, ohne wesentliche funktionelle Einbußen.

5. Schmerzsymptomatik in der Becken- und Hüftregion beidseits ohne wesentliche funktionelle Einbußen.

6. Schmerzsymptomatik beider Füße bei degenerativen Veränderungen der Fußwurzel links ohne wesentliche funktionelle Einbußen.

7. Schmerzsymptomatik beider Hände ohne wesentliche funktionelle Einbußen, subjektiv angegebene Pelzigkeit über der Außenseite beider Hände in den Versorgungsgebieten des Nervus ulnaris beidseits ohne motorische Ausfälle.

8. Krampfaderleiden.

Als Diagnosen sind fachfremd übernommen worden:

9. Sarkoidose der Lunge ohne wesentliche Funktionseinschränkungen in Ruhe.

10. Beginnende Nierenfunktionseinschränkung bei arterieller Hypertonie, langjähriger Schmerzmittelgebrauch.

11. Reaktive depressive Verstimmung.

Im Vordergrund würden die seit 10 Jahren bestehenden Schmerzen in beiden Schultern stehen. Dabei seien im Bereich der beiden Schultergelenke und auch im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule Funktionseinschränkungen durchaus nachvollziehbar, ohne dass aber eine vollständige Funktionslosigkeit vorliege. Die Funktion sei trotz der degenerativen Veränderungen relativ gut: Selbst Überkopfbewegungen seien sowohl aktiv als auch passiv möglich, wenn auch mit Schmerzsymptomatik verbunden. Eine wesentliche Verschlechterung gegenüber den Vorgutachten sei nicht festzustellen.

Zudem hat der Gutachter Hinweise dafür gesehen, dass von einer Verdeutlichung der Einschränkungen durch den Kläger auszugehen sei. Die im Gutachten des Dr. I geäußerte Verdachtsdiagnose der Osteoporose lasse sich aus seiner Sicht nicht bestätigen. Die von Dr. I angenommenen ständigen Schmerzen und dadurch bedingten Schlafstörungen würden sich nicht in vollem Umfang nachvollziehen lassen. Der Schweregrad der Einschränkungen führe insgesamt nicht dazu, dass die Leistungsfähigkeit selbst für leichte körperliche Tätigkeiten so eingeschränkt wäre, dass diese keine sechs Stunden täglich mehr ausgeübt werden könnten. Dem Kläger seien vielmehr leichte und kurzzeitig auch mittelschwere Tätigkeiten überwiegend im Sitzen, aber auch in wechselnder Position in geschlossenen Räumen vollschichtig zumutbar. Zu vermeiden seien jedoch besondere nervliche Belastungen wie Wechselschicht, Nachtschicht, Fließbandtätigkeiten, sowie überwiegendes Gehen oder Stehen, überwiegendes Heben und Tragen von Lasten mit mehr als 10 kg, überwiegende Überkopfarbeiten, Arbeiten in Zwangshaltungen wie gebeugte oder kniende Positionen, unfallgefährdete Arbeitsplätze auf Leitern und Gerüsten mit Absturzgefahr und unter ungünstigen äußeren Witterungsbedingungen.

Der Kläger hat hiergegen eingewandt, dass nach dem Hinzutreten des neuen linksseitigen Schulterbefundes die Schmerz- und Schlafstörungen noch zugenommen hätten und durch den Schmerzmittelgebrauch sich die Nierenfunktion weiter verschlechtert habe. Auch sei wegen der bestehenden Depressivität weitere ärztliche Begutachtung erforderlich.

Die Prüfärztin B. vom ärztlichen Dienst der Beklagten hat sich am 11.07.2013 dazu geäußert, dass der Kernspintomografiebefund vom 13.05.2013 zwar eine hochgradige Teilruptur des Supraspinatus links und ein erneutes Impingement unter dem Acromyoclavikulargelenk zeige. Dies sei jedoch vom Gutachter Dr. E. bereits als Verdachtsdiagnose in seinem Gutachten vom 28.01.2013 berücksichtigt worden. Der zusätzlich mitgeteilte leicht progrediente Nierenfunktionswert habe keine Auswirkungen auf die bestehende sozialmedizinische Beurteilung.

Der Senat hat im August 2013 einen weiteren Befundbericht beim behandelnden Facharzt für Neurologie und Nervenheilkunde Dr. C. eingeholt. Danach ist beim Kläger eine Dysthymie mit rezidivierender depressiver Episode anzunehmen; eine Arbeitsunfähigkeit sei von ihm nicht festgestellt worden. In einem vom Kläger vorgelegten ärztlichen Attest vom 16.09.2013 hat Dr. C. ausgeführt, dass es dem Kläger aufgrund der körperlichen Einschränkungen trotz anhaltender Bemühungen nicht möglich sei, eine adäquate Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu bekommen, was zu einem erheblichen Leidensdruck führe. Es handele sich um eine langanhaltende mittelgradige depressive Symptomatik, die ihrerseits die Belastbarkeit auf dem Arbeitsmarkt einschränke.

Aufgrund eines Glatteisunfalles hat der Kläger Ende November/Anfang Dezember 2013 stationär behandelt werden müssen; es hatte eine Mehrfragmentfraktur des linken Sprunggelenks vorgelegen.

Der Senat hat ein Gutachten bei der Neurologin und Psychiaterin Dr. I. eingeholt, die den Kläger am 24.02.2014 untersucht hat. Danach sind auf dem neuropsychiatrischem Fachgebiet

1. eine anhaltende depressive Reaktion, derzeit leichtgradig,

2. ein leichtes Karpaltunnelsyndrom links,

3. ein sehr geringes Sulcus-Ulnaris-Syndrom links,

4. ein Halswirbelsäulensyndrom ohne neurologische Ausfallserscheinungen und

5. ein Lendenwirbelsäulenschmerz ohne Anhalt für einen akuten Wurzelkontakt und ohne neurologische Funktionseinbußen

vorhanden. Es seien verschlechterte testpsychologische Ergebnisse festzustellen gewesen, ohne dass sicher hätte abgegrenzt werden können, ob dies auf verminderte Ausdauer oder verminderte Motivation zurückzuführen gewesen sei. Insgesamt sei davon auszugehen, dass der Kläger noch mindestens sechs Stunden täglich leichte bis zeitweise mittelschwere Tätigkeiten im Sitzen oder im Wechselrhythmus verrichten könne. Auszuschließen seien besondere nervliche Belastungen wie Akkord- oder Fließbandarbeit, Zeitdruck und Nachtschicht und außerdem überwiegendes Stehen und Gehen, häufiges Auftreten von Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten, Bücken, Überkopfarbeiten, Zwangshaltungen und Steigen. Vermieden werden sollten auch unfallgefährdete Arbeitsplätze. Die ambulanten Möglichkeiten des psychiatrischen und psychotherapeutischen Fachgebiets seien bisher noch nicht ausgeschöpft worden.

Seitens der nervenärztlichen Gutachterin ist ergänzend die Einholung eines internistischen Gutachtens empfohlen worden. Der Kläger hat im Weiteren noch das Vorliegen einer Schilddrüsenerkrankung geltend gemacht.

Der Senat hat ein Gutachten durch den Internisten und Sozialmediziner Dr. F. erstellen lassen, der den Kläger am 07.07.2014 untersucht hat und die Gesundheitsstörungen des Klägers auf seinem Fachgebiet folgendermaßen beschrieben hat:

1. Chronische Niereninsuffizienz im Stadium der kompensierten Retention, derzeit weitgehend stabile Nierenfunktion.

2. Medikamentös nicht vollständig kompensierter arterieller Bluthochdruck, kein Anhalt für eine Einschränkung der Pumpleistung des linken Herzens.

3. Leichtgradige chronische Atemwegserkrankung sowie anamnestisch Sarkoidose ohne Behandlungsbedürftigkeit.

4. Adipositas 1. Grades.

5. Typ-2 Diabetes mellitus mit ausgeglichener Stoffwechsellage ohne spezielle Behandlung.

6. Krampfaderleiden der unteren Extremitäten mit beginnenden Komplikationen.

7. Struma nodosa mit euthyreoter Stoffwechsellage.

Aus internistischer Sicht hätten sich gegenüber dem fachbezogenen Vorgutachten der Dr. H. keine wesentlichen Änderungen ergeben. Der Kläger könne nach wie vor leichte körperliche Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung - unter Überwiegen des Sitzens - ausüben. Auszuschließen seien ungünstige äußere Witterungsbedingungen wie Kälte oder Nässe, Einwirkungen von Bronchialreizstoffen, übermäßige nervliche Belastungen sowie dauerndes Stehen.

Die Klägerseite hat geltend gemacht, dass Dr. F. ausschließlich internistische Diagnosen berücksichtigt habe. In der orthopädischen Begutachtung des Dr. E. sei die zwischenzeitlich eingetretene Mehrfachfraktur des linken Sprunggelenkes noch nicht berücksichtigt worden. Es sei weitere Sachaufklärung geboten.

Der Senat hat daraufhin eine weitere ergänzende orthopädische Begutachtung bei Dr. E. in Auftrag gegeben. Dieser hat nach nochmaliger Untersuchung des Klägers in seinem Gutachten vom 21.11.2014 ausgeführt, dass der Kläger nach wie vor leichte und kurzzeitig mittelschwere körperliche Arbeiten überwiegend sitzend oder in wechselnder Stellung bei zeitlicher Einschränkung verrichten könne. Er sei auch in der Lage, täglich viermal eine Wegstrecke von mehr als 500 Meter mit zumutbarem Zeitaufwand zu Fuß zurückzulegen und öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Aus ärztlicher Sicht sei auch noch eine Besserung der Beschwerden hinsichtlich Funktion und Schwellneigung des linken Sprunggelenkes zu erwarten. Eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit habe in der Zeit vom 28.11.2013 bis 31.07.2014 bestanden.

Die Klägerseite hat hiergegen vorgebracht, dass die ausgeprägte Schmerz- und Befundsymptomatik in den Schultergelenken sowie im Bereich des linken Sprunggelenkes eine Erwerbstätigkeit von mindestens sechs Stunden täglich ausschließe und auch der Auffassung des Dr. E. hinsichtlich der Arbeitsunfähigkeit nicht gefolgt werden könne, da Arbeitsunfähigkeit nur bei kurzfristigen Erkrankungen vorliege und der Kläger mehr als sechs Monate auf dem Arbeitsmarkt nicht einsatzfähig gewesen sei, was schon als - zeitlich begrenzte - Erwerbsminderung hätte eingeordnet werden müssen.

Aus einem Versicherungsverlauf vom 24.03.2014 ist eine Lücke in den rentenrechtlichen Zeiten im Dezember 1985 und Januar 1986 ersichtlich - angeblich wegen einer Sperrzeit. Zusätzliche freiwillige Beiträge sind für November 2010 bis Januar 2011 ausgewiesen. Vom Kläger sind fortlaufende Zeiten der Arbeitslosmeldung geltend gemacht worden, für die er über Nachweise verfüge. Die Beklagte hat solche Zeiten bisher nur bis 2013 erfasst. Nach den Angaben der Beklagten in der mündlichen Verhandlung lässt sich aus den Unterlagen für den verlängerten 5-Jahreszeitraum (01.09.2006 bis 02.03.2015) aktuell eine Belegung von 44 Kalendermonaten mit Pflichtbeiträgen ersehen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 05.07.2011 und den Bescheid der Beklagten vom 28.12.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.05.2010 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Rente wegen Erwerbsminderung ab Antragstellung zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 05.07.2011 zurückzuweisen.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen sowie der beigezogenen Akte der Beklagten und der ebenfalls beigezogenen Akte des Zentrums Bayern Familie und Soziales - - Bezug genommen.

Gründe

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 SGG) ist zulässig, aber nicht begründet. Das Sozialgericht hat zu Recht entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung hat.

Ein Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung setzt nach § 43 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) voraus, dass ein Versicherter voll erwerbsgemindert ist, in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung 3 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit aufzuweisen hat und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt hat.

Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen, die in gleicher Weise für eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung gelten, hat der Kläger derzeit erfüllt, weil nach der Auskunft der Beklagten im nach § 43 Abs. 4 SGB VI verlängerten 5-Jahreszeitraum, der die Zeit vom 01.09.2006 bis 02.03.2015 umfasst, 44 Kalendermonate ( 3 Jahre und 8 Monate) mit Pflichtbeiträgen vorliegen. Ein Verzicht auf diese besonderen Anforderungen unter Anwendung von § 241 Abs. 2 SGB VI würde allerdings nicht in Betracht kommen, da der Kläger zum 01.01.1984 zwar die allgemeine Wartezeit erfüllt gehabt hatte, in der Folgezeit jedoch nicht alle Kalendermonate mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt sind, nachdem in den Monaten Dezember 1985 und Januar 1986 eine Lücke vorliegt - außer man würde eine Fernwirkung einer Sperrzeit auf das Rentenrecht verneinen.

Voll erwerbsgemindert sind gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Die medizinischen Anspruchsvoraussetzungen für eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 1 SGB VI erfordern, dass ein Versicherter nicht mindestens 6 Stunden täglich einsatzfähig ist. Ergänzend führt § 43 Abs. 3 SGB VI aus, dass nicht erwerbsgemindert ist, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig sein kann, wobei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist.

Sämtliche im Verfahren beteiligten Ärzte, einschließlich der den Kläger behandelnden Ärzte, haben keine Bedenken gegen die Ausübung einer Teilzeittätigkeit im Umfang von täglich 3 Stunden geäußert. Für ein Herabsinken der Leistungsfähigkeit des Klägers an geeigneten Arbeitsplätzen des allgemeinen Arbeitsmarktes auf weniger als 3 Stunden täglich gibt es keinerlei Belege. Eine volle Erwerbsminderung liegt somit mit Sicherheit nicht vor.

Auch die hilfsweise geltend gemachte teilweise Erwerbsminderung liegt zur Überzeugung des Senats beim Kläger nicht vor. Der Senat folgt dabei den Gutachten des Dr. E., der Dr. I. und des Dr. F.. Dabei wird deutlich dass im Vordergrund die Einschränkungen der Schulterbeweglichkeit stehen, die Schmerzen auslösen, was im weiteren Gefolge depressive Störungen und Nierenbeschwerden im Gefolge des Schmerzmittelkonsums verstärkt. Aus Sicht des Senats sind die medizinischen Zusammenhänge in den Gutachten erfasst und herausgearbeitet worden. Sie führen dazu, dass der Kläger bei den ihm zumutbaren Arbeitsbedingungen in qualitativer Hinsicht umfangreich eingeschränkt ist. So sind auf Grund der Gesundheitsstörungen besondere nervliche Belastungen wie Wechselschicht, Nachtschicht, Akkordarbeit, Fließbandtätigkeiten und Zeitdruck zu vermeiden. Auch darf das Bewegungs- und Stützsystem nicht durch überwiegendes Heben und Tragen von Lasten mit mehr als 10 kg, überwiegende Überkopfarbeiten, Arbeiten in Zwangshaltungen, gebeugte oder kniende Positionen, häufiges Steigen und überwiegendes Gehen oder Stehen überbeansprucht werden. Vermieden werden sollten auch unfallgefährdete Arbeitsplätze und der Einfluss ungünstiger äußerer Witterungsbedingungen.

Bei Beachtung dieser Einschränkungen kann der Kläger noch täglich mindestens 6 Stunden erwerbstätig sein. Er kann dabei leichte und kurzzeitig auch einmal mittelschwere körperliche Arbeiten in vorwiegend sitzender Arbeitshaltung mit der Möglichkeit zum Wechsel der Körperhaltung verrichten. Die von Dr. I und M. G. geäußerte sozialmedizinische Einschätzung, dass wegen des Zusammenspiels der verschiedenen Erkrankungen die Beachtung der Einschränkungen der Arbeitsbedingungen nicht ausreiche und der Kläger nicht mehr 6 Stunden täglich, sondern nur noch weniger einsatzfähig sei, hat den Senat nicht überzeugen können. Wenn die Tätigkeit so gestaltet ist, dass sie nicht zu einem belastungsinduzierten Schmerzgeschehen beim Kläger führt - also die körperlichen Anforderungen eher gering gehalten sind - gibt es keine überzeugenden Gründe dafür, dass eine derartige Aktivität nur 5 Stunden täglich und nicht etwa auch 6 Stunden täglich ohne Gefährdung der Restgesundheit ausgeübt werden könnte.

Hinsichtlich der psychischen Belastungsdimension ist zudem darauf hinzuweisen, dass es einhellige Auffassung der fachspezifisch kundigen Ärzte ist, dass beim Kläger bisher die ambulanten Möglichkeiten des psychiatrischen und psychotherapeutischen Fachgebiets noch nicht ausgeschöpft sind. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (z.B. Urteil vom 21.03.2012, Az. L 19 R 35/08) ergibt sich aus den Entscheidungen des Bundessozialgerichts (so Urteile vom 12.09.1990 - 5 RJ 88/89 - und vom 29.02.2006 - B 13 RJ 31/05 R - jeweils zitiert nach juris), dass bei psychischen Erkrankungen eine Rentengewährung nur dann in Betracht kommt, wenn belegt ist, dass sämtliche Behandlungsoptionen ausgeschöpft sind und auch mit leitliniengerechter ärztlicher oder therapeutischer Hilfe eine Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit zumindest zur Ausübung einer leichten Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes für täglich 6 Stunden nicht mehr möglich ist. Auch aus diesem Grund ist ein Anspruch des Klägers auf eine Rente wegen Erwerbsminderung derzeit nicht zu begründen.

Der Kläger kann zur Überzeugung des Senats auch unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes tätig werden. Dass vom Kläger die Voraussetzungen für einen von der Rechtsprechung des BSG entwickelten Ausnahmefall (sog. Katalogfall) erfüllt würden, ist nicht belegt. Nur unter besonderen Voraussetzungen ist trotz des Fehlens einer Einschränkung der quantitativen Leistungsfähigkeit ein Einsatz im Erwerbsleben nicht möglich und wird das Vorliegen von Erwerbsminderung im rentenrechtlichen Sinn anerkannt (vgl. Gürtner in: Kasseler Kommentar, Stand August 2012, § 43 SGB VI Rn 37 mwN). Die beim Kläger vorliegenden Gesundheitsstörungen schließen typische Verrichtungen für einfache Arbeitsplätze wie z.B. Zureichen, Kleben, Sortieren, Verpacken nicht vollständig aus (BSG, Urteil v. 09.05.2012, Az. B 5 R 68/11 R, zitiert nach juris). Sie sind auch nicht als schwere spezifische Behinderung wie etwa eine - ggf. funktionale - Einarmigkeit oder als Summierung von ungewöhnlichen Einschränkungen einzuordnen. Eine solche Summierung würde voraussetzen, dass zu den Einschränkungen der Belastbarkeit, wie sie üblicherweise bei physisch und teilweise psychisch geschwächten Erwerbsfähigen zu beobachten sind, besondere Einschränkungen hinzutreten, was beim Kläger nicht der Fall ist. Die beim Kläger festgestellten Einschränkungen sind gerade nicht so weitgehend. Insbesondere sind die Einschränkungen der Sinneswahrnehmung eher moderat. Deshalb musste die Prüfung der Einsatzfähigkeit des Klägers auch nicht an Hand einer konkreten, von der Beklagten zu benennenden, Verweisungstätigkeit erfolgen.

Unbeachtlich für eine Rentengewährung im Rahmen des SGB VI bleiben nach den gesetzlichen Vorschriften die Zeiten, in denen der Kläger wegen Arbeitsunfähigkeit vorübergehend nicht arbeiten konnte. Hierbei sind Zeiten der Nichteinsatzfähigkeit von weniger als 6 Monaten am Stück regelmäßig als Arbeitsunfähigkeit einzuordnen. Aber auch darüber hinaus kann - wie im Fall der beim Kläger vorliegenden unfallbedingten Sprunggelenksfraktur - eine planmäßige Behandlung einer vorübergehenden Gesundheitsstörung erfolgen, die noch nicht als befristete Erwerbsminderung eingeordnet werden muss. Der Auffassung der Klägerseite, dass eine über 6 Monate andauernde Arbeitsunfähigkeit automatisch das Vorliegen einer befristeten vollen Erwerbsminderung zur Folge hätte, folgt der Senat nicht. Er teilt die von Dr. E. geäußerte Einschätzung, dass in der Zeit vom 28.11.2013 bis 31.07.2014 Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe.

Eine teilweise Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ist nicht geltend gemacht worden; eine darauf gestützte Rentenantragstellung würde trotz der gesundheitlich bedingten Situation, dass der Kläger nicht mehr als Steinmetz berufstätig sein kann, ohnehin nicht in Betracht kommen, da der Kläger auf Grund seines Geburtsjahrgangs nicht zu dem von § 240 Abs. 1 SGB VI erfassten Personenkreis gehört.

Die angefochtenen Bescheide der Beklagten und die hierzu ergangene erstinstanzliche Entscheidung sind nicht zu beanstanden und die Berufung ist zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.

(1) Die Festsetzung der Vergütung, der Entschädigung oder des Vorschusses erfolgt durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält. Eine Festsetzung der Vergütung ist in der Regel insbesondere dann als angemessen anzusehen, wenn ein Wegfall oder eine Beschränkung des Vergütungsanspruchs nach § 8a Absatz 1 oder 2 Satz 1 in Betracht kommt. Zuständig ist

1.
das Gericht, von dem der Berechtigte herangezogen worden ist, bei dem er als ehrenamtlicher Richter mitgewirkt hat oder bei dem der Ausschuss im Sinne des § 1 Abs. 4 gebildet ist;
2.
das Gericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, wenn die Heranziehung durch die Staatsanwaltschaft oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
3.
das Landgericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, die für das Ermittlungsverfahren zuständig wäre, wenn die Heranziehung in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 durch die Finanzbehörde oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
4.
das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat, wenn die Heranziehung durch den Gerichtsvollzieher erfolgt ist, abweichend davon im Verfahren der Zwangsvollstreckung das Vollstreckungsgericht.

(2) Ist die Heranziehung durch die Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren erfolgt, werden die zu gewährende Vergütung oder Entschädigung und der Vorschuss durch gerichtlichen Beschluss festgesetzt, wenn der Berechtigte gerichtliche Entscheidung gegen die Festsetzung durch die Verwaltungsbehörde beantragt. Für das Verfahren gilt § 62 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können der Berechtige und die Staatskasse Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 4 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(6) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(7) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(9) Die Beschlüsse nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5 wirken nicht zu Lasten des Kostenschuldners.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

(1) Zeugen erhalten als Entschädigung

1.
Fahrtkostenersatz (§ 5),
2.
Entschädigung für Aufwand (§ 6),
3.
Ersatz für sonstige Aufwendungen (§ 7),
4.
Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 20),
5.
Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung (§ 21) sowie
6.
Entschädigung für Verdienstausfall (§ 22).
Dies gilt auch bei schriftlicher Beantwortung der Beweisfrage.

(2) Sofern die Entschädigung nach Stunden bemessen ist, wird sie für die gesamte Dauer der Heranziehung gewährt. Dazu zählen auch notwendige Reise- und Wartezeiten sowie die Zeit, während der der Zeuge infolge der Heranziehung seiner beruflichen Tätigkeit nicht nachgehen konnte. Die Entschädigung wird für nicht mehr als zehn Stunden je Tag gewährt. Die letzte bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet, wenn insgesamt mehr als 30 Minuten auf die Heranziehung entfallen; andernfalls beträgt die Entschädigung die Hälfte des sich für die volle Stunde ergebenden Betrages.

(3) Soweit die Entschädigung durch die gleichzeitige Heranziehung in verschiedenen Angelegenheiten veranlasst ist, ist sie auf diese Angelegenheiten nach dem Verhältnis der Entschädigungen zu verteilen, die bei gesonderter Heranziehung begründet wären.

(4) Den Zeugen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, kann unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere ihres regelmäßigen Erwerbseinkommens, nach billigem Ermessen eine höhere als die in Absatz 1 Satz 1 bestimmte Entschädigung gewährt werden.

(1) Die Festsetzung der Vergütung, der Entschädigung oder des Vorschusses erfolgt durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält. Eine Festsetzung der Vergütung ist in der Regel insbesondere dann als angemessen anzusehen, wenn ein Wegfall oder eine Beschränkung des Vergütungsanspruchs nach § 8a Absatz 1 oder 2 Satz 1 in Betracht kommt. Zuständig ist

1.
das Gericht, von dem der Berechtigte herangezogen worden ist, bei dem er als ehrenamtlicher Richter mitgewirkt hat oder bei dem der Ausschuss im Sinne des § 1 Abs. 4 gebildet ist;
2.
das Gericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, wenn die Heranziehung durch die Staatsanwaltschaft oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
3.
das Landgericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, die für das Ermittlungsverfahren zuständig wäre, wenn die Heranziehung in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 durch die Finanzbehörde oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
4.
das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat, wenn die Heranziehung durch den Gerichtsvollzieher erfolgt ist, abweichend davon im Verfahren der Zwangsvollstreckung das Vollstreckungsgericht.

(2) Ist die Heranziehung durch die Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren erfolgt, werden die zu gewährende Vergütung oder Entschädigung und der Vorschuss durch gerichtlichen Beschluss festgesetzt, wenn der Berechtigte gerichtliche Entscheidung gegen die Festsetzung durch die Verwaltungsbehörde beantragt. Für das Verfahren gilt § 62 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können der Berechtige und die Staatskasse Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 4 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(6) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(7) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(9) Die Beschlüsse nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5 wirken nicht zu Lasten des Kostenschuldners.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt eine Entschädigung wegen der Wahrnehmung zweier gerichtlich angeordneter Begutachtungstermine nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG).

In dem am Bayerischen Landessozialgericht (LSG) unter dem Aktenzeichen geführten Rechtsstreit wurde die dortige Klägerin und jetzige Antragstellerin am 09.09.2011 im Rahmen von zwei von Amts wegen angeordneten Begutachtungen durch die Sachverständigen Dres. C. und A. untersucht. Die Untersuchungen fanden zwischen 8.15 Uhr und 11.45 Uhr statt.

Mit auf den 12.09.2011 datiertem Entschädigungsantrag, bei Gericht eingegangen am 08.12.2011, beantragte die Antragstellerin die Entschädigung für das Erscheinen zu den gutachtlichen Untersuchungen am 09.09.2011.

Im Entschädigungsantrag gab die Antragstellerin an, für die Fahrt zu und von den Begutachtungen ein Taxi benutzt zu haben; sie legte dafür eine Rechnung des Taxiunternehmens über 212,20 EUR vor. Als gefahrene Kilometer gab sie 145 km an. Nach ihren Angaben sei sie von zu Hause um 6.50 Uhr weggefahren und um 13.00 Uhr wieder zurückgekehrt. Die Taxibenutzung begründete sie damit, dass eine Bahnanbindung zu dieser Uhrzeit nicht bestehe.

Die Sachverständigen sahen keine medizinische Notwendigkeit für die An- und Abreise per Taxi.

Mit Schreiben vom 04.01.2012 bewilligte die Kostenbeamtin des Bayer. LSG als Entschädigung Fahrtkosten für eine Fahrtstrecke von insgesamt 145 km in Höhe von 36,25 EUR. Die Taxikosten seien nicht erstattungsfähig, da eine Beförderung mit dem Taxi nach den Angaben des Sachverständigen nicht notwendig gewesen sei. Es könnten daher nur die tatsächlich gefahrenen Kilometer erstattet werden.

Mit Schreiben ihrer anwaltlichen Vertreterin vom 31.01.2012 hat sich die Antragstellerin gegen die Ablehnung der Erstattung der Taxikosten gewandt. Sie - so die Antragstellerin - besitze kein Fahrzeug und hätte daher nicht selbst mit einem Auto reisen können. Bei Anreise mit dem Zug hätte sie zum Untersuchungstermin nicht rechtzeitig erscheinen können.

Auf die Aufforderung des Gerichts, näher darzulegen, warum bei einer Anreise mit öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Verkehrsmitteln ein rechtzeitiges Erscheinen nicht möglich gewesen wäre, hat die Bevollmächtigte mit Schreiben vom 08.05.2012 nur mitgeteilt, dass die Antragstellerin wegen Schmerzen in der Hand und einer sich daraus ergebenden Angst vor Menschenansammlungen unumgänglich mit dem Taxi fahren habe müssen.

II.

Die Festsetzung der Entschädigung erfolgt gemäß § 4 Abs. 1 JVEG durch gerichtlichen Beschluss, wenn wie hier die Berechtigte mit Schreiben vom 31.01.2012 sinngemäß die gerichtliche Festsetzung beantragt.

Die Entschädigung für die Wahrnehmung der Termine bei den Gutachtern am 09.09.2012 ist auf 36,25 EUR festzusetzen. Ein weitergehender Anspruch, insbesondere auf Erstattung der Taxikosten, besteht nicht.

1. Prüfungsumfang im Verfahren der gerichtlichen Festsetzung gemäß § 4 Abs. 1 JVEG

Die gerichtliche Festsetzung gemäß § 4 Abs. 1 JVEG stellt keine Überprüfung der vom Kostenbeamten vorgenommenen Berechnung dar, sondern ist eine davon unabhängige erstmalige Festsetzung. Bei der Kostenfestsetzung durch den Kostenbeamten handelt es sich um eine lediglich vorläufige Regelung, die durch den Antrag auf gerichtliche Kostenfestsetzung hinfällig wird (vgl. Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.11.1968, Az.: RiZ (R) 4/68). Damit wird eine vorherige Berechnung der Beträge im Verwaltungsweg sowohl bei den Einzelpositionen als auch im Gesamtergebnis gegenstandslos (ständige Rechtsprechung, vgl. Meyer/Höver/Bach/Oberlack, JVEG, 26. Aufl. 2014, § 4, Rdnr. 12 - m. w. N.). Das Gericht hat daher eine vollumfassende Prüfung des Entschädigungsanspruchs vorzunehmen, ohne auf Einwände gegen die im Verwaltungsweg erfolgte Kostenfestsetzung beschränkt zu sein. Die vom Gericht festgesetzte Entschädigung kann daher auch niedriger ausfallen, als sie zuvor vom Kostenbeamten festgesetzt worden ist; das Verbot der reformatio in peius gilt nicht (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. Bayer. LSG, Beschluss vom 26.11.2013, Az.: L 15 SF 208/13; vgl. auch Meyer/Höver/Bach/Oberlack, a. a. O., § 4, Rdnr. 12 - m. w. N.).

2. Anzuwendende Fassung des JVEG

Zur Anwendung kommen im vorliegenden Fall auch nach Erlass des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - 2. KostRMoG) vom 23.07.2013 (BGBl I S. 2586, 2681 ff.) gemäß der Übergangsvorschrift des § 24 JVEG die Regelungen des JVEG in der bis zum 31.07.2013 geltenden Fassung. Denn dem Antrag liegt eine Heranziehung zu einem gerichtlich angeordneten Begutachtungstermin vor dem gemäß Art. 55 2. KostRMoG am 01.08.2013 erfolgten Inkrafttreten des 2. KostRMoG zugrunde.

3. Fristgerechter Entschädigungsantrag

Grundvoraussetzung für eine Entschädigung ist ein fristgerecht gestellter Entschädigungsantrag. Ein solcher liegt vor.

Der Entschädigungsantrag für die Untersuchung am 09.09.2011 ist am 08.12.2011 und damit kurz vor Ablauf der Drei-Monats-Frist des § 2 Abs. 1 Satz 1 JVEG eingegangen.

4. Entschädigungstatbestände

Beteiligte eines gerichtlichen Verfahrens sind gemäß § 191 Sozialgerichtsgesetz (SGG) wie Zeugen zu entschädigen, sofern es sich - wie hier - um ein gerichtskostenfreies Verfahren im Sinn des § 183 SGG handelt. Die Entschädigung ergibt sich aus dem JVEG. Die Entschädigungstatbestände (für einen Zeugen) sind in § 19 JVEG aufgelistet.

4.1. Fahrtkosten

Der Antragstellerin sind Fahrtkosten gemäß § 5 Abs. 2 Satz 3 JVEG in Höhe von 36,25 EUR zu erstatten. Ein weitergehender Anspruch auf Erstattung der Taxikosten über § 5 Abs. 3 JVEG besteht nicht.

4.1.1. Keine vollständige Erstattung der Taxikosten

Grundsätzlich besteht ein Recht zur freien Wahl des Beförderungsmittels im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des § 5 JVEG (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 44. Aufl. 2014, § 5 JVEG, Rdnrn. 1, 5). Dies bedeutet, dass es regelmäßig im Belieben des Berechtigten steht, ob er mit öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Verkehrsmitteln (§ 5 Abs. 1 JVEG) oder mit einem Kraftfahrzeug (§ 5 Abs. 2 JVEG) anreist (vgl. Beschluss des Senats vom 24.05.2012, Az.: L 15 SF 24/12 B). Bei der Anreise mit einem Kraftfahrzeug macht der Gesetzgeber entschädigungsrechtlich keinen Unterschied, ob es sich um ein eigenes bzw. unentgeltlich zur Nutzung überlassenes Kraftfahrzeug (§ 5 Abs. 2 Satz 1 JVEG) oder um ein anderes, höhere Kosten verursachendes Kraftfahrzeug (§ 5 Abs. 2 Satz 3 JVEG) wie z. B. einen Mietwagen oder ein Taxi handelt; es gilt immer ein Kilometersatz von 0,25 EUR bei Beteiligten und Zeugen.

Die sinngemäße Vorgabe, im Rahmen der durch § 5 Abs. 1 und 2 JVEG eröffneten Möglichkeiten grundsätzlich das preisgünstigste Verkehrsmittel zu wählen, wie sie noch im zeitlichen Geltungsbereich des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZuSEG) in § 9 Abs. 1 Satz 1 ZuSEG bestanden hatte, hat der Gesetzgeber mit Einführung des JVEG zum 01.07.2004 fallen gelassen. Gleichwohl ist auch nach dieser Gesetzesänderung bei der Auslegung zu beachten, dass schon wegen des allgemeinen haushaltsrechtlichen Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (§ 7 Bundeshaushaltsordnung; Art. 7 Bayerische Haushaltsordnung) im Bereich der Entschädigung von Zeugen, Sachverständigen, Dritten und ehrenamtlichen Richtern das im gesamten Bereich des Kostenrechts geltende Gebot der Kostendämpfung und Kostenminimierung zu beachten ist (vgl. Beschluss des Senats vom 24.05.2012, Az.: L 15 SF 24/12 B; Thüringer LSG, Beschluss vom 27.09.2005, Az.: L 6 SF 408/05; vgl. auch Meyer/Höver/Bach/Oberlack, a. a. O., § 5, Rdnr. 2; Hartmann, a. a. O., § 5 JVEG, Rdnr. 2).

Das Recht auf freie Wahl des Beförderungsmittels im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des § 5 JVEG endet dort, wo durch die Auswahl des Transportmittels weitere, über § 5 Abs. 1 und 2 JVEG hinausgehende Kosten entstehen würden. Dies ergibt sich primär aus Sinn und Zweck der in § 5 Abs. 1 und 2 JVEG getroffenen Regelungen. Mit der Aufgabe der noch im ZuSEG geltenden Vorgabe, nur das kostengünstigste Reisemittel zu entschädigen, hat der Gesetzgeber nur eine Verwaltungsvereinfachung (vgl. die Gesetzesbegründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts [Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRMoG] - Bundestags-Drucksache 15/1971, S. 180 - zu § 5 JVEG) erzielen wollen, nicht aber eine Eröffnung von weitgehenden Möglichkeiten, durch die Wahl des Beförderungsmittels objektiv nicht erforderliche, weil bei Nutzung eines anderen Verkehrsmittels vermeidbare, Kosten der Staatskasse aufzubürden. Dies ergibt sich auch aus dem Wortlaut des § 5 Abs. 3 JVEG, sofern dieser auf die absolut betrachtete objektive Notwendigkeit der höhere Kosten verursachenden Umstände abstellt. Objektiv nötig sind aber solche Kosten, die über den Rahmen des § 5 Abs. 1 und 2 JVEG hinausgehen, nicht mehr, wenn sie mit der Nutzung eines anderen möglichen und zumutbaren Verkehrsmittels vermieden werden können. Alles andere wäre mit dem Gebot der Kostendämpfung und Kostenminimierung nicht in Einklang zu bringen

Das Gebot der Kostendämpfung und Kostenminimierung kommt auch in § 5 Abs. 3 JVEG zum Ausdruck, der die Entschädigung von Kosten regelt, die über die nach § 5 Abs. 1 oder 2 JVEG zu ermittelnden Kosten hinausgehen. Nach dem Wortlaut des § 5 Abs. 3 JVEG können höhere Fahrtkosten, als sie bei der Benutzung von öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Verkehrsmitteln oder dem eigenen bzw. einem unentgeltlich überlassenen Kraftfahrzeug unter Beachtung der Vorgaben für die Entschädigung in § 5 Abs. 1 und 2 JVEG entstehen, nur aus wirtschaftlichen Gründen (§ 5 Abs. 3 JVEG: „soweit dadurch Mehrbeträge an Vergütung oder Entschädigung erspart werden“) oder „wegen besonderer Umstände“, d. h. bei Notwendigkeit, ersetzt werden. Über den Wortlaut des Gesetzes hinaus sind zudem Fälle denkbar, in denen wegen eines vom Gericht geschaffenen oder ihm zurechenbaren Vertrauenstatbestands eine Kostenerstattung zu erfolgen hat (ähnlich zu den Kosten einer Begleitperson: Beschluss des Senats vom 24.05.2012, Az.: L 15 SF 24/12 B. Nichts Anderes als der Gesichtspunkt eines Vertrauenstatbestands ist auch der Hintergrund der Regelung in § 5 Abs. 5 JVEG, sofern danach die Kosten einer Anreise von einem weiter entfernt liegendem Ort als dem Ladungsort erstattungsfähig sind, wenn nur die Anzeige an das Gericht unverzüglich erfolgt ist - vgl. Beschluss des Senats vom 06.11.2013, Az.: L 15 SF 191/11 B E).

Eine Erstattung der angefallenen Kosten für eine Reise mit einem Taxi kommt daher nur in folgenden Konstellationen in Betracht:

a) Reise weder mit einem in § 5 Abs. 1 JVEG noch in § 5 Abs. 2 JVEG genannten Verkehrsmittel unter den dort zugrunde gelegten Bedingungen möglich (Fall des § 5 Abs. 3, 2. Alt. JVEG - objektive Notwendigkeit des teureren Beförderungsmittels)

Die Anreise mit einem Taxi müsste objektiv zur Terminsteilnahme erforderlich sein.

Eine Reise mit einem in § 5 Abs. 1 und 2 JVEG genannten Verkehrsmittel (öffentliches, regelmäßig verkehrendes Verkehrsmittel oder eigenes bzw. zur Nutzung überlassenes Kraftfahrzeug) ist überhaupt nicht möglich oder zumutbar, so dass der Berechtigte ohne Reise mit einem Taxi den gerichtlich angeordneten Termin nicht wahrnehmen kann.

b) Reise mit einem Taxi aus wirtschaftlichen Gründen angezeigt (Fall des § 5 Abs. 3, 1. Alt. JVEG - Wirtschaftlichkeit des teureren Beförderungsmittels im Gesamtvergleich)

Die Reise mit einem Taxi müsste aus wirtschaftlichen Gründen, also bei Berücksichtigung der entstehenden Gesamtkosten, angezeigt sein.

Dies ist dann der Fall, wenn die Gesamtkosten bei Reise mit einem Taxi niedriger (oder nicht höher) sind als die Gesamtkosten, die bei Benutzung eines in § 5 Abs. 1 und 2 JVEG genannten Verkehrmittels entstehen würden.

Als Vergleichsmaßstab ist zu errechnen, welche entschädigungsrechtlich relevanten Kosten die Anreise mit einem (eigenen) Kraftfahrzeug oder mit öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Verkehrsmitteln verursachen würde. Dabei kommt es nicht auf die individuellen Umstände des konkret Betroffenen an, sondern darauf, welche Kosten bei uneingeschränkter Reisefähigkeit unter normalen Bedingungen entstehen würden. Der sich dabei ergebende höhere Betrag, der die Obergrenze der sich aus § 5 Abs. 1 oder 2 JVEG ergebenden Entschädigung darstellt, ist der Vergleichsmaßstab.

Aus einem Gesamtkostenvergleich kann sich eine Rechtfertigung der Inanspruchnahme eines teureren Beförderungsmittels beispielsweise dann ergeben, wenn dadurch weitere, bei einer Anreise mit einem in § 5 Abs. 1 und 2 JVEG genannten Verkehrmittel ansonsten entstehende Kosten (z. B. Übernachtungskosten, höherer Verdienstausfall wegen längerer Abwesenheit) vermieden oder reduziert werden können, so dass letztlich die Reise ohne das teurere Beförderungsmittel der Staatskasse nicht billiger käme (vgl. vgl. auch Meyer/Höver/Bach/Oberlack, a. a. O., § 5, Rdnr. 14, der eine Berücksichtigung der Mehrkosten für einen Flugschein grundsätzlich dann für geboten bezeichnet, wenn die „Gesamtentschädigung ... nicht höher als bei Benutzung anderer, regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel“ bezeichnet; Gesetzesbegründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts [Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRMoG] - Bundestags-Drucksache 15/1971, S. 180 - zu § 5 JVEG).

c) Reise mit einem Taxi aus Vertrauensschutzgründen zulässig

Der Berechtigte müsste ein schutzwürdiges Vertrauen darauf haben, dass er trotz höherer Kosten mit einem Taxi anreisen darf.

Ausnahmsweise sind über die Regelunge des § 5 Abs. 3 JVEG hinaus, die für eine Erstattung von Taxikosten die objektive Notwendigkeit oder Wirtschaftlichkeit der Taxibenutzung voraussetzen, aus Vertrauensschutzgesichtspunkten die Kosten einer - nicht notwendigen oder unwirtschaftlichen - Reise mit einem Taxi zu erstatten. Davon ist dann auszugehen, wenn der Berechtigte aufgrund des allgemeinen rechtsbereichsübergreifenden Grundsatzes von Treu und Glauben ein schutzwürdiges Vertrauen darauf hat, dass er mit einem Taxi reisen darf. Dabei kann nur ein Vertrauenstatbestand relevant sein kann, den das Gericht oder eine ihm zuzurechnende Person gesetzt hat. In Betracht kommt hier insbesondere die vor der Reise ausgesprochene Zustimmung durch den in der Hauptsache zuständigen Richter. In einem solchen Fall ist für den Berechtigten ein Vertrauenstatbestand geschaffen, der ihn - unabhängig von der objektiven Erforderlichkeit oder Wirtschaftlichkeit - zur Benutzung eines Taxis auf Staatskosten berechtigt. Gleichzustellen der vor der Reise erteilten Zustimmung ist die (nachträglich erfolgte) Genehmigung durch den Hauptsacherichter, die dieser jederzeit, z. B. auf Nachfrage des Kostenbeamten, aussprechen kann und bei der er die von ihm gewonnenen Erkenntnisse und Eindrücke vom Berechtigten, z. B. bei der mündlichen Verhandlung, verwerten kann.

Der Klarstellung halber weist der Senat darauf hin, dass das Fehlen einer vorherigen Mitteilung des Berechtigten an das Gericht, dass er mit einem Taxi zum gerichtlich angeordneten Termin zu reisen beabsichtige, einer Kostenerstattung nicht per se entgegen steht. Diese Ansicht hat das Bayer. LSG noch in seinem Beschluss vom 14.04.2002, Az.: L 16 RJ 609/98, vertreten. Auch wenn diese Entscheidung im Geltungsbereich des ZuSEG ergangen ist, hat sich die zugrunde liegende rechtliche Problematik seitdem nicht entscheidend verändert. Das Bayer. LSG hat damals wegen der trotz entsprechender Hinweise im Ladungsschreiben nicht erfolgten vorherigen Mitteilung des Berechtigten über die verteuernden Umstände einen Anspruchsverlust gesehen und dies mit einer Obliegenheitsverletzung begründet. Es hat in der genannten Entscheidung - wie auch in anderen Entscheidungen (vgl. z. B. Beschlüsse vom 28.12. 1994, Az.: L 13 An 135/89 Ko, vom 18.08.1995, Az.: L 1 U 172/89.Ko, und vom 19.01.1998, Az.: L 15 Bl 1/94.Ko) argumentiert, dass die Verletzung der Nebenpflicht (Obliegenheit), das Gericht vorab über die Möglichkeit des Entstehens höherer Kosten zu informieren, dann zum Verlust des einem Beteiligten zustehenden Ersatzes der (höheren) Fahrtkosten führe, wenn ein adäquat kausaler Schaden eingetreten sei. Ein derartiger Schaden entstehe durch das schuldhafte Unterlassen der Mitteilung, wenn Fahrtkosten entstanden seien, die bei rechtzeitiger Mitteilung nicht entstanden wären.

Diese Argumentation kann der Senat so nicht aufrecht erhalten. Sie verkennt, dass der Gesetzgeber eine Rechtsgrundlage für einen derartigen Anspruchsverlust nicht vorgesehen hat. Eine Mitteilungspflicht hat der Gesetzgeber für den Fall, dass die Anreise nicht mit einem öffentlichen, regelmäßig verkehrenden oder dem eigenen oder unentgeltlich zur Nutzung überlassenen Kraftfahrzeug erfolgt, nicht vorgesehen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass auch eine Verletzung einer Anzeigepflicht, wie sie für die Anreise von einem anderen Ort als dem Ladungsort in § 5 Abs. 5 JVEG konstituiert ist, nicht automatisch zu einem Anspruchsverlust führt.

Zwar empfiehlt sich eine vorherige Anzeige des beabsichtigten „teureren“ Beförderungsmittels schon deshalb, damit der Berechtigte vorab die Haltung des Gerichts zu seiner Einschätzung der besonderen Umstände im Sinn des § 5 Abs. 3 JVEG erfährt und auf diesem Weg spätere Streitigkeiten bei der Entschädigung - sei es durch weitere Abklärung mit dem Gericht vor dem Termin, sei es durch die Wahl eines günstigeren Verkehrsmittels - vermeiden kann. Sanktionen werden aber durch den Gesetzgeber an eine nicht erfolgte Mitteilung nicht geknüpft. Konsequenz einer nicht vorher getätigten Mitteilung ist daher nur, dass der Berechtigte das Risiko tragen muss, dass das Gericht die erhöhten Kosten bei der Entschädigung nach Prüfung in der Sache nicht berücksichtigt (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.12.2011, Az.: L 2 SF 319/11 B). Würde hingegen der früher vom Senat vertretenen Ansicht gefolgt, hätte dies zur Konsequenz, dass auch dann eine Erstattung der höheren Kosten nicht erfolgen könnte, wenn die Benutzung des teureren Verkehrsmittels objektiv notwendig war. Ein derartiges Ergebnis wäre nicht vertretbar.

Im vorliegenden Fall ist eine (volle) Erstattung der Taxikosten unter keinem Gesichtspunkt angezeigt:

Zu a. - mögliche Reise mit einem alternativen - hier: öffentlichen, regelmäßig verkehrenden - Verkehrsmittel

Einer Reise der Antragstellerin, die über kein eigenes Kraftfahrzeug verfügt, mit öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Verkehrsmitteln wäre nichts entgegen gestanden. Eine Benutzung wäre ihr aus gesundheitlichen Gründen möglich gewesen. Dies ist einhellige Einschätzung der Sachverständigen. Die von der Bevollmächtigten der Antragstellerin im Schreiben vom 08.05.2012 gegebene Begründung, die Antragstellerin habe wegen Schmerzen in der Hand und einer sich daraus ergebenden Angst vor Menschenansammlungen nicht mit dem Zug anreisen können, kann demgegenüber nicht überzeugen. Weder hat die Antragstellerin bei den Begutachtungen entsprechende glaubhafte Angaben gemacht noch hat der psychiatrische Gutachter irgendwelche Feststellungen in Richtung einer solchen Angst machen können. Auch sonst ist nichts ersichtlich, was einer Benutzung öffentlicher, regelmäßig verkehrender Verkehrsmittel im Prinzip - der zeitliche Gesichtspunkt ist an dieser Stelle noch ohne Bedeutung - entgegen gestanden hätte. Jedenfalls hat sich der Senat nicht die Überzeugung davon bilden können, dass die Antragstellerin nicht auch mit öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Verkehrsmitteln anreisen hätte können, so dass die Unerweislichkeit nach den Grundsätzen der objektiven Beweislast, der auch im Bereich des JVEG gilt (vgl. z. B. Beschlüsse des Senats vom 14.08.2013, Az.: L 15 SF 253/12, und vom 30.10.2013, Az.: L 15 SF 231/13 E) zulasten der Antragstellerin geht.

Zu b. - Gesamtkostenvergleich der Reise mit öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Verkehrsmitteln und der von der Antragstellerin gewählten Reise mit einem Taxi

Eine Reise der Antragstellerin mit öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Verkehrsmitteln wäre offenkundig, ohne dass dies einer Berechnung im Detail bedürfte, mit deutlich geringeren Kosten verbunden gewesen. Zwar wären dann weitere Kosten wie z. B. Übernachtungskosten für eine Nacht (die Antragstellerin hätte wegen der ungünstigen Zugverbindungen, wie sie sich aus einer vom Senat im Rahmen der Ermittlungen von Amts wegen eingeholten Fahrplanauskunft der Deutschen Bahn ergeben, bereits am Vortag zum Begutachtungsort anreisen müssen) angefallen. Da die Antragstellerin aber keinen Verdienstausfall geltend gemacht hat, wäre eine Anreise am Vortag mit öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Verkehrsmitteln und Übernachtung auf jeden Fall deutlich günstiger gewesen als die Reise am Begutachtungstag mit einem Taxi. Mit den durch die Reise mit einem Taxi erhöhten Kosten ist also keine so weit gehende Kosteneinsparung an anderer Stelle verbunden gewesen, dass die Reise mit einem Taxi aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten angezeigt gewesen wäre.

Zu c. - Vertrauensschutzgesichtspunkte

Einen Vertrauensschutz hat die Antragstellerin nicht geltend gemacht; es ist dafür kein Anhaltspunkt ersichtlich. Eine richterliche Genehmigung der Reise mit einem Taxi ist weder vor noch nach der Fahrt erfolgt.

4.1.2. Keine anteilige Erstattung der angefallenen Taxikosten bis zu der Höhe, in der bei einer Reise mit öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Verkehrsmitteln Kosten angefallen wären

Der Gesetzgeber hat keine Regelung geschaffen, die eine anteilige Erstattung tatsächlich angefallener, aber nicht erforderlicher Kosten bis zur maximal erstattungsfähigen Höhe, d. h. bei der im Rahmen des § 5 Abs. 1 und 2 JVEG kostenaufwändigsten noch erstattungsfähigen Anreise, vorsehen würde.

§ 5 Abs. 3 JVEG ist dahingehend zu verstehen, dass eine Berücksichtigung höherer als in § 5 Abs. 1 und 2 JVEG bezeichneter Fahrtkosten aus wirtschaftlichen Gründen nur dann möglich ist, wenn der Gesamtvergleich ergibt, dass die gewählte Reiseart insgesamt günstiger (oder zumindest nicht teurer) ist. Ist dies nicht der Fall, ergeben sich die zu erstattenden Kosten ausschließlich aus den Vorgaben des § 5 Abs. 1 und 2 JVEG. Für den hier vorliegenden Fall der Reise mit Taxi bedeutet dies, dass bei einer im Gesamtvergleich teureren Reise mit Taxi gemäß § 5 Abs. 2 Satz 3 JVEG nur Fahrtkosten bei Zugrundelegung der Kilometerpauschale des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JVEG zu erstatten sind. Hat der Berechtigte eine zu teure Reiseart gewählt, geht er betreffend die Mehrkosten komplett leer aus.

Eine Erstattung der angefallenen Kosten bis zu der Höhe, in der sie auch bei einer Reise mit öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Verkehrsmitteln insgesamt angefallen wären - hier wäre eine Übernachtung nötig gewesen -, ermöglicht § 5 Abs. 3 JVEG nicht.

Der Senat geht bei der Auslegung des § 5 Abs. 3 JVEG davon aus, dass das Wort „soweit“ in § 5 Abs. 3 JVEG als „wenn“ zu lesen ist. Er ist sich sehr wohl bewusst, dass der Wortlaut des Gesetzes einer - eine anteilsmäßige Erstattung der Mehrkosten ermöglichenden - Auslegung des Wortes „soweit“ im Sinn von „in dem Umfang, in dem“ nicht zwingend entgegen steht. Für eine Auslegung im Sinn von „in dem Umfang, in dem“ (so ohne irgendeine Begründung Hartmann, a. a. O., § 5 JVEG, Rdnr. 19 anhand eines Beispiels; a.A. - ebenso ohne Begründung - Meyer/Höver/Bach/Oberlack, a. a. O., § 5, Rdnr. 14 [zu Kosten einer Flugzeugbenutzung]: „Wird die „Gesamtentschädigung ... bei Benutzung eines Flugzeuges nicht höher als bei Benutzung anderer, regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel“, und § 5, Rdnr. 19 [zu höheren Fahrtkosten]: „Höhere Fahrtkosten als die nach Abs. 1 oder Abs. 2 zu berechnenden Fahrtkosten können ... nur dann erstattet werde, wenn die insgesamt zu berechnende Entschädigung ... dadurch niedriger wird ...“) könnte auch ins Feld geführt werden, dass damit der Berechtigte bei unwirtschaftlichem Verhalten zumindest das erhalten würde, was ihm bei wirtschaftlichem Verhalten zustehen würde, der Staat also nicht im Einzelfall von einem unwirtschaftlichen Verhalten profitieren könnte - dies ist nämlich die Konsequenz der vom Senat und Meyer/Höver/Bach/Oberlack vorgenommenen Auslegung. Gegen eine solche, der materiellen Gerechtigkeit in jedem Einzelfall dienenden Auslegung im Sinn von „in dem Umfang, in dem“ sprechen aber gewichtige Argumente:

- Gegen die Möglichkeit einer anteiligen Erstattung spricht ganz klar die Gesetzesbegründung zu § 5 JVEG.

So hat der Gesetzgeber die Neuregelung in § 5 JVEG insbesondere deshalb vorgenommen, um „aus Vereinfachungsgründen“ die nach der damaligen, d. h. unter Geltung des ZuSEG bestehenden Rechtslage „unumgängliche und für alle Beteiligten mühsame und zeitintensive Vergleichsberechnung zukünftig entfallen zu lassen“ (vgl. Gesetzesbegründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts, a. a. O., S. 143 und 180). Diese gesetzgeberische Intention würde missachtet, wenn eine anteilmäßige Erstattung zugelassen würde. Denn dies würde in Fällen wie hier die Durchführung der vom Gesetzgeber unerwünschten, bis ins letzte Detail gehenden Vergleichsberechnung verlangen.

In der Gesetzesbegründung zu § 5 Abs. 3 JVEG hat der Gesetzgeber weiter explizit darauf hingewiesen, dass entscheidend sein soll, ob durch die höheren Fahrtkosten die Vergütung oder Entschädigung „insgesamt höher“ wird. Wie aus dem von ihm ausgeführten Beispiel der Benutzung eines Taxis zu entnehmen ist, geht der Gesetzgeber von einer Erstattungsfähigkeit aus, wenn die Benutzung des Taxis „die ansonsten insgesamt zu gewährende Vergütung oder Entschädigung (deutlich) zu verringern geeignet sein wird“ (vgl. Gesetzesbegründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts, a. a. O., S. 180 - zu § 5 JVEG). Aus der Gesetzesbegründung wird damit für den Senat zweifelsfrei ersichtlich, dass eine Erstattung von Taxikosten nur dann möglich ist, wenn die zur Entschädigung im Raum stehenden tatsächlich angefallenen Kosten durch die Anreise mit dem Taxi nicht höher werden als bei einer anderen möglichen und zumutbaren Anreiseart, hier also mit dem Zug am Vortag und Übernachtung. An eine anteilige Erstattung hat der Gesetzgeber bei der Neuregelung nicht gedacht. Vielmehr ist er nach dem Prinzip „Alles oder Nichts“ vorgegangen.

Bei dieser Begründung verkennt der Senat nicht, dass auch bei der von ihm gewählten Auslegung eine Vergleichsberechnung nicht vollständig und in jedem Fall entbehrlich ist. Denn wegen des Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkts ist in jedem Fall einer Anreiseart mit einem Beförderungsmittel, das über § 5 Abs. 1 oder 2 JVEG hinausgehende Mehrkosten verursacht, zu prüfen, ob dadurch nicht andere, ansonsten zu entschädigende Kosten eingespart werden konnten und nicht die Gesamtentschädigung für den Staat günstiger ausfällt, als dies bei der Benutzung der in § 5 Abs. 1 und 2 JVEG genannten Verkehrsmittel ohne Mehrkosten im Sinn des § 5 Abs. 3 JVEG der Fall wäre. Dies stellt aber die grundsätzliche Intention des Gesetzgebers nicht in Frage und lässt keine Zweifel an der Richtigkeit der vom Senat vertretenen Auslegung aufkeimen. Denn nur mit dieser Auslegung kann dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers nach einer Verwaltungsvereinfachung weitestgehend Rechnung getragen werden. Es ist zu berücksichtigen, dass bei der - auch nach Ansicht des Senats nicht völlig zu vermeidenden - Vergleichsberechnung in der ganz überwiegenden Zahl der Fälle - so wie hier - schon nach einer grob-überschlägigen Rechnung erkennbar ist, dass die Reise mit dem vom Antragsteller gewählten, aber nicht in § 5 Abs. 1 und 2 JVEG genannten Verkehrsmittel unwirtschaftlich ist. Eine genaue und mit ungleich höherem Aufwand verbundene Vergleichsberechnung wird daher nur selten nötig sein. Würde hingegen - wie dies der Senat ablehnt - eine anteilige Kostenerstattung möglich sein, würde dies die Rechtsanwendung wieder dem Stand des ZuSEG annähern und in jedem Fall eine bis ins letzte Detail vorzunehmende Vergleichsberechnung verlangen. Denn ohne eine solche, mit einem erheblichen Aufwand und einem nicht zu unterschätzenden Streitpotential verbundene Vergleichsberechnung könnte in keinem Fall die festzusetzende Entschädigung ermittelt werden. Der Wille des Gesetzgebers wäre damit weitgehend ad absurdum geführt.

- Eine anteilsmäßige Erstattung würde im Ergebnis auf eine fiktive Kostenerstattung herauslaufen. Der Berechtigte würde so gestellt, wie wenn er ein anderes Verkehrmittel genutzt hätte. Eine fiktive Kostenerstattung ist dem JVEG aber fremd. Vielmehr ist das JVEG von dem Grundsatz durchzogen, dass nur (erforderliche und) tatsächlich entstandene Kosten zu berücksichtigen sind. Dies wird vielerorts im JVEG deutlich, insbesondere in § 5 JVEG (Abs. 1: „tatsächlich entstandenen Auslagen“; Abs. 2: „jeden gefahrenen Kilometer“, „bare Auslagen“, „tatsächlich entstandenen Auslagen“). Zur Vermeidung von Missverständnissen weist der Senat an dieser Stelle darauf hin, dass der Gesetzgeber mit der Festlegung von Kilometer-Pauschalen lediglich eine Pauschalierung und Deckelung von tatsächlich entstandenen Kosten, die im Einzelfall kaum genau zu bestimmen sind, und damit eine Erleichterung der Berechnung geschaffen, nicht aber eine Berücksichtigung fiktiver Kosten vorgenommen hat.

- Hätte der Gesetzgeber - anders als anzunehmen (vgl. erster Spiegelstrich) - eine anteilige Erstattung ermöglichen wollen, hätte er dies bei der Formulierung des § 5 Abs. 3 JVEG zum Ausdruck bringen müssen. So hätte er § 5 Abs. 3 JVEG durchaus wie folgt formulieren können: „Höhere als die sich aus Absatz 1 oder Absatz 2 ergebenden Fahrtkosten werden, wenn sie nicht schon wegen besonderer Umstände erforderlich sind, bis zu der Höhe ersetzt, dass die Vergütung oder Entschädigung dem entspricht, was sich bei Zugrundelegung einer Benutzung von Verkehrsmitteln im Sinn des Abs. 1 oder 2 als maximale Vergütung oder Entschädigung ergeben kann.“ Dass der Gesetzgeber diese oder eine ähnliche Formulierung nicht gewählt hat, bestätigt den Senat in der auch in der Gesetzesbegründung ihren Niederschlag findenden Ansicht, dass der Gesetzgeber keine anteilige Berücksichtigung ermöglichen wollte.

- Die vom Senat vorgenommene Auslegung steht in Übereinstimmung mit seinem die gesamte Rechtsprechung zum JVEG durchziehenden Leitgedanken, wonach aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität und Handhabbarkeit die Anforderungen an die Prüfpflicht der Kostenbeamten und Kostenrichter nicht überspannt werden dürfen (vgl. z. B. Grundsatzbeschlüsse vom 14.05.2012, Az.: L 15 SF 276/10 B E, vom 18.05.2012, Az.: L 15 SF 104/11, vom 22.06.2012, Az.: L 15 SF 136/11, vom 30.07.2012, Az.: L 15 SF 439/11, vom 08.04.2013, Az.: L 15 SF 305/10, vom 08.10.2013, Az.: L 15 SF 157/12 B,vom 04.12.2013, Az.: L 15 SF 226/11, und vom 17.12.2013, Az.: L 15 SF 275/13). Dieser Leitgedanke würde konterkariert, wenn in Fällen wie hier eine exakte Vergleichsberechnung zur Ermittlung des Entschädigungsbetrags unverzichtbar wäre. Eine solche Konterkarierung verbietet sich umso mehr, als der Gesetzgeber den selben Gedanken wie den Leitgedanken des Senats zur Grundlage seiner gesetzlichen Änderung gemacht hat (vgl. erster Spiegelstrich).

- Dass die Staatskasse letztlich in Einzelfällen einen Vorteil daraus ziehen kann, dass ein Berechtigter sich bei der Reise „unwirtschaftlich“ verhält und damit unter Umständen einen möglichen Entschädigungsanspruch nicht voll ausschöpft - davon kann im vorliegenden Fall ausgegangen werden, da die ansonsten erforderlichen und damit erstattungsfähigen Übernachtungskosten unberücksichtigt bleiben müssen (siehe dazu unten Ziff. 4.1.3.) -, kann eine andere Auslegung nicht begründen. Bei Berücksichtigung der gesetzgeberischen Zielsetzung einer Verwaltungsvereinfachung ist diese Konsequenz hinzunehmen. Dabei ist auch zu bedenken, dass der Gesetzgeber bei der Benutzung von Kraftfahrzeugen, die nicht ein eigenes oder unentgeltlich überlassenes Fahrzeug darstellen und daher regelmäßig zu höheren Kosten als bei der Fahrt mit einem eigenen oder unentgeltlich überlassenen Kraftfahrzeug führen, mit § 5 Abs. 2 Satz 3 JVEG eine nur eingeschränkte Kostenerstattung geregelt hat - nämlich in demselben Umfang, wie sie auch bei eigenen oder unentgeltlich überlassenen Kraftfahrzeugen erfolgt. Dies macht deutlich, dass Mehrkosten nur sehr eingeschränkt berücksichtigungsfähig sein sollen, und belegt die restriktive Haltung des Gesetzgebers.

- Schließlich ist zu berücksichtigen, dass das Ziel, in möglichst jedem Einzelfall materielle Gerechtigkeit herzustellen, im Rahmen des JVEG nicht bedingungslos gilt. Vielmehr ist die Ausgestaltung des JVEG durch zwei nicht immer deckungsgleiche Zielsetzungen geprägt, nämlich einerseits eine der wirtschaftlichen Entwicklung angepasste (vgl. Gesetzesbegründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts, a. a. O., S. 140) Entschädigung tatsächlich entstandener Nachteile, andererseits eine zügige und handhabbare verwaltungsvereinfachende Regelung (vgl. Gesetzesbegründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts, a. a. O., S. 2, 143 und 180) und damit eine Entkomplizierung des bis dahin geltenden Kostenrechts (vgl. Gesetzesbegründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts, a. a. O., S. 140). Der Gedanke der materiellen Gerechtigkeit ist damit kein bedingungslos geltendes Prinzip, sondern nur ein Auslegungsgesichtspunkt unter mehreren. Dass der Gesetzgeber den Gedanken der materiellen Gerechtigkeit nicht höher bewertet als den der Verwaltungsvereinfachung und leichten Handhabbarkeit durch die Verwaltung, wird auch an anderer Stelle deutlich. So hat der Gesetzgeber mit dem JVEG beispielsweise die für die Geltendmachung des Vergütungs- oder Entschädigungsanspruchs geltende Ausschlussfrist von durchaus knapp bemessenen drei Monaten gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 JVEG - anders als noch um ZuSEG - auf Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer erweitert hat, ohne dass er für den Anspruchsverlust eine zuvor erfolgte individuelle Fristsetzung und Belehrung verlangt hätte. Dass unter dieser strengen Frist die materielle Gerechtigkeit leiden kann, hat der Gesetzgeber beim Erlass des JVEG in Kauf genommen. Der Gedanke der Verwaltungsvereinfachung stand bei der Einführung des JVEG ersichtlich im Vordergrund. Das Prinzip der materiellen Einzelfallgerechtigkeit hat der Gesetzgeber hintangestellt, wenn die Verwirklichung des Gerechtigkeitsgedanken im Widerspruch zu dem Ziel der Verwaltungsvereinfachung, die auch einen zeitnahen Abschluss des Vergütungs- oder Entschädigungsverfahrens beinhaltet, steht. Insofern sieht der Senat keine durchgreifenden Bedenken dagegen, im Fall des § 5 Abs. 3 JVEG einer der Verwaltungsvereinfachung den Vorzug gebenden Auslegung zu folgen.

Diese strenge Auslegung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Gesetzgeber im Rahmen der Überarbeitung des Kostenrechts durch das Zweite Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - 2. KostRMoG) vereinzelt die Tendenz erkennen lässt, die dem JVEG zugrunde liegende stark durch die Verwaltungsvereinfachung geprägte Abrechnung im Sinne materieller Gerechtigkeit für den Berechtigten wohlwollender zu gestalten. Vielmehr bestätigt die Überarbeitung des JVEG durch das 2. KostRMoG gerade die strenge Auslegung. Denn im 2. KostRMoG hat der Gesetzgeber zwar seine strenge Vorgabe zur Geltendmachung des Vergütungs- und Entschädigungsanspruchs u. a. wegen der verbreiteten Unkenntnis der Frist des § 2 Abs. 2 Satz 1 JVEG (vgl. die Gesetzesbegründung zum Entwurf eines 2. KostRMoG, Bundestags-Drucksache 17/11471 (neu), S. 258 f.) dadurch abgemildert hat, dass er in § 2 Abs. 2 Satz 1 JVEG eine Belehrungspflicht über Frist und Fristbeginn eingefügt hat. Eine Überarbeitung des § 5 Abs. 3 JVEG ist aber nicht erfolgt, was den Schluss zulässt, dass der Gesetzgeber bei dieser Regelung - anders als bei § 2 Abs. 2 Satz 1 JVEG - keinen Anlass für eine weniger strenge Handhabung und damit keinen Korrekturbedarf gesehen hat.

- Auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten besteht kein Anlass, an der strengen Auslegung des § 5 Abs. 3 JVEG zu zweifeln. Aus Verfassungsrecht lässt sich ohnehin kein Anspruch auf Entschädigung wegen der Teilnahme an einem gerichtlich angeordneten Termin für einen Zeugen (und damit erst recht nicht für einen Beteiligten) ableiten. Die Wahrnehmung derartiger Termin ist Ausfluss verfassungsmäßiger staatsbürgerlicher Pflichten, für deren Ausübung der Staat verfassungsrechtlich nicht verpflichtet ist, dem Bürger einen Ausgleich zu gewähren (vgl. Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Beschlüsse vom 14.07.1970, Az.: 1 BvL 2/67 - zum Ersatz von Verdienstausfall wegen der Musterungsuntersuchung im Rahmen der Wehrpflicht -, und vom 10.10.1978, Az.: 2 BvL 3/78 - zur Entschädigung von Zeugen ohne Verdienstausfall gemäß § 2 Abs. 3 ZuSEG) bzw. liegt bei einem Beteilten sogar in dessen Eigeninteresse. Wenn der Gesetzgeber gleichwohl eine Entschädigung ermöglicht, hat er dabei, da es sich um Ansprüche im Bereich der darreichenden Verwaltung handelt, eine deutlich größere Gestaltungsfreiheit als bei der Regelung staatlicher Eingriffe (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.07.1970, Az.: 1 BvL 2/67 - m. w. N.). Eine Begrenzung der erstattungsfähigen Kosten ist insbesondere auch durch einen im Sinn des Gemeinwohls vorgenommenen Interessenausgleich gerechtfertigt. Denn mit einer Regelung, wie sie § 5 Abs. 3 JVEG enthält, wird sichergestellt, dass die Kosten des gerichtlichen Verfahrens, unabhängig davon, ob sie die Staatskasse oder die verlierende Prozesspartei zu tragen hat, nicht unangemessen steigen. Eine vom Gesetzgeber eingeführte Limitierung der Entschädigung dient der Überschaubarkeit des Kostenrisikos und damit der Rechtssicherheit; auch eine gewisse Rücksichtnahme auf die Belastung der öffentlichen Haushalte ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG, Beschluss 27.06.1972, Az.: 1 BvL 34/70).

4.1.3. Keine Erstattung der fiktiven Kosten einer Reise mit öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Verkehrsmitteln

Eine Regelung, wonach - unabhängig vom Nachweis entstandener Kosten - die fiktiven Kosten zu erstatten wären, die bei einer Anreise mit öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Verkehrsmitteln (und einer dabei erforderlichen Übernachtung) angefallen wären, enthält das JVEG nicht.

Die Regelung des § 5 JVEG sieht - wie das ganze JVEG - nur die Erstattung tatsächlich entstandener Kosten (vgl. auch oben Ziff. 4.1.2., zweiter Spiegelstrich) - wenngleich teilweise pauschaliert und der Höhe nach begrenzt - vor, kennt aber keine Erstattung fiktiver Kosten. Auch wenn die Antragstellerin bei Benutzung öffentlicher, regelmäßig verkehrender Verkehrsmittel möglicherweise einen höheren Erstattungsanspruch, als er ihr jetzt zugesprochen werden kann, gehabt hätte, weil sie wegen der schlechten Zugverbindung bereits am Vortag anreisen hätte müssen und daher erstattungsfähige Übernachtungskosten angefallen wären, kann dies nicht über das Institut einer fiktiven Kostenerstattung Berücksichtigung finden. Denn eine Erstattung fiktiver Kosten sehen die gesetzlichen Regelungen nicht vor (vgl. Bayer. LSG, Beschlüsse vom 24.05.2012, Az.: L 15 SF 24/12 B - zur Frage der Erstattung von Kosten für eine Begleitperson; vom 30.07.2012, Az.: L 15 SF 439/11 - zur Frage der Kostenerstattung einer fiktiven Einzelfahrkarte bei Erwerb einer Wochenkarte). Im Übrigen fällt es in den Risikobereich der Antragstellerin, wenn sie eine mit höheren Kosten verbundene Reiseart wählt, ohne dies vorher mit dem Gericht abzuklären. Dies wäre im vorliegenden Fall angezeigt gewesen. Wenn die Antragstellerin stattdessen das Gericht mit vollendeten Tatsachen konfrontiert, ist dies kein geeignetes Mittel, die Erstattung nicht erforderlicher Kosten wegen der Benutzung eines Taxis (teilweise) durchzusetzen.

4.1.4. Ergebnis

Konsequenz der Tatsache, dass die Reise mit einem Taxi jedenfalls höhere Gesamtkosten verursacht hat, als sie bei einer Reise mit einem der in § 5 Abs. 1 oder 2 JVEG genannten Verkehrsmittel angefallen wären, ist, dass gemäß § 5 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JVEG lediglich Fahrtkosten nach der Kilometerpauschale von 0,25 EUR für gefahrene 145 km, insgesamt 36,25 EUR zu erstatten sind. Darüber hinausgehende Kosten sind nicht erstattungsfähig.

4.2. Entschädigung für Zeitversäumnis

Eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Sinn des § 20 JVEG ist nicht zu leisten.

Eine Entschädigung für Zeitversäumnis wird - auch bei Beteiligten des sozialgerichtlichen Verfahrens - regelmäßig dann zu erbringen sein, wenn weder ein Verdienstausfall noch Nachteile bei der Haushaltsführung geltend gemacht werden können. Denn bei dieser Entschädigung für sonstige Nachteile ist es nicht erforderlich, dass dem Berechtigten geldwerte Vorteile entgehen (vgl. Meyer/Höver/Bach/Oberlack, a. a. O., § 20, Rdnr. 4). Zudem besteht mit § 20 letzter Halbsatz JVEG eine widerlegbare gesetzliche Vermutung dahingehend, dass ein Nachteil erstanden ist.

Mit der Frage, wann die gesetzliche Vermutung als widerlegt zu betrachten ist, hat sich der Senat eingehend in seinem grundlegenden Beschluss vom 30.07.2012, Az.: L 15 SF 439/11, auseinander gesetzt. Danach ist lediglich dann, wenn dem Antragsteller „ersichtlich“ kein Nachteil entstanden ist, eine Entschädigung für Zeitversäumnis nicht zu leisten. Davon, dass ersichtlich kein Nachteil entstanden ist, ist dann auszugehen, wenn sich aus den eigenen Angaben des Antragstellers ergibt, dass er die Zeit nicht anderweitig sinnvoll verwendet hätte, oder wenn es offensichtlich ist, dass ein Nachteil nicht eingetreten ist. Von ersterem ist dann auszugehen, wenn ein Antragsteller im Antrag nichts angibt, was auf eine Zeitversäumnis hindeutet und nicht einmal durch Ankreuzen der entsprechenden Stelle im Antragsformular zu erkennen gibt, dass ihm eine Zeitversäumnis entstanden ist (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z. B. Beschluss vom 06.11.2013, Az.: L 15 SF 191/11 B E). Ob der Nichteintritt eines Nachteils aus anderen Gründen ersichtlich, d. h. offensichtlich erkennbar ist, ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Die Anforderungen an die Prüfpflicht der Kostenbeamten sind dabei angesichts der gesetzlichen Vermutung nur sehr gering (vgl. Beschluss des Senats vom 30.07.2012, Az.: L 15 SF 439/11). Denn mit der Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß § 20 JVEG wird auch der Verlust von Freizeit entschädigt, wobei die Verwendung von Freizeit sehr vielgestaltig ist und im Belieben des Einzelnen steht. Eine Beurteilung der Wertigkeit der Freizeitgestaltung steht dem Kostenbeamten genauso wie dem Kostenrichter nicht zu.

Im vorliegenden Fall kann eine Entschädigung für Zeitversäumnis nicht erfolgen, da die gesetzliche Vermutung des § 20 letzter Halbsatz JVEG als widerlegt zu betrachten ist. Die Antragstellerin hat weder durch Ankreuzen der entsprechenden Stelle im Antragsformular zu erkennen gegeben, dass ihr eine Zeitversäumnis entstanden ist, noch im Antrag irgend etwas angegeben, was auf eine Zeitversäumnis hindeuten könnte, noch sind irgendwelche anderen Gründe, die eine Zeitversäumnis begründen könnten, offensichtlich erkennbar.

Der Antragstellerin ist daher für die Wahrnehmung der Untersuchungstermine am 09.09.2011 eine Entschädigung in Höhe von insgesamt 36,25 EUR zu gewähren.

Der Kostensenat des Bayer. LSG trifft diese Entscheidung nach Übertragung wegen grundsätzlicher Bedeutung in voller Besetzung (§ 4 Abs. 7 Satz 2 JVEG).

Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG). Sie ergeht kosten- und gebührenfrei (§ 4 Abs. 8 JVEG).

Die Vergütung und die Entschädigung sind nach bisherigem Recht zu berechnen, wenn der Auftrag an den Sachverständigen, Dolmetscher oder Übersetzer vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt oder der Berechtigte vor diesem Zeitpunkt herangezogen worden ist. Dies gilt auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist.

(1) Bei Benutzung von öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln werden die tatsächlich entstandenen Auslagen bis zur Höhe der entsprechenden Kosten für die Benutzung der ersten Wagenklasse der Bahn einschließlich der Auslagen für Platzreservierung und Beförderung des notwendigen Gepäcks ersetzt.

(2) Bei Benutzung eines eigenen oder unentgeltlich zur Nutzung überlassenen Kraftfahrzeugs werden

1.
dem Zeugen oder dem Dritten (§ 23) zur Abgeltung der Betriebskosten sowie zur Abgeltung der Abnutzung des Kraftfahrzeugs 0,35 Euro,
2.
den in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Anspruchsberechtigten zur Abgeltung der Anschaffungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten sowie zur Abgeltung der Abnutzung des Kraftfahrzeugs 0,42 Euro
für jeden gefahrenen Kilometer ersetzt zuzüglich der durch die Benutzung des Kraftfahrzeugs aus Anlass der Reise regelmäßig anfallenden baren Auslagen, insbesondere der Parkentgelte. Bei der Benutzung durch mehrere Personen kann die Pauschale nur einmal geltend gemacht werden. Bei der Benutzung eines Kraftfahrzeugs, das nicht zu den Fahrzeugen nach Absatz 1 oder Satz 1 zählt, werden die tatsächlich entstandenen Auslagen bis zur Höhe der in Satz 1 genannten Fahrtkosten ersetzt; zusätzlich werden die durch die Benutzung des Kraftfahrzeugs aus Anlass der Reise angefallenen regelmäßigen baren Auslagen, insbesondere die Parkentgelte, ersetzt, soweit sie der Berechtigte zu tragen hat.

(3) Höhere als die in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeichneten Fahrtkosten werden ersetzt, soweit dadurch Mehrbeträge an Vergütung oder Entschädigung erspart werden oder höhere Fahrtkosten wegen besonderer Umstände notwendig sind.

(4) Für Reisen während der Terminsdauer werden die Fahrtkosten nur insoweit ersetzt, als dadurch Mehrbeträge an Vergütung oder Entschädigung erspart werden, die beim Verbleiben an der Terminsstelle gewährt werden müssten.

(5) Wird die Reise zum Ort des Termins von einem anderen als dem in der Ladung oder Terminsmitteilung bezeichneten oder der zuständigen Stelle unverzüglich angezeigten Ort angetreten oder wird zu einem anderen als zu diesem Ort zurückgefahren, werden Mehrkosten nach billigem Ermessen nur dann ersetzt, wenn der Berechtigte zu diesen Fahrten durch besondere Umstände genötigt war.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt eine Entschädigung wegen der Wahrnehmung eines gerichtlich angeordneten Begutachtungstermins nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG).

In dem am Bayerischen Landessozialgericht (LSG) unter dem Aktenzeichen L 6 R 173/12 geführten Rechtsstreit wurde der dortige Kläger und jetzige Antragsteller am 11.12.2012 im Rahmen einer von Amts wegen angeordneten Begutachtung vom Sachverständigen Dr. L. für den 11.12.2012, 10.00 Uhr, einbestellt. Der Antragsteller erschien mit halbstündiger Verspätung um 10.30 Uhr und wurde um 12.30 Uhr wieder entlassen.

Mit auf den 22.01.2013 datiertem Entschädigungsantrag, bei Gericht eingegangen am 28.01.2013, beantragte der Antragsteller die Entschädigung für das Erscheinen zur gutachtlichen Untersuchung am 11.12.2012.

Im Entschädigungsantrag gab der Antragsteller an, für die Fahrt nach C-Stadt zunächst zu Fuß 20 Minuten zur Bushaltestelle gegangen zu sein und dann einen Bus (von A-Stadt nach B-Stadt) und die Bahn (von B-Stadt nach C-Stadt Hauptbahnhof) benutzt zu haben. Vom Hauptbahnhof zum Gutachter sei er mit einem Taxi gefahren. Die Rückfahrt sei entsprechend erfolgt. In C-Stadt habe er für 9,60 EUR gegessen. Als Nachweis für die Fahrtkosten legte er drei Busfahrkarten zu je 2,95 EUR (zwei von A-Stadt nach B-Stadt am 10. und 11.12.2102, eine von B-Stadt nach A-Stadt am 10.12.2012), zwei Bahnfahrkarten (Einzelfahrt von B-Stadt nach C-Stadt zu 21,80 EUR; Bayernticket zu 24,- EUR, beide Fahrkarten am 10.12.2012 erworben) und zwei Taxirechnungen vom 11.12.2012 über 21,10 EUR und 23,10 EUR vor. Von zu Hause weg gewesen sei er von 6.30 Uhr bis 17.30 Uhr.

Dem Gutachten des Dr. L. ist zu entnehmen, dass der Antragsteller nach sachverständiger Einschätzung mehr als 500 Meter in 15 Minuten zurücklegen kann.

Mit Schreiben vom 28.02.2013 bewilligte der Kostenbeamte des LSG als Entschädigung Fahrtkosten für die Bahn in Höhe von 43,60 EUR und für den Bus in Höhe von 5,90 EUR. Anstelle der Taxikosten setzte er fiktive Kosten des MVV in Höhe von 5,20 EUR an. Zudem wurde ein Entschädigung für Aufwand in Höhe von 6,- EUR gewährt. Die Entschädigung betrug insgesamt 60,70 EUR. Die Taxikosten seien - so der Kostenbeamte - nicht erstattungsfähig, da eine Beförderung mit dem Taxi nach den Angaben des Sachverständigen nicht notwendig gewesen sei, der Richter dies später nicht genehmigt habe und die Taxibenutzung auch nicht zu einer Einsparung der Entschädigung geführt habe.

Mit Schreiben vom 12.03.2013 hat die Antragsteller „Widerspruch“ gegen die Abrechnung erhoben und sich gegen die Ablehnung der Erstattung der Taxikosten gewandt. Er - so der Antragsteller - könne kaum laufen. Er habe das Taxi auch deshalb genommen, weil er sich in C-Stadt nicht so gut auskenne und der Zug mit Verspätung in C-Stadt angekommen sei. Er lege Wert auf Pünktlichkeit. Dass er drei Busfahrkarten vorgelegt habe, sei - so auf Nachfrage des Gerichts der Antragsteller im Schreiben vom 12.12.2013 - damit zu begründen, dass er am Vortag nach B-Stadt gefahren sei, um das Bahnticket für den nächsten Tag zu kaufen. Von C-Stadt zurück sei er mit einem Bayernticket gefahren; er sei kostenbewusst.

Der Hauptsacherichter hat dem Kostensenat mitgeteilt, dass eine Genehmigung der Taxifahrt mit Blick auf die Feststellungen des Sachverständigen für ihn nicht in Frage gekommen wäre.

Auf Nachfrage des Gerichts hat der Antragsteller mit Schreiben vom 19.02.2014 die angegebene Zugverspätung dahingehend präzisiert, dass der Zug am Hauptbahnhof eine Verspätung von 30 bis 35 Minuten gehabt habe.

II.

Die Festsetzung der Entschädigung erfolgt gemäß § 4 Abs. 1 JVEG durch gerichtlichen Beschluss, wenn wie hier der Berechtigte mit Schreiben vom 12.03.2013 die gerichtliche Festsetzung beantragt.

Die Entschädigung für die Wahrnehmung des Gerichtstermins am 11.12.2012 ist auf 58,80 EUR festzusetzen. Die Benutzung der Taxis ist nur in weit geringerer Höhe zu entschädigen, als der Antragsteller dafür Kosten aufgewendet hat.

Beteiligte eines gerichtlichen Verfahrens sind gemäß § 191 Sozialgerichtsgesetz (SGG) wie Zeugen zu entschädigen, sofern es sich wie hier um ein gerichtskostenfreies Verfahren im Sinn des § 183 SGG handelt. Die Entschädigung ergibt sich aus dem JVEG. Die Entschädigungstatbestände (für einen Zeugen) sind in § 19 JVEG aufgelistet.

1. Prüfungsumfang im Verfahren der gerichtlichen Festsetzung gemäß § 4 Abs. 1 JVEG

Die gerichtliche Festsetzung gemäß § 4 Abs. 1 JVEG stellt keine Überprüfung der vom Kostenbeamten vorgenommenen Berechnung dar, sondern ist eine davon unabhängige erstmalige Festsetzung. Bei der Kostenfestsetzung durch den Kostenbeamten handelt es sich um eine lediglich vorläufige Regelung, die durch den Antrag auf gerichtliche Kostenfestsetzung hinfällig wird (vgl. Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.11.1968, Az.: RiZ (R) 4/68). Damit wird eine vorherige Berechnung der Beträge im Verwaltungsweg sowohl bei den Einzelpositionen als auch im Gesamtergebnis gegenstandslos (ständige Rechtsprechung, vgl. Meyer/Höver/Bach/Oberlack, JVEG, 26. Aufl. 2014, § 4, Rdnr. 12 - m. w. N.). Das Gericht hat daher eine vollumfassende Prüfung des Entschädigungsanspruchs vorzunehmen, ohne auf Einwände gegen die im Verwaltungsweg erfolgte Kostenfestsetzung beschränkt zu sein. Die vom Gericht festgesetzte Entschädigung kann daher auch niedriger ausfallen, als sie zuvor vom Kostenbeamten festgesetzt worden ist; das Verbot der reformatio in peius gilt nicht (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z. B. Beschluss vom 08.05.2014, Az.: L 15 SF 42/12; vgl. auch Meyer/Höver/Bach/Oberlack, a. a. O., § 4, Rdnr. 12 - m. w. N.).

Der Senat hat den Antragsteller ausdrücklich mit Schreiben vom 29.11.2013 und vom 26.02.2014 darauf hingewiesen, dass dieser bei einer gerichtlichen Festsetzung mit einer niedrigen Festsetzung, als sie der Kostenbeamte vorgenommen habe, und damit möglicherweise einer Rückforderung rechnen müsse, obwohl eine derartige Anhörung nicht zwingend erforderlich ist (vgl. Beschluss des Senats vom 06.02.2014, Az.: L 15 SF 13/14 - m. w. N.).

2. Anzuwendende Fassung des JVEG

Zur Anwendung kommen im vorliegenden Fall auch nach Erlass des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - 2. KostRMoG) vom 23.07.2013 (BGBl I S. 2586, 2681 ff.) gemäß der Übergangsvorschrift des § 24 JVEG die Regelungen des JVEG in der bis zum 31.07.2013 geltenden Fassung. Denn dem Antrag liegt eine Heranziehung zu einem gerichtlich angeordneten Begutachtungstermin vor dem gemäß Art. 55 2. KostRMoG am 01.08.2013 erfolgten Inkrafttreten des 2. KostRMoG zugrunde.

3. Fahrtkosten für Bus, Bahn und Taxi

Für Fahrtkosten gemäß § 5 JVEG (Bus, Bahn und Taxi) ist eine Entschädigung in Höhe von insgesamt 52,50 EUR zu leisten.

Der Gesetzgeber hat mit § 5 JVEG dem Zeugen bzw. Beteiligten ein Wahlrecht eröffnet, ob er mit öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Verkehrsmitteln (§ 5 Abs. 1 JVEG) oder mit dem Kraftfahrzeug (§ 5 Abs. 2 JVEG) zum gerichtlich festgesetzten Termin anreist. Der Fahrtkostenersatz folgt der getroffenen Wahl des Beförderungsmittels. Wählt der Beteiligte wie hier die Anreise mit öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Verkehrsmitteln, werden ihm gemäß § 5 Abs. 1 JVEG die tatsächlich entstandenen Auslagen bis zur Höhe der entsprechenden Kosten für die Benutzung der ersten Wagenklasse der Bahn einschließlich der Auslagen für Platzreservierung und Beförderung des notwendigen Gepäcks ersetzt. Voraussetzung ist immer, das die durchgeführte Fahrt auch objektiv notwendig war, um den gerichtlich angeordneten Termin wahr zu nehmen.

3.1. Buskosten

Objektiv erforderlich war nur eine einzige Busfahrt, nämlich die von A-Stadt nach B-Stadt am 11.12.2012, die mit Kosten in Höhe von 2,95 EUR verbunden war. Die Kosten sind durch die Vorlage der Fahrkarte belegt.

Nicht zu berücksichtigen sind die Fahrten von A-Stadt nach B-Stadt und zurück am Tag vor der Begutachtung, nämlich am 10.12.2012. Wenn der Antragsteller versucht, diese Fahrten damit zu erklären, dass er bereits am Vortag nach B-Stadt gefahren sei, um sich ohne Stress die Zugfahrkarte besorgen zu können, kann dies nicht eine objektive Notwendigkeit dieser Fahrt begründen. Denn es wäre völlig unproblematisch möglich gewesen, sich die Zufahrkarte erst am Untersuchungstag zu kaufen. Der Fahrkartenerwerb ist nicht so schwierig, dass dafür eine gesonderte Fahrt am Vortag erforderlich wäre. Wenn der Antragsteller tatsächlich zeitaufwändige Probleme beim Fahrkartenerwerb befürchtet hätte, wäre es ihm zumutbar gewesen, die Reise am Untersuchungstag frühzeitig genug zu beginnen.

3.2. Bahnkosten

Dem Antragsteller sind die entstandenen und durch die Vorlage von zwei Fahrkarten nachgewiesenen Kosten in Höhe von insgesamt 45,80 EUR zu erstatten.

Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 5 Abs. 1 JVEG werden einem Beteiligten im sozialgerichtlichen Verfahren bei Benutzung von öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln die tatsächlich entstandenen Auslagen bis zur Höhe der entsprechenden Kosten für die Benutzung der ersten Wagenklasse der Bahn einschließlich der Auslagen für Platzreservierung und Beförderung des notwendigen Gepäcks ersetzt.

In diesem Rahmen halten sich die vom Antragsteller geltend gemachten Fahrtkosten, wie sie sich aus den vorlegten Fahrkarten ergeben.

Ob der Antragsteller durch geschickte Auswahl der Fahrkarten eine weitere Reduzierung der Kosten erreichen hätte können, ist bei der Entschädigung rechtlich ohne Bedeutung, solange sich die tatsächlich entstandenen Kosten in dem vom Gesetzgeber vorgegebenen Rahmen halten; die im gesamten Kostenrecht geltende Kostenminimierungspflicht findet insofern ihre Grenze an den Vorgaben des § 5 Abs. 1 JVEG.

3.3. Taxikosten

Für die Fahrt mit dem Taxi sind (lediglich) 3,75 EUR zu entschädigen

Mit der Frage der Erstattung von Taxikosten hat sich der Senat in seinem Grundsatzbeschluss vom 08.05.2014, Az.: L 15 SF 42/12, befasst. Er hat dort Folgendes ausgeführt:

„Eine Erstattung der angefallenen Kosten für eine Reise mit einem Taxi kommt daher nur in folgenden Konstellationen in Betracht:

a) Reise weder mit einem in § 5 Abs. 1 JVEG noch in § 5 Abs. 2 JVEG genannten Verkehrsmittel unter den dort zugrunde gelegten Bedingungen möglich (Fall des § 5 Abs. 3, 2. Alt. JVEG - objektive Notwendigkeit des teureren Beförderungsmittels)

Die Anreise mit einem Taxi müsste objektiv zur Terminsteilnahme erforderlich sein.

Eine Reise mit einem in § 5 Abs. 1 und 2 JVEG genannten Verkehrsmittel (öffentliches, regelmäßig verkehrendes Verkehrsmittel oder eigenes bzw. zur Nutzung überlassenes Kraftfahrzeug) ist überhaupt nicht möglich oder zumutbar, so dass der Berechtigte ohne Reise mit einem Taxi den gerichtlich angeordneten Termin nicht wahrnehmen kann.

b) Reise mit einem Taxi aus wirtschaftlichen Gründen angezeigt (Fall des § 5 Abs. 3, 1. Alt. JVEG - Wirtschaftlichkeit des teureren Beförderungsmittels im Gesamtvergleich)

Die Reise mit einem Taxi müsste aus wirtschaftlichen Gründen, also bei Berücksichtigung der entstehenden Gesamtkosten, angezeigt sein.

Dies ist dann der Fall, wenn die Gesamtkosten bei Reise mit einem Taxi niedriger (oder nicht höher) sind als die Gesamtkosten, die bei Benutzung eines in § 5 Abs. 1 und 2 JVEG genannten Verkehrmittels entstehen würden.

Als Vergleichsmaßstab ist zu errechnen, welche entschädigungsrechtlich relevanten Kosten die Anreise mit einem (eigenen) Kraftfahrzeug oder mit öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Verkehrsmitteln verursachen würde. Dabei kommt es nicht auf die individuellen Umstände des konkret Betroffenen an, sondern darauf, welche Kosten bei uneingeschränkter Reisefähigkeit unter normalen Bedingungen entstehen würden. Der sich dabei ergebende höhere Betrag, der die Obergrenze der sich aus § 5 Abs. 1 oder 2 JVEG ergebenden Entschädigung darstellt, ist der Vergleichsmaßstab.

Aus einem Gesamtkostenvergleich kann sich eine Rechtfertigung der Inanspruchnahme eines teureren Beförderungsmittels beispielsweise dann ergeben, wenn dadurch weitere, bei einer Anreise mit einem in § 5 Abs. 1 und 2 JVEG genannten Verkehrmittel ansonsten entstehende Kosten (z. B. Übernachtungskosten, höherer Verdienstausfall wegen längerer Abwesenheit) vermieden oder reduziert werden können, so dass letztlich die Reise ohne das teurere Beförderungsmittel der Staatskasse nicht billiger käme (vgl. vgl. auch Meyer/Höver/Bach/Oberlack, a. a. O., § 5, Rdnr. 14, der eine Berücksichtigung der Mehrkosten für einen Flugschein grundsätzlich dann für geboten bezeichnet, wenn die „Gesamtentschädigung ... nicht höher als bei Benutzung anderer, regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel“ bezeichnet; Gesetzesbegründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts [Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRMoG] - Bundestags-Drucksache 15/1971, S. 180 - zu § 5 JVEG).

c) Reise mit einem Taxi aus Vertrauensschutzgründen zulässig

Der Berechtigte müsste ein schutzwürdiges Vertrauen darauf haben, dass er trotz höherer Kosten mit einem Taxi anreisen darf.

Ausnahmsweise sind über die Regelunge des § 5 Abs. 3 JVEG hinaus, die für eine Erstattung von Taxikosten die objektive Notwendigkeit oder Wirtschaftlichkeit der Taxibenutzung voraussetzen, aus Vertrauensschutzgesichtspunkten die Kosten einer - nicht notwendigen oder unwirtschaftlichen - Reise mit einem Taxi zu erstatten. Davon ist dann auszugehen, wenn der Berechtigte aufgrund des allgemeinen rechtsbereichsübergreifenden Grundsatzes von Treu und Glauben ein schutzwürdiges Vertrauen darauf hat, dass er mit einem Taxi reisen darf. Dabei kann nur ein Vertrauenstatbestand relevant sein kann, den das Gericht oder eine ihm zuzurechnende Person gesetzt hat. In Betracht kommt hier insbesondere die vor der Reise ausgesprochene Zustimmung durch den in der Hauptsache zuständigen Richter. In einem solchen Fall ist für den Berechtigten ein Vertrauenstatbestand geschaffen, der ihn - unabhängig von der objektiven Erforderlichkeit oder Wirtschaftlichkeit - zur Benutzung eines Taxis auf Staatskosten berechtigt. Gleichzustellen der vor der Reise erteilten Zustimmung ist die (nachträglich erfolgte) Genehmigung durch den Hauptsacherichter, die dieser jederzeit, z. B. auf Nachfrage des Kostenbeamten, aussprechen kann und bei der er die von ihm gewonnenen Erkenntnisse und Eindrücke vom Berechtigten, z. B. bei der mündlichen Verhandlung, verwerten kann.“

Im vorgenannten Beschluss hat der Senat weiter und mit umfangreicher Begründung ausgeführt, dass bei einer entschädigungsrechtlich unzulässigen Taxibenutzung weder eine anteilige Erstattung der angefallenen Taxikosten bis zu der Höhe, in der bei einer Reise mit öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Verkehrsmitteln Kosten angefallen wären, noch eine Erstattung der fiktiven Kosten einer Reise mit öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Verkehrsmitteln erfolgen kann. Zu entschädigen sind in derartigen Fällen gemäß § 5 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JVEG lediglich Fahrtkosten nach der Kilometerpauschale von 0,25 EUR für die gefahrenen Kilometer. Darüber hinausgehende Kosten sind nicht erstattungsfähig.

Im vorliegenden Fall ist unter keinem der oben unter a) bis c) aufgezeigten Gesichtspunkte eine Taxibenutzung zulässig gewesen.

Dem Antragsteller wäre es durchaus möglich und zumutbar gewesen, vom Hauptbahnhof zum Ort der Begutachtung (Klinikum H.) mit öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Verkehrsmitteln anzureisen. Aufgrund der Feststellungen im Gutachten des Dr. L. ist nicht nachgewiesen, dass der Kläger aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen auf die Benutzung eines Taxis angewiesen gewesen wäre. Wenn der Antragsteller etwas anderes behauptet, ist dies unglaubwürdig und steht auch im Widerspruch zu seinen eigenen Angaben. So war ihm am Wohnort durchaus ein 20-minütiger „Fußmarsch“ - so die Angabe im Entschädigungsantrag - bis zur Bushaltestelle möglich. Die zu Fuß bei Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln in C-Stadt anfallenden Strecken wären deutlich kürzer gewesen.

Es mag zwar durchaus zutreffen, dass der Antragsteller in C-Stadt nicht ortskundig ist. Dies kann aber nicht die Rechtfertigung dafür geben, auf Staatskosten in C-Stadt ein Taxi in Anspruch zu nehmen. Bei Ortsunkundigkeit ist es dem Antragsteller zumutbar, dass er sich durch eine rechtzeitige Anreise ein gewisses Zeitpolster (vgl. zum Gesichtspunkt der objektiv erforderlichen Zeit und der zu berücksichtigenden Umstände: Beschlüsse des Senats vom 04.12.2013, Az.: L 15 SF 226/11, und vom 15.05.2014, Az.: L 15 SF 118/14) verschafft, das ihm die Orientierung an dem ihm unbekannten Ort ermöglicht.

Grundsätzlich nicht abwegig ist hingegen die Begründung des Antragstellers, er habe das Taxi benutzen müssen, um rechtzeitig zum Gutachter zu kommen. Es sind durchaus Konstellationen denkbar, in denen ein Beteiligter unverschuldet in Zeitnot kommt und dann versucht, die Verspätung durch die Benutzung eines Taxis auszugleichen. Dies - die rechtzeitige Wahrnehmung des gerichtlich angesetzten Termins - liegt auch im Interesse des Gerichts (vgl. den ähnlichen Gesichtspunkt bei der Prüfung der Erforderlichkeit der Dauer der zu entschädigen Zeit: Beschlüsse des Senats vom 04.12.2013, Az.: L 15 SF 226/11, und vom 15.05.2014, Az.: L 15 SF 118/14). In derartigen Fällen wäre von einer objektiven Notwendigkeit der Taxibenutzung im Sinn der Konstellation a) im oben zitierten Grundsatzbeschluss des Senats vom 08.05.2014 auszugehen. Im hier zu entscheidenden Fall kann dieser Gedanke aber deshalb nicht durchgreifen, weil es wesentlich dem Antragsteller zuzuschreiben ist, dass er bei der Anreise in Zeitnot geraten ist. Dies ergibt sich aus dem eigenen Vorbringen des Antragstellers. So hat er im Schreiben vom 19.02.2014 auf Nachfrage des Senats angegeben, dass der Zug am Hauptbahnhof 30 bis 35 Minuten Verspätung gehabt habe. Wenn berücksichtigt wird, dass der Antragsteller beim Gutachter mit 30 Minuten Verspätung angekommen ist - geladen war er für 10.00 Uhr, erschienen ist er tatsächlich erst um 10.30 Uhr -, belegt dies zweifelsfrei, dass der Zeitdruck allein durch das Verhalten des Antragstellers entstanden ist. Denn wenn der Zug planmäßig in C-Stadt angekommen wäre, hätte es der Antragsteller ebenfalls nur bei Benutzung eines Taxis rechtzeitig zum Gutachter geschafft - und dies wohl nur in letzter Minute zum angesetzten Termin um 10.00 Uhr. Es liegt daher für den Senat auf der Hand, dass der Antragsteller von Anfang an geplant hat, in C-Stadt mit dem Taxi zu fahren. Diese Annahme bestätigt sich auch dadurch, dass der Antragsteller für die Rückfahrt vom Gutachter zum Hauptbahnhof erneut ein Taxi benutzt hat, obwohl dafür der von ihm für die Anfahrt vorgeschobene Zeitdruck nicht mehr vorgelegen haben kann. Von einer vom Antragsteller unverschuldeten Zeitnot und deshalb einer objektiven Notwendigkeit der Taxibenutzung ist daher nicht auszugehen.

Auf einen vom Gericht geschaffenen Vertrauenstatbestand kann sich der Antragsteller bei der Taxibenutzung nicht berufen; auch hat es der Hautsacherichter ausdrücklich abgelehnt, die Taxibenutzung nachträglich zu genehmigen.

Aus Wirtschaftlichkeitsgesichtpunkten heraus war die Taxibenutzung nicht zulässig; eine Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln wäre in einem Gesamtvergleich weitaus günstiger gekommen.

Es ist daher nur eine Entschädigung für die gefahrene Fahrtstrecke gemäß § 5 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JVEG zu gewähren.

Die zugrunde zu legende Fahrtstrecke ist in der gleichen Art und Weise zu ermitteln wie auch sonst die objektiv erforderliche Fahrtstrecke bei Benutzung des Kraftfahrzeugs. Was objektiv erforderlich ist, ist unter Berücksichtigung der im gesamten Kostenrecht geltenden Kostenminimierungspflicht zu ermitteln. Dabei geht der Senat in ständiger Rechtsprechung und in großzügigerer Auslegung, als sie teilweise von anderen Gerichten zugrunde gelegt wird, davon aus, dass nicht nur die Kosten für die kürzeste Strecke (vgl. Thüringer LSG, Beschluss vom 27.09.2005, Az.: L 6 SF 408/05), sondern grundsätzlich auch die Kosten für die schnellste, obgleich längere Strecke zu ersetzen sind, wobei weitere Ausnahmen dann zu akzeptieren sind, wenn die höheren Kosten durch besondere Umstände gerechtfertigt sind (z. B. Unzumutbarkeit der kürzesten bzw. schnellsten Strecke oder Umwege durch Straßensperrungen) (vgl. Beschluss des Senats vom 02.07.2012, Az.: L 15 SF 12/12). Die Ermittlungen zur Streckenlänge können unter Zuhilfenahme der im Internet jedermann zugänglichen Routenplaner vorgenommen werden (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. Beschluss des Senats vom 14.05.2014, Az.: L 15 SF 122/13).

Die schnellste Strecke für die Fahrt vom Hauptbahnhof zum Untersuchungsort des Sachverständigen (Klinikum H.) ist laut Routenplaner 7,4 km lang. Für Hin- und Rückfahrt sind daher 15 km Fahrtstrecke der Entschädigung zugrunde zu legen. Bei 15 km Fahrtstrecke und einer Entschädigung gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JVEG in Höhe von 0,25 EUR für jeden gefahrenen Kilometer errechnet sich ein Fahrtkostenersatz in Höhe von 3,75 EUR für die mit dem Taxi zurückgelegte Strecke.

4. Entschädigung für Zeitversäumnis

Eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Sinn des § 20 JVEG ist nicht zu gewähren.

Die gesetzliche Vermutung des § 20 letzter Halbsatz JVEG ist als widerlegt zu betrachten, da sich aus den eigenen Angaben des Antragstellers ergibt, dass er die Zeit nicht anderweitig sinnvoll verwendet hätte (vgl. Grundsatzbeschluss des Senats vom 30.07.2012, Az.: L 15 SF 439/11). Davon ist dann auszugehen, wenn ein Antragsteller im Antrag nichts angibt, was auf eine Zeitversäumnis hindeutet, und nicht einmal durch Ankreuzen der entsprechenden Stelle im Antragsformular zu erkennen gibt, dass ihm eine Zeitversäumnis entstanden ist (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z. B. Beschluss vom 06.11.2013, Az.: L 15 SF 191/11 B E).

5. Zehrkosten

Es ist eine Entschädigung für Aufwand (Tagegeld) gemäß § 6 Abs. 1 JVEG in Höhe von 6,- EUR zu gewähren.

Mit dem Tagegeld sind die weiteren Kosten abgedeckt, die infolge einer längeren Abwesenheitszeit vom Wohnort oder der Arbeitsstelle entstehen. Davon umfasst sind insbesondere die Kosten für Verpflegung. Zehr- oder Verpflegungskosten sind als allgemeiner Aufwand im Sinne von § 6 Abs. 1 JVEG erstattungsfähig, wenn sie infolge des gerichtlich angesetzten Termins objektiv notwendig sind. Aus dem Verweis in § 6 Abs. 1 letzter Halbsatz JVEG auf das Tagegeld im Sinne von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 Einkommenssteuergesetz (EStG) wird deutlich, wann und in welcher Höhe Verpflegungskosten in Form einer Zehrkostenpauschale als notwendiger allgemeiner Aufwand zu erstatten sind. Bei einer Abwesenheit von mindestens acht bis unter 14 Stunden gibt es nach der Regelung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 Buchst. c) EStG im Jahr 2012 ein Tagegeld in Höhe von 6,- EUR. Eine achtstündige Abwesenheit vom Wohnort ist damit auch Voraussetzung für die Zehrkostenpauschale. Eine durch die mündliche Verhandlung erforderlich gewordene Abwesenheit von dieser Mindestdauer ist im vorliegenden Fall nach den eigenen und nachvollziehbaren Angaben des Antragstellers gegeben.

Auf die tatsächlichen Restaurantkosten des Antragstellers kommt es aufgrund der vom Gesetzgeber gewählten Regelung einer Pauschalierung nicht an.

Die Entschädigung des Antragstellers für die Teilnahme am Gerichtstermin ist daher auf insgesamt 58,50 EUR festzusetzen.

Das Bayer. LSG hat über den Antrag auf gerichtliche Kostenfestsetzung gemäß § 4 Abs. 7 Satz 1 JVEG als Einzelrichter zu entscheiden gehabt.

Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG). Sie ergeht kosten- und gebührenfrei (§ 4 Abs. 8 JVEG).

(1) Bei Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. Diese Grundsätze verpflichten zur Prüfung, inwieweit staatliche Aufgaben oder öffentlichen Zwecken dienende wirtschaftliche Tätigkeiten durch Ausgliederung und Entstaatlichung oder Privatisierung erfüllt werden können.

(2) Für alle finanzwirksamen Maßnahmen sind angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen durchzuführen. Dabei ist auch die mit den Maßnahmen verbundene Risikoverteilung zu berücksichtigen. In geeigneten Fällen ist privaten Anbietern die Möglichkeit zu geben darzulegen, ob und inwieweit sie staatliche Aufgaben oder öffentlichen Zwecken dienende wirtschaftliche Tätigkeiten nicht ebenso gut oder besser erbringen können (Interessenbekundungsverfahren).

(3) In geeigneten Bereichen ist eine Kosten- und Leistungsrechnung einzuführen.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt eine Entschädigung wegen der Wahrnehmung zweier gerichtlich angeordneter Begutachtungstermine nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG).

In dem am Bayerischen Landessozialgericht (LSG) unter dem Aktenzeichen geführten Rechtsstreit wurde die dortige Klägerin und jetzige Antragstellerin am 09.09.2011 im Rahmen von zwei von Amts wegen angeordneten Begutachtungen durch die Sachverständigen Dres. C. und A. untersucht. Die Untersuchungen fanden zwischen 8.15 Uhr und 11.45 Uhr statt.

Mit auf den 12.09.2011 datiertem Entschädigungsantrag, bei Gericht eingegangen am 08.12.2011, beantragte die Antragstellerin die Entschädigung für das Erscheinen zu den gutachtlichen Untersuchungen am 09.09.2011.

Im Entschädigungsantrag gab die Antragstellerin an, für die Fahrt zu und von den Begutachtungen ein Taxi benutzt zu haben; sie legte dafür eine Rechnung des Taxiunternehmens über 212,20 EUR vor. Als gefahrene Kilometer gab sie 145 km an. Nach ihren Angaben sei sie von zu Hause um 6.50 Uhr weggefahren und um 13.00 Uhr wieder zurückgekehrt. Die Taxibenutzung begründete sie damit, dass eine Bahnanbindung zu dieser Uhrzeit nicht bestehe.

Die Sachverständigen sahen keine medizinische Notwendigkeit für die An- und Abreise per Taxi.

Mit Schreiben vom 04.01.2012 bewilligte die Kostenbeamtin des Bayer. LSG als Entschädigung Fahrtkosten für eine Fahrtstrecke von insgesamt 145 km in Höhe von 36,25 EUR. Die Taxikosten seien nicht erstattungsfähig, da eine Beförderung mit dem Taxi nach den Angaben des Sachverständigen nicht notwendig gewesen sei. Es könnten daher nur die tatsächlich gefahrenen Kilometer erstattet werden.

Mit Schreiben ihrer anwaltlichen Vertreterin vom 31.01.2012 hat sich die Antragstellerin gegen die Ablehnung der Erstattung der Taxikosten gewandt. Sie - so die Antragstellerin - besitze kein Fahrzeug und hätte daher nicht selbst mit einem Auto reisen können. Bei Anreise mit dem Zug hätte sie zum Untersuchungstermin nicht rechtzeitig erscheinen können.

Auf die Aufforderung des Gerichts, näher darzulegen, warum bei einer Anreise mit öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Verkehrsmitteln ein rechtzeitiges Erscheinen nicht möglich gewesen wäre, hat die Bevollmächtigte mit Schreiben vom 08.05.2012 nur mitgeteilt, dass die Antragstellerin wegen Schmerzen in der Hand und einer sich daraus ergebenden Angst vor Menschenansammlungen unumgänglich mit dem Taxi fahren habe müssen.

II.

Die Festsetzung der Entschädigung erfolgt gemäß § 4 Abs. 1 JVEG durch gerichtlichen Beschluss, wenn wie hier die Berechtigte mit Schreiben vom 31.01.2012 sinngemäß die gerichtliche Festsetzung beantragt.

Die Entschädigung für die Wahrnehmung der Termine bei den Gutachtern am 09.09.2012 ist auf 36,25 EUR festzusetzen. Ein weitergehender Anspruch, insbesondere auf Erstattung der Taxikosten, besteht nicht.

1. Prüfungsumfang im Verfahren der gerichtlichen Festsetzung gemäß § 4 Abs. 1 JVEG

Die gerichtliche Festsetzung gemäß § 4 Abs. 1 JVEG stellt keine Überprüfung der vom Kostenbeamten vorgenommenen Berechnung dar, sondern ist eine davon unabhängige erstmalige Festsetzung. Bei der Kostenfestsetzung durch den Kostenbeamten handelt es sich um eine lediglich vorläufige Regelung, die durch den Antrag auf gerichtliche Kostenfestsetzung hinfällig wird (vgl. Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.11.1968, Az.: RiZ (R) 4/68). Damit wird eine vorherige Berechnung der Beträge im Verwaltungsweg sowohl bei den Einzelpositionen als auch im Gesamtergebnis gegenstandslos (ständige Rechtsprechung, vgl. Meyer/Höver/Bach/Oberlack, JVEG, 26. Aufl. 2014, § 4, Rdnr. 12 - m. w. N.). Das Gericht hat daher eine vollumfassende Prüfung des Entschädigungsanspruchs vorzunehmen, ohne auf Einwände gegen die im Verwaltungsweg erfolgte Kostenfestsetzung beschränkt zu sein. Die vom Gericht festgesetzte Entschädigung kann daher auch niedriger ausfallen, als sie zuvor vom Kostenbeamten festgesetzt worden ist; das Verbot der reformatio in peius gilt nicht (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. Bayer. LSG, Beschluss vom 26.11.2013, Az.: L 15 SF 208/13; vgl. auch Meyer/Höver/Bach/Oberlack, a. a. O., § 4, Rdnr. 12 - m. w. N.).

2. Anzuwendende Fassung des JVEG

Zur Anwendung kommen im vorliegenden Fall auch nach Erlass des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - 2. KostRMoG) vom 23.07.2013 (BGBl I S. 2586, 2681 ff.) gemäß der Übergangsvorschrift des § 24 JVEG die Regelungen des JVEG in der bis zum 31.07.2013 geltenden Fassung. Denn dem Antrag liegt eine Heranziehung zu einem gerichtlich angeordneten Begutachtungstermin vor dem gemäß Art. 55 2. KostRMoG am 01.08.2013 erfolgten Inkrafttreten des 2. KostRMoG zugrunde.

3. Fristgerechter Entschädigungsantrag

Grundvoraussetzung für eine Entschädigung ist ein fristgerecht gestellter Entschädigungsantrag. Ein solcher liegt vor.

Der Entschädigungsantrag für die Untersuchung am 09.09.2011 ist am 08.12.2011 und damit kurz vor Ablauf der Drei-Monats-Frist des § 2 Abs. 1 Satz 1 JVEG eingegangen.

4. Entschädigungstatbestände

Beteiligte eines gerichtlichen Verfahrens sind gemäß § 191 Sozialgerichtsgesetz (SGG) wie Zeugen zu entschädigen, sofern es sich - wie hier - um ein gerichtskostenfreies Verfahren im Sinn des § 183 SGG handelt. Die Entschädigung ergibt sich aus dem JVEG. Die Entschädigungstatbestände (für einen Zeugen) sind in § 19 JVEG aufgelistet.

4.1. Fahrtkosten

Der Antragstellerin sind Fahrtkosten gemäß § 5 Abs. 2 Satz 3 JVEG in Höhe von 36,25 EUR zu erstatten. Ein weitergehender Anspruch auf Erstattung der Taxikosten über § 5 Abs. 3 JVEG besteht nicht.

4.1.1. Keine vollständige Erstattung der Taxikosten

Grundsätzlich besteht ein Recht zur freien Wahl des Beförderungsmittels im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des § 5 JVEG (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 44. Aufl. 2014, § 5 JVEG, Rdnrn. 1, 5). Dies bedeutet, dass es regelmäßig im Belieben des Berechtigten steht, ob er mit öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Verkehrsmitteln (§ 5 Abs. 1 JVEG) oder mit einem Kraftfahrzeug (§ 5 Abs. 2 JVEG) anreist (vgl. Beschluss des Senats vom 24.05.2012, Az.: L 15 SF 24/12 B). Bei der Anreise mit einem Kraftfahrzeug macht der Gesetzgeber entschädigungsrechtlich keinen Unterschied, ob es sich um ein eigenes bzw. unentgeltlich zur Nutzung überlassenes Kraftfahrzeug (§ 5 Abs. 2 Satz 1 JVEG) oder um ein anderes, höhere Kosten verursachendes Kraftfahrzeug (§ 5 Abs. 2 Satz 3 JVEG) wie z. B. einen Mietwagen oder ein Taxi handelt; es gilt immer ein Kilometersatz von 0,25 EUR bei Beteiligten und Zeugen.

Die sinngemäße Vorgabe, im Rahmen der durch § 5 Abs. 1 und 2 JVEG eröffneten Möglichkeiten grundsätzlich das preisgünstigste Verkehrsmittel zu wählen, wie sie noch im zeitlichen Geltungsbereich des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZuSEG) in § 9 Abs. 1 Satz 1 ZuSEG bestanden hatte, hat der Gesetzgeber mit Einführung des JVEG zum 01.07.2004 fallen gelassen. Gleichwohl ist auch nach dieser Gesetzesänderung bei der Auslegung zu beachten, dass schon wegen des allgemeinen haushaltsrechtlichen Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (§ 7 Bundeshaushaltsordnung; Art. 7 Bayerische Haushaltsordnung) im Bereich der Entschädigung von Zeugen, Sachverständigen, Dritten und ehrenamtlichen Richtern das im gesamten Bereich des Kostenrechts geltende Gebot der Kostendämpfung und Kostenminimierung zu beachten ist (vgl. Beschluss des Senats vom 24.05.2012, Az.: L 15 SF 24/12 B; Thüringer LSG, Beschluss vom 27.09.2005, Az.: L 6 SF 408/05; vgl. auch Meyer/Höver/Bach/Oberlack, a. a. O., § 5, Rdnr. 2; Hartmann, a. a. O., § 5 JVEG, Rdnr. 2).

Das Recht auf freie Wahl des Beförderungsmittels im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des § 5 JVEG endet dort, wo durch die Auswahl des Transportmittels weitere, über § 5 Abs. 1 und 2 JVEG hinausgehende Kosten entstehen würden. Dies ergibt sich primär aus Sinn und Zweck der in § 5 Abs. 1 und 2 JVEG getroffenen Regelungen. Mit der Aufgabe der noch im ZuSEG geltenden Vorgabe, nur das kostengünstigste Reisemittel zu entschädigen, hat der Gesetzgeber nur eine Verwaltungsvereinfachung (vgl. die Gesetzesbegründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts [Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRMoG] - Bundestags-Drucksache 15/1971, S. 180 - zu § 5 JVEG) erzielen wollen, nicht aber eine Eröffnung von weitgehenden Möglichkeiten, durch die Wahl des Beförderungsmittels objektiv nicht erforderliche, weil bei Nutzung eines anderen Verkehrsmittels vermeidbare, Kosten der Staatskasse aufzubürden. Dies ergibt sich auch aus dem Wortlaut des § 5 Abs. 3 JVEG, sofern dieser auf die absolut betrachtete objektive Notwendigkeit der höhere Kosten verursachenden Umstände abstellt. Objektiv nötig sind aber solche Kosten, die über den Rahmen des § 5 Abs. 1 und 2 JVEG hinausgehen, nicht mehr, wenn sie mit der Nutzung eines anderen möglichen und zumutbaren Verkehrsmittels vermieden werden können. Alles andere wäre mit dem Gebot der Kostendämpfung und Kostenminimierung nicht in Einklang zu bringen

Das Gebot der Kostendämpfung und Kostenminimierung kommt auch in § 5 Abs. 3 JVEG zum Ausdruck, der die Entschädigung von Kosten regelt, die über die nach § 5 Abs. 1 oder 2 JVEG zu ermittelnden Kosten hinausgehen. Nach dem Wortlaut des § 5 Abs. 3 JVEG können höhere Fahrtkosten, als sie bei der Benutzung von öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Verkehrsmitteln oder dem eigenen bzw. einem unentgeltlich überlassenen Kraftfahrzeug unter Beachtung der Vorgaben für die Entschädigung in § 5 Abs. 1 und 2 JVEG entstehen, nur aus wirtschaftlichen Gründen (§ 5 Abs. 3 JVEG: „soweit dadurch Mehrbeträge an Vergütung oder Entschädigung erspart werden“) oder „wegen besonderer Umstände“, d. h. bei Notwendigkeit, ersetzt werden. Über den Wortlaut des Gesetzes hinaus sind zudem Fälle denkbar, in denen wegen eines vom Gericht geschaffenen oder ihm zurechenbaren Vertrauenstatbestands eine Kostenerstattung zu erfolgen hat (ähnlich zu den Kosten einer Begleitperson: Beschluss des Senats vom 24.05.2012, Az.: L 15 SF 24/12 B. Nichts Anderes als der Gesichtspunkt eines Vertrauenstatbestands ist auch der Hintergrund der Regelung in § 5 Abs. 5 JVEG, sofern danach die Kosten einer Anreise von einem weiter entfernt liegendem Ort als dem Ladungsort erstattungsfähig sind, wenn nur die Anzeige an das Gericht unverzüglich erfolgt ist - vgl. Beschluss des Senats vom 06.11.2013, Az.: L 15 SF 191/11 B E).

Eine Erstattung der angefallenen Kosten für eine Reise mit einem Taxi kommt daher nur in folgenden Konstellationen in Betracht:

a) Reise weder mit einem in § 5 Abs. 1 JVEG noch in § 5 Abs. 2 JVEG genannten Verkehrsmittel unter den dort zugrunde gelegten Bedingungen möglich (Fall des § 5 Abs. 3, 2. Alt. JVEG - objektive Notwendigkeit des teureren Beförderungsmittels)

Die Anreise mit einem Taxi müsste objektiv zur Terminsteilnahme erforderlich sein.

Eine Reise mit einem in § 5 Abs. 1 und 2 JVEG genannten Verkehrsmittel (öffentliches, regelmäßig verkehrendes Verkehrsmittel oder eigenes bzw. zur Nutzung überlassenes Kraftfahrzeug) ist überhaupt nicht möglich oder zumutbar, so dass der Berechtigte ohne Reise mit einem Taxi den gerichtlich angeordneten Termin nicht wahrnehmen kann.

b) Reise mit einem Taxi aus wirtschaftlichen Gründen angezeigt (Fall des § 5 Abs. 3, 1. Alt. JVEG - Wirtschaftlichkeit des teureren Beförderungsmittels im Gesamtvergleich)

Die Reise mit einem Taxi müsste aus wirtschaftlichen Gründen, also bei Berücksichtigung der entstehenden Gesamtkosten, angezeigt sein.

Dies ist dann der Fall, wenn die Gesamtkosten bei Reise mit einem Taxi niedriger (oder nicht höher) sind als die Gesamtkosten, die bei Benutzung eines in § 5 Abs. 1 und 2 JVEG genannten Verkehrmittels entstehen würden.

Als Vergleichsmaßstab ist zu errechnen, welche entschädigungsrechtlich relevanten Kosten die Anreise mit einem (eigenen) Kraftfahrzeug oder mit öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Verkehrsmitteln verursachen würde. Dabei kommt es nicht auf die individuellen Umstände des konkret Betroffenen an, sondern darauf, welche Kosten bei uneingeschränkter Reisefähigkeit unter normalen Bedingungen entstehen würden. Der sich dabei ergebende höhere Betrag, der die Obergrenze der sich aus § 5 Abs. 1 oder 2 JVEG ergebenden Entschädigung darstellt, ist der Vergleichsmaßstab.

Aus einem Gesamtkostenvergleich kann sich eine Rechtfertigung der Inanspruchnahme eines teureren Beförderungsmittels beispielsweise dann ergeben, wenn dadurch weitere, bei einer Anreise mit einem in § 5 Abs. 1 und 2 JVEG genannten Verkehrmittel ansonsten entstehende Kosten (z. B. Übernachtungskosten, höherer Verdienstausfall wegen längerer Abwesenheit) vermieden oder reduziert werden können, so dass letztlich die Reise ohne das teurere Beförderungsmittel der Staatskasse nicht billiger käme (vgl. vgl. auch Meyer/Höver/Bach/Oberlack, a. a. O., § 5, Rdnr. 14, der eine Berücksichtigung der Mehrkosten für einen Flugschein grundsätzlich dann für geboten bezeichnet, wenn die „Gesamtentschädigung ... nicht höher als bei Benutzung anderer, regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel“ bezeichnet; Gesetzesbegründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts [Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRMoG] - Bundestags-Drucksache 15/1971, S. 180 - zu § 5 JVEG).

c) Reise mit einem Taxi aus Vertrauensschutzgründen zulässig

Der Berechtigte müsste ein schutzwürdiges Vertrauen darauf haben, dass er trotz höherer Kosten mit einem Taxi anreisen darf.

Ausnahmsweise sind über die Regelunge des § 5 Abs. 3 JVEG hinaus, die für eine Erstattung von Taxikosten die objektive Notwendigkeit oder Wirtschaftlichkeit der Taxibenutzung voraussetzen, aus Vertrauensschutzgesichtspunkten die Kosten einer - nicht notwendigen oder unwirtschaftlichen - Reise mit einem Taxi zu erstatten. Davon ist dann auszugehen, wenn der Berechtigte aufgrund des allgemeinen rechtsbereichsübergreifenden Grundsatzes von Treu und Glauben ein schutzwürdiges Vertrauen darauf hat, dass er mit einem Taxi reisen darf. Dabei kann nur ein Vertrauenstatbestand relevant sein kann, den das Gericht oder eine ihm zuzurechnende Person gesetzt hat. In Betracht kommt hier insbesondere die vor der Reise ausgesprochene Zustimmung durch den in der Hauptsache zuständigen Richter. In einem solchen Fall ist für den Berechtigten ein Vertrauenstatbestand geschaffen, der ihn - unabhängig von der objektiven Erforderlichkeit oder Wirtschaftlichkeit - zur Benutzung eines Taxis auf Staatskosten berechtigt. Gleichzustellen der vor der Reise erteilten Zustimmung ist die (nachträglich erfolgte) Genehmigung durch den Hauptsacherichter, die dieser jederzeit, z. B. auf Nachfrage des Kostenbeamten, aussprechen kann und bei der er die von ihm gewonnenen Erkenntnisse und Eindrücke vom Berechtigten, z. B. bei der mündlichen Verhandlung, verwerten kann.

Der Klarstellung halber weist der Senat darauf hin, dass das Fehlen einer vorherigen Mitteilung des Berechtigten an das Gericht, dass er mit einem Taxi zum gerichtlich angeordneten Termin zu reisen beabsichtige, einer Kostenerstattung nicht per se entgegen steht. Diese Ansicht hat das Bayer. LSG noch in seinem Beschluss vom 14.04.2002, Az.: L 16 RJ 609/98, vertreten. Auch wenn diese Entscheidung im Geltungsbereich des ZuSEG ergangen ist, hat sich die zugrunde liegende rechtliche Problematik seitdem nicht entscheidend verändert. Das Bayer. LSG hat damals wegen der trotz entsprechender Hinweise im Ladungsschreiben nicht erfolgten vorherigen Mitteilung des Berechtigten über die verteuernden Umstände einen Anspruchsverlust gesehen und dies mit einer Obliegenheitsverletzung begründet. Es hat in der genannten Entscheidung - wie auch in anderen Entscheidungen (vgl. z. B. Beschlüsse vom 28.12. 1994, Az.: L 13 An 135/89 Ko, vom 18.08.1995, Az.: L 1 U 172/89.Ko, und vom 19.01.1998, Az.: L 15 Bl 1/94.Ko) argumentiert, dass die Verletzung der Nebenpflicht (Obliegenheit), das Gericht vorab über die Möglichkeit des Entstehens höherer Kosten zu informieren, dann zum Verlust des einem Beteiligten zustehenden Ersatzes der (höheren) Fahrtkosten führe, wenn ein adäquat kausaler Schaden eingetreten sei. Ein derartiger Schaden entstehe durch das schuldhafte Unterlassen der Mitteilung, wenn Fahrtkosten entstanden seien, die bei rechtzeitiger Mitteilung nicht entstanden wären.

Diese Argumentation kann der Senat so nicht aufrecht erhalten. Sie verkennt, dass der Gesetzgeber eine Rechtsgrundlage für einen derartigen Anspruchsverlust nicht vorgesehen hat. Eine Mitteilungspflicht hat der Gesetzgeber für den Fall, dass die Anreise nicht mit einem öffentlichen, regelmäßig verkehrenden oder dem eigenen oder unentgeltlich zur Nutzung überlassenen Kraftfahrzeug erfolgt, nicht vorgesehen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass auch eine Verletzung einer Anzeigepflicht, wie sie für die Anreise von einem anderen Ort als dem Ladungsort in § 5 Abs. 5 JVEG konstituiert ist, nicht automatisch zu einem Anspruchsverlust führt.

Zwar empfiehlt sich eine vorherige Anzeige des beabsichtigten „teureren“ Beförderungsmittels schon deshalb, damit der Berechtigte vorab die Haltung des Gerichts zu seiner Einschätzung der besonderen Umstände im Sinn des § 5 Abs. 3 JVEG erfährt und auf diesem Weg spätere Streitigkeiten bei der Entschädigung - sei es durch weitere Abklärung mit dem Gericht vor dem Termin, sei es durch die Wahl eines günstigeren Verkehrsmittels - vermeiden kann. Sanktionen werden aber durch den Gesetzgeber an eine nicht erfolgte Mitteilung nicht geknüpft. Konsequenz einer nicht vorher getätigten Mitteilung ist daher nur, dass der Berechtigte das Risiko tragen muss, dass das Gericht die erhöhten Kosten bei der Entschädigung nach Prüfung in der Sache nicht berücksichtigt (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.12.2011, Az.: L 2 SF 319/11 B). Würde hingegen der früher vom Senat vertretenen Ansicht gefolgt, hätte dies zur Konsequenz, dass auch dann eine Erstattung der höheren Kosten nicht erfolgen könnte, wenn die Benutzung des teureren Verkehrsmittels objektiv notwendig war. Ein derartiges Ergebnis wäre nicht vertretbar.

Im vorliegenden Fall ist eine (volle) Erstattung der Taxikosten unter keinem Gesichtspunkt angezeigt:

Zu a. - mögliche Reise mit einem alternativen - hier: öffentlichen, regelmäßig verkehrenden - Verkehrsmittel

Einer Reise der Antragstellerin, die über kein eigenes Kraftfahrzeug verfügt, mit öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Verkehrsmitteln wäre nichts entgegen gestanden. Eine Benutzung wäre ihr aus gesundheitlichen Gründen möglich gewesen. Dies ist einhellige Einschätzung der Sachverständigen. Die von der Bevollmächtigten der Antragstellerin im Schreiben vom 08.05.2012 gegebene Begründung, die Antragstellerin habe wegen Schmerzen in der Hand und einer sich daraus ergebenden Angst vor Menschenansammlungen nicht mit dem Zug anreisen können, kann demgegenüber nicht überzeugen. Weder hat die Antragstellerin bei den Begutachtungen entsprechende glaubhafte Angaben gemacht noch hat der psychiatrische Gutachter irgendwelche Feststellungen in Richtung einer solchen Angst machen können. Auch sonst ist nichts ersichtlich, was einer Benutzung öffentlicher, regelmäßig verkehrender Verkehrsmittel im Prinzip - der zeitliche Gesichtspunkt ist an dieser Stelle noch ohne Bedeutung - entgegen gestanden hätte. Jedenfalls hat sich der Senat nicht die Überzeugung davon bilden können, dass die Antragstellerin nicht auch mit öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Verkehrsmitteln anreisen hätte können, so dass die Unerweislichkeit nach den Grundsätzen der objektiven Beweislast, der auch im Bereich des JVEG gilt (vgl. z. B. Beschlüsse des Senats vom 14.08.2013, Az.: L 15 SF 253/12, und vom 30.10.2013, Az.: L 15 SF 231/13 E) zulasten der Antragstellerin geht.

Zu b. - Gesamtkostenvergleich der Reise mit öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Verkehrsmitteln und der von der Antragstellerin gewählten Reise mit einem Taxi

Eine Reise der Antragstellerin mit öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Verkehrsmitteln wäre offenkundig, ohne dass dies einer Berechnung im Detail bedürfte, mit deutlich geringeren Kosten verbunden gewesen. Zwar wären dann weitere Kosten wie z. B. Übernachtungskosten für eine Nacht (die Antragstellerin hätte wegen der ungünstigen Zugverbindungen, wie sie sich aus einer vom Senat im Rahmen der Ermittlungen von Amts wegen eingeholten Fahrplanauskunft der Deutschen Bahn ergeben, bereits am Vortag zum Begutachtungsort anreisen müssen) angefallen. Da die Antragstellerin aber keinen Verdienstausfall geltend gemacht hat, wäre eine Anreise am Vortag mit öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Verkehrsmitteln und Übernachtung auf jeden Fall deutlich günstiger gewesen als die Reise am Begutachtungstag mit einem Taxi. Mit den durch die Reise mit einem Taxi erhöhten Kosten ist also keine so weit gehende Kosteneinsparung an anderer Stelle verbunden gewesen, dass die Reise mit einem Taxi aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten angezeigt gewesen wäre.

Zu c. - Vertrauensschutzgesichtspunkte

Einen Vertrauensschutz hat die Antragstellerin nicht geltend gemacht; es ist dafür kein Anhaltspunkt ersichtlich. Eine richterliche Genehmigung der Reise mit einem Taxi ist weder vor noch nach der Fahrt erfolgt.

4.1.2. Keine anteilige Erstattung der angefallenen Taxikosten bis zu der Höhe, in der bei einer Reise mit öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Verkehrsmitteln Kosten angefallen wären

Der Gesetzgeber hat keine Regelung geschaffen, die eine anteilige Erstattung tatsächlich angefallener, aber nicht erforderlicher Kosten bis zur maximal erstattungsfähigen Höhe, d. h. bei der im Rahmen des § 5 Abs. 1 und 2 JVEG kostenaufwändigsten noch erstattungsfähigen Anreise, vorsehen würde.

§ 5 Abs. 3 JVEG ist dahingehend zu verstehen, dass eine Berücksichtigung höherer als in § 5 Abs. 1 und 2 JVEG bezeichneter Fahrtkosten aus wirtschaftlichen Gründen nur dann möglich ist, wenn der Gesamtvergleich ergibt, dass die gewählte Reiseart insgesamt günstiger (oder zumindest nicht teurer) ist. Ist dies nicht der Fall, ergeben sich die zu erstattenden Kosten ausschließlich aus den Vorgaben des § 5 Abs. 1 und 2 JVEG. Für den hier vorliegenden Fall der Reise mit Taxi bedeutet dies, dass bei einer im Gesamtvergleich teureren Reise mit Taxi gemäß § 5 Abs. 2 Satz 3 JVEG nur Fahrtkosten bei Zugrundelegung der Kilometerpauschale des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JVEG zu erstatten sind. Hat der Berechtigte eine zu teure Reiseart gewählt, geht er betreffend die Mehrkosten komplett leer aus.

Eine Erstattung der angefallenen Kosten bis zu der Höhe, in der sie auch bei einer Reise mit öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Verkehrsmitteln insgesamt angefallen wären - hier wäre eine Übernachtung nötig gewesen -, ermöglicht § 5 Abs. 3 JVEG nicht.

Der Senat geht bei der Auslegung des § 5 Abs. 3 JVEG davon aus, dass das Wort „soweit“ in § 5 Abs. 3 JVEG als „wenn“ zu lesen ist. Er ist sich sehr wohl bewusst, dass der Wortlaut des Gesetzes einer - eine anteilsmäßige Erstattung der Mehrkosten ermöglichenden - Auslegung des Wortes „soweit“ im Sinn von „in dem Umfang, in dem“ nicht zwingend entgegen steht. Für eine Auslegung im Sinn von „in dem Umfang, in dem“ (so ohne irgendeine Begründung Hartmann, a. a. O., § 5 JVEG, Rdnr. 19 anhand eines Beispiels; a.A. - ebenso ohne Begründung - Meyer/Höver/Bach/Oberlack, a. a. O., § 5, Rdnr. 14 [zu Kosten einer Flugzeugbenutzung]: „Wird die „Gesamtentschädigung ... bei Benutzung eines Flugzeuges nicht höher als bei Benutzung anderer, regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel“, und § 5, Rdnr. 19 [zu höheren Fahrtkosten]: „Höhere Fahrtkosten als die nach Abs. 1 oder Abs. 2 zu berechnenden Fahrtkosten können ... nur dann erstattet werde, wenn die insgesamt zu berechnende Entschädigung ... dadurch niedriger wird ...“) könnte auch ins Feld geführt werden, dass damit der Berechtigte bei unwirtschaftlichem Verhalten zumindest das erhalten würde, was ihm bei wirtschaftlichem Verhalten zustehen würde, der Staat also nicht im Einzelfall von einem unwirtschaftlichen Verhalten profitieren könnte - dies ist nämlich die Konsequenz der vom Senat und Meyer/Höver/Bach/Oberlack vorgenommenen Auslegung. Gegen eine solche, der materiellen Gerechtigkeit in jedem Einzelfall dienenden Auslegung im Sinn von „in dem Umfang, in dem“ sprechen aber gewichtige Argumente:

- Gegen die Möglichkeit einer anteiligen Erstattung spricht ganz klar die Gesetzesbegründung zu § 5 JVEG.

So hat der Gesetzgeber die Neuregelung in § 5 JVEG insbesondere deshalb vorgenommen, um „aus Vereinfachungsgründen“ die nach der damaligen, d. h. unter Geltung des ZuSEG bestehenden Rechtslage „unumgängliche und für alle Beteiligten mühsame und zeitintensive Vergleichsberechnung zukünftig entfallen zu lassen“ (vgl. Gesetzesbegründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts, a. a. O., S. 143 und 180). Diese gesetzgeberische Intention würde missachtet, wenn eine anteilmäßige Erstattung zugelassen würde. Denn dies würde in Fällen wie hier die Durchführung der vom Gesetzgeber unerwünschten, bis ins letzte Detail gehenden Vergleichsberechnung verlangen.

In der Gesetzesbegründung zu § 5 Abs. 3 JVEG hat der Gesetzgeber weiter explizit darauf hingewiesen, dass entscheidend sein soll, ob durch die höheren Fahrtkosten die Vergütung oder Entschädigung „insgesamt höher“ wird. Wie aus dem von ihm ausgeführten Beispiel der Benutzung eines Taxis zu entnehmen ist, geht der Gesetzgeber von einer Erstattungsfähigkeit aus, wenn die Benutzung des Taxis „die ansonsten insgesamt zu gewährende Vergütung oder Entschädigung (deutlich) zu verringern geeignet sein wird“ (vgl. Gesetzesbegründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts, a. a. O., S. 180 - zu § 5 JVEG). Aus der Gesetzesbegründung wird damit für den Senat zweifelsfrei ersichtlich, dass eine Erstattung von Taxikosten nur dann möglich ist, wenn die zur Entschädigung im Raum stehenden tatsächlich angefallenen Kosten durch die Anreise mit dem Taxi nicht höher werden als bei einer anderen möglichen und zumutbaren Anreiseart, hier also mit dem Zug am Vortag und Übernachtung. An eine anteilige Erstattung hat der Gesetzgeber bei der Neuregelung nicht gedacht. Vielmehr ist er nach dem Prinzip „Alles oder Nichts“ vorgegangen.

Bei dieser Begründung verkennt der Senat nicht, dass auch bei der von ihm gewählten Auslegung eine Vergleichsberechnung nicht vollständig und in jedem Fall entbehrlich ist. Denn wegen des Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkts ist in jedem Fall einer Anreiseart mit einem Beförderungsmittel, das über § 5 Abs. 1 oder 2 JVEG hinausgehende Mehrkosten verursacht, zu prüfen, ob dadurch nicht andere, ansonsten zu entschädigende Kosten eingespart werden konnten und nicht die Gesamtentschädigung für den Staat günstiger ausfällt, als dies bei der Benutzung der in § 5 Abs. 1 und 2 JVEG genannten Verkehrsmittel ohne Mehrkosten im Sinn des § 5 Abs. 3 JVEG der Fall wäre. Dies stellt aber die grundsätzliche Intention des Gesetzgebers nicht in Frage und lässt keine Zweifel an der Richtigkeit der vom Senat vertretenen Auslegung aufkeimen. Denn nur mit dieser Auslegung kann dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers nach einer Verwaltungsvereinfachung weitestgehend Rechnung getragen werden. Es ist zu berücksichtigen, dass bei der - auch nach Ansicht des Senats nicht völlig zu vermeidenden - Vergleichsberechnung in der ganz überwiegenden Zahl der Fälle - so wie hier - schon nach einer grob-überschlägigen Rechnung erkennbar ist, dass die Reise mit dem vom Antragsteller gewählten, aber nicht in § 5 Abs. 1 und 2 JVEG genannten Verkehrsmittel unwirtschaftlich ist. Eine genaue und mit ungleich höherem Aufwand verbundene Vergleichsberechnung wird daher nur selten nötig sein. Würde hingegen - wie dies der Senat ablehnt - eine anteilige Kostenerstattung möglich sein, würde dies die Rechtsanwendung wieder dem Stand des ZuSEG annähern und in jedem Fall eine bis ins letzte Detail vorzunehmende Vergleichsberechnung verlangen. Denn ohne eine solche, mit einem erheblichen Aufwand und einem nicht zu unterschätzenden Streitpotential verbundene Vergleichsberechnung könnte in keinem Fall die festzusetzende Entschädigung ermittelt werden. Der Wille des Gesetzgebers wäre damit weitgehend ad absurdum geführt.

- Eine anteilsmäßige Erstattung würde im Ergebnis auf eine fiktive Kostenerstattung herauslaufen. Der Berechtigte würde so gestellt, wie wenn er ein anderes Verkehrmittel genutzt hätte. Eine fiktive Kostenerstattung ist dem JVEG aber fremd. Vielmehr ist das JVEG von dem Grundsatz durchzogen, dass nur (erforderliche und) tatsächlich entstandene Kosten zu berücksichtigen sind. Dies wird vielerorts im JVEG deutlich, insbesondere in § 5 JVEG (Abs. 1: „tatsächlich entstandenen Auslagen“; Abs. 2: „jeden gefahrenen Kilometer“, „bare Auslagen“, „tatsächlich entstandenen Auslagen“). Zur Vermeidung von Missverständnissen weist der Senat an dieser Stelle darauf hin, dass der Gesetzgeber mit der Festlegung von Kilometer-Pauschalen lediglich eine Pauschalierung und Deckelung von tatsächlich entstandenen Kosten, die im Einzelfall kaum genau zu bestimmen sind, und damit eine Erleichterung der Berechnung geschaffen, nicht aber eine Berücksichtigung fiktiver Kosten vorgenommen hat.

- Hätte der Gesetzgeber - anders als anzunehmen (vgl. erster Spiegelstrich) - eine anteilige Erstattung ermöglichen wollen, hätte er dies bei der Formulierung des § 5 Abs. 3 JVEG zum Ausdruck bringen müssen. So hätte er § 5 Abs. 3 JVEG durchaus wie folgt formulieren können: „Höhere als die sich aus Absatz 1 oder Absatz 2 ergebenden Fahrtkosten werden, wenn sie nicht schon wegen besonderer Umstände erforderlich sind, bis zu der Höhe ersetzt, dass die Vergütung oder Entschädigung dem entspricht, was sich bei Zugrundelegung einer Benutzung von Verkehrsmitteln im Sinn des Abs. 1 oder 2 als maximale Vergütung oder Entschädigung ergeben kann.“ Dass der Gesetzgeber diese oder eine ähnliche Formulierung nicht gewählt hat, bestätigt den Senat in der auch in der Gesetzesbegründung ihren Niederschlag findenden Ansicht, dass der Gesetzgeber keine anteilige Berücksichtigung ermöglichen wollte.

- Die vom Senat vorgenommene Auslegung steht in Übereinstimmung mit seinem die gesamte Rechtsprechung zum JVEG durchziehenden Leitgedanken, wonach aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität und Handhabbarkeit die Anforderungen an die Prüfpflicht der Kostenbeamten und Kostenrichter nicht überspannt werden dürfen (vgl. z. B. Grundsatzbeschlüsse vom 14.05.2012, Az.: L 15 SF 276/10 B E, vom 18.05.2012, Az.: L 15 SF 104/11, vom 22.06.2012, Az.: L 15 SF 136/11, vom 30.07.2012, Az.: L 15 SF 439/11, vom 08.04.2013, Az.: L 15 SF 305/10, vom 08.10.2013, Az.: L 15 SF 157/12 B,vom 04.12.2013, Az.: L 15 SF 226/11, und vom 17.12.2013, Az.: L 15 SF 275/13). Dieser Leitgedanke würde konterkariert, wenn in Fällen wie hier eine exakte Vergleichsberechnung zur Ermittlung des Entschädigungsbetrags unverzichtbar wäre. Eine solche Konterkarierung verbietet sich umso mehr, als der Gesetzgeber den selben Gedanken wie den Leitgedanken des Senats zur Grundlage seiner gesetzlichen Änderung gemacht hat (vgl. erster Spiegelstrich).

- Dass die Staatskasse letztlich in Einzelfällen einen Vorteil daraus ziehen kann, dass ein Berechtigter sich bei der Reise „unwirtschaftlich“ verhält und damit unter Umständen einen möglichen Entschädigungsanspruch nicht voll ausschöpft - davon kann im vorliegenden Fall ausgegangen werden, da die ansonsten erforderlichen und damit erstattungsfähigen Übernachtungskosten unberücksichtigt bleiben müssen (siehe dazu unten Ziff. 4.1.3.) -, kann eine andere Auslegung nicht begründen. Bei Berücksichtigung der gesetzgeberischen Zielsetzung einer Verwaltungsvereinfachung ist diese Konsequenz hinzunehmen. Dabei ist auch zu bedenken, dass der Gesetzgeber bei der Benutzung von Kraftfahrzeugen, die nicht ein eigenes oder unentgeltlich überlassenes Fahrzeug darstellen und daher regelmäßig zu höheren Kosten als bei der Fahrt mit einem eigenen oder unentgeltlich überlassenen Kraftfahrzeug führen, mit § 5 Abs. 2 Satz 3 JVEG eine nur eingeschränkte Kostenerstattung geregelt hat - nämlich in demselben Umfang, wie sie auch bei eigenen oder unentgeltlich überlassenen Kraftfahrzeugen erfolgt. Dies macht deutlich, dass Mehrkosten nur sehr eingeschränkt berücksichtigungsfähig sein sollen, und belegt die restriktive Haltung des Gesetzgebers.

- Schließlich ist zu berücksichtigen, dass das Ziel, in möglichst jedem Einzelfall materielle Gerechtigkeit herzustellen, im Rahmen des JVEG nicht bedingungslos gilt. Vielmehr ist die Ausgestaltung des JVEG durch zwei nicht immer deckungsgleiche Zielsetzungen geprägt, nämlich einerseits eine der wirtschaftlichen Entwicklung angepasste (vgl. Gesetzesbegründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts, a. a. O., S. 140) Entschädigung tatsächlich entstandener Nachteile, andererseits eine zügige und handhabbare verwaltungsvereinfachende Regelung (vgl. Gesetzesbegründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts, a. a. O., S. 2, 143 und 180) und damit eine Entkomplizierung des bis dahin geltenden Kostenrechts (vgl. Gesetzesbegründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts, a. a. O., S. 140). Der Gedanke der materiellen Gerechtigkeit ist damit kein bedingungslos geltendes Prinzip, sondern nur ein Auslegungsgesichtspunkt unter mehreren. Dass der Gesetzgeber den Gedanken der materiellen Gerechtigkeit nicht höher bewertet als den der Verwaltungsvereinfachung und leichten Handhabbarkeit durch die Verwaltung, wird auch an anderer Stelle deutlich. So hat der Gesetzgeber mit dem JVEG beispielsweise die für die Geltendmachung des Vergütungs- oder Entschädigungsanspruchs geltende Ausschlussfrist von durchaus knapp bemessenen drei Monaten gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 JVEG - anders als noch um ZuSEG - auf Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer erweitert hat, ohne dass er für den Anspruchsverlust eine zuvor erfolgte individuelle Fristsetzung und Belehrung verlangt hätte. Dass unter dieser strengen Frist die materielle Gerechtigkeit leiden kann, hat der Gesetzgeber beim Erlass des JVEG in Kauf genommen. Der Gedanke der Verwaltungsvereinfachung stand bei der Einführung des JVEG ersichtlich im Vordergrund. Das Prinzip der materiellen Einzelfallgerechtigkeit hat der Gesetzgeber hintangestellt, wenn die Verwirklichung des Gerechtigkeitsgedanken im Widerspruch zu dem Ziel der Verwaltungsvereinfachung, die auch einen zeitnahen Abschluss des Vergütungs- oder Entschädigungsverfahrens beinhaltet, steht. Insofern sieht der Senat keine durchgreifenden Bedenken dagegen, im Fall des § 5 Abs. 3 JVEG einer der Verwaltungsvereinfachung den Vorzug gebenden Auslegung zu folgen.

Diese strenge Auslegung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Gesetzgeber im Rahmen der Überarbeitung des Kostenrechts durch das Zweite Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - 2. KostRMoG) vereinzelt die Tendenz erkennen lässt, die dem JVEG zugrunde liegende stark durch die Verwaltungsvereinfachung geprägte Abrechnung im Sinne materieller Gerechtigkeit für den Berechtigten wohlwollender zu gestalten. Vielmehr bestätigt die Überarbeitung des JVEG durch das 2. KostRMoG gerade die strenge Auslegung. Denn im 2. KostRMoG hat der Gesetzgeber zwar seine strenge Vorgabe zur Geltendmachung des Vergütungs- und Entschädigungsanspruchs u. a. wegen der verbreiteten Unkenntnis der Frist des § 2 Abs. 2 Satz 1 JVEG (vgl. die Gesetzesbegründung zum Entwurf eines 2. KostRMoG, Bundestags-Drucksache 17/11471 (neu), S. 258 f.) dadurch abgemildert hat, dass er in § 2 Abs. 2 Satz 1 JVEG eine Belehrungspflicht über Frist und Fristbeginn eingefügt hat. Eine Überarbeitung des § 5 Abs. 3 JVEG ist aber nicht erfolgt, was den Schluss zulässt, dass der Gesetzgeber bei dieser Regelung - anders als bei § 2 Abs. 2 Satz 1 JVEG - keinen Anlass für eine weniger strenge Handhabung und damit keinen Korrekturbedarf gesehen hat.

- Auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten besteht kein Anlass, an der strengen Auslegung des § 5 Abs. 3 JVEG zu zweifeln. Aus Verfassungsrecht lässt sich ohnehin kein Anspruch auf Entschädigung wegen der Teilnahme an einem gerichtlich angeordneten Termin für einen Zeugen (und damit erst recht nicht für einen Beteiligten) ableiten. Die Wahrnehmung derartiger Termin ist Ausfluss verfassungsmäßiger staatsbürgerlicher Pflichten, für deren Ausübung der Staat verfassungsrechtlich nicht verpflichtet ist, dem Bürger einen Ausgleich zu gewähren (vgl. Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Beschlüsse vom 14.07.1970, Az.: 1 BvL 2/67 - zum Ersatz von Verdienstausfall wegen der Musterungsuntersuchung im Rahmen der Wehrpflicht -, und vom 10.10.1978, Az.: 2 BvL 3/78 - zur Entschädigung von Zeugen ohne Verdienstausfall gemäß § 2 Abs. 3 ZuSEG) bzw. liegt bei einem Beteilten sogar in dessen Eigeninteresse. Wenn der Gesetzgeber gleichwohl eine Entschädigung ermöglicht, hat er dabei, da es sich um Ansprüche im Bereich der darreichenden Verwaltung handelt, eine deutlich größere Gestaltungsfreiheit als bei der Regelung staatlicher Eingriffe (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.07.1970, Az.: 1 BvL 2/67 - m. w. N.). Eine Begrenzung der erstattungsfähigen Kosten ist insbesondere auch durch einen im Sinn des Gemeinwohls vorgenommenen Interessenausgleich gerechtfertigt. Denn mit einer Regelung, wie sie § 5 Abs. 3 JVEG enthält, wird sichergestellt, dass die Kosten des gerichtlichen Verfahrens, unabhängig davon, ob sie die Staatskasse oder die verlierende Prozesspartei zu tragen hat, nicht unangemessen steigen. Eine vom Gesetzgeber eingeführte Limitierung der Entschädigung dient der Überschaubarkeit des Kostenrisikos und damit der Rechtssicherheit; auch eine gewisse Rücksichtnahme auf die Belastung der öffentlichen Haushalte ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG, Beschluss 27.06.1972, Az.: 1 BvL 34/70).

4.1.3. Keine Erstattung der fiktiven Kosten einer Reise mit öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Verkehrsmitteln

Eine Regelung, wonach - unabhängig vom Nachweis entstandener Kosten - die fiktiven Kosten zu erstatten wären, die bei einer Anreise mit öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Verkehrsmitteln (und einer dabei erforderlichen Übernachtung) angefallen wären, enthält das JVEG nicht.

Die Regelung des § 5 JVEG sieht - wie das ganze JVEG - nur die Erstattung tatsächlich entstandener Kosten (vgl. auch oben Ziff. 4.1.2., zweiter Spiegelstrich) - wenngleich teilweise pauschaliert und der Höhe nach begrenzt - vor, kennt aber keine Erstattung fiktiver Kosten. Auch wenn die Antragstellerin bei Benutzung öffentlicher, regelmäßig verkehrender Verkehrsmittel möglicherweise einen höheren Erstattungsanspruch, als er ihr jetzt zugesprochen werden kann, gehabt hätte, weil sie wegen der schlechten Zugverbindung bereits am Vortag anreisen hätte müssen und daher erstattungsfähige Übernachtungskosten angefallen wären, kann dies nicht über das Institut einer fiktiven Kostenerstattung Berücksichtigung finden. Denn eine Erstattung fiktiver Kosten sehen die gesetzlichen Regelungen nicht vor (vgl. Bayer. LSG, Beschlüsse vom 24.05.2012, Az.: L 15 SF 24/12 B - zur Frage der Erstattung von Kosten für eine Begleitperson; vom 30.07.2012, Az.: L 15 SF 439/11 - zur Frage der Kostenerstattung einer fiktiven Einzelfahrkarte bei Erwerb einer Wochenkarte). Im Übrigen fällt es in den Risikobereich der Antragstellerin, wenn sie eine mit höheren Kosten verbundene Reiseart wählt, ohne dies vorher mit dem Gericht abzuklären. Dies wäre im vorliegenden Fall angezeigt gewesen. Wenn die Antragstellerin stattdessen das Gericht mit vollendeten Tatsachen konfrontiert, ist dies kein geeignetes Mittel, die Erstattung nicht erforderlicher Kosten wegen der Benutzung eines Taxis (teilweise) durchzusetzen.

4.1.4. Ergebnis

Konsequenz der Tatsache, dass die Reise mit einem Taxi jedenfalls höhere Gesamtkosten verursacht hat, als sie bei einer Reise mit einem der in § 5 Abs. 1 oder 2 JVEG genannten Verkehrsmittel angefallen wären, ist, dass gemäß § 5 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JVEG lediglich Fahrtkosten nach der Kilometerpauschale von 0,25 EUR für gefahrene 145 km, insgesamt 36,25 EUR zu erstatten sind. Darüber hinausgehende Kosten sind nicht erstattungsfähig.

4.2. Entschädigung für Zeitversäumnis

Eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Sinn des § 20 JVEG ist nicht zu leisten.

Eine Entschädigung für Zeitversäumnis wird - auch bei Beteiligten des sozialgerichtlichen Verfahrens - regelmäßig dann zu erbringen sein, wenn weder ein Verdienstausfall noch Nachteile bei der Haushaltsführung geltend gemacht werden können. Denn bei dieser Entschädigung für sonstige Nachteile ist es nicht erforderlich, dass dem Berechtigten geldwerte Vorteile entgehen (vgl. Meyer/Höver/Bach/Oberlack, a. a. O., § 20, Rdnr. 4). Zudem besteht mit § 20 letzter Halbsatz JVEG eine widerlegbare gesetzliche Vermutung dahingehend, dass ein Nachteil erstanden ist.

Mit der Frage, wann die gesetzliche Vermutung als widerlegt zu betrachten ist, hat sich der Senat eingehend in seinem grundlegenden Beschluss vom 30.07.2012, Az.: L 15 SF 439/11, auseinander gesetzt. Danach ist lediglich dann, wenn dem Antragsteller „ersichtlich“ kein Nachteil entstanden ist, eine Entschädigung für Zeitversäumnis nicht zu leisten. Davon, dass ersichtlich kein Nachteil entstanden ist, ist dann auszugehen, wenn sich aus den eigenen Angaben des Antragstellers ergibt, dass er die Zeit nicht anderweitig sinnvoll verwendet hätte, oder wenn es offensichtlich ist, dass ein Nachteil nicht eingetreten ist. Von ersterem ist dann auszugehen, wenn ein Antragsteller im Antrag nichts angibt, was auf eine Zeitversäumnis hindeutet und nicht einmal durch Ankreuzen der entsprechenden Stelle im Antragsformular zu erkennen gibt, dass ihm eine Zeitversäumnis entstanden ist (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z. B. Beschluss vom 06.11.2013, Az.: L 15 SF 191/11 B E). Ob der Nichteintritt eines Nachteils aus anderen Gründen ersichtlich, d. h. offensichtlich erkennbar ist, ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Die Anforderungen an die Prüfpflicht der Kostenbeamten sind dabei angesichts der gesetzlichen Vermutung nur sehr gering (vgl. Beschluss des Senats vom 30.07.2012, Az.: L 15 SF 439/11). Denn mit der Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß § 20 JVEG wird auch der Verlust von Freizeit entschädigt, wobei die Verwendung von Freizeit sehr vielgestaltig ist und im Belieben des Einzelnen steht. Eine Beurteilung der Wertigkeit der Freizeitgestaltung steht dem Kostenbeamten genauso wie dem Kostenrichter nicht zu.

Im vorliegenden Fall kann eine Entschädigung für Zeitversäumnis nicht erfolgen, da die gesetzliche Vermutung des § 20 letzter Halbsatz JVEG als widerlegt zu betrachten ist. Die Antragstellerin hat weder durch Ankreuzen der entsprechenden Stelle im Antragsformular zu erkennen gegeben, dass ihr eine Zeitversäumnis entstanden ist, noch im Antrag irgend etwas angegeben, was auf eine Zeitversäumnis hindeuten könnte, noch sind irgendwelche anderen Gründe, die eine Zeitversäumnis begründen könnten, offensichtlich erkennbar.

Der Antragstellerin ist daher für die Wahrnehmung der Untersuchungstermine am 09.09.2011 eine Entschädigung in Höhe von insgesamt 36,25 EUR zu gewähren.

Der Kostensenat des Bayer. LSG trifft diese Entscheidung nach Übertragung wegen grundsätzlicher Bedeutung in voller Besetzung (§ 4 Abs. 7 Satz 2 JVEG).

Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG). Sie ergeht kosten- und gebührenfrei (§ 4 Abs. 8 JVEG).

Tenor

Die Entschädigung des Antragstellers für die Wahrnehmung des Termins zur Begutachtung am 24.02.2014 wird auf 35,60 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt einen Fahrtkostenersatz wegen der Wahrnehmung eines gerichtlich angeordneten Begutachtungstermins nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG).

In dem am Bayerischen Landessozialgericht (LSG) unter dem Aktenzeichen L 19 R 956/11 geführten Rechtsstreit wurde der dortige Kläger und jetzige Antragsteller am 24.02.2014 im Rahmen einer von Amts wegen angeordneten Begutachtung von der ärztlichen Sachverständigen Dr. O. untersucht.

Mit auf den 24.02.2014 datiertem Entschädigungsantrag, bei Gericht eingegangen am 03.03.2014, beantragte der Antragsteller Fahrtkostenersatz wegen des Erscheinens zur gutachtlichen Untersuchung am 24.02.2014 (Anmerkung des Senats: Sofern der Kläger eine Entschädigung für den „23.2.2014“ beantragt, liegt ein offensichtlicher Schreibfehler vor.). Er machte Kosten in Höhe von 35,60 € geltend und legte dazu zwei Zugfahrkarten (2. Klasse) von B. nach E. (Ort der Begutachtung) und zurück zu je 12,50 € und zwei Busfahrkarten von seinem Wohnort nach B. und zurück zu je 5,30 € vor.

Mit Schreiben vom 13.03.2014 bewilligte die Kostenbeamtin des LSG als Fahrtkostenersatz 17,50 €, was dem Preis einer VGN Tagesfahrkarte entspricht, mit der eine Reise vom Wohnort zum Ort der Begutachtung und zurück ohne weitere Busfahrkarten möglich gewesen wäre.

Mit beim LSG am 28.07.2014 eingegangenem Schreiben hat die Antragsteller „Widerspruch“ gegen die Abrechnung erhoben. Er - so der Antragsteller - sei gezwungen gewesen, Busfahrkarten vom Wohnort nach B. und zurück zu kaufen, da er nur von dort mit dem Zug weiter fahren könne.

II.

Die Festsetzung der Entschädigung erfolgt gemäß § 4 Abs. 1 JVEG durch gerichtlichen Beschluss, wenn wie hier der Berechtigte mit am 28.07.2014 eingegangenem Schreiben sinngemäß die gerichtliche Festsetzung beantragt.

Der Fahrtkostenersatz wegen der Wahrnehmung des Begutachtungstermins am 24.02.2014 ist antragsgemäß auf 35,60 € festzusetzen.

Beteiligte eines sozialgerichtlichen Verfahrens sind gemäß § 191 Sozialgerichtsgesetz (SGG) wie Zeugen zu entschädigen, sofern es sich wie hier um ein gerichtskostenfreies Verfahren im Sinn des § 183 SGG handelt. Die Entschädigung ergibt sich aus dem JVEG. Die Entschädigungstatbestände (für einen Zeugen) sind in § 19 JVEG aufgelistet.

1. Prüfungsumfang im Verfahren der gerichtlichen Festsetzung gemäß § 4 Abs. 1 JVEG

Die gerichtliche Festsetzung gemäß § 4 Abs. 1 JVEG stellt keine Überprüfung der vom Kostenbeamten vorgenommenen Berechnung dar, sondern ist eine davon unabhängige erstmalige Festsetzung. Bei der Kostenfestsetzung durch den Kostenbeamten handelt es sich um eine lediglich vorläufige Regelung, die durch den Antrag auf gerichtliche Kostenfestsetzung hinfällig wird (vgl. Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.11.1968, Az.: RiZ (R) 4/68). Damit wird eine vorherige Berechnung der Beträge im Verwaltungsweg sowohl bei den Einzelpositionen als auch im Gesamtergebnis gegenstandslos (ständige Rechtsprechung, vgl. Meyer/Höver/Bach/Oberlack, JVEG, 26. Aufl. 2014, § 4, Rdnr. 12 - m. w. N.). Das Gericht hat daher eine vollumfassende Prüfung des Entschädigungsanspruchs vorzunehmen, ohne auf Einwände gegen die im Verwaltungsweg erfolgte Kostenfestsetzung beschränkt zu sein. Die vom Gericht festgesetzte Entschädigung kann daher auch niedriger ausfallen, als sie zuvor vom Kostenbeamten festgesetzt worden ist; das Verbot der reformatio in peius gilt nicht (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z. B. Beschluss vom 08.05.2014, Az.: L 15 SF 42/12; vgl. auch Meyer/Höver/Bach/Oberlack, a. a. O., § 4, Rdnr. 12 - m. w. N.).

2. Anzuwendende Fassung des JVEG

Zur Anwendung kommen im vorliegenden Fall nach Erlass des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz -

2. KostRMoG) vom 23.07.2013 (BGBl I S. 2586, 2681 ff.) gemäß der Übergangsvorschrift des § 24 JVEG die Regelungen des JVEG in der ab dem 01.08.2013 geltenden Fassung. Denn der Antragsteller als Berechtigter ist nach dem gemäß Art. 55

2. KostRMoG am 01.08.2013 erfolgten Inkrafttreten des 2. KostRMoG herangezogen worden.

3. Fahrtkostenersatz für Bus und Bahn

Für Fahrtkosten (Bus und Bahn) ist ein Ersatz gemäß § 5 JVEG in Höhe von insgesamt 35,60 € zu leisten.

Der Gesetzgeber hat mit § 5 JVEG dem Zeugen bzw. gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 5 JVEG dem Beteiligten ein Wahlrecht eröffnet, ob er mit öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Verkehrsmitteln (§ 5 Abs. 1 JVEG) oder mit einem Kraftfahrzeug (§ 5 Abs. 2 JVEG) zum gerichtlich festgesetzten Termin anreist. Der Fahrtkostenersatz folgt der getroffenen Wahl des Beförderungsmittels. Wählt der Beteiligte wie hier die Anreise mit öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Verkehrsmitteln, werden ihm gemäß § 5 Abs. 1 JVEG die tatsächlich entstandenen Auslagen bis zur Höhe der entsprechenden Kosten für die Benutzung der ersten Wagenklasse der Bahn einschließlich der Auslagen für Platzreservierung und Beförderung des notwendigen Gepäcks ersetzt. Voraussetzung ist immer, dass die durchgeführte Fahrt auch objektiv notwendig war, um den gerichtlich angeordneten Termin wahr zu nehmen (vgl. Beschluss des Senats vom 21.05.2014, Az.: L 15 SF 137/13). Die entstandenen Kosten sind nachzuweisen (zur Nachweisführung: vgl. Beschluss des Senats vom 08.10.2013, Az.: L 15 SF 157/12 B).

3.1. Buskosten

Objektiv erforderlich waren beide Busfahrten am 24.02.2014 vom Wohnort des Antragstellers nach B. und zurück, die mit Kosten in Höhe von insgesamt 10,60 € verbunden waren. Die Kosten sind durch die Vorlage der Fahrkarten belegt.

3.2. Bahnkosten

Objektiv erforderlich waren auch die beiden Zugfahrten am 24.02.2014 von B. nach E. und zurück, die mit Kosten in Höhe von insgesamt 25,- € verbunden waren. Diese Kosten sind ebenfalls durch die Vorlage der Fahrkarten belegt.

3.3. Keine Begrenzung der Entschädigung auf die kostengünstigste Fahrkarte

Es ist nicht zulässig, den Fahrtkostenersatz auf den Betrag zu beschränken, der bei Anschaffung der kostengünstigsten Fahrkarte angefallen wäre.

Zwar ist wegen des allgemeinen haushaltsrechtlichen Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (§ 7 Bundeshaushaltsordnung; Art. 7 Bayerische Haushaltsordnung) im Bereich der Entschädigung von Zeugen, Sachverständigen, Dritten und ehrenamtlichen Richtern das im gesamten Bereich des Kostenrechts geltende Gebot der Kostendämpfung und Kostenminimierung zu beachten (vgl. Beschlüsse des Senats vom 24.05.2012, Az.: L 15 SF 24/12 B und vom 08.05.2014, Az.: L 15 SF 42/12; Thüringer LSG, Beschluss vom 27.09.2005, Az.: L 6 SF 408/05; vgl. auch vgl. Meyer/Höver/Bach/Oberlack, a. a. O., § 5, Rdnr. 2; Hartmann, a. a. O., § 5 JVEG, Rdnr. 2). Dies kann aber nicht dazu führen, dass dadurch die vom Gesetzgeber vorgegebenen Maßgaben für die Entschädigung über den Wortlaut des Gesetzes hinaus verschärft würden. Darauf, ob ein Antragsteller durch geschickte Auswahl der Fahrkarten eine weitere Reduzierung der Kosten erreichen hätte können, kommt es bei der Entschädigung nicht an, solange sich die tatsächlich entstandenen Kosten in dem vom Gesetzgeber vorgegebenen Rahmen halten. Die im gesamten Kostenrecht geltende Kostenminimierungspflicht findet insofern ihre Grenze an den Vorgaben des § 5 Abs. 1 JVEG (vgl. Beschluss des Senats vom 21.05.2014, Az.: L 15 SF 137/13).

Diesen Rahmen hat der Gesetzgeber in § 5 Abs. 1 JVEG wie folgt gesetzt:

„bis zur Höhe der entsprechenden Kosten für die Benutzung der ersten Wagenklasse der Bahn einschließlich der Auslagen für Platzreservierung und Beförderung des notwendigen Gepäcks“.

Irgendwelche weitergehenden Einschränkungen hat der Gesetzgeber nicht gemacht.

In diesem vorgegebenen Rahmen halten sich die vom Antragsteller geltend gemachten Fahrtkosten, wie sie sich aus den vorlegten Fahrkarten für die Benutzung des Busses und der Bahn mit der zweiten Wagenklasse ergeben. Dass der Antragsteller günstiger anreisen hätte können, wenn er ein Verbund-Tagesticket gewählt hätte, ist für die Bemessung der Entschädigung ohne rechtliche Bedeutung.

Die Entschädigung des Antragstellers für die Teilnahme am Begutachtungstermin am 24.02.2014 ist daher auf 35,60 € festzusetzen.

Das Bayer. LSG hat über den Antrag auf gerichtliche Kostenfestsetzung gemäß § 4 Abs. 7 Satz 1 JVEG als Einzelrichter zu entscheiden gehabt.

Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG). Sie ergeht kosten- und gebührenfrei (§ 4 Abs. 8 JVEG).

(1) Bei Benutzung von öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln werden die tatsächlich entstandenen Auslagen bis zur Höhe der entsprechenden Kosten für die Benutzung der ersten Wagenklasse der Bahn einschließlich der Auslagen für Platzreservierung und Beförderung des notwendigen Gepäcks ersetzt.

(2) Bei Benutzung eines eigenen oder unentgeltlich zur Nutzung überlassenen Kraftfahrzeugs werden

1.
dem Zeugen oder dem Dritten (§ 23) zur Abgeltung der Betriebskosten sowie zur Abgeltung der Abnutzung des Kraftfahrzeugs 0,35 Euro,
2.
den in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Anspruchsberechtigten zur Abgeltung der Anschaffungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten sowie zur Abgeltung der Abnutzung des Kraftfahrzeugs 0,42 Euro
für jeden gefahrenen Kilometer ersetzt zuzüglich der durch die Benutzung des Kraftfahrzeugs aus Anlass der Reise regelmäßig anfallenden baren Auslagen, insbesondere der Parkentgelte. Bei der Benutzung durch mehrere Personen kann die Pauschale nur einmal geltend gemacht werden. Bei der Benutzung eines Kraftfahrzeugs, das nicht zu den Fahrzeugen nach Absatz 1 oder Satz 1 zählt, werden die tatsächlich entstandenen Auslagen bis zur Höhe der in Satz 1 genannten Fahrtkosten ersetzt; zusätzlich werden die durch die Benutzung des Kraftfahrzeugs aus Anlass der Reise angefallenen regelmäßigen baren Auslagen, insbesondere die Parkentgelte, ersetzt, soweit sie der Berechtigte zu tragen hat.

(3) Höhere als die in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeichneten Fahrtkosten werden ersetzt, soweit dadurch Mehrbeträge an Vergütung oder Entschädigung erspart werden oder höhere Fahrtkosten wegen besonderer Umstände notwendig sind.

(4) Für Reisen während der Terminsdauer werden die Fahrtkosten nur insoweit ersetzt, als dadurch Mehrbeträge an Vergütung oder Entschädigung erspart werden, die beim Verbleiben an der Terminsstelle gewährt werden müssten.

(5) Wird die Reise zum Ort des Termins von einem anderen als dem in der Ladung oder Terminsmitteilung bezeichneten oder der zuständigen Stelle unverzüglich angezeigten Ort angetreten oder wird zu einem anderen als zu diesem Ort zurückgefahren, werden Mehrkosten nach billigem Ermessen nur dann ersetzt, wenn der Berechtigte zu diesen Fahrten durch besondere Umstände genötigt war.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt eine Entschädigung wegen der Wahrnehmung eines gerichtlich angeordneten Begutachtungstermins nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG).

In dem am Bayerischen Landessozialgericht (LSG) unter dem Aktenzeichen L 6 R 173/12 geführten Rechtsstreit wurde der dortige Kläger und jetzige Antragsteller am 11.12.2012 im Rahmen einer von Amts wegen angeordneten Begutachtung vom Sachverständigen Dr. L. für den 11.12.2012, 10.00 Uhr, einbestellt. Der Antragsteller erschien mit halbstündiger Verspätung um 10.30 Uhr und wurde um 12.30 Uhr wieder entlassen.

Mit auf den 22.01.2013 datiertem Entschädigungsantrag, bei Gericht eingegangen am 28.01.2013, beantragte der Antragsteller die Entschädigung für das Erscheinen zur gutachtlichen Untersuchung am 11.12.2012.

Im Entschädigungsantrag gab der Antragsteller an, für die Fahrt nach C-Stadt zunächst zu Fuß 20 Minuten zur Bushaltestelle gegangen zu sein und dann einen Bus (von A-Stadt nach B-Stadt) und die Bahn (von B-Stadt nach C-Stadt Hauptbahnhof) benutzt zu haben. Vom Hauptbahnhof zum Gutachter sei er mit einem Taxi gefahren. Die Rückfahrt sei entsprechend erfolgt. In C-Stadt habe er für 9,60 EUR gegessen. Als Nachweis für die Fahrtkosten legte er drei Busfahrkarten zu je 2,95 EUR (zwei von A-Stadt nach B-Stadt am 10. und 11.12.2102, eine von B-Stadt nach A-Stadt am 10.12.2012), zwei Bahnfahrkarten (Einzelfahrt von B-Stadt nach C-Stadt zu 21,80 EUR; Bayernticket zu 24,- EUR, beide Fahrkarten am 10.12.2012 erworben) und zwei Taxirechnungen vom 11.12.2012 über 21,10 EUR und 23,10 EUR vor. Von zu Hause weg gewesen sei er von 6.30 Uhr bis 17.30 Uhr.

Dem Gutachten des Dr. L. ist zu entnehmen, dass der Antragsteller nach sachverständiger Einschätzung mehr als 500 Meter in 15 Minuten zurücklegen kann.

Mit Schreiben vom 28.02.2013 bewilligte der Kostenbeamte des LSG als Entschädigung Fahrtkosten für die Bahn in Höhe von 43,60 EUR und für den Bus in Höhe von 5,90 EUR. Anstelle der Taxikosten setzte er fiktive Kosten des MVV in Höhe von 5,20 EUR an. Zudem wurde ein Entschädigung für Aufwand in Höhe von 6,- EUR gewährt. Die Entschädigung betrug insgesamt 60,70 EUR. Die Taxikosten seien - so der Kostenbeamte - nicht erstattungsfähig, da eine Beförderung mit dem Taxi nach den Angaben des Sachverständigen nicht notwendig gewesen sei, der Richter dies später nicht genehmigt habe und die Taxibenutzung auch nicht zu einer Einsparung der Entschädigung geführt habe.

Mit Schreiben vom 12.03.2013 hat die Antragsteller „Widerspruch“ gegen die Abrechnung erhoben und sich gegen die Ablehnung der Erstattung der Taxikosten gewandt. Er - so der Antragsteller - könne kaum laufen. Er habe das Taxi auch deshalb genommen, weil er sich in C-Stadt nicht so gut auskenne und der Zug mit Verspätung in C-Stadt angekommen sei. Er lege Wert auf Pünktlichkeit. Dass er drei Busfahrkarten vorgelegt habe, sei - so auf Nachfrage des Gerichts der Antragsteller im Schreiben vom 12.12.2013 - damit zu begründen, dass er am Vortag nach B-Stadt gefahren sei, um das Bahnticket für den nächsten Tag zu kaufen. Von C-Stadt zurück sei er mit einem Bayernticket gefahren; er sei kostenbewusst.

Der Hauptsacherichter hat dem Kostensenat mitgeteilt, dass eine Genehmigung der Taxifahrt mit Blick auf die Feststellungen des Sachverständigen für ihn nicht in Frage gekommen wäre.

Auf Nachfrage des Gerichts hat der Antragsteller mit Schreiben vom 19.02.2014 die angegebene Zugverspätung dahingehend präzisiert, dass der Zug am Hauptbahnhof eine Verspätung von 30 bis 35 Minuten gehabt habe.

II.

Die Festsetzung der Entschädigung erfolgt gemäß § 4 Abs. 1 JVEG durch gerichtlichen Beschluss, wenn wie hier der Berechtigte mit Schreiben vom 12.03.2013 die gerichtliche Festsetzung beantragt.

Die Entschädigung für die Wahrnehmung des Gerichtstermins am 11.12.2012 ist auf 58,80 EUR festzusetzen. Die Benutzung der Taxis ist nur in weit geringerer Höhe zu entschädigen, als der Antragsteller dafür Kosten aufgewendet hat.

Beteiligte eines gerichtlichen Verfahrens sind gemäß § 191 Sozialgerichtsgesetz (SGG) wie Zeugen zu entschädigen, sofern es sich wie hier um ein gerichtskostenfreies Verfahren im Sinn des § 183 SGG handelt. Die Entschädigung ergibt sich aus dem JVEG. Die Entschädigungstatbestände (für einen Zeugen) sind in § 19 JVEG aufgelistet.

1. Prüfungsumfang im Verfahren der gerichtlichen Festsetzung gemäß § 4 Abs. 1 JVEG

Die gerichtliche Festsetzung gemäß § 4 Abs. 1 JVEG stellt keine Überprüfung der vom Kostenbeamten vorgenommenen Berechnung dar, sondern ist eine davon unabhängige erstmalige Festsetzung. Bei der Kostenfestsetzung durch den Kostenbeamten handelt es sich um eine lediglich vorläufige Regelung, die durch den Antrag auf gerichtliche Kostenfestsetzung hinfällig wird (vgl. Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.11.1968, Az.: RiZ (R) 4/68). Damit wird eine vorherige Berechnung der Beträge im Verwaltungsweg sowohl bei den Einzelpositionen als auch im Gesamtergebnis gegenstandslos (ständige Rechtsprechung, vgl. Meyer/Höver/Bach/Oberlack, JVEG, 26. Aufl. 2014, § 4, Rdnr. 12 - m. w. N.). Das Gericht hat daher eine vollumfassende Prüfung des Entschädigungsanspruchs vorzunehmen, ohne auf Einwände gegen die im Verwaltungsweg erfolgte Kostenfestsetzung beschränkt zu sein. Die vom Gericht festgesetzte Entschädigung kann daher auch niedriger ausfallen, als sie zuvor vom Kostenbeamten festgesetzt worden ist; das Verbot der reformatio in peius gilt nicht (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z. B. Beschluss vom 08.05.2014, Az.: L 15 SF 42/12; vgl. auch Meyer/Höver/Bach/Oberlack, a. a. O., § 4, Rdnr. 12 - m. w. N.).

Der Senat hat den Antragsteller ausdrücklich mit Schreiben vom 29.11.2013 und vom 26.02.2014 darauf hingewiesen, dass dieser bei einer gerichtlichen Festsetzung mit einer niedrigen Festsetzung, als sie der Kostenbeamte vorgenommen habe, und damit möglicherweise einer Rückforderung rechnen müsse, obwohl eine derartige Anhörung nicht zwingend erforderlich ist (vgl. Beschluss des Senats vom 06.02.2014, Az.: L 15 SF 13/14 - m. w. N.).

2. Anzuwendende Fassung des JVEG

Zur Anwendung kommen im vorliegenden Fall auch nach Erlass des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - 2. KostRMoG) vom 23.07.2013 (BGBl I S. 2586, 2681 ff.) gemäß der Übergangsvorschrift des § 24 JVEG die Regelungen des JVEG in der bis zum 31.07.2013 geltenden Fassung. Denn dem Antrag liegt eine Heranziehung zu einem gerichtlich angeordneten Begutachtungstermin vor dem gemäß Art. 55 2. KostRMoG am 01.08.2013 erfolgten Inkrafttreten des 2. KostRMoG zugrunde.

3. Fahrtkosten für Bus, Bahn und Taxi

Für Fahrtkosten gemäß § 5 JVEG (Bus, Bahn und Taxi) ist eine Entschädigung in Höhe von insgesamt 52,50 EUR zu leisten.

Der Gesetzgeber hat mit § 5 JVEG dem Zeugen bzw. Beteiligten ein Wahlrecht eröffnet, ob er mit öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Verkehrsmitteln (§ 5 Abs. 1 JVEG) oder mit dem Kraftfahrzeug (§ 5 Abs. 2 JVEG) zum gerichtlich festgesetzten Termin anreist. Der Fahrtkostenersatz folgt der getroffenen Wahl des Beförderungsmittels. Wählt der Beteiligte wie hier die Anreise mit öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Verkehrsmitteln, werden ihm gemäß § 5 Abs. 1 JVEG die tatsächlich entstandenen Auslagen bis zur Höhe der entsprechenden Kosten für die Benutzung der ersten Wagenklasse der Bahn einschließlich der Auslagen für Platzreservierung und Beförderung des notwendigen Gepäcks ersetzt. Voraussetzung ist immer, das die durchgeführte Fahrt auch objektiv notwendig war, um den gerichtlich angeordneten Termin wahr zu nehmen.

3.1. Buskosten

Objektiv erforderlich war nur eine einzige Busfahrt, nämlich die von A-Stadt nach B-Stadt am 11.12.2012, die mit Kosten in Höhe von 2,95 EUR verbunden war. Die Kosten sind durch die Vorlage der Fahrkarte belegt.

Nicht zu berücksichtigen sind die Fahrten von A-Stadt nach B-Stadt und zurück am Tag vor der Begutachtung, nämlich am 10.12.2012. Wenn der Antragsteller versucht, diese Fahrten damit zu erklären, dass er bereits am Vortag nach B-Stadt gefahren sei, um sich ohne Stress die Zugfahrkarte besorgen zu können, kann dies nicht eine objektive Notwendigkeit dieser Fahrt begründen. Denn es wäre völlig unproblematisch möglich gewesen, sich die Zufahrkarte erst am Untersuchungstag zu kaufen. Der Fahrkartenerwerb ist nicht so schwierig, dass dafür eine gesonderte Fahrt am Vortag erforderlich wäre. Wenn der Antragsteller tatsächlich zeitaufwändige Probleme beim Fahrkartenerwerb befürchtet hätte, wäre es ihm zumutbar gewesen, die Reise am Untersuchungstag frühzeitig genug zu beginnen.

3.2. Bahnkosten

Dem Antragsteller sind die entstandenen und durch die Vorlage von zwei Fahrkarten nachgewiesenen Kosten in Höhe von insgesamt 45,80 EUR zu erstatten.

Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 5 Abs. 1 JVEG werden einem Beteiligten im sozialgerichtlichen Verfahren bei Benutzung von öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln die tatsächlich entstandenen Auslagen bis zur Höhe der entsprechenden Kosten für die Benutzung der ersten Wagenklasse der Bahn einschließlich der Auslagen für Platzreservierung und Beförderung des notwendigen Gepäcks ersetzt.

In diesem Rahmen halten sich die vom Antragsteller geltend gemachten Fahrtkosten, wie sie sich aus den vorlegten Fahrkarten ergeben.

Ob der Antragsteller durch geschickte Auswahl der Fahrkarten eine weitere Reduzierung der Kosten erreichen hätte können, ist bei der Entschädigung rechtlich ohne Bedeutung, solange sich die tatsächlich entstandenen Kosten in dem vom Gesetzgeber vorgegebenen Rahmen halten; die im gesamten Kostenrecht geltende Kostenminimierungspflicht findet insofern ihre Grenze an den Vorgaben des § 5 Abs. 1 JVEG.

3.3. Taxikosten

Für die Fahrt mit dem Taxi sind (lediglich) 3,75 EUR zu entschädigen

Mit der Frage der Erstattung von Taxikosten hat sich der Senat in seinem Grundsatzbeschluss vom 08.05.2014, Az.: L 15 SF 42/12, befasst. Er hat dort Folgendes ausgeführt:

„Eine Erstattung der angefallenen Kosten für eine Reise mit einem Taxi kommt daher nur in folgenden Konstellationen in Betracht:

a) Reise weder mit einem in § 5 Abs. 1 JVEG noch in § 5 Abs. 2 JVEG genannten Verkehrsmittel unter den dort zugrunde gelegten Bedingungen möglich (Fall des § 5 Abs. 3, 2. Alt. JVEG - objektive Notwendigkeit des teureren Beförderungsmittels)

Die Anreise mit einem Taxi müsste objektiv zur Terminsteilnahme erforderlich sein.

Eine Reise mit einem in § 5 Abs. 1 und 2 JVEG genannten Verkehrsmittel (öffentliches, regelmäßig verkehrendes Verkehrsmittel oder eigenes bzw. zur Nutzung überlassenes Kraftfahrzeug) ist überhaupt nicht möglich oder zumutbar, so dass der Berechtigte ohne Reise mit einem Taxi den gerichtlich angeordneten Termin nicht wahrnehmen kann.

b) Reise mit einem Taxi aus wirtschaftlichen Gründen angezeigt (Fall des § 5 Abs. 3, 1. Alt. JVEG - Wirtschaftlichkeit des teureren Beförderungsmittels im Gesamtvergleich)

Die Reise mit einem Taxi müsste aus wirtschaftlichen Gründen, also bei Berücksichtigung der entstehenden Gesamtkosten, angezeigt sein.

Dies ist dann der Fall, wenn die Gesamtkosten bei Reise mit einem Taxi niedriger (oder nicht höher) sind als die Gesamtkosten, die bei Benutzung eines in § 5 Abs. 1 und 2 JVEG genannten Verkehrmittels entstehen würden.

Als Vergleichsmaßstab ist zu errechnen, welche entschädigungsrechtlich relevanten Kosten die Anreise mit einem (eigenen) Kraftfahrzeug oder mit öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Verkehrsmitteln verursachen würde. Dabei kommt es nicht auf die individuellen Umstände des konkret Betroffenen an, sondern darauf, welche Kosten bei uneingeschränkter Reisefähigkeit unter normalen Bedingungen entstehen würden. Der sich dabei ergebende höhere Betrag, der die Obergrenze der sich aus § 5 Abs. 1 oder 2 JVEG ergebenden Entschädigung darstellt, ist der Vergleichsmaßstab.

Aus einem Gesamtkostenvergleich kann sich eine Rechtfertigung der Inanspruchnahme eines teureren Beförderungsmittels beispielsweise dann ergeben, wenn dadurch weitere, bei einer Anreise mit einem in § 5 Abs. 1 und 2 JVEG genannten Verkehrmittel ansonsten entstehende Kosten (z. B. Übernachtungskosten, höherer Verdienstausfall wegen längerer Abwesenheit) vermieden oder reduziert werden können, so dass letztlich die Reise ohne das teurere Beförderungsmittel der Staatskasse nicht billiger käme (vgl. vgl. auch Meyer/Höver/Bach/Oberlack, a. a. O., § 5, Rdnr. 14, der eine Berücksichtigung der Mehrkosten für einen Flugschein grundsätzlich dann für geboten bezeichnet, wenn die „Gesamtentschädigung ... nicht höher als bei Benutzung anderer, regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel“ bezeichnet; Gesetzesbegründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts [Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRMoG] - Bundestags-Drucksache 15/1971, S. 180 - zu § 5 JVEG).

c) Reise mit einem Taxi aus Vertrauensschutzgründen zulässig

Der Berechtigte müsste ein schutzwürdiges Vertrauen darauf haben, dass er trotz höherer Kosten mit einem Taxi anreisen darf.

Ausnahmsweise sind über die Regelunge des § 5 Abs. 3 JVEG hinaus, die für eine Erstattung von Taxikosten die objektive Notwendigkeit oder Wirtschaftlichkeit der Taxibenutzung voraussetzen, aus Vertrauensschutzgesichtspunkten die Kosten einer - nicht notwendigen oder unwirtschaftlichen - Reise mit einem Taxi zu erstatten. Davon ist dann auszugehen, wenn der Berechtigte aufgrund des allgemeinen rechtsbereichsübergreifenden Grundsatzes von Treu und Glauben ein schutzwürdiges Vertrauen darauf hat, dass er mit einem Taxi reisen darf. Dabei kann nur ein Vertrauenstatbestand relevant sein kann, den das Gericht oder eine ihm zuzurechnende Person gesetzt hat. In Betracht kommt hier insbesondere die vor der Reise ausgesprochene Zustimmung durch den in der Hauptsache zuständigen Richter. In einem solchen Fall ist für den Berechtigten ein Vertrauenstatbestand geschaffen, der ihn - unabhängig von der objektiven Erforderlichkeit oder Wirtschaftlichkeit - zur Benutzung eines Taxis auf Staatskosten berechtigt. Gleichzustellen der vor der Reise erteilten Zustimmung ist die (nachträglich erfolgte) Genehmigung durch den Hauptsacherichter, die dieser jederzeit, z. B. auf Nachfrage des Kostenbeamten, aussprechen kann und bei der er die von ihm gewonnenen Erkenntnisse und Eindrücke vom Berechtigten, z. B. bei der mündlichen Verhandlung, verwerten kann.“

Im vorgenannten Beschluss hat der Senat weiter und mit umfangreicher Begründung ausgeführt, dass bei einer entschädigungsrechtlich unzulässigen Taxibenutzung weder eine anteilige Erstattung der angefallenen Taxikosten bis zu der Höhe, in der bei einer Reise mit öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Verkehrsmitteln Kosten angefallen wären, noch eine Erstattung der fiktiven Kosten einer Reise mit öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Verkehrsmitteln erfolgen kann. Zu entschädigen sind in derartigen Fällen gemäß § 5 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JVEG lediglich Fahrtkosten nach der Kilometerpauschale von 0,25 EUR für die gefahrenen Kilometer. Darüber hinausgehende Kosten sind nicht erstattungsfähig.

Im vorliegenden Fall ist unter keinem der oben unter a) bis c) aufgezeigten Gesichtspunkte eine Taxibenutzung zulässig gewesen.

Dem Antragsteller wäre es durchaus möglich und zumutbar gewesen, vom Hauptbahnhof zum Ort der Begutachtung (Klinikum H.) mit öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Verkehrsmitteln anzureisen. Aufgrund der Feststellungen im Gutachten des Dr. L. ist nicht nachgewiesen, dass der Kläger aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen auf die Benutzung eines Taxis angewiesen gewesen wäre. Wenn der Antragsteller etwas anderes behauptet, ist dies unglaubwürdig und steht auch im Widerspruch zu seinen eigenen Angaben. So war ihm am Wohnort durchaus ein 20-minütiger „Fußmarsch“ - so die Angabe im Entschädigungsantrag - bis zur Bushaltestelle möglich. Die zu Fuß bei Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln in C-Stadt anfallenden Strecken wären deutlich kürzer gewesen.

Es mag zwar durchaus zutreffen, dass der Antragsteller in C-Stadt nicht ortskundig ist. Dies kann aber nicht die Rechtfertigung dafür geben, auf Staatskosten in C-Stadt ein Taxi in Anspruch zu nehmen. Bei Ortsunkundigkeit ist es dem Antragsteller zumutbar, dass er sich durch eine rechtzeitige Anreise ein gewisses Zeitpolster (vgl. zum Gesichtspunkt der objektiv erforderlichen Zeit und der zu berücksichtigenden Umstände: Beschlüsse des Senats vom 04.12.2013, Az.: L 15 SF 226/11, und vom 15.05.2014, Az.: L 15 SF 118/14) verschafft, das ihm die Orientierung an dem ihm unbekannten Ort ermöglicht.

Grundsätzlich nicht abwegig ist hingegen die Begründung des Antragstellers, er habe das Taxi benutzen müssen, um rechtzeitig zum Gutachter zu kommen. Es sind durchaus Konstellationen denkbar, in denen ein Beteiligter unverschuldet in Zeitnot kommt und dann versucht, die Verspätung durch die Benutzung eines Taxis auszugleichen. Dies - die rechtzeitige Wahrnehmung des gerichtlich angesetzten Termins - liegt auch im Interesse des Gerichts (vgl. den ähnlichen Gesichtspunkt bei der Prüfung der Erforderlichkeit der Dauer der zu entschädigen Zeit: Beschlüsse des Senats vom 04.12.2013, Az.: L 15 SF 226/11, und vom 15.05.2014, Az.: L 15 SF 118/14). In derartigen Fällen wäre von einer objektiven Notwendigkeit der Taxibenutzung im Sinn der Konstellation a) im oben zitierten Grundsatzbeschluss des Senats vom 08.05.2014 auszugehen. Im hier zu entscheidenden Fall kann dieser Gedanke aber deshalb nicht durchgreifen, weil es wesentlich dem Antragsteller zuzuschreiben ist, dass er bei der Anreise in Zeitnot geraten ist. Dies ergibt sich aus dem eigenen Vorbringen des Antragstellers. So hat er im Schreiben vom 19.02.2014 auf Nachfrage des Senats angegeben, dass der Zug am Hauptbahnhof 30 bis 35 Minuten Verspätung gehabt habe. Wenn berücksichtigt wird, dass der Antragsteller beim Gutachter mit 30 Minuten Verspätung angekommen ist - geladen war er für 10.00 Uhr, erschienen ist er tatsächlich erst um 10.30 Uhr -, belegt dies zweifelsfrei, dass der Zeitdruck allein durch das Verhalten des Antragstellers entstanden ist. Denn wenn der Zug planmäßig in C-Stadt angekommen wäre, hätte es der Antragsteller ebenfalls nur bei Benutzung eines Taxis rechtzeitig zum Gutachter geschafft - und dies wohl nur in letzter Minute zum angesetzten Termin um 10.00 Uhr. Es liegt daher für den Senat auf der Hand, dass der Antragsteller von Anfang an geplant hat, in C-Stadt mit dem Taxi zu fahren. Diese Annahme bestätigt sich auch dadurch, dass der Antragsteller für die Rückfahrt vom Gutachter zum Hauptbahnhof erneut ein Taxi benutzt hat, obwohl dafür der von ihm für die Anfahrt vorgeschobene Zeitdruck nicht mehr vorgelegen haben kann. Von einer vom Antragsteller unverschuldeten Zeitnot und deshalb einer objektiven Notwendigkeit der Taxibenutzung ist daher nicht auszugehen.

Auf einen vom Gericht geschaffenen Vertrauenstatbestand kann sich der Antragsteller bei der Taxibenutzung nicht berufen; auch hat es der Hautsacherichter ausdrücklich abgelehnt, die Taxibenutzung nachträglich zu genehmigen.

Aus Wirtschaftlichkeitsgesichtpunkten heraus war die Taxibenutzung nicht zulässig; eine Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln wäre in einem Gesamtvergleich weitaus günstiger gekommen.

Es ist daher nur eine Entschädigung für die gefahrene Fahrtstrecke gemäß § 5 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JVEG zu gewähren.

Die zugrunde zu legende Fahrtstrecke ist in der gleichen Art und Weise zu ermitteln wie auch sonst die objektiv erforderliche Fahrtstrecke bei Benutzung des Kraftfahrzeugs. Was objektiv erforderlich ist, ist unter Berücksichtigung der im gesamten Kostenrecht geltenden Kostenminimierungspflicht zu ermitteln. Dabei geht der Senat in ständiger Rechtsprechung und in großzügigerer Auslegung, als sie teilweise von anderen Gerichten zugrunde gelegt wird, davon aus, dass nicht nur die Kosten für die kürzeste Strecke (vgl. Thüringer LSG, Beschluss vom 27.09.2005, Az.: L 6 SF 408/05), sondern grundsätzlich auch die Kosten für die schnellste, obgleich längere Strecke zu ersetzen sind, wobei weitere Ausnahmen dann zu akzeptieren sind, wenn die höheren Kosten durch besondere Umstände gerechtfertigt sind (z. B. Unzumutbarkeit der kürzesten bzw. schnellsten Strecke oder Umwege durch Straßensperrungen) (vgl. Beschluss des Senats vom 02.07.2012, Az.: L 15 SF 12/12). Die Ermittlungen zur Streckenlänge können unter Zuhilfenahme der im Internet jedermann zugänglichen Routenplaner vorgenommen werden (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. Beschluss des Senats vom 14.05.2014, Az.: L 15 SF 122/13).

Die schnellste Strecke für die Fahrt vom Hauptbahnhof zum Untersuchungsort des Sachverständigen (Klinikum H.) ist laut Routenplaner 7,4 km lang. Für Hin- und Rückfahrt sind daher 15 km Fahrtstrecke der Entschädigung zugrunde zu legen. Bei 15 km Fahrtstrecke und einer Entschädigung gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JVEG in Höhe von 0,25 EUR für jeden gefahrenen Kilometer errechnet sich ein Fahrtkostenersatz in Höhe von 3,75 EUR für die mit dem Taxi zurückgelegte Strecke.

4. Entschädigung für Zeitversäumnis

Eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Sinn des § 20 JVEG ist nicht zu gewähren.

Die gesetzliche Vermutung des § 20 letzter Halbsatz JVEG ist als widerlegt zu betrachten, da sich aus den eigenen Angaben des Antragstellers ergibt, dass er die Zeit nicht anderweitig sinnvoll verwendet hätte (vgl. Grundsatzbeschluss des Senats vom 30.07.2012, Az.: L 15 SF 439/11). Davon ist dann auszugehen, wenn ein Antragsteller im Antrag nichts angibt, was auf eine Zeitversäumnis hindeutet, und nicht einmal durch Ankreuzen der entsprechenden Stelle im Antragsformular zu erkennen gibt, dass ihm eine Zeitversäumnis entstanden ist (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z. B. Beschluss vom 06.11.2013, Az.: L 15 SF 191/11 B E).

5. Zehrkosten

Es ist eine Entschädigung für Aufwand (Tagegeld) gemäß § 6 Abs. 1 JVEG in Höhe von 6,- EUR zu gewähren.

Mit dem Tagegeld sind die weiteren Kosten abgedeckt, die infolge einer längeren Abwesenheitszeit vom Wohnort oder der Arbeitsstelle entstehen. Davon umfasst sind insbesondere die Kosten für Verpflegung. Zehr- oder Verpflegungskosten sind als allgemeiner Aufwand im Sinne von § 6 Abs. 1 JVEG erstattungsfähig, wenn sie infolge des gerichtlich angesetzten Termins objektiv notwendig sind. Aus dem Verweis in § 6 Abs. 1 letzter Halbsatz JVEG auf das Tagegeld im Sinne von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 Einkommenssteuergesetz (EStG) wird deutlich, wann und in welcher Höhe Verpflegungskosten in Form einer Zehrkostenpauschale als notwendiger allgemeiner Aufwand zu erstatten sind. Bei einer Abwesenheit von mindestens acht bis unter 14 Stunden gibt es nach der Regelung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 Buchst. c) EStG im Jahr 2012 ein Tagegeld in Höhe von 6,- EUR. Eine achtstündige Abwesenheit vom Wohnort ist damit auch Voraussetzung für die Zehrkostenpauschale. Eine durch die mündliche Verhandlung erforderlich gewordene Abwesenheit von dieser Mindestdauer ist im vorliegenden Fall nach den eigenen und nachvollziehbaren Angaben des Antragstellers gegeben.

Auf die tatsächlichen Restaurantkosten des Antragstellers kommt es aufgrund der vom Gesetzgeber gewählten Regelung einer Pauschalierung nicht an.

Die Entschädigung des Antragstellers für die Teilnahme am Gerichtstermin ist daher auf insgesamt 58,50 EUR festzusetzen.

Das Bayer. LSG hat über den Antrag auf gerichtliche Kostenfestsetzung gemäß § 4 Abs. 7 Satz 1 JVEG als Einzelrichter zu entscheiden gehabt.

Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG). Sie ergeht kosten- und gebührenfrei (§ 4 Abs. 8 JVEG).

Tenor

Die Entschädigung des Antragstellers für die Wahrnehmung des Termins zur Begutachtung am 24.02.2014 wird auf 35,60 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt einen Fahrtkostenersatz wegen der Wahrnehmung eines gerichtlich angeordneten Begutachtungstermins nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG).

In dem am Bayerischen Landessozialgericht (LSG) unter dem Aktenzeichen L 19 R 956/11 geführten Rechtsstreit wurde der dortige Kläger und jetzige Antragsteller am 24.02.2014 im Rahmen einer von Amts wegen angeordneten Begutachtung von der ärztlichen Sachverständigen Dr. O. untersucht.

Mit auf den 24.02.2014 datiertem Entschädigungsantrag, bei Gericht eingegangen am 03.03.2014, beantragte der Antragsteller Fahrtkostenersatz wegen des Erscheinens zur gutachtlichen Untersuchung am 24.02.2014 (Anmerkung des Senats: Sofern der Kläger eine Entschädigung für den „23.2.2014“ beantragt, liegt ein offensichtlicher Schreibfehler vor.). Er machte Kosten in Höhe von 35,60 € geltend und legte dazu zwei Zugfahrkarten (2. Klasse) von B. nach E. (Ort der Begutachtung) und zurück zu je 12,50 € und zwei Busfahrkarten von seinem Wohnort nach B. und zurück zu je 5,30 € vor.

Mit Schreiben vom 13.03.2014 bewilligte die Kostenbeamtin des LSG als Fahrtkostenersatz 17,50 €, was dem Preis einer VGN Tagesfahrkarte entspricht, mit der eine Reise vom Wohnort zum Ort der Begutachtung und zurück ohne weitere Busfahrkarten möglich gewesen wäre.

Mit beim LSG am 28.07.2014 eingegangenem Schreiben hat die Antragsteller „Widerspruch“ gegen die Abrechnung erhoben. Er - so der Antragsteller - sei gezwungen gewesen, Busfahrkarten vom Wohnort nach B. und zurück zu kaufen, da er nur von dort mit dem Zug weiter fahren könne.

II.

Die Festsetzung der Entschädigung erfolgt gemäß § 4 Abs. 1 JVEG durch gerichtlichen Beschluss, wenn wie hier der Berechtigte mit am 28.07.2014 eingegangenem Schreiben sinngemäß die gerichtliche Festsetzung beantragt.

Der Fahrtkostenersatz wegen der Wahrnehmung des Begutachtungstermins am 24.02.2014 ist antragsgemäß auf 35,60 € festzusetzen.

Beteiligte eines sozialgerichtlichen Verfahrens sind gemäß § 191 Sozialgerichtsgesetz (SGG) wie Zeugen zu entschädigen, sofern es sich wie hier um ein gerichtskostenfreies Verfahren im Sinn des § 183 SGG handelt. Die Entschädigung ergibt sich aus dem JVEG. Die Entschädigungstatbestände (für einen Zeugen) sind in § 19 JVEG aufgelistet.

1. Prüfungsumfang im Verfahren der gerichtlichen Festsetzung gemäß § 4 Abs. 1 JVEG

Die gerichtliche Festsetzung gemäß § 4 Abs. 1 JVEG stellt keine Überprüfung der vom Kostenbeamten vorgenommenen Berechnung dar, sondern ist eine davon unabhängige erstmalige Festsetzung. Bei der Kostenfestsetzung durch den Kostenbeamten handelt es sich um eine lediglich vorläufige Regelung, die durch den Antrag auf gerichtliche Kostenfestsetzung hinfällig wird (vgl. Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.11.1968, Az.: RiZ (R) 4/68). Damit wird eine vorherige Berechnung der Beträge im Verwaltungsweg sowohl bei den Einzelpositionen als auch im Gesamtergebnis gegenstandslos (ständige Rechtsprechung, vgl. Meyer/Höver/Bach/Oberlack, JVEG, 26. Aufl. 2014, § 4, Rdnr. 12 - m. w. N.). Das Gericht hat daher eine vollumfassende Prüfung des Entschädigungsanspruchs vorzunehmen, ohne auf Einwände gegen die im Verwaltungsweg erfolgte Kostenfestsetzung beschränkt zu sein. Die vom Gericht festgesetzte Entschädigung kann daher auch niedriger ausfallen, als sie zuvor vom Kostenbeamten festgesetzt worden ist; das Verbot der reformatio in peius gilt nicht (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z. B. Beschluss vom 08.05.2014, Az.: L 15 SF 42/12; vgl. auch Meyer/Höver/Bach/Oberlack, a. a. O., § 4, Rdnr. 12 - m. w. N.).

2. Anzuwendende Fassung des JVEG

Zur Anwendung kommen im vorliegenden Fall nach Erlass des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz -

2. KostRMoG) vom 23.07.2013 (BGBl I S. 2586, 2681 ff.) gemäß der Übergangsvorschrift des § 24 JVEG die Regelungen des JVEG in der ab dem 01.08.2013 geltenden Fassung. Denn der Antragsteller als Berechtigter ist nach dem gemäß Art. 55

2. KostRMoG am 01.08.2013 erfolgten Inkrafttreten des 2. KostRMoG herangezogen worden.

3. Fahrtkostenersatz für Bus und Bahn

Für Fahrtkosten (Bus und Bahn) ist ein Ersatz gemäß § 5 JVEG in Höhe von insgesamt 35,60 € zu leisten.

Der Gesetzgeber hat mit § 5 JVEG dem Zeugen bzw. gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 5 JVEG dem Beteiligten ein Wahlrecht eröffnet, ob er mit öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Verkehrsmitteln (§ 5 Abs. 1 JVEG) oder mit einem Kraftfahrzeug (§ 5 Abs. 2 JVEG) zum gerichtlich festgesetzten Termin anreist. Der Fahrtkostenersatz folgt der getroffenen Wahl des Beförderungsmittels. Wählt der Beteiligte wie hier die Anreise mit öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Verkehrsmitteln, werden ihm gemäß § 5 Abs. 1 JVEG die tatsächlich entstandenen Auslagen bis zur Höhe der entsprechenden Kosten für die Benutzung der ersten Wagenklasse der Bahn einschließlich der Auslagen für Platzreservierung und Beförderung des notwendigen Gepäcks ersetzt. Voraussetzung ist immer, dass die durchgeführte Fahrt auch objektiv notwendig war, um den gerichtlich angeordneten Termin wahr zu nehmen (vgl. Beschluss des Senats vom 21.05.2014, Az.: L 15 SF 137/13). Die entstandenen Kosten sind nachzuweisen (zur Nachweisführung: vgl. Beschluss des Senats vom 08.10.2013, Az.: L 15 SF 157/12 B).

3.1. Buskosten

Objektiv erforderlich waren beide Busfahrten am 24.02.2014 vom Wohnort des Antragstellers nach B. und zurück, die mit Kosten in Höhe von insgesamt 10,60 € verbunden waren. Die Kosten sind durch die Vorlage der Fahrkarten belegt.

3.2. Bahnkosten

Objektiv erforderlich waren auch die beiden Zugfahrten am 24.02.2014 von B. nach E. und zurück, die mit Kosten in Höhe von insgesamt 25,- € verbunden waren. Diese Kosten sind ebenfalls durch die Vorlage der Fahrkarten belegt.

3.3. Keine Begrenzung der Entschädigung auf die kostengünstigste Fahrkarte

Es ist nicht zulässig, den Fahrtkostenersatz auf den Betrag zu beschränken, der bei Anschaffung der kostengünstigsten Fahrkarte angefallen wäre.

Zwar ist wegen des allgemeinen haushaltsrechtlichen Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (§ 7 Bundeshaushaltsordnung; Art. 7 Bayerische Haushaltsordnung) im Bereich der Entschädigung von Zeugen, Sachverständigen, Dritten und ehrenamtlichen Richtern das im gesamten Bereich des Kostenrechts geltende Gebot der Kostendämpfung und Kostenminimierung zu beachten (vgl. Beschlüsse des Senats vom 24.05.2012, Az.: L 15 SF 24/12 B und vom 08.05.2014, Az.: L 15 SF 42/12; Thüringer LSG, Beschluss vom 27.09.2005, Az.: L 6 SF 408/05; vgl. auch vgl. Meyer/Höver/Bach/Oberlack, a. a. O., § 5, Rdnr. 2; Hartmann, a. a. O., § 5 JVEG, Rdnr. 2). Dies kann aber nicht dazu führen, dass dadurch die vom Gesetzgeber vorgegebenen Maßgaben für die Entschädigung über den Wortlaut des Gesetzes hinaus verschärft würden. Darauf, ob ein Antragsteller durch geschickte Auswahl der Fahrkarten eine weitere Reduzierung der Kosten erreichen hätte können, kommt es bei der Entschädigung nicht an, solange sich die tatsächlich entstandenen Kosten in dem vom Gesetzgeber vorgegebenen Rahmen halten. Die im gesamten Kostenrecht geltende Kostenminimierungspflicht findet insofern ihre Grenze an den Vorgaben des § 5 Abs. 1 JVEG (vgl. Beschluss des Senats vom 21.05.2014, Az.: L 15 SF 137/13).

Diesen Rahmen hat der Gesetzgeber in § 5 Abs. 1 JVEG wie folgt gesetzt:

„bis zur Höhe der entsprechenden Kosten für die Benutzung der ersten Wagenklasse der Bahn einschließlich der Auslagen für Platzreservierung und Beförderung des notwendigen Gepäcks“.

Irgendwelche weitergehenden Einschränkungen hat der Gesetzgeber nicht gemacht.

In diesem vorgegebenen Rahmen halten sich die vom Antragsteller geltend gemachten Fahrtkosten, wie sie sich aus den vorlegten Fahrkarten für die Benutzung des Busses und der Bahn mit der zweiten Wagenklasse ergeben. Dass der Antragsteller günstiger anreisen hätte können, wenn er ein Verbund-Tagesticket gewählt hätte, ist für die Bemessung der Entschädigung ohne rechtliche Bedeutung.

Die Entschädigung des Antragstellers für die Teilnahme am Begutachtungstermin am 24.02.2014 ist daher auf 35,60 € festzusetzen.

Das Bayer. LSG hat über den Antrag auf gerichtliche Kostenfestsetzung gemäß § 4 Abs. 7 Satz 1 JVEG als Einzelrichter zu entscheiden gehabt.

Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG). Sie ergeht kosten- und gebührenfrei (§ 4 Abs. 8 JVEG).

(1) Bei Benutzung von öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln werden die tatsächlich entstandenen Auslagen bis zur Höhe der entsprechenden Kosten für die Benutzung der ersten Wagenklasse der Bahn einschließlich der Auslagen für Platzreservierung und Beförderung des notwendigen Gepäcks ersetzt.

(2) Bei Benutzung eines eigenen oder unentgeltlich zur Nutzung überlassenen Kraftfahrzeugs werden

1.
dem Zeugen oder dem Dritten (§ 23) zur Abgeltung der Betriebskosten sowie zur Abgeltung der Abnutzung des Kraftfahrzeugs 0,35 Euro,
2.
den in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Anspruchsberechtigten zur Abgeltung der Anschaffungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten sowie zur Abgeltung der Abnutzung des Kraftfahrzeugs 0,42 Euro
für jeden gefahrenen Kilometer ersetzt zuzüglich der durch die Benutzung des Kraftfahrzeugs aus Anlass der Reise regelmäßig anfallenden baren Auslagen, insbesondere der Parkentgelte. Bei der Benutzung durch mehrere Personen kann die Pauschale nur einmal geltend gemacht werden. Bei der Benutzung eines Kraftfahrzeugs, das nicht zu den Fahrzeugen nach Absatz 1 oder Satz 1 zählt, werden die tatsächlich entstandenen Auslagen bis zur Höhe der in Satz 1 genannten Fahrtkosten ersetzt; zusätzlich werden die durch die Benutzung des Kraftfahrzeugs aus Anlass der Reise angefallenen regelmäßigen baren Auslagen, insbesondere die Parkentgelte, ersetzt, soweit sie der Berechtigte zu tragen hat.

(3) Höhere als die in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeichneten Fahrtkosten werden ersetzt, soweit dadurch Mehrbeträge an Vergütung oder Entschädigung erspart werden oder höhere Fahrtkosten wegen besonderer Umstände notwendig sind.

(4) Für Reisen während der Terminsdauer werden die Fahrtkosten nur insoweit ersetzt, als dadurch Mehrbeträge an Vergütung oder Entschädigung erspart werden, die beim Verbleiben an der Terminsstelle gewährt werden müssten.

(5) Wird die Reise zum Ort des Termins von einem anderen als dem in der Ladung oder Terminsmitteilung bezeichneten oder der zuständigen Stelle unverzüglich angezeigten Ort angetreten oder wird zu einem anderen als zu diesem Ort zurückgefahren, werden Mehrkosten nach billigem Ermessen nur dann ersetzt, wenn der Berechtigte zu diesen Fahrten durch besondere Umstände genötigt war.

Tenor

Die Entschädigung des Antragstellers für die Wahrnehmung des Termins zur Begutachtung am 24.02.2014 wird auf 35,60 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt einen Fahrtkostenersatz wegen der Wahrnehmung eines gerichtlich angeordneten Begutachtungstermins nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG).

In dem am Bayerischen Landessozialgericht (LSG) unter dem Aktenzeichen L 19 R 956/11 geführten Rechtsstreit wurde der dortige Kläger und jetzige Antragsteller am 24.02.2014 im Rahmen einer von Amts wegen angeordneten Begutachtung von der ärztlichen Sachverständigen Dr. O. untersucht.

Mit auf den 24.02.2014 datiertem Entschädigungsantrag, bei Gericht eingegangen am 03.03.2014, beantragte der Antragsteller Fahrtkostenersatz wegen des Erscheinens zur gutachtlichen Untersuchung am 24.02.2014 (Anmerkung des Senats: Sofern der Kläger eine Entschädigung für den „23.2.2014“ beantragt, liegt ein offensichtlicher Schreibfehler vor.). Er machte Kosten in Höhe von 35,60 € geltend und legte dazu zwei Zugfahrkarten (2. Klasse) von B. nach E. (Ort der Begutachtung) und zurück zu je 12,50 € und zwei Busfahrkarten von seinem Wohnort nach B. und zurück zu je 5,30 € vor.

Mit Schreiben vom 13.03.2014 bewilligte die Kostenbeamtin des LSG als Fahrtkostenersatz 17,50 €, was dem Preis einer VGN Tagesfahrkarte entspricht, mit der eine Reise vom Wohnort zum Ort der Begutachtung und zurück ohne weitere Busfahrkarten möglich gewesen wäre.

Mit beim LSG am 28.07.2014 eingegangenem Schreiben hat die Antragsteller „Widerspruch“ gegen die Abrechnung erhoben. Er - so der Antragsteller - sei gezwungen gewesen, Busfahrkarten vom Wohnort nach B. und zurück zu kaufen, da er nur von dort mit dem Zug weiter fahren könne.

II.

Die Festsetzung der Entschädigung erfolgt gemäß § 4 Abs. 1 JVEG durch gerichtlichen Beschluss, wenn wie hier der Berechtigte mit am 28.07.2014 eingegangenem Schreiben sinngemäß die gerichtliche Festsetzung beantragt.

Der Fahrtkostenersatz wegen der Wahrnehmung des Begutachtungstermins am 24.02.2014 ist antragsgemäß auf 35,60 € festzusetzen.

Beteiligte eines sozialgerichtlichen Verfahrens sind gemäß § 191 Sozialgerichtsgesetz (SGG) wie Zeugen zu entschädigen, sofern es sich wie hier um ein gerichtskostenfreies Verfahren im Sinn des § 183 SGG handelt. Die Entschädigung ergibt sich aus dem JVEG. Die Entschädigungstatbestände (für einen Zeugen) sind in § 19 JVEG aufgelistet.

1. Prüfungsumfang im Verfahren der gerichtlichen Festsetzung gemäß § 4 Abs. 1 JVEG

Die gerichtliche Festsetzung gemäß § 4 Abs. 1 JVEG stellt keine Überprüfung der vom Kostenbeamten vorgenommenen Berechnung dar, sondern ist eine davon unabhängige erstmalige Festsetzung. Bei der Kostenfestsetzung durch den Kostenbeamten handelt es sich um eine lediglich vorläufige Regelung, die durch den Antrag auf gerichtliche Kostenfestsetzung hinfällig wird (vgl. Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.11.1968, Az.: RiZ (R) 4/68). Damit wird eine vorherige Berechnung der Beträge im Verwaltungsweg sowohl bei den Einzelpositionen als auch im Gesamtergebnis gegenstandslos (ständige Rechtsprechung, vgl. Meyer/Höver/Bach/Oberlack, JVEG, 26. Aufl. 2014, § 4, Rdnr. 12 - m. w. N.). Das Gericht hat daher eine vollumfassende Prüfung des Entschädigungsanspruchs vorzunehmen, ohne auf Einwände gegen die im Verwaltungsweg erfolgte Kostenfestsetzung beschränkt zu sein. Die vom Gericht festgesetzte Entschädigung kann daher auch niedriger ausfallen, als sie zuvor vom Kostenbeamten festgesetzt worden ist; das Verbot der reformatio in peius gilt nicht (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z. B. Beschluss vom 08.05.2014, Az.: L 15 SF 42/12; vgl. auch Meyer/Höver/Bach/Oberlack, a. a. O., § 4, Rdnr. 12 - m. w. N.).

2. Anzuwendende Fassung des JVEG

Zur Anwendung kommen im vorliegenden Fall nach Erlass des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz -

2. KostRMoG) vom 23.07.2013 (BGBl I S. 2586, 2681 ff.) gemäß der Übergangsvorschrift des § 24 JVEG die Regelungen des JVEG in der ab dem 01.08.2013 geltenden Fassung. Denn der Antragsteller als Berechtigter ist nach dem gemäß Art. 55

2. KostRMoG am 01.08.2013 erfolgten Inkrafttreten des 2. KostRMoG herangezogen worden.

3. Fahrtkostenersatz für Bus und Bahn

Für Fahrtkosten (Bus und Bahn) ist ein Ersatz gemäß § 5 JVEG in Höhe von insgesamt 35,60 € zu leisten.

Der Gesetzgeber hat mit § 5 JVEG dem Zeugen bzw. gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 5 JVEG dem Beteiligten ein Wahlrecht eröffnet, ob er mit öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Verkehrsmitteln (§ 5 Abs. 1 JVEG) oder mit einem Kraftfahrzeug (§ 5 Abs. 2 JVEG) zum gerichtlich festgesetzten Termin anreist. Der Fahrtkostenersatz folgt der getroffenen Wahl des Beförderungsmittels. Wählt der Beteiligte wie hier die Anreise mit öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Verkehrsmitteln, werden ihm gemäß § 5 Abs. 1 JVEG die tatsächlich entstandenen Auslagen bis zur Höhe der entsprechenden Kosten für die Benutzung der ersten Wagenklasse der Bahn einschließlich der Auslagen für Platzreservierung und Beförderung des notwendigen Gepäcks ersetzt. Voraussetzung ist immer, dass die durchgeführte Fahrt auch objektiv notwendig war, um den gerichtlich angeordneten Termin wahr zu nehmen (vgl. Beschluss des Senats vom 21.05.2014, Az.: L 15 SF 137/13). Die entstandenen Kosten sind nachzuweisen (zur Nachweisführung: vgl. Beschluss des Senats vom 08.10.2013, Az.: L 15 SF 157/12 B).

3.1. Buskosten

Objektiv erforderlich waren beide Busfahrten am 24.02.2014 vom Wohnort des Antragstellers nach B. und zurück, die mit Kosten in Höhe von insgesamt 10,60 € verbunden waren. Die Kosten sind durch die Vorlage der Fahrkarten belegt.

3.2. Bahnkosten

Objektiv erforderlich waren auch die beiden Zugfahrten am 24.02.2014 von B. nach E. und zurück, die mit Kosten in Höhe von insgesamt 25,- € verbunden waren. Diese Kosten sind ebenfalls durch die Vorlage der Fahrkarten belegt.

3.3. Keine Begrenzung der Entschädigung auf die kostengünstigste Fahrkarte

Es ist nicht zulässig, den Fahrtkostenersatz auf den Betrag zu beschränken, der bei Anschaffung der kostengünstigsten Fahrkarte angefallen wäre.

Zwar ist wegen des allgemeinen haushaltsrechtlichen Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (§ 7 Bundeshaushaltsordnung; Art. 7 Bayerische Haushaltsordnung) im Bereich der Entschädigung von Zeugen, Sachverständigen, Dritten und ehrenamtlichen Richtern das im gesamten Bereich des Kostenrechts geltende Gebot der Kostendämpfung und Kostenminimierung zu beachten (vgl. Beschlüsse des Senats vom 24.05.2012, Az.: L 15 SF 24/12 B und vom 08.05.2014, Az.: L 15 SF 42/12; Thüringer LSG, Beschluss vom 27.09.2005, Az.: L 6 SF 408/05; vgl. auch vgl. Meyer/Höver/Bach/Oberlack, a. a. O., § 5, Rdnr. 2; Hartmann, a. a. O., § 5 JVEG, Rdnr. 2). Dies kann aber nicht dazu führen, dass dadurch die vom Gesetzgeber vorgegebenen Maßgaben für die Entschädigung über den Wortlaut des Gesetzes hinaus verschärft würden. Darauf, ob ein Antragsteller durch geschickte Auswahl der Fahrkarten eine weitere Reduzierung der Kosten erreichen hätte können, kommt es bei der Entschädigung nicht an, solange sich die tatsächlich entstandenen Kosten in dem vom Gesetzgeber vorgegebenen Rahmen halten. Die im gesamten Kostenrecht geltende Kostenminimierungspflicht findet insofern ihre Grenze an den Vorgaben des § 5 Abs. 1 JVEG (vgl. Beschluss des Senats vom 21.05.2014, Az.: L 15 SF 137/13).

Diesen Rahmen hat der Gesetzgeber in § 5 Abs. 1 JVEG wie folgt gesetzt:

„bis zur Höhe der entsprechenden Kosten für die Benutzung der ersten Wagenklasse der Bahn einschließlich der Auslagen für Platzreservierung und Beförderung des notwendigen Gepäcks“.

Irgendwelche weitergehenden Einschränkungen hat der Gesetzgeber nicht gemacht.

In diesem vorgegebenen Rahmen halten sich die vom Antragsteller geltend gemachten Fahrtkosten, wie sie sich aus den vorlegten Fahrkarten für die Benutzung des Busses und der Bahn mit der zweiten Wagenklasse ergeben. Dass der Antragsteller günstiger anreisen hätte können, wenn er ein Verbund-Tagesticket gewählt hätte, ist für die Bemessung der Entschädigung ohne rechtliche Bedeutung.

Die Entschädigung des Antragstellers für die Teilnahme am Begutachtungstermin am 24.02.2014 ist daher auf 35,60 € festzusetzen.

Das Bayer. LSG hat über den Antrag auf gerichtliche Kostenfestsetzung gemäß § 4 Abs. 7 Satz 1 JVEG als Einzelrichter zu entscheiden gehabt.

Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG). Sie ergeht kosten- und gebührenfrei (§ 4 Abs. 8 JVEG).

(1) Auch die in den §§ 5, 6 und 12 nicht besonders genannten baren Auslagen werden ersetzt, soweit sie notwendig sind. Dies gilt insbesondere für die Kosten notwendiger Vertretungen und notwendiger Begleitpersonen.

(2) Für die Anfertigung von Kopien und Ausdrucken werden ersetzt

1.
bis zu einer Größe von DIN A3 0,50 Euro je Seite für die ersten 50 Seiten und 0,15 Euro für jede weitere Seite,
2.
in einer Größe von mehr als DIN A3 3 Euro je Seite und
3.
für Farbkopien und -ausdrucke bis zu einer Größe von DIN A3 1 Euro je Seite für die ersten 50 Seiten und 0,30 Euro für jede weitere Seite, in einer Größe von mehr als DIN A3 6 Euro je Seite.
Der erhöhte Aufwendungsersatz wird jeweils für die ersten 50 Seiten nach Satz 1 Nummer 1 und 3 gewährt. Die Höhe der Pauschalen ist in derselben Angelegenheit einheitlich zu berechnen. Die Pauschale wird nur für Kopien und Ausdrucke aus Behörden- und Gerichtsakten gewährt, soweit deren Herstellung zur sachgemäßen Vorbereitung oder Bearbeitung der Angelegenheit geboten war, sowie für Kopien und zusätzliche Ausdrucke, die nach Aufforderung durch die heranziehende Stelle angefertigt worden sind. Werden Kopien oder Ausdrucke in einer Größe von mehr als DIN A3 gegen Entgelt von einem Dritten angefertigt, kann der Berechtigte anstelle der Pauschale die baren Auslagen ersetzt verlangen.

(3) Für die Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien anstelle der in Absatz 2 genannten Kopien und Ausdrucke werden 1,50 Euro je Datei ersetzt. Für die in einem Arbeitsgang überlassenen oder in einem Arbeitsgang auf denselben Datenträger übertragenen Dokumente werden höchstens 5 Euro ersetzt.

(1) Bei Benutzung von öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln werden die tatsächlich entstandenen Auslagen bis zur Höhe der entsprechenden Kosten für die Benutzung der ersten Wagenklasse der Bahn einschließlich der Auslagen für Platzreservierung und Beförderung des notwendigen Gepäcks ersetzt.

(2) Bei Benutzung eines eigenen oder unentgeltlich zur Nutzung überlassenen Kraftfahrzeugs werden

1.
dem Zeugen oder dem Dritten (§ 23) zur Abgeltung der Betriebskosten sowie zur Abgeltung der Abnutzung des Kraftfahrzeugs 0,35 Euro,
2.
den in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Anspruchsberechtigten zur Abgeltung der Anschaffungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten sowie zur Abgeltung der Abnutzung des Kraftfahrzeugs 0,42 Euro
für jeden gefahrenen Kilometer ersetzt zuzüglich der durch die Benutzung des Kraftfahrzeugs aus Anlass der Reise regelmäßig anfallenden baren Auslagen, insbesondere der Parkentgelte. Bei der Benutzung durch mehrere Personen kann die Pauschale nur einmal geltend gemacht werden. Bei der Benutzung eines Kraftfahrzeugs, das nicht zu den Fahrzeugen nach Absatz 1 oder Satz 1 zählt, werden die tatsächlich entstandenen Auslagen bis zur Höhe der in Satz 1 genannten Fahrtkosten ersetzt; zusätzlich werden die durch die Benutzung des Kraftfahrzeugs aus Anlass der Reise angefallenen regelmäßigen baren Auslagen, insbesondere die Parkentgelte, ersetzt, soweit sie der Berechtigte zu tragen hat.

(3) Höhere als die in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeichneten Fahrtkosten werden ersetzt, soweit dadurch Mehrbeträge an Vergütung oder Entschädigung erspart werden oder höhere Fahrtkosten wegen besonderer Umstände notwendig sind.

(4) Für Reisen während der Terminsdauer werden die Fahrtkosten nur insoweit ersetzt, als dadurch Mehrbeträge an Vergütung oder Entschädigung erspart werden, die beim Verbleiben an der Terminsstelle gewährt werden müssten.

(5) Wird die Reise zum Ort des Termins von einem anderen als dem in der Ladung oder Terminsmitteilung bezeichneten oder der zuständigen Stelle unverzüglich angezeigten Ort angetreten oder wird zu einem anderen als zu diesem Ort zurückgefahren, werden Mehrkosten nach billigem Ermessen nur dann ersetzt, wenn der Berechtigte zu diesen Fahrten durch besondere Umstände genötigt war.

(1) Wer innerhalb der Gemeinde, in der der Termin stattfindet, weder wohnt noch berufstätig ist, erhält für die Zeit, während der er aus Anlass der Wahrnehmung des Termins von seiner Wohnung und seinem Tätigkeitsmittelpunkt abwesend sein muss, ein Tagegeld, dessen Höhe sich nach der Verpflegungspauschale zur Abgeltung tatsächlich entstandener, beruflich veranlasster Mehraufwendungen im Inland nach dem Einkommensteuergesetz bemisst.

(2) Ist eine auswärtige Übernachtung notwendig, wird ein Übernachtungsgeld nach den Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes gewährt.

(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind mit der Vergütung nach den §§ 9 bis 11 auch die üblichen Gemeinkosten sowie der mit der Erstattung des Gutachtens oder der Übersetzung üblicherweise verbundene Aufwand abgegolten. Es werden jedoch gesondert ersetzt

1.
die für die Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens oder der Übersetzung aufgewendeten notwendigen besonderen Kosten, einschließlich der insoweit notwendigen Aufwendungen für Hilfskräfte, sowie die für eine Untersuchung verbrauchten Stoffe und Werkzeuge;
2.
für jedes zur Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens erforderliche Foto 2 Euro und, wenn die Fotos nicht Teil des schriftlichen Gutachtens sind (§ 7 Absatz 2), 0,50 Euro für den zweiten und jeden weiteren Abzug oder Ausdruck eines Fotos;
3.
für die Erstellung des schriftlichen Gutachtens je angefangene 1 000 Anschläge 0,90 Euro, in Angelegenheiten, in denen der Sachverständige ein Honorar nach der Anlage 1 Teil 2 oder der Anlage 2 erhält, 1,50 Euro; ist die Zahl der Anschläge nicht bekannt, ist diese zu schätzen;
4.
die auf die Vergütung entfallende Umsatzsteuer, sofern diese nicht nach § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes unerhoben bleibt;
5.
die Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen; Sachverständige und Übersetzer können anstelle der tatsächlichen Aufwendungen eine Pauschale in Höhe von 20 Prozent des Honorars fordern, höchstens jedoch 15 Euro.

(2) Ein auf die Hilfskräfte (Absatz 1 Satz 2 Nr. 1) entfallender Teil der Gemeinkosten wird durch einen Zuschlag von 15 Prozent auf den Betrag abgegolten, der als notwendige Aufwendung für die Hilfskräfte zu ersetzen ist, es sei denn, die Hinzuziehung der Hilfskräfte hat keine oder nur unwesentlich erhöhte Gemeinkosten veranlasst.

(1) Bei Benutzung von öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln werden die tatsächlich entstandenen Auslagen bis zur Höhe der entsprechenden Kosten für die Benutzung der ersten Wagenklasse der Bahn einschließlich der Auslagen für Platzreservierung und Beförderung des notwendigen Gepäcks ersetzt.

(2) Bei Benutzung eines eigenen oder unentgeltlich zur Nutzung überlassenen Kraftfahrzeugs werden

1.
dem Zeugen oder dem Dritten (§ 23) zur Abgeltung der Betriebskosten sowie zur Abgeltung der Abnutzung des Kraftfahrzeugs 0,35 Euro,
2.
den in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Anspruchsberechtigten zur Abgeltung der Anschaffungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten sowie zur Abgeltung der Abnutzung des Kraftfahrzeugs 0,42 Euro
für jeden gefahrenen Kilometer ersetzt zuzüglich der durch die Benutzung des Kraftfahrzeugs aus Anlass der Reise regelmäßig anfallenden baren Auslagen, insbesondere der Parkentgelte. Bei der Benutzung durch mehrere Personen kann die Pauschale nur einmal geltend gemacht werden. Bei der Benutzung eines Kraftfahrzeugs, das nicht zu den Fahrzeugen nach Absatz 1 oder Satz 1 zählt, werden die tatsächlich entstandenen Auslagen bis zur Höhe der in Satz 1 genannten Fahrtkosten ersetzt; zusätzlich werden die durch die Benutzung des Kraftfahrzeugs aus Anlass der Reise angefallenen regelmäßigen baren Auslagen, insbesondere die Parkentgelte, ersetzt, soweit sie der Berechtigte zu tragen hat.

(3) Höhere als die in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeichneten Fahrtkosten werden ersetzt, soweit dadurch Mehrbeträge an Vergütung oder Entschädigung erspart werden oder höhere Fahrtkosten wegen besonderer Umstände notwendig sind.

(4) Für Reisen während der Terminsdauer werden die Fahrtkosten nur insoweit ersetzt, als dadurch Mehrbeträge an Vergütung oder Entschädigung erspart werden, die beim Verbleiben an der Terminsstelle gewährt werden müssten.

(5) Wird die Reise zum Ort des Termins von einem anderen als dem in der Ladung oder Terminsmitteilung bezeichneten oder der zuständigen Stelle unverzüglich angezeigten Ort angetreten oder wird zu einem anderen als zu diesem Ort zurückgefahren, werden Mehrkosten nach billigem Ermessen nur dann ersetzt, wenn der Berechtigte zu diesen Fahrten durch besondere Umstände genötigt war.

(1) Auch die in den §§ 5, 6 und 12 nicht besonders genannten baren Auslagen werden ersetzt, soweit sie notwendig sind. Dies gilt insbesondere für die Kosten notwendiger Vertretungen und notwendiger Begleitpersonen.

(2) Für die Anfertigung von Kopien und Ausdrucken werden ersetzt

1.
bis zu einer Größe von DIN A3 0,50 Euro je Seite für die ersten 50 Seiten und 0,15 Euro für jede weitere Seite,
2.
in einer Größe von mehr als DIN A3 3 Euro je Seite und
3.
für Farbkopien und -ausdrucke bis zu einer Größe von DIN A3 1 Euro je Seite für die ersten 50 Seiten und 0,30 Euro für jede weitere Seite, in einer Größe von mehr als DIN A3 6 Euro je Seite.
Der erhöhte Aufwendungsersatz wird jeweils für die ersten 50 Seiten nach Satz 1 Nummer 1 und 3 gewährt. Die Höhe der Pauschalen ist in derselben Angelegenheit einheitlich zu berechnen. Die Pauschale wird nur für Kopien und Ausdrucke aus Behörden- und Gerichtsakten gewährt, soweit deren Herstellung zur sachgemäßen Vorbereitung oder Bearbeitung der Angelegenheit geboten war, sowie für Kopien und zusätzliche Ausdrucke, die nach Aufforderung durch die heranziehende Stelle angefertigt worden sind. Werden Kopien oder Ausdrucke in einer Größe von mehr als DIN A3 gegen Entgelt von einem Dritten angefertigt, kann der Berechtigte anstelle der Pauschale die baren Auslagen ersetzt verlangen.

(3) Für die Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien anstelle der in Absatz 2 genannten Kopien und Ausdrucke werden 1,50 Euro je Datei ersetzt. Für die in einem Arbeitsgang überlassenen oder in einem Arbeitsgang auf denselben Datenträger übertragenen Dokumente werden höchstens 5 Euro ersetzt.

Ist das persönliche Erscheinen eines Beteiligten angeordnet worden, so werden ihm auf Antrag bare Auslagen und Zeitverlust wie einem Zeugen vergütet; sie können vergütet werden, wenn er ohne Anordnung erscheint und das Gericht das Erscheinen für geboten hält.

(1) Bei Benutzung von öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln werden die tatsächlich entstandenen Auslagen bis zur Höhe der entsprechenden Kosten für die Benutzung der ersten Wagenklasse der Bahn einschließlich der Auslagen für Platzreservierung und Beförderung des notwendigen Gepäcks ersetzt.

(2) Bei Benutzung eines eigenen oder unentgeltlich zur Nutzung überlassenen Kraftfahrzeugs werden

1.
dem Zeugen oder dem Dritten (§ 23) zur Abgeltung der Betriebskosten sowie zur Abgeltung der Abnutzung des Kraftfahrzeugs 0,35 Euro,
2.
den in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Anspruchsberechtigten zur Abgeltung der Anschaffungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten sowie zur Abgeltung der Abnutzung des Kraftfahrzeugs 0,42 Euro
für jeden gefahrenen Kilometer ersetzt zuzüglich der durch die Benutzung des Kraftfahrzeugs aus Anlass der Reise regelmäßig anfallenden baren Auslagen, insbesondere der Parkentgelte. Bei der Benutzung durch mehrere Personen kann die Pauschale nur einmal geltend gemacht werden. Bei der Benutzung eines Kraftfahrzeugs, das nicht zu den Fahrzeugen nach Absatz 1 oder Satz 1 zählt, werden die tatsächlich entstandenen Auslagen bis zur Höhe der in Satz 1 genannten Fahrtkosten ersetzt; zusätzlich werden die durch die Benutzung des Kraftfahrzeugs aus Anlass der Reise angefallenen regelmäßigen baren Auslagen, insbesondere die Parkentgelte, ersetzt, soweit sie der Berechtigte zu tragen hat.

(3) Höhere als die in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeichneten Fahrtkosten werden ersetzt, soweit dadurch Mehrbeträge an Vergütung oder Entschädigung erspart werden oder höhere Fahrtkosten wegen besonderer Umstände notwendig sind.

(4) Für Reisen während der Terminsdauer werden die Fahrtkosten nur insoweit ersetzt, als dadurch Mehrbeträge an Vergütung oder Entschädigung erspart werden, die beim Verbleiben an der Terminsstelle gewährt werden müssten.

(5) Wird die Reise zum Ort des Termins von einem anderen als dem in der Ladung oder Terminsmitteilung bezeichneten oder der zuständigen Stelle unverzüglich angezeigten Ort angetreten oder wird zu einem anderen als zu diesem Ort zurückgefahren, werden Mehrkosten nach billigem Ermessen nur dann ersetzt, wenn der Berechtigte zu diesen Fahrten durch besondere Umstände genötigt war.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt eine Entschädigung wegen der Wahrnehmung zweier gerichtlich angeordneter Begutachtungstermine nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG).

In dem am Bayerischen Landessozialgericht (LSG) unter dem Aktenzeichen geführten Rechtsstreit wurde die dortige Klägerin und jetzige Antragstellerin am 09.09.2011 im Rahmen von zwei von Amts wegen angeordneten Begutachtungen durch die Sachverständigen Dres. C. und A. untersucht. Die Untersuchungen fanden zwischen 8.15 Uhr und 11.45 Uhr statt.

Mit auf den 12.09.2011 datiertem Entschädigungsantrag, bei Gericht eingegangen am 08.12.2011, beantragte die Antragstellerin die Entschädigung für das Erscheinen zu den gutachtlichen Untersuchungen am 09.09.2011.

Im Entschädigungsantrag gab die Antragstellerin an, für die Fahrt zu und von den Begutachtungen ein Taxi benutzt zu haben; sie legte dafür eine Rechnung des Taxiunternehmens über 212,20 EUR vor. Als gefahrene Kilometer gab sie 145 km an. Nach ihren Angaben sei sie von zu Hause um 6.50 Uhr weggefahren und um 13.00 Uhr wieder zurückgekehrt. Die Taxibenutzung begründete sie damit, dass eine Bahnanbindung zu dieser Uhrzeit nicht bestehe.

Die Sachverständigen sahen keine medizinische Notwendigkeit für die An- und Abreise per Taxi.

Mit Schreiben vom 04.01.2012 bewilligte die Kostenbeamtin des Bayer. LSG als Entschädigung Fahrtkosten für eine Fahrtstrecke von insgesamt 145 km in Höhe von 36,25 EUR. Die Taxikosten seien nicht erstattungsfähig, da eine Beförderung mit dem Taxi nach den Angaben des Sachverständigen nicht notwendig gewesen sei. Es könnten daher nur die tatsächlich gefahrenen Kilometer erstattet werden.

Mit Schreiben ihrer anwaltlichen Vertreterin vom 31.01.2012 hat sich die Antragstellerin gegen die Ablehnung der Erstattung der Taxikosten gewandt. Sie - so die Antragstellerin - besitze kein Fahrzeug und hätte daher nicht selbst mit einem Auto reisen können. Bei Anreise mit dem Zug hätte sie zum Untersuchungstermin nicht rechtzeitig erscheinen können.

Auf die Aufforderung des Gerichts, näher darzulegen, warum bei einer Anreise mit öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Verkehrsmitteln ein rechtzeitiges Erscheinen nicht möglich gewesen wäre, hat die Bevollmächtigte mit Schreiben vom 08.05.2012 nur mitgeteilt, dass die Antragstellerin wegen Schmerzen in der Hand und einer sich daraus ergebenden Angst vor Menschenansammlungen unumgänglich mit dem Taxi fahren habe müssen.

II.

Die Festsetzung der Entschädigung erfolgt gemäß § 4 Abs. 1 JVEG durch gerichtlichen Beschluss, wenn wie hier die Berechtigte mit Schreiben vom 31.01.2012 sinngemäß die gerichtliche Festsetzung beantragt.

Die Entschädigung für die Wahrnehmung der Termine bei den Gutachtern am 09.09.2012 ist auf 36,25 EUR festzusetzen. Ein weitergehender Anspruch, insbesondere auf Erstattung der Taxikosten, besteht nicht.

1. Prüfungsumfang im Verfahren der gerichtlichen Festsetzung gemäß § 4 Abs. 1 JVEG

Die gerichtliche Festsetzung gemäß § 4 Abs. 1 JVEG stellt keine Überprüfung der vom Kostenbeamten vorgenommenen Berechnung dar, sondern ist eine davon unabhängige erstmalige Festsetzung. Bei der Kostenfestsetzung durch den Kostenbeamten handelt es sich um eine lediglich vorläufige Regelung, die durch den Antrag auf gerichtliche Kostenfestsetzung hinfällig wird (vgl. Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.11.1968, Az.: RiZ (R) 4/68). Damit wird eine vorherige Berechnung der Beträge im Verwaltungsweg sowohl bei den Einzelpositionen als auch im Gesamtergebnis gegenstandslos (ständige Rechtsprechung, vgl. Meyer/Höver/Bach/Oberlack, JVEG, 26. Aufl. 2014, § 4, Rdnr. 12 - m. w. N.). Das Gericht hat daher eine vollumfassende Prüfung des Entschädigungsanspruchs vorzunehmen, ohne auf Einwände gegen die im Verwaltungsweg erfolgte Kostenfestsetzung beschränkt zu sein. Die vom Gericht festgesetzte Entschädigung kann daher auch niedriger ausfallen, als sie zuvor vom Kostenbeamten festgesetzt worden ist; das Verbot der reformatio in peius gilt nicht (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. Bayer. LSG, Beschluss vom 26.11.2013, Az.: L 15 SF 208/13; vgl. auch Meyer/Höver/Bach/Oberlack, a. a. O., § 4, Rdnr. 12 - m. w. N.).

2. Anzuwendende Fassung des JVEG

Zur Anwendung kommen im vorliegenden Fall auch nach Erlass des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - 2. KostRMoG) vom 23.07.2013 (BGBl I S. 2586, 2681 ff.) gemäß der Übergangsvorschrift des § 24 JVEG die Regelungen des JVEG in der bis zum 31.07.2013 geltenden Fassung. Denn dem Antrag liegt eine Heranziehung zu einem gerichtlich angeordneten Begutachtungstermin vor dem gemäß Art. 55 2. KostRMoG am 01.08.2013 erfolgten Inkrafttreten des 2. KostRMoG zugrunde.

3. Fristgerechter Entschädigungsantrag

Grundvoraussetzung für eine Entschädigung ist ein fristgerecht gestellter Entschädigungsantrag. Ein solcher liegt vor.

Der Entschädigungsantrag für die Untersuchung am 09.09.2011 ist am 08.12.2011 und damit kurz vor Ablauf der Drei-Monats-Frist des § 2 Abs. 1 Satz 1 JVEG eingegangen.

4. Entschädigungstatbestände

Beteiligte eines gerichtlichen Verfahrens sind gemäß § 191 Sozialgerichtsgesetz (SGG) wie Zeugen zu entschädigen, sofern es sich - wie hier - um ein gerichtskostenfreies Verfahren im Sinn des § 183 SGG handelt. Die Entschädigung ergibt sich aus dem JVEG. Die Entschädigungstatbestände (für einen Zeugen) sind in § 19 JVEG aufgelistet.

4.1. Fahrtkosten

Der Antragstellerin sind Fahrtkosten gemäß § 5 Abs. 2 Satz 3 JVEG in Höhe von 36,25 EUR zu erstatten. Ein weitergehender Anspruch auf Erstattung der Taxikosten über § 5 Abs. 3 JVEG besteht nicht.

4.1.1. Keine vollständige Erstattung der Taxikosten

Grundsätzlich besteht ein Recht zur freien Wahl des Beförderungsmittels im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des § 5 JVEG (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 44. Aufl. 2014, § 5 JVEG, Rdnrn. 1, 5). Dies bedeutet, dass es regelmäßig im Belieben des Berechtigten steht, ob er mit öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Verkehrsmitteln (§ 5 Abs. 1 JVEG) oder mit einem Kraftfahrzeug (§ 5 Abs. 2 JVEG) anreist (vgl. Beschluss des Senats vom 24.05.2012, Az.: L 15 SF 24/12 B). Bei der Anreise mit einem Kraftfahrzeug macht der Gesetzgeber entschädigungsrechtlich keinen Unterschied, ob es sich um ein eigenes bzw. unentgeltlich zur Nutzung überlassenes Kraftfahrzeug (§ 5 Abs. 2 Satz 1 JVEG) oder um ein anderes, höhere Kosten verursachendes Kraftfahrzeug (§ 5 Abs. 2 Satz 3 JVEG) wie z. B. einen Mietwagen oder ein Taxi handelt; es gilt immer ein Kilometersatz von 0,25 EUR bei Beteiligten und Zeugen.

Die sinngemäße Vorgabe, im Rahmen der durch § 5 Abs. 1 und 2 JVEG eröffneten Möglichkeiten grundsätzlich das preisgünstigste Verkehrsmittel zu wählen, wie sie noch im zeitlichen Geltungsbereich des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZuSEG) in § 9 Abs. 1 Satz 1 ZuSEG bestanden hatte, hat der Gesetzgeber mit Einführung des JVEG zum 01.07.2004 fallen gelassen. Gleichwohl ist auch nach dieser Gesetzesänderung bei der Auslegung zu beachten, dass schon wegen des allgemeinen haushaltsrechtlichen Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (§ 7 Bundeshaushaltsordnung; Art. 7 Bayerische Haushaltsordnung) im Bereich der Entschädigung von Zeugen, Sachverständigen, Dritten und ehrenamtlichen Richtern das im gesamten Bereich des Kostenrechts geltende Gebot der Kostendämpfung und Kostenminimierung zu beachten ist (vgl. Beschluss des Senats vom 24.05.2012, Az.: L 15 SF 24/12 B; Thüringer LSG, Beschluss vom 27.09.2005, Az.: L 6 SF 408/05; vgl. auch Meyer/Höver/Bach/Oberlack, a. a. O., § 5, Rdnr. 2; Hartmann, a. a. O., § 5 JVEG, Rdnr. 2).

Das Recht auf freie Wahl des Beförderungsmittels im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des § 5 JVEG endet dort, wo durch die Auswahl des Transportmittels weitere, über § 5 Abs. 1 und 2 JVEG hinausgehende Kosten entstehen würden. Dies ergibt sich primär aus Sinn und Zweck der in § 5 Abs. 1 und 2 JVEG getroffenen Regelungen. Mit der Aufgabe der noch im ZuSEG geltenden Vorgabe, nur das kostengünstigste Reisemittel zu entschädigen, hat der Gesetzgeber nur eine Verwaltungsvereinfachung (vgl. die Gesetzesbegründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts [Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRMoG] - Bundestags-Drucksache 15/1971, S. 180 - zu § 5 JVEG) erzielen wollen, nicht aber eine Eröffnung von weitgehenden Möglichkeiten, durch die Wahl des Beförderungsmittels objektiv nicht erforderliche, weil bei Nutzung eines anderen Verkehrsmittels vermeidbare, Kosten der Staatskasse aufzubürden. Dies ergibt sich auch aus dem Wortlaut des § 5 Abs. 3 JVEG, sofern dieser auf die absolut betrachtete objektive Notwendigkeit der höhere Kosten verursachenden Umstände abstellt. Objektiv nötig sind aber solche Kosten, die über den Rahmen des § 5 Abs. 1 und 2 JVEG hinausgehen, nicht mehr, wenn sie mit der Nutzung eines anderen möglichen und zumutbaren Verkehrsmittels vermieden werden können. Alles andere wäre mit dem Gebot der Kostendämpfung und Kostenminimierung nicht in Einklang zu bringen

Das Gebot der Kostendämpfung und Kostenminimierung kommt auch in § 5 Abs. 3 JVEG zum Ausdruck, der die Entschädigung von Kosten regelt, die über die nach § 5 Abs. 1 oder 2 JVEG zu ermittelnden Kosten hinausgehen. Nach dem Wortlaut des § 5 Abs. 3 JVEG können höhere Fahrtkosten, als sie bei der Benutzung von öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Verkehrsmitteln oder dem eigenen bzw. einem unentgeltlich überlassenen Kraftfahrzeug unter Beachtung der Vorgaben für die Entschädigung in § 5 Abs. 1 und 2 JVEG entstehen, nur aus wirtschaftlichen Gründen (§ 5 Abs. 3 JVEG: „soweit dadurch Mehrbeträge an Vergütung oder Entschädigung erspart werden“) oder „wegen besonderer Umstände“, d. h. bei Notwendigkeit, ersetzt werden. Über den Wortlaut des Gesetzes hinaus sind zudem Fälle denkbar, in denen wegen eines vom Gericht geschaffenen oder ihm zurechenbaren Vertrauenstatbestands eine Kostenerstattung zu erfolgen hat (ähnlich zu den Kosten einer Begleitperson: Beschluss des Senats vom 24.05.2012, Az.: L 15 SF 24/12 B. Nichts Anderes als der Gesichtspunkt eines Vertrauenstatbestands ist auch der Hintergrund der Regelung in § 5 Abs. 5 JVEG, sofern danach die Kosten einer Anreise von einem weiter entfernt liegendem Ort als dem Ladungsort erstattungsfähig sind, wenn nur die Anzeige an das Gericht unverzüglich erfolgt ist - vgl. Beschluss des Senats vom 06.11.2013, Az.: L 15 SF 191/11 B E).

Eine Erstattung der angefallenen Kosten für eine Reise mit einem Taxi kommt daher nur in folgenden Konstellationen in Betracht:

a) Reise weder mit einem in § 5 Abs. 1 JVEG noch in § 5 Abs. 2 JVEG genannten Verkehrsmittel unter den dort zugrunde gelegten Bedingungen möglich (Fall des § 5 Abs. 3, 2. Alt. JVEG - objektive Notwendigkeit des teureren Beförderungsmittels)

Die Anreise mit einem Taxi müsste objektiv zur Terminsteilnahme erforderlich sein.

Eine Reise mit einem in § 5 Abs. 1 und 2 JVEG genannten Verkehrsmittel (öffentliches, regelmäßig verkehrendes Verkehrsmittel oder eigenes bzw. zur Nutzung überlassenes Kraftfahrzeug) ist überhaupt nicht möglich oder zumutbar, so dass der Berechtigte ohne Reise mit einem Taxi den gerichtlich angeordneten Termin nicht wahrnehmen kann.

b) Reise mit einem Taxi aus wirtschaftlichen Gründen angezeigt (Fall des § 5 Abs. 3, 1. Alt. JVEG - Wirtschaftlichkeit des teureren Beförderungsmittels im Gesamtvergleich)

Die Reise mit einem Taxi müsste aus wirtschaftlichen Gründen, also bei Berücksichtigung der entstehenden Gesamtkosten, angezeigt sein.

Dies ist dann der Fall, wenn die Gesamtkosten bei Reise mit einem Taxi niedriger (oder nicht höher) sind als die Gesamtkosten, die bei Benutzung eines in § 5 Abs. 1 und 2 JVEG genannten Verkehrmittels entstehen würden.

Als Vergleichsmaßstab ist zu errechnen, welche entschädigungsrechtlich relevanten Kosten die Anreise mit einem (eigenen) Kraftfahrzeug oder mit öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Verkehrsmitteln verursachen würde. Dabei kommt es nicht auf die individuellen Umstände des konkret Betroffenen an, sondern darauf, welche Kosten bei uneingeschränkter Reisefähigkeit unter normalen Bedingungen entstehen würden. Der sich dabei ergebende höhere Betrag, der die Obergrenze der sich aus § 5 Abs. 1 oder 2 JVEG ergebenden Entschädigung darstellt, ist der Vergleichsmaßstab.

Aus einem Gesamtkostenvergleich kann sich eine Rechtfertigung der Inanspruchnahme eines teureren Beförderungsmittels beispielsweise dann ergeben, wenn dadurch weitere, bei einer Anreise mit einem in § 5 Abs. 1 und 2 JVEG genannten Verkehrmittel ansonsten entstehende Kosten (z. B. Übernachtungskosten, höherer Verdienstausfall wegen längerer Abwesenheit) vermieden oder reduziert werden können, so dass letztlich die Reise ohne das teurere Beförderungsmittel der Staatskasse nicht billiger käme (vgl. vgl. auch Meyer/Höver/Bach/Oberlack, a. a. O., § 5, Rdnr. 14, der eine Berücksichtigung der Mehrkosten für einen Flugschein grundsätzlich dann für geboten bezeichnet, wenn die „Gesamtentschädigung ... nicht höher als bei Benutzung anderer, regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel“ bezeichnet; Gesetzesbegründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts [Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRMoG] - Bundestags-Drucksache 15/1971, S. 180 - zu § 5 JVEG).

c) Reise mit einem Taxi aus Vertrauensschutzgründen zulässig

Der Berechtigte müsste ein schutzwürdiges Vertrauen darauf haben, dass er trotz höherer Kosten mit einem Taxi anreisen darf.

Ausnahmsweise sind über die Regelunge des § 5 Abs. 3 JVEG hinaus, die für eine Erstattung von Taxikosten die objektive Notwendigkeit oder Wirtschaftlichkeit der Taxibenutzung voraussetzen, aus Vertrauensschutzgesichtspunkten die Kosten einer - nicht notwendigen oder unwirtschaftlichen - Reise mit einem Taxi zu erstatten. Davon ist dann auszugehen, wenn der Berechtigte aufgrund des allgemeinen rechtsbereichsübergreifenden Grundsatzes von Treu und Glauben ein schutzwürdiges Vertrauen darauf hat, dass er mit einem Taxi reisen darf. Dabei kann nur ein Vertrauenstatbestand relevant sein kann, den das Gericht oder eine ihm zuzurechnende Person gesetzt hat. In Betracht kommt hier insbesondere die vor der Reise ausgesprochene Zustimmung durch den in der Hauptsache zuständigen Richter. In einem solchen Fall ist für den Berechtigten ein Vertrauenstatbestand geschaffen, der ihn - unabhängig von der objektiven Erforderlichkeit oder Wirtschaftlichkeit - zur Benutzung eines Taxis auf Staatskosten berechtigt. Gleichzustellen der vor der Reise erteilten Zustimmung ist die (nachträglich erfolgte) Genehmigung durch den Hauptsacherichter, die dieser jederzeit, z. B. auf Nachfrage des Kostenbeamten, aussprechen kann und bei der er die von ihm gewonnenen Erkenntnisse und Eindrücke vom Berechtigten, z. B. bei der mündlichen Verhandlung, verwerten kann.

Der Klarstellung halber weist der Senat darauf hin, dass das Fehlen einer vorherigen Mitteilung des Berechtigten an das Gericht, dass er mit einem Taxi zum gerichtlich angeordneten Termin zu reisen beabsichtige, einer Kostenerstattung nicht per se entgegen steht. Diese Ansicht hat das Bayer. LSG noch in seinem Beschluss vom 14.04.2002, Az.: L 16 RJ 609/98, vertreten. Auch wenn diese Entscheidung im Geltungsbereich des ZuSEG ergangen ist, hat sich die zugrunde liegende rechtliche Problematik seitdem nicht entscheidend verändert. Das Bayer. LSG hat damals wegen der trotz entsprechender Hinweise im Ladungsschreiben nicht erfolgten vorherigen Mitteilung des Berechtigten über die verteuernden Umstände einen Anspruchsverlust gesehen und dies mit einer Obliegenheitsverletzung begründet. Es hat in der genannten Entscheidung - wie auch in anderen Entscheidungen (vgl. z. B. Beschlüsse vom 28.12. 1994, Az.: L 13 An 135/89 Ko, vom 18.08.1995, Az.: L 1 U 172/89.Ko, und vom 19.01.1998, Az.: L 15 Bl 1/94.Ko) argumentiert, dass die Verletzung der Nebenpflicht (Obliegenheit), das Gericht vorab über die Möglichkeit des Entstehens höherer Kosten zu informieren, dann zum Verlust des einem Beteiligten zustehenden Ersatzes der (höheren) Fahrtkosten führe, wenn ein adäquat kausaler Schaden eingetreten sei. Ein derartiger Schaden entstehe durch das schuldhafte Unterlassen der Mitteilung, wenn Fahrtkosten entstanden seien, die bei rechtzeitiger Mitteilung nicht entstanden wären.

Diese Argumentation kann der Senat so nicht aufrecht erhalten. Sie verkennt, dass der Gesetzgeber eine Rechtsgrundlage für einen derartigen Anspruchsverlust nicht vorgesehen hat. Eine Mitteilungspflicht hat der Gesetzgeber für den Fall, dass die Anreise nicht mit einem öffentlichen, regelmäßig verkehrenden oder dem eigenen oder unentgeltlich zur Nutzung überlassenen Kraftfahrzeug erfolgt, nicht vorgesehen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass auch eine Verletzung einer Anzeigepflicht, wie sie für die Anreise von einem anderen Ort als dem Ladungsort in § 5 Abs. 5 JVEG konstituiert ist, nicht automatisch zu einem Anspruchsverlust führt.

Zwar empfiehlt sich eine vorherige Anzeige des beabsichtigten „teureren“ Beförderungsmittels schon deshalb, damit der Berechtigte vorab die Haltung des Gerichts zu seiner Einschätzung der besonderen Umstände im Sinn des § 5 Abs. 3 JVEG erfährt und auf diesem Weg spätere Streitigkeiten bei der Entschädigung - sei es durch weitere Abklärung mit dem Gericht vor dem Termin, sei es durch die Wahl eines günstigeren Verkehrsmittels - vermeiden kann. Sanktionen werden aber durch den Gesetzgeber an eine nicht erfolgte Mitteilung nicht geknüpft. Konsequenz einer nicht vorher getätigten Mitteilung ist daher nur, dass der Berechtigte das Risiko tragen muss, dass das Gericht die erhöhten Kosten bei der Entschädigung nach Prüfung in der Sache nicht berücksichtigt (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.12.2011, Az.: L 2 SF 319/11 B). Würde hingegen der früher vom Senat vertretenen Ansicht gefolgt, hätte dies zur Konsequenz, dass auch dann eine Erstattung der höheren Kosten nicht erfolgen könnte, wenn die Benutzung des teureren Verkehrsmittels objektiv notwendig war. Ein derartiges Ergebnis wäre nicht vertretbar.

Im vorliegenden Fall ist eine (volle) Erstattung der Taxikosten unter keinem Gesichtspunkt angezeigt:

Zu a. - mögliche Reise mit einem alternativen - hier: öffentlichen, regelmäßig verkehrenden - Verkehrsmittel

Einer Reise der Antragstellerin, die über kein eigenes Kraftfahrzeug verfügt, mit öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Verkehrsmitteln wäre nichts entgegen gestanden. Eine Benutzung wäre ihr aus gesundheitlichen Gründen möglich gewesen. Dies ist einhellige Einschätzung der Sachverständigen. Die von der Bevollmächtigten der Antragstellerin im Schreiben vom 08.05.2012 gegebene Begründung, die Antragstellerin habe wegen Schmerzen in der Hand und einer sich daraus ergebenden Angst vor Menschenansammlungen nicht mit dem Zug anreisen können, kann demgegenüber nicht überzeugen. Weder hat die Antragstellerin bei den Begutachtungen entsprechende glaubhafte Angaben gemacht noch hat der psychiatrische Gutachter irgendwelche Feststellungen in Richtung einer solchen Angst machen können. Auch sonst ist nichts ersichtlich, was einer Benutzung öffentlicher, regelmäßig verkehrender Verkehrsmittel im Prinzip - der zeitliche Gesichtspunkt ist an dieser Stelle noch ohne Bedeutung - entgegen gestanden hätte. Jedenfalls hat sich der Senat nicht die Überzeugung davon bilden können, dass die Antragstellerin nicht auch mit öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Verkehrsmitteln anreisen hätte können, so dass die Unerweislichkeit nach den Grundsätzen der objektiven Beweislast, der auch im Bereich des JVEG gilt (vgl. z. B. Beschlüsse des Senats vom 14.08.2013, Az.: L 15 SF 253/12, und vom 30.10.2013, Az.: L 15 SF 231/13 E) zulasten der Antragstellerin geht.

Zu b. - Gesamtkostenvergleich der Reise mit öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Verkehrsmitteln und der von der Antragstellerin gewählten Reise mit einem Taxi

Eine Reise der Antragstellerin mit öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Verkehrsmitteln wäre offenkundig, ohne dass dies einer Berechnung im Detail bedürfte, mit deutlich geringeren Kosten verbunden gewesen. Zwar wären dann weitere Kosten wie z. B. Übernachtungskosten für eine Nacht (die Antragstellerin hätte wegen der ungünstigen Zugverbindungen, wie sie sich aus einer vom Senat im Rahmen der Ermittlungen von Amts wegen eingeholten Fahrplanauskunft der Deutschen Bahn ergeben, bereits am Vortag zum Begutachtungsort anreisen müssen) angefallen. Da die Antragstellerin aber keinen Verdienstausfall geltend gemacht hat, wäre eine Anreise am Vortag mit öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Verkehrsmitteln und Übernachtung auf jeden Fall deutlich günstiger gewesen als die Reise am Begutachtungstag mit einem Taxi. Mit den durch die Reise mit einem Taxi erhöhten Kosten ist also keine so weit gehende Kosteneinsparung an anderer Stelle verbunden gewesen, dass die Reise mit einem Taxi aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten angezeigt gewesen wäre.

Zu c. - Vertrauensschutzgesichtspunkte

Einen Vertrauensschutz hat die Antragstellerin nicht geltend gemacht; es ist dafür kein Anhaltspunkt ersichtlich. Eine richterliche Genehmigung der Reise mit einem Taxi ist weder vor noch nach der Fahrt erfolgt.

4.1.2. Keine anteilige Erstattung der angefallenen Taxikosten bis zu der Höhe, in der bei einer Reise mit öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Verkehrsmitteln Kosten angefallen wären

Der Gesetzgeber hat keine Regelung geschaffen, die eine anteilige Erstattung tatsächlich angefallener, aber nicht erforderlicher Kosten bis zur maximal erstattungsfähigen Höhe, d. h. bei der im Rahmen des § 5 Abs. 1 und 2 JVEG kostenaufwändigsten noch erstattungsfähigen Anreise, vorsehen würde.

§ 5 Abs. 3 JVEG ist dahingehend zu verstehen, dass eine Berücksichtigung höherer als in § 5 Abs. 1 und 2 JVEG bezeichneter Fahrtkosten aus wirtschaftlichen Gründen nur dann möglich ist, wenn der Gesamtvergleich ergibt, dass die gewählte Reiseart insgesamt günstiger (oder zumindest nicht teurer) ist. Ist dies nicht der Fall, ergeben sich die zu erstattenden Kosten ausschließlich aus den Vorgaben des § 5 Abs. 1 und 2 JVEG. Für den hier vorliegenden Fall der Reise mit Taxi bedeutet dies, dass bei einer im Gesamtvergleich teureren Reise mit Taxi gemäß § 5 Abs. 2 Satz 3 JVEG nur Fahrtkosten bei Zugrundelegung der Kilometerpauschale des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JVEG zu erstatten sind. Hat der Berechtigte eine zu teure Reiseart gewählt, geht er betreffend die Mehrkosten komplett leer aus.

Eine Erstattung der angefallenen Kosten bis zu der Höhe, in der sie auch bei einer Reise mit öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Verkehrsmitteln insgesamt angefallen wären - hier wäre eine Übernachtung nötig gewesen -, ermöglicht § 5 Abs. 3 JVEG nicht.

Der Senat geht bei der Auslegung des § 5 Abs. 3 JVEG davon aus, dass das Wort „soweit“ in § 5 Abs. 3 JVEG als „wenn“ zu lesen ist. Er ist sich sehr wohl bewusst, dass der Wortlaut des Gesetzes einer - eine anteilsmäßige Erstattung der Mehrkosten ermöglichenden - Auslegung des Wortes „soweit“ im Sinn von „in dem Umfang, in dem“ nicht zwingend entgegen steht. Für eine Auslegung im Sinn von „in dem Umfang, in dem“ (so ohne irgendeine Begründung Hartmann, a. a. O., § 5 JVEG, Rdnr. 19 anhand eines Beispiels; a.A. - ebenso ohne Begründung - Meyer/Höver/Bach/Oberlack, a. a. O., § 5, Rdnr. 14 [zu Kosten einer Flugzeugbenutzung]: „Wird die „Gesamtentschädigung ... bei Benutzung eines Flugzeuges nicht höher als bei Benutzung anderer, regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel“, und § 5, Rdnr. 19 [zu höheren Fahrtkosten]: „Höhere Fahrtkosten als die nach Abs. 1 oder Abs. 2 zu berechnenden Fahrtkosten können ... nur dann erstattet werde, wenn die insgesamt zu berechnende Entschädigung ... dadurch niedriger wird ...“) könnte auch ins Feld geführt werden, dass damit der Berechtigte bei unwirtschaftlichem Verhalten zumindest das erhalten würde, was ihm bei wirtschaftlichem Verhalten zustehen würde, der Staat also nicht im Einzelfall von einem unwirtschaftlichen Verhalten profitieren könnte - dies ist nämlich die Konsequenz der vom Senat und Meyer/Höver/Bach/Oberlack vorgenommenen Auslegung. Gegen eine solche, der materiellen Gerechtigkeit in jedem Einzelfall dienenden Auslegung im Sinn von „in dem Umfang, in dem“ sprechen aber gewichtige Argumente:

- Gegen die Möglichkeit einer anteiligen Erstattung spricht ganz klar die Gesetzesbegründung zu § 5 JVEG.

So hat der Gesetzgeber die Neuregelung in § 5 JVEG insbesondere deshalb vorgenommen, um „aus Vereinfachungsgründen“ die nach der damaligen, d. h. unter Geltung des ZuSEG bestehenden Rechtslage „unumgängliche und für alle Beteiligten mühsame und zeitintensive Vergleichsberechnung zukünftig entfallen zu lassen“ (vgl. Gesetzesbegründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts, a. a. O., S. 143 und 180). Diese gesetzgeberische Intention würde missachtet, wenn eine anteilmäßige Erstattung zugelassen würde. Denn dies würde in Fällen wie hier die Durchführung der vom Gesetzgeber unerwünschten, bis ins letzte Detail gehenden Vergleichsberechnung verlangen.

In der Gesetzesbegründung zu § 5 Abs. 3 JVEG hat der Gesetzgeber weiter explizit darauf hingewiesen, dass entscheidend sein soll, ob durch die höheren Fahrtkosten die Vergütung oder Entschädigung „insgesamt höher“ wird. Wie aus dem von ihm ausgeführten Beispiel der Benutzung eines Taxis zu entnehmen ist, geht der Gesetzgeber von einer Erstattungsfähigkeit aus, wenn die Benutzung des Taxis „die ansonsten insgesamt zu gewährende Vergütung oder Entschädigung (deutlich) zu verringern geeignet sein wird“ (vgl. Gesetzesbegründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts, a. a. O., S. 180 - zu § 5 JVEG). Aus der Gesetzesbegründung wird damit für den Senat zweifelsfrei ersichtlich, dass eine Erstattung von Taxikosten nur dann möglich ist, wenn die zur Entschädigung im Raum stehenden tatsächlich angefallenen Kosten durch die Anreise mit dem Taxi nicht höher werden als bei einer anderen möglichen und zumutbaren Anreiseart, hier also mit dem Zug am Vortag und Übernachtung. An eine anteilige Erstattung hat der Gesetzgeber bei der Neuregelung nicht gedacht. Vielmehr ist er nach dem Prinzip „Alles oder Nichts“ vorgegangen.

Bei dieser Begründung verkennt der Senat nicht, dass auch bei der von ihm gewählten Auslegung eine Vergleichsberechnung nicht vollständig und in jedem Fall entbehrlich ist. Denn wegen des Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkts ist in jedem Fall einer Anreiseart mit einem Beförderungsmittel, das über § 5 Abs. 1 oder 2 JVEG hinausgehende Mehrkosten verursacht, zu prüfen, ob dadurch nicht andere, ansonsten zu entschädigende Kosten eingespart werden konnten und nicht die Gesamtentschädigung für den Staat günstiger ausfällt, als dies bei der Benutzung der in § 5 Abs. 1 und 2 JVEG genannten Verkehrsmittel ohne Mehrkosten im Sinn des § 5 Abs. 3 JVEG der Fall wäre. Dies stellt aber die grundsätzliche Intention des Gesetzgebers nicht in Frage und lässt keine Zweifel an der Richtigkeit der vom Senat vertretenen Auslegung aufkeimen. Denn nur mit dieser Auslegung kann dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers nach einer Verwaltungsvereinfachung weitestgehend Rechnung getragen werden. Es ist zu berücksichtigen, dass bei der - auch nach Ansicht des Senats nicht völlig zu vermeidenden - Vergleichsberechnung in der ganz überwiegenden Zahl der Fälle - so wie hier - schon nach einer grob-überschlägigen Rechnung erkennbar ist, dass die Reise mit dem vom Antragsteller gewählten, aber nicht in § 5 Abs. 1 und 2 JVEG genannten Verkehrsmittel unwirtschaftlich ist. Eine genaue und mit ungleich höherem Aufwand verbundene Vergleichsberechnung wird daher nur selten nötig sein. Würde hingegen - wie dies der Senat ablehnt - eine anteilige Kostenerstattung möglich sein, würde dies die Rechtsanwendung wieder dem Stand des ZuSEG annähern und in jedem Fall eine bis ins letzte Detail vorzunehmende Vergleichsberechnung verlangen. Denn ohne eine solche, mit einem erheblichen Aufwand und einem nicht zu unterschätzenden Streitpotential verbundene Vergleichsberechnung könnte in keinem Fall die festzusetzende Entschädigung ermittelt werden. Der Wille des Gesetzgebers wäre damit weitgehend ad absurdum geführt.

- Eine anteilsmäßige Erstattung würde im Ergebnis auf eine fiktive Kostenerstattung herauslaufen. Der Berechtigte würde so gestellt, wie wenn er ein anderes Verkehrmittel genutzt hätte. Eine fiktive Kostenerstattung ist dem JVEG aber fremd. Vielmehr ist das JVEG von dem Grundsatz durchzogen, dass nur (erforderliche und) tatsächlich entstandene Kosten zu berücksichtigen sind. Dies wird vielerorts im JVEG deutlich, insbesondere in § 5 JVEG (Abs. 1: „tatsächlich entstandenen Auslagen“; Abs. 2: „jeden gefahrenen Kilometer“, „bare Auslagen“, „tatsächlich entstandenen Auslagen“). Zur Vermeidung von Missverständnissen weist der Senat an dieser Stelle darauf hin, dass der Gesetzgeber mit der Festlegung von Kilometer-Pauschalen lediglich eine Pauschalierung und Deckelung von tatsächlich entstandenen Kosten, die im Einzelfall kaum genau zu bestimmen sind, und damit eine Erleichterung der Berechnung geschaffen, nicht aber eine Berücksichtigung fiktiver Kosten vorgenommen hat.

- Hätte der Gesetzgeber - anders als anzunehmen (vgl. erster Spiegelstrich) - eine anteilige Erstattung ermöglichen wollen, hätte er dies bei der Formulierung des § 5 Abs. 3 JVEG zum Ausdruck bringen müssen. So hätte er § 5 Abs. 3 JVEG durchaus wie folgt formulieren können: „Höhere als die sich aus Absatz 1 oder Absatz 2 ergebenden Fahrtkosten werden, wenn sie nicht schon wegen besonderer Umstände erforderlich sind, bis zu der Höhe ersetzt, dass die Vergütung oder Entschädigung dem entspricht, was sich bei Zugrundelegung einer Benutzung von Verkehrsmitteln im Sinn des Abs. 1 oder 2 als maximale Vergütung oder Entschädigung ergeben kann.“ Dass der Gesetzgeber diese oder eine ähnliche Formulierung nicht gewählt hat, bestätigt den Senat in der auch in der Gesetzesbegründung ihren Niederschlag findenden Ansicht, dass der Gesetzgeber keine anteilige Berücksichtigung ermöglichen wollte.

- Die vom Senat vorgenommene Auslegung steht in Übereinstimmung mit seinem die gesamte Rechtsprechung zum JVEG durchziehenden Leitgedanken, wonach aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität und Handhabbarkeit die Anforderungen an die Prüfpflicht der Kostenbeamten und Kostenrichter nicht überspannt werden dürfen (vgl. z. B. Grundsatzbeschlüsse vom 14.05.2012, Az.: L 15 SF 276/10 B E, vom 18.05.2012, Az.: L 15 SF 104/11, vom 22.06.2012, Az.: L 15 SF 136/11, vom 30.07.2012, Az.: L 15 SF 439/11, vom 08.04.2013, Az.: L 15 SF 305/10, vom 08.10.2013, Az.: L 15 SF 157/12 B,vom 04.12.2013, Az.: L 15 SF 226/11, und vom 17.12.2013, Az.: L 15 SF 275/13). Dieser Leitgedanke würde konterkariert, wenn in Fällen wie hier eine exakte Vergleichsberechnung zur Ermittlung des Entschädigungsbetrags unverzichtbar wäre. Eine solche Konterkarierung verbietet sich umso mehr, als der Gesetzgeber den selben Gedanken wie den Leitgedanken des Senats zur Grundlage seiner gesetzlichen Änderung gemacht hat (vgl. erster Spiegelstrich).

- Dass die Staatskasse letztlich in Einzelfällen einen Vorteil daraus ziehen kann, dass ein Berechtigter sich bei der Reise „unwirtschaftlich“ verhält und damit unter Umständen einen möglichen Entschädigungsanspruch nicht voll ausschöpft - davon kann im vorliegenden Fall ausgegangen werden, da die ansonsten erforderlichen und damit erstattungsfähigen Übernachtungskosten unberücksichtigt bleiben müssen (siehe dazu unten Ziff. 4.1.3.) -, kann eine andere Auslegung nicht begründen. Bei Berücksichtigung der gesetzgeberischen Zielsetzung einer Verwaltungsvereinfachung ist diese Konsequenz hinzunehmen. Dabei ist auch zu bedenken, dass der Gesetzgeber bei der Benutzung von Kraftfahrzeugen, die nicht ein eigenes oder unentgeltlich überlassenes Fahrzeug darstellen und daher regelmäßig zu höheren Kosten als bei der Fahrt mit einem eigenen oder unentgeltlich überlassenen Kraftfahrzeug führen, mit § 5 Abs. 2 Satz 3 JVEG eine nur eingeschränkte Kostenerstattung geregelt hat - nämlich in demselben Umfang, wie sie auch bei eigenen oder unentgeltlich überlassenen Kraftfahrzeugen erfolgt. Dies macht deutlich, dass Mehrkosten nur sehr eingeschränkt berücksichtigungsfähig sein sollen, und belegt die restriktive Haltung des Gesetzgebers.

- Schließlich ist zu berücksichtigen, dass das Ziel, in möglichst jedem Einzelfall materielle Gerechtigkeit herzustellen, im Rahmen des JVEG nicht bedingungslos gilt. Vielmehr ist die Ausgestaltung des JVEG durch zwei nicht immer deckungsgleiche Zielsetzungen geprägt, nämlich einerseits eine der wirtschaftlichen Entwicklung angepasste (vgl. Gesetzesbegründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts, a. a. O., S. 140) Entschädigung tatsächlich entstandener Nachteile, andererseits eine zügige und handhabbare verwaltungsvereinfachende Regelung (vgl. Gesetzesbegründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts, a. a. O., S. 2, 143 und 180) und damit eine Entkomplizierung des bis dahin geltenden Kostenrechts (vgl. Gesetzesbegründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts, a. a. O., S. 140). Der Gedanke der materiellen Gerechtigkeit ist damit kein bedingungslos geltendes Prinzip, sondern nur ein Auslegungsgesichtspunkt unter mehreren. Dass der Gesetzgeber den Gedanken der materiellen Gerechtigkeit nicht höher bewertet als den der Verwaltungsvereinfachung und leichten Handhabbarkeit durch die Verwaltung, wird auch an anderer Stelle deutlich. So hat der Gesetzgeber mit dem JVEG beispielsweise die für die Geltendmachung des Vergütungs- oder Entschädigungsanspruchs geltende Ausschlussfrist von durchaus knapp bemessenen drei Monaten gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 JVEG - anders als noch um ZuSEG - auf Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer erweitert hat, ohne dass er für den Anspruchsverlust eine zuvor erfolgte individuelle Fristsetzung und Belehrung verlangt hätte. Dass unter dieser strengen Frist die materielle Gerechtigkeit leiden kann, hat der Gesetzgeber beim Erlass des JVEG in Kauf genommen. Der Gedanke der Verwaltungsvereinfachung stand bei der Einführung des JVEG ersichtlich im Vordergrund. Das Prinzip der materiellen Einzelfallgerechtigkeit hat der Gesetzgeber hintangestellt, wenn die Verwirklichung des Gerechtigkeitsgedanken im Widerspruch zu dem Ziel der Verwaltungsvereinfachung, die auch einen zeitnahen Abschluss des Vergütungs- oder Entschädigungsverfahrens beinhaltet, steht. Insofern sieht der Senat keine durchgreifenden Bedenken dagegen, im Fall des § 5 Abs. 3 JVEG einer der Verwaltungsvereinfachung den Vorzug gebenden Auslegung zu folgen.

Diese strenge Auslegung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Gesetzgeber im Rahmen der Überarbeitung des Kostenrechts durch das Zweite Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - 2. KostRMoG) vereinzelt die Tendenz erkennen lässt, die dem JVEG zugrunde liegende stark durch die Verwaltungsvereinfachung geprägte Abrechnung im Sinne materieller Gerechtigkeit für den Berechtigten wohlwollender zu gestalten. Vielmehr bestätigt die Überarbeitung des JVEG durch das 2. KostRMoG gerade die strenge Auslegung. Denn im 2. KostRMoG hat der Gesetzgeber zwar seine strenge Vorgabe zur Geltendmachung des Vergütungs- und Entschädigungsanspruchs u. a. wegen der verbreiteten Unkenntnis der Frist des § 2 Abs. 2 Satz 1 JVEG (vgl. die Gesetzesbegründung zum Entwurf eines 2. KostRMoG, Bundestags-Drucksache 17/11471 (neu), S. 258 f.) dadurch abgemildert hat, dass er in § 2 Abs. 2 Satz 1 JVEG eine Belehrungspflicht über Frist und Fristbeginn eingefügt hat. Eine Überarbeitung des § 5 Abs. 3 JVEG ist aber nicht erfolgt, was den Schluss zulässt, dass der Gesetzgeber bei dieser Regelung - anders als bei § 2 Abs. 2 Satz 1 JVEG - keinen Anlass für eine weniger strenge Handhabung und damit keinen Korrekturbedarf gesehen hat.

- Auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten besteht kein Anlass, an der strengen Auslegung des § 5 Abs. 3 JVEG zu zweifeln. Aus Verfassungsrecht lässt sich ohnehin kein Anspruch auf Entschädigung wegen der Teilnahme an einem gerichtlich angeordneten Termin für einen Zeugen (und damit erst recht nicht für einen Beteiligten) ableiten. Die Wahrnehmung derartiger Termin ist Ausfluss verfassungsmäßiger staatsbürgerlicher Pflichten, für deren Ausübung der Staat verfassungsrechtlich nicht verpflichtet ist, dem Bürger einen Ausgleich zu gewähren (vgl. Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Beschlüsse vom 14.07.1970, Az.: 1 BvL 2/67 - zum Ersatz von Verdienstausfall wegen der Musterungsuntersuchung im Rahmen der Wehrpflicht -, und vom 10.10.1978, Az.: 2 BvL 3/78 - zur Entschädigung von Zeugen ohne Verdienstausfall gemäß § 2 Abs. 3 ZuSEG) bzw. liegt bei einem Beteilten sogar in dessen Eigeninteresse. Wenn der Gesetzgeber gleichwohl eine Entschädigung ermöglicht, hat er dabei, da es sich um Ansprüche im Bereich der darreichenden Verwaltung handelt, eine deutlich größere Gestaltungsfreiheit als bei der Regelung staatlicher Eingriffe (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.07.1970, Az.: 1 BvL 2/67 - m. w. N.). Eine Begrenzung der erstattungsfähigen Kosten ist insbesondere auch durch einen im Sinn des Gemeinwohls vorgenommenen Interessenausgleich gerechtfertigt. Denn mit einer Regelung, wie sie § 5 Abs. 3 JVEG enthält, wird sichergestellt, dass die Kosten des gerichtlichen Verfahrens, unabhängig davon, ob sie die Staatskasse oder die verlierende Prozesspartei zu tragen hat, nicht unangemessen steigen. Eine vom Gesetzgeber eingeführte Limitierung der Entschädigung dient der Überschaubarkeit des Kostenrisikos und damit der Rechtssicherheit; auch eine gewisse Rücksichtnahme auf die Belastung der öffentlichen Haushalte ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG, Beschluss 27.06.1972, Az.: 1 BvL 34/70).

4.1.3. Keine Erstattung der fiktiven Kosten einer Reise mit öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Verkehrsmitteln

Eine Regelung, wonach - unabhängig vom Nachweis entstandener Kosten - die fiktiven Kosten zu erstatten wären, die bei einer Anreise mit öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Verkehrsmitteln (und einer dabei erforderlichen Übernachtung) angefallen wären, enthält das JVEG nicht.

Die Regelung des § 5 JVEG sieht - wie das ganze JVEG - nur die Erstattung tatsächlich entstandener Kosten (vgl. auch oben Ziff. 4.1.2., zweiter Spiegelstrich) - wenngleich teilweise pauschaliert und der Höhe nach begrenzt - vor, kennt aber keine Erstattung fiktiver Kosten. Auch wenn die Antragstellerin bei Benutzung öffentlicher, regelmäßig verkehrender Verkehrsmittel möglicherweise einen höheren Erstattungsanspruch, als er ihr jetzt zugesprochen werden kann, gehabt hätte, weil sie wegen der schlechten Zugverbindung bereits am Vortag anreisen hätte müssen und daher erstattungsfähige Übernachtungskosten angefallen wären, kann dies nicht über das Institut einer fiktiven Kostenerstattung Berücksichtigung finden. Denn eine Erstattung fiktiver Kosten sehen die gesetzlichen Regelungen nicht vor (vgl. Bayer. LSG, Beschlüsse vom 24.05.2012, Az.: L 15 SF 24/12 B - zur Frage der Erstattung von Kosten für eine Begleitperson; vom 30.07.2012, Az.: L 15 SF 439/11 - zur Frage der Kostenerstattung einer fiktiven Einzelfahrkarte bei Erwerb einer Wochenkarte). Im Übrigen fällt es in den Risikobereich der Antragstellerin, wenn sie eine mit höheren Kosten verbundene Reiseart wählt, ohne dies vorher mit dem Gericht abzuklären. Dies wäre im vorliegenden Fall angezeigt gewesen. Wenn die Antragstellerin stattdessen das Gericht mit vollendeten Tatsachen konfrontiert, ist dies kein geeignetes Mittel, die Erstattung nicht erforderlicher Kosten wegen der Benutzung eines Taxis (teilweise) durchzusetzen.

4.1.4. Ergebnis

Konsequenz der Tatsache, dass die Reise mit einem Taxi jedenfalls höhere Gesamtkosten verursacht hat, als sie bei einer Reise mit einem der in § 5 Abs. 1 oder 2 JVEG genannten Verkehrsmittel angefallen wären, ist, dass gemäß § 5 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JVEG lediglich Fahrtkosten nach der Kilometerpauschale von 0,25 EUR für gefahrene 145 km, insgesamt 36,25 EUR zu erstatten sind. Darüber hinausgehende Kosten sind nicht erstattungsfähig.

4.2. Entschädigung für Zeitversäumnis

Eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Sinn des § 20 JVEG ist nicht zu leisten.

Eine Entschädigung für Zeitversäumnis wird - auch bei Beteiligten des sozialgerichtlichen Verfahrens - regelmäßig dann zu erbringen sein, wenn weder ein Verdienstausfall noch Nachteile bei der Haushaltsführung geltend gemacht werden können. Denn bei dieser Entschädigung für sonstige Nachteile ist es nicht erforderlich, dass dem Berechtigten geldwerte Vorteile entgehen (vgl. Meyer/Höver/Bach/Oberlack, a. a. O., § 20, Rdnr. 4). Zudem besteht mit § 20 letzter Halbsatz JVEG eine widerlegbare gesetzliche Vermutung dahingehend, dass ein Nachteil erstanden ist.

Mit der Frage, wann die gesetzliche Vermutung als widerlegt zu betrachten ist, hat sich der Senat eingehend in seinem grundlegenden Beschluss vom 30.07.2012, Az.: L 15 SF 439/11, auseinander gesetzt. Danach ist lediglich dann, wenn dem Antragsteller „ersichtlich“ kein Nachteil entstanden ist, eine Entschädigung für Zeitversäumnis nicht zu leisten. Davon, dass ersichtlich kein Nachteil entstanden ist, ist dann auszugehen, wenn sich aus den eigenen Angaben des Antragstellers ergibt, dass er die Zeit nicht anderweitig sinnvoll verwendet hätte, oder wenn es offensichtlich ist, dass ein Nachteil nicht eingetreten ist. Von ersterem ist dann auszugehen, wenn ein Antragsteller im Antrag nichts angibt, was auf eine Zeitversäumnis hindeutet und nicht einmal durch Ankreuzen der entsprechenden Stelle im Antragsformular zu erkennen gibt, dass ihm eine Zeitversäumnis entstanden ist (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z. B. Beschluss vom 06.11.2013, Az.: L 15 SF 191/11 B E). Ob der Nichteintritt eines Nachteils aus anderen Gründen ersichtlich, d. h. offensichtlich erkennbar ist, ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Die Anforderungen an die Prüfpflicht der Kostenbeamten sind dabei angesichts der gesetzlichen Vermutung nur sehr gering (vgl. Beschluss des Senats vom 30.07.2012, Az.: L 15 SF 439/11). Denn mit der Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß § 20 JVEG wird auch der Verlust von Freizeit entschädigt, wobei die Verwendung von Freizeit sehr vielgestaltig ist und im Belieben des Einzelnen steht. Eine Beurteilung der Wertigkeit der Freizeitgestaltung steht dem Kostenbeamten genauso wie dem Kostenrichter nicht zu.

Im vorliegenden Fall kann eine Entschädigung für Zeitversäumnis nicht erfolgen, da die gesetzliche Vermutung des § 20 letzter Halbsatz JVEG als widerlegt zu betrachten ist. Die Antragstellerin hat weder durch Ankreuzen der entsprechenden Stelle im Antragsformular zu erkennen gegeben, dass ihr eine Zeitversäumnis entstanden ist, noch im Antrag irgend etwas angegeben, was auf eine Zeitversäumnis hindeuten könnte, noch sind irgendwelche anderen Gründe, die eine Zeitversäumnis begründen könnten, offensichtlich erkennbar.

Der Antragstellerin ist daher für die Wahrnehmung der Untersuchungstermine am 09.09.2011 eine Entschädigung in Höhe von insgesamt 36,25 EUR zu gewähren.

Der Kostensenat des Bayer. LSG trifft diese Entscheidung nach Übertragung wegen grundsätzlicher Bedeutung in voller Besetzung (§ 4 Abs. 7 Satz 2 JVEG).

Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG). Sie ergeht kosten- und gebührenfrei (§ 4 Abs. 8 JVEG).

Gründe

I.

Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin begehrt die Erstattung von Kosten für eine Begleitung zu einem Erörterungstermin nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG).

In dem am Sozialgericht Bayreuth (SG) unter dem Aktenzeichen S 8 KR 189/10 geführten Klageverfahren wurde mit Ladung vom 30.07.2013 ein Erörterungstermin für den 25.09.2013, 12.30 Uhr, angesetzt, zu dem das persönliche Erscheinen der Beschwerdeführerin angeordnet wurde. Mit Schreiben vom 28.08.2013 teilte die Beschwerdeführerin dem SG mit, dass sie beabsichtige, mit Herrn R. als Begleitperson („12,- EUR /Stunde“) anzureisen. Die Notwendigkeit der Begleitung ergebe sich aus dem Schwerbehindertenausweis (Grad der Behinderung 90) mit Merkzeichen G und B. Sie müsse sich ein Fahrzeug ausleihen, bei dem km-Entschädigung anfalle. Alternativ könne sie nur mit Taxi und Taxifahrer als Begleitperson anreisen.

Die Anschrift des als Begleitperson angegebenen Herrn R. (C-Stadt) war dem SG zu diesem Zeitpunkt bereits bekannt.

Auf die Nachfrage des Gerichts, warum ihr die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln mit Begleitperson nicht möglich sei, antwortete die Beschwerdeführerin trotz zweimaliger Erinnerung vor dem Erörterungstermin nicht. Eine weitere gerichtliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin erfolgte nicht.

Am 25.09.2013 nahm die Beschwerdeführerin von 12.45 Uhr bis 13.10 Uhr am Erörterungstermin teil.

Mit Entschädigungsantrag vom 26.09.2013 machte die Beschwerdeführerin die Kosten für die Begleitung durch Herrn R. geltend und gab dazu Folgendes an:

Herr R. sei um 6.30 Uhr in C-Stadt weggefahren und habe sie um ca. 10.00 Uhr abgeholt. Um 16.30 Uhr sei sie und um 19.30 Uhr Herr R. wieder zu Hause gewesen. Sie habe Herrn R. pauschal 100,- EUR gegeben. Sie seien mit dem Auto von C. R. gefahren, für das nur Kilometergeld zu entschädigen sei. Die Entfernung zwischen dem Wohnort von Herrn R. und ihrem Wohnort betrage 250 km.

Dem Entschädigungsantrag legte die Beschwerdeführerin eine Quittung des Herrn R. vom 25.09.2013 über den Erhalt von 100,- EUR für „Zeitentschädigung“ als Begleitperson am 25.09.2013 sowie ein Attest ihres Hausarztes bei, wonach sie öffentliche Verkehrsmittel auch mit Begleitperson nur beschränkt auf den Nahverkehrsbereich nutzen könne.

Der Kostenbeamtin des SG lehnte mit Schreiben vom 08.10.2013 eine Entschädigung von Kosten für die Begleitperson ohne Begründung ab.

Mit Schreiben vom 20.10.2013 hat die Beschwerdeführerin die richterliche Kostenfestsetzung wegen der Kosten der Begleitung beantragt. Sie hat darauf hingewiesen, dass offenbar die Entschädigung bezüglich der Kosten für die Begleitperson übergangen oder übersehen worden sei. Die zuständige Richterin habe telefonisch vor dem Erörterungstermin die notwendige Begleitperson genehmigt.

Der Vortrag der Beschwerdeführerin zur Genehmigung der Begleitperson ist von der Hauptsacherichterin am 23.10.2013 bestätigt worden, weil die Beschwerdeführerin Inhaberin eines Scherbehindertenausweises mit dem Merkzeichen B sei.

Mit Beschluss vom 27.11.2013 hat es das SG abgelehnt, Kosten für eine Begleitperson zu entschädigen. Das SG hat dies wie folgt begründet:

„Nach § 191 SGG i. V. m. § 7 Abs. 1 JVEG werden auch die in den §§ 5, 6 und 12 JVEG nicht besonders genannten Auslagen ersetzt, soweit sie notwendig sind (Satz 1); dies gilt insbesondere für die Kosten notwendiger Vertretungen und notwendiger Begleitpersonen (Satz 2).

Dass eine Begleitung der Antragstellerin als solche notwendig war, ist nachgewiesen und von der zuständigen Vorsitzenden auch als solches vor dem Termin genehmigt worden.

Die richterliche Genehmigung, sich zur Terminswahrnehmung von einer Begleitperson unterstützen lassen zu können, sagt aber überhaupt nichts darüber aus, welche Kosten für die Begleitperson aus der Staatskasse erstattet werden. Auch hier gilt, dass nur die gesetzlich vorgesehen Kosten der Begleitperson zu erstatten sind. Welche Beträge die Antragstellerin individuell ihrer Begleitperson zuwendet, ist ihre ganz persönliche Entscheidung und bindet weder die Staatskasse noch den Kostenbeamten.

Zunächst ist auch im Rahmen des Ersatzes für sonstige Aufwendungen nach § 7 Abs. 1 Satz 2 JVEG zu berücksichtigen, dass der Erstattungsberechtigte die Kosten so niedrig als möglich zu halten hat. Es können daher Kosten einer Begleitperson überhaupt nur erstattet werden, soweit sie für die Wahrnehmung des Termins durch den Betroffenen erforderlich waren. Erforderlich zur Terminswahrnehmung war eine Begleitung von der Wohnung zum Gericht und wieder zurück zur Wohnung. Ein Antragsteller kann sich seine Begleitperson frei auswählen und, wenn er dies möchte, diese auch vom anderen Ende der Welt zu seiner Wohnung anreisen lassen - aber nicht auf Kosten der Allgemeinheit. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick darauf, dass die Antragstellerin das Gericht nicht über die Besonderheiten ihrer Begleitperson und die damit verbundenen exorbitanten Kosten informiert hat, die tatsächlich anfallenden Kosten also bei Gericht gar nicht bekannt waren und schon gar nicht genehmigt worden waren. Eine Begleitung findet ohnedies schon begrifflich erst ab der Wohnung des zu Begleitenden statt; die zur Vorbereitung einer Begleitung entstehenden Kosten trägt der Betreffende fraglos selbst. Die zur Anreise der Begleitperson von C-Stadt zur Wohnung und wieder zurück angefallenen Kosten trägt die Antragstellerin selbst.

Der Zeitaufwand einer Begleitperson für die Begleitung zwischen Wohnung und Gericht und wieder zurück, ist nach den Bestimmungen des JVEG nicht erstattungsfähig.

... Die Entschädigung für Zeitausfall während der Reise von der Wohnung zum Gericht, des Aufenthalts bei Gericht und der Rückreise zur Wohnung steht nur der Klagepartei zu, aber nicht ihrer Begleitperson (§ 20 JVEG); diese Entschädigung für 4 volle Stunden á 3,50 EUR (=14,00 EUR) wurde der Antragstellerin bereits zutreffend überwiesen.

b. Der Antrag auf Übernahme der von der Antragstellerin im einzelnen gewünschten Kosten der Begleitperson war nach alledem abzulehnen.“

Dagegen hat die Beschwerdeführerin mit Eingang vor dem 24.12.2013 Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Herr R. habe sie zum Erörterungstermin begleitet. In gleich gelagerten Fällen sei bei ihr mal so, mal anders entschieden worden. Die Beschwerde sei entgegen der Rechtsbehelfsbelehrung schon deshalb zulässig, da das SG gegenteilig entschieden habe.

Der Senat hat die Akten des SG auch im Hauptsacheverfahren beigezogen

II.

Die Beschwerde ist zulässig und teilweise begründet. Für die Kosten der Begleitung sind der Beschwerdeführerin 100,- EUR zu erstatten. Ein darüber hinaus gehender Entschädigungsanspruch besteht nicht.

1. Zulässigkeit der Beschwerde

Die Beschwerde ist nicht - wie die Beschwerdeführerin meint - zulässig, weil widersprüchliche Entscheidungen verschiedener Sozialgerichte vorliegen, sondern ausschließlich deswegen, weil der Beschwerdewert des § 4 Abs. 3 JVEG erreicht ist.

Eine Beschwerde gegen die erstinstanzliche Festsetzung der Entschädigung ist nur dann zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- EUR übersteigt oder wenn sie das Sozialgericht aufgrund grundsätzlicher Bedeutung zugelassen hat. Der Wert des Beschwerdegegenstands ist die Differenz zwischen dem vom Beschwerdeführer angestrebten Betrag und der erfolgten Festsetzung (vgl. Beschluss des Senats vom 03.08.2012, Az.: L 15 SF 139/12 B NZB).

Bei einer wie hier auf 0,- EUR festgesetzten Entschädigung für Kosten der Begleitperson muss der angestrebte Betrag daher über 200,- EUR liegen, um den für die Zulässigkeit der Beschwerde erforderlichen Beschwerdewert zu erreichen. Dies ist vorliegend der Fall.

Unter Zugrundelegung und vollständiger Übernahme der Angaben der Beschwerdeführerin im Entschädigungsantrag vom 26.09.2013, die die Grundlage für den von ihr angestrebten Entschädigungsbetrag darstellen, ergibt sich eine beantragte Entschädigung von mehr als 200,- EUR für die Kosten der Begleitperson.

Die Beschwerdeführerin macht für die Begleitung Folgendes geltend: 2 mal 250 Km Fahrtstrecke der Begleitperson (von C-Stadt bis zu ihrem Wohnort und zurück) sowie 100,- EUR pauschale Entschädigung. Bei den geltend gemachten insgesamt 500 km, die dem Antrag der Beschwerdeführerin folgend nach den Regelungen des JVEG als „Kilometergeld“ zu entschädigen seien, ergäbe sich gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JVEG ein Fahrtkostenersatz von 125,- EUR. Zusammen mit den als „Zeitentschädigung“ von der Beschwerdeführerin an Herrn R. gezahlten 100,- EUR beträgt der Beschwerdewert 225,- EUR. Die Beschwerde ist damit zulässig.

2. Begründetheit der Beschwerde

Der Beschwerdeführerin steht für die Begleitung durch Herr R. ein Auslagenersatz in Höhe von 100,- EUR zu. Ein weitergehender Anspruch besteht nicht.

2.1. Anwendbarkeit des JVEG

Beteiligte eines gerichtlichen Verfahrens sind gemäß § 191 Sozialgerichtsgesetz (SGG) wie Zeugen zu entschädigen, sofern es sich - wie hier - um ein gerichtskostenfreies Verfahren im Sinne des § 183 SGG handelt.

Der Senat sieht keinerlei Anlass, bei der Entschädigung eines Beteiligten, der ein Eigeninteresse am Verfahren hat, andere Maßstäbe anzulegen als beispielsweise bei einem Zeugen, bei dem ein solches Eigeninteresse fehlt (vgl. dazu die ausführlichen Begründungen in den Beschlüssen des Senats vom 30.07.2012, Az.: L 15 SF 439/11, und vom 26.11.2013, Az.: L 15 SF 208/13). Der Senat verkennt zwar nicht die unterschiedlichen Interessenslagen, der Gesetzgeber hat aber diesem Gesichtspunkt offenkundig keine Bedeutung zugemessen.

2.2. Anzuwendende Fassung des JVEG

Zur Anwendung kommen im vorliegenden Fall nach Erlass des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - 2. KostRMoG) vom 23.07.2013 (BGBl I S. 2586, 2681 ff.) gemäß der Übergangsvorschrift des § 24 JVEG die Regelungen des JVEG in der ab dem 01.08.2013 geltenden Fassung. Denn die Beschwerdeführerin als Berechtigte ist nach dem gemäß Art. 55 2. KostRMoG am 01.08.2013 erfolgten Inkrafttreten des 2. KostRMoG herangezogen worden.

2.3. Prüfungsumfang im Beschwerdeverfahren

Im Rahmen der Beschwerdeentscheidung sind vom Beschwerdegericht alle für die Bemessung der Vergütung maßgeblichen Umstände zu überprüfen, unabhängig davon, ob sie der Beschwerdeführer aufgegriffen hat oder nicht (ständige Rspr. des Senats, vgl. z. B. Beschluss des Senats vom 17.12.2013, Az.: L 15 SF 275/13; LSG Thüringen, Beschluss vom 05.03.2012, Az.: L 6 SF 1854/11 B - m. w. N.). Das Beschwerdegericht ist eine neue Tatsacheninstanz, die in vollem Umfang anstelle des Erstgerichts zu entscheiden hat (ständige Rspr. des Senats, vgl. z. B. Beschluss vom 08.10.2013, Az.: L 15 SF 157/12 B; Meyer/Höver/Bach/Oberlack, JVEG, 26. Aufl. 2014, § 4, Rdnr. 18; Hartmann, Kostengesetze, 44. Aufl. 2014, § 4 JVEG, Rdnr. 28).

2.4. Erstattung von Kosten für eine Begleitperson

Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i. V. m. § 7 Abs. 1 JVEG kann ein Zeuge bzw. gemäß § 191 SGG ein Beteiligter den Ersatz von Kosten für eine Begleitperson als sonstige Aufwendung verlangen. § 7 Abs. 1 JVEG lautet wie folgt:

„Auch die in den §§ 5, 6 und 12 nicht besonders genannten baren Auslagen werden ersetzt, soweit sie notwendig sind. Dies gilt insbesondere für die Kosten notwendiger Vertretungen und notwendiger Begleitpersonen.“

2.4.1. Voraussetzungen für die Erstattung von Kosten für eine Begleitperson

Die Entschädigung setzt zunächst den Nachweis voraus, dass überhaupt Kosten („bare Auslagen“) für die Begleitung entstanden sind, (s. unten Ziff. 2.4.1.1.). Berücksichtigungs- und damit erstattungsfähig sind diese Kosten dann, wenn einerseits eine Notwendigkeit der Begleitung (s. unten Ziff. 2.4.1.2.), andererseits die Notwendigkeit der tatsächlich entstandenen Kosten (s. unten Ziff. 2.4.1.3.) nachgewiesen sind. Es wird daher zutreffend von einer doppelten Notwendigkeitsprüfung gesprochen (vgl. LSG Niedersachsen, Beschluss vom 06.01.2000, Az.: L 4 B 240/99 SF).

Die Notwendigkeit der Begleitung und der dabei entstandenen Kosten ist - wie auch sonst bei der Bemessung der Entschädigung - nach objektiven Kriterien zu ermitteln (vgl. die Rspr. des Senat zur objektiven Notwendigkeit unter verschiedenen Gesichtspunkten - zur Begleitung: Beschluss des Senats vom 24.05.2012, Az.: L 15 SF 24/12 B; zur Fahrtstrecke: Beschluss des Senats vom 02.07.2012, Az.: L 15 SF 12/12, und zur Dauer der zu entschädigenden Zeit: Beschluss des Senats vom 04.12.2013, Az.: L 15 SF 226/11 ). Dabei ist auch der haushaltsrechtliche Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (in Bayern: Art. 7 Bayerische Haushaltsordnung), der im Bereich des gesamten Kostenrechts, also auch der Entschädigung von Zeugen, Sachverständigen, Dritten, ehrenamtlichen Richtern und Beteiligten gilt, und das daraus resultierende Gebot der Kostendämpfung und Kostenminimierung (vgl. Thüringer LSG, Beschluss vom 27.09.2005, Az.: L 6 SF 408/05; Landgericht Meiningen, Beschluss vom 01.09.2009, Az.: 2 Qs 138/09; Hartmann, a. a. O., § 5 JVEG, Rdnr. 2) zu beachten (ständige Rspr. des Senats, vgl. z. B. Beschluss vom 06.11.2013, Az.: L 15 SF 191/11 B E).

Die Frage der Notwendigkeit bzw. Erforderlichkeit ist eine Tatfrage und im Zweifelsfall vom Gericht nach freiem Ermessen zu entscheiden (ständige Rspr., vgl. z. B. Beschlüsse des Senats vom 20.07.2009, Az.: L 15 SF 152/09, und vom 24.05.2012, Az.: L 15 SF 24/12 B; Thüringer LSG, Beschluss vom 02.04.2007, Az.: L 6 B 116/06 SF; vgl. Meyer/Höver/Bach/Oberlack, a. a. O., § 7, Rdnr. 15).

Die entstandenen Kosten sowie die doppelte Notwendigkeit müssen, den allgemeinen Grundsätzen im sozialgerichtlichen Verfahren folgend, im Vollbeweis nachgewiesen sein. Vollbeweis bedeutet, dass die erforderlichen Tatsachen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein müssen (vgl. Urteil des Senats vom 20.05.2014, Az.: L 15 VK 13/10; Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 15.12.1999, Az.: B 9 VS 2/98 R). Dies bedeutet, dass kein vernünftiger Mensch mehr am Vorliegen der Tatsachen zweifelt (vgl. BSG, Urteil vom 28.06.2000, B 9 VG 3/99 R). Beweiserleichterungen enthält das JVEG nicht (vgl. Beschluss des Senats vom 04.12.2013, Az.: L 15 SF 226/11).

2.4.1.1. Für die Begleitung entstandene Kosten

Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin die ihr entstandenen Kosten durch die Vorlage einer Quittung der Begleitperson Herrn R. vom 25.09.2013 über den Erhalt von 100,- EUR nachgewiesen. Dass die Beschwerdeführerin darüber hinausgehende bare Auslagen gehabt hätte, ist hingegen nicht nachgewiesen.

Anhaltspunkte dafür, dass die Quittung nur zum Schein ausgestellt worden wäre, um einen möglichst hohen Entschädigungsanspruch geltend machen zu können, kann der Senat bei Berücksichtigung seines die gesamte Rechtsprechung zum JVEG durchziehenden Leitgedankens, wonach aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität und Handhabbarkeit die Anforderungen an die Prüfpflicht der Kostenbeamten und Kostenrichter nicht überspannt werden dürfen (vgl. z. B. Grundsatzbeschlüsse vom 14.05.2012, Az.: L 15 SF 276/10 B E, vom 18.05.2012, Az.: L 15 SF 104/11, vom 22.06.2012, Az.: L 15 SF 136/11, vom 30.07.2012, Az.: L 15 SF 439/11, vom 08.04.2013, Az.: L 15 SF 305/10, vom 08.10.2013, Az.: L 15 SF 157/12 B,vom 04.12.2013, Az.: L 15 SF 226/11, vom 17.12.2013, Az.: L 15 SF 275/13, und vom 08.05.2014, Az.: L 15 SF 42/12), nicht erkennen.

Dass der Beschwerdeführerin selbst - nicht Herrn R. - weitergehende Kosten, und zwar für die Reise zwischen dem Wohnort von Herrn R. und ihrem Wohnort, entstanden wären, ist nicht nachgewiesen. Der Senat ist sich zwar durchaus bewusst, dass diese beiden Fahrten des Herrn R. zum Wohnort der Beschwerdeführerin vor dem Gerichtstermin und im Anschluss daran wieder zurück Kosten verursacht haben müssen. Eine Entschädigung dafür könnte der Beschwerdeführerin aber - unabhängig von der anschließend zu prüfenden Frage der Notwendigkeit - nur dann zugesprochen werden, wenn sie selbst dafür bare Auslagen im Sinn des § 7 Abs. 1 Satz 1 JVEG gehabt hätte. Derartige Auslagen hat sie im Rahmen der Antragsfrist des § 2 Abs. 1 Satz 1 JVEG - und im Übrigen auch bis heute nicht - nachgewiesen. Wenn die Beschwerdeführerin im Hauptsacheverfahren vor der mündlichen Verhandlung mit Schreiben vom 28.08.2013 angekündigt hat, mit einem geliehenen Fahrzeug anzureisen, für das km-Entschädigung anfalle, belegt dies keine Zahlung von Fahrzeugkosten an eine dritte Person, sondern kann lediglich als Hinweis auf eine solche Zahlungsabsicht gesehen werden. Auch hat die Beschwerdeführerin nie behauptet, tatsächlich eine km-Entschädigung an Herrn R. oder die von ihr angegebene Halterin des Fahrzeugs Frau C. R. gezahlt zu haben. Es liegt daher der Schluss sehr nahe, dass die Beschwerdeführerin allenfalls beabsichtigt hat, der Halterin des Fahrzeugs einen Geldbetrag für die Nutzung des Fahrzeugs für die Fahrt vom Wohnort des Herrn R. zu ihrem Wohnort und zurück zuzuwenden, wenn sie selbst dafür eine Entschädigung durch die Staatskasse bekommen würde. Von einem Geldfluss an die Halterin oder Herrn R. kann daher nicht ausgegangen werden. Ob eine vertragliche Verpflichtung zur Nutzungsentschädigung zwischen der Beschwerdeführerin und der Halterin des Fahrzeugs, ohne dass eine Zahlung schon erfolgt wäre, ausreichen würde, um von „baren Auslagen“ auszugehen, was angesichts des Wortlauts des § 7 Abs. 1 Satz 1 JVEG bezweifelt werden kann, kann vorliegend offenbleiben. Denn eine derartige vertragliche Verpflichtung ist den ansonsten sehr umfangreichen Angaben der Beschwerdeführerin nicht zu entnehmen.

Anlass für den Senat, im Rahmen der von Amts wegen durchzuführenden Ermittlungen der Frage nachzugehen, ob die Beschwerdeführerin ein Kilometergeld an die Begleitperson oder die Halterin des von Herrn R. benutzten Kraftfahrzeugs gezahlt hat, bestand nicht. Es ist Sache der Antragstellerin, ihre getätigten und zu erstattenden Auslagen dem Gericht innerhalb der Antragsfrist des § 2 Abs. 1 JVEG vorzutragen und so einem (teilweisen) Erlöschen vorzubeugen.

2.4.1.2. Notwendigkeit der Begleitung bzw. Berücksichtigungsfähigkeit aus Vertrauensschutzgründen

Es hat die Notwendigkeit einer Begleitung bestanden.

Zur Frage der Notwendigkeit einer Begleitperson hat sich der Senat bereits mit Beschluss vom 24.05.2012, Az.: L 15 SF 24/12 B, geäußert und ist dort nach umfassenden Abwägungen zu folgendem Ergebnis gekommen:

„Die Erstattung der Kosten für eine Begleitperson kommt daher nur in folgenden Konstellationen in Betracht: 1. Eine Anreise ohne Begleitperson mit einem in § 5 Abs. 1 und 2 JVEG genannten Verkehrsmittel ist überhaupt nicht möglich oder zumutbar. 2. Die Inanspruchnahme einer Begleitperson ist aus wirtschaftlichen Gründen, d. h. bei Berücksichtigung der entstehenden Gesamtkosten, angezeigt. Daran wäre z. B. zu denken, wenn durch die Anreise mit einer Begleitperson weitere, sonst entstehende Kosten (z. B. Übernachtungskosten) vermieden werden könnten, so dass letztlich die Anreise ohne Begleitperson der Staatskasse nicht „billiger käme“.

Über die zwei vorgenannten Konstellationen, in denen sich die Notwendigkeit der Begleitung aus tatsächlichen oder wirtschaftlichen Gesichtspunkten ergibt, hat der Senat auch bedacht, dass aus Vertrauensschutzgesichtspunkten eine Entschädigung angezeigt sein kann. Er hat dies im Beschluss vom 24.05.2012 wie folgt als dritte Konstellation bezeichnet:

„3. Ausnahmsweise sind über die Regelungen des JVEG hinaus, die die objektive Notwendigkeit oder Wirtschaftlichkeit der Begleitperson voraussetzen, aus Vertrauensschutzgesichtspunkten die Kosten einer Begleitperson zu erstatten. Dies ist der Fall, wenn der Betroffene aufgrund des allgemeinen rechtsbereichsübergreifenden Grundsatzes von Treu und Glauben ein schutzwürdiges Vertrauen darauf hat, dass er in Begleitung anreisen durfte. Dabei kann nur ein Vertrauenstatbestand relevant sein kann, den das Gericht oder eine ihm zuzurechnende Person gesetzt hat und den sich das Gericht daher zurechnen lassen muss.“

Sinngemäß mit der Frage, wann ein dem Gericht zuzurechnender Vertrauenstatbestand erfüllt ist, und damit mit der Konkretisierung der vorgenannten Ziff. 3. hat sich der Senat bereits im Beschluss vom 06.11.2013, Az.: L 15 SF 191/11 B E, dort unter dem Aspekt, wann eine Anreise von einem weiter entfernt liegenden Ort als dem Ladungsort bei der Entschädigung zu berücksichtigen ist, befasst. Er hat dort Folgendes ausgeführt:

„Wird die die Anreise von einem anderen Ort angetreten und liegt dieser Ort weiter entfernt, verursacht er also höhere Anfahrtskosten als der in der Ladung oder Terminsmitteilung bezeichnete Ort, ist der andere, weiter entfernt liegende Ort dann zugrunde zu legen, wenn er dem Gericht als zuständiger Stelle unverzüglich angezeigt worden ist, wobei der Gesetzgeber in § 5 Abs. 5 JVEG das Erfordernis einer gerichtlichen Genehmigung der Anreise von dem angezeigten, weiter entfernt liegenden Ort nicht vorgesehen hat. Ist die Angabe des weiter entfernt liegenden Abfahrts-/Rückkehrorts so rechtzeitig erfolgt, dass das Gericht darauf durch eine Aufhebung der Anordnung des persönlichen Erscheinens hätte reagieren können, sind mangels Abladung des Gerichts die höheren Reisekosten zu erstatten (vgl. Meyer/Höver/Bach, a. a. O., Rdnr. 5.23, Buchst. h; Hartmann, a. a. O., § 5 JVEG, Rdnr. 23 - m. w. N.).“

Unter dem Aspekt des Vertrauensschutzes ist der Senat daher in der Entscheidung vom 06.11.2013 für Fälle, in denen eine vorher erteilte Zustimmung des Gerichts zur Anreise vom weiter entfernt liegenden Ort fehlt, zu folgendem Ergebnis gekommen:

„In folgenden Konstellationen sind daher die durch eine weitere Anreise verursachten Mehrkosten berücksichtigungsfähig: * Der Berechtigte zeigt den Anreiseort unverzüglich an und das Gericht hebt die Anordnung des persönlichen Erscheinens nicht auf. * Der Berechtigte zeigt den Anreiseort nicht (unverzüglich) an, das Gericht der Hauptsache genehmigt aber die erfolgte Anreise (nachträglich).“

Dieses Ergebnis ist auf die Frage der Berücksichtigung von Kosten für eine Begleitung zu übernehmen, jedenfalls dann, wenn - wie in der bayerischen Sozialgerichtsbarkeit üblich - die Ladungsschreiben mit dem Hinweis darauf versehen sind, dass der Geladene das Gericht über kostensteigernde Umstände beim Erscheinen zum gerichtlichen Termin vorab zu informieren hat („Falls Sie Ihre Reise zum Termin von einem anderen als dem in Ihrer umseitigen Anschrift bezeichneten Ort antreten wollen oder andere besondere Umstände Ihr Erscheinen erheblich verteuern (z. B. Transport mit Krankenwagen bzw. Taxi oder Begleitperson), ist dies dem Gericht unter Angabe des Aktenzeichens sofort mitzuteilen und schriftliche Nachricht abzuwarten“). Der Senat sieht eine weitgehende Vergleichbarkeit der Frage der Erstattung von Kosten für eine Begleitperson mit der Frage der Entschädigung von Kosten einer weiteren Anreise als vom Ladungsort aus. Beides sind Umstände, die die Anreise zum Gericht verteuern und die das Gericht bei Kenntnis möglicherweise veranlasst hätten, vom persönlichen Erscheinen abzusehen (vgl. die ausführlichen Überlegungen im Beschluss vom 06.11.2013, Az.: L 15 SF 191/11 B E).

Dieses Ergebnis wird auch nicht dadurch in Zweifel gezogen, dass im Ladungsschreiben neben der Aufforderung zur sofortigen Mitteilung auch der Hinweis enthalten ist, dass „schriftliche Nachricht“ des Gerichts „abzuwarten“ sei. Genauso wie vom Beteiligten erwartet wird, dass er so frühzeitig das Gericht über die kostenerhöhenden Umstände informiert, genauso kann der Beteiligte erwarten, dass ihm, wenn er das Gericht über die kostensteigernden Umstände informiert hat, rechtzeitig vor dem Termin die Information des Gerichts zugeht, wie er sich bei der Anreise verhalten soll, um nicht das Risiko einzugehen, auf Reisekosten sitzen zu bleiben. Informiert der Beteiligte das Gericht über die verteuernden Umstände so spät, dass ihm das Gericht keine Hinweise zur Anreise mehr geben kann, geht dies zulasten des Beteiligten. Reagiert hingegen das Gericht nicht rechtzeitig vor dem Termin, kann der Beteiligte darauf vertrauen, dass von Seiten des Gerichts keine Einwände gegen die von ihm mitgeteilte Art und Weise der Anreise bestehen, er also mit einer Berücksichtigung der Kosten für die Begleitung jedenfalls dem Grunde nach rechnen kann. Eine unterbliebene Mitteilung durch das Gericht muss daher im Sinne des Vertrauensschutzes zulasten der Staatskasse gehen.

Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin das Gericht umfassend und rechtzeitig informiert; drei Wochen vor dem Termin war das Gericht über sämtliche Umstände (Merkzeichen B, Erforderlichkeit einer Begleitung, beabsichtigter Begleiter Herr R., Wohnort des Herrn R., voraussichtliche Kosten des Herrn R. von 12,- EUR pro Stunde, alternative Anreise mit einem Taxi) im Detail in Kenntnis gesetzt.

Dass die Beschwerdeführerin auf die wiederholten Anfragen des Gerichts ab dem 05.09.2013, warum ihr eine Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln mit Unterstützung einer Begleitperson nicht möglich sei, nicht reagiert hat, steht der Notwendigkeit einer Begleitung nicht entgegen. Ganz offensichtlich ist das Gericht der Hauptsache - und dies wegen der Zuerkennung des Merkzeichens B zutreffend - davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin ohne Begleitung überhaupt nicht zum Termin erscheinen könne. Bei Zugrundelegung dieser Prämisse war die Frage nach der Möglichkeit einer begleiteten Anreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln keine sachdienliche Frage, da die Beschwerdeführerin, auch wenn sie als Inhaberin des Merkzeichens B die Möglichkeit zur kostenfreien Mitnahme einer Begleitperson in öffentlichen Verkehrsmitteln hat, insofern die freie Wahl des Beförderungsmittels im Rahmen des § 5 Abs. 1 und 2 JVEG hat, solange nicht durch die Wahl des Beförderungsmittels weitere, über § 5 Abs. 1 und 2 JVEG hinausgehende Kosten produziert werden, obwohl bei Inanspruchnahme eines anderen, möglichen und zumutbaren Transportmittels derartige erhöhte Kosten nicht entstanden wären (vgl. Beschluss des Senats vom 24.05.2012, Az.: L 15 SF 24/12 B). Die Nichtbeantwortung könnte der Beschwerdeführerin daher nicht mit der Begründung zum Nachteil gereichen, dass sie es dem Gericht der Hauptsache nicht ermöglicht habe, die Entscheidung über die Anordnung des persönlichen Erscheinens aus Kostengründen zu überdenken (vgl. zum Gesichtspunkt der durch die Anordnung des persönlichen Erscheinens entstehenden Kosten: Beschluss des Senats vom 06.11.2013, Az.: L 15 SF 191/11 B E).

2.4.1.3. Notwendigkeit der tatsächlich aufgewendeten Kosten

Die von der Beschwerdeführerin Herrn R. als „Zeitentschädigung“ gezahlten 100,- EUR sind aus Gründen des Vertrauensschutzes zu erstatten.

2.4.1.3.1. Keine Orientierung an den Vorgaben der in § 19 JVEG aufgelisteten Entschädigungstatbestände bei der Bestimmung der Notwendigkeit der tatsächlich aufgewendeten Kosten

Der Ersatz der Kosten für eine notwendige Begleitung wird nicht durch die Vorgaben der in § 19 JVEG aufgelisteten Entschädigungstatbestände bestimmt.

Der Gesetzgeber hat im JVEG keine Konkretisierung der Notwendigkeit der tatsächlich aufgewendeten Kosten im Sinn des § 7 Abs. 1 Satz 2 JVEG vorgenommen. Insbesondere hat er die für die Begleitperson berücksichtigungs- und damit entschädigungsfähigen Kosten nicht den Vorgaben unterworfen, die für die Entschädigung von Zeugen und Beteiligten selbst gemäß § 19 JVEG in Verbindung mit der jeweiligen Entschädigungstatbeständen gelten.

Wie aus § 7 Abs. 1 Satz 1 JVEG („die baren Auslagen werden ersetzt, soweit“) ersichtlich wird, hat der Gesetzgeber die Erstattung von Kosten für die Begleitperson nicht den pauschalierenden Vorgaben des JVEG (z. B. zu Verdienstausfall gemäß § 22 JVEG und Fahrtkosten gemäß § 5 JVEG) unterworfen, wie sie für die Entschädigung von Zeugen (und Beteiligten) gelten, sondern betrachtet die Entschädigung für Kosten einer Begleitung als Aufwendungsersatz. Maßgeblich sind daher die tatsächlich dem begleiteten Zeugen oder Beteiligten für die Begleitung entstandenen Kosten, nicht eine fiktive Entschädigung, wie sie die Begleitperson, die ohnehin keinen eigenen Anspruch nach dem JVEG hat, nach den Regelung des JVEG erhalten würde, wenn sie selbst Zeuge oder Beteiligter wäre (a.A. ohne nähere Begründung: LSG Thüringen, Beschluss vom 25.05.2011, Az.: L 6 SF 152/11 E).

Dies kann im Ergebnis dazu führen, dass die Begleitperson bei entsprechender „Vergütung“ im weitesten Sinn durch den begleiteten Zeugen oder Beteiligten mittelbar, nämlich über den Zeugen oder Beteiligten, einen (deutlich) höheren Geldbetrag erhalten kann, als dies bei einer Beteiligten- oder Zeugeneigenschaft der Fall wäre. Dieses auf den ersten Blick möglicherweise überraschende Ergebnis stellt die Richtigkeit dieses Ergebnisses aber nicht in Frage. Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen:

- In § 7 Abs. 1 JVEG fehlt, obwohl dort ausdrücklich die Entschädigung wegen Kosten einer Begleitperson aufgeführt wird, ein Hinweis darauf, dass die Kosten der Begleitperson nach den Regelungen, wie sie für Zeugen (§ 19 ff. JVEG) gelten, zu ermitteln wären. Vielmehr hat der Gesetzgeber ausdrücklich die zu entschädigenden Kosten als die „baren Auslagen ..., soweit sie notwendig sind“, beschrieben. Entscheidend für den Gesetzgeber sind also der Zahlungsfluss („bare“) und die Notwendigkeit. Eine Interpretation dahingehend, dass mit dem Adjektiv „notwendig“ eine Anwendung der Regelungen der §§ 19 ff. JVEG gemeint sein könnte, verbietet sich.

- Die Regelungen der in § 19 JVEG aufgezählten Entschädigungstatbestände stellen weitgehend gerade nicht auf eine betragsgenaue Notwendigkeit oder einen zu erstattenden Schaden ab, sondern beinhalten eine pauschalierende Entschädigung nach Billigkeitsgründen. Dieser gesetzgeberische Ansatz findet sich in § 7 Abs. 1 JVEG nicht wieder.

- Der Senat kann bei seiner Auslegung des § 7 Abs. 1 JVEG keinen Wertungswiderspruch zu den gesetzgeberischen Grundentscheidungen des JVEG erkennen. Zwar enthält das JVEG die gesetzgeberische Festlegung, dass wegen der staatsbürgerlichen Pflicht (vgl. Hartmann, a. a. O., § 19 JVEG, Rdnr. 2) zur Aussage vor Gericht eine Entschädigung von Zeugen nur aus Billigkeitsgründen zu erfolgen hat (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 10.10.1978, Az.: 2 BvL 3/78; Hartmann, a.a.O, § 22 JVEG, Rdnr. 7 - m. w. N.). Deshalb sieht das JVEG z. B. bezüglich des Verdienstausfalls gemäß § 22 JVEG keinen echten Schadensersatz vor (vgl. die ausführlichen Erläuterungen im Beschluss des Senats vom 04.12.2013, Az.: L 15 SF 226/11). Dieser Grundsatz kann aber nicht auf die im Rahmen des Aufwendungsersatzes zu entschädigenden Kosten einer Begleitung übertragen werden. Denn dies hätte zur Folge, dass Menschen mit Behinderung, die einer Begleitung bedürfen, in nicht seltenen Fällen doppelt durch die wegen der Billigkeit reduzierte Entschädigung betroffen wären - einerseits bei der Entschädigung für originär ihnen entstandene Kosten oder Ausfälle, andererseits aber auch wegen der einer Kürzung (aus Billigkeitsgründen) unterliegenden Entschädigung der von ihnen für die Begleitperson aufgewendeten Kosten. Eine solche behindertenfeindliche Auslegung hält der Senat mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) nicht für vereinbar.

- Würden die Kosten einer Begleitung nur in dem Umfang erstattet, wie sie der Begleitperson zuständen, wenn diese selbst Zeuge oder Beteiligter wäre, würde dies in der Praxis oft dazu führen, dass der begleitete Zeuge oder Beteiligte seinem Begleiter nur einen solchen Geldbetrag zuwenden würde, wie ihn der Begleiter als Zeuge oder Beteiligte erhalten würde. Denn anderenfalls würde der Begleitete auf einem Teil der ihm für die Begleitung entstandenen Kosten sitzen bleiben und hätte einen doppelten Nachteil (vgl. oben vorheriger Spiegelstrich). Damit würde der Begleiter so gestellt, wie wenn er am gerichtlich angeordneten Termin aufgrund einer staatsbürgerlichen Pflicht teilgenommen hätte. Von einer staatsbürgerlichen Pflicht kann aber bei der Begleitperson keine Rede sein.

- Der Senat ist der Überzeugung, dass die von ihm getroffene Auslegung nicht in größerem Umfang zu unbilligen Ergebnissen führen kann, als dies bei jeder anderen gesetzlichen Regelung auch der Fall ist und vom Gesetzgeber hingenommen wird. Denn den Fällen, in denen der Begleitete dem Begleiter durch die Zahlung einer überhöhten „Vergütung“ im weitesten Sinn einen wirtschaftlich nicht gerechtfertigten Vorteil verschaffen will, lässt sich einem Missbrauch durch den Begriff der Notwendigkeit der Kosten ein Riegel vorschieben (vgl. unten Ziff. 2.4.1.3.2.1.).

Der Senat sieht daher weder in § 7 Abs. 1 JVEG eine analogiefähige Regelungslücke noch können die Regelungen der in § 19 JVEG aufgezählten Entschädigungstatbestände mangels Vergleichbarkeit analog angewandt werden. Sollte - was der Senat nicht in allen Fällen ausschließen möchte - die bestehende gesetzliche Regelung die Möglichkeit zu einem Missbrauch, soweit dem nicht über den Begriff der Notwendigkeit der baren Auslagen entgegen getreten werden kann, eröffnen, wäre es Sache des Gesetzgebers, hier korrigierend einzugreifen. Den Gerichten wäre eine solche Korrektur versagt, da sie sich damit zum Gesetzgeber aufschwingen und gegen den Gewaltenteilungsgrundsatz des Art. 20 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 GG verstoßen würden.

2.4.1.3.2. Bestimmung des Begriffs der Notwendigkeit der tatsächlich aufgewendeten Kosten

Notwendig (zum Begriff der Notwendigkeit s. oben Ziff. 2.4.1.) sind die Kosten für eine Begleitung grundsätzlich dann, wenn sie entweder als Taxikosten entstanden sind oder die Kosten einer An- und Abreise mit einem Taxi nicht übersteigen oder der Berechtigte auf die Erstattungsfähigkeit der Kosten vertrauen durfte.

2.4.1.3.2.1. Objektiv erforderlich: Taxikosten

Für den Senat ergeben sich die objektiv notwendigen Kosten aus der Höhe der Kosten, wie sie bei Anreise mit einem Taxi angefallen sind oder - wenn eine andere begleitete Anreiseart gewählt wird - wären. Nur so lässt sich einigermaßen zuverlässig eine Bestimmung der notwendigen Kosten aus objektiver Sicht vornehmen.

Es ginge im Rahmen der nur eingeschränkten Prüfpflicht der Kostenbeamten und Kostenrichter (vgl. dazu oben Ziff. 2.4.1.1.) zu weit, diesen eine Ermittlung der Kosten der individuell möglichen begleiteten Anreise zuzumuten, zumal sie sich dabei weitgehend auf die Angaben des Berechtigten verlassen müssten.

Von ganz seltenen Ausnahmefällen abgesehen wird einem Berechtigten, der für die Anreise zum gerichtlich angeordneten Termin einer Begleitung bedarf, diese Anreise mit einem Taxi möglich sein. Diesen Weg werden insbesondere auch die Berechtigten wählen, die nicht auf die Unterstützung von Familienangehörigen oder Freunden zurückgreifen können. Im Gegensatz zu ehrenamtlich organisierten Begleitungen ist die Möglichkeit der Benutzung eines Taxis auch jedermann bekannt und eröffnet. Ein vernünftig und wirtschaftlich denkender Beteiligter wird daher, jedenfalls dann, wenn er keine kostengünstigere Anreisemöglichkeit hat, bei der Anreise mit Begleitung auf ein Taxi zurückgreifen. Hat er eine andere Art der Begleitung gewählt, sind ihm jedenfalls die tatsächlich entstandenen Kosten zu erstatten, soweit diese die Kosten einer Taxibenutzung nicht übersteigen.

Die Ermittlung der Kosten, wie sie bei der Benutzung eines Taxis anfallen, sind über diverse Seiten im Internet zumindest als Näherungswerte zu ermitteln und stellen damit ein Hilfsmittel zur verwaltungsökonomischen Kostenermittlung für den Kostenbeamten und Kostenrichter dar.

2.4.1.3.2.2. Schutzwürdiges Vertrauen

Die tatsächlich entstandenen Kosten sind auch dann, wenn sie die Kosten einer (fiktiven) Taxibenutzung übersteigen, zu erstatten, wenn der Berechtigte ein schutzwürdiges Vertrauen darauf haben durfte, dass er so, wie er dies getan hat, anreisen durfte.

Von einem solchen schutzwürdigen Vertrauen ist nur dann auszugehen, wenn es vom Gericht oder einer ihm zuzurechnenden Person gesetzt worden ist. Das oben (s. Ziff. 2.4.1.2.) zur Notwendigkeit der Begleitung bzw. Berücksichtigungsfähigkeit aus Vertrauensschutzgründen Ausgeführte gilt hier in gleicher Weise.

2.4.1.3.3. Prüfung im vorliegenden Fall

Die Herrn R. von der Beschwerdeführerin gezahlte „Zeitentschädigung“ von 100,- EUR ist schon aus Vertrauensschutzgründen zu erstatten.

Mit Schreiben vom 28.08.2013 hat die Beschwerdeführerin dem Gericht der Hauptsache bis ins Detail die Konditionen der von ihr beabsichtigten Begleitung, insbesondere die Person des Begleiters, dessen Wohnort dem Gericht der Hauptsache schon länger bekannt war, und die von ihr Herrn R. zugedachte Entschädigung von 12,- EUR pro Stunde mitgeteilt. Angesichts des Wohnorts des Begleiters war damit für das Gericht der Hauptsache absehbar, dass die Beschwerdeführerin allein für die vom Begleiter aufzuwendende Zeit diesem einen Betrag von (mindestens) 100,- EUR zuwenden würde. In der Folge hat das Gericht der Hauptsache der Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt signalisiert, dass es mit einer Begleitung unter diesen Konditionen nicht einverstanden wäre. Vielmehr könnten die Nachfragen des Gerichts der Hauptsache, warum die Klägerin nicht begleitet mit öffentlichen Verkehrsmitteln anreisen könne, aus dem objektivem Empfängerhorizont dahingehend sogar dahingehend interpretiert werden, dass das Gericht mit dem zugesagten Stundensatz einverstanden sei. Jedenfalls hat das Gericht einen Vertrauenstatbestand bei der Beschwerdeführerin geschaffen, der die Erstattung der gezahlten 100,- EUR nach sich ziehen muss.

Darauf, wie hoch die Kosten eine An- und Rückreise mit einem Taxi, wie sie im Übrigen auch die Beschwerdeführerin alternativ vorgeschlagen hat, gewesen wären, kommt es daher nicht mehr an. Lediglich der Vollständigkeit halber merkt der Senat an, dass eine Reise mit einem Taxi deutlich teurer gekommen wäre; Taxikostenrechner geben für die einfache Strecke 151,- EUR (www.taxi-rechner.de) an, so dass auch aus diesem Grund die Herrn R. gewährte „Zeitentschädigung“ von 100,- EUR zu erstatten wäre.

Der Beschwerdeführerin ist daher für Kosten der Begleitung zum Gerichtstermin am 25.09.2013 ein Betrag in Höhe von 100,- EUR zu erstatten.

Der Kostensenat des Bayer. LSG trifft diese Entscheidung nach Übertragung wegen grundsätzlicher Bedeutung in voller Besetzung (§ 4 Abs. 7 Satz 2 JVEG). Sofern der Kostensenat des Bayer. LSG in der Vergangenheit die Entschädigung für eine Begleitperson so vorgenommen hat, wie wenn diese ein Beteiligter oder Zeuge gewesen wäre, wird diese Rechtsprechung nicht mehr aufrecht erhalten.

Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG). Sie ergeht kosten- und gebührenfrei (§ 4 Abs. 8 JVEG).

Tenor

Die Vergütung für die Anfertigung des Gutachtens vom 12.09.2012 wird auf 1.928,65 € festgesetzt.

Gründe

I.

In dem am Bayer. Landessozialgericht (LSG) unter dem Aktenzeichen L 4 KR 338/09 geführten krankenversicherungsrechtlichen Berufungsverfahren erstellte die Antragstellerin gemäß § 106 Abs. 3 Nr. 5 und Abs. 4, § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) am 12.09.2012 ein nervenärztliches Gutachten.

Mit Rechnung vom 18.10.2012 machte sie dafür einen Vergütungsanspruch in Höhe von 1.935,22 € wie folgt geltend: 1.870,- € für Zeitaufwand von insgesamt 22 Stunden (in der Rechnung näher aufgeschlüsselt) zu einem Stundensatz von 85,- €, Schreibgebühren 51,30 €, 18 Kopien zu je 0,39 €, Porto 6,90 €.

Der Kostenbeamte des Bayer. LSG bewilligte mit Schreiben vom 15.11.2012 einen Betrag von 1.378,65 €, wobei sich die Reduzierung der Forderung der Antragstellerin im Wesentlichen aus der Zugrundelegung der Honorargruppe M 2 (60,- €) statt der beantragten Honorargruppe M 3 (85,- €) ergab. Die Anwendung der Honorargruppe M 2 begründete der Kostenbeamte wie folgt: Es seien weder ein ursächlicher Zusammenhang noch schwierige ätiologische Fragen zu klären gewesen. Einzugehen gewesen sei lediglich auf die vorliegenden Gesundheitsstörungen und deren Behandlungsmöglichkeiten. Es könne daher nur die Honorargruppe M 2 zugrunde gelegt werden. Die Zahl der Anschläge sei auf 56.166 geschätzt worden. Die Kopien seien mit 0,50 € pro Stück zu erstatten.

Die Antragstellerin hat sich mit Schreiben vom 19.11.2012 gegen die Abrechnung nach der Honorargruppe M 2 gewandt. Die Einstufung nach der Honorargruppe M 3 richte sich nicht nur nach dem Schwierigkeitsgrad der Kausalitätsbeurteilung, sondern in zumindest gleicher Weise nach der Komplexität der medizinischen Problematik. Bei dem zu Begutachtenden habe eine hochkomplexe medizinische Ausgangslage vorgelegen, die sie bei einer höchst problematischen, letztendlich vitalgefährdenden Gegebenheit angemessen beurteilen und Alternativen vorschlagen habe müssen.

II.

Die Festsetzung der Vergütung erfolgt gemäß § 4 Abs. 1 JVEG durch gerichtlichen Beschluss, wenn wie hier die Berechtigte mit Schreiben vom19.11.2012 sinngemäß die gerichtliche Festsetzung beantragt.

Die Vergütung für das Gutachten vom 12.09.2012 ist auf 1.928,65 € festzusetzen.

1. Anzuwendende Fassung des JVEG

Zur Anwendung kommen im vorliegenden Fall auch nach Erlass des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz -

2. KostRMoG) vom 23.07.2013 (BGBl I S. 2586, 2681 ff.) gemäß der Übergangsvorschrift des § 24 JVEG die Regelungen des JVEG in der bis zum31.07.2013 geltenden Fassung. Denn der Gutachtensauftrag ist vor dem gemäß Art. 55 2. KostRMoG am 01.08.2013 erfolgten Inkrafttreten des 2. KostRMoG erteilt worden.

2. Prüfungsumfang im Verfahren der gerichtlichen Festsetzung gemäß § 4 Abs. 1 JVEG

Die gerichtliche Festsetzung gemäß § 4 Abs. 1 JVEG stellt keine Überprüfung der vom Kostenbeamten vorgenommenen Berechnung dar, sondern ist eine davon unabhängige erstmalige Festsetzung. Bei der Kostenfestsetzung durch den Kostenbeamten handelt es sich um eine lediglich vorläufige Regelung, die durch den Antrag auf gerichtliche Kostenfestsetzung hinfällig wird (vgl. Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.11.1968, Az.: RiZ (R) 4/68). Damit wird eine vorherige Berechnung der Beträge im Verwaltungsweg sowohl bei den Einzelpositionen als auch im Gesamtergebnis gegenstandslos (ständige Rechtsprechung, vgl. Meyer/Höver/Bach/Oberlack, JVEG, 26. Aufl. 2014, § 4, Rdnr. 12 - m. w. N.). Das Gericht hat daher eine vollumfassende Prüfung des Vergütungs- oder Entschädigungsanspruchs vorzunehmen, ohne auf Einwände gegen die im Verwaltungsweg erfolgte Kostenfestsetzung beschränkt zu sein. Die vom Gericht festgesetzte Entschädigung kann deshalb auch niedriger ausfallen, als sie zuvor vom Kostenbeamten festgesetzt worden ist; das Verbot der reformatio in peius gilt nicht (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z. B. Beschluss vom 08.05.2014, Az.: L 15 SF 42/12; vgl. auch Meyer/Höver/Bach/Oberlack, a. a. O., § 4, Rdnr. 12 - m. w. N.).

3. Berechnung der Vergütung der Antragstellerin

Die Antragstellerin hat einen Vergütungsanspruch in Höhe von 1.928,65 €.

Die Vergütung eines Sachverständigen setzt sich gemäß § 8 Abs. 1 JVEG aus dem Honorar für seine Leistungen, dem Ersatz von Fahrtkosten, der Entschädigung für Aufwand und dem Ersatz für sonstige und besondere Aufwendungen zusammen.

3.1. Honorar/Vergütung für Zeitaufwand

Das Honorar gemäß § 9 JVEG beträgt 1.870,- €.

Das Honorar eines Sachverständigen ist nach Stundensätzen zu bemessen. Es wird gemäß § 8 Abs. 2 JVEG für jede Stunde der erforderlichen Zeit gewährt, wobei die letzte bereits begonnene Stunde voll gerechnet wird, wenn sie zu mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich war; andernfalls beträgt das Honorar die Hälfte des sich für eine volle Stunde ergebenden Betrags.

Die Höhe des Stundensatzes variiert je nach der Zugehörigkeit des Gutachtens zu einer bestimmten Honorargruppe (§ 9 Abs. 1 JVEG i. V. m. der Anlage 1 zu § 9 Abs. 1).

3.1.1. Zeitaufwand

Der objektiv erforderliche Zeitaufwand beträgt 22 Stunden.

Der von der Antragstellerin angegebene Zeitaufwand von 22 Stunden begegnet in Ansehung der Rechtsprechung des Senats zur Ermittlung des objektiv erforderlichen Zeitaufwands (vgl. Beschlüsse vom 14.05.2012, Az.: L 15 SF 276/10 B E, und vom 18.05.2012, Az.: L 15 SF 104/11) keinen Bedenken und ist daher der Abrechnung zugrunde zu legen.

3.1.2. Honorargruppe

Die Berechnung des Honorars ist antragsgemäß nach der Honorargruppe

M 3 (Stundensatz: 85,- €) vorzunehmen.

Im Rahmen der Entscheidung zu diskutieren ist, ob das im Bereich eines krankenversicherungsrechtlichen Rechtsstreits erstellte Gutachten der Antragstellerin der Honorargruppe M 2, wie dies der Kostenbeamte angenommen hat, oder M 3, wie dies die Antragstellerin begehrt, unterfällt.

3.1.2.1. Keine explizite Zuordnung von im Bereich des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung erstellten Gutachten im JVEG

Krankenversicherungsrechtliche Gutachten finden in den Honorargruppen M 1 bis M 3 der Anlage 1 zum JVEG keine explizite Erwähnung.

Die Zuordnung eines Gutachtens zu einer Honorargruppe bestimmt sich gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 JVEG nach der Anlage 1 zum JVEG. Für medizinische (und psychologische) Gutachten sind die drei Honorargruppen M 1 bis M 3 vorgesehen.

Danach sind beschreibende (Ist-Zustands-)Begutachtungen nach standardisiertem Schema ohne Erörterung spezieller Kausalzusammenhänge mit einer medizinischen Verlaufsprognose und mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad der Honorargruppe M 2 zuzurechnen. Beispielhaft hat der Gesetzgeber der Honorargruppe M 2 Gutachten in Verfahren nach dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) zugeordnet.

Gutachten mit hohem Schwierigkeitsgrad (Begutachtung spezieller Kausalzusammenhänge und/oder differenzialdiagnostischer Probleme und/oder Beurteilung der Prognose und/oder Beurteilung strittiger Kausalitätsfragen), insbesondere Gutachten zum Kausalzusammenhang bei problematischen Verletzungsfolgen, zu ärztlichen Behandlungsfehlern, in Verfahren nach dem Opferentschädigungsgesetz oder in Verfahren nach dem Häftlingshilfegesetz, sind nach der Honorargruppe M 3 zu vergüten.

Eine explizite Zuordnung von Gutachten aus dem Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung, wie es das Gutachten der Antragstellerin darstellt, hat der Gesetzgeber in den einzelnen Spiegelstrichen bei den Honorargruppen M 1 bis M 3 der Anlage 1 nicht vorgenommen.

3.1.2.2. Vorgehen bei nicht vom Gesetzgeber explizit einer Honorargruppe zugeordneten Gutachten

3.1.2.2.1. Überlegungen zu der Ermittlung der Zuordnung zu einer Honorargruppe

Für den Fall, dass die sachverständige Leistung auf einem Sachgebiet erbracht wird, das in keiner Honorargruppe explizit genannt wird, ist das Gutachten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3, 1. Halbsatz JVEG unter Berücksichtigung der allgemein für Leistungen dieser Art außergerichtlich und außerbehördlich vereinbarten Stundensätze einer Honorargruppe nach billigem Ermessen zuzuordnen. Dies gilt gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3, 2. Halbsatz JVEG entsprechend, wenn ein medizinisches Gutachten einen Gegenstand betrifft, der in keiner Honorargruppe aufgeführt wird, wobei diese Regelung nur so interpretiert werden kann, dass die dort gegebenen Hinweise zur Zuordnung dann zu beachten sind, wenn der konkrete Gutachtensgegenstand nicht in den einzelnen Spiegelstrichen bei den Honorargruppen M 1 bis M 3 der Anlage 1 enthalten ist.

Die gesetzgeberischen Vorgaben zur Zuordnung könnten dem Wortlaut nach dahingehend interpretiert werden, dass die Honorargruppe und damit der zugrunde zu legende Stundensatz durch die Erhebung von Vergleichskosten bei Berücksichtigung von in der freien Wirtschaft gezahlten Vergütungen zu ermitteln wäre, wobei das Gericht im Rahmen der Ausübung des Ermessens regelmäßig die bezogen auf den ermittelten Stundensatz nächstniedrigere Honorargruppe der Abrechnung zugrunde zu legen hätte (so vgl. Meyer/Höver/Bach/Oberlack, a. a. O., § 9, Rdnr. 2). Einer solchen Interpretation kann sich der Senat aber nicht anschließen. Er hält eine solche Auslegung nicht für praktikabel.

Wie die Erfahrung zeigt und wie auch Äußerungen von Sachverständigen in anderen Verfahren zu entnehmen ist, erreichen die Stundensätze, wie sie in § 9 Abs. 1 Satz 1 JVEG vorgesehen sind, regelmäßig die außergerichtlich und außerbehördlich vereinbarten Stundensätze nicht und bleiben teilweise deutlich dahinter zurück. Auch die im Rahmen der Vorarbeiten zum 2. KostRMoG vom Bundesjustizministerium in Auftrag gegebene Marktanalyse hat dies gezeigt; danach liegen die Stundensätze bei außergerichtlichen Gutachten um mindestens 13% bis zu 80% über den Sätzen des JVEG (vgl. Hommerich/Reiß, Marktanalyse zum Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern -, Mai 2010, S. 10). Dieser Erkenntnis hat der Gesetzgeber damit Rechnung getragen, dass mit der zum 01.08.2013 erfolgten Überarbeitung des JVEG durch das 2. KostRMoG mit Blick auf die Preisentwicklung auf dem Markt der Begutachtungen eine merkbare Anhebung der Stundensätze erfolgt ist. So ist im Gesetzentwurf der Bundesregierung zum 2. KostRMoG dazu Folgendes ausgeführt (vgl. Bundesrats-Drucksache 517/12, S. 204):

„Die Höhe der Honorare orientiert sich bereits bei der geltenden Fassung des JVEG an den Marktpreisen. Die Marktpreise unterliegen jedoch ständigen Veränderungen, die im JVEG nachvollzogen werden sollen. Zu diesem Zweck hat die Hommerich Forschung im Jahr 2009 im Auftrag des Bundesministeriums der Justiz eine umfangreiche Marktanalyse durchgeführt, deren Ergebnisse im Dezember 2009 veröffentlicht worden sind (Prof. Dr. Christoph Hommerich, Dipl.-Soz. Nicole Reiß, Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - Evaluation und Marktanalyse -, Bundesanzeiger Verlagsges. mbH). Grundlage der Marktanalyse war hinsichtlich der Sachverständigen die zuvor erarbeitete neue Sachgebietsliste. In diese sind bestimmte Sachgebiete nicht einbezogen worden, die - ohne dass sich aus der seinerzeitigen Sicht des Bundesministeriums der Justiz ein hinreichend konkret zu beschreibender Markt entwickelt hat - ebenfalls besondere Anforderungen an die Qualifikation der Sachverständigen stellen; dies ist namentlich im Bereich des Kartellrechts der Fall. Die ... Honorarsätze sollen sich an dem Ergebnis der Marktanalyse ausrichten. ... Wie schon bei den geltenden Honorarsätzen soll auch bei den vorgeschlagenen Sätzen mit Rücksicht auf die öffentlichen Haushalte ein Abschlag auf die ermittelten Marktpreise vorgenommen werden. Dieser Abschlag lässt sich damit begründen, dass die Justiz als öffentlicher Auftraggeber ein solventer Schuldner ist und auf dem Markt als „Großauftraggeber“ auftritt.“

Würde dem Wortlaut des Gesetzes gefolgt, müsste in einem ersten Schritt der durchschnittliche auf dem außergerichtlichen und außerbehördlichen Markt gezahlte Stundensatz für ein derartiges Gutachten, also aus dem Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung, ermittelt werden.

Dieser Ansatz ist schon deshalb problematisch, weil es einen außergerichtlichen Markt für derartige Gutachten nicht geben dürfte, da solche Gutachten regelmäßig nur im Verlauf von sozialgerichtlichen (oder gegebenenfalls behördlicher) Verfahren durch das Gericht (oder die Behörde) eingeholt werden. Dass zur Vorbereitung oder anlässlich eines sozialgerichtlichen Verfahrens der gesetzlich Versicherte selbst ein Gutachten in Auftrag gibt, ist so gut wie ausgeschlossen, da er diese Kosten immer - anders als z. B. bei zivilgerichtlichen Verfahren, in denen Gutachterkosten unter bestimmten Voraussetzungen als Schadensersatz geltend gemacht werden können - selbst tragen müsste und die Einholung eines Gutachtens von Amts wegen für ihn wegen der Gerichtskostenfreiheit des sozialgerichtlichen Verfahrens bei Streitigkeiten des Versicherten gemäß § 183 SGG immer „kostenlos“ ist. Es ist auch nicht ersichtlich, dass mit Blick auf die private Krankversicherung ein Markt für Gutachten zu derartigen, für die gesetzliche Krankenversicherung spezifischen Fragen, bestünde. Insofern gibt es keinen außerbehördlichen oder außergerichtlichen Gutachtensmarkt, der einen Beitrag zur Ermittlungen des durchschnittlich gezahlten Stundensatzes liefern könnte.

Dass der gesetzgeberische Ansatz, der auf den außerbehördlichen und außergerichtlichen Gutachtensmarkt abstellt, bei der Ermittlung der Honorargruppe aus Sicht des Senats ohnehin nicht zielführend erscheint, kann daher dahingestellt bleiben. Der Senat begründet diese Zweifel daher nur kurz:

Würden die durchschnittlichen Kosten außerbehördlicher und außergerichtlicher Gutachten ermittelt, würde der sich dabei ergebende Stundensatz bei medizinischen Gutachten - unabhängig vom Schwierigkeitsgrad des Gutachtens - mit Sicherheit im Bereich der Honorargruppe M 3 oder wahrscheinlich darüber liegen. Daraus den Schluss zu ziehen, dass ein nicht vom Gesetzgeber einer Honorargruppe zugeordnetes Gutachten dann auch in jedem Fall nach der Honorargruppe M 3 zu vergüten wäre, hielte der Senat für ermessensfehlerhaft im Sinn des § 9 Abs. 1 Satz 3 JVEG. Denn es wäre verfehlt, als Honorargruppe die dem durch Markterhebung ermittelten Stundensatz nächstniedrige Honorargruppe des JVEG zugrunde zu legen, weil damit der vom Gesetzgeber in den Honorargruppen M 1 bis M 3 zugrunde gelegte Justizrabatt (vgl. zu diesem Abzug Meyer/Höver/Bach/Oberlack, a. a. O., § 9, Rdnr. 1) regelmäßig nicht oder zumindest nicht im gleichen Umfang zum Zug käme, wenn ein Gutachten nicht explizit in den Honorargruppen M 1 bis M 3 aufgeführt ist. Dies würde eine mit Blick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Grundgesetz nicht begründbare Bevorteilung der Sachverständigen darstellen, deren Gutachtensgegenstand nicht explizit in den Honorargruppen genannt ist.

Die vom Gesetzgeber festgelegten Honorargruppen bilden, auch wenn Ziel der Ablösung des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen durch das JVEG war, ein „neues leistungsgerechtes Vergütungsmodell“ (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts [Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRMoG], Bundestags-Drucksache 15/1971, S. 2 und 142) einzuführen, nicht die marktüblichen Stundensätze ab, sondern beinhalten gewisse Abschläge. Diesen Justizrabatt (vgl. Meyer/Höver/Bach/Oberlack, a. a. O., § 9, Rdnr. 1), mit dem Rücksicht auf die öffentlichen Haushalte genommen wird, hat der Gesetzgeber im Gesetzentwurf zum 2. KostRMoG (vgl. a. a. O, S. 204) explizit damit begründet, dass die Gerichte als öffentlicher Auftraggeber ein solventer Großabnehmer seien. Daneben steht auch die Tatsache, dass für einen Sachverständigen auch die staatsbürgerliche Pflicht besteht, am Verfahren mitzuwirken (vgl. Meyer/Höver/Bach/Oberlack, a. a. O., § 9, Rdnr. 1). Von der Vornahme eines entsprechenden Abschlags muss auch beim Erlass des JVEG ausgegangen werden, auch wenn dies der Gesetzgeber zumindest in der Gesetzesbegründung nur verklausuliert ausgesprochen hat (vgl. auch Gesetzentwurf der Bundesregierung zum 2. KostRMoG, a. a. O., S. 204). So hat er erläutert, dass in Bezug auf die Honorargruppen M 1 bis M 3 die bisherige Entschädigungspraxis der Justiz als Ausgangsniveau hinsichtlich der Höhe der vorgeschlagenen Stundensätze gedient hat, „um unverhältnismäßig hohe Anhebungen des Vergütungsniveaus zu vermeiden“ (vgl. dazu Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts, a. a. O., S. 186). Dies bedeutet nichts anderes, als dass damals nicht der marktübliche Stundensatz zugrunde gelegt wurde, sondern ein im Sinn der staatlichen Haushalte erwünschter niedrigerer Satz. Wie hoch der vorgenommene Abschlag war - dieser könnte dann nach Ermittlung des Marktpreises für ein nicht in den Honorargruppen M 1 bis M 3 genannten Gutachtensgegenstand und vor Zuordnung zu einer der Honorargruppen in Abzug gebracht werden - ist jedoch nicht bekannt. Dieses Manko könnte nur dadurch ausgeglichen werden, dass die außerbehördlichen und außergerichtlichen Marktpreise für explizit in den Honorargruppen M 1 bis M 3 genannten Gutachten ermittelt würden, um abschließend ermessensfehlerfrei eine Vergleichbarkeit mit einer vom Gesetzgeber explizit zugeordneten Honorargruppe herstellen zu können. Nur so könnte der Gedanke des Justizrabatts in die Ermittlung der Honorargruppe einbezogen werden. Bei der Herstellung der Vergleichbarkeit wiederum wäre der zuordnende Kostenbeamte bzw. der Kostenrichter vor das Problem gestellt, dass seit der Einführung des JVEG und den damals zugrunde gelegten Marktpreisen und der von ihm aktuell durchgeführten Ermittlung des Marktpreises Zeit vergangen ist, in der sich die Marktpreise allgemein durch die auch vom Gesetzgeber beobachtete Preisentwicklung verteuert haben. Ein Zurückgreifen auf die dem JVEG bei dessen Einführung zugrunde gelegten Erhebungen (vgl. dazu Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts, a. a. O., S. 142) wäre dann nicht mehr möglich. Dies würde letztlich verlangen, den zur Zeit der Erstellung des abzurechnenden Gutachtens ermittelten marktüblichen Stundensatz eines solchen Gutachtens mit dem zu diesem Zeitpunkt marktüblichen Stundensatz der in den Honorargruppen M 1 bis M 3 genannten Gutachten zu vergleichen. Dass eine derartige Vorgehensweise mit einem immensen Aufwand verbunden wäre und mit der vom Gesetzgeber - neben der Einführung einer modernen und leistungsgerechten Vergütungsmodells - beabsichtigen Abschaffung der für Kostenbeamte und Kostenrichter komplexen und teilweise sehr schwierigen Ermittlung des Stundensatzes durch die Einführung des JVEG (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts, a. a. O., S. 21 und 142) nicht vereinbar wäre, liegt auf der Hand. Dass die angesprochene Vorgehensweise zudem aus dem Grund fragwürdig wäre, da sich der Justizrabatt auf verschiedenen Gebieten extrem unterschiedlich darstellt - die Marktanalyse von Hommerich/Reiß hat gezeigt, dass die Stundensätze bei außergerichtlichen Gutachten um mindestens 13% bis zu 80% über den Sätzen des JVEG liegt (vgl. Hommerich/Reiß, a. a. O., S. 10) -, sei lediglich der Vollständigkeit halber angemerkt.

Der Senat versteht daher die Vorgaben in § 9 Abs. 1 Satz 3 JVEG zur Ermittlung der Honorargruppe von medizinischen Gutachten, die der Gesetzgeber nicht explizit einer Honorargruppe zugeordnet hat, dahingehend, dass im Rahmen des gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 JVEG eröffneten Ermessens eine Vergleichbarkeit anhand der Anforderungen an die Vornahme der sachverständigen Bewertung, also die Schwierigkeit des zu vergütenden Gutachtens mit den vom Gesetzgeber vorgegebenen Honorargruppen M 1 bis M 3 anhand der dort genannten Anwendungsgruppen herzustellen ist. Damit wird der Senat den unausgesprochenen, gleichwohl aber aus den gesetzlichen Formulierungen klar erkennbaren Vorstellungen des Gesetzgebers gerecht, der die Honorargruppen, wie sich aus Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG eindeutig ergibt, ausschließlich am Schwierigkeitsgrad der Gutachten ausgerichtet hat (Honorargruppe M 1: „Einfache gutachtliche Beurteilungen...“ - Honorargruppe M 2: „Beschreibende ... Begutachtung nach standardisiertem Schema ...“ - Honorargruppe M 3: „Gutachten mit hohem Schwierigkeitsgrad ...“).

An der Richtigkeit dieser Auslegung - Orientierung ausschließlich an der Schwierigkeit - hat der Senat auch angesichts der Gesetzesbegründung zur Anlage 1 des JVEG keine Zweifel. Zwar hat der Gesetzgeber dort ausgeführt, dass hinsichtlich der Honorargruppen M 1 bis M 3 eine Staffelung der Leistungen vorgeschlagen werde, „die an den verschiedenen Gegenständen medizinischer Gutachten, aber auch an deren Umfang orientiert und damit insgesamt aufwandsbezogen ausgestaltet ist“ (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts, a. a. O., S. 186). Eine entscheidende Orientierung der Honorargruppe an Umfang und Aufwand hat der Gesetzgeber aber weder im JVEG realisiert noch wäre dies sachgerecht. Denn mit dem Umfang eines Gutachtens und dem bei der Gutachtenserstellung anfallenden Aufwand steigt grundsätzlich nicht auch schon dessen Schwierigkeit. Vielmehr - und das zeigt die Praxis immer wieder - kann ein Gutachten zwar zeitaufwändig in der Erstellung und lang in seinen Ausführungen sein, gleichzeitig aber nur von reduzierter Schwierigkeit. Der Senat hat hier beispielhaft Verfahren in kriegsopferrechtlichen oder schwerbehindertenrechtlichen Streitigkeiten vor Augen, bei denen in der Vergangenheit über teilweise Jahrzehnte hinweg schon zahlreiche Verschlimmerungsanträge verbeschieden worden sind und bei dem sich der Aufwand des Gutachtens allein durch den Umfang der Akten ergibt, ohne dass die vorzunehmende Beurteilung von einer irgendwie gearteten Schwierigkeit geprägt wäre, da letztlich nur immer wieder Beurteilungen des Ist-Zustands durchzuführen sind, wie sie in ähnlicher Weise schon mehrfach erfolgt sind. Im Übrigen wäre es verfehlt, dem hohen (Zeit-)Aufwand eines Gutachtens mit einer höheren Honorargruppe Rechnung zu tragen, da dann ein erhöhter Zeitaufwand doppelt Berücksichtigung fände - nämlich nicht nur über den abzurechnenden Zeitaufwand, sondern auch über eine höher dotierte Honorargruppe. Dafür fehlt die gesetzliche Legitimation.

3.1.2.2.2. Kriterien des Senats für die Zuordnung eines krankenversicherungsrechtlichen Gutachtens

Als maßgebliche Kriterien für die Ermittlung der Schwierigkeit eines krankenversicherungsrechtlichen Gutachtens, wie es hier vorliegt, sieht der Senat folgende Gesichtspunkte (ähnlich vgl. LSG Thüringen, Beschluss vom 19.04.2007, Az.: L 6 SF 11/07):

* Kriterium a):

Beurteilung einer Erkrankung einschließlich einer Prognosebeurteilung, sofern es nicht auf der Hand liegt, dass die Erkrankung ganz leicht zu beurteilen und die Prognose ganz einfach ist.

* Kriterium b):

Erforderlichkeit der Erörterung alternativer Behandlung(smethod)en einer Erkrankung, sofern es nicht auf der Hand liegt, dass die Frage ganz leicht zu beantworten ist.

* Kriterium c):

Erforderlichkeit der Erörterung des aktuellen Stands der wissenschaftlichen Diskussion bzw. Auswertung der medizinisch-wissenschaftlichen Studien zur Beantwortung der gerichtlichen Fragen.

Jedenfalls dann, wenn die aufgezeigten Kriterien kumulativ erfüllt sind, ist von der Honorargruppe M 3 auszugehen.

Der Senat begründet dies wie folgt:

Wie oben erläutert ist maßgeblicher Orientierungspunkt für die Zuordnung zu einer Honorargruppe die Schwierigkeit eines Gutachtens. Welche Kriterien der Gesetzgeber als entscheidend für die Beurteilung der Schwierigkeit eines Gutachtens ansieht, ist den jeweils einleitenden Worten in den Honorargruppen M 1 bis M 3 zu entnehmen, wobei sich für den Bereich krankenversicherungsrechtlicher Gutachten die Diskussion auf die Honorargruppen M 2 und M 3 beschränken kann; denn es dürfte unstrittig sein, dass Gutachten in krankenversicherungsrechtlichen Streitigkeiten vom Schwierigkeitsgrad her jedenfalls nicht als leichter als Gutachten in Verfahren nach dem Sozialgesetzbuch IX einzuordnen sind, die der Gesetzgeber der Honorargruppe M 2 zugewiesen hat.

Nach den gesetzlichen Formulierungen sind beschreibende (Ist-Zustands-) Begutachtungen nach standardisiertem Schema ohne Erörterung spezieller Kausalzusammenhänge mit einfacher medizinischer Verlaufsprognose der Honorargruppe M 2 zuzuordnen. Als Gutachten mit hohem Schwierigkeitsgrad und damit der Honorargruppe M 3 zugehörig betrachtet der Gesetzgeber hingegen Begutachtungen, bei denen spezielle Kausalzusammenhänge zu erörtern sind und/oder sich differenzialdiagnostische Probleme stellen und/oder eine Beurteilung der Prognose zu erfolgen hat und/oder eine Beurteilung strittiger Kausalitätsfragen zu erfolgen hat. Damit hat der Gesetzgeber deutlich gemacht, dass er Bewertungen des aktuellen Zustands grundsätzlich nur so lange als im Sinn des Honorargruppensystems mittelschwer betrachtet, als damit nur eine eher einfache Verlaufsprognose verbunden ist. Wirft die Prognose hingegen mehr als nur einfache Fragen auf, kann dies als Argument für die Honorargruppe M 3 betrachtet werden.

Wann eine Verlaufsprognose leicht zu treffen ist, lässt sich den Gesetzesmaterialien nicht entnehmen. Der Gesetzeber scheint aber davon auszugehen, dass allein die Aussage zur zukünftigen Entwicklung des Gesundheitszustands eines zu Begutachtenden regelmäßig noch nicht zwingend von erhöhter Schwierigkeit sein dürfte. Denn anderenfalls wäre es nicht zu begründen, dass Gutachten zur Minderung der Erwerbsfähigkeit auch der Honorargruppe M 2 zugeordnet sind. Denn bei solchen Gutachten ist regelmäßig die Frage danach zu beantworten, ob die Möglichkeit einer Besserung der Erwerbsfähigkeit selbst bei Durchführung möglicher Heilmaßnahmen fernliegend ist.

Die Erörterung alternativer Behandlung(smethod)en ist letztlich nichts anderes als eine Prognosebeurteilung, verbunden jedoch mit dem zusätzlichen Erfordernis, dass sich der Sachverständige einen umfassenden Überblick über die zur Verfügung stehenden Behandlungsalternativen zu verschaffen hat.

Bei der Erörterung der alternativen Behandlungsmethoden wird es regelmäßig unverzichtbar sein, dass sich der Sachverständige mit dem aktuellen Stand der Wissenschaft auseinandersetzt und die Studienlage auswertet. Lediglich dann, wenn es sich um ganz einfach zu beurteilende Erkrankungen handelt, wird es bei der Erörterung der alternativen Behandlungsmethoden verzichtbar sein, sich mit der Studienlage auseinanderzusetzen. Derartige Fälle führen aber im Regelfall nicht zu einem gerichtlichen Gutachtensauftrag. Gutachten werden im Übrigen auch dann nicht erforderlich sein, wenn bereits der Gemeinsame Bundesausschuss im Rahmen seiner Kompetenz gemäß § 92 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch eine (positive oder negative) Entscheidung getroffen hat. Es verbleiben daher für gerichtliche Gutachten ohnehin nur noch die Fälle, bei denen sich der Sachverständige einen Überblick über die wissenschaftliche Diskussion und Studienlage verschaffen muss. Dass bei Vorliegen des oben aufgezeigten Kriteriums b) nicht auch das Kriterium c) erfüllt wäre, wird also in der gerichtlichen Gutachtenspraxis so gut wie auszuschließen sein. Es werden daher im Regelfall gesonderte Prüfungen zum Kriterium c) verzichtbar sein.

Die dargelegten Kriterien stehen mit dem Leitgedanken der Rechtsprechung des Kostensenats in Einklang, wonach aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität und Handhabbarkeit die Anforderungen an die Prüfpflicht der Kostenbeamten und Kostenrichter nicht überspannt werden dürfen (vgl. z. B. Grundsatzbeschlüsse vom 14.05.2012, Az.: L 15 SF 276/10 B E, vom 18.05.2012, Az.: L 15 SF 104/11, vom 22.06.2012, Az.: L 15 SF 136/11, vom 30.07.2012, Az.: L 15 SF 439/11, vom 08.04.2013, Az.: L 15 SF 305/10, vom 08.10.2013, Az.: L 15 SF 157/12 B, vom 04.12.2013, Az.: L 15 SF 226/11, vom 17.12.2013, Az.: L 15 SF 275/13, vom 08.05.2014, Az.: L 15 SF 42/12, und vom 03.06.2014, Az.: L 15 SF 402/13 E). Diesem Leitgedanken ist dadurch Rechnung getragen, dass im Regelfall bereits dann von der Honorargruppe M 3 ausgegangen werden darf, wenn die beiden Fragen nach der Prognosebeurteilung und der Erörterung alternativer Behandlung(smethod)en im Gutachtensauftrag gestellt werden und es nicht auf der Hand liegt, also offenkundig ist, dass die Beantwortung leicht ist. Davon wird nur in den seltensten Fällen auszugehen sein.

Von der Erfüllung der Kriterien der Honorargruppe M 3 kann mit Blick auf die aufgezeigten Vorgaben immer dann ausgegangen werden, wenn die dem Sachverständigen gestellten gerichtlichen Beweisfragen auf den sogenannten Nikolaus-Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 06.12.2005, Az.: 1 BvR 347/98, und/oder die Rechtsprechung des BSG zum sogenannten off-label-use (Urteil vom 19.03.2002, Az.: B 1 KR 37/00 R) Bezug nehmen.

3.1.2.3. Honorargruppe im vorliegenden Fall

Das Gutachten der Antragsteller unterfällt der Honorargruppe M 3.

In den Beweisfragen (dort Frage 4) ist ausdrücklich auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 06.12.2005 und auch auf das Urteil des BSG vom 19.03.2002 hingewiesen worden.

Eine weitergehende Prüfung des Senats dahingehend, dass die Antragstellerin im Rahmen des Gutachtensauftrags

* eine seltene Erkrankung zu beurteilen,

* sich mit dem potentiellen Verlauf zu befassen (Prognose)

* die Frage nach alternativen Behandlungsmöglichkeiten zu beantworten

* und sich dabei auch mit dem aktuellen wissenschaftlichen Stand zur Behandlung dieser Erkrankung hatte,

ist daher verzichtbar.

3.2. Schreibgebühren

Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 JVEG ist ein Aufwendungsersatz für Schreibgebühren in Höhe von 0,75 € pro angefangenen 1.000 Anschlägen zu leisten. Die Antragstellerin hat die genaue Anschlagszahl nicht angegeben. Der Senat schätzt, ausgehend von der Ermittlung der Anschlagszahl anhand einer Durchschnittsseite, dass das Gutachten insgesamt rund 57.000 Anschläge umfasst. Ausgehend von dieser Anschlagszahl sind Schreibgebühren in Höhe von 42,75 € zu erstatten.

3.3. Kopierkosten

Für die von der Sachverständigen dem Gutachten beigefügten notwendigen (§ 7 Abs. 1 Satz 1 JVEG) 18 Kopien sind gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 JVEG insgesamt 9,- € anzusetzen.

3.4. Porto:

Das Porto ist im vorliegenden Fall antragsgemäß mit 6,90 € zu erstatten.

Der Vergütung stellt sich damit wie folgt dar:

* Honorar: 1.870,00 €

* Schreibgebühren: 42,75 €

* 18 Kopien: 9,00 €

* Porto: 6,90 €

* Summe: 1.928,65 €

Der Kostensenat des Bayerischen Landessozialgerichts trifft diese Entscheidung nach Übertragung wegen grundsätzlicher Bedeutung in voller Besetzung (§ 4 Abs. 7 Satz 2 JVEG).

Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG). Sie ergeht kosten- und gebührenfrei (§ 4 Abs. 8 JVEG).

Tenor

Die Entschädigung des Antragstellers für die Wahrnehmung des Termins zur Begutachtung am 04.07.2013 wird auf 154,50 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt eine Entschädigung wegen der Wahrnehmung eines gerichtlich angeordneten Begutachtungstermins nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG).

In dem am Bayerischen Landessozialgericht (LSG) unter dem Aktenzeichen geführten Rechtsstreit wurde der dortige Kläger und jetzige Antragsteller am 04.07.2013 im Rahmen einer von Amts wegen angeordneten Begutachtung durch den Sachverständigen und dessen Mitarbeiter in A-Stadt untersucht. Die Untersuchung fand zwischen 8.15 Uhr und 16.15 Uhr statt.

Mit Entschädigungsantrag vom 20.07.2013, bei Gericht eingegangen am 23.07.2013, beantragte der Antragsteller die Entschädigung für das Erscheinen zu der gutachtlichen Untersuchung am 04.07.2013.

Im Entschädigungsantrag gab der Antragsteller an, wegen des frühen und nicht verschiebbaren Beginns der Begutachtung bereits am Vortag angereist zu sein; es sei daher eine Übernachtung in A-Stadt (Kosten lt. Hotelrechnung: 119,- €, davon 13,- € Frühstück) nötig gewesen. Angereist sei er mit dem Zug; die Kosten seien wegen seiner Bahncard deutlich reduziert worden (Kosten 30,- €). Aus Zeitgründen sei er nach der Begutachtung mit dem Taxi zum Bahnhof gefahren (Kosten: 7,10 €). An Verpflegungskosten habe er 18,75 € aufgewendet. Insgesamt beantrage er eine Entschädigung in Höhe von 174,85 €. Für die Fahrtkosten legte er entsprechende Belege vor; die Bahnfahrkarten waren am 03.07.2014 um 16.05 Uhr (Hinfahrt nach A-Stadt) und am 04.07.2014 um 16.29 Uhr (Rückfahrt nach A-Stadt) erworben worden.

Mit Schreiben vom 07.04.2014 bewilligte die Kostenbeamtin des Bayer. LSG als Entschädigung Fahrtkosten (öffentliche Verkehrsmittel und Taxi) antragsgemäß insgesamt 37,10 €. Zudem bewilligte sie ein Tagegeld in Höhe von 12,- €. Übernachtungskosten - so die Kostenbeamtin - seien nicht zu erstatten, da An- und Abreise an einem Tag zumutbar gewesen seien.

Mit Schreiben vom 19.04.2014 hat sich der Antragsteller gegen die Ablehnung der Erstattung der Übernachtungskosten gewandt. Er - so der Antragsteller - habe einen Zeitpuffer von ein bis zwei Stunden einberechnen müssen. Bei Fahrt mit dem ersten Zug (Abfahrt am Wohnort um 5.25 Uhr) wäre er frühestens um 7.30 Uhr beim Gutachter gewesen. Die Bahn fahre im Stundentakt und habe häufig Verspätung. Auf den Hinweis des Senats hin, dass die Taxikosten möglicherweise nicht erstattungsfähig seien, hat der Antragsteller eine anteilsmäßige Erstattung der von ihm erworbenen Bahncard in den Raum gestellt, da er damit dem Gericht ca. 30,- € an Fahrkartenkosten erspart habe (Schreiben vom 14.09.2014). Mit Schreiben vom 04.10.2014 hat er nochmals auf die Erforderlichkeit eines Zeitpuffers hingewiesen.

II.

Die Festsetzung der Entschädigung erfolgt gemäß § 4 Abs. 1 JVEG durch gerichtlichen Beschluss, wenn wie hier der Berechtigte mit Schreiben vom19.04.2014 die gerichtliche Festsetzung beantragt.

Die Entschädigung für die Wahrnehmung des Termins beim Gutachter am 04.07.2013 ist auf 154,50 € festzusetzen. Der Entschädigungsanspruch setzt sich wie folgt zusammen:

* Bahnfahrt:30,00 €

* Taxifahrt:0,50 €

* Übernachtungskosten:106,00 €

* Tagegeld:18,00 €

1. Prüfungsumfang im Verfahren der gerichtlichen Festsetzung gemäß § 4 Abs. 1 JVEG

Die gerichtliche Festsetzung gemäß § 4 Abs. 1 JVEG stellt keine Überprüfung der vom Kostenbeamten vorgenommenen Berechnung dar, sondern ist eine davon unabhängige erstmalige Festsetzung. Bei der Kostenfestsetzung durch den Kostenbeamten handelt es sich um eine lediglich vorläufige Regelung, die durch den Antrag auf gerichtliche Kostenfestsetzung hinfällig wird (vgl. Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.11.1968, Az.: RiZ (R) 4/68). Damit wird eine vorherige Berechnung der Beträge im Verwaltungsweg sowohl bei den Einzelpositionen als auch im Gesamtergebnis gegenstandslos (ständige Rechtsprechung, vgl. Meyer/Höver/Bach/Oberlack, JVEG, 26. Aufl. 2014, § 4, Rdnr. 12 - m. w. N.). Das Gericht hat daher eine vollumfassende Prüfung des Entschädigungsanspruchs vorzunehmen, ohne auf Einwände gegen die im Verwaltungsweg erfolgte Kostenfestsetzung beschränkt zu sein. Die vom Gericht festgesetzte Entschädigung kann daher auch niedriger ausfallen, als sie zuvor vom Kostenbeamten festgesetzt worden ist; das Verbot der reformatio in peius gilt nicht (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. Bayer. LSG, Beschluss vom 26.11.2013, Az.: L 15 SF 208/13; vgl. auch Meyer/Höver/Bach/Oberlack, a. a. O., § 4, Rdnr. 12 - m. w. N.).

2. Anzuwendende Fassung des JVEG

Zur Anwendung kommen im vorliegenden Fall auch nach Erlass des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz -

2. KostRMoG) vom 23.07.2013 (BGBl. I S. 2586, 2681 ff.) gemäß der Übergangsvorschrift des § 24 JVEG die Regelungen des JVEG in der bis zum31.07.2013 geltenden Fassung. Denn dem Antrag liegt eine Heranziehung zu einem gerichtlich angeordneten Begutachtungstermin vor dem gemäß Art. 55 2. KostRMoG am 01.08.2013 erfolgten Inkrafttreten des 2. KostRMoG zugrunde.

3. Fristgerechter Entschädigungsantrag

Grundvoraussetzung für eine Entschädigung ist ein fristgerecht gestellter Entschädigungsantrag. Ein solcher liegt vor.

Der Entschädigungsantrag für die Untersuchung am 04.07.2013 ist am 23.07.2013 und damit vor Ablauf der Drei-Monats-Frist des § 2 Abs. 1 Satz 1 JVEG bei Gericht eingegangen.

4. Entschädigungstatbestände

Beteiligte eines gerichtlichen Verfahrens sind gemäß § 191 Sozialgerichtsgesetz (SGG) wie Zeugen zu entschädigen, sofern es sich - wie hier - um ein gerichtskostenfreies Verfahren im Sinn des § 183 SGG handelt. Die Entschädigung ergibt sich aus dem JVEG. Die Entschädigungstatbestände (für einen Zeugen) sind in § 19 JVEG aufgelistet.

4.1. Fahrtkosten für Bahn und Taxi

Für Fahrtkosten gemäß § 5 JVEG (Bahn und Taxi) ist eine Entschädigung in Höhe von insgesamt 30,50 € zu leisten.

Der Gesetzgeber hat mit § 5 JVEG dem Zeugen bzw. Beteiligten ein Wahlrecht eröffnet, ob er mit öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Verkehrsmitteln (§ 5 Abs. 1 JVEG) oder mit dem Kraftfahrzeug (§ 5 Abs. 2 JVEG) zum gerichtlich festgesetzten Termin anreist. Der Fahrtkostenersatz folgt der getroffenen Wahl des Beförderungsmittels. Voraussetzung ist immer, dass die durchgeführte Fahrt auch objektiv notwendig war, um den gerichtlich angeordneten Termin wahr zu nehmen.

4.1.1. Bahnkosten

4.1.1.1. Erstattung der Kosten der vorgelegten Fahrkarten

Dem Antragsteller sind die entstandenen und durch die Vorlage von zwei Fahrkarten nachgewiesenen Kosten in Höhe von insgesamt 30,- € zu erstatten.

Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 5 Abs. 1 JVEG werden einem Beteiligten im sozialgerichtlichen Verfahren bei Benutzung von öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln die tatsächlich entstandenen Auslagen bis zur Höhe der entsprechenden Kosten für die Benutzung der ersten Wagenklasse der Bahn einschließlich der Auslagen für Platzreservierung und Beförderung des notwendigen Gepäcks ersetzt.

Die vom Antragsteller geltend gemachten Fahrtkosten, wie sie sich aus den vorlegten Fahrkarten ergeben, halten sich in diesem Rahmen.

4.1.1.2. Keine Berücksichtigung der Kosten für die Anschaffung der Bahncard des Antragstellers

Dass der Kläger wegen seiner Bahncard Fahrkarten zu einem günstigeren Preis erwerben hat können als dies ohne Bahncard möglich gewesen wäre, ist bei der Entschädigung ohne Bedeutung. Eine Berücksichtigung der Kosten für den Erwerb der Bahncard kann bei der Entschädigung nicht erfolgten.

Mit der vergleichbaren Problematik der Entschädigung bei Vorliegen einer Wochenkarte hat sich der Senat bereits in seinem Beschluss vom 30.07.2012, Az.: L 15 SF 439/11, beschäftigt. Die Beurteilung der Kosten für eine Bahncard kann nicht anders erfolgen.

Nach der gesetzgeberischen Grundentscheidung in können bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nur „die tatsächlich entstandenen Auslagen“ (§ 5 Abs. 1 JVEG) erstattet werden. Derartige Kosten, die wegen der Wahrnehmung des Begutachtungstermins am 04.07.2013 entstanden wären, lassen sich bezüglich der Bahncard nicht feststellen.

4.1.1.2.1. Keine vollständige Kostenerstattung der Bahncard

Die vollständigen Kosten für die vom Antragsteller erworbene Bahncard können nicht erstattet werden.

Dass der Antragsteller die Bahncard nur wegen des Begutachtungstermins erworben hätte, hat er nicht behauptet und wäre im Übrigen auch nicht nachvollziehbar.

4.1.1.2.2. Keine anteilige Kostenerstattung der Bahncard

Eine anteilige Erstattung der Kosten für die vom Antragsteller erworbene Bahncard ist nicht möglich.

Eine anteilige Kostenerstattung scheitert daran, dass eine zweifelsfreie Zuordnung anteiliger Kosten für die Anreise zum Gerichtstermin nicht möglich ist. Eine Erstattung nach § 5 Abs. 1 JVEG kann nur bei tatsächlich, d. h. nachweislich infolge des gerichtlichen Termins entstandenen Kosten erfolgen. Eine solche Zuordnung in dem dafür erforderlichen Vollbeweis nachzuweisen, ist praktisch unmöglich (zur ähnlichen Problematik einer Wochenkarte: vgl. Beschluss des Senats vom 30.07.2012, Az.: L 15 SF 439/11). Dies begründet sich nicht nur mit der Gültigkeitsdauer der Bahncard und den sich daraus ergebenden vielfältigen Nutzungsmöglichkeiten, sondern auch damit, dass eine solche Karte regelmäßig, zumindest bei einer Person, die nicht gehäuft mit Gericht zu tun hat, aus Motiven angeschafft wird, die nichts mit dem Gerichtsverfahren zu tun haben (vgl. Oberlandesgericht - OLG - Hamm, Beschluss vom 30.01.1996, Az.: 20 U 98/95; Meyer/Höver/Bach/Oberlack, a. a. O., § 5, Rdnr. 8). Anders könnte dies allenfalls bei Sachverständigen oder Dolmetschern zu beurteilen sein, die regelmäßig für Gerichte arbeiten und dabei vermehrt mit der Bahn fahren (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 25.03.1993, Az.: 14 W 73/93; Meyer/Höver/Bach/Oberlack, a. a. O., § 5, Rdnr. 8; a. A. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.04.2009, Az.: I-10 W 32/09, 10 W 32/09), wobei sich hier die Frage stellt, wie eine trenngenaue Zuordnung von Kosten in der Praxis darstellbar sein sollte. Da der Antragsteller aber vorliegend im Verfahren als Kläger aufgetreten ist, ist eine im Ausnahmefall denkbare anteilige Erstattung ausgeschlossen.

4.1.1.2.3. Keine Berücksichtigung der Kosten der Bahncard durch eine fiktive Kostenerstattung einer regulären Einzelfahrkarte entsprechend dem Normalpreis.

Eine Berücksichtigung der Kosten für die Bahncard dadurch, dass dem Antragsteller die fiktiven Kosten für eine Fahrkarte, wie sie ohne Vorliegen der Bahncard entstanden wären, zu ersetzen wären, sieht das JVEG nicht vor.

Eine Erstattung fiktiver Fahrtkosten ermöglichen die gesetzlichen Regelungen des JVEG grundsätzlich nicht (vgl. Beschlüsse des Senats vom 24.05.2012, Az.: L 15 SF 24/12 B - zur Frage der Erstattung von Kosten für eine Begleitperson; vom 30.07.2012, Az.: L 15 SF 439/11 - zur Frage der Kostenerstattung einer fiktiven Einzelfahrkarte bei Erwerb einer Wochenkarte; vom 08.05.2014, Az.: L 15 SF 42/12 - zur Frage der Erstattung von Taxikosten).

Zwar kann die Pauschalierung des Fahrtkostenersatzes bei der Benutzung eines Kraftfahrzeugs in Form von Kilometergeld für die gefahrene Strecke auch als eine Art fiktiver Kostenerstattung betrachtet werden, zumal in der Praxis der konkrete Nachweis der Kraftfahrzeugbenutzung regelmäßig nicht verlangt wird. Gleichwohl erlaubt dies nicht, der Fahrtkostenerstattung bei Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln die fiktiven Kosten einer tatsächlich nicht angeschafften Fahrkarte zugrunde zu legen. Denn im Gegensatz zu § 5 Abs. 2 JVEG (Benutzung eines eigenen oder unentgeltlich überlassenen Kraftfahrzeugs) verlangt der Gesetzgeber in § 5 Abs. 1 JVEG (Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel) den Nachweis der tatsächlich entstandenen Kosten und lässt nicht fiktive Ausgaben genügen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.04.2009, Az.: I-10 W 32/09, 10 W 32/09). Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die vom Gesetzgeber getroffene Entscheidung, nur bei der Erstattung der Kosten eines eigenen oder unentgeltlich zur Nutzung überlassenen Kraftfahrzeugs mit einer Pauschalierung zu arbeiten, nicht aber bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, sieht der Senat nicht. Der Nachweis tatsächlich-konkret entstandener Kosten bei Benutzung eines Kraftfahrzeugs ist ungleich schwerer möglich als bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln, bei denen die Vorlage der erworbenen Fahrkarte ausreicht. Die bei Benutzung eines Kraftfahrzeugs entstandenen Kosten hängen von so vielen Faktoren (Fahrzeugtyp, km-Fahrleistung umgelegt auf die Haltedauer des Kraftfahrzeugs, aktueller Spritpreis, individuelle Fahrweise usw.) ab, dass eine zuverlässige Ermittlung der konkret entstandenen Kosten - und auch eine Überprüfung durch die Verwaltung - nicht möglich ist. Unter verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgesichtspunkten (Art. 3 Grundgesetz - GG -) ist daher wegen der Unterschiede bei der Ermittlung der angefallenen Kosten bei den verschiedenen Anreisearten für die Erstattung von bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel entstandenen Kosten eine Pauschalierung nicht erforderlich und auch nicht möglich (vgl. Beschluss des Senats vom 30.07.2012, Az.: L 15 SF 439/11).

4.1.2. Taxikosten

Für die Fahrt mit dem Taxi nach der Begutachtung zum Bahnhof erhält der Antragsteller lediglich einen Fahrtkostenersatz gemäß § 5 Abs. 2 Satz 3 JVEG i. V. m. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JVEG in Höhe von 0,25 € pro gefahrenem Kilometer und damit insgesamt von 0,50 €. Ein weitergehender Anspruch auf Erstattung der Taxikosten über § 5 Abs. 3 JVEG besteht nicht.

4.1.2.1. Keine vollständige Erstattung der Taxikosten

Mit der Frage der Erstattung von Taxikosten hat sich der Senat in seinem Grundsatzbeschluss vom 08.05.2014, Az.: L 15 SF 42/12, befasst und ist zu folgendem Ergebnis gekommen:

„Eine Erstattung der angefallenen Kosten für eine Reise mit einem Taxi kommt daher nur in folgenden Konstellationen in Betracht:

a) Reise weder mit einem in § 5 Abs. 1 JVEG noch in § 5 Abs. 2 JVEG genannten Verkehrsmittel unter den dort zugrunde gelegten Bedingungen möglich (Fall des § 5 Abs. 3, 2. Alt. JVEG - objektive Notwendigkeit des teureren Beförderungsmittels)

Die Anreise mit einem Taxi müsste objektiv zur Terminsteilnahme erforderlich sein.

Eine Reise mit einem in § 5 Abs. 1 und 2 JVEG genannten Verkehrsmittel (öffentliches, regelmäßig verkehrendes Verkehrsmittel oder eigenes bzw. zur Nutzung überlassenes Kraftfahrzeug) ist überhaupt nicht möglich oder zumutbar, so dass der Berechtigte ohne Reise mit einem Taxi den gerichtlich angeordneten Termin nicht wahrnehmen kann.

b) Reise mit einem Taxi aus wirtschaftlichen Gründen angezeigt (Fall des § 5 Abs. 3, 1. Alt. JVEG - Wirtschaftlichkeit des teureren Beförderungsmittels im Gesamtvergleich)

Die Reise mit einem Taxi müsste aus wirtschaftlichen Gründen, also bei Berücksichtigung der entstehenden Gesamtkosten, angezeigt sein.

Dies ist dann der Fall, wenn die Gesamtkosten bei Reise mit einem Taxi niedriger (oder nicht höher) sind als die Gesamtkosten, die bei Benutzung eines in § 5 Abs. 1 und 2 JVEG genannten Verkehrsmittels entstehen würden.

Als Vergleichsmaßstab ist zu errechnen, welche entschädigungsrechtlich relevanten Kosten die Anreise mit einem (eigenen) Kraftfahrzeug oder mit öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Verkehrsmitteln verursachen würde. Dabei kommt es nicht auf die individuellen Umstände des konkret Betroffenen an, sondern darauf, welche Kosten bei uneingeschränkter Reisefähigkeit unter normalen Bedingungen entstehen würden. Der sich dabei ergebende höhere Betrag, der die Obergrenze der sich aus § 5 Abs. 1 oder 2 JVEG ergebenden Entschädigung darstellt, ist der Vergleichsmaßstab.

Aus einem Gesamtkostenvergleich kann sich eine Rechtfertigung der Inanspruchnahme eines teureren Beförderungsmittels beispielsweise dann ergeben, wenn dadurch weitere, bei einer Anreise mit einem in § 5 Abs. 1 und 2 JVEG genannten Verkehrsmittel ansonsten entstehende Kosten (z. B. Übernachtungskosten, höherer Verdienstausfall wegen längerer Abwesenheit) vermieden oder reduziert werden können, so dass letztlich die Reise ohne das teurere Beförderungsmittel der Staatskasse nicht billiger käme (vgl. vgl. auch Meyer/Höver/Bach/Oberlack, a. a. O., § 5, Rdnr. 14, der eine Berücksichtigung der Mehrkosten für einen Flugschein grundsätzlich dann für geboten bezeichnet, wenn die „Gesamtentschädigung ... nicht höher als bei Benutzung anderer, regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel“ bezeichnet; Gesetzesbegründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts [Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRMoG] - Bundestags-Drucksache 15/1971, S. 180 - zu § 5 JVEG).

c) Reise mit einem Taxi aus Vertrauensschutzgründen zulässig

Der Berechtigte müsste ein schutzwürdiges Vertrauen darauf haben, dass er trotz höherer Kosten mit einem Taxi anreisen darf.

Ausnahmsweise sind über die Regelungen des § 5 Abs. 3 JVEG hinaus, die für eine Erstattung von Taxikosten die objektive Notwendigkeit oder Wirtschaftlichkeit der Taxibenutzung voraussetzen, aus Vertrauensschutzgesichtspunkten die Kosten einer - nicht notwendigen oder unwirtschaftlichen - Reise mit einem Taxi zu erstatten. Davon ist dann auszugehen, wenn der Berechtigte aufgrund des allgemeinen rechtsbereichsübergreifenden Grundsatzes von Treu und Glauben ein schutzwürdiges Vertrauen darauf hat, dass er mit einem Taxi reisen darf. Dabei kann nur ein Vertrauenstatbestand relevant sein kann, den das Gericht oder eine ihm zuzurechnende Person gesetzt hat. In Betracht kommt hier insbesondere die vor der Reise ausgesprochene Zustimmung durch den in der Hauptsache zuständigen Richter. In einem solchen Fall ist für den Berechtigten ein Vertrauenstatbestand geschaffen, der ihn - unabhängig von der objektiven Erforderlichkeit oder Wirtschaftlichkeit - zur Benutzung eines Taxis auf Staatskosten berechtigt. Gleichzustellen der vor der Reise erteilten Zustimmung ist die (nachträglich erfolgte) Genehmigung durch den Hauptsacherichter, die dieser jederzeit, z. B. auf Nachfrage des Kostenbeamten, aussprechen kann und bei der er die von ihm gewonnenen Erkenntnisse und Eindrücke vom Berechtigten, z. B. bei der mündlichen Verhandlung, verwerten kann.“

Im vorliegenden Fall ist eine (volle) Erstattung der Taxikosten unter keinem Gesichtspunkt angezeigt:

4.1.2.1.1. Mögliche Reise mit einem alternativen - hier: öffentlichen, regelmäßig verkehrenden - Verkehrsmittel oder zu Fuß

Dem Antragsteller wäre es durchaus möglich und zumutbar gewesen, vom Ort der Begutachtung zum Hauptbahnhof zu Fuß (Gehstrecke lt. Routenplaner Falk: 981 m) oder mit öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Verkehrsmitteln anzureisen. Medizinische Gründe sprechen nicht dagegen.

Auch eine fehlende Ortskundigkeit würde keine Rechtfertigung dafür geben, auf Staatskosten in A-Stadt ein Taxi in Anspruch zu nehmen (vgl. Beschluss des Senats vom 21.05.2014, Az.: L 15 SF 137/13). Es ist einem Beteiligten am gerichtlichen Verfahren grundsätzlich zumutbar, sich die Orientierung auch an einem ihm unbekannten Ort zu verschaffen und nicht der Bequemlichkeit halber auf ein Taxi zurückzugreifen.

Der Antragsteller kann auch nicht geltend machen, dass die Rückfahrt mit dem Taxi zum Bahnhof „aus Zeitgründen notwendig“ gewesen sei und daher eine objektive Notwendigkeit der Taxibenutzung bestanden habe. Mit dem Aspekt der Notwendigkeit einer Taxibenutzung hat sich der Senat bereits im Beschluss vom 21.05.2014, Az.: L 15 SF 137/13, ausführlich beschäftigt und ist dabei zu dem Ergebnis gekommen, dass das Argument des Zeitdrucks zwar grundsätzlich geeignet ist, eine objektive Notwendigkeit einer Taxibenutzung zu begründen, dies aber jedenfalls dann ausgeschlossen ist, wenn „der Zeitdruck allein durch das Verhalten des Antragstellers entstanden ist. Eine objektiv durch Zeitdruck begründete und unverschuldete Notwendigkeit für die Taxibenutzung kommt zudem nur dann in Betracht, wenn es sich um eine Fahrt vor dem gerichtlich angesetzten Termin handelt. Denn die Begründung dafür, dass eine Taxibenutzung aus Zeitgründen (auch kostenrechtlich) geboten sein kann, ist darin zu finden, dass die rechtzeitige Wahrnehmung des gerichtlich angesetzten Termins auch und gerade im Interesse des Gerichts liegt (vgl. den ähnlichen Gesichtspunkt bei der Prüfung der Erforderlichkeit der Dauer der zu entschädigen Zeit: Beschlüsse des Senats vom 04.12.2013, Az.: L 15 SF 226/11, und vom 15.05.2014, Az.: L 15 SF 118/14). Diese Überlegungen des Senats, wie sie auch im Beschluss vom 21.05.2014, Az.: L 15 SF 137/13, zum Ausdruck gekommen sind, gelten in gleicher Weise, wenn statt dem Gerichtstermin ein Begutachtungstermin betroffen ist. Denn auch hier besteht nicht nur zur Sicherstellung der vom Gericht angeordneten Begutachtung durch Einhaltung der zeitlichen Vorgaben des Sachverständigen ein gesteigertes gerichtliches Interesse daran, dass der Begutachtungstermin pünktlich eingehalten wird, sondern auch deshalb, weil ein Sachverständiger dem Gericht eine Wartezeit auf den einbestellten zu Begutachtenden als erforderliche „Wartezeit“ im Sinn des § 5 Abs. 2 Satz 1 JVEG in Rechnung stellen könnte.

4.1.2.1.2. Gesamtkostenvergleich der Reise mit öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Verkehrsmitteln und der vom Antragsteller gewählten Reise mit einem Taxi

Eine Fahrt des Antragstellers mit öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Verkehrsmitteln - dass es dem Antragssteller nach seinen eigenen Angaben durchaus möglich gewesen wäre, zu Fuß zum Bahnhof zugehen, kann dahingestellt bleiben - wäre offenkundig, ohne dass dies einer Berechnung im Detail bedürfte, mit geringeren Fahrtosten als den vom Kläger geltend gemachten Kosten für die Taxibenutzung von 7,10 € verbunden gewesen. Auch wenn zugunsten des Antragstellers unterstellt wird, dass er mit dem Taxi einen Zug früher erreicht hätte, ergibt sich aus dieser potentiellen Zeitersparnis durch die Taxibenutzung keine Kosteneinsparung an anderer Stelle. Denn der Antragsteller hat weder einen Verdienstausfall noch eine Entschädigung wegen Zeitversäumnis (dazu vgl. unten Ziff. 4.3.) geltend gemacht hat, so dass eine frühere Ankunft zu Hause keine Reduzierung seines Entschädigungsanspruchs an anderer Stelle bewirkt hätte. Im Übrigen wäre es ihm auch bei Benutzung des nächst späteren Zugs möglich und zumutbar gewesen, noch am selben Tag nach Hause zu reisen. Die Taxibenutzung war daher nicht aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten angezeigt.

4.1.2.1.3. Vertrauensschutzgesichtspunkte

Einen Vertrauensschutz hat der Antragsteller nicht geltend gemacht; es ist dafür auch kein Anhaltspunkt ersichtlich. Eine richterliche Genehmigung der Fahrt mit dem Taxi ist weder vor noch nach der Fahrt erfolgt.

4.1.2.2. Keine anteilige Erstattung der angefallenen Taxikosten bis zu der Höhe, in der bei einer Reise mit öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Verkehrsmitteln Kosten angefallen wären.

Der Gesetzgeber hat keine Regelung geschaffen, die eine anteilige Erstattung tatsächlich angefallener, aber nicht erforderlicher Kosten bis zur maximal erstattungsfähigen Höhe, d. h. bei der im Rahmen des § 5 Abs. 1 und 2 JVEG kostenaufwändigsten noch erstattungsfähigen Anreise, vorsehen würde. § 5 Abs. 3 JVEG ist dahingehend zu verstehen, dass eine Berücksichtigung höherer als in § 5 Abs. 1 und 2 JVEG bezeichneter Fahrtkosten aus wirtschaftlichen Gründen nur dann möglich ist, wenn der Gesamtvergleich ergibt, dass die gewählte Reiseart insgesamt günstiger (oder zumindest nicht teurer) ist (vgl. die ausführlichen Erläuterungen im Beschluss des Senats vom 08.05.2014, Az.: L 15 SF 42/12). Ist dies nicht der Fall, ergeben sich die zu erstattenden Kosten bei der Benutzung eines Taxis ausschließlich aus den Vorgaben des § 5 Abs. 2 Satz 3 JVEG, d. h. es sind nur Fahrtkosten bei Zugrundelegung der Kilometerpauschale des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JVEG zu erstatten sind. Eine Erstattung der angefallenen Kosten bis zu der Höhe, in der sie auch bei einer Reise mit öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Verkehrsmitteln insgesamt angefallen wären, ermöglicht § 5 Abs. 3 JVEG nicht.

4.1.2.3. Entschädigung für die mit dem Taxi zurückgelegte Fahrtstrecke

Es ist daher nur eine Entschädigung für die gefahrene Fahrtstrecke gemäß § 5 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JVEG zu gewähren.

Die zugrunde zu legende Fahrtstrecke ist in der gleichen Art und Weise zu ermitteln wie auch sonst die objektiv erforderliche Fahrtstrecke bei Benutzung des Kraftfahrzeugs. Was objektiv erforderlich ist, ist unter Berücksichtigung der im gesamten Kostenrecht geltenden Kostenminimierungspflicht zu ermitteln. Dabei geht der Senat in ständiger Rechtsprechung und in großzügigerer Auslegung, als sie teilweise von anderen Gerichten zugrunde gelegt wird, davon aus, dass nicht nur die Kosten für die kürzeste Strecke (vgl. Thüringer LSG, Beschluss vom 27.09.2005, Az.: L 6 SF 408/05), sondern grundsätzlich auch die Kosten für die schnellste, obgleich längere Strecke zu ersetzen sind, wobei weitere Ausnahmen dann zu akzeptieren sind, wenn die höheren Kosten durch besondere Umstände gerechtfertigt sind (z. B. Unzumutbarkeit der kürzesten bzw. schnellsten Strecke oder Umwege durch Straßensperrungen) (vgl. Beschluss des Senats vom 02.07.2012, Az.: L 15 SF 12/12). Die Ermittlungen zur Streckenlänge können unter Zuhilfenahme der im Internet jedermann zugänglichen Routenplaner vorgenommen werden (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. Beschluss des Senats vom 14.05.2014, Az.: L 15 SF 122/13).

Bei einer Fahrtstrecke (die länger ist als die sich aus der Routenplanerauskunft ergebende Gehstrecke) von 1,4 bis 1,8 km für die schnellste Strecke (Auskunft aus dem Routenplaner Falk) sind dies 0,50 €. Einen für die Entschädigung erforderlichen Mindestweg im Sinn einer entschädigungsfreien Geringfügigkeitsgrenze, die einer Entschädigung entgegen stehen würde, ist den gesetzlichen Regelungen des JVEG fremd (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 44. Aufl. 2014, § 5 JVEG, Rdnr. 11).

Darüber hinausgehende Kosten sind nicht erstattungsfähig.

4.2. Übernachtungs- bzw. Hotelkosten

Dem Antragssteller ist (antragsgemäß) ein Übernachtungsgeld in Höhe von 106,- € (ohne Frühstück - dazu siehe unten Ziff. 4.3.) zu gewähren.

4.2.1. Allgemeines zu Übernachtungskosten

Ist eine auswärtige Übernachtung notwendig, wird gemäß § 6 Abs. 2 JVEG ein Übernachtungsgeld nach den Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) gewährt. Die Übernachtungskosten sind als die reinen Kosten der Übernachtung zu verstehen. Ein etwaiges von den Kosten mitumfasstes Essen (insbesondere Frühstück) zählt nicht zu den Übernachtungskosten im Sinn des § 7 BRKG; der diesbezügliche Kostenanteil ist herauszurechnen (vgl. Hartmann, a. a. O., § 6 JVEG, Rdnr. 7; Meyer/Höver/Bach/Oberlack, a. a. O., § 6, Rdnr. 4) und im Rahmen der Gewährung von Tagesgeld (vgl. dazu unten Ziff. 4.3.) zu berücksichtigen.

§ 7 Abs. 1 BRKG bestimmt in der zum Zeitpunkt der Begutachtung maßgeblichen Fassung Folgendes:

„§ 7 Übernachtungsgeld

(1) Für eine notwendige Übernachtung erhalten Dienstreisende pauschal 20 Euro. Höhere Übernachtungskosten werden erstattet, soweit sie notwendig sind.

(2) Übernachtungsgeld wird nicht gewährt

1. für die Dauer der Benutzung von Beförderungsmitteln,

2. bei Dienstreisen am oder zum Wohnort für die Dauer des Aufenthalts an diesem Ort,

3. bei unentgeltlicher Bereitstellung einer Unterkunft des Amtes wegen, auch wenn diese Unterkunft ohne triftigen Grund nicht genutzt wird, und

4. in den Fällen, in denen das Entgelt für die Unterkunft in den erstattungsfähigen Fahrt- oder sonstigen Kosten enthalten ist, es sei denn, dass eine Übernachtung aufgrund einer zu frühen Ankunft am Geschäftsort oder einer zu späten Abfahrt von diesem zusätzlich erforderlich wird.“

Voraussetzung für die Gewährung von Übernachtungsgeld ist daher zunächst die Notwendigkeit der Übernachtung. Zudem muss, wenn die geltend gemachten (reinen, d. h. ohne Kostenanteil für Essen) Übernachtungskosten 20,- € (pro Nacht) übersteigen, die Notwendigkeit der tatsächlich entstandenen Kosten nachgewiesen sein. Es kann insofern von einer doppelten Notwendigkeitsprüfung (einerseits die Notwendigkeit der Übernachtung, andererseits die Notwendigkeit der tatsächlich entstandenen Kosten) gesprochen werden, wie sie ähnlich auch bei der Beurteilung der Notwendigkeit einer Begleitperson durchzuführen ist (vgl. Beschluss des Senats vom 03.06.2014, Az.: L 15 SF 402/13 E - m. w. N.).

4.2.1.1. Notwendigkeit einer Übernachtung an sich bzw. andere Berücksichtigungsgründe

In Anlehnung an die Rechtsprechung des Senats zu kostenerhöhenden Faktoren, so zur Erstattung von Kosten einer Begleitperson (vgl. Beschlüsse vom 24.05.2012, Az.: L 15 SF 24/12 B, und vom 03.06.2014, Az.: L 15 SF 402/13 E), zu einer weiteren Anreise (vgl. Beschluss des Senats vom 06.11.2013, Az.: L 15 SF 191/11 B E) und zu Taxikosten (vgl. Beschluss vom 08.05.2014, Az.: L 15 SF 42/12), kommt die Erstattung von Übernachtungskosten, wenn nicht schon eine objektive Notwendigkeit zu bejahen ist, auch aus Vertrauensschutzgesichtspunkten und Wirtschaftlichkeitsüberlegungen in Betracht, wobei sich letzteres hier wohl auf ganz besondere Einzelfälle beschränken dürfte.

4.2.1.1.1. Berücksichtigung wegen Notwendigkeit einer Übernachtung

Die Notwendigkeit der Übernachtung ist - wie auch sonst bei der Bemessung der Entschädigung - nach objektiven Kriterien zu ermitteln (vgl. die Rspr. des Senat zur objektiven Notwendigkeit unter verschiedenen Gesichtspunkten - zur Begleitung: Beschluss des Senats vom 24.05.2012, Az.: L 15 SF 24/12 B; zur Fahrtstrecke: Beschluss des Senats vom 02.07.2012, Az.: L 15 SF 12/12, und zur Dauer der zu entschädigenden Zeit: Beschluss des Senats vom 04.12.2013, Az.: L 15 SF 226/11; zu den Kosten einer Begleitung: Beschluss des Senats vom 03.06.2014, Az.: L 15 SF 402/13 E). Dabei ist auch der haushaltsrechtliche Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (in Bayern: Art. 7 Bayerische Haushaltsordnung), der im Bereich des gesamten Kostenrechts, also auch der Entschädigung von Zeugen, Sachverständigen, Dritten, ehrenamtlichen Richtern und Beteiligten gilt, und das daraus resultierende Gebot der Kostendämpfung und Kostenminimierung (vgl. Thüringer LSG, Beschluss vom 27.09.2005, Az.: L 6 SF 408/05; Landgericht Meiningen, Beschluss vom 01.09.2009, Az.: 2 Qs 138/09; Hartmann, a. a. O., § 5 JVEG, Rdnr. 2) zu beachten (ständige Rspr. des Senats, vgl. z. B. Beschluss vom 06.11.2013, Az.: L 15 SF 191/11 B E).

Die Frage der Notwendigkeit bzw. Erforderlichkeit ist eine Tatfrage und im Zweifelsfall vom Gericht nach freiem Ermessen zu entscheiden (ständige Rspr., vgl. z. B. Beschlüsse des Senats vom 20.07.2009, Az.: L 15 SF 152/09, vom 24.05.2012, Az.: L 15 SF 24/12 B, und vom 03.06.2014, Az.: L 15 SF 402/13 E; Thüringer LSG, Beschluss vom 02.04.2007, Az.: L 6 B 116/06 SF; vgl. Meyer/Höver/Bach/Oberlack, a. a. O., § 7, Rdnr. 15).

Die Notwendigkeit muss, den allgemeinen Grundsätzen im sozialgerichtlichen Verfahren folgend, im Vollbeweis nachgewiesen sein. Vollbeweis bedeutet, dass die erforderlichen Tatsachen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein müssen (vgl. Urteil des Senats vom 20.05.2014, Az.: L 15 VK 13/10; Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 15.12.1999, Az.: B 9 VS 2/98 R). Dies bedeutet, dass kein vernünftiger Mensch mehr am Vorliegen der Tatsachen zweifelt (vgl. BSG, Urteil vom 28.06.2000, B 9 VG 3/99 R). Beweiserleichterungen enthält das JVEG nicht (vgl. Beschlüsse des Senats vom 04.12.2013, Az.: L 15 SF 226/11, und vom 03.06.2014, Az.: L 15 SF 402/13 E).

Von einer objektiven Notwendigkeit ist dann auszugehen, wenn dem Beteiligten die An- bzw. Rückreise zu dem gerichtlich angeordneten Termin nicht am selben Tag mehr möglich im Sinn von zumutbar ist.

Bei der Bestimmung des Zumutbaren orientiert sich der Senat an den Vollzugsvorschriften zum BRKG. So gibt Ziff. 3.1.4. Satz 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesreisekostengesetz (BRKGVwV) des Bundesministerium des Innern vom 01.06.2005, Az.: D I 5 - 222 101 - 1/16, Folgendes vor:

„Grundsätzlich sollen Dienstreisen nicht vor 6 Uhr anzutreten und nicht nach 24 Uhr zu beenden sein.“

Zwar haben derartige Vollzughinweise mangels Gesetzeskraft für die richterliche Rechtsanwendung keine Bindung. Gleichwohl lassen sich daraus Auslegungshilfen bei unbestimmten Rechtsbegriffen ableiten.

Bei der Frage der objektiven Notwendigkeit einer Übernachtung hält es der Senat grundsätzlich für angezeigt, dem aufgezeigten Maßstab der BRKGVwV zu folgen, sofern sich nicht aufgrund des besonderen Personenkreises der von sozialgerichtlichen Verfahren oft betroffenen behinderten Menschen die Notwendigkeit einer differenzierten Betrachtung ergibt. Wenn es sich bei dem Beteiligten aufdrängt, dass von ihm die zeitlichen Vorgaben in den BRKGVwV (Anreise nicht vor 6.00 Uhr, Rückkehr nicht nach 24.00 Uhr), die auf einen berufstätigen Menschen zugeschnitten sind, aus gesundheitlichen Gründen nicht oder nur schlecht erfüllt werden können, kann Anlass bestehen, über eine für den Beteiligten „großzügigere“ Regelung nachzudenken. Aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität und Handhabbarkeit dürfen die Anforderungen an die Prüfpflicht der Kostenbeamten und Kostenrichter dabei aber nicht überspannt werden (Leitgedanke der Rechtsprechung des Kostensenats vgl. z. B. Grundsatzbeschlüsse vom 14.05.2012, Az.: L 15 SF 276/10 B E, vom 18.05.2012, Az.: L 15 SF 104/11, vom 22.06.2012, Az.: L 15 SF 136/11, vom 30.07.2012, Az.: L 15 SF 439/11, vom 08.04.2013, Az.: L 15 SF 305/10, vom 08.10.2013, Az.: L 15 SF 157/12 B, vom 04.12.2013, Az.: L 15 SF 226/11, vom 17.12.2013, Az.: L 15 SF 275/13, vom 08.05.2014, Az.: L 15 SF 42/12, vom 03.06.2014, Az.: L 15 SF 402/13 E, und vom 03.11.2014, Az.: L 15 SF 254/12).

4.2.1.1.2. Berücksichtigung aus Wirtschaftlichkeitsgründen

Dass sich bei einem Gesamtkostenvergleich durch eine Übernachtung eine Einsparung ergeben könnte, ist mehr theoretischer Natur. Denkbar wäre eine Einsparung allenfalls dann, wenn durch die nicht objektiv erforderliche Anreise am Vortag eine Einsparung bei den Reisekosten (z. B. durch eine kostenfreie Mitfahrt, die am Tag des gerichtlich angeordneten Termins nicht möglich wäre) erzielt werden könnte.

4.2.1.1.3. Berücksichtigung aus Vertrauensschutzgründen

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschlüsse vom 24.05.2012, Az.: L 15 SF 24/12 B, und vom 03.06.2014, Az.: L 15 SF 402/13 E - zu den Kosten einer Begleitperson, vom 06.11.2013, Az.: L 15 SF 191/11 B E - zur Anreise von einem weiter entfernt liegenden Ort; vom 08.05.2014, Az.: L 15 SF 42/12 - zu Taxikosten) ist ein Umstand, der isoliert betrachtet zusätzliche oder höhere Kosten verursacht, ausnahmsweise über die Regelungen des JVEG hinaus, die die objektive Notwendigkeit oder Wirtschaftlichkeit dieses Umstands voraussetzen, aus Vertrauensschutzgesichtspunkten kostenrechtlich beachtlich. Dies ist dann der Fall, wenn der Betroffene aufgrund des allgemeinen rechtsbereichsübergreifenden Grundsatzes von Treu und Glauben ein schutzwürdiges Vertrauen darauf hat, dass er in Begleitung anreisen durfte. Dabei kann nur ein Vertrauenstatbestand relevant sein kann, den das Gericht oder eine ihm zuzurechnende Person gesetzt hat und den sich das Gericht daher zurechnen lassen muss.

In Betracht kommt hier insbesondere die vor der Reise ausgesprochene Zustimmung durch den in der Hauptsache zuständigen Richter. In einem solchen Fall ist für den Berechtigten ein Vertrauenstatbestand geschaffen, der ihn - unabhängig von der objektiven Erforderlichkeit oder Wirtschaftlichkeit - zur Übernachtung auf Staatskosten berechtigt. Gleichzustellen der vor der Reise erteilten Zustimmung ist die (nachträglich erfolgte) Genehmigung durch den Hauptsacherichter, die dieser jederzeit, z. B. auf Nachfrage des Kostenbeamten, aussprechen kann und bei der er die von ihm gewonnenen Erkenntnisse und Eindrücke vom Berechtigten, z. B. bei der mündlichen Verhandlung, verwerten kann.

4.2.1.2. Notwendigkeit der geltend gemachten Kosten bzw. andere Berücksichtigungsgründe

Die Frage der Berücksichtigung der entstandenen Übernachtungskosten folgt den gleichen Maßstäben wie die Beurteilung der Übernachtung an sich (vgl. oben Ziff. 4.2.1.1.). D. h., dass eine Erstattung der Kosten in der Höhe zu erfolgen hat, wie sie entweder objektiv notwendig oder aus Wirtschaftlichkeitsgründen angezeigt oder von einem schutzwürdigen Vertrauen des Berechtigten abgedeckt waren.

4.2.1.2.1. Berücksichtigung wegen Notwendigkeit der Kosten

Die Notwendigkeit der Kosten ist - wie auch sonst bei der Bemessung der Entschädigung - nach objektiven Kriterien zu ermitteln (vgl. oben Ziff. 4.2.1.1.1.).

Bei der Bestimmung des Notwendigkeit orientiert sich der Senat, wenngleich mit noch größerer Zurückhaltung als bei der Frage der objektiven Notwendigkeit einer Übernachtung (vgl. oben Ziff. 4.2.1.1.1.), an den BRKGVwV, die in Ziff. 7.1.3. Satz 1 und 2 Folgendes vorgeben:

„Übernachtungskosten sind als notwendig anzusehen, wenn ein Betrag von 60 Euro nicht überschritten wird. Übersteigen die Übernachtungskosten diesen Betrag, ist deren Notwendigkeit im Einzelfall zu begründen.“

Diese größere Zurückhaltung begründet sich damit, dass der in den BRKGVwV als notwendig fingierte Betrag von 60,- € für eine Übernachtung auf bundesweiten Durchschnittszahlen beruht und die regionalen Gegebenheiten weitgehend unberücksichtigt lässt. So kann es in A-Stadt durchaus nicht unerhebliche Probleme bereiten, eine zumutbare Hotelübernachtung im Einzelzimmer zu diesem Preis zu erhalten. Der Senat ist daher der Ansicht, dass nicht automatisch bei einer Überschreitung des Betrags von 60,- € vom Berechtigten der Nachweis zu führen ist, dass die Mehrkosten notwendig waren, zumal dieser Nachweis angesichts des maßgeblichen Beweismaßstabs des Vollbeweises meist nur mit größtem Aufwand zu führen sein dürfte. Im Sinn der Verwaltungsvereinfachung und Praktikabilität im Bereich des Vollzugs des Kostenrechts ist es daher für den Kostenbeamten und den Kostenrichter angezeigt, sich für den jeweiligen Übernachtungsort einen groben Überblick über die Übernachtungskosten zu verschaffen. Nur dann, wenn die geltend gemachten Übernachtungskosten deutlich die zu erwartenden Kosten übersteigen, stellt sich die Frage, inwieweit die unerwartet hohen Kosten objektiv notwendig waren. Aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität und Handhabbarkeit dürfen weder bei der Verschaffung des groben Überblicks über die Übernachtungskosten als auch bei der gegebenenfalls durchzuführenden Prüfung der Notwendigkeit der das zu Erwartende übersteigenden Kosten die Prüfpflichten der Kostenbeamten und Kostenrichter überspannt werden.

Sofern die Entscheidung des Senats vom 12.05.2009, Az.: L 15 SF 109/09 E, dahingehend verstanden werden könnte, dass in jedem Fall einer Überschreitung der Übernachtungskosten von 60,- € der Nachweis zu führen sei, dass keine günstigere Übernachtungsmöglichkeit bestanden habe, hält der Senat diese Rechtsprechung in ihrer Pauschalität nicht mehr aufrecht. Sie würde die Prüfpflichten von Kostenbeamten und Kostenrichter überspannen und jedenfalls bei vergleichsweise teuren Städten wie A-Stadt heute im Widerspruch zur Lebenswirklichkeit stehen.

4.2.1.2.2. Berücksichtigung aus Wirtschaftlichkeitsgründen

Dieser Gesichtspunkt dürfte wegen der vergleichsweise geringen Prüfpflichten bei der Notwendigkeit der Kosten (vgl. oben Ziff. 4.2.1.2.1.) praktisch nicht von Bedeutung werden.

4.2.1.2.3. Berücksichtigung aus Vertrauensschutzgründen

Dabei kann nur ein Vertrauenstatbestand relevant sein kann, den das Gericht oder eine ihm zuzurechnende Person gesetzt hat und den sich das Gericht daher zurechnen lassen muss (vgl. oben Ziff. 4.2.1.1.3.).

4.2.1.3. Nachweis der Kosten

Der Nachweis der entstandenen Übernachtungskosten ist nur dann verzichtbar, wenn die geltend gemachten Übernachtungskosten den Betrag von 20,- € nicht übersteigen.

Wenn das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in jedem Fall, also auch bei Geltendmachung nur der Pauschale von 20,- €, den Nachweis der entstandenen Kosten verlangt und dazu im Beschluss vom 12.03.2012, Az.: 9 KSt 6/11, 9 KSt 6/11 (9 A 13/09), ausgeführt hat

„Weitere Übernachtungskosten kann der Kläger zu 1 nicht erstattet bekommen. Die von ihm zuletzt noch für die Übernachtung vom 10. auf den 11. November 2010 geltend gemachte Übernachtungspauschale in Höhe von 20 € steht ihm nicht zu. Die Pauschale nach § 6 Abs. 2 JVEG i. V. m. § 7 Abs. 1 Satz 1 BRKG wird nur gewährt, wenn dem Betroffenen überhaupt Übernachtungskosten entstanden sind (vgl. Meyer/Höver/Bach, JVEG, 25. Aufl. 2011 § 6 Rn. 6.5). Solche hat der Kläger zu 1 auch im Erinnerungsverfahren nicht glaubhaft gemacht. Er hat weder eine Hotelrechnung für die Übernachtung vorgelegt, noch auch nur angegeben, in welchem Hotel die Übernachtung stattgefunden haben soll.“,

was auch der Ansicht von Meyer/Höver/Bach/Oberlack (vgl. a. a. O., § 6, Rdnr. 4) entspricht, kann sich der Senat dem aus folgenden Gründen nicht anschließen:

* Schon der Wortlaut des § 7 Abs. 1 BRKG lässt klar erkennen, dass es, sofern nicht höhere Kosten als von 20,- € geltend gemacht werden, nicht darauf ankommt, dass tatsächlich nachweisbare Kosten entstanden sind.

Hätte der Gesetzgeber die Gewährung von Übernachtungsgeld an das Entstehen konkret nachzuweisender Kosten anknüpfen wollen, hätte er dies entsprechend zum Ausdruck bringen müssen, wie er dies in anderen Regelungen auch getan hat. So hat er z. B. in § 5 Abs. 1 JVEG durch die Formulierung „tatsächlich entstandenen Auslagen“ und in § 7 Abs. 1 JVEG durch „bare Auslagen“ zum Ausdruck gebracht, dass nur tatsächlich entstandene und nachgewiesene Kosten ersetzt werden können. In § 7 Abs. 1 BRKG hätte er beispielweise statt „Für eine notwendige Übernachtung...“ formulieren müssen: „Zum Ersatz der Kosten einer notwendigen Übernachtung ...“. Dies hat er aber nicht getan.

Eine erweiternde Auslegung im Sinn des o. g. Beschlusses des BVerwG hält der Senat angesichts des klaren gesetzlichen Wortlauts nicht für möglich. Sollte hier ein Änderungsbedarf bestehen, den der Senat nicht erkennen kann, wäre es Sache des Gesetzgebers, hier korrigierend einzugreifen. Den Gerichten wäre eine solche Korrektur versagt, da sie sich damit zum Gesetzgeber aufschwingen und gegen den Gewaltenteilungsgrundsatz des Art. 20 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 GG verstoßen würden.

* Es ist zwar oft so, dass nach dem JVEG zu entschädigende Kosten im Vollbeweis nachzuweisen sind; ein elementares und allumfassend geltendes Prinzip des JVEG ist dies aber nicht.

Zwar sieht das JVEG keine Erstattung fiktiver Kosten vor (ständige Rspr. des Senats, vgl. z. B. Beschlüsse vom 18.06.2012, Az.: L 15 SF 307/11, und vom 24.05.2012, Az.: L 15 SF 24/12 B). Gleichwohl geht der Gesetzgeber an diversen Stellen davon aus, dass Kosten entstanden und daher zu entschädigen sind, ohne dass die Kosten konkret nachzuweisen wären. Beispielhaft nennt der Senat hier die Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß § 16 JVEG und für Nachteile bei der Haushaltsführung gemäß § 17 JVEG. In beiden Fällen ist eine Bezifferung eines entstandenen Schadens infolge des gerichtlich angeordneten Termins unmöglich, weil mit diesen Entschädigungstatbeständen letztlich immaterielle Nachteile ausgeglichen werden. Auch die Entschädigung zum Ersatz von Fahrtkosten bei Benutzung eines Kfz gemäß § 5 Abs. 2 JVEG zeigt deutlich, dass die konkrete Höhe der entstandenen wirtschaftlichen Nachteile für den Berechtigten kein maßgebliches Kriterium des Gesetzgebers war. Denn anders ist es nicht zu erklären, dass bei der Entschädigung nicht danach differenziert wird, ob der Berechtigte mit dem eigenen Auto anreist - hierbei entstehen diverse Kosten in Form von Treibstoffkosten, Abnutzung usw. - oder mit einem unentgeltlich zu Verfügung gestellten Kraftfahrzeug - dabei entstehen allenfalls Treibstoffkosten, ohne dass dies der Gesetzgeber vorausgesetzt hätte; in beiden Fällen ist pro gefahrenem Kilometer der selbe Betrag zu entschädigen.

* Meyer/Höver/Bach/Oberlack ist auch entgegen zu halten, dass sie selbst bei der vergleichbaren Regelung zum Tagegeld - auch hier gibt das JVEG durch die Verweisung auf § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 Einkommenssteuergesetz (EStG) eine Pauschalierung vor - einen Nachweis über die durch die Terminswahrnehmung verursachten Aufwendungen als in der Regel nicht erforderlich ansehen und dies mit der praktischen Unmöglichkeit der Nachweisführung begründen (vgl. Meyer/Höver/Bach/Oberlack, a. a. O., § 6, Rdnr. 3). Ihre Argumentation bezüglich des Tagegelds einerseits und der Übernachtungskosten andererseits widerspricht sich, obwohl die gesetzlichen Regelungen gleichlaufend sind. Auch der Hinweis auf eine „praktisch unmögliche“ Nachweisführung kann nicht überzeugen, da es einem Berechtigten durchaus möglich ist, die wenigen Belege zu sammeln, mit denen der erhöhte Aufwand, der sich im Regelfall in den Zehrkosten erschöpft, nachgewiesen werden kann. Von einer praktischen Unmöglichkeit zu sprechen, verbietet sich hier für den Senat, wobei auch nach der Ansicht des Senats - darauf wird nur klarstellend hingewiesen - der Verzicht eines Nachweises der entstandenen Kosten systemkonform ist, dann aber auch für die Übernachtungskosten zu gelten hat.

* Nach der gesetzlichen Systematik des § 7 BRKG ist lediglich unter bestimmten, vom Gesetzgeber explizit und abschließend aufgezählten Voraussetzungen ein Anspruch auf Übernachtungsgeld ausgeschlossen.

Dies ergibt sich für den Senat zweifelsfrei schon aus dem Wortlaut des Gesetzes, wenn in § 7 Abs. 2 BRKG die Ausschlussgründe für die Gewährung von Übernachtungsgeld abschließend, also nicht als Regelbeispiele, aufgezählt werden.

Einer erweiternden Auslegung der Ausschlussgründe stehen die gleichen Gründe wie im vorgenannten Spiegelstrich entgegen. Eine Änderung der gesetzlichen Vorgabe könnte beispielsweise durch die Einfügung des Wortes „insbesondere“ vor den Worten „nicht gewährt“, wobei sich dann für den Senat die Frage stellen würde, ob eine Vergleichbarkeit der Zurverfügungstellung einer kostenfreien dienstlichen Unterkunft mit der einer kostenfreien privaten Übernachtungsmöglichkeit überhaupt gegeben ist. Diese Änderung könnte aber nur der Gesetzgeber, nicht aber das Gericht im Weg der Auslegung vornehmen.

* Der Gesetzgeber hat mit der Pauschalierung in § 7 Abs. 1 BRKG eine Regelung getroffen, bei der dem Grundsatz der Verwaltungsvereinfachung fiskalisch vertretbar Rechnung getragen worden ist.

Um den Verwaltungsaufwand bei der Reisekostenerstattung gering zu halten, soll nach der gesetzgeberischen Intention in vergleichsweise kostengünstigen (Pauschale: 20,- €) und eher seltenen Fällen eine weitergehende Prüfung verzichtbar sein. Dieses Gebot würde konterkariert, wenn auch dann, wenn nur die Übernachtungsgeldpauschale geltend gemacht wird, eine dezidierte Nachprüfung der entstandenen Kosten erfolgen müsste. Der Senat kann es sich nicht vorstellen, dass der Gesetzgeber eine derartige Prüfung gewünscht hätte und gleichzeitig eine Pauschalierung auf geringem Niveau einführt. Denn mit einer derartigen Prüfpflicht würde jegliche Verwaltungsvereinfachung wieder zunichte gemacht; ein Grund, dann noch einen Pauschalbetrag zu erstatten, ist nicht ersichtlich.

* Würde der Nachweis tatsächlich entstandener Kosten verlangt, würde dies zu schwer zu rechtfertigenden Entscheidungen führen.

Würde - wie dies das BVerwG tut - davon ausgegangen, dass beim Nachweis auch nur der geringsten Übernachtungskosten die pauschalierende Regelung des § 7 Abs. 1 BRKG zur Anwendung käme, hätte dies zur Folge, dass beispielsweise bei nachgewiesenen Übernachtungskosten von 1,- € die Pauschale von 20,- € - dies ist die gesetzlich angeordnete Rechtsfolge in § 7 Abs. 1 BRKG - zustehen würde, bei nicht nachweisbaren Kosten aber überhaupt kein Übernachtungsgeld gezahlt würde. Dass ein derartiges Ergebnis unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes des Art. 3 GG schwerlich vertretbar ist, bedarf keiner weiteren Erläuterungen.

* Dass der Gesetzgeber bei der Einführung von Regelungen mit Pauschalierung auf den konkreten Nachweis tatsächlich entstandener Kosten verzichtet, um nicht die mit der Pauschalierung einhergehende Verwaltungsvereinfachung zu konterkarieren, ist gerade im Kostenrecht nicht ungebräuchlich.

So geht der Senat beispielsweise auch bei der Regelung in § 5 Abs. 2 Satz 1 JVEG, soweit die Benutzung eines unentgeltlich überlassenen Kraftfahrzeugs im Raum steht, davon aus, dass für eine Entschädigung nicht der Nachweis tatsächlich entstandener Kosten zu führen ist und die Entschädigung davon abhängt, dass der nach dem JVEG Berechtigte auch tatsächlich Aufwendungen gehabt hat. Sofern Meyer/Höver/Bach/Oberlack (vgl. a. a. O., § 5, Rdnr. 17) dazu die Ansicht vertreten, dass eine Entschädigung dann ausgeschlossen sei, wenn dem Berechtigte überhaupt keine Aufwendungen erwachsen seien, kann der Senat dem nicht folgen. Für eine solche, höhere Anforderungen aufstellende Auslegung bietet das JVEG keinen Raum. Anders als bei der Benutzung eines Kraftfahrzeug, das weder ein eigenes oder ein unentgeltlich überlassenes darstellt, bei der nach § 5 Abs. 2 Satz 3 JVEG nur „die tatsächlich entstandenen Auslagen bis zur Höhe der in Satz 1 genannten Fahrtkosten ersetzt“ werden, hat der Gesetzgeber bei der Benutzung eines eigenen genauso wie bei der eines unentgeltlich zur Nutzung überlassenen Kraftfahrzeugs nicht auf die tatsächlich entstandenen Kosten abgestellt, sondern arbeitet mit der unwiderleglichen Fiktion, dass tatsächlich Kosten entstanden sind (§ 5 Abs. 2 Satz 1 JVEG: „... werden ... für jeden gefahrenen Kilometer ersetzt“). Ob dem Berechtigten tatsächlich Kosten entstanden sind, ist daher unerheblich (vgl. auch Hartmann, a. a. O., § 5 JVEG, Rdnr. 11 - m. w. N.).

Eine andere Auslegung würde auch dem bereits oben (vgl. Ziff. 4.2.1.1.1.) dargestellten Leitgedanken der Rechtsprechung des Kostensenats (keine überspannten Prüfpflichten aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität und Handhabbarkeit) widersprechen.

* Diese Auslegung findet auch in den BRKGVwV ihre Bestätigung.

Auch wenn derartige Vollzughinweise für die richterliche Rechtsanwendung nicht bindend sind (vgl. oben Ziff. 4.2.1.1.1.), zeigt sich hier, dass die vom Senat vertretene Auslegung nicht nur rechtskonform, sondern auch praxisgerecht ist. So gibt Ziff. 7.1.1. der BRKGVwV Folgendes vor:

„Übernachtungsgeld wird entweder pauschal gewährt, wenn keine oder geringere Kosten als 20 Euro entstanden sind (§ 7 Abs. 1 Satz 1)...“

Nach den BRKGVwV sind daher selbst dann pauschal 20,- € für die Übernachtung zu entschädigen, wenn überhaupt keine Kosten entstanden sind.

4.2.2. Übernachtungskosten im hier zu entscheidenden Fall

Dem Antragsteller sind die reinen Übernachtungskosten in Höhe von 106,- € in voller Höhe zu erstatten.

4.2.2.1. Notwendigkeit einer Übernachtung an sich bzw. andere Berücksichtigungsgründe

Die Übernachtung in A-Stadt war infolge des früh angesetzten Begutachtungstermins um 8.15 Uhr objektiv notwendig.

Wie sich aus der Fahrplanauskunft der Bahn ergibt, wäre der Antragsteller, hätte er den Zug in A-Stadt um 6.07 Uhr genommen, um 7.42 Uhr in A-Stadt am Hauptbahnhof gewesen. Anschließend hätte er noch ca. 15 Minuten zu Fuß zum Gutachter gehen müssen; auch öffentliche Verkehrsmittel wären nicht schneller gewesen.

Eine derartige, zeitlich eng geplante Anreise war dem Antragsteller aus zwei Gründen nicht zumutbar:

* Ganz abgesehen davon, dass eine Zugabfahrt um 6.07 Uhr grenzwertig nahe an der frühest zumutbaren Abreisezeit nach den BRKGVwV (6.00 Uhr) liegt, ist auch die Zeit für den Weg zum Bahnhof (lt. Routenplaner 9 Minuten) einzuberechnen. Damit hätte der Antragsteller seine Wohnung schon kurz vor 6.00 Uhr verlassen müssen. Dies ist nicht mehr zumutbar.

* Eine Anreise mit einer derart knappen Ankunft beim Gutachter - bei optimalem Verlauf ca. 15 Minuten vor Beginn der angesetzten Begutachtung - hätte dem Antragsteller nicht zugemutet werden können. Bei Berücksichtigung der Rechtsprechung des Senats zum Zeitpolster bei der Anreise zum Gericht bzw. Gutachter (vgl. Beschlüsse vom 04.12.2013, Az.: L 15 SF 226/11, und vom 15.05.2014, Az.: L 15 SF 118/14) hätte der Antragsteller zumindest mit dem Zug zuvor (Abfahrt in A-Stadt um 5.24 Uhr) früher losfahren dürfen, wobei dahingestellt bleiben kann, ob auch dies nicht noch etwas knapp kalkuliert gewesen wäre. Dessen Abfahrtszeit liegt aber nicht mehr im zumutbaren Zeitrahmen ab 6.00 Uhr.

Der Antragsteller durfte daher zweifellos bereits am Vortag nach A-Stadt anreisen.

4.2.2.2. Nachgewiesene Kosten von über 20,- €

Der Antragsteller hat eine Hotelrechnung über 106,- € für die reinen Übernachtungskosten vorgelegt.

4.2.2.3. Notwendigkeit der geltend gemachten Kosten bzw. andere Berücksichtigungsgründe

Die geltend gemachten Kosten von 106,- € sind noch als objektiv notwendig zu betrachten.

Zwar erscheinen die Kosten auf den ersten Blick auch aus der Erfahrung des Senats zu den A-Stadt Hotelkosten eher etwas überdurchschnittlich hoch. Angesichts der vergleichsweise geringen Prüfpflichten des Senats, der Tatsache, dass der Antragsteller aufgrund des frühen Beginns der Begutachtung in der Klinik auf eine kliniknahe Unterbringung angewiesen war und die Kosten von den Erfahrungswerten des Senats für die Großstadt A-Stadt nicht erheblich nach oben abweichen, hält der Senat 106,- € für noch objektiv notwendig. Dies gilt insbesondere in Anbetracht von Urlaubszeit und der wegen der bereits für 8.15 Uhr angesetzten Begutachtung gebotenen Kliniknähe des Hotels.

Dahingestellt bleiben kann, ob der Antragsteller sich für das gewählte Hotel möglicherweise aufgrund einer Empfehlung des Sachverständigen entschieden hat, was einen Vertrauenstatbestand begründen könnte.

4.2.3. Tagegeld

Es ist eine Entschädigung für Aufwand (Tagegeld) gemäß § 6 Abs. 1 JVEG in Höhe von insgesamt 18,- € zu gewähren.

4.2.4. Allgemeines

Mit dem Tagegeld werden pauschaliert die weiteren Kosten abgedeckt, die infolge einer längeren Abwesenheitszeit vom Wohnort oder der Arbeitsstelle entstehen. Davon umfasst sind insbesondere die Kosten für Verpflegung. Zehr- oder Verpflegungskosten sind als allgemeiner Aufwand im Sinne von § 6 Abs. 1 JVEG erstattungsfähig, wenn sie infolge des gerichtlich angesetzten Termins objektiv notwendig waren. Aus dem Verweis in § 6 Abs. 1 letzter Halbsatz JVEG auf das Tagegeld im Sinne von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG wird deutlich, wann und in welcher Höhe Verpflegungskosten in Form einer Zehrkostenpauschale als notwendiger allgemeiner Aufwand zu erstatten sind. Bei einer auf an den Kalendertag bezogenen Abwesenheit von mindestens 8 bis unter 14 Stunden gibt es nach der Regelung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 Buchst. c EStG im Jahr 2013 ein Tagegeld in Höhe von 6,- €, bei einer Abwesenheit von mindestens 14 bis unter 24 Stunden in Höhe von 12,- € und bei 24-stündiger Abwesenheit in Höhe von 24,- €.

Auf die tatsächlich entstandenen Kosten des Berechtigten kommt es aufgrund der vom Gesetzgeber gewählten Regelung einer Pauschalierung nicht an (ständige Rspr. des Senats, vgl. z. B. Beschluss vom 16.07.2012, Az.: L 15 SF 42/11), unabhängig davon, ob die tatsächlichen Kosten die Pauschale nicht erreichen oder übersteigen. Es ist deshalb und auch aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung die Führung des Nachweises, dass und in welcher Höhe Kosten entstanden sind, nicht erforderlich (vgl. Meyer/Höver/Bach/Oberlack, a. a. O., § 6, Rdnr. 3; Thüringer LSG, Beschluss vom 30.10.2012, Az.: L 6 SF 1252/12 E).

4.2.5. Tagegeld im vorliegenden Fall

Dem Antragsteller steht für den 03.07.2013 ein Tagegeld in Höhe von 6,- € und für den 04.07.2013 von 12,- € zu.

Dass er ein Tagegeld geltend macht, ergibt sich zum einen daraus, dass er Verpflegungskosten in Höhe von 18,75 € geltend gemacht hat, zudem daraus, dass er eine Hotelrechnung vorgelegt hat, die auch Kosten für ein Frühstück enthält; derartige Kosten sind ein klassischer Fall des durch die längere Abwesenheitszeit von zu Hause erhöhten Aufwands.

Für den 03.07.2013 schließt der Senat aufgrund des auf der Fahrkarte aufgedruckten Kaufzeitpunkts um 16.05 Uhr darauf, dass der Kläger bei Berücksichtigung eines Fußwegs von der Wohnung bis zum Bahnhof von rund 10 Minuten (Auskunft des Routenplaners Falk) noch vor 16.00 Uhr seine Wohnung verlassen hat, um nach A-Stadt zu fahren. Bei einer Fahrtdauer von etwas unter 2 Stunden, dürfte seine Ankunft im Hotel in A-Stadt frühestens um 18.00 Uhr erfolgt sein. Eine derartige Ankunftszeit liegt im Rahmen des objektiv Notwendigen, so dass sich eine bei der Bemessung des Tagegelds zu berücksichtigende Dauer von etwas über 8 Stunden am 03.07.2013 ergibt.

Für den 04.07.2013 ist durch die Übernachtung und die anschließende bis 16.15 Uhr dauernde Begutachtung sowie die anschließende Heimfahrt eine Abwesenheitsdauer von mindestens 14, aber unter 24 Stunden begründet.

Dass dem Antragsteller seinen Angaben nach höhere Kosten - und zwar in Höhe von insgesamt 31,75 € (explizit die Verpflegungskosten in Höhe von 18,75 €, konkludent die Frühstückskosten aus der Hotelrechnung in Höhe von 13,- €) - entstanden sind, ist wegen der vom Gesetzgeber gewählten Pauschalierung unerheblich, da die die Pauschale übersteigenden tatsächlich entstandenen Kosten unbeachtlich sind.

4.3. Entschädigung für Zeitversäumnis

Eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Sinn des § 20 JVEG ist nicht zu leisten.

Eine Entschädigung für Zeitversäumnis wird - auch bei Beteiligten des sozialgerichtlichen Verfahrens - regelmäßig dann zu erbringen sein, wenn weder ein Verdienstausfall noch Nachteile bei der Haushaltsführung geltend gemacht werden können. Denn bei dieser Entschädigung für sonstige Nachteile ist es nicht erforderlich, dass dem Berechtigten geldwerte Vorteile entgehen (vgl. Meyer/Höver/Bach/Oberlack, a. a. O., § 20, Rdnr. 4). Zudem besteht mit § 20 letzter Halbsatz JVEG eine widerlegbare gesetzliche Vermutung dahingehend, dass ein Nachteil entstanden ist.

Mit der Frage, wann die gesetzliche Vermutung als widerlegt zu betrachten ist, hat sich der Senat eingehend in seinem Beschluss vom 30.07.2012, Az.: L 15 SF 439/11, auseinander gesetzt. Danach ist lediglich dann, wenn dem Antragsteller „ersichtlich“ kein Nachteil entstanden ist, eine Entschädigung für Zeitversäumnis nicht zu leisten. Davon, dass ersichtlich kein Nachteil entstanden ist, ist dann auszugehen, wenn sich aus den eigenen Angaben des Antragstellers ergibt, dass er die Zeit nicht anderweitig sinnvoll verwendet hätte, oder wenn es offensichtlich ist, dass ein Nachteil nicht eingetreten ist. Von ersterem ist dann auszugehen, wenn ein Antragsteller im Antrag nichts angibt, was auf eine Zeitversäumnis hindeutet und nicht einmal durch Ankreuzen der entsprechenden Stelle im Antragsformular zu erkennen gibt, dass ihm eine Zeitversäumnis entstanden ist (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z. B. Beschlüsse vom 06.11.2013, Az.: L 15 SF 191/11 B E, und vom 08.05.2014, Az.: L 15 SF 42/12). Ob der Nichteintritt eines Nachteils aus anderen Gründen ersichtlich, d. h. offensichtlich erkennbar ist, ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Die Anforderungen an die Prüfpflicht der Kostenbeamten sind dabei angesichts der gesetzlichen Vermutung nur sehr gering (vgl. Beschluss des Senats vom 30.07.2012, Az.: L 15 SF 439/11). Denn mit der Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß § 20 JVEG wird auch der Verlust von Freizeit entschädigt, wobei die Verwendung von Freizeit sehr vielgestaltig ist und im Belieben des Einzelnen steht. Eine Beurteilung der Wertigkeit der Freizeitgestaltung steht dem Kostenbeamten genauso wie dem Kostenrichter nicht zu.

Im vorliegenden Fall kann eine Entschädigung für Zeitversäumnis nicht erfolgen, da die gesetzliche Vermutung des § 20 letzter Halbsatz JVEG als widerlegt zu betrachten ist. Die Antragsteller hat in seinem Antragsschreiben vom 20.07.2013 nicht zu erkennen gegeben, dass ihm eine Zeitversäumnis entstanden wäre. Es gibt auch sonst nichts, was dem Gericht innerhalb der Antragsfrist des § 2 Abs. 1 JVEG bekannt geworden wäre und das offensichtlich erkennbar (vgl. Beschluss des Senats vom 08.05.2014, Az.: L 15 SF 42/12) auf eine Zeitversäumnis hindeuten könnte.

Dem Antragsteller ist daher für die Wahrnehmung der Untersuchungstermins am 04.07.2013 eine Entschädigung in Höhe von insgesamt 154,50 € zu gewähren.

Der Kostensenat des Bayer. LSG trifft diese Entscheidung nach Übertragung wegen grundsätzlicher Bedeutung in voller Besetzung (§ 4 Abs. 7 Satz 2 JVEG).

Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG). Sie ergeht kosten- und gebührenfrei (§ 4 Abs. 8 JVEG).

(1) Die Festsetzung der Vergütung, der Entschädigung oder des Vorschusses erfolgt durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält. Eine Festsetzung der Vergütung ist in der Regel insbesondere dann als angemessen anzusehen, wenn ein Wegfall oder eine Beschränkung des Vergütungsanspruchs nach § 8a Absatz 1 oder 2 Satz 1 in Betracht kommt. Zuständig ist

1.
das Gericht, von dem der Berechtigte herangezogen worden ist, bei dem er als ehrenamtlicher Richter mitgewirkt hat oder bei dem der Ausschuss im Sinne des § 1 Abs. 4 gebildet ist;
2.
das Gericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, wenn die Heranziehung durch die Staatsanwaltschaft oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
3.
das Landgericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, die für das Ermittlungsverfahren zuständig wäre, wenn die Heranziehung in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 durch die Finanzbehörde oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
4.
das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat, wenn die Heranziehung durch den Gerichtsvollzieher erfolgt ist, abweichend davon im Verfahren der Zwangsvollstreckung das Vollstreckungsgericht.

(2) Ist die Heranziehung durch die Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren erfolgt, werden die zu gewährende Vergütung oder Entschädigung und der Vorschuss durch gerichtlichen Beschluss festgesetzt, wenn der Berechtigte gerichtliche Entscheidung gegen die Festsetzung durch die Verwaltungsbehörde beantragt. Für das Verfahren gilt § 62 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können der Berechtige und die Staatskasse Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 4 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(6) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(7) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(9) Die Beschlüsse nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5 wirken nicht zu Lasten des Kostenschuldners.