Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 23. Aug. 2016 - L 15 RF 21/16
Gericht
Principles
Tenor
Die Vergütung für das Gutachten vom
Gründe
I.
Streitig ist die Höhe der Vergütung eines Gutachtens nach dem Justizvergütungs- und -Entschädigungsgesetz (JVEG) bei Überschreitung des vom Gericht zuvor für das Gutachten angeforderten Kostenvorschusses.
In dem am Bayer. Landessozialgericht (LSG) unter dem Aktenzeichen L 13 R 564/14 geführten rentenversicherungsrechtlichen Verfahren wurde der Antragsteller, der Facharzt für Anästhesie ist, auf Antrag des dortigen Klägers gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und nach Einzahlung eines Vorschusses von 2.000,- € mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Im Auftragsschreiben des Gerichts vom 21.09.2015 an den Antragsteller war folgender Hinweis enthalten:
„Sollten aus zwingenden Gründen die gesamten Kosten den eingezahlten Vorschuss von 2000,00 € übersteigen, so werden Sie gebeten, dem Gericht unverzüglich die endgültige Höhe der Kosten schriftlich mitzuteilen. In diesem Falle warten Sie bitte die Benachrichtigung des Gerichts ab, ob das Gutachten zu erstatten ist oder die Akten ohne Erledigung des Gutachtensauftrags zurückgesandt werden sollen. Mehrkosten für die weitere Bearbeitung werden nur nach Einwilligung des Gerichts übernommen.“
Nachdem der Antragsteller im Rahmen eines detaillierten Kostenvoranschlags vom
„Sehr geehrter Herr Dr. K.,
es wird mitgeteilt, dass die Mehrkosten von der Rechtsschutzversicherung des Klägers bestätigt wurden; um Erstellung des Gutachtens - möglichst zeitnah - wird gebeten.“
Am 26.02.2016 ist das unter dem Datum vom 23.02.2016 erstellte Gutachten des Antragstellers beim Bayer. LSG eingegangen, am 29.02.2016 die für das Gutachten gestellte Rechnung vom 25.02.2016 über 4.017,47 €.
Die Kostenbeamtin des Bayer. LSG setzte die Vergütung des Antragstellers für sein Gutachten vom 23.02.2016 mit Schreiben vom 21.04.2016 auf 3.200,- € fest. Die Kürzung begründete sie damit, dass die beantragte Vergütung den eingezahlten Vorschuss von insgesamt 3.200,- € um 817,47 € und damit erheblich übersteige. Die weitere Erhöhung habe der Antragsteller dem Gericht nicht vorher angekündigt, so dass keine Möglichkeit bestanden habe, den Kläger über die weiteren Mehrkosten zu informieren.
Dagegen hat sich der Antragsteller mit Schreiben vom
II.
Die Festsetzung der Vergütung erfolgt gemäß § 4 Abs. 1 JVEG durch gerichtlichen Beschluss, wenn wie hier der Berechtigte mit Schreiben vom
Die Vergütung für das Gutachten vom
1. Prüfungsumfang im Verfahren der gerichtlichen Festsetzung gemäß § 4 Abs. 1 JVEG
Die gerichtliche Festsetzung gemäß § 4 Abs. 1 JVEG stellt keine Überprüfung der vom Kostenbeamten vorgenommenen Ermittlung der Entschädigung oder Vergütung dar, sondern ist eine davon unabhängige erstmalige Festsetzung. Bei der Festsetzung durch den Kostenbeamten handelt es sich um eine lediglich vorläufige Regelung, die durch den Antrag auf gerichtliche Festsetzung hinfällig wird (vgl. Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.11.1968, Az.: RiZ (R) 4/68). Damit wird eine vorherige Berechnung der Beträge im Verwaltungsweg sowohl bei den Einzelpositionen als auch im Gesamtergebnis gegenstandslos. Das Gericht hat daher eine vollumfassende Prüfung des Entschädigungs- oder Vergütungsanspruchs vorzunehmen, ohne auf Einwände gegen die im Verwaltungsweg erfolgte Festsetzung beschränkt zu sein. Die vom Gericht festgesetzte Entschädigung oder Vergütung kann daher auch niedriger ausfallen, als sie zuvor vom Kostenbeamten festgesetzt worden ist; das Verbot der reformatio in peius gilt nicht (h.M., vgl. z. B. Beschluss des Senats
2. Einschlägige Rechtsnorm des § 8 a Abs. 4 JVEG
Mit dem 2. KostRMoG ist mit Wirkung zum
„(4) Übersteigt die Vergütung den angeforderten Auslagenvorschuss erheblich und hat der Berechtigte nicht rechtzeitig nach § 407 a Absatz 3 Satz 2 der Zivilprozessordnung auf diesen Umstand hingewiesen, erhält er die Vergütung nur in Höhe des Auslagenvorschusses.
(5) Die Absätze 3 und 4 sind nicht anzuwenden, wenn der Berechtigte die Verletzung der ihm obliegenden Hinweispflicht nicht zu vertreten hat.“
§ 407 a Absatz 3 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO) lautet wie folgt:
„Erwachsen voraussichtlich Kosten, die erkennbar außer Verhältnis zum Wert des Streitgegenstandes stehen oder einen angeforderten Kostenvorschuss erheblich übersteigen, so hat der Sachverständige rechtzeitig hierauf hinzuweisen.“
Der Gesetzgeber hat die Neuregelung des § 8 a JVEG wie folgt begründet (vgl. die Gesetzesbegründung zum Entwurf des 2. KostRMoG - Bundestags-Drucksache 17/11471 (neu), S. 259 f.):
„Der vorgeschlagene § 8 a JVEG soll das Schicksal des Vergütungsanspruchs für Fälle der nicht ordnungsgemäßen Leistungserbringung regeln. Die vorgeschlagenen Regelungen orientieren sich an der für die Sachverständigenvergütung ausgewogenen Rechtsprechung. ... und die Absätze 3 und 4 sollen diejenigen Fälle regeln, in denen der Sachverständige gegen Pflichten verstößt, die einen unmittelbaren kostenrechtlichen Bezug haben. ...
Die Absätze 3 und 4 sollen die Fälle regeln, in denen der Sachverständige pflichtwidrig gegen die Verpflichtung aus § 407 a Absatz 3 Satz 2 ZPO verstößt, indem er es unterlässt, rechtzeitig darauf hinzuweisen, dass voraussichtlich Kosten erwachsen, die erkennbar außer Verhältnis zum Wert des Streitgegenstands stehen oder einen angeforderten Kostenvorschuss erheblich übersteigen. Hat das Gericht jedoch dem Sachverständigen die Zahlung eines Kostenvorschusses in einer bestimmten Höhe ohne weitere Hinweise mitgeteilt, kann der Sachverständige unterstellen, dass das Gericht von der Verhältnismäßigkeit dieses Betrags ausgeht. ...
Der vorgeschlagene Absatz 5 soll ein Verschuldenserfordernis in den Fällen der Absätze 3 und 4 festlegen. Dadurch soll dem Berechtigten ermöglicht werden, sich auf ein mangelndes Verschulden berufen zu können, um die Rechtsfolge der Vergütungsminderung nicht eintreten zu lassen. Systematisch wird ein Verschulden generell vermutet, so dass es dem Berechtigten obliegt, mangelndes Verschulden darzulegen. Als Verschuldensmaßstab soll Vorsatz und Fahrlässigkeit genügen.“
Bedenken gegen eine Anwendbarkeit des § 8 a Abs. 4 JVEG im sozialgerichtlichen Verfahren bestehen nicht (vgl. Beschluss des Senats
3. Anwendung des § 8 a Abs. 4 JVEG im vorliegenden Fall
Die Vergütung des Antragstellers ist nicht auf die Höhe des Vorschusses zu kürzen, obwohl die sich aus dem eingezahlten Vorschuss (vgl. unten Ziff. 3.1.) ergebende Erheblichkeitsgrenze (vgl. unten Ziff. 3.2.) durch die dem Antragsteller ohne Berücksichtigung der Regelung des § 8 a Abs. 4 JVEG zustehende Vergütung (vgl. unten Ziff. 3.3.) erreicht oder überschritten wird (vgl. unten Ziff. 3.4.) und der Antragsteller auf die erhebliche Überschreitung nicht rechtzeitig hingewiesen hat (vgl. unten Ziff. 3.5.). Denn der Antragsteller hat die Verletzung der Hinweispflicht nicht zu vertreten, da ihm vom Gericht nicht die konkrete Höhe des zur Verfügung stehenden Vorschusses mitgeteilt worden ist (vgl. unten Ziff. 3.6.).
3.1. Eingezahlter Vorschuss
Eingezahlt worden ist ein Vorschuss in Höhe von insgesamt 3.200,- €.
3.2. Erheblichkeitsgrenze für die Überschreitung des Vorschusses
Die Erheblichkeitsgrenze liegt im vorliegenden Fall bei 3.840,- €.
Eine Überschreitung des Vorschusses ist dann erheblich, wenn die Überschreitung mindestens 20% des Vorschusses beträgt (vgl. Beschlüsse des Senats
Bei einem Vorschuss in Höhe von 3.200,- liegt die Erheblichkeitsgrenze daher bei 3.840,- € (3.200,- € x 1,2).
3.3. Ohne Berücksichtigung der Regelung des § 8 a Abs. 4 JVEG zustehende Vergütung
Die dem Antragsteller zustehende Vergütung (zum Begriff der Vergütung in diesem Zusammenhang: vgl. Beschluss des Senats
Die einem Sachverständigen zustehende Vergütung ergibt sich aus § 8 Abs. 1 JVEG, begrenzt durch das Antragsprinzip (vgl. Beschlüsse des Senats
Die nach den aufgezeigten Vorgaben ermittelte Vergütung des Antragstellers entspricht dem Rechnungsbetrag vom
Der Vollständigkeit halber weist der Senat darauf hin, dass keine Reduzierung der in der Rechnung vom
3.4. Erreichen (bzw. Überschreiten) der Erheblichkeitsgrenze durch die dem Antragsteller objektiv zustehende Vergütung
Der unter Ziff. 3.3. ermittelte Betrag von 4.017,47 € liegt deutlich über der in Ziff. 3.2. bestimmten Erheblichkeitsgrenze des § 8 a Abs. 4 JVEG in Höhe von 3.840,- €.
3.5. Kein rechtzeitiger Hinweis des vergütungsberechtigten Sachverständigen auf die erhebliche Überschreitung des Vorschusses
Nach den Vorgaben des § 8 a Abs. 4 JVEG hätte der Antragsteller das LSG spätestens zu dem Zeitpunkt informieren (und vor einem Weiterarbeiten am Gutachten die Antwort des Gerichts abwarten) müssen, als der bis dahin entstandene Vergütungsanspruch im Sinn des § 8 JVEG die Erheblichkeitsgrenze zu erreichen drohte. Dies hat er nicht getan.
Der Antragsteller hat vor Vorlage des Gutachtens überhaupt nicht darauf hingewiesen, dass die ihm zustehende Vergütung die Erheblichkeitsgrenze erreichen oder überschreiten werde, sondern das Gutachten zusammen mit seiner Rechnung über 4.017,47 € vorgelegt.
3.6. Fehlendes Verschulden bei der Verletzung der Hinweispflicht
Dem Antragsteller kann aber kein Verschulden bezüglich der Verletzung der Hinweispflicht vorgehalten werden.
Die gesetzliche Regelung des § 8 a Abs. 5 JVEG ist so konstruiert, dass das Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) des Vergütungsberechtigten widerleglich vermutet wird. Von einer Widerlegung des vom Gesetzgeber vermuteten Verschuldens kann grundsätzlich nur dann ausgegangen werden, wenn der Sachverständige keine Kenntnis von der Höhe des Vorschusses gehabt hat (vgl. Beschlüsse des Senats
Im vorliegenden Fall ist ein fehlendes Verschulden des Antragstellers im Vollbeweis nachgewiesen. Denn dem Antragsteller war die genaue Höhe des zur Verfügung stehenden Vorschusses nicht bekannt.
Zunächst hat das Hauptsachegericht des Rentenverfahrens den Antragsteller mit dem Gutachtensauftrag vom
Um die Rechtsfolge des § 8 a Abs. 4 JVEG zu bewirken, hätte das Gericht vielmehr dem Sachverständigen mitteilen müssen, in welcher konkreten Höhe ein Vorschuss nunmehr zur Verfügung stand. Da dies das Gericht unterlassen hat, kann dem Sachverständigen kein Verschulden an der erheblichen Überschreitung des zur Verfügung stehenden Vorschusses vorgeworfen werden.
Im Sinn der Rechtssicherheit ist es unverzichtbar, dass einem Sachverständigen die konkrete Höhe des zur Verfügung stehenden Vorschusses bekannt sein muss, um ihm ein Verschulden wegen einer erheblichen Überschreitung des Vorschusses vorhalten zu können. Nicht ausreichend ist es, wenn dem Sachverständigen nur die ungefähre Höhe des Vorschusses mitgeteilt worden ist. Denn daraus würde sich lediglich eine Vermutung, nicht aber eine sichere Kenntnis von der Höhe des zur Verfügung stehenden Vorschusses ergeben. Allein eine derartige Vermutung für die Begrenzung der Vergütung wegen erheblicher Vorschussüberschreitung ausreichen zu lassen, würde zu weit gehen. Dem Sachverständigen würde anderenfalls auch die zulässige Möglichkeit zur „Optimierung“ der Vergütung (vgl. Beschlüsse des Senats
Der vorgenannten Bewertung steht vorliegend auch nicht entgegen, dass der Antragsteller mit Schreiben vom 21.10.2015, mit dem er mitgeteilt hat, dass der zur Verfügung stehende Vorschuss von 2.000,- € nicht ausreichen werde, einen detaillierten „Kostenvoranschlag“ über einen Betrag von 3.119,47 € aufgestellt hat und er aufgrund der Mitteilung des Gerichts vom 16.12.2015 davon ausgehen durfte, dass jedenfalls der in seinem Kostenvoranschlag genannte Betrag als Vorschuss zur Verfügung stehe. Denn das gerichtliche Schreiben vom 16.12.2015 kann nicht dahingehend ausgelegt werden, dass ein bestimmter, exakt bezifferbarer Betrag für die Erstellung des Gutachtens gemäß § 109 SGG zur Verfügung steht, auch nicht der, wie er im Kostenvoranschlag des Antragstellers genannt war; ein Rückschluss von dem im Kostenvoranschlag angegebenen Betrag auf den zur Verfügung stehenden Kostenvorschluss ist nicht zwingend. Bei der Auslegung derartiger gerichtlicher Schreiben wie dem vom 16.12.2015 sind die gleichen Maßstäbe zugrunde zu legen, wie sie auch für die Auslegung von Prozesserklärungen der Beteiligten gelten (vgl. Beschlüsse des Senats
Da dem Antragsteller die konkrete Höhe des zur Verfügung stehenden Vorschusses nicht bekannt war, kann ihm auch kein Verschulden bezüglich einer erheblichen Überschreitung des Vorschusses entgegen gehalten werden.
Da dem Antragsteller kein Verschulden bezüglich der erheblichen Überschreitung des Vorschusses vorgeworfen werden kann, tritt die Rechtsfolge des § 8 a Abs. 4 JVEG nicht ein. Dem Antragsteller steht für sein Gutachten vom 23.02.2016 eine Vergütung in Höhe von 4.017,47 € zu.
Der Kostensenat trifft diese Entscheidung wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage, ob die Anwendung des § 8 a Abs. 4 JVEG eine konkrete Bezifferung des zur Verfügung stehenden Vorschusses gegenüber dem Sachverständigen voraussetzt, in voller Besetzung.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG).
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs. 8 JVEG).
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(1) Die Festsetzung der Vergütung, der Entschädigung oder des Vorschusses erfolgt durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält. Eine Festsetzung der Vergütung ist in der Regel insbesondere dann als angemessen anzusehen, wenn ein Wegfall oder eine Beschränkung des Vergütungsanspruchs nach § 8a Absatz 1 oder 2 Satz 1 in Betracht kommt. Zuständig ist
- 1.
das Gericht, von dem der Berechtigte herangezogen worden ist, bei dem er als ehrenamtlicher Richter mitgewirkt hat oder bei dem der Ausschuss im Sinne des § 1 Abs. 4 gebildet ist; - 2.
das Gericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, wenn die Heranziehung durch die Staatsanwaltschaft oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht; - 3.
das Landgericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, die für das Ermittlungsverfahren zuständig wäre, wenn die Heranziehung in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 durch die Finanzbehörde oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht; - 4.
das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat, wenn die Heranziehung durch den Gerichtsvollzieher erfolgt ist, abweichend davon im Verfahren der Zwangsvollstreckung das Vollstreckungsgericht.
(2) Ist die Heranziehung durch die Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren erfolgt, werden die zu gewährende Vergütung oder Entschädigung und der Vorschuss durch gerichtlichen Beschluss festgesetzt, wenn der Berechtigte gerichtliche Entscheidung gegen die Festsetzung durch die Verwaltungsbehörde beantragt. Für das Verfahren gilt § 62 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können der Berechtige und die Staatskasse Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(5) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 4 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(6) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(7) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(9) Die Beschlüsse nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5 wirken nicht zu Lasten des Kostenschuldners.
(1) Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer erhalten als Vergütung
- 1.
ein Honorar für ihre Leistungen (§§ 9 bis 11), - 2.
Fahrtkostenersatz (§ 5), - 3.
Entschädigung für Aufwand (§ 6) sowie - 4.
Ersatz für sonstige und für besondere Aufwendungen (§§ 7 und 12).
(2) Soweit das Honorar nach Stundensätzen zu bemessen ist, wird es für jede Stunde der erforderlichen Zeit einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten gewährt. Die letzte bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet, wenn sie zu mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich war; anderenfalls beträgt das Honorar die Hälfte des sich für eine volle Stunde ergebenden Betrags.
(3) Soweit vergütungspflichtige Leistungen oder Aufwendungen auf die gleichzeitige Erledigung mehrerer Angelegenheiten entfallen, ist die Vergütung nach der Anzahl der Angelegenheiten aufzuteilen.
(4) Den Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, kann unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere ihres regelmäßigen Erwerbseinkommens, nach billigem Ermessen eine höhere als die in Absatz 1 bestimmte Vergütung gewährt werden.
(1) Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt.
(2) Das Gericht kann einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist.
(1) Die Festsetzung der Vergütung, der Entschädigung oder des Vorschusses erfolgt durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält. Eine Festsetzung der Vergütung ist in der Regel insbesondere dann als angemessen anzusehen, wenn ein Wegfall oder eine Beschränkung des Vergütungsanspruchs nach § 8a Absatz 1 oder 2 Satz 1 in Betracht kommt. Zuständig ist
- 1.
das Gericht, von dem der Berechtigte herangezogen worden ist, bei dem er als ehrenamtlicher Richter mitgewirkt hat oder bei dem der Ausschuss im Sinne des § 1 Abs. 4 gebildet ist; - 2.
das Gericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, wenn die Heranziehung durch die Staatsanwaltschaft oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht; - 3.
das Landgericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, die für das Ermittlungsverfahren zuständig wäre, wenn die Heranziehung in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 durch die Finanzbehörde oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht; - 4.
das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat, wenn die Heranziehung durch den Gerichtsvollzieher erfolgt ist, abweichend davon im Verfahren der Zwangsvollstreckung das Vollstreckungsgericht.
(2) Ist die Heranziehung durch die Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren erfolgt, werden die zu gewährende Vergütung oder Entschädigung und der Vorschuss durch gerichtlichen Beschluss festgesetzt, wenn der Berechtigte gerichtliche Entscheidung gegen die Festsetzung durch die Verwaltungsbehörde beantragt. Für das Verfahren gilt § 62 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können der Berechtige und die Staatskasse Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(5) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 4 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(6) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(7) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(9) Die Beschlüsse nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5 wirken nicht zu Lasten des Kostenschuldners.