Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 02. Feb. 2018 - L 14 R 730/17 B

published on 02/02/2018 00:00
Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 02. Feb. 2018 - L 14 R 730/17 B
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Sozialgericht München, S 11 R 1755/16, 13/10/2017

Gericht

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Tenor

I. Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Senats vom 29. September 2017 wird als unstatthaft verworfen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Die Beschwerdeführerin (im Folgenden Bf) wendet sich mit ihrer „sofortigen Beschwerde“ gegen den Beschluss des Senats vom 29.09.2017, mit dem ihre Anhörungsrüge gegen einen Beschluss des Senats vom 07.07.2017 als unzulässig verworfen worden ist.

Im Ausgangsverfahren vor dem Sozialgericht München (Az.: S 11 R 1755/16) begehrte die Bf Rente wegen Erwerbsminderung. Über die Berufung gegen den klageabweisenden Gerichtsbescheid ist bislang noch nicht entschieden (Az.: L 14 R 737/17). Im Rahmen des anhängigen Klageverfahrens lehnte das Sozialgericht München die Gewährung von Prozesskostenhilfe ab. Die hiergegen erhobene Beschwerde wurde vom Senat mit Beschluss vom 07.07.2017 zurückgewiesen, da das Sozialgericht München zu Recht hinreichende Erfolgsaussichten der Klage verneint habe (Az.: L 14 R 372/17 B PKH). Die hiergegen erhobene Anhörungsrüge vom 07.07.2017 wurde vom Senat mit Beschluss vom 29.07.2017 (Az.: L 14 R 520/17 RG) als unzulässig verworfen, da kein Verstoß gegen das rechtliche Gehör geltend gemacht wurde, sondern letztlich die materielle Richtigkeit der Entscheidung bestritten worden war.

Hiergegen wendet sich die am 24.10.2017 erhobene „sofortige Beschwerde“, welche bislang trotz mehrfacher Antragsbegründungsfristverlängerungen nicht weiter begründet wurde.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie die Gerichtsakten der angesprochenen Verfahren verwiesen.

II.

Das gegen die Zurückweisung der Anhörungsrüge erhobene Rechtsmittel ist unter jeglichen rechtlichen Gesichtspunkten als unstatthaft anzusehen.

Soweit das Rechtsmittel im Schriftsatz vom 24.10.2017 als „sofortige Beschwerde“ bezeichnet worden ist, gibt es ein derartiges Rechtsmittel im Sozialgerichtsverfahren nicht. Eine sofortige Beschwerde gegen einen ablehnenden Beschluss des LSG ist nicht statthaft, da die entsprechenden Regelungen der ZPO über sofortige Beschwerden nicht gemäß § 202 SGG entsprechend heranzuziehen sind. Soweit in § 202 SGG grundsätzlich auf die ZPO verwiesen wird, gilt dies nur, soweit im SGG keine entsprechende Bestimmung über das Verfahren enthalten ist. Im SGG tritt an die Stelle der sofortigen Beschwerde die grundsätzliche Beschwerdemöglichkeit nach dem SGG, die gemäß § 172 Abs. 1, § 177 SGG jedoch nur gegen erstinstanzliche Entscheidungen statthaft ist (vgl. Beschluss des BSG vom 10.05.2011, Az.: B 2 U 3/11 BH).

Eine Anfechtbarkeit des angegriffenen Beschluss mit einer Beschwerde nach dem SGG scheitert grundsätzlich an § 177 SGG. Hierauf wurde im Beschluss vom 29.09.2017 auch hingewiesen.

Eine gegebenenfalls im Auslegungswege anzusehende weitere Anhörungsrüge wäre ebenfalls nicht statthaft. § 178a SGG sieht nur eine einzige, nicht aber weitere Anhörungsrügen vor. Nach § 178a Abs. 4 Satz 3 SGG ergeht die Entscheidung durch unanfechtbaren Beschluss. Dies gilt grundsätzlich sowohl für den Fall, dass gegen den Beschluss (wie vorliegend) zu einer ersten Anhörungsrüge eine weitere Anhörungsrüge eingelegt wird (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 26.04.2011, Az.: 2 BvR 597/11), als auch für den Fall, dass gegen den ursprünglich angegriffenen Beschluss eine wiederholte Anhörungsrüge erhoben werden sollte (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.11.2012, Az.: 5 PK 19/12, Beschluss des Bayer. Landessozialgerichts vom 26.10.2016, Az.: L 15 SB 142/16 RG). § 178 a Abs. 4 Satz 3 SGG stellt insoweit auch für das Verfahren Zweiter Instanz lex specialis zur allgemeinen Regelung des § 177 SGG dar.

Nach unstrittiger, höchstrichterlicher Rechtsprechung ist eine weitere Anhörungsrüge offensichtlich unzulässig, da unstatthaft (vgl. etwa Entscheidung des Bayer. Verfassungsgerichtshofs vom 19.10.2010, Az.: VF 111-VI-09; danach ist nach der gesetzgeberischen Intention und den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts entsprechend mit der Anhörungsrüge die Möglichkeit eingeräumt worden, eine behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs einer einmaligen gerichtlichen Kontrolle durch das Fachgericht selbst unterziehen zu lassen. Wenn das Fachgericht nach inhaltlicher Prüfung der ersten Anhörungsrüge eine „Selbstkorrektur“ der Ausgangsentscheidung abgelehnt hat, ist das fachgerichtliche Verfahren beendet. Hiergegen steht dann allenfalls noch die Verfassungsbeschwerde zur Verfügung. Ein Beschluss, mit dem eine Anhörungsrüge zurückgewiesen wurde, kann daher nicht mehr mit einer weiteren fachgerichtlichen Anhörungsrüge angegriffen werden).

Aus diesen Gründen war die sofortige Beschwerde als unstatthaft mit der Kostenentscheidung in entsprechender Anwendung von § 193 SGG zu verwerfen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG sowie § 178a Abs. 4 Satz 3 SGG).

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialger
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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialger
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published on 26/10/2016 00:00

Tenor I. Die mit dem am 12.09.2016 beim Bayer. Landessozialgericht eingegangenen Schreiben erhobene Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 23. August 2016, Az.: L 15 SB 111/16 RG, wird als unzulässig verworfen. II. Auß
published on 10/05/2011 00:00

Tenor Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Senats vom 25. Februar 2011 wird als unzulässig verworfen. D
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Annotations

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.

(1) Gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte findet die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Vertagungsbeschlüsse, Fristbestimmungen, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen und Sachverständigen können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Die Beschwerde ist ausgeschlossen

1.
in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte,
2.
gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, wenn
a)
das Gericht die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint,
b)
in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte oder
c)
das Gericht in der Sache durch Beschluss entscheidet, gegen den die Beschwerde ausgeschlossen ist,
3.
gegen Kostengrundentscheidungen nach § 193,
4.
gegen Entscheidungen nach § 192 Abs. 4, wenn in der Hauptsache kein Rechtsmittel gegeben ist und der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.

(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(6) § 175 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.

(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(6) § 175 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.