Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 09. Mai 2018 - L 12 SF 40/17

published on 09/05/2018 00:00
Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 09. Mai 2018 - L 12 SF 40/17
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Previous court decisions
Sozialgericht Landshut, S 4 SF 58/14, 18/01/2017

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers und Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 18.1.2017 dahingehend abgeändert, dass die Vergütung für die Fertigung der ergänzenden Stellungnahme vom 30.5.2012 auf 1.131,87 EUR festgesetzt wird. Der Antragsteller und Beschwerdeführer hat die darüber hinaus gezahlte Vergütung in Höhe von 303,45 EUR an die Staatskasse zu erstatten. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Tatbestand

Der Beschwerdeführer (Bf.) begehrt die Festsetzung einer höheren Vergütung für eine im Auftrag des Sozialgerichts Landshut (SG) erstellte ergänzende Stellungnahme zum Gutachten durch gerichtlichen Beschluss gemäß § 4 Abs. 1 Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG).

In dem am SG anhängig gewesenen Rechtsstreit unter dem Aktenzeichen S 9 U 147/10 ist der Bf. mit Beweisanordnung vom 6.5.2011 zum ärztlichen Sachverständigen bestellt worden.

Für das mit Datum vom 28.11.2011 erstellte Gutachten machte der Bf. mit Rechnung vom 9.12.2011 eine Vergütung in Höhe von insgesamt 6.001,93 EUR geltend. Mit gerichtlichem Schreiben vom 20.12.2011 wurde die Vergütung auf 3.336,34 EUR festgesetzt.

Die Bevollmächtigten der Klägerin nahmen mit Schriftsatz vom 17.1.2012 zum Gutachten des Bf. Stellung. Der Schriftsatz umfasste sieben Seiten und enthielt zahlreiche Anmerkungen der Klägerin zu den vom Bf. durchgeführten Untersuchungen und seinen gutachterlichen Feststellungen. Dem Schriftsatz beigefügt waren ein nervenärztliches Gutachten mit testpsychologischen Zusatzgutachten über die Klägerin (insgesamt 28 Seiten) und ein Auszug aus einer Veröffentlichung. Der Bf. wurde mit gerichtlichem Schreiben vom 23.2.2012 um Abgabe einer ergänzenden Stellungnahme zum Schriftsatz der Bevollmächtigten der Klägerin vom 17.1.2012 gebeten.

Der Bf. gab mit Schreiben vom 30.5.2012 die geforderte ergänzende Stellungnahme zum Gutachten vom 30.5.2012 im Umfang von neun Seiten ab. Er ging dabei im Einzelnen auf die von der Klägerin erhobenen Einwände, auch zum Ablauf der Untersuchung ein.

Mit Rechnung vom 1.6.2012 machte der Bf. für die Abgabe der ergänzenden Stellungnahme eine Vergütung in Höhe von 2.040,36 EUR geltend. Diese setzte wie folgt zusammen:

ergänzendes Aktenstudium, 6 Std. mit 85,00 EUR: 510,00 EUR

aktuelle Recherche zu Humanexposition, 6 Std. mit 85,00 EUR: 510,00 EUR

Entwurf, Diktat, Niederschrift, 6 Std. mit 85,00 EU: 510,00 EUR

Durchsicht und Korrektur, 2 Std. mit 85,00 EUR: 170,00 EUR

Schreibkosten (10.666 Anschläge mit 0,75 EUR/1.000 Anschläge): 7,95 EUR

Zwischensumme: 1.707,95 EUR

zzgl. 19% MwSt.: 324,51 EUR

Summe: 2.032,46 EUR

Porto 7,90 EUR

Gesamt: 2.040,36 EUR

Die Vergütung für die ergänzende Stellungnahme wurde mit Schreiben des SG vom 13.6.2012 auf 1.435,32 EUR festgesetzt. Dabei wurde folgender Zeitaufwand berücksichtigt:

Aktenstudium: 8,80 Stunden

Abfassung des Gutachtens: 4,00 Stunden

Diktat und Durchsicht: 1,00 Stunden

insgesamt: 13,80 Stunden

gerundet: 14,00 Stunden

Der Zeitaufwand wurde mit 85,00 EUR/Stunde, die Schreibgebühren mit 8,25 EUR und das Porto mit 7,90 EUR vergütet zzgl. 19% Umsatzsteuer.

Mit Schreiben vom 16.10.2014 teilte das SG dem Bf. mit, dass bei einer Prüfung durch die Bezirksrevision festgestellt worden sei, dass für die ergänzende Stellungnahme ein Zeitaufwand von 8,80 Stunden vergütet worden sei, obwohl der Bf. bereits für das Gutachten vom 9.12.2011 einen Zeitaufwand von 9,9 Stunden für das Aktenstudium erhalten habe. Die Bezirksrevision weise das SG an, 5 Stunden á 85,00 EUR - insgesamt 425,00 EUR - zurückzufordern. Dieser Betrag werde mit beiliegender Kostenrechnung in Rechnung gestellt. Mit Schreiben vom 17.10.2014 wurde zusätzlich die Umsatzsteuer in Höhe von 80,75 EUR beim Bf. zurückgefordert.

Der Bf. wandte sich mit Schreiben vom 11.12.2014 an die Staatsoberkasse Bayern und nahm auf zwischenzeitliche Mahnungen zu den geltend gemachten Forderungen Bezug. Er legte gegen die Rückforderung Widerspruch ein und bat um richterliche Festsetzung der Vergütung.

Das SG hat mit Beschluss vom 18.1.2017 die Vergütung des Bf. für die ergänzende Stellungnahme vom 30.5.2012 auf 929,57 EUR festgesetzt. Die darüber hinaus gezahlte Vergütung in Höhe von 505,75 EUR sei durch den Bf. an die Staatskasse zu erstatten.

Gegen diesen Beschluss legte der Bf. am 30.1.2017 Beschwerde ein. Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und das Verfahren dem Bayerischen Landessozialgericht (BayLSG) vorgelegt.

Gründe

Die gemäß § 4 Abs. 3 JVEG zulässige, insbesondere nicht an eine Frist gebundene Beschwerde ist teilweise begründet.

Die Vergütung des Bf. für die ergänzende Stellungnahme vom 30.5.2012 ist auf 1.131,87 EUR festzusetzen.

1. Im Rahmen der Beschwerdeentscheidung sind vom Beschwerdegericht alle für die Bemessung der Vergütung maßgeblichen Umstände zu überprüfen, unabhängig davon, ob sie der Bf. aufgegriffen hat oder nicht (vgl. Beschluss des BayLSG vom 8.10.2013, Az.: L 15 SF 157/12 B; Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 5.3.2012, Az.: L 6 SF 1854/11 B - m.w.N.). Das Beschwerdegericht ist eine neue Tatsacheninstanz, die in vollem Umfang anstelle des Erstgerichts zu entscheiden hat (vgl. Meyer/Höver/Bach/ Oberlack/Jahnke, JVEG, 27. Aufl. 2017, § 4, Rn. 18; Hartmann, Kostengesetze, 47. Aufl. 2017, § 4 JVEG, Rn. 28).

2. Dem Bf. steht eine Vergütung in Höhe von 1.131,87 EUR zu.

a) Die Vergütung eines Sachverständigen setzt sich gemäß § 8 Abs. 1 JVEG aus dem Honorar für seine Leistungen, dem Ersatz von Fahrtkosten, der Entschädigung für Aufwand und dem Ersatz für sonstige und für besondere Aufwendungen zusammen.

Gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 i.V.m. § 9 Abs. 1 JVEG erhält der Sachverständige neben dem Ersatz von Fahrtkosten und Entschädigung für sonstigen Aufwand (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 JVEG) für seine Leistung ein Honorar, das nach Stundensätzen zu bemessen ist. Die Höhe des Stundensatzes variiert je nach der Zugehörigkeit des Gutachtens zu einer bestimmten Honorargruppe (§ 9 Abs. 1 JVEG i.V.m. Anlage 1 zu § 9 Abs. 1). Das Honorar wird gemäß § 8 Abs. 2 JVEG für jede Stunde der erforderlichen Zeit gewährt, wobei die letzte bereits begonnene Stunde voll gerechnet wird, wenn sie zu mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich war; andernfalls beträgt das Honorar die Hälfte des sich für eine volle Stunde ergebenden Betrags.

Die erforderliche Zeit im Sinn des § 8 Abs. 2 JVEG ist nach einem abstrakten und objektiven Maßstab zu ermitteln, der sich an dem erforderlichen Zeitaufwand eines Sachverständigen mit durchschnittlicher Befähigung und Erfahrung bei sachgemäßer Auftragserledigung mit durchschnittlicher Arbeitsintensität orientiert (vgl. Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Beschluss vom 26.7.2007, Az.: 1 BvR 55/07; BGH, Beschluss vom 16.12.2003, Az.: X ZR 206/98; ständige Rechtsprechung des BayLSG, vgl. z.B. Beschlüsse vom 14.5.2012, Az.: L 15 SF 276/10 B E, und vom 18.5.2012, Az.: L 15 SF 104/11). Angemessen zu berücksichtigen sind dabei der Umfang des dem Sachverständigen unterbreiteten Streitstoffs, der Grad der Schwierigkeit der zu beantwortenden Fragen unter Berücksichtigung der gutachterlichen Sachkunde auf dem betreffenden Gebiet, der Umfang des Gutachtens und die Bedeutung der Streitsache (ständige Rechtsprechung des BGH, vgl. z.B. Beschluss vom 16.12.2003, Az.: X ZR 206/98, aber auch sozialgerichtliche Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschlüsse des BayLSG vom 14.5.2012, Az.: L 15 SF 276/10 B E, und vom 18.5.2012, Az.: L 15 SF 104/11; Thüringer LSG, Beschluss vom 5.3.2012, Az.: L 6 SF 1854/11). Eine Schätzung des tatsächlichen Zeitaufwands als Grundlage für das nach Stundensätzen zu bemessende Honorar ist der gesetzlichen Regelung fremd (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.7.2007, Az.: 1 BvR 55/07). Zu betonen ist, dass es de lege lata auf den objektiv erforderlichen Zeitaufwand im individuellen Fall ankommt.

Bei der Ermittlung des objektiv erforderlichen Zeitaufwands ist wie folgt vorzugehen (vgl. Beschluss des BayLSG vom 14.5.2012, Az.: L 15 SF 276/10 B E):

– Kontrollberechnung: Ausgehend vom Umfang des Akteninhalts und des Gutachtensumfangs sowie der angegebenen Untersuchungszeit, wenn sich diese im üblichen Rahmen bewegt, wird anhand von Erfahrungswerten ermittelt, welchen Zeitaufwand ein durchschnittlicher Sachverständiger für die Erstellung des Gutachtens benötigt hätte.

– Abgleich von Ergebnis der Kontrollberechnung und dem vom Sachverständigen angegebenen Zeitaufwand:

o Sind die Zeitangaben des Sachverständigen niedriger oder genauso hoch wie das Ergebnis der Kontrollberechnung, werden (entsprechend dem Antragsprinzip) der Ermittlung der Vergütung die Zeitangaben des Sachverständigen zugrunde gelegt.

o Überschreiten die vom Sachverständigen gemachten Zeitangaben das Ergebnis der Kontrollberechnung um nicht mehr als 15 v.H., werden der Ermittlung der Vergütung ebenfalls die Zeitangaben des Sachverständigen zugrunde gelegt.

o Liegen die Zeitangaben des Sachverständigen um mehr als 15 v.H. über dem Ergebnis der Kontrollberechnung, werden der Vergütung nur dann die Zeitangaben des Sachverständigen zugrunde gelegt, wenn der angegebene höhere Zeitaufwand ohne weiteres erkennbar ist. Ist der angegebene höhere Zeitaufwand nicht ohne weiteres erkennbar, ist das Ergebnis der Kontrollberechnung - d.h. ohne einen Aufschlag in Höhe von 15 v.H. - der Vergütung zugrunde zu legen (BayLSG, Beschluss vom 1.7.2015, Az.: L 15 SF 180/13).

Bei der Ermittlung des Zeitaufwands, den ein durchschnittlicher Sachverständiger für die Erstellung des Gutachtens benötigt hätte, im Rahmen der Kontrollberechnung geht das BayLSG in ständiger Rechtsprechung (vgl. z.B. Beschlüsse des BayLSG vom 18.05.2012, Az.: L 15 SF 104/11, und vom 1.7.2015. Az.: L 15 SF 180/13) von folgenden Erfahrungswerten aus, wie sie in der Mitteilung des Präsidenten des Bayer. LSG vom 25.05.2007, Az.: GenA 537/07, festgehalten sind:

* Für das Aktenstudium werden 100 Blatt/Stunde einschließlich der Fertigung von Notizen und Exzerpten gerechnet bei mindestens 25% medizinisch gutachtensrelevantem Inhalt. In allen anderen Fällen dagegen erscheinen 150 bis 200 Blatt/ Stunde angemessen. Die Seitenzahl ist, sofern die Akten nicht durchnummeriert sind, annähernd zu bestimmen.

* Für die Abfassung einer Seite der Beurteilung und Beantwortung der gestellten Beweisfragen wird eine Stunde zugrunde gelegt, wobei jeweils für eine ganze Seite von 1.800 Anschlägen (30 Zeilen x 60 Anschläge nach DIN 1422) (= Standardseite) ausgegangen wird.

* Für Diktat und Durchsicht wird eine Stunde für je sechs Seiten angenommen, wobei auch hier jeweils eine Standardseite mit 1.800 Anschlägen zugrunde gelegt wird.

b) Diese Grundsätze gelten entsprechend, soweit die Vergütung einer ergänzenden Stellungnahme zu einem bereits erstatteten Gutachten zu bestimmen ist. Allerdings ist zu berücksichtigen,

– ob und inwieweit für die Fertigung der ergänzenden Stellungnahme erneut das vollständige Studium der Gerichts- und beigezogenen Akten erforderlich ist und

– inwiefern die Abfassung der Stellungnahme einen größeren oder geringeren Zeitaufwand erfordert als die Abfassung der Beurteilung und der gestellten Beweisfragen. Eine schematische Betrachtung verbietet sich, da Inhalt und Umfang der vom Gericht angeforderten ergänzenden Stellungnahmen deutlich variieren. Ist etwa nur die Erläuterung einzelner Befunde (etwa Labor, bildgebende Diagnostik, Ergometrie, EKG etc.) angefragt, wird der Aufwand für das Aktenstudium deutlich geringer zu beurteilen sein als bei einer Stellungnahme, in der etwa die Beurteilung von Kausalzusammenhängen näher und ggf. unter Berücksichtigung neuen Vortrages eines Beteiligten zu erörtern ist.

Der von der Bezirksrevision verlangte Ansatz von generell nur 1-2 Stunden für das erneute Aktenstudium für eine ergänzende Stellungnahme unter Verweis auf die Entscheidung des BayLSG vom 20.12.2006, Az.: L 16 R 413/03 mag im dort entschiedenen Fall, in dem es nur um die Beurteilung der nachträglich eingeholten Ergebnisse einer ausführlichen kardiologischen Untersuchung im Hinblick auf die Leistungsfähigkeit des Klägers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ging, zutreffend sein. Einer pauschalen Anwendung dieser Entscheidung auf die Vergütung sämtlicher ergänzender Stellungnahmen steht entgegen, dass Grundlage der Vergütung der objektiv erforderliche Zeitaufwand im individuellen Fall ist und eine Schätzung des Zeitaufwandes der gesetzlichen Regelung fremd ist (s.o.). Auch lässt sich in Anbetracht der Vielgestaltigkeit der Inhalte ergänzender Stellungnahmen kein allgemeiner Erfahrungswert bilden, dass für das Aktenstudium ein Zeitaufwand von 1-2 Stunden stets ausreichend sein wird. Dies berücksichtigt weder den generell unterschiedlichen Umfang der dem Sachverständigen vorgelegten Akten noch den unterschiedlichen Umfang des nach Erstattung des Gutachtens neu hinzugekommenen Akteninhalts noch den Zeitablauf zwischen Erstellung des Gutachtens und Anforderung der ergänzenden Stellungnahme. Für die Ermittlung des Zeitaufwandes für das Aktenstudium zur Abgabe einer ergänzenden Stellungnahme sind folgende Überlegungen maßgebend:

– Der bereits bei Erstellung des Gutachtens dem Sachverständigen vorliegende Akteninhalt ist in der Regel - soweit relevant - bereits im Gutachten zusammengefasst. Es wird daher in der Regel ein Viertel der Zeit der bei Gutachtenerstellung für das Aktenstudium als erforderlich angesehenen Zeit ausreichend sein.

– Für den neu hinzugekommenen Akteninhalt gelten die gleichen Maßstäbe wie für die Vergütung des Gutachtens, d.h. 100 Blatt/Stunde einschließlich der Fertigung von Notizen und Exzerpten bei mindestens 25% medizinisch gutachtensrelevantem Inhalt.

– Hinzu kommt ggf. Zeitaufwand für das Studium eigener Aufzeichnungen zur Untersuchung, sofern dies nach den Umständen des Einzelfalles erforderlich erscheint, insbesondere dann, wenn eine Stellungnahme zum Ablauf der Untersuchung oder zu den bei der Untersuchung erhobenen Befunden erforderlich ist.

aa) Im vorliegenden Fall umfasste der neue Akteninhalt nach dem vom Bf. erstatteten Gutachten die Blätter 153-199 der Gerichtsakte. Diese enthielten nahezu ausschließlich für das Gutachten bzw. die Stellungnahme relevanten Inhalt. Die Mindestanforderung von 25% gutachtensrelevantem Inhalt ist hier um gut das Doppelte überschritten worden, so dass der Zeitaufwand für die knapp 50 Seiten hier deutlich höher mit 1,5 Stunden zu veranschlagen ist.

Für die Sichtung des bereits aus der Gutachtenerstellung bekannten Akteninhaltes von 792 Seiten und des Gutachtens vom 28.11.2011 sind 25% des für die Vergütung des Gutachtens anerkannten erforderlichen Zeitaufwandes (9,9 Stunden) mit 2,48 Stunden zu berücksichtigen. Aufgrund der von der Klägerin aufgeworfenen Fragen zur Untersuchung und den erhobenen Befunden ist ein zusätzlicher Zeitaufwand für das Studium der Aufzeichnungen der Sachverständigen über die am 21.7.2011 durchgeführte Untersuchung plausibel. Dieser ist mit 1 Stunde zu veranschlagen.

bb) Der Zeitaufwand für die Abfassung der Beurteilung beträgt 4,89 Stunden.

Maßgebend ist dabei der Textanteil der ergänzenden Stellungnahmen, in denen sich der Bf. zu den von der Klägerin aufgeworfenen Fragen äußert. Folgende Teile der Stellungnahme bleiben unberücksichtigt:

– S. 1-2: sie enthalten nur einführende/erläuternde Textpassagen

– S. 9 ab dem 3. Absatz: Erklärung über die Beteiligung von Herrn Dr. R. H. an der Erstellung der Stellungnahme.

Die nicht als Beurteilung zu berücksichtigenden Passagen umfassen ca. 1.800 Zeichen. Laut Abrechnung umfasst die gesamte Stellungnahme 10.666 Anschläge, so auf die Beurteilung ca. 8.800 Zeichen entfallen. Dies entspricht 4,89 Standard-Seiten, so dass der erforderliche Zeitaufwand für die Abfassung der Beurteilung 4,89 Stunden beträgt.

cc) Für die Diktat und Durchsicht ist bei insgesamt 10.666 Anschlägen (entspricht 5,93 Standard-Seiten) eine Stunde anzusetzen.

dd) Der vom Bf. angesetzte Zeitaufwand für das Literaturstudium ist nicht berücksichtigungsfähig.

Grundsätzlich ist von einem Sachverständigen zu erwarten, dass er sich durch Einsicht in die einschlägige Literatur auf dem Laufenden hält (vgl. Thüringer LSG, Beschluss vom 20.2.2008 Az.: L 6 B 186/07 SF, m.w.N., und vom 2.4.2013, Az.: L 6 SF 1739/12). Bei einem Sachverständigen mit beruflichen Qualifikationen wie beim Antragsteller, der zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens und der Stellungnahme, W3-Professor und Ärztlicher Direktor des am Universitätsklinikum F-Stadt u.a. mit dem Forschungsschwerpunkt Toxikologie von nanoskaligen Partikeln war und Autor mehrerer Studien zu den Auswirkungen der Emissionen aus Laserdruckern, ist die entsprechende Kenntnis und Verfügbarkeit der einschlägigen Literatur vorauszusetzen.

Die Anerkennung von zusätzlich notwendigem Literaturstudium und -recherche ist nur in ganz besonderen Fällen möglich (ständige Rechtsprechung des BayLSG, z.B. Beschluss vom 15.6.2009, Az.: L 15 SF 129/09 B E und vom 30.11.2011, Az.: L 15 SF 97/11). Ein Zeitansatz für ein zusätzliches Literaturstudium kommt daher nur in Ausnahmefällen in Betracht, wenn beispielsweise eine abweichende Meinung vertreten wird, bei fehlenden oder widersprüchlichen Lehrmeinungen oder in sogenannten Seltenheitsfällen, wobei aber eine kritische Auseinandersetzung damit im Gutachten bzw. in der Stellungnahme erforderlich ist (Thüringer LSG, Beschluss vom 2.4.2013, Az.: L 6 SF 1739/12).

Das in Auftrag gegebene Gutachten und die angeforderte Stellungnahme betrafen eine Erkrankung und Fragestellungen zur Kausalität, die nicht häufig in gleichartiger oder ähnlicher Form vorkommen, so dass die Berücksichtigung eines zusätzlichen Zeitaufwandes für Literaturstudium denkbar ist. Hier fehlt es allerdings bereits an einer Darlegung des Standes der Literatur in der Stellungnahme vom 30.5.2012 und an einer Auseinandersetzung mit den angegebenen Literaturstellen. Ein Literaturverweis findet sich nur auf Seite 4 der Stellungnahme in Form einer Fußnote, mit der auf eine Studie (The German Multicentre Study on Multiple Chemical Sensitivity, veröffentlicht 2008) verwiesen wird. Eine Auseinandersetzung mit dem Inhalt dieser Veröffentlichung enthält die Stellungnahme nicht. Auch in den übrigen Ausführungen wird auf Veröffentlichungen zu aktuellen oder von der Meinung des Bf. abweichenden Erkenntnissen kein Bezug genommen. Aus der Stellungnahme ist somit nicht erkennbar, für welche Ausführungen die vom Sachverständigen mit 6 Stunden angegebene Recherche zu Humanexposition erforderlich gewesen war. Die Berücksichtigung eines zusätzlichen Zeitaufwandes für Literaturrecherchen ist damit nicht geboten.

ee) Der Gesamtzeitaufwand setzt sich damit zusammen aus 4,98 Stunden für das Aktenstudium, 4,89 Stunden für die Abfassung Beurteilung und 1 Stunde für Diktat und Durchsicht. Er beträgt insgesamt 10,87 Stunden, gemäß § 8 Abs. 2 S. 2 JVEG aufzurunden auf 11 Stunden.

ff) Die Schreib- und Portokosten sind antragsgemäß zu ersetzen, ebenso die auf die Vergütung entfallende Umsatzsteuer (§§ 8 Abs. 1 Nr. 4, 12 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 3 und 4 JVEG).

c) Die Vergütung errechnet sich damit wie folgt:

„Honorar, §§ 8 Abs. 1 Nr. 1, 9 Abs. 1 JVEG 11 Stunden á 85,00 EUR: 935,00 EUR

Schreibgebühren 8,25 EUR

Porto 7,90 EUR

Summe: 951,15 EUR

zzgl. 19% Umsatzsteuer: 180,72 EUR

insgesamt: 1.131,87 EUR

Nachdem dem Bf. bereits 1.435,32 EUR ausgezahlt worden sind (gerichtliches Schreiben vom 13.6.2012), sind vom ihm 303,45 EUR zu erstatten.“

Wegen grundsätzlicher Bedeutung wurde das Verfahren dem Senat übertragen (§ 4 Abs. 7 S. 2 JVEG), der ohne die die Mitwirkung ehrenamtlicher Richter entscheidet (§ 4 Abs. 7 S. 3 JVEG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 4 Abs. 4 S. 3 JVEG).

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs. 8 JVEG).

Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Die Festsetzung der Vergütung, der Entschädigung oder des Vorschusses erfolgt durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält. Eine Festsetzu

(1) Das Honorar des Sachverständigen bemisst sich nach der Anlage 1. Die Zuordnung der Leistung zu einem Sachgebiet bestimmt sich nach der Entscheidung über die Heranziehung des Sachverständigen. (2) Ist die Leistung auf einem Sachgebiet zu erbri
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Die Festsetzung der Vergütung, der Entschädigung oder des Vorschusses erfolgt durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält. Eine Festsetzu

(1) Das Honorar des Sachverständigen bemisst sich nach der Anlage 1. Die Zuordnung der Leistung zu einem Sachgebiet bestimmt sich nach der Entscheidung über die Heranziehung des Sachverständigen. (2) Ist die Leistung auf einem Sachgebiet zu erbri
2 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 16/12/2003 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 206/98 vom 16. Dezember 2003 in der Patentnichtigkeitssache hier: Entschädigung des gerichtlichen Sachverständigen Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Sachverständigenentschädigung III ZuSEntschG § 3 Abs. 2
published on 01/07/2015 00:00

Tenor Die Vergütung für das Gutachten vom 14. Mai 2013 wird auf 1.926,02 € festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller begehrt die Festsetzung der Vergütung für ein im Auftrag des Gerichts erstelltes Gutacht
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Die Festsetzung der Vergütung, der Entschädigung oder des Vorschusses erfolgt durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält. Eine Festsetzung der Vergütung ist in der Regel insbesondere dann als angemessen anzusehen, wenn ein Wegfall oder eine Beschränkung des Vergütungsanspruchs nach § 8a Absatz 1 oder 2 Satz 1 in Betracht kommt. Zuständig ist

1.
das Gericht, von dem der Berechtigte herangezogen worden ist, bei dem er als ehrenamtlicher Richter mitgewirkt hat oder bei dem der Ausschuss im Sinne des § 1 Abs. 4 gebildet ist;
2.
das Gericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, wenn die Heranziehung durch die Staatsanwaltschaft oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
3.
das Landgericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, die für das Ermittlungsverfahren zuständig wäre, wenn die Heranziehung in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 durch die Finanzbehörde oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
4.
das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat, wenn die Heranziehung durch den Gerichtsvollzieher erfolgt ist, abweichend davon im Verfahren der Zwangsvollstreckung das Vollstreckungsgericht.

(2) Ist die Heranziehung durch die Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren erfolgt, werden die zu gewährende Vergütung oder Entschädigung und der Vorschuss durch gerichtlichen Beschluss festgesetzt, wenn der Berechtigte gerichtliche Entscheidung gegen die Festsetzung durch die Verwaltungsbehörde beantragt. Für das Verfahren gilt § 62 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können der Berechtige und die Staatskasse Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 4 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(6) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(7) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(9) Die Beschlüsse nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5 wirken nicht zu Lasten des Kostenschuldners.

(1) Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer erhalten als Vergütung

1.
ein Honorar für ihre Leistungen (§§ 9 bis 11),
2.
Fahrtkostenersatz (§ 5),
3.
Entschädigung für Aufwand (§ 6) sowie
4.
Ersatz für sonstige und für besondere Aufwendungen (§§ 7 und 12).

(2) Soweit das Honorar nach Stundensätzen zu bemessen ist, wird es für jede Stunde der erforderlichen Zeit einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten gewährt. Die letzte bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet, wenn sie zu mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich war; anderenfalls beträgt das Honorar die Hälfte des sich für eine volle Stunde ergebenden Betrags.

(3) Soweit vergütungspflichtige Leistungen oder Aufwendungen auf die gleichzeitige Erledigung mehrerer Angelegenheiten entfallen, ist die Vergütung nach der Anzahl der Angelegenheiten aufzuteilen.

(4) Den Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, kann unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere ihres regelmäßigen Erwerbseinkommens, nach billigem Ermessen eine höhere als die in Absatz 1 bestimmte Vergütung gewährt werden.

(1) Das Honorar des Sachverständigen bemisst sich nach der Anlage 1. Die Zuordnung der Leistung zu einem Sachgebiet bestimmt sich nach der Entscheidung über die Heranziehung des Sachverständigen.

(2) Ist die Leistung auf einem Sachgebiet zu erbringen, das nicht in der Anlage 1 aufgeführt ist, so ist sie unter Berücksichtigung der allgemein für Leistungen dieser Art außergerichtlich und außerbehördlich vereinbarten Stundensätze nach billigem Ermessen mit einem Stundensatz zu vergüten, der den höchsten Stundensatz nach der Anlage 1 jedoch nicht übersteigen darf. Ist die Leistung auf mehreren Sachgebieten zu erbringen oder betrifft ein medizinisches oder psychologisches Gutachten mehrere Gegenstände und sind diesen Sachgebieten oder Gegenständen verschiedene Stundensätze zugeordnet, so bemisst sich das Honorar für die gesamte erforderliche Zeit einheitlich nach dem höchsten dieser Stundensätze. Würde die Bemessung des Honorars nach Satz 2 mit Rücksicht auf den Schwerpunkt der Leistung zu einem unbilligen Ergebnis führen, so ist der Stundensatz nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(3) Für die Festsetzung des Stundensatzes nach Absatz 2 gilt § 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Beschwerde gegen die Festsetzung auch dann zulässig ist, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro nicht übersteigt. Die Beschwerde ist nur zulässig, solange der Anspruch auf Vergütung noch nicht geltend gemacht worden ist.

(4) Das Honorar des Sachverständigen für die Prüfung, ob ein Grund für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen, beträgt 120 Euro je Stunde. Ist der Sachverständige zugleich der vorläufige Insolvenzverwalter oder der vorläufige Sachwalter, so beträgt sein Honorar 95 Euro je Stunde.

(5) Das Honorar des Dolmetschers beträgt für jede Stunde 85 Euro. Der Dolmetscher erhält im Fall der Aufhebung eines Termins, zu dem er geladen war, eine Ausfallentschädigung, wenn

1.
die Aufhebung nicht durch einen in seiner Person liegenden Grund veranlasst war,
2.
ihm die Aufhebung erst am Terminstag oder an einem der beiden vorhergehenden Tage mitgeteilt worden ist und
3.
er versichert, in welcher Höhe er durch die Terminsaufhebung einen Einkommensverlust erlitten hat.
Die Ausfallentschädigung wird bis zu einem Betrag gewährt, der dem Honorar für zwei Stunden entspricht.

(6) Erbringt der Sachverständige oder der Dolmetscher seine Leistung zwischen 23 und 6 Uhr oder an Sonn- oder Feiertagen, so erhöht sich das Honorar um 20 Prozent, wenn die heranziehende Stelle feststellt, dass es notwendig ist, die Leistung zu dieser Zeit zu erbringen. § 8 Absatz 2 Satz 2 gilt sinngemäß.

(1) Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer erhalten als Vergütung

1.
ein Honorar für ihre Leistungen (§§ 9 bis 11),
2.
Fahrtkostenersatz (§ 5),
3.
Entschädigung für Aufwand (§ 6) sowie
4.
Ersatz für sonstige und für besondere Aufwendungen (§§ 7 und 12).

(2) Soweit das Honorar nach Stundensätzen zu bemessen ist, wird es für jede Stunde der erforderlichen Zeit einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten gewährt. Die letzte bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet, wenn sie zu mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich war; anderenfalls beträgt das Honorar die Hälfte des sich für eine volle Stunde ergebenden Betrags.

(3) Soweit vergütungspflichtige Leistungen oder Aufwendungen auf die gleichzeitige Erledigung mehrerer Angelegenheiten entfallen, ist die Vergütung nach der Anzahl der Angelegenheiten aufzuteilen.

(4) Den Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, kann unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere ihres regelmäßigen Erwerbseinkommens, nach billigem Ermessen eine höhere als die in Absatz 1 bestimmte Vergütung gewährt werden.

(1) Das Honorar des Sachverständigen bemisst sich nach der Anlage 1. Die Zuordnung der Leistung zu einem Sachgebiet bestimmt sich nach der Entscheidung über die Heranziehung des Sachverständigen.

(2) Ist die Leistung auf einem Sachgebiet zu erbringen, das nicht in der Anlage 1 aufgeführt ist, so ist sie unter Berücksichtigung der allgemein für Leistungen dieser Art außergerichtlich und außerbehördlich vereinbarten Stundensätze nach billigem Ermessen mit einem Stundensatz zu vergüten, der den höchsten Stundensatz nach der Anlage 1 jedoch nicht übersteigen darf. Ist die Leistung auf mehreren Sachgebieten zu erbringen oder betrifft ein medizinisches oder psychologisches Gutachten mehrere Gegenstände und sind diesen Sachgebieten oder Gegenständen verschiedene Stundensätze zugeordnet, so bemisst sich das Honorar für die gesamte erforderliche Zeit einheitlich nach dem höchsten dieser Stundensätze. Würde die Bemessung des Honorars nach Satz 2 mit Rücksicht auf den Schwerpunkt der Leistung zu einem unbilligen Ergebnis führen, so ist der Stundensatz nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(3) Für die Festsetzung des Stundensatzes nach Absatz 2 gilt § 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Beschwerde gegen die Festsetzung auch dann zulässig ist, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro nicht übersteigt. Die Beschwerde ist nur zulässig, solange der Anspruch auf Vergütung noch nicht geltend gemacht worden ist.

(4) Das Honorar des Sachverständigen für die Prüfung, ob ein Grund für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen, beträgt 120 Euro je Stunde. Ist der Sachverständige zugleich der vorläufige Insolvenzverwalter oder der vorläufige Sachwalter, so beträgt sein Honorar 95 Euro je Stunde.

(5) Das Honorar des Dolmetschers beträgt für jede Stunde 85 Euro. Der Dolmetscher erhält im Fall der Aufhebung eines Termins, zu dem er geladen war, eine Ausfallentschädigung, wenn

1.
die Aufhebung nicht durch einen in seiner Person liegenden Grund veranlasst war,
2.
ihm die Aufhebung erst am Terminstag oder an einem der beiden vorhergehenden Tage mitgeteilt worden ist und
3.
er versichert, in welcher Höhe er durch die Terminsaufhebung einen Einkommensverlust erlitten hat.
Die Ausfallentschädigung wird bis zu einem Betrag gewährt, der dem Honorar für zwei Stunden entspricht.

(6) Erbringt der Sachverständige oder der Dolmetscher seine Leistung zwischen 23 und 6 Uhr oder an Sonn- oder Feiertagen, so erhöht sich das Honorar um 20 Prozent, wenn die heranziehende Stelle feststellt, dass es notwendig ist, die Leistung zu dieser Zeit zu erbringen. § 8 Absatz 2 Satz 2 gilt sinngemäß.

(1) Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer erhalten als Vergütung

1.
ein Honorar für ihre Leistungen (§§ 9 bis 11),
2.
Fahrtkostenersatz (§ 5),
3.
Entschädigung für Aufwand (§ 6) sowie
4.
Ersatz für sonstige und für besondere Aufwendungen (§§ 7 und 12).

(2) Soweit das Honorar nach Stundensätzen zu bemessen ist, wird es für jede Stunde der erforderlichen Zeit einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten gewährt. Die letzte bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet, wenn sie zu mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich war; anderenfalls beträgt das Honorar die Hälfte des sich für eine volle Stunde ergebenden Betrags.

(3) Soweit vergütungspflichtige Leistungen oder Aufwendungen auf die gleichzeitige Erledigung mehrerer Angelegenheiten entfallen, ist die Vergütung nach der Anzahl der Angelegenheiten aufzuteilen.

(4) Den Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, kann unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere ihres regelmäßigen Erwerbseinkommens, nach billigem Ermessen eine höhere als die in Absatz 1 bestimmte Vergütung gewährt werden.

(1) Die Festsetzung der Vergütung, der Entschädigung oder des Vorschusses erfolgt durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält. Eine Festsetzung der Vergütung ist in der Regel insbesondere dann als angemessen anzusehen, wenn ein Wegfall oder eine Beschränkung des Vergütungsanspruchs nach § 8a Absatz 1 oder 2 Satz 1 in Betracht kommt. Zuständig ist

1.
das Gericht, von dem der Berechtigte herangezogen worden ist, bei dem er als ehrenamtlicher Richter mitgewirkt hat oder bei dem der Ausschuss im Sinne des § 1 Abs. 4 gebildet ist;
2.
das Gericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, wenn die Heranziehung durch die Staatsanwaltschaft oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
3.
das Landgericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, die für das Ermittlungsverfahren zuständig wäre, wenn die Heranziehung in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 durch die Finanzbehörde oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
4.
das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat, wenn die Heranziehung durch den Gerichtsvollzieher erfolgt ist, abweichend davon im Verfahren der Zwangsvollstreckung das Vollstreckungsgericht.

(2) Ist die Heranziehung durch die Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren erfolgt, werden die zu gewährende Vergütung oder Entschädigung und der Vorschuss durch gerichtlichen Beschluss festgesetzt, wenn der Berechtigte gerichtliche Entscheidung gegen die Festsetzung durch die Verwaltungsbehörde beantragt. Für das Verfahren gilt § 62 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können der Berechtige und die Staatskasse Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 4 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(6) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(7) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(9) Die Beschlüsse nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5 wirken nicht zu Lasten des Kostenschuldners.