Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 24. Juli 2018 - L 12 SF 106/17 E

bei uns veröffentlicht am24.07.2018

Gericht

Bayerisches Landessozialgericht

Tenor

Die Erinnerung gegen die Gerichtskostenfeststellung vom 06.04.2017 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Streitig ist, ob der Erinnerungsgegner als überörtlicher Träger der Sozialhilfe Kostenschuldner der Gerichtskosten für das Verfahren L 19 R 405/14 ist.

Im Verfahren L 19 R 405/14 war streitig der Anspruch der Klägerin, einer Trägerin einer Werkstatt für behinderte Menschen, gegen den Erinnerungsgegner (nachfolgend Eg.) auf Erstattung von Beiträgen zur Sozialversicherung nach § 179 Abs. 1 S. 2 SGB VI.

Mit Gerichtskostenfeststellung vom 04.06.2014 wurden beim Eg. sofort fällige Gerichtskosten aus einem Streitwert von 7.701,48 € in Höhe von 584,00 € erhoben. Die Zahlung ging am 03.09.2014 ein.

Mit Urteil vom 11.05.2016 hat das Bayerische Landessozialgericht das Urteil des Sozialgerichts Würzburg aufgehoben und den Rechtsstreit an das Sozialgericht Würzburg zurückverwiesen, wo es unter dem Aktenzeichen S 15 SO 43/16 geführt wurde. Nach einem Anerkenntnis des Eg. vom 07.07.2016 erklärte die Klägerin am 03.08.2016 das Verfahren für erledigt. Der Streitwert für das Verfahren L 19 R 405/14 wurde mit Beschluss vom 06.04.2017 auf 7.701,48 € festgesetzt.

Mit einer weiteren Gerichtskostenfeststellung vom 06.04.2017 wurden dem E. die bereits eingezahlten Gerichtskosten in Höhe von 584,00 € erstattet, da es sich um keinen Fall des § 197a Abs. 3 SGG handele.

Der Erinnerungsführer (nachfolgend Ef.) legte am 07.04.2017 Erinnerung ein und beantragte, die vom E. aufgrund des Kostenanerkenntnisses de facto auch zu zahlenden Gerichtskosten anhand des mit Beschluss vom 06.04.2017 festgesetzten endgültigen Streitwertes auf 7.701,48 € auf 812,00 € festzusetzen. Vorsorglich werde die Aussetzung des Kostenverfahrens beantragt, bis die zuständige Kammer des Sozialgerichts Würzburg eine Kostengrundentscheidung nach § 197a SGG i.V.m. § 161 VwGO getroffen hat.

Die Staatskasse sei durch die Auszahlung der 584,00 € auch beschwert, obgleich die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die seit Jahren geübte Praxis am Bayerischen Landessozialgericht angewandt habe, die auf dem Beschluss des Gerichts vom 07.11.2007, Az. L 7 SF 55/07 AS beruhe. Danach hätten Sozialhilfeträger nur in Streitigkeiten mit anderen Sozialleistungsträgern Gerichtskosten zu zahlen.

Der Eg. hat sich nicht geäußert.

Die Gerichtsakten zum Verfahren L 19 R 405/14 lagen vor.

II.

Die Erinnerung ist zulässig, aber unbegründet.

1. Eine Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 GKG kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden (vgl. Bundesgerichtshof, Beschlüsse vom 13.02.1992, Az.: V ZR 112/90, und vom 20.09.2007, Az.: IX ZB 35/07; Bundesfinanzhof, Beschluss vom 29.06.2006, Az.: VI E 2/06; ständige Rechtsprechung des Bayerischen Landessozialgerichts - BayLSG -, vgl. z.B. Beschluss vom 01.08.2014, Az.: L 15 SF 90/14 E und vom 15.12.2016, Az.: L 15 SF 331/16 E; Hartmann, Kostengesetze, 48. Aufl. 2018, § 66 GKG, Rdnr. 18; Meyer, GKG/FamGKG, 15. Aufl. 2016, § 66, Rdnr. 13), nicht aber auf die (vermeintliche oder tatsächliche) Unrichtigkeit einer im Hauptsacheverfahren getroffenen Entscheidung.

2. Gerichtskosten für das Verfahren L 19 R 405/14 dürfen zu Lasten des Eg. gemäß § 64 Abs. 3 S. 2 SGB X nicht erhoben werden.

Grundsätzlich hätte im Verfahren L 19 R 405/14 nach § 197a Abs. 1 S. 1 SGG auch für den Eg. Gerichtskostenpflicht bestanden, da weder der Eg. als Berufungskläger noch die Berufungsbeklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören.

Gemäß § 64 Abs. 3 S. 2 SGB X sind in den Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit die Träger der Sozialhilfe von den Gerichtskosten befreit. Der Eg. ist gemäß Art. 80 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) ein überörtlicher Träger der Sozialhilfe. Die Befreiung aus § 64 Abs. 3 S. 2 SGB X gilt jedenfalls für alle Streitigkeiten, die in einem engen sachlichen Zusammenhang mit den gesetzlichen Aufgaben des Trägers der Sozialhilfe stehen (BSG, Beschluss vom 28.01.2016, Az. B 13 SF 3/16 S, Rn. 7 - nach juris - unter Verweis auf BGH, Beschluss vom 10.11.2005, Az. IX ZR 189/02). Dieser Zusammenhang besteht hier, da die Verpflichtung des Eg. als Kostenträger nach dem SGB XII zur Erstattung von Beiträgen gemäß § 179 Abs. 1 S. 2 SGB VI streitig war.

Eine Ausnahme von der Gerichtskostenbefreiung der Sozialhilfeträger nach § 64 Abs. 3 S. 2 SGB X ergibt sich auch nicht aus § 64 Abs. 3 S. 2 Halbsatz 2 SGB X, wonach § 197a SGG unberührt bleibt. Dieser Verweisung ist nur zu entnehmen, dass gemäß § 197a Abs. 3 SGG die Gerichtskostenfreiheit bei Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern nicht gilt. Eine darüber hinausgehende Gerichtskostenpflicht für die Träger der Sozialhilfe war vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt und ist auch aus den Gesetzesmaterialien nicht abzuleiten. § 64 Abs. 3 S. 2 SGB X und § 197a Abs. 3 SGG sollen sicherstellen, dass die Träger der Sozialhilfe vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit lediglich in Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Sozialleistungsträgern zu den Gerichtskosten herangezogen werden können (BSG, Beschluss vom 28.01.2016, Az. B 13 SF 3/16, Rn. 9 - nach juris - unter Verweis auf Mutschler, Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, 99. EL 2018, § 64 SGB X, Rn. 18; Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage 2017, § 197a Rn. 2a; so auch Roos, in: von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Auflage 2014, § 64 Rn. 18d; Stotz, in: jurisPK-SGG, § 64 Rn. 20).

Um einen Erstattungsstreit im Sinne des § 197a Abs. 3 SGG handelte es sich im Verfahren L 19 R 405/14 nicht. Denn streitig war nicht die Erstattung von Sozialleistungen zwischen Sozialleistungsträgern, sondern die Erstattung der von der Klägerin bereits getragenen Beiträge zur Sozialversicherung durch den Eg. nach § 179 Abs. 1 S. 2 SGB VI. Die Klägerin war jedoch Trägerin einer Werkstatt für behinderte Menschen und kein Sozialleistungsträger.

Nach alledem ist die Gerichtskostenfeststellung vom 06.04.2017, mit welcher dem Eg. die bereits zu entgegen § 64 Abs. 3 S. 2 SGB X erhobenen Gerichtskosten erstattet worden sind, nicht zu beanstanden.

Das LSG hat über die Erinnerung gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1, 1. Halbsatz GKG als Einzelrichter zu entscheiden gehabt. Eine Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung oder eine, die besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, liegt nicht vor.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Er ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

Urteilsbesprechung zu Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 24. Juli 2018 - L 12 SF 106/17 E

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(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. W
Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 24. Juli 2018 - L 12 SF 106/17 E zitiert 10 §§.

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(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden. (2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 1

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Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kos

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Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 179 Erstattung von Aufwendungen


(1) Für behinderte Menschen nach § 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a, die im Arbeitsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind, erstattet der Bund den Träge

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(1) Für behinderte Menschen nach § 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a, die im Arbeitsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind, erstattet der Bund den Trägern der Einrichtung oder dem anderen Anbieter nach § 60 des Neunten Buches die Beiträge, die auf den Betrag zwischen dem tatsächlich erzielten monatlichen Arbeitsentgelt und 80 Prozent der monatlichen Bezugsgröße entfallen, wenn das tatsächlich erzielte monatliche Arbeitsentgelt 80 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt; der Bund erstattet den Trägern der Einrichtung oder dem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches ferner die Beiträge für behinderte Menschen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen oder in einer entsprechenden Bildungsmaßnahme bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches, soweit Satz 2 nichts anderes bestimmt. Im Übrigen erstatten die Kostenträger den Trägern der Einrichtung oder dem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches die von diesen getragenen Beiträge für behinderte Menschen; das gilt auch, wenn sie im Eingangsverfahren oder im Berufsbildungsbereich anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen oder in einer entsprechenden Bildungsmaßnahme bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind, soweit die Bundesagentur für Arbeit, die Träger der Unfallversicherung oder die Träger der Rentenversicherung zuständige Kostenträger sind. Für behinderte Menschen, die im Anschluss an eine Beschäftigung in einer nach dem Neunten Buch anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen oder im Anschluss an eine Beschäftigung bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches in einem Inklusionsbetrieb (§ 215 des Neunten Buches) beschäftigt sind, gilt Satz 1 entsprechend. Die zuständigen Stellen, die Erstattungen des Bundes nach Satz 1 oder 3 durchführen, können auch nach erfolgter Erstattung bei den davon umfassten Einrichtungen, anderen Leistungsanbietern nach § 60 des Neunten Buches, Inklusionsbetrieben oder bei deren Trägern die Voraussetzungen der Erstattung prüfen. Soweit es im Einzelfall erforderlich ist, haben die von der Erstattung umfassten Einrichtungen, anderen Leistungsanbietern nach § 60 des Neunten Buches, Inklusionsbetriebe oder deren Träger den zuständigen Stellen auf Verlangen über alle Tatsachen Auskunft zu erteilen, die für die Prüfung der Voraussetzungen der Erstattung erforderlich sind. Sie haben auf Verlangen die Geschäftsbücher, Listen oder andere Unterlagen, aus denen die Angaben über die der Erstattung zu Grunde liegende Beschäftigung hervorgehen, während der Betriebszeit nach ihrer Wahl entweder in ihren eigenen Geschäftsräumen oder denen der zuständigen Stelle zur Einsicht vorzulegen. Das Wahlrecht nach Satz 6 entfällt, wenn besondere Gründe eine Prüfung in den Geschäftsräumen der Einrichtungen, anderen Leistungsanbietern nach § 60 des Neunten Buches, Inklusionsbetriebe oder deren Trägern gerechtfertigt erscheinen lassen.

(1a) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Bund über, soweit dieser aufgrund des Schadensereignisses Erstattungsleistungen nach Absatz 1 Satz 1 und 3 erbracht hat. Die nach Landesrecht für die Erstattung von Aufwendungen für die gesetzliche Rentenversicherung der in Werkstätten oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches beschäftigten behinderten Menschen zuständige Stelle macht den nach Satz 1 übergegangenen Anspruch geltend. § 116 Abs. 2 bis 7, 9 und die §§ 117 und 118 des Zehnten Buches gelten entsprechend. Werden Beiträge nach Absatz 1 Satz 2 erstattet, gelten die Sätze 1 und 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass der Anspruch auf den Kostenträger übergeht. Der Kostenträger erfragt, ob ein Schadensereignis vorliegt und übermittelt diese Antwort an die Stelle, die den Anspruch auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung geltend macht.

(2) Bei den nach § 4 Absatz 1 versicherten Personen sind unbeschadet der Regelung über die Beitragstragung Vereinbarungen zulässig, wonach Versicherte den antragstellenden Stellen die Beiträge ganz oder teilweise zu erstatten haben. Besteht eine Pflicht zur Antragstellung nach § 11 des Entwicklungshelfer-Gesetzes, so ist eine Vereinbarung zulässig, soweit die Entwicklungshelfer von einer Stelle im Sinne des § 5 Abs. 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes Zuwendungen erhalten, die zur Abdeckung von Risiken bestimmt sind, die von der Rentenversicherung abgesichert werden.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 35/07
vom
20. September 2007
in dem einstweiligen Verfügungsverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin
Lohmann
am 20. September 2007

beschlossen:
Die Erinnerung des Verfügungsbeklagten gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 27.April 2007 - Kostenrechnung mit dem Kassenzeichen 78 00 71 01 78 42 vom 16. Mai 2007 - wird zurückgewiesen.

Gründe:


1
1. Die Eingabe des Verfügungsbeklagten vom 21. Mai 2007 ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz auszulegen. Über die Erinnerung hat nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 139 Abs. 1 GVG der Senat zu entscheiden (BGH, Beschl. v. 13. Januar 2005 - V ZR 218/04, NJW-RR 2005, 584; Beschl. v. 12. März 2007 - II ZR 19/05, n. v.).
2
2. Die Erinnerung hat keinen Erfolg.
3
Der Rechtsbehelf nach § 66 GKG kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden (BGH, Beschl. v. 13. Februar 1992 - V ZR 112/90, NJW 1992, 1458; Beschl. v. 8. Dezember 1997 - II ZR 139/96, NJW-RR 1998, 503; Beschl. v. 29. November 2004 - VI ZB 2/04, n. v.). Einwendungen, die sich gegen die Kostenbelastung der Partei als solche richten, sind im Erinnerungsverfahren ausgeschlossen (BGH, Beschl. v. 29. November 2004 - VI ZB 2/04, n. v.).
4
Der Beklagte wendet sich mit seiner Erinnerung aber gegen die Kostengrundentscheidung ; das ist nicht möglich.
5
Der Kostenansatz von 90 € ist richtig. Es sind nach Nr. 1820 der Anlage 1 zum GKG zwei Gebühren festgesetzt worden. Bei einem Streitwert von 670 € beträgt die Höhe einer Gebühr 45 € (Anlage 2 zum GKG).
Fischer Raebel Kayser
Cierniak Lohmann
Vorinstanzen:
AG Eisenach, Entscheidung vom 29.08.2006 - 57 C 549/06 -
LG Meiningen, Entscheidung vom 29.11.2006 - 4 S 197/06 -

Gründe

Die Gerichtskostenfeststellung vom 10. Februar 2014 wird aufgehoben.

G r ü n d e :

I.

Streitig ist eine Gerichtskostenfeststellung des Kostenbeamten im Rahmen eines Klageverfahrens zur Durchsetzung eines Anspruchs auf Entschädigung wegen unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens im Sinn der §§ 198 ff. Gerichtsverfassungsgesetz.

In dem unter dem Aktenzeichen L 8 SF 341/13 EK vor dem Bayerischen Landessozialgericht geführten Klageverfahren (im Folgenden: Hauptsacheverfahren) macht der Kläger und jetzige Erinnerungsführer einen Anspruch auf Entschädigung wegen unangemessener Dauer eines schwerbehindertenrechtlichen Verfahrens geltend. Am 06.02.2014 hat der Berichterstatter im Hauptsacheverfahren festgestellt, dass der Kläger den Entschädigungsanspruch auf 23.700,- € beziffert habe, und anschließend die Erstellung einer Rechnung "wg. Gerichtskostenvorauszahlung" verfügt.

Mit Gerichtskostenfeststellung vom 10.02.2014 erhob der Kostenbeamte beim Erinnerungsführer unter Zugrundelegung eines Streitwerts von 23.700,- € Gerichtskosten in Höhe von 1.484,- €.

Dagegen hat sich der Erinnerungsführer mit Schreiben vom 04.04.2014 gewandt. Er hält die Festsetzung einer Vorauszahlung für rechtswidrig und scheint der Meinung zu sein, dass eine Gerichtskostenpflichtigkeit nicht bestehe, da Gegenstand seiner sozialgerichtlichen Verfahren ausschließlich Klagen nach dem sozialen Entschädigungsrecht seien. Einen zwischenzeitlich im Hauptsachverfahren gestellten Prozesskostenhilfeantrag hat der Kläger mit Schreiben vom 29.05.2014 wieder zurückgenommen.

II.

Die Erinnerung ist gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) i.V.m. § 197 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig. Sie ist auch begründet.

Eine Gerichtskostenfeststellung im Sinn eines Kostenansatzes gemäß § 19 GKG hätte nicht erfolgen dürfen, da eine solche nicht vom Hauptsacherichter verfügt worden ist.

1. Prüfungsumfang bei der Erinnerung

Die Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 GKG kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden (vgl. Bundesgerichtshof - BGH -, Beschlüsse vom 13.02.1992, Az.: V ZR 112/90, und vom 20.09.2007, Az.: IX ZB 35/07; Bundesfinanzhof - BFH -, Beschluss vom 29.06.2006, Az.: VI E 2/06; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z.B. Beschluss vom 04.07.2014, Az.: L 15 SF 183/14 E; Hartmann, Kostengesetze, 44. Aufl. 2014, § 66 GKG, Rdnr. 18; Meyer, GKG/FamGKG, 13. Aufl. 2012, § 66, Rdnr. 13), nicht aber auf die (vermeintliche oder tatsächliche) Unrichtigkeit einer im Hauptsacheverfahren getroffenen Entscheidung.

Die im Hauptsacheverfahren getroffenen Entscheidungen, insbesondere zu § 197 a SGG, aber auch über die Kostenverteilung und zur Höhe des Streitwerts sind - wie überhaupt die Richtigkeit der gerichtlichen Entscheidung im Hauptsacheverfahren - wegen der insofern eingetretenen Bestandskraft (§ 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 158 Verwaltungsgerichtsordnung bzw. § 68 Abs. 1 GKG) einer Überprüfung im Kostenansatzverfahren entzogen (zur Anwendung des § 197 a SGG: vgl. Beschlüsse des Senats vom 10.05.2013, Az.: L 15 SF 136/12 B, vom 22.07.2013, Az.: L 15 SF 165/13 E, vom 27.11.2013, Az.: L 15 SF 154/12 B, und - zur vergleichbaren Problematik in einem Verfahren nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - vom 16.02.2012, Az.: L 15 SF 204/11; zur Kostengrundentscheidung, zur Höhe des Streitwerts und zu einer behaupteten Fehlerhaftigkeit der zugrunde liegenden Gerichtsentscheidung: vgl. Bayer. LSG, Beschluss vom 07.11.2011, Az.: L 2 SF 340/11 E; zur Kostengrundentscheidung: vgl. BGH, Beschluss vom 20.09.2007, Az.: IX ZB 35/07; zur Streitwertfestsetzung: vgl. Thüringer LSG, Beschluss vom 29.06.2011, Az.: L 6 SF 408/11 E, und Verwaltungsgericht München, Beschluss vom 09.01.2013, Az.: M 1 M 12.6265; zur Stellung als Beteiligter des Verfahrens und damit als Kostenschuldner: vgl. Beschlüsse des Senats vom 14.06.2013, Az.: L 15 SF 269/12 E, und vom 07.11.2013, Az.: L 15 SF 303/13; zu einer behaupteten Fehlerhaftigkeit der zugrunde liegenden Gerichtsentscheidung: vgl. BFH, Beschluss vom 29.06.2006, Az.: VI E 2/06). Gleiches gilt auch für Verfügungen, die der Richter des Hauptsacheverfahrens getroffen hat; auch hier ist eine Klärung nur im Hauptsacheverfahren, nicht aber im Erinnerungsverfahren möglich.

Im Erinnerungsverfahren zum Kostenansatz kann daher lediglich geprüft werden, ob die im Hauptsacheverfahren erfolgten Festlegungen kostenrechtlich richtig umgesetzt worden sind.

2. Überprüfung des angegriffenen Kostenansatzes

Die Unrichtigkeit des angegriffenen Kostenansatzes ergibt sich zwar nicht aus den Einwänden des Erinnerungsführers, jedoch bei der darüber hinausgehenden und von Amts wegen vorgenommenen Prüfung des Kostenansatzes vom 10.02.2014. Denn der Hauptsacherichter hat - bindend auch für das Kostenansatzverfahren - nicht die Erhebung von Gerichtskosten im Wege eines Kostenansatzes gemäß § 19 GKG verfügt, sondern die Anforderung einer Gerichtskostenvorauszahlung im Sinn des § 12 a GKG i.V.m. § 12 Abs. 1 GKG. Aufgrund dieser Verfügung hätte die angefochtene Gerichtskostenfeststellung nicht erfolgen dürfen. Der Kostenansatz ("Gerichtskostenfeststellung") vom 10.02.2014 ist daher infolge der Erinnerung aufzuheben.

Darauf, dass es die Gesetzeslage durchaus zugelassen hätte, bei entsprechender Verfügung des Berichterstatters im Hauptsacheverfahren einen entsprechenden Kostenansatz zu erlassen, kommt es infolge der anderslautenden Verfügung des Hauptsacherichters nicht an. Mit der Frage, ob eine Anforderung einer Gerichtskostenvorauszahlung in gleicher Höhe zu beanstanden gewesen wäre, hat sich der Senat mangels einer entsprechenden Anforderung nicht zu befassen. Es erfolgt daher lediglich informationshalber und ohne rechtliche Bindungswirkung der Hinweis, dass bei summarischer Prüfung eine entsprechende Anforderung als durchaus rechtmäßig erscheint.

Die Erinnerung hat daher Erfolg; die Kostenfeststellung vom 10.02.2014 ist aufzuheben.

Das Bayer. LSG hat über die Erinnerung gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1, 1. Halbsatz GKG als Einzelrichter zu entscheiden gehabt.

Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Sie ergeht kosten- und gebührenfrei (§ 66 Abs. 8 GKG).

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 16. November 2016 wird zurückgewiesen.

Gründe

Streitig ist eine Gerichtskostenfeststellung der Kostenbeamtin in einem Verfahren nach § 197 a Sozialgerichtsgesetz (SGG).

In dem unter dem Aktenzeichen S 7 AL 115/16 geführten Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Würzburg (in der Folge: Hauptsacheverfahren) des jetzigen Beschwerdeführers erhob die Kostenbeamtin mit Gerichtskostenfeststellung vom 20.09.2016, ausgehend von einem vom Hauptsacherichter verfügten (vorläufigen) Streitwert von 5.000,- € für das der Anwendung des § 197 a SGG unterfallende Hauptsacheverfahren beim Beschwerdeführer gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 GKG sofort fällige Gerichtskosten in Höhe von 438,- €.

Dagegen hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 02.10.2016 Erinnerung eingelegt und diese damit begründet, dass allenfalls ein Streitwert von 1.000,- € zugrunde zu legen sei.

Mit Beschluss vom 16.11.2016 hat der Kostenrichter des SG die Erinnerung zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 06.12.2016 Beschwerde erhoben. Zur Begründung weist er darauf hin, dass ein Streitwert von 5.000,- € überhöht und höchstens ein Streitwert von 1.000,- € anzusetzen sei. Auch habe es das SG pflichtwidrig unterlassen, beim Eingang der Klage auf § 197 a SGG hinzuweisen.

II.

Die Beschwerde ist gemäß § 66 Abs. 2 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) zulässig; der Beschwerdewert von mehr als 200,- € ist erreicht. Sie ist aber unbegründet.

Das SG hat die Erinnerung gegen die Gerichtskostenfeststellung vom 20.09.2016 zu Recht zurückgewiesen.

1. Prüfungsumfang bei der Erinnerung

Eine Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 GKG kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden (vgl. Bundesgerichtshof, Beschlüsse vom 13.02.1992, Az.: V ZR 112/90, und vom 20.09.2007, Az.: IX ZB 35/07; Bundesfinanzhof, Beschluss vom 29.06.2006, Az.: VI E 2/06; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z. B. Beschluss vom 01.08.2014, Az.: L 15 SF 90/14 E; Hartmann, Kostengesetze, 46. Aufl. 2016, § 66 GKG, Rdnr. 18; Meyer, GKG/FamGKG, 15. Aufl. 2016, § 66, Rdnr. 13), nicht aber auf die (vermeintliche oder tatsächliche) Unrichtigkeit einer im Hauptsacheverfahren getroffenen Entscheidung. Die im Hauptsacheverfahren getroffenen Entscheidungen sind wegen der insofern eingetretenen Bestandskraft (§ 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 158 Verwaltungsgerichtsordnung bzw. § 68 Abs. 1 GKG) einer Überprüfung im Kostenansatzverfahren entzogen (ständige Rspr., vgl. z. B. Beschluss des Senats vom 18.12.2014, Az.: L 15 SF 322/14 E - m. w. N.). Gleiches gilt grundsätzlich auch für die dort getroffenen Verfügungen (vgl. Beschlüsse des Senats vom 07.10.2014, Az.: L 15 SF 61/14 E, und vom 05.12.2014, Az.: L 15 SF 202/14 E).

Im Erinnerungsverfahren zum Kostenansatz kann daher lediglich geprüft werden, ob die im Hauptsacheverfahren erfolgten Festlegungen kostenrechtlich richtig umgesetzt worden sind.

Ebenfalls zum Gegenstand des Erinnerungsverfahrens kann die Frage gemacht werden, ob wegen unrichtiger Sachbehandlung im Sinn des § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG oder wegen unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG Kosten nicht erhoben werden (vgl. Beschluss des Senats vom 10.04.2015, Az.: L 15 SF 83/15 E; Meyer, a. a. O., § 66 GKG, Rdnr. 13).

2. Einwände des Beschwerdeführers

Die Einwände des Beschwerdeführers greifen nicht durch.

2.1. Einwand: zu hoher Streitwert

Der Beschwerdeführer geht davon aus, dass der dem streitgegenständlichen vorläufigen - die Vorläufigkeit ergibt sich schon aus dem Hinweis auf die sofortige Fälligkeit gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 GKG in der Gerichtskostenfeststellung vom 20.09.2016 - Kostenansatz zugrunde gelegte vorläufige Streitwert zu hoch angesetzt und daher die Gerichtskostenfeststellung aufzuheben sei.

Dieser Einwand kann nicht durchgreifen, weil die Höhe des vorläufigen Streitwerts einer Prüfung im Rahmen der Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 GKG entzogen ist.

Nach ständiger Rechtsprechung ist die Höhe des der Kostenrechnung zugrunde gelegten vorläufigen Streitwerts nicht Gegenstand der gerichtlichen Prüfung im Rahmen der Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 GKG (vgl. z. B. Beschluss des Senats vom 13.08.2014, Az.: L 15 SF 67/14 E; Bayer. LSG, Beschluss vom 28.06.2006, Az.: L 11 B 399/06 SO; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.03.2009, Az.: L 11 R 882/11 B; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26.01.2010, Az.: L 10 U 64/08; Bayer. Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 27.12.2011, Az.: 7 C 11.2933; LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09.07.2012, Az.: L 4 SF 80/11 B SG; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.02.2013, Az.: L 18 SF 207/12 E). Dies wird auch aus der Regelung des § 63 Abs. 1 Satz 2 GKG deutlich, die in den Fällen, in denen Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist, - aber auch nur in diesen Fällen - eine Festsetzung des vorläufigen Streitwerts durch gerichtlichen Beschluss verlangt. Auch in derartigen Fällen ist die Festsetzung des vorläufigen Streitwerts ausschließlich dann, wenn die Tätigkeit des Gerichts aufgrund des GKG von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich - dann im Rahmen einer Beschwerde nach § 67 GKG, nicht einer Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 GKG. Die Verfahren vor den Sozialgerichten unterliegen aber gemäß § 103 SGG dem Amtsermittlungsgrundsatz und können deshalb - mit Ausnahme der Verfahren wegen überlanger Gerichtsverfahren gemäß § 12 a GKG - nicht von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht werden. Selbst dann, wenn der vorläufige Streitwert durch Beschluss festgesetzt würde, ist also im sozialgerichtlichen Verfahren gemäß § 197 a SGG der vorläufige Streitwert einer gerichtlichen Kontrolle - mit der vorgenannten Ausnahme - nicht zugänglich.

Eine (vermeintlich) der Höhe nach unzutreffende vorläufige Streitwertfestsetzung kann/muss daher erst mit der Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand oder dann, wenn sich das Verfahren anderweitig erledigt, korrigiert werden (vgl. § 63 Abs. 2 GKG). Ein derartiges Abwarten ist dem Kostenpflichtigen - auch unter dem Gesichtspunkt des Gebots des umfassenden Rechtsschutzes im Sinn des Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz - zumutbar, da er damit keinen unzumutbaren Rechtsverlust erleidet. Denn in der Durchführung des gerichtskostenpflichtigen Verfahrens wird er rechtlich nicht behindert, da dieses Verfahren unabhängig davon durchgeführt wird, ob die dafür angeforderten Gerichtskosten eingezahlt worden sind oder nicht. Zudem hat er am - absehbaren - Ende des Verfahrens die Möglichkeit von Rechtsschutz gegen den dann endgültig festzusetzenden Streitwert.

Alternativ dazu kann - außerhalb des vom Gesetz eröffneten förmlichen Wegs - ein Beteiligter versuchen, das für die Festsetzung des Streitwerts zuständige Gericht der Hauptsache davon zu überzeugen, dass der bisher angenommene vorläufige Streitwert unzutreffend ist, mit dem Ziel, dass dieses einen korrigierten vorläufigen Streitwert verfügt. Einen Rechtsanspruch auf ein derartiges Tätigwerden des Hauptsachegerichts gibt es aber nicht.

2.2. Einwand: kein Hinweis des Hauptsachegerichts auf § 197 a SGG bei Eingang der Klage

Es handelt sich hierbei um einen ungeeigneten Einwand.

Dieser Einwand kann allenfalls unter dem Gesichtspunkt des § 21 GKG gesehen werden. Danach werden Kosten nicht erhoben, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, wobei die unrichtige Sachbehandlung im Sinn des § 21 GKG ursächlich für die entstandenen (Mehr-)Kosten in dem Sinn sein muss, dass die Mehrkosten darauf beruhen.

Es besteht aber grundsätzlich keine Hinweispflicht des Gerichts auf die Kostenpflichtigkeit des Verfahrens (vgl. unten Ziff. 2.2.1.). Im Übrigen sind die Gerichtskosten bereits mit Eingang der Klage fällig geworden, so dass überhaupt keine Hinweismöglichkeit des Hauptsacherichters bestanden hat, die den Beschwerdeführer von der Einreichung der kostenpflichtigen Klage abhalten hätte können (vgl. unten Ziff. 2.2.2.).

2.2.1. Keine Hinweispflicht des Gerichts

Eine unrichtige Sachbehandlung liegt nicht vor.

Eine Pflicht des Gerichts, einen Verfahrensbeteiligten auf die Kostenpflichtigkeit seines Verfahrens gemäß § 197 a SGG hinzuweisen, die Voraussetzung für eine Festsetzung der Gerichtskosten wäre, existiert nicht. Denn es gibt keine gesetzlich verankerte gerichtliche Hinweispflicht auf die Kostenpflichtigkeit des Verfahrens (vgl. Beschlüsse des Senats vom 18.04.2016, Az.: L 15 SF 99/16, und vom 31.05.2016, Az.: L 15 SF 159/16 E).

2.2.2. Keine Kausalität

Eine Kausalität ist ausgeschlossen

An eine Anwendung des § 21 GKG ist schon deshalb nicht zu denken, da eine Kausalität (vgl. Meyer, a. a. O., § 21 GKG, Rdnr. 2; BFH, Beschlüsse vom 30.01.1990, Az.: VIII E 1/90, und vom 21.05.2001, Az.: IV E 1/01; Beschluss des Senats vom 11.04.2016, Az.: L 15 SF 78/15) zwischen der vom Beschwerdeführer behaupteten, zweifelsfrei aber nicht bestehenden Hinweispflicht des Gerichts und der Entstehung der Gerichtskosten nicht bestehen kann. Denn die Gerichtskosten sind bereits mit der Einreichung der Klage gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 GKG fällig geworden, ohne dass das Gericht bis dahin die Möglichkeit gehabt hätte, den Beschwerdeführer auf eine Kostenpflichtigkeit hinzuweisen - und ihn dadurch möglicherweise von der Erhebung einer aussichtslosen Klage abzuhalten. Ganz abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer nachweislich seines Briefkopfs „Rechtsbeistand für Sozialversicherungspflicht“ und „gerichtlich zugelassener Rentenberater“ ist und daher die Vorschrift des § 197 a SGG ohne jeden Zweifel kennen muss, muss er sich auch die Frage stellen lassen, wie ihn das SG vor Erhebung seiner gerichtskostenpflichtigen Klage darauf hinweisen hätte können, dass mit Erhebung seiner Klage vorläufige Gerichtskosten fällig werden.

3. Überprüfung des Kostenansatzes über die vom Beschwerdeführer erhobenen Einwände hinaus.

Der Kostenansatz vom 20.09.2016 ist auch im Übrigen nicht zu beanstanden.

Nach § 3 Abs. 1 GKG richten sich die Gebühren nach dem Streitwert und werden gemäß § 3 Abs. 2 GKG nach dem Kostenverzeichnis (KV) der Anlage 1 zum GKG (KV GKG) erhoben, wobei der maßgebliche Zeitpunkt für die Wertberechnung gemäß § 40 GKG durch die den Streitgegenstand betreffende Antragstellung, die den Rechtszug einleitet, bestimmt wird. Im Verfahren vor dem SG beträgt die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen gemäß Nr. 7110 KV GKG das 3,0-fache der Gebühr nach § 34 GKG.

Bei einem Streitwert in Höhe von 5.000,- € beträgt zu dem gemäß § 40 GKG maßgeblichen Zeitpunkt des Eingangs des Klageschriftsatzes die einfache Gebühr 146,- € (§ 34 Abs. 1 GKG i. V. m. Anlage 2 zum GKG). Das gemäß Nr. 7110 KV GKG anzusetzende 3,0-fache der Gebühr nach § 34 GKG beträgt daher 438,- €, wie dies zutreffend im Kostenansatz vom 20.09.2016 festgestellt worden ist.

Die Verfahrensgebühr ist gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 5 GKG mit der Einreichung der Klageschrift fällig geworden.

Eine nach dem vorläufigen Kostenansatz erfolgte Klagerücknahme ändert an der Rechtmäßigkeit der vorläufigen Gerichtskostenfeststellung nichts. Erst bei der endgültigen Gerichtskostenfeststellung kann der Beschwerdeführer in den Genuss des Ermäßigungstatbestands nach Nr. 7111 KV GKG kommen.

Die gegen die vorläufige Gerichtskostenfeststellung gerichtete Beschwerde ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

Das LSG hat über die Beschwerde gemäß § 66 Abs. 3 Satz 2, Abs. 6 Satz 1 GKG als Einzelrichter zu entscheiden gehabt.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Er ergeht kosten- und gebührenfrei (§ 66 Abs. 8 GKG).

(1) Für das Verfahren bei den Behörden nach diesem Gesetzbuch werden keine Gebühren und Auslagen erhoben. Abweichend von Satz 1 erhalten die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für jede auf der Grundlage des § 74a Absatz 2 und 3 erteilte Auskunft eine Gebühr von 10,20 Euro.

(2) Geschäfte und Verhandlungen, die aus Anlass der Beantragung, Erbringung oder der Erstattung einer Sozialleistung nötig werden, sind kostenfrei. Dies gilt auch für die im Gerichts- und Notarkostengesetz bestimmten Gerichtskosten. Von Beurkundungs- und Beglaubigungskosten sind befreit Urkunden, die

1.
in der Sozialversicherung bei den Versicherungsträgern und Versicherungsbehörden erforderlich werden, um die Rechtsverhältnisse zwischen den Versicherungsträgern einerseits und den Arbeitgebern, Versicherten oder ihren Hinterbliebenen andererseits abzuwickeln,
2.
im Sozialhilferecht, im Recht der Eingliederungshilfe, im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende, im Kinder- und Jugendhilferecht sowie im Recht der Kriegsopferfürsorge aus Anlass der Beantragung, Erbringung oder Erstattung einer nach dem Zwölften Buch, dem Neunten Buch, dem Zweiten und dem Achten Buch oder dem Bundesversorgungsgesetz vorgesehenen Leistung benötigt werden,
3.
im Schwerbehindertenrecht von der zuständigen Stelle im Zusammenhang mit der Verwendung der Ausgleichsabgabe für erforderlich gehalten werden,
4.
im Recht der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden für erforderlich gehalten werden,
5.
im Kindergeldrecht für erforderlich gehalten werden.

(3) Absatz 2 Satz 1 gilt auch für gerichtliche Verfahren, auf die das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden ist. Im Verfahren nach der Zivilprozessordnung, dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie im Verfahren vor Gerichten der Sozial- und Finanzgerichtsbarkeit sind die Träger der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Grundsicherung für Arbeitsuchende, der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, der Jugendhilfe und der Kriegsopferfürsorge von den Gerichtskosten befreit; § 197a des Sozialgerichtsgesetzes bleibt unberührt.

Tenor

I.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 02.04.2014 aufgehoben und die Sache an das Sozialgericht Würzburg zurückverwiesen.

II.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob der Beklagte zur Erstattung von Beiträgen verpflichtet ist, die die Klägerin seit 2006 für den behinderten Menschen ... geb. 16.01.1979, getragen hat bzw. künftig noch tragen wird.

Die Klägerin ist Trägerin der ... in ... In dieser ... wird ... im Arbeitsbereich betreut. ... lebt im Haushalt seiner Mutter. Nach einem schweren Unfall am 09.07.1997 besteht eine halbseitige Spastik. Die Haftpflichtversicherung des Schädigers ist die Allianz Versicherung, die für die Betreuungskosten in der ... für ... aufkommt. ... befindet sich seit dem 01.03.2003 in der ... und erhält für seine Tätigkeit im Arbeitsbereich (Fertigung für Drittunternehmen) eine monatliche Vergütung in Höhe von ca. 130,00 € brutto.

Mit Schreiben vom 19.03.2009 bat die Klägerin den Beklagten um Übernahme des anfallenden Sozialversicherungsanteils (Arbeitgeberanteil) sowie um Übernahme der bereits entstandenen Kosten in Höhe von 3.837,80 €. Unter Bezugnahme auf ein Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 21.02.2007 lehne die Allianz-Versicherung eine Übernahme des monatlich anfallenden Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung ab.

Mit Schreiben vom 26.05.2009 lehnte der Beklagte eine Kostenübernahme ab: der Arbeitnehmer in einer ... könne schon deshalb die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung nicht aus § 115 Abs. 1 S 1 Versicherungsvertragsgesetz (WG) und auch nicht auf einer anderen Anspruchsgrundlage vom Schädiger verlangen, weil er selbst durch die Arbeitgeberzahlungen keinen Nachteil erleide. Den im Arbeitgeberanteil liegenden Nachteil erleide nicht der Versicherte, sondern sein Arbeitgeber. Deshalb müsse sich die Klägerin an den Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer wenden, da sich ein Anspruch aus übergegangenem Recht nach §179 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) ergebe und ein entsprechender Schaden vorliege. Ein Anspruch einer ... gegen den Sozialhilfeträger bestehe grundsätzlich nicht.

Mit Schreiben vom 21.12.2010 wies der Prozessbevollmächtigte der Klägerin den Beklagten darauf hin, dass der Träger der ... nach § 1 S 1 Nr. 2 a SGB VI Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nach § 168 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI abführe. Nach § 179 Abs. 1 SGB VI habe jedoch der Bund dem Träger die Anteile zur Rentenversicherung zu erstatten. In Konkretisierung dieser Vorgaben sei die Aufwendungserstattungsverordnung vom 11.07.1975 erlassen worden (BGBl I S 1896), welche das Verfahren regle. Voraussetzung des Erstattungsanspruchs sei, dass das tatsächlich erzielte Einkommen des behinderten Menschen 80% der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteige. Beiträge für die Differenz zwischen 80;% der Bezugsgröße und dem tatsächlichen Einkommen seien zu erstatten. Die Zuständigkeit des Beklagten als Sozialhilfeträger für die Erstattung ergebe sich aus § 1 Abs. 1 S 2, Abs. 3 Aufwendungserstattungsverordnung i. V. m. bayerischem Landesrecht. Das Land Bayern habe gegen den Bund einen Erstattungsanspruch. Die Klägerin habe gegen den Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung keinen Anspruch. Schadensersatzansprüche des Geschädigten gingen auf den Bund bzw. Kostenträger als Erstattungspflichtigen über.

Mit Schreiben vom 13.01.2011 erwiderte der Beklagte, dass Erstattungsleistungen nach § 179 Abs. 1 S 1 SGB VI vom Bund erstattet würden; dies sei gemäß § 1 der Aufwendungserstattungsverordnung nicht der Beklagte, sondern das Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS) in Bayreuth. Im Übrigen werde in allen Regelungen immer nur vom Kostenträger gesprochen. Dies sei nicht automatisch ein Sozialhilfeträger, sondern der Träger, der - aus welchen Gründen auch immer - die Werkstattkosten zu tragen habe. Dies sei im konkreten Fall die Allianz Versicherung.

Mit Schreiben vorn 17.03.2011 korrigierte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin seine bisherigen Schreiben, da er erst jetzt erfahren habe, dass das ZBFS die Rentenversicherungsbeiträge gemäß § 179 SGB VI erstatte. Bislang offen seien die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und gesetzlichen Pflegeversicherung. Bis zum Jahr 2009 seien 3.837,80 € an Sozialversicherungsbeiträgen angefallen, die die Werkstatt habe zahlen müssen.

Mit Schreiben vom 29.04.2011 teilten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit, dass bis zum IV. Quartal 2010 6.393,80 € an Arbeitgeberanteilen zur Sozialversicherung offen seien. Diese seien auch von der Allianz Versicherung nicht erstattet worden. Das ZBFS erstatte die RV-Beiträge auf das fiktive Entgelt nach Abzug der Anteile, die von den Kostenträgern (in diesem Falle die Allianz Versicherung) zu leisten seien und nehme bei den sog. „Drittschuldnern“ Regress. Beigefügt war eine „Aufstellung der nicht durch die Allianz erstatteten SV-Anteile zur KV/P V/R V“. Aus dieser Aufstellung ergibt sich ein Rentenversicherungsbeitrag auf das tatsächliche Entgelt in Höhe von 46,79 € je Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil für die Zeit von Oktober bis Dezember 2010, ein Rentenversicherungsbeitrag in Höhe von 406,76 € monatlich (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) in Bezug auf das fiktive Entgelt und eine monatliche Erstattungszahlung durch das ZBFS in Höhe von ca. 380,00 €, für das 4. Quartal 2010, insgesamt in Höhe von 1.126,70 €.

Auf Nachfrage des Beklagten (Schreiben vom 30.06.2011) teilte das ZBFS mit, dass der ... nur die RV-Beiträge nach § 179 Abs. 1 S 1 SGB VI erstattet würden, die auf den Differenzbetrag zwischen dem tatsächlichen Entgelt und der fiktiven Größe (80% der jeweiligen monatlichen Bezugsgröße, § 168 S 1 Nr. 2 SGB VI) entfielen. Diese Beiträge regressiere das ZBFS nach § 179 Abs. 1a SGB VI bei der zuständigen Versicherung. SV-Beiträge auf das tatsächlich in der Werkstatt gezahlte Arbeitsentgelt würden vom ZBFS nicht erstattet.

Mit Schreiben vom 29.11.2011 legte der Beklagte der Klägerin seine Rechtsauffassung dar: Gemäß § 168 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI sei der Einrichtungsträger grundsätzlich verpflichtet, die Beiträge abzuführen. Ergänzt werde diese Regelung durch § 179 Abs. 1 SGB VI, wonach eine „Erstattungspflicht“ für RV-Beiträge bestehe. Danach erstatte der Bund den Rentenversicherungsbeitrag, der sich aus der Differenz zwischen 80% der Bezugsgröße und dem tatsächlichen Arbeitsverdienst errechne. Der Beitrag, der sich aus dem tatsächlichen Werkstattlohn errechne, habe der Kostenträger zu zahlen, § 179 Abs. 1 S 2 SGB VI. Hinsichtlich der Erstattungspflicht für Rentenversicherungsbeiträge sei auf § 179 Abs. 1a SGB VI abzustellen. Nach Satz 1 dieser Vorschrift habe die Haftpflichtversicherung (Allianz) dem Bund (hier ZBFS) die anteiligen Rentenversicherungsbeiträge zu erstatten. Gem. Satz 2 dieser Vorschrift habe der Schadensersatzpflichtige dem Kostenträger die Rentenversicherungsbeiträge, also die Beiträge, die sich aus dem Werkstattverdienst errechneten, zu erstatten. Fraglich sei jedoch, wer in einem Fall, in dem die schadensersatzpflichtige Versicherung die Kosten des Werkstattaufenthalts gegenüber der Einrichtung direkt übernehme, der Kostenträger im Sinne des § 179 Abs. 1 a Satz 4 SGB VI sei. Unabhängig von der Frage, ob Kostenträger nur ein Sozialleistungsträger im Sinne des Ersten Buches Sozialgesetzbuches (SGB I) oder auch eine private Versicherung sein könne, bleibe festzustellen, dass jedenfalls der Beklagte(...) in keinem Fall Kostenträger für die Maßnahme in der Einrichtung sei. Die Werkstatt müsse die Beiträge abführen und habe einen Anspruch auf Erstattung gegen einen Leistungsträger, den es nicht gebe. Der Bezirk sei in diesen Fällen kein Leistungsträger. Der behinderte Mensch könne nicht in Anspruch genommen werden, weil nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) Werkstattleistungen einkommens- und vermögensunabhängig zu leisten seien. Für einen Erstattungsanspruch der Klägerin gebe es deshalb keine Anspruchsgrundlage.

Mit Schriftsatz vom 19.12.2012 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin Klage zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhoben, mit dem Antrag, ausstehende Beiträge in Höhe von 9.172,36 € zu erstatten sowie auch künftig ab dem 1. Quartal 2013 die entsprechenden Beiträge zur Sozialversicherung für den behinderten Menschen ... zu erstatten. Bezüglich der Rentenversicherungsbeiträge wurde die Klage auf die Beitragsdifferenz hinsichtlich des tatsächlichen Werkstattlohnes beschränkt. Kostenträger sei der Beklagte. ... habe auf der Grundlage seiner Behinderungen einen Anspruch auf Eingliederungshilfe gegenüber dem Beklagten und zwar in Form der Aufnahme in eine ... Rechtsgrundlage seien die §§ 53 ff. SGB XII i. V. m. §§ 41 und 136 ff. Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX). Diese Leistungspflicht dem Grunde nach sei zwischen den Parteien unstreitig. Tatsächlich erbringe aber der Beklagte keine Leistungen für ..., weil die Allianz als Haftpflichtversicherer die entsprechenden Kosten der Werkstatt direkt erstatte. Die Allianz weigere sich unter Bezugnahme auf ein Urteil des Landgerichtes Bayreuth vom 21.02.2007, die Sozialversicherungsbeiträge zur KV, PV und RV zu erstatten. Die Einrichtung habe der Allianz diese Kosten mehrfach in Rechnung gestellt. Sie habe auch keine Klagebefugnis gegen den Haftpflichtversicherer. Die vom Beklagten vertretene Rechtsauffassung sei unzutreffend. Nur weil die Allianz direkt die Kosten an die RP erstatte, ändere sich die gesetzliche Regelung nicht. Der Gesetzgeber habe ausdrücklich vorgesehen, dass der Klägerin sämtliche Kosten vom Kostenträger zu erstatten seien, weil nur auf diesem Wege das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel erreicht werden könne, nämlich das Arbeitsergebnis als Vergütung an die behinderten Menschen auszuschütten. Das Gesetz knüpfe für die Erstattungspflicht in § 251 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) und § 179 SGB VI nicht daran an, wieweit der Kostenträger weitere Kosten zu erstatten habe, sondern allein an den Anspruch auf Eingliederungshilfe - in welcher Höhe diese auch tatsächlich finanziell zu Buche schlage - und an die Beitragstragung der Behinderteneinrichtung. Hätte die Allianz zunächst die Kostenübernahme für die ... verweigert, hätte die Beklagte unstreitig als Kostenträger eintreten müssen und hätte dann nach § 116 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) von der Allianz Regress verlangt. Die Tatsache also, dass die Allianz durch eine sachgerechte und zeitnahe Schadensregulierung direkt der Einrichtung die Kosten erstatte, könne nicht zur Folge haben, dass der Beklagte sich gesetzlichen Pflichten entziehe.

Das zunächst beim SG Würz bürg unter dem Aktenzeichen S 15 SO 151/12 erfasste und geführte Verfahren wurde vom SG sodann in 3 Klageverfahren aufgeteilt, die künftig unter den Aktenzeichen S 17 KR 5/13, S 9 P 1/13 und S 3 R 5/13 geführt wurden. Das Verfahren S 15 SO 151/12 wurde aktenordnungstechnisch erledigt. Die beiden Klageverfahren S 17 KR 5/13 und S 9 P 1/13 wurden zum Ruhen gebracht und zwischenzeitlich ebenfalls aktenordnungstechnisch infolge des Ruhens von mehr als 6 Monaten erledigt.

In dem nun vom SG betriebenen Verfahren S 3 R 5/13 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schriftsatz vom 14.01.2013 darauf hingewiesen, dass es sich bei der Mitteilung der beiden Aktenzeichen S 3 R 5/13 und S 17 KR 5/13 um zwei Versehen handele. Richtig dürfte doch die Eingangsbestätigung vom 28.12.2012 zum Aktenzeichen S 15 SO 151/12 sein. Laut Vermerk der Vorsitzenden der 3. Kammer über ein Telefonat mit dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin hat dieser auf eine schriftliche Beantwortung seines Schreibens vom 14.01.2013 verzichtet.

Mit Schriftsatz vom 06.02.2013 hat der Beklagte ausgeführt, dass die Klage bereits unzulässig sei. Der Beklagte habe mit Schreiben vom 29.11.2011 verbindlich eine Kostenübernahme abgelehnt. Dabei habe es sich um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 31 SGB X gehandelt. Zwar habe der Beklagte versäumt, eine Rechtsbehelfsbelehrung beizufügen, jedoch sei auch die Jahresfrist nach § 66 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bereits versäumt. Im Übrigen sei die Klage aber auch unbegründet, da der Beklagte nicht Kostenträger sei. Des Weiteren werde nach § 113 SGB X eine Verjährung der Ansprüche aus dem Jahr 2006 und 2007 geltend gemacht; zumindest sei eine Verwirkung durch die Untätigkeit der Klägerin eingetreten.

Auf Nachfrage des SG hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schriftsatz vom 04.12.2013 mitgeteilt, dass sich die Summe der offenen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung auf 2.327,98 € für die Zeit vom 01.01.2006 bis 31.12.2011 belaufe. Im Jahr 2011 habe sich die Differenz auf monatlich 26,22 € belaufen. Sie ändere sich jeweils nach Maßgabe der Bezugsgröße und des Beitragssatzes im jeweiligen Jahr. Nach Durchführung eines Erörterungstermines am 12.12.2013 vor dem SG hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schriftsatz vom 08.01.2014 den Klageantrag nochmals korrigiert und den Erstattungsbetrag auf 2.626,78 € beziffert (einschließlich 2013). Beigefügt war eine Aufstellung über die auf das tatsächliche Entgelt von Herrn H. entfallenden Rentenversicherungsbeiträge pro Quartal von 2006 bis 2013. Mit weiterem Schriftsatz vom 27.03.2014 wurde der Erstattungsbetrag auf 2.701,48 € beziffert (einschließlich 1. Quartal 2014).

Nachdem die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs. 2 SGG erklärt hatten, hat das SG mit Urteil vom 02.04.2014 den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 2.701,48 € zu zahlen. Ferner wurde festgestellt, dass der Beklagte auch ab April 2014 weiterhin verpflichtet sei, der Klägerin die Rentenversicherungsbeiträge zu erstatten, die dieser für den behinderten Menschen ... zu tragen habe. Die Klage sei zulässig, weil es sich um eine echte Leistungsklage handele. Ein Subordinationsverhältnis liege zwischen Klägerin und Beklagtem nicht vor. Soweit die Klägerin auch die Feststellung der Erstattungspflicht des Beklagten in der Zukunft begehre, sei die Klage nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG statthaft. Das notwendige Feststellungsinteresse sei unzweifelhaft gegeben. Das in Streit stehende Rechtsverhältnis ergebe sich aus § 179 Abs. 1 S 2 Hs 1 SGB VI und betreffe die Frage, ob der Beklagte der Klägerin Rentenversicherungsbeiträge zu erstatten habe, sofern keine Erstattung nach Satz 1 der Vorschrift erfolge. Eine Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber der Leistungsklage bestehe nicht, weil es um die Feststellung der Leistungspflicht in der Zukunft gehe.

Die Klage sei auch begründet, da der Beklagte - trotz der privatrechtlichen Schadensersatzpflicht der Allianz gegenüber ... - grundsätzlich weiter Rehabilitationsträger i. S. v. § 41 Abs. 3 SGB IX sei. Reha-Träger im Sinne dieser Vorschrift seien nur die in § 6 SGB IX genannten Versicherungs- bzw. Sozialleistungsträger. Deshalb seien auch nur diese Träger - und nicht privatrechtliche Haftpflichtversicherer - mögliche Kostenträger im Sinne des § 179 Abs. 1 S 2 Halbsatz 1 SGB VI. Dies belege auch § 179 Abs. 1a S 4 SGB VI, der - quasi in einem zweiten Schritt - einen etwaigen Regress des Kostenträgers gegen den nach Privatrecht ersatzpflichtigen Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer regle. Die Erstattungspflicht des Beklagten ergebe sich auch aus Sinn und Zweck der Regelung des § 179 Abs. 1 SGB VI. Eine Verjährung der geltend gemachten Forderungen für 2006 und 2007 sei nicht eingetreten, weil der Ablauf der Verjährungsfrist durch die langen außergerichtlichen Verhandlungen zwischen den Parteien für mindestens 25 Monate gehemmt gewesen sei. Ebenso wenig seien Umstände ersichtlich, die zur Annahme einer Verwirkung des Klageanspruchs führen könnten. Die Forderungshöhe als solche sei zwischen den Beteiligten unstreitig. Der Streitwert des Verfahrens sei auf 7.701,48 € festzustellen gewesen (2.701,48 € Forderung, 5.000,00 € für den die Zukunft betreffenden Teil).

Hiergegen hat der Beklagte am 09.05.2014 Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht eingelegt, im Wesentlichen unter Wiederholung der bereits außergerichtlich vorgetragenen Argumentation. Sofern das Gericht davon ausgehe, dass Kostenträger im Sinne des § 179 S 2 SGB VI nur ein Rehaträger im Sinne des SGB IX sein könne, also nicht eine Haftpflichtversicherung, handele es sich um eine Gesetzeslücke, die einer entsprechenden Auslegung bedürfe. Nachdem der Gesetzgeber im Jahr 2001 den Abs. 1 a neu aufgenommen habe und in Satz 4 ausdrücklich geregelt habe, dass alle (Rentenversicherungs-)Beiträge vom Schädiger zu erstatten seien, sei nach Meinung des Beklagten eine Auslegung nur dahingehend möglich, dass zumindest ein Anspruch gegen den ... nicht gegeben sei.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 02.04.2014 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 02.04.2014 zurückzuweisen.

Bezüglich der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akten des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz verwiesen.

Gründe

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 SGG). Insbesondere ist nicht erforderlich, dass die Berufungssumme des § 144 Abs. 1 S 1 Nr. 2 SGG erreicht wird. Vorliegend handelt es sich nicht um einen Erstattungsrechtsstreit im rechtlichen Sinne. Ein solcher wäre nur dann gegeben, wenn zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts die Erstattung von Sozialleistungen im Sinne des § 11 SGB I streitig wäre (Breitkreuz/Schreiber, in: Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl., 2014, § 144 Rdnr. 26; Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG 11. Aufl., 2014, § 144 Rdnr. 11 ff. m. w. N.). Vorliegend geht es jedoch um die Frage der Verpflichtung zur Erstattung von Beitragsanteilen zur gesetzlichen Sozialversicherung durch den Beklagten in seiner Eigenschaft als Sozialhilfeträger gegenüber einer WfbM unter zivilrechtlicher (vereinsrechtlicher) Trägerschaft. In einer solchen Konstellation ist die vom Gesetzgeber mit der in § 144 Abs. 1 S 1 Nr. 2 SGG vorgesehenen hohen Streitwertgrenze gewünschte Einschränkung der Rechtsmittel zwischen Sozialleistungsträgern gerade nicht gerechtfertigt.

Die Berufung des Beklagten ist im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung an das SG begründet. Das Urteil des Sozialgerichts vom 02.03.2014 mit dem Aktenzeichen S 3 R 5/13 hätte nicht erlassen werden dürfen. Es liegt ein Verstoß gegen den gesetzlichen Richter und damit ein wesentlicher Verfahrensfehler vor, der einer Sachentscheidung durch den Senat entgegensteht.

Der Senat ist der Auffassung, dass die vorliegende Streitigkeit sehr wohl - wie vom SG anfangs auch angenommen - eine Streitigkeit aus dem Bereich des SGB XII ist. Entscheidend für die funktionelle Zuweisung eines Klageverfahrens ist nicht die Frage, ob eine Vorschrift aus dem Bereich des SGB VI, SGB V oder SGB XI zu prüfen ist, sondern aus welchem Rechtsverhältnis die streitige Rechtsfrage herrührt. Hierfür ist auf das streitige Leistungsverhältnis abzustellen. Maßgebend ist vorliegend, dass der bei der Klägerin tätige ... aufgrund der durch den Unfall im Jahr 1997 erlittenen Verletzungen dauerhaft behindert ist und nur im Arbeitsbereich einer WfbM tätig sein kann. Hieraus folgt ein Anspruch des ... auf Eingliederungsleistungen gegen den Beklagten. Aus dieser Stellung als Kostenträger resultieren für den Beklagten gesetzliche Verpflichtungen bei der Abwicklung, u. a. die hier streitige Erstattung von Beiträgen, u. a. auf der Grundlage des §179 SGB VI.

Der Beklagte ist Kostenträger im Sinne des § 179 SGB VI: Gemäß § 41 Abs. 1 SGB IX erhalten behinderte Menschen Leistungen im Arbeitsbereich einer WfbM, bei denen eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (Nr. 1) oder Berufsvorbereitung, berufliche Anpassung und Weiterbildung oder berufliche Ausbildung (Nr. 2) wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht, noch nicht oder noch nicht wieder in Betracht kommen und die in der Lage sind, wenigstens ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung zu erbringen. Die Leistungen sind nach § 41 Abs. 2 SGB IX gerichtet auf Aufnahme, Ausübung und Sicherung einer der Eignung und Neigung des Behinderten entsprechenden Beschäftigung (Nr. 1), Teilnahme an arbeitsbegleitenden Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der im Berufsbildungsbereich erworbenen Leistungsfähigkeit und zur Weiterentwicklung der Persönlichkeit (Nr. 2) sowie Förderung des Übergangs geeigneter behinderter Menschen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt durch geeignete Maßnahmen (Nr. 3). Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass der behinderte Mensch ... in den Arbeitsbereich der WfbM der Klägerin eingegliedert ist und dort auch in geeigneter Weise unter Berücksichtigung seiner Behinderung tätig sein kann. Hierfür erhält ... auch ein seinem Arbeitsergebnis entsprechendes Arbeitsentgelt.

Die Zuständigkeit für die Leistungsgewährung bestimmt sich dabei nach § 42 SGB IX, für den Arbeitsbereich einer WfbM nach § 42 Abs. 2 Nr. 1 - 4 SGB IX: die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung im Rahmen ihrer Zuständigkeit für durch Arbeitsunfälle Verletzte und von Berufskrankheiten Betroffene (Nr. 1), die Träger der Kriegsopferfürsorge unter den Voraussetzungen des § 27 d Abs. 1 Nr. 3 Bundesversorgungsgesetz - BVG - (Nr. 2), die Träger der öffentlichen Jugendhilfe unter den Voraussetzungen des § 35 a Achtes buch Sozialgesetzbuch - SGB VIII - (Nr. 3), im Übrigen jedoch - die Träger der Sozialhilfe unter den Voraussetzungen des SGB XII (Nr. 4). Da eine Zuständigkeit nach den Ziff. 1 -3 des § 42 SGB IX nicht gegeben ist, ist der Träger der Sozialhilfe zuständiger Leistungsträger, sofern das SGB XII entsprechende Leistungen vorsieht. Derartige Leistungen sind in den §§ 53 ff. SGB XII als Leistungen der Sozialhilfe vorgesehen. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich dabei aus § 97 Abs. 3 SGB XII. Der Beklagte ist überörtlicher Träger der Sozialhilfe im Sinne des § 97 Abs. 3 SGB XII i. V. m. Art. 81 ff. BayAGSGB (Gesetz zur Ausführung des Sozialgesetzbuch, Bayern).

Als zuständiger Leistungsträger für die Gewährung von Eingliederungshilfe in Form der Unterbringung im Arbeitsbereich einer WfbM ist der Beklagte auch Rehaträger im Sinne des § 6 SGB IX. Dort sind - ausdrücklich - nur Sozialleistungsträger, also Körperschaften des öffentlichen Rechts genannt, die die im Sozialgesetzbuch genannten - und im SGB I ausdrücklich aufgeführten - Sozialleistungen gewähren müssen. Bereits aus diesem Grund kann Kostenträger einer Sozialleistung im Sinne des Sozialgesetzbuches keine private Haftpflichtversicherung sein. Die Klägerin hat insoweit auch zutreffend darauf hingewiesen, dass die gesetzliche Regelungen über die Leistungsgewährung der Betreuung eines behinderten Menschen in einer Werkstatt so ausgestaltet ist, dass in jedem Fall durch die öffentlich-rechtlichen Träger die Leistungsgewährung unmittelbar sichergestellt werden soll und Fragen der konkreten Kostenabwicklung dann im Wege der Geltendmachung von Erstattungs- oder Regressansprüchen zwischen dem Leistungsträger und einem eventuell vorhandenen Drittschädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer erfolgt, ohne den Behinderten zusätzlich belasten zu müssen. Diese Zielsetzung wäre nicht gewährleistet, wenn über die Frage des Umfangs und der Kostentragung dem Grunde und der Höhe nach erst gestritten werden müsste.

Deshalb ist von der Frage, wer zuständiger Leistungsträger ist - vorliegend der Beklagte - ganz klar die Frage zu unterscheiden, ob es ggf. eine rechtliche Möglichkeit gibt, den Drittschädiger in Verantwortung zu nehmen und gegebenenfalls hier Erstattungs- oder Regressansprüche durchzusetzen. Eine zivilrechtliche Schadensersatzverpflichtung - wie hier die der Allianz Versicherung als Haftpflichtversicherer des Schädigers nach § 115 WG - lässt das sozialrechtliche Leistungsverhältnis zwischen dem behinderten Menschen und dem Träger der Leistung - vorliegend dem Beklagten - unberührt.

Sofern es um die Kosten der Unterbringung in der ... dem Grunde und der Höhe nach ginge, wäre § 116 SGB X anzuwenden: Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften (z. B. § 823 BGB - Bürgerliches Gesetzbuch -) beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe über, soweit dieser aufgrund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Dazu gehören auch die Beiträge, die von Sozialleistungen zu zahlen sind (Arbeitnehmeranteil; § 116 Abs. 1 S 2 Nr. 1 SGB X) und die Beiträge zur Krankenversicherung, die für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld unbeschadet des § 224 Abs. 1 SGB V zu zahlen wären (§ 116 Abs. 1 S 2 Nr. 2 SGB X). Die Übernahme der Kosten für die Unterbringung von ... in der durch die Allianz ist letztlich nur eine Verkürzung des Zahlungsweges, da der Beklagte zunächst die Kosten zu tragen hätte und dann bei der Allianz eine Erstattung der Kosten auf der Grundlage des durch Legalzession übergegangenen Schadensersatzanspruchs des ... gegen seinen Schädiger nach § 116 SGB X verlangen könnte. § 116 SGB X ist allerdings nach seinem klaren Wortlaut nur auf Sachverhalte anwendbar, bei denen es um die Erstattung der Aufwendungen für erbrachte Sozialleistungen geht. Nach einhelliger Meinung sind aber abgeführte Arbeitgeberbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung im Sinne des § 179 SGB VI keine Sozialleistungen.

Der Klägerin als Trägerin der ... kommt im Hinblick auf die Tätigkeit des ... im Arbeitsbereich die Funktion eines Arbeitgebers zu. Als Arbeitgeber ist die Klägerin grundsätzlich auch verpflichtet, Sozialversicherungsbeiträge für den behinderten Menschen abzuführen. Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) sind in allen Zweigen der Sozialversicherung, also in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung, behinderte Menschen versichert, die in geschützten Einrichtungen (WfbM) beschäftigt werden. Die Versicherungspflicht ist für die gesetzliche Rentenversicherung speziell in § 1 S 1 Nr. 2 SGB VI angeordnet. Die Beiträge werden nach § 168 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI von den Trägern der Einrichtung, wenn ein Arbeitsentgelt nicht bezogen wird oder das monatliche Arbeitsentgelt 20% der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt, sowie für den Betrag zwischen dem monatlichen Arbeitsentgelt und 80% der monatlichen Bezugsgröße, wenn das monatliche Arbeitsentgelt 80% der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt, im Übrigen von den Versicherten und den Trägern der Einrichtung je zur Hälfte. Gemäß § 162 Nr. 2 SGB VI sind bei behinderten Menschen als Arbeitsentgelt die der Beitragserhebung zugrunde liegenden Einnahmen anzusehen, mindestens jedoch 80% der Bezugsgröße.

Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber beabsichtigt, bei behinderten Menschen durch eine Mindestbeitragsabführung für eine entsprechende Alterssicherung im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung zu sorgen. Dies stellt eine sozialpolitisch sicherlich wünschenswerte gesetzgeberische Entscheidung dar, die gerichtlich nicht zu überprüfen ist. Der Träger der WfbM - vorliegend die Klägerin - muss diese Beiträge zunächst an die gesetzliche Rentenversicherung abführen, unabhängig davon, wer Schädiger des behinderten Menschen gewesen ist und wer Träger der Leistung ist. Konsequenterweise sieht § 179 SGB VI entsprechende Erstattungsregelungen vor, damit der Träger einer WfbM nicht mit Aufwendungen belastet wird, die von ihm auf Dauer nicht getragen werden können. Ausgehend von dieser Zielsetzung ist die WfbM von den Beitragslasten durch entsprechende Erstattungen zu befreien. Kostenträger im sozialrechtlichen Sinne bleibt aber vorliegend der Beklagte als zuständiger Leistungsträger.

Zur Frage der Abwicklung des Leistungsanspruchs des ... gehört auch die Frage, ob der Beklagte zur Erstattung von anteiligen Sozialversicherungsbeiträgen gegenüber der WfbM verpflichtet ist. Dass im Rahmen dieses Leistungsverhältnisses Vorschriften geprüft werden müssen, die sich in anderen Büchern des Sozialgesetzbuches, also im SGB V, SGB VI und SGB XI befinden, vermag an der Natur des Rechtsverhältnisses nichts zu ändern. Entsprechend dem sog. Fachkammernprinzip nach § 12 SGG war die Erfassung der Klage als SO-Streitigkeit mit der Zuweisung an eine funktionell zuständige Kammer, hier die 15. Kammer des SG, zutreffend. Die 3. Kammer des Sozialgerichts Würzburg ist nach dem damals gültigen richterlichen Geschäftsverteilungsplan für SO-Streitigkeiten nicht funktionell zuständig gewesen.

Eine funktionelle Zuständigkeit der 3. Kammer ist auch nicht durch die Aufteilung der Klage in drei Verfahren eingetreten. Eine Abtrennung der Verfahren hätte bereits aufgrund der oben ausgeführten Gründe nicht erfolgen dürfen. Die Trennung des Verfahrens in drei verschiedene, den Fachkammern für Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung zugewiesenen Streitigkeiten war aber auch deshalb rechtswidrig, weil diese ohne entsprechenden Gerichtsbeschluss erfolgt ist. Gemäß § 202 SGG i. V. m. § 145 Abs. 1 S 2 Zivilprozessordnung (ZPO) muss eine Trennung - so die Voraussetzungen für diese Trennung überhaupt gegeben wären, was vorliegend nicht der Fall war - durch gerichtlichen Beschluss erfolgen, der auch zu begründen ist. Ein solcher Beschluss ist nicht erfolgt. Das Verfahren S 15 SO 151/12 ist laut Auskunft des SG Würzburg nur aktenordnungstechnisch erledigt worden, d. h. durch Eintragung neuer Aktenzeichen durch die Registratur. Eine gerichtliche Anordnung im Sinne des § 145 Abs. 1 S 1 ZPO ist aber nur die Maßnahme eines Spruchkörpers des Gerichts, nicht die der Registratur oder der Geschäftsstelle (vgl. BFH, Beschluss vom 24.10.1973 - VII B 47/72 - BFHE 110, 465; BayLSG, Beschluss vom 22.08.2013, Az L 20 R 653/13 NZB; Reichold, in: Thomas-Putzo, ZPO, 36. Auf. 2016, § 145 Rdnr. 2; Leitherer/Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a. a. O., § 113 Rdnr5 m. w. N.).

Mangels wirksamer Trennung des Verfahrens ist davon auszugehen, dass die mit Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 19.12.2012 zum Sozialgericht Würzburg erhobene Klage nach wie vor in der 15. Kammer des Sozialgerichts anhängig ist. Eine Entscheidung durch die 3. Kammer hätte deshalb nicht ergehen dürfen.

Es liegt auch nicht nur ein unbeachtlicher Verstoß gegen die funktionelle Zuständigkeit vor, da nach dem Fachkammernprinzip bei sozialhilferechtlichen Streitigkeiten nach § 12 Abs. 5 SGG die ehrenamtlichen Richter aus den Vorschlagslisten der Kreise und kreisfreien Gemeinden auszuwählen und an der Entscheidung zu beteiligen sind. Beim Urteil des SG vom 02.04.2014 haben solche ehrenamtlichen Richter nicht mitgewirkt, sondern Personen aus den Listen nach § 12 Abs. 2 SGG. Das Gericht war somit bei der Entscheidung am 02.04.2014 nicht ordnungsgemäß besetzt. Damit wurde das grundrechtlich aus Art. 103 Grundgesetz (GG) geschützte Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt. Dies führt zu einem wesentlichen Verfahrensfehler, der nach § 159 Abs. 1 SGG zur Aufhebung und Zurückverweisung an das SG führt. Eine entsprechende Rüge durch den Prozessbevollmächtigten der Klägerin war mit Schriftsatz vom 14.01.2013 erfolgt.

Der Senat war zur Entscheidung selbst funktionell zuständig, weil er nach der richterlichen Geschäftsverteilung des Bayer. Landessozialgerichts für Berufungen gegen Urteile erster Instanz in R-Sachen zuständig ist. Wegen des wesentlichen Verfahrensfehlers des SG ist dem Senat eine Entscheidung in der Sache verwehrt.

Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass sich die zwischen den Beteiligten streitige Rechtsfrage unmittelbar aus der gesetzlichen Regelung des § 179 Abs. 1 SGB VI lösen lässt. Für den Beitrag, der sich aufgrund der Differenz zwischen dem tatsächlichen Entgelt des behinderten Menschen und dem fiktiven Entgelt auf der Grundlage von 80% der monatlichen Bezugsgröße ergibt, ordnet § 179 Abs. 1 S 1 SGB VI eine Erstattungspflicht des Bundes an, weil es sich - wie oben bereits ausgeführt - bei der Anknüpfung an ein fiktives Mindestentgelt um eine sozialpolitisch gewünschte Absicherung des behinderten Menschen in der gesetzlichen Rentenversicherung mit daraus resultierenden Ansprüchen im Alter, bei Tod und ggf. bei Erwerbsminderung handelt. Diese Kosten können und sollen von der WfbM nicht getragen werden, ohne ihre Funktionsfähigkeit zu gefährden. Für die übrigen Beiträge ist eine Erstattung ausdrücklich in § 179 Abs. 1 S 2 SGB VI vorgesehen, und zwar durch den Kostenträger. Die übrigen Beiträge können nur auf den bei der Erstattung nach § 179 Abs. 1 S 1 SGB VI nicht umfassten, tatsächlichen Lohn des behinderten Menschen bezogen sein. Kostenträger ist - wie oben ausgeführt - der Beklagte. Die Zahlung der Allianz Versicherung an die Klägerin stellt keine Änderung der Leistungszuständigkeit dar, sondern lediglich eine Verkürzung des Zahlungsweges. Kostenträger im sozialrechtlichen Sinne, und darauf kommt es bei § 179 SGB VI an, ist und bleibt der Beklagte als überörtlicher Sozialhilfeträger. Dieses Ergebnis wird auch aus der im Jahr 2001 eingefügten Regelung des § 179 Abs. 1a SGB VI deutlich. Ein Regress gegen einen Drittschädiger, vorliegend die Allianz Versicherung als Haftpflichtversicherung des Schädigers, ist in dieser Regelung in S. 1 für den Bund vorgesehen, soweit dieser Erstattungen nach § 179 Abs. 1 S 1 SGB VI erbracht hat, und in § 179 Abs. 1a S 4 SGB VI ist ein solcher Regress für den Kostenträger vorgesehen (vgl. auch Wehrhahn, in: Kasseler Kommentar, § 179 SGB VI, Rdnr4 und 9 m. w. N.). Wäre die Allianz Versicherung Kostenträger in diesem Sinne, müsste sie bei sich selbst Regress nehmen, was offensichtlich keinen Sinn macht. Auch die Argumentation des Beklagten, die Klägerin habe einen Erstattungsanspruch, nur niemanden an den sie sich wenden könnte, ist sicherlich nicht haltbar, weil dies der gesetzlichen Regelung eindeutig widerspricht. Eine auslegungsbedürftige Gesetzeslücke liegt sicherlich insoweit nicht vor (zur Frage der Durchsetzbarkeit eines Regressanspruchs bei Abfindungsvereinbarungen zwischen Geschädigtem und Schädiger vgl. BGH, Urteil vom 01.07.2014, Az VI ZR 546/13, veröffentlicht bei juris; Lang, Anmerkung zu OLG Hamm 25. Zivilsenat, Urteil vom 15.11.2013 - IU 2/13, veröffentlicht bei juris).

Nach alledem war das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 02.04.2014 aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor. Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung des SG vorbehalten.

Rechtsmittelbelehrung und Erläuterungen zur Prozesskostenhilfe

I.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann nur dann mit der Revision angefochten werden, wenn sie nachträglich vom Bundessozialgericht zugelassen wird. Zu diesem Zweck kann die Nichtzulassung der Revision durch das Landessozialgericht mit der Beschwerde angefochten werden.

Die Beschwerde ist von einem bei dem Bundessozialgericht zugelassenen Prozessbevollmächtigten innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung schriftlich oder in elektronischer Form beim Bundessozialgericht einzulegen. Sie muss bis zum Ablauf der Monatsfrist beim Bundessozialgericht eingegangen sein und die angefochtene Entscheidung bezeichnen.

Die Beschwerde in schriftlicher Form ist zu richten an das Bundessozialgericht, Graf-Bernadotte-Platz 5, 34119 Kassel bzw. das Bundessozialgericht, 34114 Kassel (nur Brief und Postkarte).

Die elektronische Form wird nur durch eine qualifiziert signierte Datei gewahrt, die nach den Maßgaben der „Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundessozialgericht“ an die elektronische Gerichtspoststelle des Bundessozialgerichts zu übermitteln ist. Weitere Informationen hierzu können über das Internetportal des Bundessozialgerichts (www.bsg.bund.de) abgerufen werden.

Als Prozessbevollmächtigte sind nur zugelassen

1. Rechtsanwälte,

2. Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen,

3. selbstständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung für ihre Mitglieder,

4. berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für Ihre Mitglieder,

5. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,

6. Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder,

7. juristische Personen, deren Anteile sämtlich Im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nrn. 3 bis 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.

Die Organisationen zu den Nrn. 3 bis 7 müssen durch Personen mit Befähigung zum Richteramt handeln.

Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von Ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie private Pflegeversicherungsunternehmen können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Nrn. 1 bis 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Entscheidung von einem zugelassenen Prozessbevollmächtigten schriftlich oder in elektronischer Form zu begründen.

In der Begründung muss dargelegt werden, dass

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder

- die Entscheidung von einer zu bezeichnenden Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

- ein zu bezeichnender Verfahrensmangel vorliegt, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann.

Als Verfahrensmangel kann eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) nicht und eine Verletzung des § 103 SGG nur gerügt werden, soweit das Landessozialgericht einem Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

II.

Erläuterungen

III.

zur Prozesskostenhilfe

Für das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision kann ein Beteiligter Prozesskostenhilfe zum Zwecke der Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragen.

Der Antrag kann von dem Beteiligten persönlich gestellt werden; er ist beim Bundessozialgericht schriftlich oder in elektronischer Form einzureichen oder mündlich vor dessen Geschäftsstelle zu Protokoll zu erklären.

Dem Antrag sind eine Erklärung des Beteiligten über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen; hierzu ist der für die Abgabe der Erklärung vorgeschriebene Vordruck zu benutzen. Der Vordruck ist kostenfrei bei allen Gerichten erhältlich. Er kann auch über das Internetportal des Bundessozialgerichts (www.bsg.bund.de) heruntergeladen und ausgedruckt werden.

Im Rahmen des elektronischen Rechtsverkehrs ist der Vordruck in Papierform auszufüllen, zu unterzeichnen, einzuscannen, qualifiziert zu signieren und dann an die elektronische Gerichtspoststelle des Bundessozialgerichts zu übermitteln.

Falls die Beschwerde nicht schon durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt ist, müssen der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst den Belegen Innerhalb der Frist für die Einlegung der Beschwerde beim Bundessozialgericht eingegangen sein.

Ist dem Beteiligten Prozesskostenhilfe bewilligt worden und macht er von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, keinen Gebrauch, wird auf seinen Antrag der beizuordnende Rechtsanwalt vom Bundessozialgericht ausgewählt.

IV.

Ergänzende Hinweise

Der Beschwerdeschrift und allen folgenden Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Das Bundessozialgericht bittet darüber hinaus um zwei weitere Abschriften. Dies gilt nicht im Rahmen des elektronischen Rechtsverkehrs.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

(1) Für das Verfahren bei den Behörden nach diesem Gesetzbuch werden keine Gebühren und Auslagen erhoben. Abweichend von Satz 1 erhalten die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für jede auf der Grundlage des § 74a Absatz 2 und 3 erteilte Auskunft eine Gebühr von 10,20 Euro.

(2) Geschäfte und Verhandlungen, die aus Anlass der Beantragung, Erbringung oder der Erstattung einer Sozialleistung nötig werden, sind kostenfrei. Dies gilt auch für die im Gerichts- und Notarkostengesetz bestimmten Gerichtskosten. Von Beurkundungs- und Beglaubigungskosten sind befreit Urkunden, die

1.
in der Sozialversicherung bei den Versicherungsträgern und Versicherungsbehörden erforderlich werden, um die Rechtsverhältnisse zwischen den Versicherungsträgern einerseits und den Arbeitgebern, Versicherten oder ihren Hinterbliebenen andererseits abzuwickeln,
2.
im Sozialhilferecht, im Recht der Eingliederungshilfe, im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende, im Kinder- und Jugendhilferecht sowie im Recht der Kriegsopferfürsorge aus Anlass der Beantragung, Erbringung oder Erstattung einer nach dem Zwölften Buch, dem Neunten Buch, dem Zweiten und dem Achten Buch oder dem Bundesversorgungsgesetz vorgesehenen Leistung benötigt werden,
3.
im Schwerbehindertenrecht von der zuständigen Stelle im Zusammenhang mit der Verwendung der Ausgleichsabgabe für erforderlich gehalten werden,
4.
im Recht der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden für erforderlich gehalten werden,
5.
im Kindergeldrecht für erforderlich gehalten werden.

(3) Absatz 2 Satz 1 gilt auch für gerichtliche Verfahren, auf die das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden ist. Im Verfahren nach der Zivilprozessordnung, dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie im Verfahren vor Gerichten der Sozial- und Finanzgerichtsbarkeit sind die Träger der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Grundsicherung für Arbeitsuchende, der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, der Jugendhilfe und der Kriegsopferfürsorge von den Gerichtskosten befreit; § 197a des Sozialgerichtsgesetzes bleibt unberührt.

Tenor

Auf die Erinnerung wird die Schlusskostenrechnung vom 16. Dezember 2015 aufgehoben.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

I. Der Erinnerungsführer wendet sich gegen die Festsetzung einer Verfahrensgebühr für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren B 8 SO 94/15 B vor dem BSG in Höhe von 1332 Euro zu seinen Lasten (Schlusskostenrechnung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 16.12.2015).

2

In jenem Verfahren hatte der 8. Senat des BSG mit Beschluss vom 27.11.2015 die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers und Erinnerungsführers gegen das Urteil des Sächsischen LSG vom 1.4.2015 (zur Rechtmäßigkeit eines Schiedsspruchs nach § 77 Abs 1 S 3 SGB XII über die Vergütung der vom beklagten Träger eines Wohnheims erbrachten Leistungen der Eingliederungshilfe) als unzulässig verworfen, den Kläger gemäß § 197a SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO zur Tragung der Kosten des Beschwerdeverfahrens - abgesehen von den außergerichtlichen Kosten der beigeladenen Schiedsstelle - verpflichtet und den Streitwert für das Beschwerdeverfahren auf 58 049,12 Euro festgesetzt.

3

Der Erinnerungsführer macht geltend, er sei als überörtlicher Sozialhilfeträger gemäß § 64 Abs 3 S 2 SGB X von den Gerichtskosten befreit. Dem stehe die Regelung in § 197a Abs 3 SGG nicht entgegen, denn sie betreffe nur Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern, zu denen das hier streitgegenständliche Verfahren über die Rechtmäßigkeit eines Schiedsspruchs nicht gehöre.

4

Die Kostenbeamtin hat der Erinnerung gegen den Kostenansatz am 18.1.2016 nicht abgeholfen. Der Kostenprüfungsbeamte ist dieser Entscheidung am 20.1.2016 beigetreten.

5

II. Zur Entscheidung über die Erinnerung ist der 13. Senat des BSG gemäß § 66 Abs 1 S 1 GKG iVm RdNr 13 Ziffer 2 des Geschäftsverteilungsplans des BSG für das Jahr 2016 berufen. Er entscheidet durch den zuständigen Berichterstatter als Einzelrichter (§ 66 Abs 6 S 1 iVm § 1 Abs 5 GKG). Eine Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung oder eine, die besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweisen würde und deshalb zur Wahrung des gesetzlichen Richters dem gesamten Senat zur Entscheidung zu übertragen wäre (§ 66 Abs 6 S 2 GKG - s hierzu BVerfG Beschluss vom 2.6.2009 - 1 BvR 2295/08 - BVerfGK 15, 537 = Juris RdNr 22), liegt angesichts bereits vorhandener oberstgerichtlicher Rechtsprechung zu der von der Erinnerung angesprochenen Problematik hier nicht vor.

6

Die Erinnerung hat Erfolg. Gerichtskosten für das Verfahren B 8 SO 94/15 B dürfen zu Lasten des Erinnerungsführers nicht erhoben werden. Denn dieser ist gemäß § 197a Abs 1 S 1 Teils 1 SGG iVm § 2 Abs 3 S 1 GKG und § 64 Abs 3 S 2 SGB X aufgrund einer besonderen bundesrechtlichen Vorschrift als (überörtlicher) Träger der Sozialhilfe(§ 13 Abs 1 SächsAGSGB idF des Gesetzes vom 2.4.2014 - SächsGVBl 230) in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit von Gerichtskosten befreit.

7

Diese Befreiung gilt jedenfalls für alle Streitigkeiten, die in einem engen sachlichen Zusammenhang mit den gesetzlichen Aufgaben des Trägers der Sozialhilfe stehen (vgl BGH Beschluss vom 10.11.2005 - IX ZR 189/02 - NJW-RR 2006, 717). Ein solcher enger Zusammenhang besteht hier. Der Erinnerungsführer ist als überörtlicher Sozialhilfeträger für den Abschluss von Vereinbarungen mit den Trägern von stationären Einrichtungen nach dem Zehnten Kapitel des SGB XII (§§ 75 - 81 SGB XII)zuständig. Dies umfasst auch das Schiedsstellenverfahren und daraus sich ergebende Streitigkeiten, falls eine Vereinbarung konsensual nicht zustande kommt.

8

Eine Ausnahme von der in § 64 Abs 3 S 2 SGB X angeordneten Gerichtskostenbefreiung der Sozialhilfeträger in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ergibt sich vorliegend nicht aus § 64 Abs 3 S 2 Teils 2 SGB X, wonach § 197a SGG "unberührt" bleibt. Diese Regelung bedeutet entgegen der Ansicht der Kostenbeamtin nicht, dass in allen Fällen, in denen Kosten nach § 197a SGG iVm GKG zu erheben sind, eine Gerichtskostenbefreiung gemäß § 64 Abs 3 S 2 Teils 1 SGB X ausgeschlossen ist(so aber wohl auch Feddern in Schlegel/Voelzke, juris-PK SGB X, 2013, § 64 RdNr 49). Vielmehr soll mit dieser zum 1.1.2005 angefügten Ergänzung (vgl "Artikel 0" des Siebenten Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes vom 9.12.2004 - BGBl I 3302) und dem zugleich eingefügten § 197a Abs 3 SGG - eine Anregung des Bundesrats aufgreifend - sichergestellt werden, dass die Träger der Sozialhilfe wie bisher grundsätzlich von den Gerichtskosten freigestellt bleiben und von dieser Freistellung - wie bislang gemäß § 188 VwGO - lediglich Verfahren in Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern ausgenommen sind(vgl Bericht des Ausschusses für Gesundheit und Soziale Sicherung, BT-Drucks 15/3867 S 3 - Zu Nummer 14a <§ 197a Abs 3 SGG>; zur Entstehungsgeschichte s auch Roos in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl 2014, § 64 RdNr 18d).

9

Es kann hier dahinstehen, ob die vom Ausschuss vorgeschlagenen Gesetzesformulierungen die Regelungsabsicht wirklich klar zum Ausdruck bringen oder eher zur Verwirrung beitragen (s hierzu Roos aaO; Littmann in Hauck/Noftz, SGB X, K § 64 RdNr 28, Stand Einzelkommentierung Mai 2015; Groth, SGb 2007, 536). Denn trotz der suboptimalen Umsetzung im Normtext wird der Regelungszweck des Zusammenspiels von § 64 Abs 3 S 2 Halbs 2 SGB X einerseits und § 197a Abs 3 SGG andererseits aus den Gesetzesmaterialien hinreichend deutlich: Die Vorschriften sollen sicherstellen, dass die Träger der Sozialhilfe vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit lediglich in Erstattungsstreitigkeiten zu Gerichtskosten herangezogen werden können(so auch Mutschler in Kasseler Komm, § 64 SGB X RdNr 18, Stand Einzelkommentierung Juni 2014; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 197a RdNr 2a). Um einen Erstattungsstreit mit anderen Trägern handelte es sich bei dem vom Erinnerungsführer betriebenen Verfahren zur Klärung der Rechtmäßigkeit eines Schiedsspruchs nach § 77 SGB XII jedoch nicht.

10

Die Kostenentscheidung für das Verfahren der Erinnerung beruht auf § 66 Abs 8 GKG.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 189/02
vom
10. November 2005
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Die Träger der Sozialhilfe sind in streitigen Verfahren vor den ordentlichen Gerichten
von den Gerichtskosten befreit, wenn das Verfahren einen engen, sachlichen
Zusammenhang mit ihrer gesetzlichen Tätigkeit als Sozialhilfeträger hat.
BGH, Beschluss vom 10. November 2005 - IX ZR 189/02 - OLG Hamburg
LG Hamburg
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Vill
am 10. November 2005

beschlossen:
Die Erinnerung der Klägerin gegen die Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs - Kassenzeichen 780051022014 - wird als unbegründet zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:


1
Die gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F., § 72 Nr. 1 GKG n.F. statthafte Erinnerung der Klägerin vom 18. Juli 2005 ist unbegründet.
2
1. Ob und in welchem Umfang nach § 64 Abs. 3 Satz 2 SGB X, auf den sich die Klägerin beruft, die Träger der Sozialhilfe im streitigen Verfahren vor den ordentlichen Gerichten von den Gerichtskosten befreit sind, ist streitig.
3
Während teilweise angenommen wird, für Träger der Sozialhilfe bestehe nach dieser Bestimmung umfassende persönliche Kostenfreiheit (OLG München MDR 1995, 1072), sind andere Oberlandesgerichte der Auffassung, aus dieser Vorschrift lasse sich für streitige Verfahren vor den Zivilgerichten über- haupt keine Kostenfreiheit ableiten (OLG Stuttgart ZfSch 1989, 197; OLG Zweibrücken KostRspr Nr. 24 zu § 2 GKG; OLG Düsseldorf MDR 1995, 102). Nach einer vermittelnden Ansicht findet die Vorschrift zwar auf streitige Verfahren vor den Zivilgerichten Anwendung, wenn die Ansprüche nach § 90 BSHG übergeleitet (OLG Düsseldorf NJW-RR 1999, 1669; OLG Zweibrücken MDR 1996, 208) oder nach § 91 BSHG übergegangen sind (OLG Düsseldorf OLGR 1999, 497) oder wenn ein untrennbarer Sachzusammenhang zwischen öffentlichrechtlicher Verwaltungstätigkeit einerseits und dem konkreten Zivilrechtsstreit andererseits besteht (OLG Düsseldorf OLGR 2004, 498), nicht aber bei kraft Gesetzes übergegangenen bürgerlich-rechtlichen Schadensersatzansprüchen (OLG Düsseldorf MDR 1995, 102).
4
2. Nach § 64 Abs. 3 Satz 2 SGB X sind die Träger der Sozialhilfe "in Verfahren nach der Zivilprozessordnung" von den Gerichtskosten befreit. Dabei können schon dem Wortlaut nach nicht lediglich Verwaltungsverfahren der Sozialverwaltung gemeint sein, auf die die Vorschriften der ZPO anwendbar sind. Die entsprechende Meinung, die sich insbesondere auf den Regelungszusammenhang und die Entstehungsgeschichte der Vorschrift stützt, findet dort keine Grundlage. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 SGB X gelten die Vorschriften des Kapitels 1 des SGB X, zu dem auch § 64 SGB X gehört, für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden nach diesem Gesetzbuch. Dies schließt es aber nicht aus, dass dort auch eine Annex-Regelung für die Kosten getroffen wird, die diesen Behörden in anderen Verfahren entstehen. Solche Regelungen enthält § 64 SGB X zweifelsfrei in Abs. 2 Satz 2 (vgl. von Wulffen, SGB X 5. Aufl. § 64 Rn. 12) oder in Abs. 3 Satz 2 bezüglich der Verfahren vor Gerichten der Sozial- und Finanzgerichtsbarkeit. Aus der Entstehungsgeschichte des § 64 SGB X ergibt sich nichts für die genannte enge Auslegung. Die Begründung des § 62 Abs. 3 Satz 2 des Regierungsentwurfs für das SGB X, der un- verändert als § 64 Abs. 3 Satz 2 Gesetz geworden ist, enthält zu dieser Vorschrift keine besonderen Ausführungen. Sie nimmt lediglich darauf Bezug, dass die Vorschrift unter Zugrundelegung des § 118 BSHG die verschiedenen Kostenvorschriften zusammenfasse (BT-Drucks. 8/2034, S. 36 zu § 62). Bereits in § 118 BSHG in der bis zum Inkrafttreten des SGB X am 1. Januar 1981 geltenden Fassung war bestimmt, dass im Verfahren nach der Zivilprozessordnung (sowie in anderen Verfahren) die Träger der Sozialhilfe von den Gerichtskosten befreit sind. Eine Änderung ist deshalb insoweit nicht eingetreten. Soweit das Oberlandesgericht Stuttgart auf die Rechtslage vor dem Inkrafttreten des SGB X abstellt, betrifft dies Sozialversicherungsträger, die von der Regelung des § 64 Abs. 3 Satz 2 SGB X nicht erfasst werden.
5
Hieraus ergibt sich, dass § 64 Abs. 3 Satz 2 SGB X den Trägern der Sozialhilfe Kostenfreiheit in Verfahren vor den Zivilgerichten einräumt (Hauck/ Noftz, SGB X § 64 Rn. 12; Pickel/Marschner, SGB X § 64 Rn. 20; von Wulffen, SGB X aaO § 64 Rn. 18).
6
3. Gleichwohl kann der Auffassung des OLG München (aaO) nicht gefolgt werden, wonach für die Träger der Sozialhilfe nach § 64 Abs. 3 Satz 2 SGB X eine umfassende persönliche Kostenfreiheit besteht. Dies würde zu einer generellen Kostenfreiheit der Sozialhilfeträger vor den Zivilgerichten führen, was nicht das Anliegen von § 64 Abs. 3 Satz 2 SGB X sein kann (Hartmann, Kostengesetze 35. Aufl. § 2 GKG Rn. 13 Stichwort Sozialleistung; BVerwG NVwZ-RR 2000, 189; OLG Düsseldorf NJW-RR 1999, 1669; OLGR 2004, 498).
7
Sinn und Zweck der Vorschrift setzen voraus, dass das konkrete Verfahren vom Träger der Sozialhilfe gerade in dieser Eigenschaft geführt wird. Das Verfahren muss also einen engen sachlichen Zusammenhang zur gesetzlichen Tätigkeit als Sozialhilfeträger haben.
8
ist Dies etwa dann der Fall, wenn nach § 91 BSHG übergegangene (OLG Düsseldorf OLGR 1999, 497), nach § 90 BSHG übergeleitete (OLG Düsseldorf NJW-RR 1999, 1669; OLG Zweibrücken MDR 1996, 208) oder gemäß § 116 SGB X übergegangene Ansprüche geltend gemacht werden.
9
4. Ein solcher enger sachlicher Zusammenhang bestand im Ausgangsverfahren , in dem die Klägerin, die für Frau S. Sozialhilfeleistungen erbringt , aus übergegangenem Recht von deren geschiedenen Ehemann Unterhalt verlangte. Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt die Klägerin ihren Prozessbevollmächtigten wegen Verletzung von Anwaltspflichten im Ausgangsverfahren auf Schadensersatz in Anspruch. Dieser Regressanspruch weist mit der Tätigkeit der Klägerin als Sozialhilfeträger nicht mehr den erforderlichen Zusammenhang auf. Vergleichbare Ansprüche können sich aus Anwaltsverträgen mit beliebigem Inhalt ergeben. Eine Kostenfreiheit besteht deshalb nicht.
Fischer Ganter Raebel
Vill Kayser
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 12.06.1998 - 303 O 56/98 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 21.06.2002 - 12 U 83/99 -

(1) Für behinderte Menschen nach § 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a, die im Arbeitsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind, erstattet der Bund den Trägern der Einrichtung oder dem anderen Anbieter nach § 60 des Neunten Buches die Beiträge, die auf den Betrag zwischen dem tatsächlich erzielten monatlichen Arbeitsentgelt und 80 Prozent der monatlichen Bezugsgröße entfallen, wenn das tatsächlich erzielte monatliche Arbeitsentgelt 80 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt; der Bund erstattet den Trägern der Einrichtung oder dem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches ferner die Beiträge für behinderte Menschen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen oder in einer entsprechenden Bildungsmaßnahme bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches, soweit Satz 2 nichts anderes bestimmt. Im Übrigen erstatten die Kostenträger den Trägern der Einrichtung oder dem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches die von diesen getragenen Beiträge für behinderte Menschen; das gilt auch, wenn sie im Eingangsverfahren oder im Berufsbildungsbereich anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen oder in einer entsprechenden Bildungsmaßnahme bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind, soweit die Bundesagentur für Arbeit, die Träger der Unfallversicherung oder die Träger der Rentenversicherung zuständige Kostenträger sind. Für behinderte Menschen, die im Anschluss an eine Beschäftigung in einer nach dem Neunten Buch anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen oder im Anschluss an eine Beschäftigung bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches in einem Inklusionsbetrieb (§ 215 des Neunten Buches) beschäftigt sind, gilt Satz 1 entsprechend. Die zuständigen Stellen, die Erstattungen des Bundes nach Satz 1 oder 3 durchführen, können auch nach erfolgter Erstattung bei den davon umfassten Einrichtungen, anderen Leistungsanbietern nach § 60 des Neunten Buches, Inklusionsbetrieben oder bei deren Trägern die Voraussetzungen der Erstattung prüfen. Soweit es im Einzelfall erforderlich ist, haben die von der Erstattung umfassten Einrichtungen, anderen Leistungsanbietern nach § 60 des Neunten Buches, Inklusionsbetriebe oder deren Träger den zuständigen Stellen auf Verlangen über alle Tatsachen Auskunft zu erteilen, die für die Prüfung der Voraussetzungen der Erstattung erforderlich sind. Sie haben auf Verlangen die Geschäftsbücher, Listen oder andere Unterlagen, aus denen die Angaben über die der Erstattung zu Grunde liegende Beschäftigung hervorgehen, während der Betriebszeit nach ihrer Wahl entweder in ihren eigenen Geschäftsräumen oder denen der zuständigen Stelle zur Einsicht vorzulegen. Das Wahlrecht nach Satz 6 entfällt, wenn besondere Gründe eine Prüfung in den Geschäftsräumen der Einrichtungen, anderen Leistungsanbietern nach § 60 des Neunten Buches, Inklusionsbetriebe oder deren Trägern gerechtfertigt erscheinen lassen.

(1a) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Bund über, soweit dieser aufgrund des Schadensereignisses Erstattungsleistungen nach Absatz 1 Satz 1 und 3 erbracht hat. Die nach Landesrecht für die Erstattung von Aufwendungen für die gesetzliche Rentenversicherung der in Werkstätten oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches beschäftigten behinderten Menschen zuständige Stelle macht den nach Satz 1 übergegangenen Anspruch geltend. § 116 Abs. 2 bis 7, 9 und die §§ 117 und 118 des Zehnten Buches gelten entsprechend. Werden Beiträge nach Absatz 1 Satz 2 erstattet, gelten die Sätze 1 und 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass der Anspruch auf den Kostenträger übergeht. Der Kostenträger erfragt, ob ein Schadensereignis vorliegt und übermittelt diese Antwort an die Stelle, die den Anspruch auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung geltend macht.

(2) Bei den nach § 4 Absatz 1 versicherten Personen sind unbeschadet der Regelung über die Beitragstragung Vereinbarungen zulässig, wonach Versicherte den antragstellenden Stellen die Beiträge ganz oder teilweise zu erstatten haben. Besteht eine Pflicht zur Antragstellung nach § 11 des Entwicklungshelfer-Gesetzes, so ist eine Vereinbarung zulässig, soweit die Entwicklungshelfer von einer Stelle im Sinne des § 5 Abs. 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes Zuwendungen erhalten, die zur Abdeckung von Risiken bestimmt sind, die von der Rentenversicherung abgesichert werden.

(1) Für das Verfahren bei den Behörden nach diesem Gesetzbuch werden keine Gebühren und Auslagen erhoben. Abweichend von Satz 1 erhalten die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für jede auf der Grundlage des § 74a Absatz 2 und 3 erteilte Auskunft eine Gebühr von 10,20 Euro.

(2) Geschäfte und Verhandlungen, die aus Anlass der Beantragung, Erbringung oder der Erstattung einer Sozialleistung nötig werden, sind kostenfrei. Dies gilt auch für die im Gerichts- und Notarkostengesetz bestimmten Gerichtskosten. Von Beurkundungs- und Beglaubigungskosten sind befreit Urkunden, die

1.
in der Sozialversicherung bei den Versicherungsträgern und Versicherungsbehörden erforderlich werden, um die Rechtsverhältnisse zwischen den Versicherungsträgern einerseits und den Arbeitgebern, Versicherten oder ihren Hinterbliebenen andererseits abzuwickeln,
2.
im Sozialhilferecht, im Recht der Eingliederungshilfe, im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende, im Kinder- und Jugendhilferecht sowie im Recht der Kriegsopferfürsorge aus Anlass der Beantragung, Erbringung oder Erstattung einer nach dem Zwölften Buch, dem Neunten Buch, dem Zweiten und dem Achten Buch oder dem Bundesversorgungsgesetz vorgesehenen Leistung benötigt werden,
3.
im Schwerbehindertenrecht von der zuständigen Stelle im Zusammenhang mit der Verwendung der Ausgleichsabgabe für erforderlich gehalten werden,
4.
im Recht der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden für erforderlich gehalten werden,
5.
im Kindergeldrecht für erforderlich gehalten werden.

(3) Absatz 2 Satz 1 gilt auch für gerichtliche Verfahren, auf die das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden ist. Im Verfahren nach der Zivilprozessordnung, dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie im Verfahren vor Gerichten der Sozial- und Finanzgerichtsbarkeit sind die Träger der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Grundsicherung für Arbeitsuchende, der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, der Jugendhilfe und der Kriegsopferfürsorge von den Gerichtskosten befreit; § 197a des Sozialgerichtsgesetzes bleibt unberührt.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) Für das Verfahren bei den Behörden nach diesem Gesetzbuch werden keine Gebühren und Auslagen erhoben. Abweichend von Satz 1 erhalten die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für jede auf der Grundlage des § 74a Absatz 2 und 3 erteilte Auskunft eine Gebühr von 10,20 Euro.

(2) Geschäfte und Verhandlungen, die aus Anlass der Beantragung, Erbringung oder der Erstattung einer Sozialleistung nötig werden, sind kostenfrei. Dies gilt auch für die im Gerichts- und Notarkostengesetz bestimmten Gerichtskosten. Von Beurkundungs- und Beglaubigungskosten sind befreit Urkunden, die

1.
in der Sozialversicherung bei den Versicherungsträgern und Versicherungsbehörden erforderlich werden, um die Rechtsverhältnisse zwischen den Versicherungsträgern einerseits und den Arbeitgebern, Versicherten oder ihren Hinterbliebenen andererseits abzuwickeln,
2.
im Sozialhilferecht, im Recht der Eingliederungshilfe, im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende, im Kinder- und Jugendhilferecht sowie im Recht der Kriegsopferfürsorge aus Anlass der Beantragung, Erbringung oder Erstattung einer nach dem Zwölften Buch, dem Neunten Buch, dem Zweiten und dem Achten Buch oder dem Bundesversorgungsgesetz vorgesehenen Leistung benötigt werden,
3.
im Schwerbehindertenrecht von der zuständigen Stelle im Zusammenhang mit der Verwendung der Ausgleichsabgabe für erforderlich gehalten werden,
4.
im Recht der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden für erforderlich gehalten werden,
5.
im Kindergeldrecht für erforderlich gehalten werden.

(3) Absatz 2 Satz 1 gilt auch für gerichtliche Verfahren, auf die das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden ist. Im Verfahren nach der Zivilprozessordnung, dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie im Verfahren vor Gerichten der Sozial- und Finanzgerichtsbarkeit sind die Träger der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Grundsicherung für Arbeitsuchende, der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, der Jugendhilfe und der Kriegsopferfürsorge von den Gerichtskosten befreit; § 197a des Sozialgerichtsgesetzes bleibt unberührt.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) Für das Verfahren bei den Behörden nach diesem Gesetzbuch werden keine Gebühren und Auslagen erhoben. Abweichend von Satz 1 erhalten die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für jede auf der Grundlage des § 74a Absatz 2 und 3 erteilte Auskunft eine Gebühr von 10,20 Euro.

(2) Geschäfte und Verhandlungen, die aus Anlass der Beantragung, Erbringung oder der Erstattung einer Sozialleistung nötig werden, sind kostenfrei. Dies gilt auch für die im Gerichts- und Notarkostengesetz bestimmten Gerichtskosten. Von Beurkundungs- und Beglaubigungskosten sind befreit Urkunden, die

1.
in der Sozialversicherung bei den Versicherungsträgern und Versicherungsbehörden erforderlich werden, um die Rechtsverhältnisse zwischen den Versicherungsträgern einerseits und den Arbeitgebern, Versicherten oder ihren Hinterbliebenen andererseits abzuwickeln,
2.
im Sozialhilferecht, im Recht der Eingliederungshilfe, im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende, im Kinder- und Jugendhilferecht sowie im Recht der Kriegsopferfürsorge aus Anlass der Beantragung, Erbringung oder Erstattung einer nach dem Zwölften Buch, dem Neunten Buch, dem Zweiten und dem Achten Buch oder dem Bundesversorgungsgesetz vorgesehenen Leistung benötigt werden,
3.
im Schwerbehindertenrecht von der zuständigen Stelle im Zusammenhang mit der Verwendung der Ausgleichsabgabe für erforderlich gehalten werden,
4.
im Recht der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden für erforderlich gehalten werden,
5.
im Kindergeldrecht für erforderlich gehalten werden.

(3) Absatz 2 Satz 1 gilt auch für gerichtliche Verfahren, auf die das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden ist. Im Verfahren nach der Zivilprozessordnung, dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie im Verfahren vor Gerichten der Sozial- und Finanzgerichtsbarkeit sind die Träger der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Grundsicherung für Arbeitsuchende, der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, der Jugendhilfe und der Kriegsopferfürsorge von den Gerichtskosten befreit; § 197a des Sozialgerichtsgesetzes bleibt unberührt.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

Tenor

I.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 02.04.2014 aufgehoben und die Sache an das Sozialgericht Würzburg zurückverwiesen.

II.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob der Beklagte zur Erstattung von Beiträgen verpflichtet ist, die die Klägerin seit 2006 für den behinderten Menschen ... geb. 16.01.1979, getragen hat bzw. künftig noch tragen wird.

Die Klägerin ist Trägerin der ... in ... In dieser ... wird ... im Arbeitsbereich betreut. ... lebt im Haushalt seiner Mutter. Nach einem schweren Unfall am 09.07.1997 besteht eine halbseitige Spastik. Die Haftpflichtversicherung des Schädigers ist die Allianz Versicherung, die für die Betreuungskosten in der ... für ... aufkommt. ... befindet sich seit dem 01.03.2003 in der ... und erhält für seine Tätigkeit im Arbeitsbereich (Fertigung für Drittunternehmen) eine monatliche Vergütung in Höhe von ca. 130,00 € brutto.

Mit Schreiben vom 19.03.2009 bat die Klägerin den Beklagten um Übernahme des anfallenden Sozialversicherungsanteils (Arbeitgeberanteil) sowie um Übernahme der bereits entstandenen Kosten in Höhe von 3.837,80 €. Unter Bezugnahme auf ein Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 21.02.2007 lehne die Allianz-Versicherung eine Übernahme des monatlich anfallenden Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung ab.

Mit Schreiben vom 26.05.2009 lehnte der Beklagte eine Kostenübernahme ab: der Arbeitnehmer in einer ... könne schon deshalb die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung nicht aus § 115 Abs. 1 S 1 Versicherungsvertragsgesetz (WG) und auch nicht auf einer anderen Anspruchsgrundlage vom Schädiger verlangen, weil er selbst durch die Arbeitgeberzahlungen keinen Nachteil erleide. Den im Arbeitgeberanteil liegenden Nachteil erleide nicht der Versicherte, sondern sein Arbeitgeber. Deshalb müsse sich die Klägerin an den Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer wenden, da sich ein Anspruch aus übergegangenem Recht nach §179 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) ergebe und ein entsprechender Schaden vorliege. Ein Anspruch einer ... gegen den Sozialhilfeträger bestehe grundsätzlich nicht.

Mit Schreiben vom 21.12.2010 wies der Prozessbevollmächtigte der Klägerin den Beklagten darauf hin, dass der Träger der ... nach § 1 S 1 Nr. 2 a SGB VI Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nach § 168 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI abführe. Nach § 179 Abs. 1 SGB VI habe jedoch der Bund dem Träger die Anteile zur Rentenversicherung zu erstatten. In Konkretisierung dieser Vorgaben sei die Aufwendungserstattungsverordnung vom 11.07.1975 erlassen worden (BGBl I S 1896), welche das Verfahren regle. Voraussetzung des Erstattungsanspruchs sei, dass das tatsächlich erzielte Einkommen des behinderten Menschen 80% der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteige. Beiträge für die Differenz zwischen 80;% der Bezugsgröße und dem tatsächlichen Einkommen seien zu erstatten. Die Zuständigkeit des Beklagten als Sozialhilfeträger für die Erstattung ergebe sich aus § 1 Abs. 1 S 2, Abs. 3 Aufwendungserstattungsverordnung i. V. m. bayerischem Landesrecht. Das Land Bayern habe gegen den Bund einen Erstattungsanspruch. Die Klägerin habe gegen den Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung keinen Anspruch. Schadensersatzansprüche des Geschädigten gingen auf den Bund bzw. Kostenträger als Erstattungspflichtigen über.

Mit Schreiben vom 13.01.2011 erwiderte der Beklagte, dass Erstattungsleistungen nach § 179 Abs. 1 S 1 SGB VI vom Bund erstattet würden; dies sei gemäß § 1 der Aufwendungserstattungsverordnung nicht der Beklagte, sondern das Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS) in Bayreuth. Im Übrigen werde in allen Regelungen immer nur vom Kostenträger gesprochen. Dies sei nicht automatisch ein Sozialhilfeträger, sondern der Träger, der - aus welchen Gründen auch immer - die Werkstattkosten zu tragen habe. Dies sei im konkreten Fall die Allianz Versicherung.

Mit Schreiben vorn 17.03.2011 korrigierte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin seine bisherigen Schreiben, da er erst jetzt erfahren habe, dass das ZBFS die Rentenversicherungsbeiträge gemäß § 179 SGB VI erstatte. Bislang offen seien die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und gesetzlichen Pflegeversicherung. Bis zum Jahr 2009 seien 3.837,80 € an Sozialversicherungsbeiträgen angefallen, die die Werkstatt habe zahlen müssen.

Mit Schreiben vom 29.04.2011 teilten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit, dass bis zum IV. Quartal 2010 6.393,80 € an Arbeitgeberanteilen zur Sozialversicherung offen seien. Diese seien auch von der Allianz Versicherung nicht erstattet worden. Das ZBFS erstatte die RV-Beiträge auf das fiktive Entgelt nach Abzug der Anteile, die von den Kostenträgern (in diesem Falle die Allianz Versicherung) zu leisten seien und nehme bei den sog. „Drittschuldnern“ Regress. Beigefügt war eine „Aufstellung der nicht durch die Allianz erstatteten SV-Anteile zur KV/P V/R V“. Aus dieser Aufstellung ergibt sich ein Rentenversicherungsbeitrag auf das tatsächliche Entgelt in Höhe von 46,79 € je Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil für die Zeit von Oktober bis Dezember 2010, ein Rentenversicherungsbeitrag in Höhe von 406,76 € monatlich (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) in Bezug auf das fiktive Entgelt und eine monatliche Erstattungszahlung durch das ZBFS in Höhe von ca. 380,00 €, für das 4. Quartal 2010, insgesamt in Höhe von 1.126,70 €.

Auf Nachfrage des Beklagten (Schreiben vom 30.06.2011) teilte das ZBFS mit, dass der ... nur die RV-Beiträge nach § 179 Abs. 1 S 1 SGB VI erstattet würden, die auf den Differenzbetrag zwischen dem tatsächlichen Entgelt und der fiktiven Größe (80% der jeweiligen monatlichen Bezugsgröße, § 168 S 1 Nr. 2 SGB VI) entfielen. Diese Beiträge regressiere das ZBFS nach § 179 Abs. 1a SGB VI bei der zuständigen Versicherung. SV-Beiträge auf das tatsächlich in der Werkstatt gezahlte Arbeitsentgelt würden vom ZBFS nicht erstattet.

Mit Schreiben vom 29.11.2011 legte der Beklagte der Klägerin seine Rechtsauffassung dar: Gemäß § 168 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI sei der Einrichtungsträger grundsätzlich verpflichtet, die Beiträge abzuführen. Ergänzt werde diese Regelung durch § 179 Abs. 1 SGB VI, wonach eine „Erstattungspflicht“ für RV-Beiträge bestehe. Danach erstatte der Bund den Rentenversicherungsbeitrag, der sich aus der Differenz zwischen 80% der Bezugsgröße und dem tatsächlichen Arbeitsverdienst errechne. Der Beitrag, der sich aus dem tatsächlichen Werkstattlohn errechne, habe der Kostenträger zu zahlen, § 179 Abs. 1 S 2 SGB VI. Hinsichtlich der Erstattungspflicht für Rentenversicherungsbeiträge sei auf § 179 Abs. 1a SGB VI abzustellen. Nach Satz 1 dieser Vorschrift habe die Haftpflichtversicherung (Allianz) dem Bund (hier ZBFS) die anteiligen Rentenversicherungsbeiträge zu erstatten. Gem. Satz 2 dieser Vorschrift habe der Schadensersatzpflichtige dem Kostenträger die Rentenversicherungsbeiträge, also die Beiträge, die sich aus dem Werkstattverdienst errechneten, zu erstatten. Fraglich sei jedoch, wer in einem Fall, in dem die schadensersatzpflichtige Versicherung die Kosten des Werkstattaufenthalts gegenüber der Einrichtung direkt übernehme, der Kostenträger im Sinne des § 179 Abs. 1 a Satz 4 SGB VI sei. Unabhängig von der Frage, ob Kostenträger nur ein Sozialleistungsträger im Sinne des Ersten Buches Sozialgesetzbuches (SGB I) oder auch eine private Versicherung sein könne, bleibe festzustellen, dass jedenfalls der Beklagte(...) in keinem Fall Kostenträger für die Maßnahme in der Einrichtung sei. Die Werkstatt müsse die Beiträge abführen und habe einen Anspruch auf Erstattung gegen einen Leistungsträger, den es nicht gebe. Der Bezirk sei in diesen Fällen kein Leistungsträger. Der behinderte Mensch könne nicht in Anspruch genommen werden, weil nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) Werkstattleistungen einkommens- und vermögensunabhängig zu leisten seien. Für einen Erstattungsanspruch der Klägerin gebe es deshalb keine Anspruchsgrundlage.

Mit Schriftsatz vom 19.12.2012 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin Klage zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhoben, mit dem Antrag, ausstehende Beiträge in Höhe von 9.172,36 € zu erstatten sowie auch künftig ab dem 1. Quartal 2013 die entsprechenden Beiträge zur Sozialversicherung für den behinderten Menschen ... zu erstatten. Bezüglich der Rentenversicherungsbeiträge wurde die Klage auf die Beitragsdifferenz hinsichtlich des tatsächlichen Werkstattlohnes beschränkt. Kostenträger sei der Beklagte. ... habe auf der Grundlage seiner Behinderungen einen Anspruch auf Eingliederungshilfe gegenüber dem Beklagten und zwar in Form der Aufnahme in eine ... Rechtsgrundlage seien die §§ 53 ff. SGB XII i. V. m. §§ 41 und 136 ff. Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX). Diese Leistungspflicht dem Grunde nach sei zwischen den Parteien unstreitig. Tatsächlich erbringe aber der Beklagte keine Leistungen für ..., weil die Allianz als Haftpflichtversicherer die entsprechenden Kosten der Werkstatt direkt erstatte. Die Allianz weigere sich unter Bezugnahme auf ein Urteil des Landgerichtes Bayreuth vom 21.02.2007, die Sozialversicherungsbeiträge zur KV, PV und RV zu erstatten. Die Einrichtung habe der Allianz diese Kosten mehrfach in Rechnung gestellt. Sie habe auch keine Klagebefugnis gegen den Haftpflichtversicherer. Die vom Beklagten vertretene Rechtsauffassung sei unzutreffend. Nur weil die Allianz direkt die Kosten an die RP erstatte, ändere sich die gesetzliche Regelung nicht. Der Gesetzgeber habe ausdrücklich vorgesehen, dass der Klägerin sämtliche Kosten vom Kostenträger zu erstatten seien, weil nur auf diesem Wege das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel erreicht werden könne, nämlich das Arbeitsergebnis als Vergütung an die behinderten Menschen auszuschütten. Das Gesetz knüpfe für die Erstattungspflicht in § 251 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) und § 179 SGB VI nicht daran an, wieweit der Kostenträger weitere Kosten zu erstatten habe, sondern allein an den Anspruch auf Eingliederungshilfe - in welcher Höhe diese auch tatsächlich finanziell zu Buche schlage - und an die Beitragstragung der Behinderteneinrichtung. Hätte die Allianz zunächst die Kostenübernahme für die ... verweigert, hätte die Beklagte unstreitig als Kostenträger eintreten müssen und hätte dann nach § 116 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) von der Allianz Regress verlangt. Die Tatsache also, dass die Allianz durch eine sachgerechte und zeitnahe Schadensregulierung direkt der Einrichtung die Kosten erstatte, könne nicht zur Folge haben, dass der Beklagte sich gesetzlichen Pflichten entziehe.

Das zunächst beim SG Würz bürg unter dem Aktenzeichen S 15 SO 151/12 erfasste und geführte Verfahren wurde vom SG sodann in 3 Klageverfahren aufgeteilt, die künftig unter den Aktenzeichen S 17 KR 5/13, S 9 P 1/13 und S 3 R 5/13 geführt wurden. Das Verfahren S 15 SO 151/12 wurde aktenordnungstechnisch erledigt. Die beiden Klageverfahren S 17 KR 5/13 und S 9 P 1/13 wurden zum Ruhen gebracht und zwischenzeitlich ebenfalls aktenordnungstechnisch infolge des Ruhens von mehr als 6 Monaten erledigt.

In dem nun vom SG betriebenen Verfahren S 3 R 5/13 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schriftsatz vom 14.01.2013 darauf hingewiesen, dass es sich bei der Mitteilung der beiden Aktenzeichen S 3 R 5/13 und S 17 KR 5/13 um zwei Versehen handele. Richtig dürfte doch die Eingangsbestätigung vom 28.12.2012 zum Aktenzeichen S 15 SO 151/12 sein. Laut Vermerk der Vorsitzenden der 3. Kammer über ein Telefonat mit dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin hat dieser auf eine schriftliche Beantwortung seines Schreibens vom 14.01.2013 verzichtet.

Mit Schriftsatz vom 06.02.2013 hat der Beklagte ausgeführt, dass die Klage bereits unzulässig sei. Der Beklagte habe mit Schreiben vom 29.11.2011 verbindlich eine Kostenübernahme abgelehnt. Dabei habe es sich um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 31 SGB X gehandelt. Zwar habe der Beklagte versäumt, eine Rechtsbehelfsbelehrung beizufügen, jedoch sei auch die Jahresfrist nach § 66 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bereits versäumt. Im Übrigen sei die Klage aber auch unbegründet, da der Beklagte nicht Kostenträger sei. Des Weiteren werde nach § 113 SGB X eine Verjährung der Ansprüche aus dem Jahr 2006 und 2007 geltend gemacht; zumindest sei eine Verwirkung durch die Untätigkeit der Klägerin eingetreten.

Auf Nachfrage des SG hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schriftsatz vom 04.12.2013 mitgeteilt, dass sich die Summe der offenen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung auf 2.327,98 € für die Zeit vom 01.01.2006 bis 31.12.2011 belaufe. Im Jahr 2011 habe sich die Differenz auf monatlich 26,22 € belaufen. Sie ändere sich jeweils nach Maßgabe der Bezugsgröße und des Beitragssatzes im jeweiligen Jahr. Nach Durchführung eines Erörterungstermines am 12.12.2013 vor dem SG hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schriftsatz vom 08.01.2014 den Klageantrag nochmals korrigiert und den Erstattungsbetrag auf 2.626,78 € beziffert (einschließlich 2013). Beigefügt war eine Aufstellung über die auf das tatsächliche Entgelt von Herrn H. entfallenden Rentenversicherungsbeiträge pro Quartal von 2006 bis 2013. Mit weiterem Schriftsatz vom 27.03.2014 wurde der Erstattungsbetrag auf 2.701,48 € beziffert (einschließlich 1. Quartal 2014).

Nachdem die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs. 2 SGG erklärt hatten, hat das SG mit Urteil vom 02.04.2014 den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 2.701,48 € zu zahlen. Ferner wurde festgestellt, dass der Beklagte auch ab April 2014 weiterhin verpflichtet sei, der Klägerin die Rentenversicherungsbeiträge zu erstatten, die dieser für den behinderten Menschen ... zu tragen habe. Die Klage sei zulässig, weil es sich um eine echte Leistungsklage handele. Ein Subordinationsverhältnis liege zwischen Klägerin und Beklagtem nicht vor. Soweit die Klägerin auch die Feststellung der Erstattungspflicht des Beklagten in der Zukunft begehre, sei die Klage nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG statthaft. Das notwendige Feststellungsinteresse sei unzweifelhaft gegeben. Das in Streit stehende Rechtsverhältnis ergebe sich aus § 179 Abs. 1 S 2 Hs 1 SGB VI und betreffe die Frage, ob der Beklagte der Klägerin Rentenversicherungsbeiträge zu erstatten habe, sofern keine Erstattung nach Satz 1 der Vorschrift erfolge. Eine Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber der Leistungsklage bestehe nicht, weil es um die Feststellung der Leistungspflicht in der Zukunft gehe.

Die Klage sei auch begründet, da der Beklagte - trotz der privatrechtlichen Schadensersatzpflicht der Allianz gegenüber ... - grundsätzlich weiter Rehabilitationsträger i. S. v. § 41 Abs. 3 SGB IX sei. Reha-Träger im Sinne dieser Vorschrift seien nur die in § 6 SGB IX genannten Versicherungs- bzw. Sozialleistungsträger. Deshalb seien auch nur diese Träger - und nicht privatrechtliche Haftpflichtversicherer - mögliche Kostenträger im Sinne des § 179 Abs. 1 S 2 Halbsatz 1 SGB VI. Dies belege auch § 179 Abs. 1a S 4 SGB VI, der - quasi in einem zweiten Schritt - einen etwaigen Regress des Kostenträgers gegen den nach Privatrecht ersatzpflichtigen Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer regle. Die Erstattungspflicht des Beklagten ergebe sich auch aus Sinn und Zweck der Regelung des § 179 Abs. 1 SGB VI. Eine Verjährung der geltend gemachten Forderungen für 2006 und 2007 sei nicht eingetreten, weil der Ablauf der Verjährungsfrist durch die langen außergerichtlichen Verhandlungen zwischen den Parteien für mindestens 25 Monate gehemmt gewesen sei. Ebenso wenig seien Umstände ersichtlich, die zur Annahme einer Verwirkung des Klageanspruchs führen könnten. Die Forderungshöhe als solche sei zwischen den Beteiligten unstreitig. Der Streitwert des Verfahrens sei auf 7.701,48 € festzustellen gewesen (2.701,48 € Forderung, 5.000,00 € für den die Zukunft betreffenden Teil).

Hiergegen hat der Beklagte am 09.05.2014 Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht eingelegt, im Wesentlichen unter Wiederholung der bereits außergerichtlich vorgetragenen Argumentation. Sofern das Gericht davon ausgehe, dass Kostenträger im Sinne des § 179 S 2 SGB VI nur ein Rehaträger im Sinne des SGB IX sein könne, also nicht eine Haftpflichtversicherung, handele es sich um eine Gesetzeslücke, die einer entsprechenden Auslegung bedürfe. Nachdem der Gesetzgeber im Jahr 2001 den Abs. 1 a neu aufgenommen habe und in Satz 4 ausdrücklich geregelt habe, dass alle (Rentenversicherungs-)Beiträge vom Schädiger zu erstatten seien, sei nach Meinung des Beklagten eine Auslegung nur dahingehend möglich, dass zumindest ein Anspruch gegen den ... nicht gegeben sei.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 02.04.2014 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 02.04.2014 zurückzuweisen.

Bezüglich der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akten des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz verwiesen.

Gründe

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 SGG). Insbesondere ist nicht erforderlich, dass die Berufungssumme des § 144 Abs. 1 S 1 Nr. 2 SGG erreicht wird. Vorliegend handelt es sich nicht um einen Erstattungsrechtsstreit im rechtlichen Sinne. Ein solcher wäre nur dann gegeben, wenn zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts die Erstattung von Sozialleistungen im Sinne des § 11 SGB I streitig wäre (Breitkreuz/Schreiber, in: Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl., 2014, § 144 Rdnr. 26; Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG 11. Aufl., 2014, § 144 Rdnr. 11 ff. m. w. N.). Vorliegend geht es jedoch um die Frage der Verpflichtung zur Erstattung von Beitragsanteilen zur gesetzlichen Sozialversicherung durch den Beklagten in seiner Eigenschaft als Sozialhilfeträger gegenüber einer WfbM unter zivilrechtlicher (vereinsrechtlicher) Trägerschaft. In einer solchen Konstellation ist die vom Gesetzgeber mit der in § 144 Abs. 1 S 1 Nr. 2 SGG vorgesehenen hohen Streitwertgrenze gewünschte Einschränkung der Rechtsmittel zwischen Sozialleistungsträgern gerade nicht gerechtfertigt.

Die Berufung des Beklagten ist im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung an das SG begründet. Das Urteil des Sozialgerichts vom 02.03.2014 mit dem Aktenzeichen S 3 R 5/13 hätte nicht erlassen werden dürfen. Es liegt ein Verstoß gegen den gesetzlichen Richter und damit ein wesentlicher Verfahrensfehler vor, der einer Sachentscheidung durch den Senat entgegensteht.

Der Senat ist der Auffassung, dass die vorliegende Streitigkeit sehr wohl - wie vom SG anfangs auch angenommen - eine Streitigkeit aus dem Bereich des SGB XII ist. Entscheidend für die funktionelle Zuweisung eines Klageverfahrens ist nicht die Frage, ob eine Vorschrift aus dem Bereich des SGB VI, SGB V oder SGB XI zu prüfen ist, sondern aus welchem Rechtsverhältnis die streitige Rechtsfrage herrührt. Hierfür ist auf das streitige Leistungsverhältnis abzustellen. Maßgebend ist vorliegend, dass der bei der Klägerin tätige ... aufgrund der durch den Unfall im Jahr 1997 erlittenen Verletzungen dauerhaft behindert ist und nur im Arbeitsbereich einer WfbM tätig sein kann. Hieraus folgt ein Anspruch des ... auf Eingliederungsleistungen gegen den Beklagten. Aus dieser Stellung als Kostenträger resultieren für den Beklagten gesetzliche Verpflichtungen bei der Abwicklung, u. a. die hier streitige Erstattung von Beiträgen, u. a. auf der Grundlage des §179 SGB VI.

Der Beklagte ist Kostenträger im Sinne des § 179 SGB VI: Gemäß § 41 Abs. 1 SGB IX erhalten behinderte Menschen Leistungen im Arbeitsbereich einer WfbM, bei denen eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (Nr. 1) oder Berufsvorbereitung, berufliche Anpassung und Weiterbildung oder berufliche Ausbildung (Nr. 2) wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht, noch nicht oder noch nicht wieder in Betracht kommen und die in der Lage sind, wenigstens ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung zu erbringen. Die Leistungen sind nach § 41 Abs. 2 SGB IX gerichtet auf Aufnahme, Ausübung und Sicherung einer der Eignung und Neigung des Behinderten entsprechenden Beschäftigung (Nr. 1), Teilnahme an arbeitsbegleitenden Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der im Berufsbildungsbereich erworbenen Leistungsfähigkeit und zur Weiterentwicklung der Persönlichkeit (Nr. 2) sowie Förderung des Übergangs geeigneter behinderter Menschen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt durch geeignete Maßnahmen (Nr. 3). Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass der behinderte Mensch ... in den Arbeitsbereich der WfbM der Klägerin eingegliedert ist und dort auch in geeigneter Weise unter Berücksichtigung seiner Behinderung tätig sein kann. Hierfür erhält ... auch ein seinem Arbeitsergebnis entsprechendes Arbeitsentgelt.

Die Zuständigkeit für die Leistungsgewährung bestimmt sich dabei nach § 42 SGB IX, für den Arbeitsbereich einer WfbM nach § 42 Abs. 2 Nr. 1 - 4 SGB IX: die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung im Rahmen ihrer Zuständigkeit für durch Arbeitsunfälle Verletzte und von Berufskrankheiten Betroffene (Nr. 1), die Träger der Kriegsopferfürsorge unter den Voraussetzungen des § 27 d Abs. 1 Nr. 3 Bundesversorgungsgesetz - BVG - (Nr. 2), die Träger der öffentlichen Jugendhilfe unter den Voraussetzungen des § 35 a Achtes buch Sozialgesetzbuch - SGB VIII - (Nr. 3), im Übrigen jedoch - die Träger der Sozialhilfe unter den Voraussetzungen des SGB XII (Nr. 4). Da eine Zuständigkeit nach den Ziff. 1 -3 des § 42 SGB IX nicht gegeben ist, ist der Träger der Sozialhilfe zuständiger Leistungsträger, sofern das SGB XII entsprechende Leistungen vorsieht. Derartige Leistungen sind in den §§ 53 ff. SGB XII als Leistungen der Sozialhilfe vorgesehen. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich dabei aus § 97 Abs. 3 SGB XII. Der Beklagte ist überörtlicher Träger der Sozialhilfe im Sinne des § 97 Abs. 3 SGB XII i. V. m. Art. 81 ff. BayAGSGB (Gesetz zur Ausführung des Sozialgesetzbuch, Bayern).

Als zuständiger Leistungsträger für die Gewährung von Eingliederungshilfe in Form der Unterbringung im Arbeitsbereich einer WfbM ist der Beklagte auch Rehaträger im Sinne des § 6 SGB IX. Dort sind - ausdrücklich - nur Sozialleistungsträger, also Körperschaften des öffentlichen Rechts genannt, die die im Sozialgesetzbuch genannten - und im SGB I ausdrücklich aufgeführten - Sozialleistungen gewähren müssen. Bereits aus diesem Grund kann Kostenträger einer Sozialleistung im Sinne des Sozialgesetzbuches keine private Haftpflichtversicherung sein. Die Klägerin hat insoweit auch zutreffend darauf hingewiesen, dass die gesetzliche Regelungen über die Leistungsgewährung der Betreuung eines behinderten Menschen in einer Werkstatt so ausgestaltet ist, dass in jedem Fall durch die öffentlich-rechtlichen Träger die Leistungsgewährung unmittelbar sichergestellt werden soll und Fragen der konkreten Kostenabwicklung dann im Wege der Geltendmachung von Erstattungs- oder Regressansprüchen zwischen dem Leistungsträger und einem eventuell vorhandenen Drittschädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer erfolgt, ohne den Behinderten zusätzlich belasten zu müssen. Diese Zielsetzung wäre nicht gewährleistet, wenn über die Frage des Umfangs und der Kostentragung dem Grunde und der Höhe nach erst gestritten werden müsste.

Deshalb ist von der Frage, wer zuständiger Leistungsträger ist - vorliegend der Beklagte - ganz klar die Frage zu unterscheiden, ob es ggf. eine rechtliche Möglichkeit gibt, den Drittschädiger in Verantwortung zu nehmen und gegebenenfalls hier Erstattungs- oder Regressansprüche durchzusetzen. Eine zivilrechtliche Schadensersatzverpflichtung - wie hier die der Allianz Versicherung als Haftpflichtversicherer des Schädigers nach § 115 WG - lässt das sozialrechtliche Leistungsverhältnis zwischen dem behinderten Menschen und dem Träger der Leistung - vorliegend dem Beklagten - unberührt.

Sofern es um die Kosten der Unterbringung in der ... dem Grunde und der Höhe nach ginge, wäre § 116 SGB X anzuwenden: Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften (z. B. § 823 BGB - Bürgerliches Gesetzbuch -) beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe über, soweit dieser aufgrund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Dazu gehören auch die Beiträge, die von Sozialleistungen zu zahlen sind (Arbeitnehmeranteil; § 116 Abs. 1 S 2 Nr. 1 SGB X) und die Beiträge zur Krankenversicherung, die für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld unbeschadet des § 224 Abs. 1 SGB V zu zahlen wären (§ 116 Abs. 1 S 2 Nr. 2 SGB X). Die Übernahme der Kosten für die Unterbringung von ... in der durch die Allianz ist letztlich nur eine Verkürzung des Zahlungsweges, da der Beklagte zunächst die Kosten zu tragen hätte und dann bei der Allianz eine Erstattung der Kosten auf der Grundlage des durch Legalzession übergegangenen Schadensersatzanspruchs des ... gegen seinen Schädiger nach § 116 SGB X verlangen könnte. § 116 SGB X ist allerdings nach seinem klaren Wortlaut nur auf Sachverhalte anwendbar, bei denen es um die Erstattung der Aufwendungen für erbrachte Sozialleistungen geht. Nach einhelliger Meinung sind aber abgeführte Arbeitgeberbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung im Sinne des § 179 SGB VI keine Sozialleistungen.

Der Klägerin als Trägerin der ... kommt im Hinblick auf die Tätigkeit des ... im Arbeitsbereich die Funktion eines Arbeitgebers zu. Als Arbeitgeber ist die Klägerin grundsätzlich auch verpflichtet, Sozialversicherungsbeiträge für den behinderten Menschen abzuführen. Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) sind in allen Zweigen der Sozialversicherung, also in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung, behinderte Menschen versichert, die in geschützten Einrichtungen (WfbM) beschäftigt werden. Die Versicherungspflicht ist für die gesetzliche Rentenversicherung speziell in § 1 S 1 Nr. 2 SGB VI angeordnet. Die Beiträge werden nach § 168 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI von den Trägern der Einrichtung, wenn ein Arbeitsentgelt nicht bezogen wird oder das monatliche Arbeitsentgelt 20% der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt, sowie für den Betrag zwischen dem monatlichen Arbeitsentgelt und 80% der monatlichen Bezugsgröße, wenn das monatliche Arbeitsentgelt 80% der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt, im Übrigen von den Versicherten und den Trägern der Einrichtung je zur Hälfte. Gemäß § 162 Nr. 2 SGB VI sind bei behinderten Menschen als Arbeitsentgelt die der Beitragserhebung zugrunde liegenden Einnahmen anzusehen, mindestens jedoch 80% der Bezugsgröße.

Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber beabsichtigt, bei behinderten Menschen durch eine Mindestbeitragsabführung für eine entsprechende Alterssicherung im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung zu sorgen. Dies stellt eine sozialpolitisch sicherlich wünschenswerte gesetzgeberische Entscheidung dar, die gerichtlich nicht zu überprüfen ist. Der Träger der WfbM - vorliegend die Klägerin - muss diese Beiträge zunächst an die gesetzliche Rentenversicherung abführen, unabhängig davon, wer Schädiger des behinderten Menschen gewesen ist und wer Träger der Leistung ist. Konsequenterweise sieht § 179 SGB VI entsprechende Erstattungsregelungen vor, damit der Träger einer WfbM nicht mit Aufwendungen belastet wird, die von ihm auf Dauer nicht getragen werden können. Ausgehend von dieser Zielsetzung ist die WfbM von den Beitragslasten durch entsprechende Erstattungen zu befreien. Kostenträger im sozialrechtlichen Sinne bleibt aber vorliegend der Beklagte als zuständiger Leistungsträger.

Zur Frage der Abwicklung des Leistungsanspruchs des ... gehört auch die Frage, ob der Beklagte zur Erstattung von anteiligen Sozialversicherungsbeiträgen gegenüber der WfbM verpflichtet ist. Dass im Rahmen dieses Leistungsverhältnisses Vorschriften geprüft werden müssen, die sich in anderen Büchern des Sozialgesetzbuches, also im SGB V, SGB VI und SGB XI befinden, vermag an der Natur des Rechtsverhältnisses nichts zu ändern. Entsprechend dem sog. Fachkammernprinzip nach § 12 SGG war die Erfassung der Klage als SO-Streitigkeit mit der Zuweisung an eine funktionell zuständige Kammer, hier die 15. Kammer des SG, zutreffend. Die 3. Kammer des Sozialgerichts Würzburg ist nach dem damals gültigen richterlichen Geschäftsverteilungsplan für SO-Streitigkeiten nicht funktionell zuständig gewesen.

Eine funktionelle Zuständigkeit der 3. Kammer ist auch nicht durch die Aufteilung der Klage in drei Verfahren eingetreten. Eine Abtrennung der Verfahren hätte bereits aufgrund der oben ausgeführten Gründe nicht erfolgen dürfen. Die Trennung des Verfahrens in drei verschiedene, den Fachkammern für Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung zugewiesenen Streitigkeiten war aber auch deshalb rechtswidrig, weil diese ohne entsprechenden Gerichtsbeschluss erfolgt ist. Gemäß § 202 SGG i. V. m. § 145 Abs. 1 S 2 Zivilprozessordnung (ZPO) muss eine Trennung - so die Voraussetzungen für diese Trennung überhaupt gegeben wären, was vorliegend nicht der Fall war - durch gerichtlichen Beschluss erfolgen, der auch zu begründen ist. Ein solcher Beschluss ist nicht erfolgt. Das Verfahren S 15 SO 151/12 ist laut Auskunft des SG Würzburg nur aktenordnungstechnisch erledigt worden, d. h. durch Eintragung neuer Aktenzeichen durch die Registratur. Eine gerichtliche Anordnung im Sinne des § 145 Abs. 1 S 1 ZPO ist aber nur die Maßnahme eines Spruchkörpers des Gerichts, nicht die der Registratur oder der Geschäftsstelle (vgl. BFH, Beschluss vom 24.10.1973 - VII B 47/72 - BFHE 110, 465; BayLSG, Beschluss vom 22.08.2013, Az L 20 R 653/13 NZB; Reichold, in: Thomas-Putzo, ZPO, 36. Auf. 2016, § 145 Rdnr. 2; Leitherer/Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a. a. O., § 113 Rdnr5 m. w. N.).

Mangels wirksamer Trennung des Verfahrens ist davon auszugehen, dass die mit Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 19.12.2012 zum Sozialgericht Würzburg erhobene Klage nach wie vor in der 15. Kammer des Sozialgerichts anhängig ist. Eine Entscheidung durch die 3. Kammer hätte deshalb nicht ergehen dürfen.

Es liegt auch nicht nur ein unbeachtlicher Verstoß gegen die funktionelle Zuständigkeit vor, da nach dem Fachkammernprinzip bei sozialhilferechtlichen Streitigkeiten nach § 12 Abs. 5 SGG die ehrenamtlichen Richter aus den Vorschlagslisten der Kreise und kreisfreien Gemeinden auszuwählen und an der Entscheidung zu beteiligen sind. Beim Urteil des SG vom 02.04.2014 haben solche ehrenamtlichen Richter nicht mitgewirkt, sondern Personen aus den Listen nach § 12 Abs. 2 SGG. Das Gericht war somit bei der Entscheidung am 02.04.2014 nicht ordnungsgemäß besetzt. Damit wurde das grundrechtlich aus Art. 103 Grundgesetz (GG) geschützte Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt. Dies führt zu einem wesentlichen Verfahrensfehler, der nach § 159 Abs. 1 SGG zur Aufhebung und Zurückverweisung an das SG führt. Eine entsprechende Rüge durch den Prozessbevollmächtigten der Klägerin war mit Schriftsatz vom 14.01.2013 erfolgt.

Der Senat war zur Entscheidung selbst funktionell zuständig, weil er nach der richterlichen Geschäftsverteilung des Bayer. Landessozialgerichts für Berufungen gegen Urteile erster Instanz in R-Sachen zuständig ist. Wegen des wesentlichen Verfahrensfehlers des SG ist dem Senat eine Entscheidung in der Sache verwehrt.

Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass sich die zwischen den Beteiligten streitige Rechtsfrage unmittelbar aus der gesetzlichen Regelung des § 179 Abs. 1 SGB VI lösen lässt. Für den Beitrag, der sich aufgrund der Differenz zwischen dem tatsächlichen Entgelt des behinderten Menschen und dem fiktiven Entgelt auf der Grundlage von 80% der monatlichen Bezugsgröße ergibt, ordnet § 179 Abs. 1 S 1 SGB VI eine Erstattungspflicht des Bundes an, weil es sich - wie oben bereits ausgeführt - bei der Anknüpfung an ein fiktives Mindestentgelt um eine sozialpolitisch gewünschte Absicherung des behinderten Menschen in der gesetzlichen Rentenversicherung mit daraus resultierenden Ansprüchen im Alter, bei Tod und ggf. bei Erwerbsminderung handelt. Diese Kosten können und sollen von der WfbM nicht getragen werden, ohne ihre Funktionsfähigkeit zu gefährden. Für die übrigen Beiträge ist eine Erstattung ausdrücklich in § 179 Abs. 1 S 2 SGB VI vorgesehen, und zwar durch den Kostenträger. Die übrigen Beiträge können nur auf den bei der Erstattung nach § 179 Abs. 1 S 1 SGB VI nicht umfassten, tatsächlichen Lohn des behinderten Menschen bezogen sein. Kostenträger ist - wie oben ausgeführt - der Beklagte. Die Zahlung der Allianz Versicherung an die Klägerin stellt keine Änderung der Leistungszuständigkeit dar, sondern lediglich eine Verkürzung des Zahlungsweges. Kostenträger im sozialrechtlichen Sinne, und darauf kommt es bei § 179 SGB VI an, ist und bleibt der Beklagte als überörtlicher Sozialhilfeträger. Dieses Ergebnis wird auch aus der im Jahr 2001 eingefügten Regelung des § 179 Abs. 1a SGB VI deutlich. Ein Regress gegen einen Drittschädiger, vorliegend die Allianz Versicherung als Haftpflichtversicherung des Schädigers, ist in dieser Regelung in S. 1 für den Bund vorgesehen, soweit dieser Erstattungen nach § 179 Abs. 1 S 1 SGB VI erbracht hat, und in § 179 Abs. 1a S 4 SGB VI ist ein solcher Regress für den Kostenträger vorgesehen (vgl. auch Wehrhahn, in: Kasseler Kommentar, § 179 SGB VI, Rdnr4 und 9 m. w. N.). Wäre die Allianz Versicherung Kostenträger in diesem Sinne, müsste sie bei sich selbst Regress nehmen, was offensichtlich keinen Sinn macht. Auch die Argumentation des Beklagten, die Klägerin habe einen Erstattungsanspruch, nur niemanden an den sie sich wenden könnte, ist sicherlich nicht haltbar, weil dies der gesetzlichen Regelung eindeutig widerspricht. Eine auslegungsbedürftige Gesetzeslücke liegt sicherlich insoweit nicht vor (zur Frage der Durchsetzbarkeit eines Regressanspruchs bei Abfindungsvereinbarungen zwischen Geschädigtem und Schädiger vgl. BGH, Urteil vom 01.07.2014, Az VI ZR 546/13, veröffentlicht bei juris; Lang, Anmerkung zu OLG Hamm 25. Zivilsenat, Urteil vom 15.11.2013 - IU 2/13, veröffentlicht bei juris).

Nach alledem war das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 02.04.2014 aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor. Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung des SG vorbehalten.

Rechtsmittelbelehrung und Erläuterungen zur Prozesskostenhilfe

I.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann nur dann mit der Revision angefochten werden, wenn sie nachträglich vom Bundessozialgericht zugelassen wird. Zu diesem Zweck kann die Nichtzulassung der Revision durch das Landessozialgericht mit der Beschwerde angefochten werden.

Die Beschwerde ist von einem bei dem Bundessozialgericht zugelassenen Prozessbevollmächtigten innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung schriftlich oder in elektronischer Form beim Bundessozialgericht einzulegen. Sie muss bis zum Ablauf der Monatsfrist beim Bundessozialgericht eingegangen sein und die angefochtene Entscheidung bezeichnen.

Die Beschwerde in schriftlicher Form ist zu richten an das Bundessozialgericht, Graf-Bernadotte-Platz 5, 34119 Kassel bzw. das Bundessozialgericht, 34114 Kassel (nur Brief und Postkarte).

Die elektronische Form wird nur durch eine qualifiziert signierte Datei gewahrt, die nach den Maßgaben der „Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundessozialgericht“ an die elektronische Gerichtspoststelle des Bundessozialgerichts zu übermitteln ist. Weitere Informationen hierzu können über das Internetportal des Bundessozialgerichts (www.bsg.bund.de) abgerufen werden.

Als Prozessbevollmächtigte sind nur zugelassen

1. Rechtsanwälte,

2. Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen,

3. selbstständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung für ihre Mitglieder,

4. berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für Ihre Mitglieder,

5. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,

6. Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder,

7. juristische Personen, deren Anteile sämtlich Im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nrn. 3 bis 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.

Die Organisationen zu den Nrn. 3 bis 7 müssen durch Personen mit Befähigung zum Richteramt handeln.

Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von Ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie private Pflegeversicherungsunternehmen können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Nrn. 1 bis 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Entscheidung von einem zugelassenen Prozessbevollmächtigten schriftlich oder in elektronischer Form zu begründen.

In der Begründung muss dargelegt werden, dass

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder

- die Entscheidung von einer zu bezeichnenden Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

- ein zu bezeichnender Verfahrensmangel vorliegt, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann.

Als Verfahrensmangel kann eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) nicht und eine Verletzung des § 103 SGG nur gerügt werden, soweit das Landessozialgericht einem Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

II.

Erläuterungen

III.

zur Prozesskostenhilfe

Für das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision kann ein Beteiligter Prozesskostenhilfe zum Zwecke der Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragen.

Der Antrag kann von dem Beteiligten persönlich gestellt werden; er ist beim Bundessozialgericht schriftlich oder in elektronischer Form einzureichen oder mündlich vor dessen Geschäftsstelle zu Protokoll zu erklären.

Dem Antrag sind eine Erklärung des Beteiligten über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen; hierzu ist der für die Abgabe der Erklärung vorgeschriebene Vordruck zu benutzen. Der Vordruck ist kostenfrei bei allen Gerichten erhältlich. Er kann auch über das Internetportal des Bundessozialgerichts (www.bsg.bund.de) heruntergeladen und ausgedruckt werden.

Im Rahmen des elektronischen Rechtsverkehrs ist der Vordruck in Papierform auszufüllen, zu unterzeichnen, einzuscannen, qualifiziert zu signieren und dann an die elektronische Gerichtspoststelle des Bundessozialgerichts zu übermitteln.

Falls die Beschwerde nicht schon durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt ist, müssen der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst den Belegen Innerhalb der Frist für die Einlegung der Beschwerde beim Bundessozialgericht eingegangen sein.

Ist dem Beteiligten Prozesskostenhilfe bewilligt worden und macht er von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, keinen Gebrauch, wird auf seinen Antrag der beizuordnende Rechtsanwalt vom Bundessozialgericht ausgewählt.

IV.

Ergänzende Hinweise

Der Beschwerdeschrift und allen folgenden Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Das Bundessozialgericht bittet darüber hinaus um zwei weitere Abschriften. Dies gilt nicht im Rahmen des elektronischen Rechtsverkehrs.

(1) Für behinderte Menschen nach § 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a, die im Arbeitsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind, erstattet der Bund den Trägern der Einrichtung oder dem anderen Anbieter nach § 60 des Neunten Buches die Beiträge, die auf den Betrag zwischen dem tatsächlich erzielten monatlichen Arbeitsentgelt und 80 Prozent der monatlichen Bezugsgröße entfallen, wenn das tatsächlich erzielte monatliche Arbeitsentgelt 80 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt; der Bund erstattet den Trägern der Einrichtung oder dem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches ferner die Beiträge für behinderte Menschen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen oder in einer entsprechenden Bildungsmaßnahme bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches, soweit Satz 2 nichts anderes bestimmt. Im Übrigen erstatten die Kostenträger den Trägern der Einrichtung oder dem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches die von diesen getragenen Beiträge für behinderte Menschen; das gilt auch, wenn sie im Eingangsverfahren oder im Berufsbildungsbereich anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen oder in einer entsprechenden Bildungsmaßnahme bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind, soweit die Bundesagentur für Arbeit, die Träger der Unfallversicherung oder die Träger der Rentenversicherung zuständige Kostenträger sind. Für behinderte Menschen, die im Anschluss an eine Beschäftigung in einer nach dem Neunten Buch anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen oder im Anschluss an eine Beschäftigung bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches in einem Inklusionsbetrieb (§ 215 des Neunten Buches) beschäftigt sind, gilt Satz 1 entsprechend. Die zuständigen Stellen, die Erstattungen des Bundes nach Satz 1 oder 3 durchführen, können auch nach erfolgter Erstattung bei den davon umfassten Einrichtungen, anderen Leistungsanbietern nach § 60 des Neunten Buches, Inklusionsbetrieben oder bei deren Trägern die Voraussetzungen der Erstattung prüfen. Soweit es im Einzelfall erforderlich ist, haben die von der Erstattung umfassten Einrichtungen, anderen Leistungsanbietern nach § 60 des Neunten Buches, Inklusionsbetriebe oder deren Träger den zuständigen Stellen auf Verlangen über alle Tatsachen Auskunft zu erteilen, die für die Prüfung der Voraussetzungen der Erstattung erforderlich sind. Sie haben auf Verlangen die Geschäftsbücher, Listen oder andere Unterlagen, aus denen die Angaben über die der Erstattung zu Grunde liegende Beschäftigung hervorgehen, während der Betriebszeit nach ihrer Wahl entweder in ihren eigenen Geschäftsräumen oder denen der zuständigen Stelle zur Einsicht vorzulegen. Das Wahlrecht nach Satz 6 entfällt, wenn besondere Gründe eine Prüfung in den Geschäftsräumen der Einrichtungen, anderen Leistungsanbietern nach § 60 des Neunten Buches, Inklusionsbetriebe oder deren Trägern gerechtfertigt erscheinen lassen.

(1a) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Bund über, soweit dieser aufgrund des Schadensereignisses Erstattungsleistungen nach Absatz 1 Satz 1 und 3 erbracht hat. Die nach Landesrecht für die Erstattung von Aufwendungen für die gesetzliche Rentenversicherung der in Werkstätten oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches beschäftigten behinderten Menschen zuständige Stelle macht den nach Satz 1 übergegangenen Anspruch geltend. § 116 Abs. 2 bis 7, 9 und die §§ 117 und 118 des Zehnten Buches gelten entsprechend. Werden Beiträge nach Absatz 1 Satz 2 erstattet, gelten die Sätze 1 und 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass der Anspruch auf den Kostenträger übergeht. Der Kostenträger erfragt, ob ein Schadensereignis vorliegt und übermittelt diese Antwort an die Stelle, die den Anspruch auf Ersatz von Beiträgen zur Rentenversicherung geltend macht.

(2) Bei den nach § 4 Absatz 1 versicherten Personen sind unbeschadet der Regelung über die Beitragstragung Vereinbarungen zulässig, wonach Versicherte den antragstellenden Stellen die Beiträge ganz oder teilweise zu erstatten haben. Besteht eine Pflicht zur Antragstellung nach § 11 des Entwicklungshelfer-Gesetzes, so ist eine Vereinbarung zulässig, soweit die Entwicklungshelfer von einer Stelle im Sinne des § 5 Abs. 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes Zuwendungen erhalten, die zur Abdeckung von Risiken bestimmt sind, die von der Rentenversicherung abgesichert werden.

(1) Für das Verfahren bei den Behörden nach diesem Gesetzbuch werden keine Gebühren und Auslagen erhoben. Abweichend von Satz 1 erhalten die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für jede auf der Grundlage des § 74a Absatz 2 und 3 erteilte Auskunft eine Gebühr von 10,20 Euro.

(2) Geschäfte und Verhandlungen, die aus Anlass der Beantragung, Erbringung oder der Erstattung einer Sozialleistung nötig werden, sind kostenfrei. Dies gilt auch für die im Gerichts- und Notarkostengesetz bestimmten Gerichtskosten. Von Beurkundungs- und Beglaubigungskosten sind befreit Urkunden, die

1.
in der Sozialversicherung bei den Versicherungsträgern und Versicherungsbehörden erforderlich werden, um die Rechtsverhältnisse zwischen den Versicherungsträgern einerseits und den Arbeitgebern, Versicherten oder ihren Hinterbliebenen andererseits abzuwickeln,
2.
im Sozialhilferecht, im Recht der Eingliederungshilfe, im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende, im Kinder- und Jugendhilferecht sowie im Recht der Kriegsopferfürsorge aus Anlass der Beantragung, Erbringung oder Erstattung einer nach dem Zwölften Buch, dem Neunten Buch, dem Zweiten und dem Achten Buch oder dem Bundesversorgungsgesetz vorgesehenen Leistung benötigt werden,
3.
im Schwerbehindertenrecht von der zuständigen Stelle im Zusammenhang mit der Verwendung der Ausgleichsabgabe für erforderlich gehalten werden,
4.
im Recht der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden für erforderlich gehalten werden,
5.
im Kindergeldrecht für erforderlich gehalten werden.

(3) Absatz 2 Satz 1 gilt auch für gerichtliche Verfahren, auf die das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden ist. Im Verfahren nach der Zivilprozessordnung, dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie im Verfahren vor Gerichten der Sozial- und Finanzgerichtsbarkeit sind die Träger der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Grundsicherung für Arbeitsuchende, der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, der Jugendhilfe und der Kriegsopferfürsorge von den Gerichtskosten befreit; § 197a des Sozialgerichtsgesetzes bleibt unberührt.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.