Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 06. Feb. 2018 - L 11 AS 92/18 NZB

published on 06/02/2018 00:00
Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 06. Feb. 2018 - L 11 AS 92/18 NZB
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Tenor

I. Die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 28.07.2017 - S 4 AS 257/17 - werden verworfen.

II. Die Anträge der Kläger auf Aufhebung der im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 28.07.2017 - S 4 AS 257/17 - getroffenen Entscheidung, ihnen Gerichtskosten in Höhe von jeweils 150,00 € aufzuerlegen (

II. des Gerichtsbescheides), werden abgelehnt.

III. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Das Sozialgericht Bayreuth (SG) hat mit Gerichtsbescheid vom 28.07.2017 unter Punkt I. die Klagen der Kläger gegen einen allein die Klägerin zu 1) betreffenden Sanktionsbescheid abgewiesen und den Klägern Gerichtskosten in Höhe von jeweils 150,00 € auferlegt. Die Klage des Klägers zu 2) gegen den allein die Klägerin zu 1) betreffenden Sanktionsbescheid vom 08.05.2017 sei mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig; er sei davon nicht betroffen. Die Klage der Klägerin zu 1) sei mangels Durchführung des Widerspruchsverfahrens unzulässig, wäre aber auch unbegründet. Wegen der Aussichtslosigkeit der Klagen hätten sie jeweils Gerichtskosten in Höhe von 150,00 € zu tragen (Punkt II.).

Die Gerichtsbescheide sollten durch Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden, kamen aber als „Nicht abgeholt“ zurück. Mit Schreiben vom 22.11.2017 hat das SG die Gerichtsbescheide nochmals formlos an die Kläger übersandt.

Am 16.01.2018 haben die Kläger Nichtzulassungsbeschwerden durch Niederschrift des SG erhoben und die Aufhebung des Gerichtsbescheides und der Gerichtskosten begehrt. Der Gerichtsbescheid sei ihnen nicht ordnungsgemäß zugestellt worden. Auf Nachfrage des Gerichts haben sie mitgeteilt, den Gerichtsbescheid hätten sie Ende November 2017 erhalten. Die Beschwerdefrist sei versäumt.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.

Die am 16.01.2018 zur Niederschrift des Sozialgerichts erhobene und am 19.01.2018 beim Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingegangenen Nichtzulassungsbeschwerden sind unzulässig, sie sind verfristet erhoben worden.

Gemäß § 145 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sind die Beschwerden beim LSG innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder zu Niederschrift des Urkundsbeamten einzulegen. Zwar sind die Gerichtsbescheide den Klägern nicht formgerecht per Einschreiben mit Rückschein - wie vom SG verfügt - zugestellt worden, denn eine Aushändigung ist nicht erfolgt. Die Kläger haben die Gerichtsbescheide auch nicht bei der Post abgeholt, so dass diese als „Nicht abgeholt“ zum SG zurückkamen. Damit ist eine formgerechte Zustellung gemäß § 175 Zivilprozessordnung (ZPO) iVm § 63 SGG nicht erfolgt (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage, § 63 Rn. 9a). § 179 ZPO greift bei der Zustellung mittels Einschreibens nicht ein (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 04.08.2010 - L 2 SO 18/10 - veröffentlicht in Juris). Allerdings haben die Kläger die Entscheidungen des SG als Anlage zum Schreiben des SG vom 22.11.2017 tatsächlich spätestens Ende November - so die Mitteilung der Kläger auf Nachfrage des LSG - erhalten. Damit ist der Zustellungsmangel gemäß § 189 ZPO geheilt, so dass die Frist zur Erhebung der Nichtzulassungsbeschwerde spätestens am 01.12.2017 zu laufen beginnt und am 02.01.2018 (31.12.2017 = Sonntag, 01.01.2018 = Feiertag) abgelaufen ist (vgl. dazu auch: BSG, Beschluss vom 15.11.2010 - B 8 SO 71/10 B - veröffentlich in Juris).

Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 67 SGG werden von den Klägern nicht genannt und sind für den Senat auch nicht ersichtlich.

Die Anträge der Kläger auf Aufhebung der Gerichtskosten in Höhe von jeweils 150,00 € sind ebenfalls abzulehnen. Eine Überprüfung der Kostenentscheidung des SG im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde ist dem Senat verwehrt, nachdem die Nichtzulassung selbst unzulässig ist und eine isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung - samt Prüfung der Anwendung des § 192 SGG - nicht zur Zulässigkeit der Berufung führen kann (§ 144 Abs. 4 SGG). Damit kann auch diese Kostenentscheidung nicht gesondert mit der Beschwerde angefochten werden. Der Senat hat eine Kostenentscheidung nur dann zu treffen, wenn er im Rahmen einer zugelassenen bzw. zulässigen Berufung in der Hauptsache auch die Kostenentscheidung des SG zu prüfen hat (vgl. BSG, Beschluss vom 28.10.2010 - B 13 R 229/10 B - veröffentlicht in Juris).

Nach alledem waren die Nichtzulassungsbeschwerden zu verwerfen und die Anträge auf Aufhebung der Kostenentscheidung des SG abzulehnen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
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published on 28/07/2017 00:00

Tenor I. Die Klage gegen den Bescheid vom 08.05.2017 wird abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Klägerin zu 1 und der Kläger zu und 2 haben Gerichtskosten in Höhe von jeweils 150,00 € zu tra
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Tenor Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 4. August 2010 Prozes
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Tenor Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 16. Juni 2010 wird als unzulässig verworfen.
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Annotations

(1) Ein Schriftstück kann den in § 173 Absatz 2 Genannten gegen Empfangsbekenntnis zugestellt werden.

(2) Eine Zustellung gegen Empfangsbekenntnis kann auch durch Telekopie erfolgen. Die Übermittlung soll mit dem Hinweis „Zustellung gegen Empfangsbekenntnis“ eingeleitet werden und die absendende Stelle, den Namen und die Anschrift des Zustellungsadressaten sowie den Namen des Justizbediensteten erkennen lassen, der das Dokument zur Übermittlung aufgegeben hat.

(3) Die Zustellung nach den Absätzen 1 und 2 wird durch das mit Datum und Unterschrift des Adressaten versehene Empfangsbekenntnis nachgewiesen.

(4) Das Empfangsbekenntnis muss schriftlich, durch Telekopie oder als elektronisches Dokument (§ 130a) an das Gericht gesandt werden.

(1) Anordnungen und Entscheidungen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird, sind den Beteiligten zuzustellen, bei Verkündung jedoch nur, wenn es ausdrücklich vorgeschrieben ist. Terminbestimmungen und Ladungen sind bekannt zu geben.

(2) Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung. §§ 173, 175 und 178 Abs. 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden auf die nach § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 9 zur Prozessvertretung zugelassenen Personen.

(3) Wer nicht im Inland wohnt, hat auf Verlangen einen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen.

Wird die Annahme des zuzustellenden Schriftstücks unberechtigt verweigert, so ist das Schriftstück in der Wohnung oder in dem Geschäftsraum zurückzulassen. Hat der Zustellungsadressat keine Wohnung oder ist kein Geschäftsraum vorhanden, ist das zuzustellende Schriftstück zurückzusenden. Mit der Annahmeverweigerung gilt das Schriftstück als zugestellt.

Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist das Dokument unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, so gilt es in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem das Dokument der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte, tatsächlich zugegangen ist.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sollen glaubhaft gemacht werden. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat. Der Beschluß, der die Wiedereinsetzung bewilligt, ist unanfechtbar.

(1) Das Gericht kann im Urteil oder, wenn das Verfahren anders beendet wird, durch Beschluss einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass

1.
durch Verschulden des Beteiligten die Vertagung einer mündlichen Verhandlung oder die Anberaumung eines neuen Termins zur mündlichen Verhandlung nötig geworden ist oder
2.
der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung oder -verteidigung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreites hingewiesen worden ist.
Dem Beteiligten steht gleich sein Vertreter oder Bevollmächtigter. Als verursachter Kostenbetrag gilt dabei mindestens der Betrag nach § 184 Abs. 2 für die jeweilige Instanz.

(2) (weggefallen)

(3) Die Entscheidung nach Absatz 1 wird in ihrem Bestand nicht durch die Rücknahme der Klage berührt. Sie kann nur durch eine zu begründende Kostenentscheidung im Rechtsmittelverfahren aufgehoben werden.

(4) Das Gericht kann der Behörde ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass die Behörde erkennbare und notwendige Ermittlungen im Verwaltungsverfahren unterlassen hat, die im gerichtlichen Verfahren nachgeholt wurden. Die Entscheidung ergeht durch gesonderten Beschluss.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.