Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 17. Juli 2018 - L 11 AS 645/18 B PKH

published on 17/07/2018 00:00
Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 17. Juli 2018 - L 11 AS 645/18 B PKH
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Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 07.05.2018 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Streitig ist die Anrechnung einer befristeten Rente wegen voller Erwerbsminderung auf die von der Klägerin bezogenen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) gemäß dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.09.2017 bis 28.02.2018.

Die Klägerin bezog Alg II (zuletzt aufgrund des Bescheides vom 01.08.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.08.2017 und aufgrund des Bescheides vom 08.09.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.10.2017) für die Zeit vom 01.09.2017 bis 28.02.2018, wobei die ihr seit 01.10.2016 befristet bis 30.09.2018 zustehende Rente wegen voller Erwerbsminderung als Einkommen angerechnet wurde. Die vom Beigeladenen ausgezahlten Rentenzahlungen überwies die Klägerin jedoch nach deren Auskunft jeweils wieder an diesen zurück, so dass dieser von weiteren Zahlungen vorläufig absah, jedoch sich bereit erklärte, jederzeit die Zahlung wiederaufzunehmen.

Am 07.11.2017 hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhoben und zuletzt die Zahlung von Alg II ohne Berücksichtigung der Rente wegen voller Erwerbsminderung für die Zeit vom 01.09.2017 bis 28.02.2018 begehrt. Zugleich hat sie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren beantragt. Eine von der Klägerin zunächst benannte Bevollmächtigte hat die Vertretung nicht übernommen. Mit Beschluss vom 07.05.2018 hat das SG die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Es bestünden keine hinreichenden Erfolgsaussichten. Die Klage gegen den Bescheid vom 01.08.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.08.2017 sei wegen Verfristung unzulässig, die Klage gegen den Bescheid vom 08.09.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.10.2017 sei unbegründet. Nach mündlicher Verhandlung hat das SG die Klage mit Urteil vom 17.05.2018 - zugestellt am 24.05.2018 - mit im wesentlichen identischer Begründung abgewiesen.

Gegen den Beschluss vom 07.05.2018 hat die Klägerin mit Schreiben vom 01.06.2018 Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) erhoben.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten des Beklagten sowie der Beigeladenen und die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.

Die form- und fristgerecht eigelegte Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) ist zulässig, aber nicht begründet.

Dabei ist der Schriftsatz der Klägerin vom 01.06.2018 als Antwort auf ein Schreiben des SG vom 22.05.2018 als Beschwerde gegen den am 07.05.2018 erlassenen und am 09.05.2018 zugestellten Beschluss des SG über die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe auszulegen, denn das (spätere) Urteil des SG vom 17.05.2018 ist der Klägerin erst am 24.05.2018 zugestellt worden.

Gemäß § 73a SGG iVm § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Ist eine Vertretung durch Anwälte, wie vorliegend im sozialgerichtlichen Verfahren, nicht vorgeschrieben, wird den Beteiligten zudem auf Antrag hin ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint (§ 121 Abs. 2 ZPO).

Nachdem das erstinstanzliche Verfahren vor dem SG bereits durch Urteil vom 17.05.2018 beendet und die Klägerin vor dem SG nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten worden ist, sind im Verfahren vor dem SG keine Prozesskosten in Form von Gebühren und Auslagen für einen Rechtsanwalt entstanden, für die Prozesskostenhilfe - nachträglich -gewährt werden könnte. Ein Bevollmächtigter für das erstinstanzliche Verfahren kann nicht - mehr - beigeordnet werden. Die Beiordnung ist bereits von daher nicht - mehr - erforderlich (vgl. Beschluss des Senats vom 16.03.2018 - L 11 AS 95/18 B PKH - sowie vom 11.10.2010 - L 11 AS 661/10 B PKH - veröffentlicht jeweils in Juris).

Offen gelassen werden kann daher, ob die vom SG angenommene Verfristung der Klage gegen den Bescheid vom 01.08.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.08.2017 tatsächlich vorliegt, nachdem der Absendevermerk auf dem Widerspruchsbescheid nicht von der Poststelle des Beklagten stammen dürfte (vgl. u.a. Beschluss des Senats vom 10.07.2012 - L 11 AS 363/12 NZB - sowie vom 19.03.2018 - L 11 AS 191/18 B PKH), und dass ein Änderungsbescheid den vorangegangenen Bescheid in vollem Umfang ersetzt und daher gegebenenfalls die Prüfung der Rechtmäßigkeit nicht auf den lediglich geänderten Sachverhalt beschränkt werden kann (vgl. dazu BSG, Urteil vom 30.03.2017 - B 14 AS 55/15 R - Rn.10 sowie vom19.10.2016 - B 14 AS 53/15 RRn.12 veröffentlicht jeweils in Juris). Ebenso kann offengelassen werden, dass die Klägerin gegen das am 24.05.2018 zugestellte Urteil des SG vom 17.05.2018 keine Berufung innerhalb der Berufungsfrist erhoben hat und somit grundsätzlich keine Veranlassung besteht, die Erfolgsaussichten des Prozesskostenhilfegesuches losgelöst vom rechtskräftig abgeschlossenen Hauptsacheverfahren erneut zu prüfen (vgl. BayLSG, Beschluss vom 23.05.2016 - L 10 AL 83/16 B PKH - mwN).

Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.

Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

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(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re
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(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re
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published on 30/03/2017 00:00

Tenor Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 20. Oktober 2015 aufgehoben.
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Annotations

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, nicht Gebrauch, wird auf Antrag des Beteiligten der beizuordnende Rechtsanwalt vom Gericht ausgewählt. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder Rentenberater beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Prozeßkostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn der Beteiligte durch einen Bevollmächtigten im Sinne des § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 vertreten ist.

(3) § 109 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(4) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(5) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(6) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 4 und 5 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(7) § 155 Absatz 4 gilt entsprechend.

(8) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 4 und 5 kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.

(9) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 4 bis 8 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.

(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.

(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.

(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.