Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 09. Apr. 2014 - L 11 AS 231/14 NZB

published on 09/04/2014 00:00
Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 09. Apr. 2014 - L 11 AS 231/14 NZB
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Gründe

Die Berufung ist zuzulassen, denn der Rechtsstreit hat grundsätzliche Bedeutung. Die Rechtsfrage ist noch nicht geklärt (vgl. BSG Urteil vom 27.02.2008 - B 14/7b AS 64/06 R - gegenüber BSG, Urteil vom 24.11.2011 - B 14 AS 151/10 R -).

Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, denn hierüber ist im Rahmen des Berufungsverfahrens zu entscheiden.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

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Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialger
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Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialger
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published on 24/11/2011 00:00

Tenor Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 28. Januar 2010 wird zurückgewiesen.
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Annotations

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.