Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 17. März 2017 - L 11 AS 214/17 ER

published on 17/03/2017 00:00
Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 17. März 2017 - L 11 AS 214/17 ER
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

I. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz vom 21.02.2017 wird abgelehnt

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Antragsverfahren beim Bayerischen Landessozialgericht wird abgelehnt.

Gründe

I.

Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines eine Eingliederungsvereinbarung (EGV) ersetzenden Eingliederungsverwaltungsaktes (EG-VA).

Die Antragstellerin (ASt), geboren 1967, bezieht vom Antragsgegner (Ag) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

In Bezug auf einen EG-VA des Ag vom 18.01.2017 (nunmehr in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.02.2017) hat die ASt bereits am 23.01.2017 beim Sozialgericht Würzburg (SG) einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt. Diesen hat das SG mit Beschluss vom 07.12.2016 (Ziffern I. und II. des Tenors) abgelehnt. Auf die dagegen von der ASt erhobenen Beschwerde hat der Senat mit Beschluss vom heutigen Tag den Beschluss des SG in Ziffer I. und II. des Tenors aufgehoben und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 18.01.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.02.2017 angeordnet (L 11 AS 192/17 B ER).

Neben der Beschwerde gegen den Beschluss des SG hat die ASt (erneut) einstweiligen Rechtsschutz dahingehend beantragt, die aufschiebende Wirkung „ab sofort mit Einlegung der Beschwerde auszusprechen bis ein neuer Beschluss gefasst worden ist“ Ziffer 2. des Antrages im Rahmen der Beschwerde). Zudem hat sie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes wird auf die beigezogene Akte des Ag sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.

Der erneute Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung bezüglich der Klage gegen den Bescheid vom 18.01.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.02.2017 - dahin war der Antrag der ASt vom 21.02.2017 unter Ziffer 2. im Rahmen ihrer zur Niederschrift des Urkundsbeamten beim SG erhobenen Beschwerde auszulegen - ist abzulehnen. Er ist unzulässig, da bereits mit dem Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss des SG vom 07.12.2016 ein entsprechendes Antragsverfahren von der ASt betrieben wurde und zudem im Verfahren L 11 AS 192/17 B ER vom Senat die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 18.01.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.02.2017 angeordnet worden ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Aus den oben dargelegten Gründen fehlt die für die Bewilligung von PKH erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht des erneuten Antrages auf einstweiligen Rechtsschutzes gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 114 Zivilprozessordnung (ZPO). PKH konnte daher nicht bewilligt werden.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Annotations

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.