Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 28. März 2017 - L 11 AS 201/17 NZB
Gericht
Tenor
I.
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 19.10.2016 in der Fassung des Beschlusses vom 08.11.2016 - S 13 AS 361/16 - wird zugelassen.
II.
Die Nichtzulassungsbeschwerde wird als Berufung fortgeführt.
Gründe
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Annotations
Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.