I. Streitig ist im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens die vorläufige Zahlung höherer Unterkunftskosten für die Zeit vom 01.09.2015 bis 31.08.2016.
Die Antragstellerin (Ast) zu 1. und ihr 1993 geborener Sohn, der Antragsteller zu 2., beziehen laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) gemäß dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Für die ab 15.04.2013 angemietete Wohnung zahlen sie 522,99 € Miete inkl. kalter Nebenkosten zzgl. zuletzt 88,00 € Heizkostenpauschale. Bereits vor der erstmaligen Leistungsbewilligung nach dem Umzug sind die Ast mit Schreiben vom 14.03.2013 auf die Unangemessenheit der Unterkunftskosten hingewiesen worden. Unterkunftskosten in der neuen Wohnung sind vom Antragsgegner (Ag) lediglich iHv 355 € (entsprechend der Wohngeldtabelle) und Heizkosten iHv zuletzt 81 € übernommen worden. Auf den Weiterbewilligungsantrag hin bewilligte der Ag mit Bescheid vom 14.08.2015 in der Fassung der Bescheide vom 31.08.2015, vom 23.09.2015 und vom 29.11.2015 Alg II für die Zeit vom 01.09.2015 bis 31.08.2016 unter Berücksichtigung von Unterkunftskosten inkl. kalter Nebenkosten in Höhe von 355,00 € und Heizkosten in Höhe von 81,00 €. Dagegen haben die Ast Widerspruch eingelegt.
Am 22.12.2015 haben die Ast einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht Nürnberg (SG) begehrt. Nachdem der Ag anerkannt hatte, dass er Heizkosten in Höhe von 88,00 € monatlich und Unterkunftskosten inkl. kalter Nebenkosten in Höhe von 378,00 € ab September 2015 aufgrund der ab 01.01.2016 erfolgten Änderungen der Wohngeldtabelle übernehme, haben die Ast zuletzt ausdrücklich begehrt, den Ag zur vorläufigen Zahlung der vollen Unterkunftskosten in Höhe von 522,99 € (ohne Heizung) zu verpflichten. Mit Beschluss vom 18.01.2016 hat das SG den Ag „verurteilt“, weitere Unterkunftskosten inkl. kalter Nebenkosten für die Zeit vom 01.09.2015 bis 31.08.2016 in Höhe von 37,80 € monatlich zu zahlen. Im Übrigen hat es den Antrag abgewiesen. Streitig seien allein Unterkunfts- und Heizungskosten. Über die Unangemessenheit der Unterkunftskosten seien die Ast bereits am 28.02.2013 aufgeklärt worden. Da ein schlüssiges Konzept zur Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten fehle - der von den Ast zu zahlende Heizkostenabschlag werde vom Ag in vollem Umfang laut Anerkenntnis übernommen - und im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens ein schlüssiges Konzept auch nicht erstellt werden könne, könne nach der Rechtsprechung auf die Werte der Wohngeldtabelle abgestellt werden, wobei ein Sicherheitszuschlag in Höhe von 10% (37,80 €) auch bei der ab 01.01.2016 anzuwendenden Wohngeldtabelle zu berücksichtigen sei. Dafür, dass Kostensenkungsmaßnahmen nicht möglich oder unzumutbar seien, fehle es an Anhaltspunkten. Die Ast hätten auch nicht nach einer günstigeren Wohnung gesucht.
Dagegen haben die Ast Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) erhoben und Unterkunftskosten inkl. kalter Nebenkosten in Höhe von 522,99 € (ohne Heizkosten) für die Zeit vom 01.09.2015 bis 31.08.2016 sowie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Beschwerdeverfahren begehrt. Ab Februar 2016 zahlten sie Abschläge für Gas in Höhe von 111 €. Zusätzlich zahlten sie Schulden an den Gaslieferanten in Höhe von 23 € zurück. Für Strom, der auch für den Betrieb der Gastherme erforderlich sei, zahlten sie monatlich 113 €. Sie haben eine Bestätigung des Gaslieferanten vom 10.02.2016 vorgelegt, laut der der Gasabschlag für die laufenden Monate ab März 2016 „wunschgemäß“ auf 111 € „angepasst“ worden sei. Zudem haben sie die Jahresabrechnung des Gaslieferanten für das Jahr 2015 übersandt, aus der sich zukünftig ein Abschlag in Höhe von 84 € ergibt. Dieser sei aber später korrigiert worden. Wegen des höheren Heizkostenabschlages sei ein weiteres einstweiliges Rechtsschutzverfahren beim SG eingeleitet worden.
Der Ag führte zwischenzeitlich das Anerkenntnis und den Beschluss des SG vom 18.01.2016 durch die für vorläufig erklärten Bescheide vom 26.01.2016, 02.02.2016 und 21.03.2016 aus, gegen die die Ast erneut Widerspruch einlegten, und entschied mit Widerspruchsbescheid vom 01.02.2016 über den Widerspruch gegen den Bescheid vom 29.11.2015.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die beigezogenen Akten des Ag sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Zutreffend hat das SG die Zahlung höherer Unterkunftskosten im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens abgelehnt.
Es ist dabei nicht darauf einzugehen, dass das SG vorläufige Leistungen für die Zeit vor Antragstellung auf einstweiligen Rechtsschutz, und diese Leistungen nicht nur vorläufig bewilligt hat, denn allein die Ast haben Beschwerde eingelegt.
Rechtsgrundlage für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes in Bezug auf das geltend gemachte Begehren zur Regelung eines vorläufigen Zustandes stellt für den vorliegenden Rechtsstreit § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) dar, denn die Ast begehren die Bewilligung von Leistungen. Hiernach ist eine Regelung zulässig, wenn sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das ist etwa dann der Fall, wenn den Antragsteller ohne eine solche Anordnung schwere und unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstehen, zu deren Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (so BVerfG vom 25.10.1998 BVerfGE 79, 69 (74); vom 19.10.1997 BVerfGE 46, 166 (179) und vom 22.11.2002 NJW 2003, 1236; Niesel/Herold-Tews, Der Sozialgerichtsprozess, 5. Aufl. Rn. 652). Die Regelungsanordnung setzt das Vorliegen eines Anordnungsgrundes - das ist in der Regel die Eilbedürftigkeit - und das Vorliegen eines Anordnungsanspruches - das ist der materiell-rechtliche Anspruch, auf den der Antragsteller sein Begehren stützt - voraus. Die Angaben hierzu hat der Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 2 und 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2, § 294 Zivilprozessordnung - ZPO -; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG 11. Aufl., § 86 b Rn. 41). Zwischen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch besteht dabei eine Wechselbeziehung. An das Vorliegen des Anordnungsgrundes sind dann weniger strenge Anforderungen zu stellen, wenn bei der Prüfung der Sach- und Rechtslage im vom BVerfG vorgegebenen Umfang (BVerfG vom 12.05.2005 Breithaupt 2005, 803 = NVwZ 2005, 927, NDV-RD 2005, 59) das Obsiegen in der Hauptsache sehr wahrscheinlich ist. Ist bzw. wäre eine in der Hauptsache erhobene Klage offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist wegen des fehlenden Anordnungsanspruches der Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. Sind hierbei die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen, kommt dem Anordnungsgrund entscheidende Bedeutung zu. Soweit existenzsichernde Leistungen in Frage stehen, sind die Anforderungen an den Anordnungsgrund und den Anordnungsanspruch weniger streng zu beurteilen. In diesem Fall ist ggf. auch anhand einer Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Ast zu entscheiden (vgl. BVerfG vom 12.05.2005 Breithaupt 2005, 803 = NVwZ 2005, 927, NDV-RD 2005, 59 und vom 22.11.2002 NJW 2003, 1236; zuletzt BVerfG vom 15.01.2007 - 1 BvR 2971/06 -). In diesem Zusammenhang ist eine Orientierung an den Erfolgsaussichten nur möglich, wenn die Sach- und Rechtslage abschließend geklärt ist, denn soweit schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, darf die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern sie muss abschließend geprüft werden (vgl. BVerfG vom 12.05.2005 a. a. O.; weniger eindeutig: BVerfG, Beschluss vom 06.08.2014 - 1 BvR 1453/12).
Vorliegend sind an die Ast vorläufig keine höheren Unterkunftskosten zu zahlen. Zutreffend hat das SG diesbezüglich auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) abgestellt und mangels Vorliegens eines schlüssigen Konzeptes entsprechend der Rechtsprechung zu Recht auf die Regelungen der Wohngeldtabelle zzgl. eines Zuschlages von 10% als Obergrenze zurückgegriffen. Ob dabei die ab 01.01.2016 geltenden Werte auch für die Zeit vom 01.09.2015 bis 31.12.2015 zurückgegriffen werden kann, kann vorliegend offen gelassen werden, denn der Ag hat diese Werte auch für die Zeit vom 01.09.2015 im Rahmen seines Anerkenntnisses herangezogen. Für die Annahme einer Unmöglichkeit bzw. der Unzumutbarkeit von Kostensenkungsmaßnahmen haben die Ast auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens keinerlei Anhaltspunkte geliefert. Über die Unangemessenheit der Unterkunftskosten sind sie bereits mit Schreiben vom 14.03.2013 aufgeklärt worden. Von einer weiteren Begründung hierzu wird gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG abgesehen.
Es sind auch keine höheren Heizkosten vorläufig zu erbringen, denn diesbzgl. ist von den Ast ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht worden. Laut der Abrechnung des Gaslieferanten für 2015 beträgt der in 2016 zu zahlende Abschlag 84 €. Weshalb dann „wunschgemäß“ der Abschlag auf 111 € „angepasst“ wurde, ist für den Senat in keinster Weise nachvollziehbar. Damit wären die Erfolgsaussichten allenfalls als offen anzusehen. Dann aber ist kein Anordnungsgrund zu erkennen, denn die Ast können diesen Bedarf ebenso „wunschgemäß“ wieder auf die vom Gaslieferanten vorgeschlagenen Abschlagszahlungen reduzieren. Einer einstweiligen Regelung bedarf es hierzu nicht. Zudem wäre vorliegend kein Bedarf zu erkennen, der im Rahmen der aufgrund der als offen anzusehenden Erfolgsaussichten - unabhängig vom Vorliegen eines Anordnungsgrundes- ggfs. vorzunehmenden Folgenabwägung als nicht anders abwendbare Beeinträchtigung anzusehen ist. Dieser dann auf eigenen Wunsch der Ast sich ergebende Bedarf stellt keine nicht anders abwendbare Beeinträchtigung dar.
Hinsichtlich des für den Betrieb der Gastherme erforderlichen Strombedarfes haben die Ast lediglich die Stromabschlagszahlungen genannt. Stromkosten für den Betrieb einer Heizungsanlage können zwar als Bedarf für Heizkosten berücksichtigt werden (vgl. dazu BSG, Urteil vom 07.07.2011 - B 14 AS 51/10 R - ), die Ast haben hierzu jedoch keine konkreten Angaben im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens gemacht, anhand derer zumindest ansatzweise eine Schätzung möglich gewesen wäre.
Unabhängig von alldem ist es im Hinblick auf die offenen Erfolgsaussichten notwendig, zur Vermeidung einer Vorwegnahme der Hauptsache bei der Leistungsgewährung einen Abschlag vorzunehmen. In der Regel ist es gerechtfertigt, um einer Vorwegnahme der Hauptsache vorzubeugen, einen Abschlag von der im Hauptsacheverfahren zu beanspruchenden Leistung vorzunehmen, wobei sich der Abschlag in einem Bereich von bis zu 30% - entsprechend der Sanktionsmöglichkeiten - bewegen kann (vgl. Beschluss des Senates vom 18.04.2007 - L 11 B 878/06 AS ER; generell zur Zulässigkeit eines Abschlags: BVerfG, Breith 2005, 803), und Leistungen sollen regelmäßig auf das Unerlässliche beschränkt werden. Die Höhe eines derartigen Abschlages ist jedoch nicht schematisch zu ermitteln, sondern in Abhängigkeit von den Umständen des Einzelfalls und den Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren auszugestalten (Beschlüsse des Senates vom 14.09.2012 - L 11 AS 533/12 B ER sowie L 11 AS 585/12 B ER - veröffentl. in juris). Aufgrund der vorliegend allenfalls hinsichtlich der erhöhten Abschlagszahlungen für Gas und des relativ geringen Bedarfes für Strom der Heizungstherme bestehenden offenen Erfolgsaussichten - hinsichtlich der Höhe der Unterkunftskosten selbst bestehen im wesentlichen keinerlei Erfolgsaussichten -, ist zur Vermeidung der Vorwegnahme der Hauptsache ein Abschlag von 10% als angemessen anzusehen. Zu den allein zustehenden Unterkunftskosten in Hohe von 415,80 € (378€ + 37,80 €) kämen dann allenfalls noch 111 € an Abschlagzahlungen für Gas. Von dem sich hieraus ergebenden Betrag in Höhe von 526,80 € verbliebe es unter Berücksichtigung des Abschlages von 10% bei einem Betrag von 474,12 €. Dieser Betrag liegt jedoch unter dem vom Ag anerkannten (88 € Heizkosten) und vom SG zugesprochenen (378 € +37,80 €).
Somit kommt die Zahlung höherer Unterkunfts- und Heizkosten im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nicht in Betracht. Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
PKH war aufgrund der eindeutigen Rechtslage mangels hinreichender Erfolgsaussicht nicht zu bewilligen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).