Bundesarbeitsgericht Urteil, 03. Juni 2014 - 9 AZR 944/12
Gericht
Tenor
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1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 17. April 2012 - 8 Sa 100/11 - wird zurückgewiesen.
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2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über Schadensersatz wegen nicht gewährten Urlaubs aus dem Jahr 2010.
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Der im März 1955 geborene Kläger ist seit dem 1. Juli 1986 bei der Beklagten als Redakteur auf der Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrags vom 21. März 1986 beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand kraft beiderseitiger Tarifbindung der Manteltarifvertrag für Redakteurinnen und Redakteure an Tageszeitungen vom 25. Februar 2004 (MTV), abgeschlossen zwischen dem Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger e. V. sowie ver.di und dem Deutschen Journalisten-Verband e. V., Anwendung. Der MTV lautet auszugsweise wie folgt:
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„§ 9
Urlaub/Freistellungen
…
2.
Der volle Jahresurlaub beträgt:
…
c)
ab dem
50. Lebensjahr
33 Urlaubstage,
d)
ab dem
55. Lebensjahr
34 Urlaubstage.
…
4.
Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. Stichtag für das Lebensjahr ist der 1. Januar.
5.
Der Urlaub muss innerhalb des laufenden Urlaubsjahres, spätestens bis zum 31. März des folgenden Jahres gewährt und genommen werden, und zwar grundsätzlich zusammenhängend. Er kann aus betrieblichen Gründen in höchstens zwei Abschnitte geteilt werden; auch auf Wunsch des Redakteurs/der Redakteurin ist eine Teilung möglich, sofern betriebliche Gründe nicht entgegenstehen.
6.
Für Wartezeiten und Teilurlaub gelten die §§ 4 bis 6 des Bundesurlaubsgesetzes.
…
11.
Soweit gesetzliche Bestimmungen günstigere Regelungen im Einzelfall zwingend festlegen, sind sie anzuwenden.“
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Zwischen den Tarifvertragsparteien des MTV wurde am 18. August 2011 ein neuer Manteltarifvertrag abgeschlossen. Die Regelung in § 9 Abs. 5 MTV ist auch in dem neuen Tarifvertrag wortgleich enthalten.
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Am Ende des Jahres 2010 hatte der Kläger vier Urlaubstage aus diesem Jahr nicht genommen. Mit Schreiben vom 30. Dezember 2010 („Urlaubsschein“) beantragte er vom 3. bis zum 7. Januar 2011 „regulären Urlaub“. Die Beklagte gewährte dem Kläger in diesem Zeitraum vier Tage „neuen“ Urlaub aus dem Jahr 2011. Mit Schreiben vom 4. März 2011 beantragte der Kläger erneut Urlaub, diesmal für den Zeitraum vom 7. bis zum 10. März 2011, wobei er ausweislich seines „Urlaubsscheins“ klarstellte, dass es sich hierbei um den Resturlaub aus dem Jahr 2010 handele, den er „bereits in der 1. Januarwoche eingereicht, aber vom neuen Urlaub abgezogen“ bekommen habe. Die Beklagte verweigerte die Gewährung von Urlaub aus dem Jahr 2010 und vertrat die Ansicht, der Resturlaub des Klägers aus dem Jahr 2010 sei am 31. Dezember des Jahres verfallen.
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Der Kläger ist der Auffassung, dass § 9 Abs. 5 MTV eine automatische Übertragung des (restlichen) Jahresurlaubs in das Folgejahr ermögliche, sodass Tarifurlaub aus einem Kalenderjahr bis zum 31. März des Folgejahres genommen werden könne. Der Tarifvertrag enthalte insofern eine abweichende Regelung zu § 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG, was gemäß § 13 Abs. 1 BUrlG zulässig sei. Insofern sei sein Resturlaub aus dem Jahr 2010 nicht zum 31. Dezember 2010 verfallen.
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Der Kläger hat zuletzt beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, ihm vier Tage Resturlaub aus dem Jahr 2010 zu gewähren.
- 7
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Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie ist der Ansicht, dass der MTV keine automatische Übertragung nicht genommenen Urlaubs vorsehe. Dies würde zu einer Kumulierung von Urlaubsansprüchen im ersten Quartal des Folgejahres führen, die mit den betrieblichen Gegebenheiten, dh. der Produktion einer Tageszeitung, unvereinbar sei. Zudem sollte das Urlaubsjahr entgegen der Regelung in § 9 Abs. 4 Satz 1 MTV nicht auf 15 Monate erweitert werden. Eine Übertragung komme gemäß § 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG nur ausnahmsweise bei Vorliegen dringender betrieblicher Gründe oder in der Person des Redakteurs liegender Gründe in Betracht.
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Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts zurückgewiesen. Mit der vom Senat mit Beschluss vom 16. Oktober 2012 (- 9 AZN 1384/12 -) zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Ziel der Klageabweisung weiter.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Revision der Beklagten ist unbegründet. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Gewährung von vier Tagen Ersatzurlaub für verfallenen Urlaub aus dem Jahr 2010.
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I. Anspruchsgrundlage sind § 275 Abs. 1 und Abs. 4, § 280 Abs. 1 und Abs. 3, § 283 Satz 1, § 286 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 3, § 287 Satz 2, § 249 Abs. 1 BGB. Hat der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer rechtzeitig verlangten Urlaub nicht gewährt, wandelt sich der im Verzugszeitraum verfallene Urlaubsanspruch in einen auf Gewährung von Ersatzurlaub als Naturalrestitution gerichteten Schadensersatzanspruch um (BAG 6. August 2013 - 9 AZR 956/11 - Rn. 14 mwN).
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II. Diese Voraussetzungen liegen vor.
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1. Der Kläger hat jedenfalls mit dem Urlaubsantrag vom 4. März 2011 die Gewährung der unstreitig im Jahr 2010 nicht in Anspruch genommenen vier Urlaubstage begehrt. Die Beklagte hat die Gewährung von Urlaubsansprüchen, die im Jahr 2010 entstanden waren, daraufhin ernsthaft und endgültig abgelehnt. Der nicht gewährte Urlaub verfiel am 31. März 2011.
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2. Der Urlaubsantrag des Klägers vom 4. März 2011 war auch noch rechtzeitig. Im Jahr 2010 entstandene Urlaubsansprüche waren nicht am 31. Dezember 2010 untergegangen, sondern konnten gemäß § 9 Abs. 5 Satz 1 MTV noch bis zum 31. März 2011 gewährt und genommen werden. Dies ergibt die Auslegung der Tarifnorm (zu den Auslegungsgrundsätzen bei Tarifverträgen: vgl. BAG 22. April 2010 - 6 AZR 962/08 - Rn. 17 mwN, BAGE 134, 184).
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a) § 9 Abs. 5 Satz 1 MTV enthält entgegen der Ansicht der Beklagten dem Wortlaut nach keine grundsätzliche Begrenzung auf das Kalenderjahr. Zwar bestimmt § 9 Abs. 4 Satz 1 MTV das Kalenderjahr als Urlaubsjahr, die Regelung hat jedoch - wie sich im Zusammenhang mit § 9 Abs. 4 Satz 2 MTV ergibt - lediglich Bedeutung für das Entstehen und die Ermittlung der Anzahl der jährlichen Urlaubstage und damit für die Höhe des Anspruchs auf Erholungsurlaub. Die Regelung in § 9 Abs. 4 Satz 1 MTV trifft keine Aussage zu der Frage, bis wann ein Arbeitnehmer den ihm tarifvertraglich zustehenden Urlaub genommen haben muss. Dies ist in § 9 Abs. 5 Satz 1 MTV geregelt. Hiernach ist eine Inanspruchnahme des Urlaubs „spätestens bis zum 31. März des folgenden Jahres“ zulässig. Damit wird der Zeitraum, in dem der Urlaub aus einem bestimmten Kalenderjahr genommen werden kann, dem Tarifwortlaut nach ausdrücklich über das Urlaubsjahr hinaus erweitert. Rein sprachlich und vom Satzbau her betrachtet sind die Regelungen „innerhalb des laufenden Urlaubsjahres“ und „spätestens bis zum 31. März des folgenden Jahres“ in § 9 Abs. 5 Satz 1 MTV gleichrangig. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist der Übertragungszeitraum nicht in einem Nebensatz geregelt. Der Umstand, dass das Wort „muss“ vor der Formulierung „innerhalb des laufenden Urlaubsjahres“ steht, ist durch die passivische Verbform („muss ... gewährt und genommen werden“) bedingt. Zwar mag es von den Tarifvertragsparteien als wünschenswert angesehen worden sein, dass der Urlaub innerhalb des laufenden Kalenderjahres genommen wird, jedoch haben sie den Zeitraum, in dem der Urlaub gewährt und genommen werden muss, in § 9 Abs. 5 Satz 1 MTV vorbehaltlos bis zum 31. März des Folgejahres erstreckt. Die Inanspruchnahme des Urlaubs in den ersten drei Monaten des Folgejahres wurde gerade nicht an das Vorliegen betrieblicher oder personenbedingter Gründe geknüpft. Dies, obwohl der Tarifvertrag in § 9 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 aE für die Frage der Teilung des Urlaubsanspruchs auf das Vorliegen entgegenstehender betrieblicher Gründe Bezug nimmt.
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b) Eine Anwendung des Regel-Ausnahme-Verhältnisses iSd. § 7 Abs. 3 BUrlG verbietet sich schon deshalb, weil die Tarifvertragsparteien eine - gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 BUrlG zulässige(vgl. BAG 9. Mai 1995 - 9 AZR 552/93 - zu I 3 a der Gründe) - eigene, vom Wortlaut des Bundesurlaubsgesetzes abweichende Formulierung gewählt haben. Hieraus lässt sich der Wille der Tarifvertragsparteien entnehmen, den Zeitraum für die Inanspruchnahme des Urlaubs abweichend von § 7 Abs. 3 BUrlG zu regeln. Ansonsten hätte es nahe gelegen, wie in § 9 Abs. 6 MTV für die Wartezeit und den Teilurlaub auch hinsichtlich der Fristen zur Inanspruchnahme und Gewährung des Urlaubs die Geltung des Bundesurlaubsgesetzes anzuordnen.
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c) Soweit die Beklagte einer solchen Auslegung von § 9 Abs. 5 MTV entgegenhält, dies könne im Einzelfall dazu führen, dass Redakteurinnen bzw. Redakteure, die älter als 55 Jahre sind und die keinen Urlaubstag in einem bestimmten Kalenderjahr in Anspruch genommen haben, zu Beginn des Folgejahres einen Urlaubsanspruch von (bis zu) 68 Urlaubstagen haben könnten, stellt dies das Auslegungsergebnis nicht infrage. So ist zum einen mit einer Übertragung, selbst wenn sie den Vorgaben des § 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG genügen muss, stets verbunden, dass im ersten Quartal der übertragene Urlaub zum Urlaub aus dem aktuellen Kalenderjahr hinzutritt, dh. die Kumulierung von Urlaubsansprüchen ist auch nach dem Bundesurlaubsgesetz nichts Ungewöhnliches. Zum anderen ist die Beklagte durch die Begrenzung des Übertragungszeitraums bis zum 31. März des Folgejahres und den damit verbundenen Verfall vor einer (übermäßigen) Kumulierung von Urlaubsansprüchen geschützt. Im Übrigen bestünde auch bei einem Verfall am 31. Dezember des Urlaubsjahres die Möglichkeit der Beantragung eines gleich langen Urlaubs, wenn der Arbeitnehmer den Urlaub des einen Jahres am Jahresende und (zusammenhängend) den Urlaub des Folgejahres zum Jahresbeginn verlangt.
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III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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Brühler
Krasshöfer
Klose
Faltyn
Neumann-Redlin
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(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.
(2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.
(3) Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.
(4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.
(1) Von den vorstehenden Vorschriften mit Ausnahme der §§ 1, 2 und 3 Abs. 1 kann in Tarifverträgen abgewichen werden. Die abweichenden Bestimmungen haben zwischen nichttarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern Geltung, wenn zwischen diesen die Anwendung der einschlägigen tariflichen Urlaubsregelung vereinbart ist. Im übrigen kann, abgesehen von § 7 Abs. 2 Satz 2, von den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden.
(2) Für das Baugewerbe oder sonstige Wirtschaftszweige, in denen als Folge häufigen Ortswechsels der von den Betrieben zu leistenden Arbeit Arbeitsverhältnisse von kürzerer Dauer als einem Jahr in erheblichem Umfange üblich sind, kann durch Tarifvertrag von den vorstehenden Vorschriften über die in Absatz 1 Satz 1 vorgesehene Grenze hinaus abgewichen werden, soweit dies zur Sicherung eines zusammenhängenden Jahresurlaubs für alle Arbeitnehmer erforderlich ist. Absatz 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
(3) Für den Bereich der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft sowie einer gemäß § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386) ausgegliederten Gesellschaft und für den Bereich der Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost kann von der Vorschrift über das Kalenderjahr als Urlaubsjahr (§ 1) in Tarifverträgen abgewichen werden.
(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.
(2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.
(3) Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.
(4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.
(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.
(2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.
(3) Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.
(4) Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich nach den §§ 280, 283 bis 285, 311a und 326.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen. § 281 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
Der Schuldner hat während des Verzugs jede Fahrlässigkeit zu vertreten. Er haftet wegen der Leistung auch für Zufall, es sei denn, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten sein würde.
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.
(2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.
(3) Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.
(4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.
(1) Von den vorstehenden Vorschriften mit Ausnahme der §§ 1, 2 und 3 Abs. 1 kann in Tarifverträgen abgewichen werden. Die abweichenden Bestimmungen haben zwischen nichttarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern Geltung, wenn zwischen diesen die Anwendung der einschlägigen tariflichen Urlaubsregelung vereinbart ist. Im übrigen kann, abgesehen von § 7 Abs. 2 Satz 2, von den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden.
(2) Für das Baugewerbe oder sonstige Wirtschaftszweige, in denen als Folge häufigen Ortswechsels der von den Betrieben zu leistenden Arbeit Arbeitsverhältnisse von kürzerer Dauer als einem Jahr in erheblichem Umfange üblich sind, kann durch Tarifvertrag von den vorstehenden Vorschriften über die in Absatz 1 Satz 1 vorgesehene Grenze hinaus abgewichen werden, soweit dies zur Sicherung eines zusammenhängenden Jahresurlaubs für alle Arbeitnehmer erforderlich ist. Absatz 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
(3) Für den Bereich der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft sowie einer gemäß § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386) ausgegliederten Gesellschaft und für den Bereich der Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost kann von der Vorschrift über das Kalenderjahr als Urlaubsjahr (§ 1) in Tarifverträgen abgewichen werden.
(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.
(2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.
(3) Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.
(4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)