Bundesarbeitsgericht Beschluss, 09. Feb. 2011 - 7 ABR 11/10

published on 09/02/2011 00:00
Bundesarbeitsgericht Beschluss, 09. Feb. 2011 - 7 ABR 11/10
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 15. Dezember 2009 - 3 TaBV 32/09 - wird zurückgewiesen.

Gründe

1

A. Die Beteiligten streiten darüber, ob der zu 2) beteiligte Landesverband des D in Rheinland-Pfalz (Landesverband) und seine Gliederungen in Rheinland-Pfalz, die Rettungsdienst betreiben, einen Konzern iSv. § 54 Abs. 1 BetrVG bilden, für den ein Konzernbetriebsrat errichtet werden kann.

2

Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 seiner Satzung ist der Landesverband „die Gesamtheit seiner Gliederungen(nachgeordnete Verbände, Organisationen und Einrichtungen) sowie deren Mitglieder auf dem Gebiet des Landes Rheinland-Pfalz“. § 2 der Satzung beschreibt die Aufgaben des Landesverbands. Sein Abs. 2 lautet:

        

„Der Landesverband fördert die Tätigkeit und Zusammenarbeit seiner Gliederungen unter Beachtung des Subsidiaritätsprinzips. Ihm obliegt die Vertretung der Bezirksverbände, Kreisverbände und Ortsvereine sowie deren Gliederungen gegenüber dem D, der Landesregierung und den auf Landesebene tätigen Verbänden und Einrichtungen. …“

3

§ 10 der Satzung enthält Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Bezirks- und Kreisverbände sowie der Ortsvereine. Zu den Kreisverbänden heißt es auszugsweise:

        

        
        

„…    

        

(3) Der Kreisverband hat die Aufgaben des R in seinem Bereich durchzuführen. Er verwaltet seine Angelegenheiten vorbehaltlich der in dieser Satzung vorgesehenen Einschränkungen selbst.

        

...     

        

(5) Bei Gründung von oder der Beteiligung an (gemeinnützigen) Gesellschaften mit beschränkter Haftung ist zusätzlich die Genehmigung des Landesverbandes und des Bundesverbandes zur Führung des Namens ‚R’ und des Kennzeichens einzuholen.

        

(6) Die Einrichtung und die Verwaltung von Rettungswachen und die Durchführung des Rettungsdienstes ist Aufgabe des Kreisverbandes. Widerrufliche Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Landesvorstandes.

        

(7) Im Übrigen regelt der Kreisverband Aufbau, Aufgaben, Organe usw. durch eine Satzung, die der vom Landesverband aufgestellten Mustersatzung entsprechen soll und von diesem genehmigt sein muss.

        

...“   

4

Der Rettungsdienst in Rheinland-Pfalz wird auf der Grundlage des Landesgesetzes über den Rettungsdienst sowie den Notfall- und Krankentransport Rheinland-Pfalz (Rettungsdienstgesetz - RettDG) betrieben. Träger des Rettungsdienstes sind das Land, die Landkreise und die kreisfreien Städte. Die Verhandlungen zwischen den Kostenträgern und den rettungsdienstlichen Leistungserbringern über die Benutzungsentgelte erfolgen einheitlich auf Landesebene mit den Landesverbänden der Sanitätsorganisationen.

5

Der Landesverbandsausschuss des Landesverbands beschloss am 13. Dezember 1993 eine geänderte Organisationsstruktur für den Rettungsdienst. Danach soll der Rettungsdienst des D in Rheinland-Pfalz zukünftig von acht Leistungsanbietern betrieben werden. Die Leistungsanbieter können nach diesem Konzept in der Rechtsform des eingetragenen Vereins oder einer gemeinnützigen GmbH (gGmbH) geführt werden. Die Ausgliederung der Rettungsdienstaufgaben soll auf der Grundlage des Musterübertragungsvertrags vom 17. September 1993 erfolgen, der unter II. ua. Folgendes regelt:

        

„1.     

Der Landesverband überträgt der gem. GmbH die Durchführung des Rettungsdienstes auf den Gebieten derjenigen ihrer Mitgesellschafter, die Kreisverbände sind. ...

        

…       

        
        

3.    

Die Benutzungsentgelte des mobilen Rettungsdienstes werden gemäß § 12 Abs. 2 Rettungsdienstgesetz auf Landesebene zwischen den Landesverbänden der Sanitätsorganisationen und den Verbänden der Kostenträger landeseinheitlich vereinbart. Dies bedingt die Durchführung eines überregionalen Finanzausgleichs, an dem sich die gem. GmbH zu beteiligen hat. Die in diesem Zusammenhang jeweils existierenden Vorgaben des D-Landesverbandes Rheinland-Pfalz sind für die gem. GmbH verbindlich. Dies gilt insbesondere auch für die Schaffung zusätzlicher Planstellen für hauptamtliche Mitarbeiter, den Ausdruck der Gewinn- und Verlustrechnung des mobilen Rettungsdienstes zum jeweils gewünschten Zeitpunkt etc. Im Gegenzug erklärt der Landesverband der gem. GmbH durch die Steuerung der Ausgaben und Sicherstellung kostendeckender Tarife, ausreichende Liquidität zur Bewältigung der ihr gestellten Aufgaben zu erhalten.

                 

...     

        

8.    

Bestellung und Abberufung des oder der Geschäftsführer(s) sollen im Einvernehmen mit dem D-Landesverband Rheinland-Pfalz erfolgen.“

6

Der Landesverband beherrscht gesellschaftsrechtlich die T mbH. Diese ist die Muttergesellschaft der K Rheinland-Pfalz mbH, die wiederum mehrere Betriebe führt. Bei der T mbH ist ein Konzernbetriebsrat, bei der K Rheinland-Pfalz mbH ein Gesamtbetriebsrat gebildet.

7

Bei „dem Landesverband“ einschließlich seiner Gliederungen waren - nach dem nicht konkret bestrittenen - Vorbringen des Konzernbetriebsrats am 30. April 2008 insgesamt 7.689 Arbeitnehmer beschäftigt. Davon entfielen 2.114 Mitarbeiter auf die K Rheinland-Pfalz mbH sowie 237 Mitarbeiter auf die T mbH. Von den danach verbleibenden 5.338 Mitarbeitern waren 3.673 im Rettungsdienst tätig.

8

Die ursprünglich am Verfahren zu 3) bis 7), 9), 10), 12) bis 19) beteiligten Betriebsräte fassten in den Monaten Februar bis April 2008 Beschlüsse über die Errichtung eines Konzernbetriebsrats. Dieser konstituierte sich am 5. Mai 2008. Der Landesverband bestritt die wirksame Errichtung.

9

Der am 5. Mai 2008 errichtete Konzernbetriebsrat hat in dem am 27. Oktober 2008 von ihm eingeleiteten Beschlussverfahren im Wesentlichen das Ziel verfolgt, seine wirksame Errichtung gerichtlich feststellen zu lassen. Er hat die Auffassung vertreten, der Landesverband und die am Verfahren beteiligten Kreisverbände und gGmbHs bildeten einen auf den Rettungsdienst in Rheinland-Pfalz bezogenen und beschränkten Konzern, für den ein Konzernbetriebsrat errichtet werden könne. Dem stehe nicht entgegen, dass der Landesverband die Kreisverbände und die gGmbHs nicht iSv. §§ 17, 18 AktG beherrsche. Für einen Konzern iSv. § 54 Abs. 1 BetrVG genüge es, wenn ein Unternehmen auf ein anderes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausübe. Dieser müsse nicht notwendig gesellschaftsrechtlich vermittelt sein, sondern könne sich auch aus vertraglichen oder organisatorischen Bindungen ergeben. Vorliegend gehe der beherrschende Einfluss des Landesverbands auf die Kreisverbände und die gGmbHs weit über eine Abhängigkeit in Form allgemeiner Rechtsbeziehungen hinaus. Die einem faktischen Unterordnungskonzern entsprechende Abhängigkeit und Einflussnahme zeige sich daran, dass der Landesverband die beteiligten Kreisverbände und D-Rettungsdienst gGmbHs zu einem Finanzausgleich zwinge und für die Untergliederungen weitgehend die Personalplanung übernehme.

10

Der Konzernbetriebsrat hat beantragt,

        

1.    

festzustellen, dass die Errichtung eines Konzernbetriebsrats durch die Beteiligten zu 3) bis 19) als Betriebsräte derjenigen D-Gliederungen in Rheinland-Pfalz, welche Rettungsdienst betreiben, zulässig war,

        

2.    

festzustellen, dass der Landesverband zusammen mit ausschließlich denjenigen D-Gliederungen in Rheinland-Pfalz, welche Rettungsdienst betreiben, derzeit die Beteiligten zu 20) bis 35), einen betriebsratsfähigen Konzern gem. § 54 Abs. 1 BetrVG bilden,

        

3.    

festzustellen, dass der Antragsteller der wirksam errichtete Konzernbetriebsrat gem. § 54 Abs. 1 BetrVG für diejenigen D-Gliederungen in Rheinland-Pfalz ist, welche Rettungsdienst betreiben, derzeit die Beteiligten zu 20) bis 35).

11

Der Landesverband hat beantragt, die Anträge abzuweisen. Er hat die Auffassung vertreten, er bilde mit seinen Untergliederungen keinen konzernbetriebsratsfähigen Konzern. Es fehle bereits an einem gesellschaftsrechtlich vermittelten Abhängigkeitsverhältnis. Ein solches sei für einen Unterordnungskonzern nach § 18 Abs. 1 AktG erforderlich. Er beherrsche außerdem die D-Kreisverbände und die D-Rettungsdienst gGmbHs nicht. Mit den Verhandlungen über Budgets und Benutzungsentgelte und der Organisation des internen Finanzausgleichs erbringe er typische Dienstleistungsaufgaben für die D-Gliederungen. Die Wahrnehmung seiner Verbandsaufsichtsfunktionen führe nicht zu einem Beherrschungsverhältnis. Die Kreisverbände und gGmbHs könnten ihre Aufgaben im Wesentlichen eigenverantwortlich und selbständig wahrnehmen.

12

Das Arbeitsgericht hat die Anträge abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Beschwerde des Konzernbetriebsrats zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt dieser seine Anträge weiter. Der Landesverband beantragt die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde.

13

B. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Anträge des Konzernbetriebsrats zu Recht abgewiesen. Der Antrag zu 2. ist bereits unzulässig. Die Anträge zu 1. und 3. sind unbegründet. Zum einen bildet der Landesverband mit den D-Kreisverbänden, die Rettungsdienst betreiben, und den gGmbHs keinen Unterordnungskonzern. Dabei verlangt das Verfahren keine Entscheidung, ob ein Konzern iSv. § 54 Abs. 1 BetrVG stets ein gesellschaftsrechtlich vermitteltes Abhängigkeitsverhältnis voraussetzt. Auch wenn eine auf andere Weise vermittelte, mit einer gesellschaftsrechtlichen Abhängigkeit wertungsmäßig vergleichbare Abhängigkeit als ausreichend zu erachten wäre, wären die daran zu stellenden Anforderungen so hoch, dass sie vorliegend nicht erfüllt wären. Zum andern ist der Rettungsdienst in Rheinland-Pfalz keine betriebsverfassungsrechtliche Organisationseinheit, für die innerhalb des Landesverbands und der ihm zuzurechnenden Glieder ein Konzernbetriebsrat errichtet werden könnte. Die gesetzliche Betriebsverfassung sieht die Errichtung von Sparten-Konzernbetriebsräten nicht vor.

14

I. Neben dem in seiner Eigenschaft als Antragsteller beteiligten Konzernbetriebsrat sind nach § 83 Abs. 3 ArbGG am Verfahren als Arbeitgeber die Rettungsdienst betreibenden D-Kreisverbände und die gGmbHs sowie die in deren Betrieben gebildeten Betriebsräte und der - einzige - zu 37) beteiligte Gesamtbetriebsrat beteiligt. Die Arbeitgeber sind in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsstellung betroffen, weil sie im Falle der wirksamen Errichtung des Konzernbetriebsrats dessen Beteiligungsrechte zu beachten haben. Die Betriebsräte und der Gesamtbetriebsrat sind betroffen, weil sie nach § 55 Abs. 1 Satz 1, § 54 Abs. 2 BetrVG Mitglieder in den Konzernbetriebsrat entsenden und diesen nach § 58 Abs. 2 Satz 1 BetrVG beauftragen können.

15

II. Der Antrag zu 2. ist unzulässig, die Anträge zu 1. und 3. sind zwar zulässig, aber unbegründet.

16

1. Der Antrag zu 2. ist unzulässig. Er ist nicht auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses gerichtet.

17

a) Nach dem auch im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren anwendbaren § 256 Abs. 1 ZPO kann die gerichtliche Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses beantragt werden, wenn der Antragsteller ein rechtliches Interesse an einer entsprechenden richterlichen Entscheidung hat. Ein Rechtsverhältnis ist jede durch die Herrschaft einer Rechtsnorm über einen konkreten Sachverhalt entstandene rechtliche Beziehung einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache. Ein Antrag nach § 256 Abs. 1 ZPO muss sich dabei nicht notwendig auf das Rechtsverhältnis als Ganzes erstrecken. Er kann sich auch auf daraus folgende einzelne Beziehungen, Ansprüche oder Verpflichtungen und auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken. Bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses können jedoch ebenso wie abstrakte Rechtsfragen nicht Gegenstand eines Feststellungsantrags sein. Das liefe auf die Erstellung eines Rechtsgutachtens hinaus. Eine solche ist den Gerichten verwehrt (BAG 14. Dezember 2010 - 1 ABR 93/09 - Rn. 12 mwN, NZA 2011, 473).

18

b) Diesen Voraussetzungen genügt der Antrag zu 2. nicht. Durch eine Entscheidung über den Antrag festzustellen, dass der Landesverband mit allen D-Gliederungen einen konzernbetriebsratsfähigen Konzern bilde, würde nicht das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten festgestellt, sondern nur eine Vorfrage beantwortet. Die Entscheidung liefe auf die Erstellung eines Rechtsgutachtens hinaus. Das ist unzulässig.

19

2. Der Antrag zu 1. ist zulässig, aber unbegründet.

20

a) Der Antrag ist zulässig. Er lässt sich - anders als in dem der Entscheidung des Senats vom 23. August 2006 (- 7 ABR 51/05 - Rn. 39, AP BetrVG 1972 § 54 Nr. 12 = EzA BetrVG 2001 § 54 Nr. 2)zugrunde liegenden Fall - nicht gegen seinen Wortlaut dahin auslegen, es solle mit ihm nur das gegenwärtige wirksame Bestehen des Konzernbetriebsrats festgestellt werden. Eine solche gegenwartsbezogene Feststellung ist vielmehr Gegenstand des Antrags zu 3. Der Antrag zu 1. ist trotz seines Vergangenheitsbezugs zulässig. Allerdings ist für einen Antrag nach § 256 Abs. 1 ZPO grundsätzlich erforderlich, dass es sich um ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis handelt. Ein auf die Feststellung eines vergangenen Rechtsverhältnisses gerichteter Antrag ist aber dann zulässig, wenn sich aus der Entscheidung noch Rechtsfolgen für die Zukunft ergeben (vgl. BAG 28. April 2009 - 1 ABR 7/08 - Rn. 10 mwN, AP BetrVG 1972 § 77 Nr. 99). Das ist hier der Fall. Die begehrte Feststellung über die wirksame Errichtung des Konzernbetriebsrats entfaltet noch Wirkungen für die Zukunft. Zwischen einem Teil der Beteiligten und zwischen dem Landesverband und einzelnen Mitgliedern des Konzernbetriebsrats sind ausgesetzte oder ruhend gestellte Urteils- und Beschlussverfahren anhängig, in denen es um Fahrtkostenersatz und eine Freistellung von Reisekosten im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von Aufgaben im Konzernbetriebsrat geht und für deren Entscheidung die Frage der wirksamen Errichtung des Konzernbetriebsrats von Bedeutung ist.

21

b) Der Antrag zu 1. ist unbegründet. Der Konzernbetriebsrat ist nicht wirksam errichtet worden. Der Landesverband bildet mit den beteiligten D-Gliederungen keinen Konzern iSv. § 54 Abs. 1 BetrVG. Die D-Gliederungen sind keine vom Landesverband beherrschten, abhängigen Unternehmen im konzernrechtlichen Sinn. Dabei verlangt der Fall keine abschließende Entscheidung, ob die für ein Konzernverhältnis iSv. § 54 Abs. 1 BetrVG erforderliche Abhängigkeit stets gesellschaftsrechtlich vermittelt sein muss oder ob sie ausnahmsweise auch anders begründet werden kann. Selbst wenn hiervon auszugehen wäre, wären die dann an die Abhängigkeit zu stellenden Anforderungen hier nicht erfüllt. Außerdem bildet der Rettungsdienst ohnehin keine konzernbetriebsratsfähige Einheit.

22

aa) Die D-Gliederungen sind keine vom Landesverband beherrschten, abhängigen Unternehmen im konzernrechtlichen Sinn.

23

(1) Nach § 54 Abs. 1 Satz 1 BetrVG kann für einen Konzern( § 18 Abs. 1 AktG ) durch Beschlüsse der Gesamtbetriebsräte oder - unter den Voraussetzungen des § 54 Abs. 2 BetrVG - der Betriebsräte ein Konzernbetriebsrat errichtet werden.

24

(a) Das Betriebsverfassungsgesetz bestimmt nicht selbst, wann ein Konzern besteht und welche Unternehmen ihm angehören. § 54 Abs. 1 BetrVG verweist vielmehr auf § 18 Abs. 1 AktG. Nach der Rechtsprechung des Senats gilt deshalb kein eigenständiger betriebsverfassungsrechtlicher Konzernbegriff. Maßgeblich sind vielmehr die Regelungen des Aktiengesetzes (BAG 27. Oktober 2010 - 7 ABR 85/09 - Rn. 26 mwN, DB 2011, 769; 16. Mai 2007 - 7 ABR 63/06 - Rn. 23, AP ArbGG 1979 § 96a Nr. 3; 14. Februar 2007 - 7 ABR 26/06 - Rn. 42, BAGE 121, 212). Danach kann ein Konzernbetriebsrat nur in einem sog. Unterordnungskonzern errichtet werden. Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 AktG bilden ein herrschendes und ein oder mehrere abhängige Unternehmen einen sog. Unterordnungskonzern, wenn sie unter der einheitlichen Leitung des herrschenden Unternehmens zusammengefasst sind. Von einem abhängigen Unternehmen wird nach § 18 Abs. 1 Satz 3 AktG vermutet, dass es mit dem herrschenden Unternehmen einen Konzern bildet.

25

(b) Auch für das Vorliegen eines Konzerns iSv. § 54 Abs. 1 BetrVG ist grundsätzlich der gesellschaftsrechtliche Begriff der Abhängigkeit maßgeblich. Der Streitfall verlangt keine Entscheidung, ob die erforderliche Abhängigkeit auch auf andere als gesellschaftsrechtliche Weise vermittelt werden kann.

26

(aa) Nach § 17 Abs. 1 AktG sind abhängige Unternehmen rechtlich selbständige Unternehmen, auf die ein anderes Unternehmen(herrschendes Unternehmen) unmittelbar oder mittelbar beherrschenden Einfluss ausüben kann. Nach § 17 Abs. 2 AktG wird von einem in Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmen vermutet, dass es von dem an ihm mit Mehrheit beteiligten Unternehmen abhängig ist. Gehört die Mehrheit der Anteile eines rechtlich selbständigen Unternehmens einem anderen Unternehmen, ist das Unternehmen nach § 16 Abs. 1 AktG ein in Mehrheitsbesitz stehendes Unternehmen. Für die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen der § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 1 AktG ist es unerheblich, in welcher Rechtsform das herrschende und die abhängigen Unternehmen geführt werden. Der Unternehmensbegriff wird in §§ 15 ff. AktG rechtsformneutral verwendet (BAG 27. Oktober 2010 - 7 ABR 85/09 - Rn. 26 mwN, DB 2011, 769). Eine unter 50 vH liegende Beteiligung in Verbindung mit weiteren verlässlichen Umständen rechtlicher oder tatsächlicher Art kann außerdem eine Abhängigkeit iSd. § 17 Abs. 1 AktG begründen, wenn eine mögliche Einflussnahme beständig, umfassend und gesellschaftsrechtlich vermittelt ist(BGH 17. März 1997 - II ZB 3/96 - zu III 4 der Gründe, BGHZ 135, 107). Das Abhängigkeitsverhältnis als Grundlage des beherrschenden Einflusses kann außer in Fällen der Mehrheitsbeteiligung auch auf andere gesellschaftsrechtlich vermittelte Weise, wie etwa durch Stimmbindungsverträge, begründet werden, mittels derer auf die Willensbildung von Unternehmen Einfluss genommen wird (vgl. BAG 23. August 2006 - 7 ABR 51/05 - Rn. 47, AP BetrVG 1972 § 54 Nr. 12 = EzA BetrVG 2001 § 54 Nr. 2). Nach § 18 Abs. 1 Satz 2 AktG sind auch Unternehmen, zwischen denen ein Beherrschungsvertrag(§ 291 AktG) besteht oder von denen das eine in das andere eingegliedert ist (§ 319 AktG), als unter einheitlicher Leitung zusammengefasst anzusehen (vgl. BAG 14. Februar 2007 - 7 ABR 26/06 - Rn. 44, BAGE 121, 212).

27

(bb) Nicht abschließend geklärt ist, ob auch andere als gesellschaftsrechtlich vermittelte Abhängigkeiten das Vorliegen eines Konzerns iSv. § 54 Abs. 1 BetrVG begründen können. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 17 AktG erfasst dieser keine rein wirtschaftlichen, gesellschaftsrechtlich nicht abgesicherten Abhängigkeiten, die allein durch externe Austauschbeziehungen(wie etwa durch Liefer-, Lizenz- oder Kreditverträge) begründet sind und einem Partner einen durch die Marktlage bedingten Einfluss auf das geschäftliche Verhalten der Gesellschaft sichern; die Einbeziehung solcher nichtgesellschaftlicher Einflüsse in die aktienrechtlichen Vorschriften würde bei der Vielzahl und Vielfalt möglicher wirtschaftlicher Abhängigkeiten tief und in kaum mehr zu übersehendem Ausmaß in das Marktgeschehen eingreifen (BGH 26. März 1984 - II ZR 171/83 - zu II der Gründe, BGHZ 90, 381). Der Bundesgerichtshof hat in diesem Zusammenhang allerdings zugleich den spezifisch aktienrechtlichen Zusammenhang betont (BGH 26. März 1984 - II ZR 171/83 - aaO). Das Bundesarbeitsgericht hat in einem Beschluss vom 30. Oktober 1986 (- 6 ABR 19/85 - zu B II 2 b der Gründe, BAGE 53, 287) ausgeführt, für das Bestehen eines Abhängigkeitsverhältnisses sei entscheidend, dass das herrschende Unternehmen über Mittel verfüge, die es ihm ermöglichen, das abhängige Unternehmen seinem Willen zu unterwerfen und diesen bei ihm durchzusetzen; auf das Mittel der Einflussmöglichkeit komme es nicht an; für die Ausübung gemeinsamer Herrschaft könnten nicht nur vertragliche oder organisatorische Bindungen, sondern auch rechtliche und tatsächliche Umstände sonstiger Art sprechen (BAG 30. Oktober 1986 - 6 ABR 19/85 - aaO). Im Schrifttum wird teilweise die Auffassung vertreten, der beherrschende Einfluss müsse zumindest gesellschaftsrechtlich vermittelt sein (vgl. etwa Kreutz/Franzen GK-BetrVG 9. Aufl. § 54 Rn. 19 mwN; Windbichler in GroßKomm-AktG 4. Aufl. § 17 Rn. 40). Ein anderer Teil des Schrifttums ist der Ansicht, der beherrschende Einfluss könne auch durch andere (schuld-)rechtliche Vertragsbeziehungen begründet sein (vgl. etwa Fitting 25. Aufl. § 54 Rn. 14; H/S/W/G/N/R-Glock 7. Aufl. § 54 Rn. 13; vgl. ferner DKKW-Trittin 12. Aufl. Vor § 54 Rn. 24, 86 ff.; vgl. auch zu § 5 Abs. 1 MitBestG MüArbR/Wißmann 3. Aufl. Bd. 2 § 279 Rn. 11, nach dem der aktienrechtliche Konzernbegriff nicht in allen Einzelheiten für das MitBestG maßgeblich sei, sondern sich die Auslegung an dem auf die Verwirklichung der Mitbestimmungsmöglichkeiten gerichteten Zweck des Gesetzes zu orientieren habe; ähnlich ErfK/Oetker 11. Aufl. § 15 AktG Rn. 3).

28

(cc) Der Streitfall verlangt keine abschließende Beurteilung, ob die für das Vorliegen eines Konzerns erforderliche Abhängigkeit auch anders als gesellschaftsrechtlich vermittelt sein kann.

29

(aaa) Für das Erfordernis einer gesellschaftsrechtlich vermittelten Abhängigkeit können Gründe der Rechtssicherheit sprechen. Es liegt im Interesse aller Betriebsparteien, zuverlässig erkennen zu können, ob ein Konzern iSv. § 54 Abs. 1 BetrVG vorliegt, dementsprechend ein Konzernbetriebsrat errichtet werden kann und die nach § 58 Abs. 1 Satz 1 BetrVG in dessen Zuständigkeit fallenden Beteiligungsrechte von ihm wahrgenommen werden. Angesichts der Vielfalt und der raschen Veränderbarkeit vertraglicher und wirtschaftlicher Abhängigkeiten von Lieferanten, Abnehmern, Kreditgebern usw. erscheint es bedenklich, diese als ausreichend zu erachten, um daran die weitreichende Folge der Errichtung eines Konzernbetriebsrats beim „Mutterunternehmen“ zu knüpfen.

30

(bbb) Andererseits kann das Erfordernis einer wirksamen Mitbestimmung dafür sprechen, ein Unternehmen, das aufgrund anderer als gesellschaftsrechtlicher Mittel in der Lage ist, die Willensbildung eines fremden Unternehmens umfassend und dauerhaft zu bestimmen, als herrschendes Unternehmen im betriebsverfassungsrechtlichen Sinn anzusehen (vgl. zur Rechtsfigur des „Konzerns im Konzern“ BAG 14. Februar 2007 - 7 ABR 26/06 - Rn. 49 mwN, BAGE 121, 212; 16. Mai 2007 - 7 ABR 63/06 - Rn. 31 mwN, AP ArbGG 1979 § 96a Nr. 3). Nach dem Schutzzweck des § 54 BetrVG soll eine Beteiligung der Arbeitnehmer an den die Einzelunternehmen bindenden Leitungsentscheidungen des Konzerns im sozialen, personellen und wirtschaftlichen Bereich sichergestellt werden. Mitbestimmung im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes soll dort ausgeübt werden, wo unternehmerische Leitungsmacht konkret entfaltet und ausgeübt wird. Mit der möglichen Errichtung eines Konzernbetriebsrats wollte der Gesetzgeber einer Beeinträchtigung betriebsverfassungsrechtlicher Beteiligungsrechte infolge konzernspezifischer Entscheidungsstrukturen und der dadurch eröffneten faktischen und rechtlichen Einflussmöglichkeiten des herrschenden Konzernunternehmens entgegenwirken (vgl. BAG 27. Oktober 2010 - 7 ABR 85/09 - Rn. 35 mwN, DB 2011, 769; 13. Oktober 2004 - 7 ABR 56/03 - zu B IV 1 e cc (1) der Gründe mwN, BAGE 112, 166 ).

31

(ccc) Der Senat lässt im Streitfall offen, ob es geboten sein kann, unter bestimmten Voraussetzungen auch eine andere als eine gesellschaftsrechtlich vermittelte Abhängigkeit für die Errichtung eines Konzernbetriebsrats nach § 54 Abs. 1 BetrVG genügen zu lassen. Sofern dies überhaupt angenommen würde, müsste die anderweitig begründete Abhängigkeit mit der gesellschaftsrechtlich vermittelten zumindest gleichwertig sein. Das herrschende Unternehmen müsste über die rechtlich verstetigte Möglichkeit verfügen, grundsätzlich alle unternehmensrelevanten Entscheidungen des abhängigen Unternehmens zu steuern. Die Möglichkeit, Teilbereiche des anderen Unternehmens zu beeinflussen, würde ebenso wenig ausreichen wie die Möglichkeit, vorübergehend auftretende Schwierigkeiten des anderen Unternehmens zur Einflussnahme auf dieses zu nutzen.

32

(2) Hiernach sind die D-Gliederungen keine vom Landesverband beherrschten, abhängigen Unternehmen iSv. § 54 Abs. 1 BetrVG.

33

(a) Eine gesellschaftsrechtlich vermittelte Abhängigkeit iSv. §§ 17, 18 AktG liegt nicht vor. Die D-Gliederungen stehen iSv. § 17 Abs. 2 AktG nicht im Mehrheitsbesitz des Landesverbands. Auch die Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 Satz 2 AktG liegen nicht vor. Weder besteht zwischen dem Landesverband und den Kreisverbänden sowie den gGmbHs ein Beherrschungsvertrag iSv. § 291 AktG, noch sind die Gliederungen iSv. § 319 AktG in den Landesverband eingegliedert.

34

(b) Der Landesverband ist auch nicht auf andere Weise in der Lage, die Entscheidungen der Kreisverbände und der gGmbHs dauerhaft und umfassend zu steuern. Zwar enthält die Landessatzung auf Dauer ausgerichtete rechtliche Verpflichtungen für D-Gliederungen, die Rettungsdienst nach Maßgabe der Rettungsdienstverträge betreiben. Diese Pflichten treffen auch die zu diesem Zweck nach Maßgabe des Musterübertragungsvertrags vom 17. September 1993 eigens gegründeten gGmbHs. Die Satzung enthält ferner - wie etwa in § 10 Abschn. Kreisverbände Abs. 7 - Genehmigungsvorbehalte, welche die Kreisverbände in ihrer Selbständigkeit einschränken. Auch kann der Landesverband, wie das Landesarbeitsgericht nicht verkannt hat, in bestimmten Bereichen, wie etwa der Personalausstattung Rahmendaten setzen, an denen die Untergliederungen bei ihrer unternehmerischen Tätigkeit nicht oder nur schwer vorbeikommen. Dies alles genügt aber nicht, um die Annahme zu rechtfertigen, die Untergliederungen seien vom Landesverband in derselben Weise grundlegend abhängig, wie dies gesellschaftsrechtlich abhängige Unternehmen sind. Die D-Kreisverbände und die gGmbHs sind vielmehr gerade auch in den beteiligungsrechtlich relevanten Bereichen der personellen, sozialen und wirtschaftlichen Mitbestimmung grundsätzlich in der Lage, ihre Entscheidungen im Wesentlichen eigenständig zu treffen. Das macht § 10 Abschn. Kreisverbände Abs. 3 Satz 2 der Satzung des Landesverbands deutlich, wonach der Kreisverband seine Angelegenheiten vorbehaltlich der in der Satzung vorgesehenen Einschränkungen selbst verwaltet. Die in der Satzung vorgesehenen Einschränkungen gehen nicht so weit, dass der Landesverband in der Lage wäre, das unternehmerische Verhalten der Kreisverbände umfassend zu steuern. Gleiches gilt für die gGmbHs. Auch diese sind - etwa durch die Verpflichtung zur Teilnahme an dem überregionalen Finanzausgleich - in die Gesamttätigkeit der Rettungsdienste eingebunden und - wie II. 8. des Musterübertragungsvertrags zeigt - bei der Bestellung und Abberufung ihrer Geschäftsführer auf ein Einvernehmen mit dem Landesverband angewiesen. Auch diese Abhängigkeiten sind aber nicht derart, dass sie in ihrem Gewicht mit einer etwa durch Mehrheitsbesitz oder Beherrschungsverträge gesellschaftsrechtlich vermittelten Abhängigkeit gleichgesetzt werden könnten.

35

bb) Unabhängig vom Fehlen eines für das Vorliegen eines Konzerns iSv. § 54 Abs. 1 BetrVG erforderlichen Abhängigkeitsverhältnisses ist die Errichtung des Konzernbetriebsrats aber auch deshalb unwirksam, weil er für eine nicht konzernbetriebsratsfähige Einheit gebildet wurde.

36

(1) Nach § 54 Abs. 1 BetrVG kann ein Konzernbetriebsrat „für einen Konzern“ gebildet werden. Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 AktG, auf welchen § 54 Abs. 1 BetrVG Bezug nimmt, bilden das herrschende sowie ein oder mehrere abhängige Unternehmen den Konzern. Für einen Konzern kann daher grundsätzlich nur ein - beim herrschenden Unternehmen angesiedelter - Konzernbetriebsrat errichtet werden. Die Bildung mehrerer nebeneinander bestehender Konzernbetriebsräte ist gesetzlich ebenso wenig vorgesehen wie die Errichtung eines Konzernbetriebsrats für einen Teil des Konzerns. Die gesetzliche Betriebsverfassung kennt keinen Sparten-Konzernbetriebsrat.

37

(2) Hiernach ist die Errichtung eines auf den Bereich des Rettungsdienstes innerhalb des Landesverbands und seiner Untergliederungen beschränkten Konzernbetriebsrats gesetzlich nicht möglich. Sofern der Landesverband und seine Untergliederungen einen Konzern bilden würden, müsste beim Landesverband - im Verhältnis zur T und dem dort gebildeten Konzernbetriebsrat ggf. entsprechend der Rechtsfigur des „Konzerns im Konzern“ - ein einheitlicher Konzernbetriebsrat errichtet werden. Nach § 55 Abs. 1 Satz 1, § 54 Abs. 2 BetrVG wäre es Sache aller Gesamtbetriebsräte oder - bei deren Fehlen - der Betriebsräte, Mitglieder in den Konzernbetriebsrat zu entsenden. Es liegt nicht in der Gestaltungsmacht einzelner Gesamtbetriebsräte oder Betriebsräte, einen Konzernbetriebsrat für nur einen Teil des Konzerns zu errichten.

38

3. Der Antrag zu 3. ist ebenfalls zulässig, aber unbegründet.

39

a) Der Antrag ist zulässig. Mit ihm erstrebt der Konzernbetriebsrat, wie die Auslegung ergibt, der Sache nach auf die Gegenwart bezogen die Feststellung, die er mit dem Antrag zu 1. auf die Vergangenheit bezogen begehrt. Er will festgestellt wissen, dass er weiterhin der wirksam errichtete Konzernbetriebsrat für den Rettungsdienst in Rheinland-Pfalz ist, der aus den Rettungsdienst betreibenden Kreisverbänden und den gGmbHs besteht.

40

aa) In dieser Auslegung ist der Antrag ausreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Konzernbetriebsrat hat das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche rechtliche Interesse an der begehrten alsbaldigen Feststellung.

41

bb) Der Zulässigkeit des Antrags steht nicht entgegen, dass während des Rechtsbeschwerdeverfahrens aufgrund der Betriebsratswahlen 2010 sowie einiger Fusionen Änderungen in tatsächlicher Hinsicht eingetreten sind. Die Änderungen waren nicht derart, dass sie zu einer im Rechtsbeschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr zulässigen Änderung des - zweigliedrigen - Streitgegenstands geführt hätten.

42

(1) Zum einen ist - ohne dass dies von den Beteiligten konkret dargelegt worden wäre - davon auszugehen, dass die Mitgliedschaft der dem Konzernbetriebsrat seit dessen Konstituierung am 5. Mai 2008 angehörenden Mitglieder zugleich mit dem Ablauf ihrer Amtszeit in dem sie entsendenden Betriebsrat oder Gesamtbetriebsrat erloschen ist. Dies folgt aus § 57 iVm. § 49 iVm. § 24 BetrVG(vgl. Kreutz/Franzen GK-BetrVG § 54 Rn. 57). Das Amt des Konzernbetriebsrats hat dadurch aber nicht geendet. Der Konzernbetriebsrat hat - anders als der Betriebsrat - keine Amtszeit. Er ist vielmehr - wie der Gesamtbetriebsrat - eine Dauereinrichtung (BAG 23. August 2006 - 7 ABR 51/05 - Rn. 47 mwN, AP BetrVG 1972 § 54 Nr. 12 = EzA BetrVG 2001 § 54 Nr. 2). Die von den Gesamtbetriebsräten oder den Betriebsräten nach jeder regelmäßigen Neuwahl erneut vorzunehmende Entsendung von Mitgliedern in den Konzernbetriebsrat ändert daher nichts an dessen kontinuierlichem Fortbestand. Da sich vorliegend die Beteiligten nicht über die konkrete Zusammensetzung des Konzernbetriebsrats, sondern über dessen rechtliche Existenz streiten, veränderte die Neuentsendung von Mitgliedern in den Konzernbetriebsrat im Frühjahr 2010 den Verfahrensgegenstand nicht in einer Weise, welche eine im Rechtsbeschwerdeverfahren unzulässige Antragsänderung zur Folge hätte. Die veränderte Zusammensetzung des Konzernbetriebsrats nach einer Neuwahl zum Betriebsrat oder das Ausscheiden einzelner Betriebsräte wirkt sich auf den Bestand eines Konzernbetriebsrats nicht aus. Deshalb ist es für die Identität des Verfahrensgegenstands unschädlich, dass die ursprünglich am Verfahren beteiligten Betriebsräte zu 5), 9), 12) und 15) nicht mehr existieren.

43

(2) Gleiches gilt für den Umstand, dass verschiedene D-Kreisverbände den Rettungsdienst nicht mehr selbst betreiben, sondern dieser im Zuge der sog. „Fusionen“ durch gGmbHs weitergeführt wird, die teilweise in der Rechtsbeschwerdeinstanz erstmalig am Verfahren beteiligt sind. Auch dadurch ist für die rechtliche Existenz des Konzernbetriebsrats keine wesentliche Änderung eingetreten. Das Amt des Konzernbetriebsrats endet nur, wenn die Voraussetzungen für seine Errichtung dauerhaft entfallen. So führt nicht jede Änderung der Beteiligungsverhältnisse zum Wegfall des Konzerns. Das Konzernverhältnis endet auch nicht, wenn ein oder mehrere Unternehmen in den Konzern eintreten oder diesen verlassen, sondern erst dann, wenn danach die Voraussetzungen eines Konzerns nicht mehr vorliegen, etwa nachdem eine Mehrheitsbeteiligung zur Minderheitsbeteiligung und das Abhängigkeitsverhältnis nicht anderweitig begründet wird (BAG 23. August 2006 - 7 ABR 51/05 - Rn. 47 mwN, AP BetrVG 1972 § 54 Nr. 12 = EzA BetrVG 2001 § 54 Nr. 2). Dementsprechend hatten die „Fusionen“, also die Übertragung der Rettungsdienste auf die D-Rettungsdienst gGmbHs und insbesondere auf die neu gegründete Beteiligte zu 38) keinen Einfluss auf die rechtliche Existenz des Konzernbetriebsrats.

44

b) Der Antrag zu 3. ist ebenfalls unbegründet. Der Konzernbetriebsrat wurde - wie ausgeführt - schon nicht wirksam errichtet.

        

    Linsenmaier    

        

    Gallner    

        

    Kiel    

        

        

        

    Coulin    

        

    Spie    

                 
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverh

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift). (2) Die Klageschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;2.die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Ansp

§ 21a idF d. Art. 1 Nr. 51 G v. 23.7.2001 I 1852 dient der Umsetzung des Artikels 6 der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverh

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift). (2) Die Klageschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;2.die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Ansp

§ 21a idF d. Art. 1 Nr. 51 G v. 23.7.2001 I 1852 dient der Umsetzung des Artikels 6 der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim
1 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 26/02/2015 00:00

Tenor 1. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 24. April 2014, Az. 9 BV 97/13, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Der Beteiligte zu 2) wird verurteilt, an den Antragsteller €
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Für einen Konzern (§ 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes) kann durch Beschlüsse der einzelnen Gesamtbetriebsräte ein Konzernbetriebsrat errichtet werden. Die Errichtung erfordert die Zustimmung der Gesamtbetriebsräte der Konzernunternehmen, in denen insgesamt mehr als 50 vom Hundert der Arbeitnehmer der Konzernunternehmen beschäftigt sind.

(2) Besteht in einem Konzernunternehmen nur ein Betriebsrat, so nimmt dieser die Aufgaben eines Gesamtbetriebsrats nach den Vorschriften dieses Abschnitts wahr.

(1) Abhängige Unternehmen sind rechtlich selbständige Unternehmen, auf die ein anderes Unternehmen (herrschendes Unternehmen) unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluß ausüben kann.

(2) Von einem in Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmen wird vermutet, daß es von dem an ihm mit Mehrheit beteiligten Unternehmen abhängig ist.

(1) Sind ein herrschendes und ein oder mehrere abhängige Unternehmen unter der einheitlichen Leitung des herrschenden Unternehmens zusammengefaßt, so bilden sie einen Konzern; die einzelnen Unternehmen sind Konzernunternehmen. Unternehmen, zwischen denen ein Beherrschungsvertrag (§ 291) besteht oder von denen das eine in das andere eingegliedert ist (§ 319), sind als unter einheitlicher Leitung zusammengefaßt anzusehen. Von einem abhängigen Unternehmen wird vermutet, daß es mit dem herrschenden Unternehmen einen Konzern bildet.

(2) Sind rechtlich selbständige Unternehmen, ohne daß das eine Unternehmen von dem anderen abhängig ist, unter einheitlicher Leitung zusammengefaßt, so bilden sie auch einen Konzern; die einzelnen Unternehmen sind Konzernunternehmen.

(1) Für einen Konzern (§ 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes) kann durch Beschlüsse der einzelnen Gesamtbetriebsräte ein Konzernbetriebsrat errichtet werden. Die Errichtung erfordert die Zustimmung der Gesamtbetriebsräte der Konzernunternehmen, in denen insgesamt mehr als 50 vom Hundert der Arbeitnehmer der Konzernunternehmen beschäftigt sind.

(2) Besteht in einem Konzernunternehmen nur ein Betriebsrat, so nimmt dieser die Aufgaben eines Gesamtbetriebsrats nach den Vorschriften dieses Abschnitts wahr.

(1) Sind ein herrschendes und ein oder mehrere abhängige Unternehmen unter der einheitlichen Leitung des herrschenden Unternehmens zusammengefaßt, so bilden sie einen Konzern; die einzelnen Unternehmen sind Konzernunternehmen. Unternehmen, zwischen denen ein Beherrschungsvertrag (§ 291) besteht oder von denen das eine in das andere eingegliedert ist (§ 319), sind als unter einheitlicher Leitung zusammengefaßt anzusehen. Von einem abhängigen Unternehmen wird vermutet, daß es mit dem herrschenden Unternehmen einen Konzern bildet.

(2) Sind rechtlich selbständige Unternehmen, ohne daß das eine Unternehmen von dem anderen abhängig ist, unter einheitlicher Leitung zusammengefaßt, so bilden sie auch einen Konzern; die einzelnen Unternehmen sind Konzernunternehmen.

(1) Für einen Konzern (§ 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes) kann durch Beschlüsse der einzelnen Gesamtbetriebsräte ein Konzernbetriebsrat errichtet werden. Die Errichtung erfordert die Zustimmung der Gesamtbetriebsräte der Konzernunternehmen, in denen insgesamt mehr als 50 vom Hundert der Arbeitnehmer der Konzernunternehmen beschäftigt sind.

(2) Besteht in einem Konzernunternehmen nur ein Betriebsrat, so nimmt dieser die Aufgaben eines Gesamtbetriebsrats nach den Vorschriften dieses Abschnitts wahr.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt im Rahmen der gestellten Anträge von Amts wegen. Die am Verfahren Beteiligten haben an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken.

(1a) Der Vorsitzende kann den Beteiligten eine Frist für ihr Vorbringen setzen. Nach Ablauf einer nach Satz 1 gesetzten Frist kann das Vorbringen zurückgewiesen werden, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts seine Zulassung die Erledigung des Beschlussverfahrens verzögern würde und der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt. Die Beteiligten sind über die Folgen der Versäumung der nach Satz 1 gesetzten Frist zu belehren.

(2) Zur Aufklärung des Sachverhalts können Urkunden eingesehen, Auskünfte eingeholt, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte vernommen und der Augenschein eingenommen werden.

(3) In dem Verfahren sind der Arbeitgeber, die Arbeitnehmer und die Stellen zu hören, die nach dem Betriebsverfassungsgesetz, dem Sprecherausschussgesetz, dem Mitbestimmungsgesetz, dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz, dem Drittelbeteiligungsgesetz, den §§ 177, 178 und 222 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, dem § 18a des Berufsbildungsgesetzes und den zu diesen Gesetzen ergangenen Rechtsverordnungen sowie nach dem Gesetz über Europäische Betriebsräte, dem SE-Beteiligungsgesetz, dem SCE-Beteiligungsgesetz, dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung und dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung im einzelnen Fall beteiligt sind.

(4) Die Beteiligten können sich schriftlich äußern. Bleibt ein Beteiligter auf Ladung unentschuldigt aus, so ist der Pflicht zur Anhörung genügt; hierauf ist in der Ladung hinzuweisen. Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(5) Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Arbeitsgerichts oder seines Vorsitzenden findet die Beschwerde nach Maßgabe des § 78 statt.

(1) In den Konzernbetriebsrat entsendet jeder Gesamtbetriebsrat zwei seiner Mitglieder. Die Geschlechter sollen angemessen berücksichtigt werden.

(2) Der Gesamtbetriebsrat hat für jedes Mitglied des Konzernbetriebsrats mindestens ein Ersatzmitglied zu bestellen und die Reihenfolge des Nachrückens festzulegen.

(3) Jedem Mitglied des Konzernbetriebsrats stehen die Stimmen der Mitglieder des entsendenden Gesamtbetriebsrats je zur Hälfte zu.

(4) Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung kann die Mitgliederzahl des Konzernbetriebsrats abweichend von Absatz 1 Satz 1 geregelt werden. § 47 Abs. 5 bis 9 gilt entsprechend.

(1) Für einen Konzern (§ 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes) kann durch Beschlüsse der einzelnen Gesamtbetriebsräte ein Konzernbetriebsrat errichtet werden. Die Errichtung erfordert die Zustimmung der Gesamtbetriebsräte der Konzernunternehmen, in denen insgesamt mehr als 50 vom Hundert der Arbeitnehmer der Konzernunternehmen beschäftigt sind.

(2) Besteht in einem Konzernunternehmen nur ein Betriebsrat, so nimmt dieser die Aufgaben eines Gesamtbetriebsrats nach den Vorschriften dieses Abschnitts wahr.

(1) Der Konzernbetriebsrat ist zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die den Konzern oder mehrere Konzernunternehmen betreffen und nicht durch die einzelnen Gesamtbetriebsräte innerhalb ihrer Unternehmen geregelt werden können; seine Zuständigkeit erstreckt sich insoweit auch auf Unternehmen, die einen Gesamtbetriebsrat nicht gebildet haben, sowie auf Betriebe der Konzernunternehmen ohne Betriebsrat. Er ist den einzelnen Gesamtbetriebsräten nicht übergeordnet.

(2) Der Gesamtbetriebsrat kann mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder den Konzernbetriebsrat beauftragen, eine Angelegenheit für ihn zu behandeln. Der Gesamtbetriebsrat kann sich dabei die Entscheidungsbefugnis vorbehalten. § 27 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Für einen Konzern (§ 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes) kann durch Beschlüsse der einzelnen Gesamtbetriebsräte ein Konzernbetriebsrat errichtet werden. Die Errichtung erfordert die Zustimmung der Gesamtbetriebsräte der Konzernunternehmen, in denen insgesamt mehr als 50 vom Hundert der Arbeitnehmer der Konzernunternehmen beschäftigt sind.

(2) Besteht in einem Konzernunternehmen nur ein Betriebsrat, so nimmt dieser die Aufgaben eines Gesamtbetriebsrats nach den Vorschriften dieses Abschnitts wahr.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Vereinbarungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, auch soweit sie auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen, führt der Arbeitgeber durch, es sei denn, dass im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist. Der Betriebsrat darf nicht durch einseitige Handlungen in die Leitung des Betriebs eingreifen.

(2) Betriebsvereinbarungen sind von Betriebsrat und Arbeitgeber gemeinsam zu beschließen und schriftlich niederzulegen. Sie sind von beiden Seiten zu unterzeichnen; dies gilt nicht, soweit Betriebsvereinbarungen auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen. Werden Betriebsvereinbarungen in elektronischer Form geschlossen, haben Arbeitgeber und Betriebsrat abweichend von § 126a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dasselbe Dokument elektronisch zu signieren. Der Arbeitgeber hat die Betriebsvereinbarungen an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen.

(3) Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt.

(4) Betriebsvereinbarungen gelten unmittelbar und zwingend. Werden Arbeitnehmern durch die Betriebsvereinbarung Rechte eingeräumt, so ist ein Verzicht auf sie nur mit Zustimmung des Betriebsrats zulässig. Die Verwirkung dieser Rechte ist ausgeschlossen. Ausschlussfristen für ihre Geltendmachung sind nur insoweit zulässig, als sie in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung vereinbart werden; dasselbe gilt für die Abkürzung der Verjährungsfristen.

(5) Betriebsvereinbarungen können, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

(6) Nach Ablauf einer Betriebsvereinbarung gelten ihre Regelungen in Angelegenheiten, in denen ein Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzen kann, weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.

(1) Für einen Konzern (§ 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes) kann durch Beschlüsse der einzelnen Gesamtbetriebsräte ein Konzernbetriebsrat errichtet werden. Die Errichtung erfordert die Zustimmung der Gesamtbetriebsräte der Konzernunternehmen, in denen insgesamt mehr als 50 vom Hundert der Arbeitnehmer der Konzernunternehmen beschäftigt sind.

(2) Besteht in einem Konzernunternehmen nur ein Betriebsrat, so nimmt dieser die Aufgaben eines Gesamtbetriebsrats nach den Vorschriften dieses Abschnitts wahr.

(1) Sind ein herrschendes und ein oder mehrere abhängige Unternehmen unter der einheitlichen Leitung des herrschenden Unternehmens zusammengefaßt, so bilden sie einen Konzern; die einzelnen Unternehmen sind Konzernunternehmen. Unternehmen, zwischen denen ein Beherrschungsvertrag (§ 291) besteht oder von denen das eine in das andere eingegliedert ist (§ 319), sind als unter einheitlicher Leitung zusammengefaßt anzusehen. Von einem abhängigen Unternehmen wird vermutet, daß es mit dem herrschenden Unternehmen einen Konzern bildet.

(2) Sind rechtlich selbständige Unternehmen, ohne daß das eine Unternehmen von dem anderen abhängig ist, unter einheitlicher Leitung zusammengefaßt, so bilden sie auch einen Konzern; die einzelnen Unternehmen sind Konzernunternehmen.

(1) Für einen Konzern (§ 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes) kann durch Beschlüsse der einzelnen Gesamtbetriebsräte ein Konzernbetriebsrat errichtet werden. Die Errichtung erfordert die Zustimmung der Gesamtbetriebsräte der Konzernunternehmen, in denen insgesamt mehr als 50 vom Hundert der Arbeitnehmer der Konzernunternehmen beschäftigt sind.

(2) Besteht in einem Konzernunternehmen nur ein Betriebsrat, so nimmt dieser die Aufgaben eines Gesamtbetriebsrats nach den Vorschriften dieses Abschnitts wahr.

(1) Sind ein herrschendes und ein oder mehrere abhängige Unternehmen unter der einheitlichen Leitung des herrschenden Unternehmens zusammengefaßt, so bilden sie einen Konzern; die einzelnen Unternehmen sind Konzernunternehmen. Unternehmen, zwischen denen ein Beherrschungsvertrag (§ 291) besteht oder von denen das eine in das andere eingegliedert ist (§ 319), sind als unter einheitlicher Leitung zusammengefaßt anzusehen. Von einem abhängigen Unternehmen wird vermutet, daß es mit dem herrschenden Unternehmen einen Konzern bildet.

(2) Sind rechtlich selbständige Unternehmen, ohne daß das eine Unternehmen von dem anderen abhängig ist, unter einheitlicher Leitung zusammengefaßt, so bilden sie auch einen Konzern; die einzelnen Unternehmen sind Konzernunternehmen.

(1) Gegen den das Verfahren beendenden Beschluß eines Arbeitsgerichts kann unter Übergehung der Beschwerdeinstanz unmittelbar Rechtsbeschwerde eingelegt werden (Sprungrechtsbeschwerde), wenn die übrigen Beteiligten schriftlich zustimmen und wenn sie vom Arbeitsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache auf Antrag in dem verfahrensbeendenden Beschluß oder nachträglich durch gesonderten Beschluß zugelassen wird. Der Antrag ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Beschlusses schriftlich zu stellen. Die Zustimmung der übrigen Beteiligten ist, wenn die Sprungrechtsbeschwerde in dem verfahrensbeendenden Beschluß zugelassen ist, der Rechtsbeschwerdeschrift, andernfalls dem Antrag beizufügen.

(2) § 76 Abs. 2 Satz 2, 3, Abs. 3 bis 6 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Sind ein herrschendes und ein oder mehrere abhängige Unternehmen unter der einheitlichen Leitung des herrschenden Unternehmens zusammengefaßt, so bilden sie einen Konzern; die einzelnen Unternehmen sind Konzernunternehmen. Unternehmen, zwischen denen ein Beherrschungsvertrag (§ 291) besteht oder von denen das eine in das andere eingegliedert ist (§ 319), sind als unter einheitlicher Leitung zusammengefaßt anzusehen. Von einem abhängigen Unternehmen wird vermutet, daß es mit dem herrschenden Unternehmen einen Konzern bildet.

(2) Sind rechtlich selbständige Unternehmen, ohne daß das eine Unternehmen von dem anderen abhängig ist, unter einheitlicher Leitung zusammengefaßt, so bilden sie auch einen Konzern; die einzelnen Unternehmen sind Konzernunternehmen.

(1) Für einen Konzern (§ 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes) kann durch Beschlüsse der einzelnen Gesamtbetriebsräte ein Konzernbetriebsrat errichtet werden. Die Errichtung erfordert die Zustimmung der Gesamtbetriebsräte der Konzernunternehmen, in denen insgesamt mehr als 50 vom Hundert der Arbeitnehmer der Konzernunternehmen beschäftigt sind.

(2) Besteht in einem Konzernunternehmen nur ein Betriebsrat, so nimmt dieser die Aufgaben eines Gesamtbetriebsrats nach den Vorschriften dieses Abschnitts wahr.

(1) Abhängige Unternehmen sind rechtlich selbständige Unternehmen, auf die ein anderes Unternehmen (herrschendes Unternehmen) unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluß ausüben kann.

(2) Von einem in Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmen wird vermutet, daß es von dem an ihm mit Mehrheit beteiligten Unternehmen abhängig ist.

(1) Gehört die Mehrheit der Anteile eines rechtlich selbständigen Unternehmens einem anderen Unternehmen oder steht einem anderen Unternehmen die Mehrheit der Stimmrechte zu (Mehrheitsbeteiligung), so ist das Unternehmen ein in Mehrheitsbesitz stehendes Unternehmen, das andere Unternehmen ein an ihm mit Mehrheit beteiligtes Unternehmen.

(2) Welcher Teil der Anteile einem Unternehmen gehört, bestimmt sich bei Kapitalgesellschaften nach dem Verhältnis des Gesamtnennbetrags der ihm gehörenden Anteile zum Nennkapital, bei Gesellschaften mit Stückaktien nach der Zahl der Aktien. Eigene Anteile sind bei Kapitalgesellschaften vom Nennkapital, bei Gesellschaften mit Stückaktien von der Zahl der Aktien abzusetzen. Eigenen Anteilen des Unternehmens stehen Anteile gleich, die einem anderen für Rechnung des Unternehmens gehören.

(3) Welcher Teil der Stimmrechte einem Unternehmen zusteht, bestimmt sich nach dem Verhältnis der Zahl der Stimmrechte, die es aus den ihm gehörenden Anteilen ausüben kann, zur Gesamtzahl aller Stimmrechte. Von der Gesamtzahl aller Stimmrechte sind die Stimmrechte aus eigenen Anteilen sowie aus Anteilen, die nach Absatz 2 Satz 3 eigenen Anteilen gleichstehen, abzusetzen.

(4) Als Anteile, die einem Unternehmen gehören, gelten auch die Anteile, die einem von ihm abhängigen Unternehmen oder einem anderen für Rechnung des Unternehmens oder eines von diesem abhängigen Unternehmens gehören und, wenn der Inhaber des Unternehmens ein Einzelkaufmann ist, auch die Anteile, die sonstiges Vermögen des Inhabers sind.

(1) Abhängige Unternehmen sind rechtlich selbständige Unternehmen, auf die ein anderes Unternehmen (herrschendes Unternehmen) unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluß ausüben kann.

(2) Von einem in Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmen wird vermutet, daß es von dem an ihm mit Mehrheit beteiligten Unternehmen abhängig ist.

(1) Sind ein herrschendes und ein oder mehrere abhängige Unternehmen unter der einheitlichen Leitung des herrschenden Unternehmens zusammengefaßt, so bilden sie einen Konzern; die einzelnen Unternehmen sind Konzernunternehmen. Unternehmen, zwischen denen ein Beherrschungsvertrag (§ 291) besteht oder von denen das eine in das andere eingegliedert ist (§ 319), sind als unter einheitlicher Leitung zusammengefaßt anzusehen. Von einem abhängigen Unternehmen wird vermutet, daß es mit dem herrschenden Unternehmen einen Konzern bildet.

(2) Sind rechtlich selbständige Unternehmen, ohne daß das eine Unternehmen von dem anderen abhängig ist, unter einheitlicher Leitung zusammengefaßt, so bilden sie auch einen Konzern; die einzelnen Unternehmen sind Konzernunternehmen.

(1) Abhängige Unternehmen sind rechtlich selbständige Unternehmen, auf die ein anderes Unternehmen (herrschendes Unternehmen) unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluß ausüben kann.

(2) Von einem in Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmen wird vermutet, daß es von dem an ihm mit Mehrheit beteiligten Unternehmen abhängig ist.

(1) Für einen Konzern (§ 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes) kann durch Beschlüsse der einzelnen Gesamtbetriebsräte ein Konzernbetriebsrat errichtet werden. Die Errichtung erfordert die Zustimmung der Gesamtbetriebsräte der Konzernunternehmen, in denen insgesamt mehr als 50 vom Hundert der Arbeitnehmer der Konzernunternehmen beschäftigt sind.

(2) Besteht in einem Konzernunternehmen nur ein Betriebsrat, so nimmt dieser die Aufgaben eines Gesamtbetriebsrats nach den Vorschriften dieses Abschnitts wahr.

(1) Sind ein herrschendes und ein oder mehrere abhängige Unternehmen unter der einheitlichen Leitung des herrschenden Unternehmens zusammengefaßt, so bilden sie einen Konzern; die einzelnen Unternehmen sind Konzernunternehmen. Unternehmen, zwischen denen ein Beherrschungsvertrag (§ 291) besteht oder von denen das eine in das andere eingegliedert ist (§ 319), sind als unter einheitlicher Leitung zusammengefaßt anzusehen. Von einem abhängigen Unternehmen wird vermutet, daß es mit dem herrschenden Unternehmen einen Konzern bildet.

(2) Sind rechtlich selbständige Unternehmen, ohne daß das eine Unternehmen von dem anderen abhängig ist, unter einheitlicher Leitung zusammengefaßt, so bilden sie auch einen Konzern; die einzelnen Unternehmen sind Konzernunternehmen.

(1) Unternehmensverträge sind Verträge, durch die eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien die Leitung ihrer Gesellschaft einem anderen Unternehmen unterstellt (Beherrschungsvertrag) oder sich verpflichtet, ihren ganzen Gewinn an ein anderes Unternehmen abzuführen (Gewinnabführungsvertrag). Als Vertrag über die Abführung des ganzen Gewinns gilt auch ein Vertrag, durch den eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien es übernimmt, ihr Unternehmen für Rechnung eines anderen Unternehmens zu führen.

(2) Stellen sich Unternehmen, die voneinander nicht abhängig sind, durch Vertrag unter einheitliche Leitung, ohne daß dadurch eines von ihnen von einem anderen vertragschließenden Unternehmen abhängig wird, so ist dieser Vertrag kein Beherrschungsvertrag.

(3) Leistungen der Gesellschaft bei Bestehen eines Beherrschungs- oder eines Gewinnabführungsvertrags gelten nicht als Verstoß gegen die §§ 57, 58 und 60.

(1) Die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft kann die Eingliederung der Gesellschaft in eine andere Aktiengesellschaft mit Sitz im Inland (Hauptgesellschaft) beschließen, wenn sich alle Aktien der Gesellschaft in der Hand der zukünftigen Hauptgesellschaft befinden. Auf den Beschluß sind die Bestimmungen des Gesetzes und der Satzung über Satzungsänderungen nicht anzuwenden.

(2) Der Beschluß über die Eingliederung wird nur wirksam, wenn die Hauptversammlung der zukünftigen Hauptgesellschaft zustimmt. Der Beschluß über die Zustimmung bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt. Die Satzung kann eine größere Kapitalmehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen. Absatz 1 Satz 2 ist anzuwenden.

(3) Von der Einberufung der Hauptversammlung der zukünftigen Hauptgesellschaft an, die über die Zustimmung zur Eingliederung beschließen soll, sind in dem Geschäftsraum dieser Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre auszulegen

1.
der Entwurf des Eingliederungsbeschlusses;
2.
die Jahresabschlüsse und die Lageberichte der beteiligten Gesellschaften für die letzten drei Geschäftsjahre;
3.
ein ausführlicher schriftlicher Bericht des Vorstands der zukünftigen Hauptgesellschaft, in dem die Eingliederung rechtlich und wirtschaftlich erläutert und begründet wird (Eingliederungsbericht).
Auf Verlangen ist jedem Aktionär der zukünftigen Hauptgesellschaft unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der in Satz 1 bezeichneten Unterlagen zu erteilen. Die Verpflichtungen nach den Sätzen 1 und 2 entfallen, wenn die in Satz 1 bezeichneten Unterlagen für denselben Zeitraum über die Internetseite der zukünftigen Hauptgesellschaft zugänglich sind. In der Hauptversammlung sind diese Unterlagen zugänglich zu machen. Jedem Aktionär ist in der Hauptversammlung auf Verlangen Auskunft auch über alle im Zusammenhang mit der Eingliederung wesentlichen Angelegenheiten der einzugliedernden Gesellschaft zu geben.

(4) Der Vorstand der einzugliedernden Gesellschaft hat die Eingliederung und die Firma der Hauptgesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Der Anmeldung sind die Niederschriften der Hauptversammlungsbeschlüsse und ihre Anlagen in Ausfertigung oder öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügen.

(5) Bei der Anmeldung nach Absatz 4 hat der Vorstand zu erklären, daß eine Klage gegen die Wirksamkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses nicht oder nicht fristgemäß erhoben oder eine solche Klage rechtskräftig abgewiesen oder zurückgenommen worden ist; hierüber hat der Vorstand dem Registergericht auch nach der Anmeldung Mitteilung zu machen. Liegt die Erklärung nicht vor, so darf die Eingliederung nicht eingetragen werden, es sei denn, daß die klageberechtigten Aktionäre durch notariell beurkundete Verzichtserklärung auf die Klage gegen die Wirksamkeit des Hauptversammlungsbeschlusses verzichten.

(6) Der Erklärung nach Absatz 5 Satz 1 steht es gleich, wenn nach Erhebung einer Klage gegen die Wirksamkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses das Gericht auf Antrag der Gesellschaft, gegen deren Hauptversammlungsbeschluß sich die Klage richtet, durch Beschluß festgestellt hat, daß die Erhebung der Klage der Eintragung nicht entgegensteht. Auf das Verfahren sind § 247, die §§ 82, 83 Abs. 1 und § 84 der Zivilprozessordnung sowie die im ersten Rechtszug für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist. Ein Beschluss nach Satz 1 ergeht, wenn

1.
die Klage unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist,
2.
der Kläger nicht binnen einer Woche nach Zustellung des Antrags durch Urkunden nachgewiesen hat, dass er seit Bekanntmachung der Einberufung einen anteiligen Betrag von mindestens 1 000 Euro hält oder
3.
das alsbaldige Wirksamwerden des Hauptversammlungsbeschlusses vorrangig erscheint, weil die vom Antragsteller dargelegten wesentlichen Nachteile für die Gesellschaft und ihre Aktionäre nach freier Überzeugung des Gerichts die Nachteile für den Antragsgegner überwiegen, es sei denn, es liegt eine besondere Schwere des Rechtsverstoßes vor.
Der Beschluß kann in dringenden Fällen ohne mündliche Verhandlung ergehen. Der Beschluss soll spätestens drei Monate nach Antragstellung ergehen; Verzögerungen der Entscheidung sind durch unanfechtbaren Beschluss zu begründen. Die vorgebrachten Tatsachen, aufgrund derer der Beschluß nach Satz 3 ergehen kann, sind glaubhaft zu machen. Über den Antrag entscheidet ein Senat des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat. Eine Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen; einer Güteverhandlung bedarf es nicht. Der Beschluss ist unanfechtbar. Erweist sich die Klage als begründet, so ist die Gesellschaft, die den Beschluß erwirkt hat, verpflichtet, dem Antragsgegner den Schaden zu ersetzen, der ihm aus einer auf dem Beschluß beruhenden Eintragung der Eingliederung entstanden ist. Nach der Eintragung lassen Mängel des Beschlusses seine Durchführung unberührt; die Beseitigung dieser Wirkung der Eintragung kann auch nicht als Schadenersatz verlangt werden.

(7) Mit der Eintragung der Eingliederung in das Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft wird die Gesellschaft in die Hauptgesellschaft eingegliedert.

(1) Für einen Konzern (§ 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes) kann durch Beschlüsse der einzelnen Gesamtbetriebsräte ein Konzernbetriebsrat errichtet werden. Die Errichtung erfordert die Zustimmung der Gesamtbetriebsräte der Konzernunternehmen, in denen insgesamt mehr als 50 vom Hundert der Arbeitnehmer der Konzernunternehmen beschäftigt sind.

(2) Besteht in einem Konzernunternehmen nur ein Betriebsrat, so nimmt dieser die Aufgaben eines Gesamtbetriebsrats nach den Vorschriften dieses Abschnitts wahr.

(1) Abhängige Unternehmen sind rechtlich selbständige Unternehmen, auf die ein anderes Unternehmen (herrschendes Unternehmen) unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluß ausüben kann.

(2) Von einem in Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmen wird vermutet, daß es von dem an ihm mit Mehrheit beteiligten Unternehmen abhängig ist.

(1) Ist ein in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnetes Unternehmen herrschendes Unternehmen eines Konzerns (§ 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes), so gelten für die Anwendung dieses Gesetzes auf das herrschende Unternehmen die Arbeitnehmer der Konzernunternehmen als Arbeitnehmer des herrschenden Unternehmens. Dies gilt auch für die Arbeitnehmer eines in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Unternehmens, das persönlich haftender Gesellschafter eines abhängigen Unternehmens (§ 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes) in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft ist.

(2) Ist eine Kommanditgesellschaft, bei der für die Anwendung dieses Gesetzes auf den persönlich haftenden Gesellschafter die Arbeitnehmer der Kommanditgesellschaft nach § 4 Abs. 1 als Arbeitnehmer des persönlich haftenden Gesellschafters gelten, herrschendes Unternehmen eines Konzerns (§ 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes), so gelten für die Anwendung dieses Gesetzes auf den persönlich haftenden Gesellschafter der Kommanditgesellschaft die Arbeitnehmer der Konzernunternehmen als Arbeitnehmer des persönlich haftenden Gesellschafters. Absatz 1 Satz 2 sowie § 4 Abs. 2 sind entsprechend anzuwenden.

(3) Stehen in einem Konzern die Konzernunternehmen unter der einheitlichen Leitung eines anderen als eines in Absatz 1 oder 2 bezeichneten Unternehmens, beherrscht aber die Konzernleitung über ein in Absatz 1 oder 2 bezeichnetes Unternehmen oder über mehrere solcher Unternehmen andere Konzernunternehmen, so gelten die in Absatz 1 oder 2 bezeichneten und der Konzernleitung am nächsten stehenden Unternehmen, über die die Konzernleitung andere Konzernunternehmen beherrscht, für die Anwendung dieses Gesetzes als herrschende Unternehmen.

(1) Für einen Konzern (§ 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes) kann durch Beschlüsse der einzelnen Gesamtbetriebsräte ein Konzernbetriebsrat errichtet werden. Die Errichtung erfordert die Zustimmung der Gesamtbetriebsräte der Konzernunternehmen, in denen insgesamt mehr als 50 vom Hundert der Arbeitnehmer der Konzernunternehmen beschäftigt sind.

(2) Besteht in einem Konzernunternehmen nur ein Betriebsrat, so nimmt dieser die Aufgaben eines Gesamtbetriebsrats nach den Vorschriften dieses Abschnitts wahr.

(1) Der Konzernbetriebsrat ist zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die den Konzern oder mehrere Konzernunternehmen betreffen und nicht durch die einzelnen Gesamtbetriebsräte innerhalb ihrer Unternehmen geregelt werden können; seine Zuständigkeit erstreckt sich insoweit auch auf Unternehmen, die einen Gesamtbetriebsrat nicht gebildet haben, sowie auf Betriebe der Konzernunternehmen ohne Betriebsrat. Er ist den einzelnen Gesamtbetriebsräten nicht übergeordnet.

(2) Der Gesamtbetriebsrat kann mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder den Konzernbetriebsrat beauftragen, eine Angelegenheit für ihn zu behandeln. Der Gesamtbetriebsrat kann sich dabei die Entscheidungsbefugnis vorbehalten. § 27 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(1) Gegen den das Verfahren beendenden Beschluß eines Arbeitsgerichts kann unter Übergehung der Beschwerdeinstanz unmittelbar Rechtsbeschwerde eingelegt werden (Sprungrechtsbeschwerde), wenn die übrigen Beteiligten schriftlich zustimmen und wenn sie vom Arbeitsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache auf Antrag in dem verfahrensbeendenden Beschluß oder nachträglich durch gesonderten Beschluß zugelassen wird. Der Antrag ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Beschlusses schriftlich zu stellen. Die Zustimmung der übrigen Beteiligten ist, wenn die Sprungrechtsbeschwerde in dem verfahrensbeendenden Beschluß zugelassen ist, der Rechtsbeschwerdeschrift, andernfalls dem Antrag beizufügen.

(2) § 76 Abs. 2 Satz 2, 3, Abs. 3 bis 6 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Für einen Konzern (§ 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes) kann durch Beschlüsse der einzelnen Gesamtbetriebsräte ein Konzernbetriebsrat errichtet werden. Die Errichtung erfordert die Zustimmung der Gesamtbetriebsräte der Konzernunternehmen, in denen insgesamt mehr als 50 vom Hundert der Arbeitnehmer der Konzernunternehmen beschäftigt sind.

(2) Besteht in einem Konzernunternehmen nur ein Betriebsrat, so nimmt dieser die Aufgaben eines Gesamtbetriebsrats nach den Vorschriften dieses Abschnitts wahr.

(1) Abhängige Unternehmen sind rechtlich selbständige Unternehmen, auf die ein anderes Unternehmen (herrschendes Unternehmen) unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluß ausüben kann.

(2) Von einem in Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmen wird vermutet, daß es von dem an ihm mit Mehrheit beteiligten Unternehmen abhängig ist.

(1) Sind ein herrschendes und ein oder mehrere abhängige Unternehmen unter der einheitlichen Leitung des herrschenden Unternehmens zusammengefaßt, so bilden sie einen Konzern; die einzelnen Unternehmen sind Konzernunternehmen. Unternehmen, zwischen denen ein Beherrschungsvertrag (§ 291) besteht oder von denen das eine in das andere eingegliedert ist (§ 319), sind als unter einheitlicher Leitung zusammengefaßt anzusehen. Von einem abhängigen Unternehmen wird vermutet, daß es mit dem herrschenden Unternehmen einen Konzern bildet.

(2) Sind rechtlich selbständige Unternehmen, ohne daß das eine Unternehmen von dem anderen abhängig ist, unter einheitlicher Leitung zusammengefaßt, so bilden sie auch einen Konzern; die einzelnen Unternehmen sind Konzernunternehmen.

(1) Abhängige Unternehmen sind rechtlich selbständige Unternehmen, auf die ein anderes Unternehmen (herrschendes Unternehmen) unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluß ausüben kann.

(2) Von einem in Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmen wird vermutet, daß es von dem an ihm mit Mehrheit beteiligten Unternehmen abhängig ist.

(1) Sind ein herrschendes und ein oder mehrere abhängige Unternehmen unter der einheitlichen Leitung des herrschenden Unternehmens zusammengefaßt, so bilden sie einen Konzern; die einzelnen Unternehmen sind Konzernunternehmen. Unternehmen, zwischen denen ein Beherrschungsvertrag (§ 291) besteht oder von denen das eine in das andere eingegliedert ist (§ 319), sind als unter einheitlicher Leitung zusammengefaßt anzusehen. Von einem abhängigen Unternehmen wird vermutet, daß es mit dem herrschenden Unternehmen einen Konzern bildet.

(2) Sind rechtlich selbständige Unternehmen, ohne daß das eine Unternehmen von dem anderen abhängig ist, unter einheitlicher Leitung zusammengefaßt, so bilden sie auch einen Konzern; die einzelnen Unternehmen sind Konzernunternehmen.

(1) Unternehmensverträge sind Verträge, durch die eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien die Leitung ihrer Gesellschaft einem anderen Unternehmen unterstellt (Beherrschungsvertrag) oder sich verpflichtet, ihren ganzen Gewinn an ein anderes Unternehmen abzuführen (Gewinnabführungsvertrag). Als Vertrag über die Abführung des ganzen Gewinns gilt auch ein Vertrag, durch den eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien es übernimmt, ihr Unternehmen für Rechnung eines anderen Unternehmens zu führen.

(2) Stellen sich Unternehmen, die voneinander nicht abhängig sind, durch Vertrag unter einheitliche Leitung, ohne daß dadurch eines von ihnen von einem anderen vertragschließenden Unternehmen abhängig wird, so ist dieser Vertrag kein Beherrschungsvertrag.

(3) Leistungen der Gesellschaft bei Bestehen eines Beherrschungs- oder eines Gewinnabführungsvertrags gelten nicht als Verstoß gegen die §§ 57, 58 und 60.

(1) Die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft kann die Eingliederung der Gesellschaft in eine andere Aktiengesellschaft mit Sitz im Inland (Hauptgesellschaft) beschließen, wenn sich alle Aktien der Gesellschaft in der Hand der zukünftigen Hauptgesellschaft befinden. Auf den Beschluß sind die Bestimmungen des Gesetzes und der Satzung über Satzungsänderungen nicht anzuwenden.

(2) Der Beschluß über die Eingliederung wird nur wirksam, wenn die Hauptversammlung der zukünftigen Hauptgesellschaft zustimmt. Der Beschluß über die Zustimmung bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt. Die Satzung kann eine größere Kapitalmehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen. Absatz 1 Satz 2 ist anzuwenden.

(3) Von der Einberufung der Hauptversammlung der zukünftigen Hauptgesellschaft an, die über die Zustimmung zur Eingliederung beschließen soll, sind in dem Geschäftsraum dieser Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre auszulegen

1.
der Entwurf des Eingliederungsbeschlusses;
2.
die Jahresabschlüsse und die Lageberichte der beteiligten Gesellschaften für die letzten drei Geschäftsjahre;
3.
ein ausführlicher schriftlicher Bericht des Vorstands der zukünftigen Hauptgesellschaft, in dem die Eingliederung rechtlich und wirtschaftlich erläutert und begründet wird (Eingliederungsbericht).
Auf Verlangen ist jedem Aktionär der zukünftigen Hauptgesellschaft unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der in Satz 1 bezeichneten Unterlagen zu erteilen. Die Verpflichtungen nach den Sätzen 1 und 2 entfallen, wenn die in Satz 1 bezeichneten Unterlagen für denselben Zeitraum über die Internetseite der zukünftigen Hauptgesellschaft zugänglich sind. In der Hauptversammlung sind diese Unterlagen zugänglich zu machen. Jedem Aktionär ist in der Hauptversammlung auf Verlangen Auskunft auch über alle im Zusammenhang mit der Eingliederung wesentlichen Angelegenheiten der einzugliedernden Gesellschaft zu geben.

(4) Der Vorstand der einzugliedernden Gesellschaft hat die Eingliederung und die Firma der Hauptgesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Der Anmeldung sind die Niederschriften der Hauptversammlungsbeschlüsse und ihre Anlagen in Ausfertigung oder öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügen.

(5) Bei der Anmeldung nach Absatz 4 hat der Vorstand zu erklären, daß eine Klage gegen die Wirksamkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses nicht oder nicht fristgemäß erhoben oder eine solche Klage rechtskräftig abgewiesen oder zurückgenommen worden ist; hierüber hat der Vorstand dem Registergericht auch nach der Anmeldung Mitteilung zu machen. Liegt die Erklärung nicht vor, so darf die Eingliederung nicht eingetragen werden, es sei denn, daß die klageberechtigten Aktionäre durch notariell beurkundete Verzichtserklärung auf die Klage gegen die Wirksamkeit des Hauptversammlungsbeschlusses verzichten.

(6) Der Erklärung nach Absatz 5 Satz 1 steht es gleich, wenn nach Erhebung einer Klage gegen die Wirksamkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses das Gericht auf Antrag der Gesellschaft, gegen deren Hauptversammlungsbeschluß sich die Klage richtet, durch Beschluß festgestellt hat, daß die Erhebung der Klage der Eintragung nicht entgegensteht. Auf das Verfahren sind § 247, die §§ 82, 83 Abs. 1 und § 84 der Zivilprozessordnung sowie die im ersten Rechtszug für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist. Ein Beschluss nach Satz 1 ergeht, wenn

1.
die Klage unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist,
2.
der Kläger nicht binnen einer Woche nach Zustellung des Antrags durch Urkunden nachgewiesen hat, dass er seit Bekanntmachung der Einberufung einen anteiligen Betrag von mindestens 1 000 Euro hält oder
3.
das alsbaldige Wirksamwerden des Hauptversammlungsbeschlusses vorrangig erscheint, weil die vom Antragsteller dargelegten wesentlichen Nachteile für die Gesellschaft und ihre Aktionäre nach freier Überzeugung des Gerichts die Nachteile für den Antragsgegner überwiegen, es sei denn, es liegt eine besondere Schwere des Rechtsverstoßes vor.
Der Beschluß kann in dringenden Fällen ohne mündliche Verhandlung ergehen. Der Beschluss soll spätestens drei Monate nach Antragstellung ergehen; Verzögerungen der Entscheidung sind durch unanfechtbaren Beschluss zu begründen. Die vorgebrachten Tatsachen, aufgrund derer der Beschluß nach Satz 3 ergehen kann, sind glaubhaft zu machen. Über den Antrag entscheidet ein Senat des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat. Eine Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen; einer Güteverhandlung bedarf es nicht. Der Beschluss ist unanfechtbar. Erweist sich die Klage als begründet, so ist die Gesellschaft, die den Beschluß erwirkt hat, verpflichtet, dem Antragsgegner den Schaden zu ersetzen, der ihm aus einer auf dem Beschluß beruhenden Eintragung der Eingliederung entstanden ist. Nach der Eintragung lassen Mängel des Beschlusses seine Durchführung unberührt; die Beseitigung dieser Wirkung der Eintragung kann auch nicht als Schadenersatz verlangt werden.

(7) Mit der Eintragung der Eingliederung in das Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft wird die Gesellschaft in die Hauptgesellschaft eingegliedert.

(1) Für einen Konzern (§ 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes) kann durch Beschlüsse der einzelnen Gesamtbetriebsräte ein Konzernbetriebsrat errichtet werden. Die Errichtung erfordert die Zustimmung der Gesamtbetriebsräte der Konzernunternehmen, in denen insgesamt mehr als 50 vom Hundert der Arbeitnehmer der Konzernunternehmen beschäftigt sind.

(2) Besteht in einem Konzernunternehmen nur ein Betriebsrat, so nimmt dieser die Aufgaben eines Gesamtbetriebsrats nach den Vorschriften dieses Abschnitts wahr.

(1) Sind ein herrschendes und ein oder mehrere abhängige Unternehmen unter der einheitlichen Leitung des herrschenden Unternehmens zusammengefaßt, so bilden sie einen Konzern; die einzelnen Unternehmen sind Konzernunternehmen. Unternehmen, zwischen denen ein Beherrschungsvertrag (§ 291) besteht oder von denen das eine in das andere eingegliedert ist (§ 319), sind als unter einheitlicher Leitung zusammengefaßt anzusehen. Von einem abhängigen Unternehmen wird vermutet, daß es mit dem herrschenden Unternehmen einen Konzern bildet.

(2) Sind rechtlich selbständige Unternehmen, ohne daß das eine Unternehmen von dem anderen abhängig ist, unter einheitlicher Leitung zusammengefaßt, so bilden sie auch einen Konzern; die einzelnen Unternehmen sind Konzernunternehmen.

(1) Für einen Konzern (§ 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes) kann durch Beschlüsse der einzelnen Gesamtbetriebsräte ein Konzernbetriebsrat errichtet werden. Die Errichtung erfordert die Zustimmung der Gesamtbetriebsräte der Konzernunternehmen, in denen insgesamt mehr als 50 vom Hundert der Arbeitnehmer der Konzernunternehmen beschäftigt sind.

(2) Besteht in einem Konzernunternehmen nur ein Betriebsrat, so nimmt dieser die Aufgaben eines Gesamtbetriebsrats nach den Vorschriften dieses Abschnitts wahr.

(1) In den Konzernbetriebsrat entsendet jeder Gesamtbetriebsrat zwei seiner Mitglieder. Die Geschlechter sollen angemessen berücksichtigt werden.

(2) Der Gesamtbetriebsrat hat für jedes Mitglied des Konzernbetriebsrats mindestens ein Ersatzmitglied zu bestellen und die Reihenfolge des Nachrückens festzulegen.

(3) Jedem Mitglied des Konzernbetriebsrats stehen die Stimmen der Mitglieder des entsendenden Gesamtbetriebsrats je zur Hälfte zu.

(4) Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung kann die Mitgliederzahl des Konzernbetriebsrats abweichend von Absatz 1 Satz 1 geregelt werden. § 47 Abs. 5 bis 9 gilt entsprechend.

(1) Für einen Konzern (§ 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes) kann durch Beschlüsse der einzelnen Gesamtbetriebsräte ein Konzernbetriebsrat errichtet werden. Die Errichtung erfordert die Zustimmung der Gesamtbetriebsräte der Konzernunternehmen, in denen insgesamt mehr als 50 vom Hundert der Arbeitnehmer der Konzernunternehmen beschäftigt sind.

(2) Besteht in einem Konzernunternehmen nur ein Betriebsrat, so nimmt dieser die Aufgaben eines Gesamtbetriebsrats nach den Vorschriften dieses Abschnitts wahr.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

Die Mitgliedschaft im Betriebsrat erlischt durch

1.
Ablauf der Amtszeit,
2.
Niederlegung des Betriebsratsamtes,
3.
Beendigung des Arbeitsverhältnisses,
4.
Verlust der Wählbarkeit,
5.
Ausschluss aus dem Betriebsrat oder Auflösung des Betriebsrats aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung,
6.
gerichtliche Entscheidung über die Feststellung der Nichtwählbarkeit nach Ablauf der in § 19 Abs. 2 bezeichneten Frist, es sei denn, der Mangel liegt nicht mehr vor.

(1) Für einen Konzern (§ 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes) kann durch Beschlüsse der einzelnen Gesamtbetriebsräte ein Konzernbetriebsrat errichtet werden. Die Errichtung erfordert die Zustimmung der Gesamtbetriebsräte der Konzernunternehmen, in denen insgesamt mehr als 50 vom Hundert der Arbeitnehmer der Konzernunternehmen beschäftigt sind.

(2) Besteht in einem Konzernunternehmen nur ein Betriebsrat, so nimmt dieser die Aufgaben eines Gesamtbetriebsrats nach den Vorschriften dieses Abschnitts wahr.