Bundesarbeitsgericht Urteil, 21. Aug. 2013 - 4 AZR 968/11
Gericht
Tenor
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I. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 1. September 2011 - 5 Sa 657/11 - aufgehoben.
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II. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 31. Januar 2011 - 12 Ca 6773/10 - abgeändert:
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Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin seit dem 1. November 2009 bis einschließlich 31. Dezember 2010 ein Entgelt nach der Entgeltgruppe S 14 TVöD-BT-V/VKA zu zahlen.
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III. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 6/10 und die Beklagte 4/10 zu tragen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.
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Die Klägerin ist ausgebildete Diplom-Sozialpädagogin und seit 1989 bei der Beklagten beschäftigt. Sie ist seit dem Jahr 2007 in der Abteilung Soziale Dienste des Jugendamts tätig und dort ausschließlich mit der Bearbeitung von Fällen im Bereich Kinderschutz/Hilfen zur Erziehung (HzE) befasst. Diesen liegt regelmäßig ein Antrag nach § 27 SGB VIII zugrunde. In ca. 30 bis 35 vH der von ihr zu bearbeitenden Fälle führt sie eine gerichtliche Entscheidung herbei.
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Aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit gelten für das Arbeitsverhältnis die Tarifverträge für den öffentlichen Dienst im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA). Durch den Änderungstarifvertrag Nr. 6 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) - Besonderer Teil Verwaltung - (BT-V) vom 27. Juli 2009 gelten für die Eingruppierung der Beschäftigten des Sozial- und Erziehungsdienstes ab dem 1. November 2009 nach § 1 Abs. 1 Satz 1 der „Anlage zu Abschnitt VIII Sonderregelungen (VKA) § 56“ die Tätigkeitsmerkmale des Anhangs zur Anlage C, die Entgeltgruppen S. Die Klägerin erhält seither eine Vergütung nach der Entgeltgruppe S 11 TVöD-BT-V/VKA.
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Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin eine Vergütung nach der Entgeltgruppe S 14 TVöD-BT-V/VKA. Sie hat die Auffassung vertreten, im Bereich HzE sei sie ausnahmslos zur Vermeidung einer Gefährdung des Kindeswohls tätig. Entsprechend der bei der Beklagten bestehenden „Arbeitsrichtlinie ‚Sicherstellung des Schutzauftrages nach § 8a SGB VIII‘ durch den Bezirkssozialdienst der Abteilung Soziale Dienste im Jugendamt D“ werden Fälle, in denen die Beschäftigten im Bereich der Eingangsberatung Anzeichen für eine Gefährdung des Kindeswohls feststellten, an sie oder andere Beschäftigte im Bereich HzE abgegeben. Bei ihrer sich anschließenden, nach den Bestimmungen des SGB VIII und den Richtlinienvorgaben der Beklagten ausgerichteten Tätigkeit müsse sie Informationen über die betroffene Person sowie deren familiäres und soziales Umfeld einholen und prüfen, ob das Kindeswohl gefährdet sei. Sei dies der Fall, entscheide sie, wie die Gefährdung abgewendet werden könne. Da ihre Tätigkeit auf ein einheitliches Arbeitsergebnis ausgerichtet sei und einen Arbeitsvorgang bilde, reiche es aus, dass sie in einem erheblichen Umfang mit den Gerichten zusammenarbeite.
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Die Klägerin hat zuletzt beantragt
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festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr seit dem 1. November 2009 bis einschließlich 31. Dezember 2010 ein Entgelt nach der Entgeltgruppe S 14 TVöD-BT-V/VKA zu zahlen.
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Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe S 14 Alt. 1 TVöD-BT-V/VKA enthalte zwei „selbständig bewertbare Arbeitsvorgänge“ und erfordere sowohl Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls als auch die Einleitung von Maßnahmen in Zusammenarbeit mit den Gerichten, die zur Gefahrenabwehr erforderlich seien. Es sei aber nicht erkennbar, dass die Klägerin mindestens zur Hälfte ihrer Arbeitszeit Tätigkeiten ausübe, die eine solche Zusammenarbeit zum Inhalt habe.
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Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Nach Abschluss des Berufungsverfahrens hat die Beklagte entschieden, die Klägerin ab dem 1. Januar 2011 nach der Entgeltgruppe S 14 TVöD-BT-V/VKA zu vergüten. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren für die Zeit bis zum Ende des Jahres 2010 weiter.
Entscheidungsgründe
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Die Revision der Klägerin ist begründet.
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Die sog. Eingruppierungsfeststellungsklage der Klägerin, für die nach der zeitlichen Begrenzung in der Revisionsinstanz (zur Berücksichtigung des neuen Sachvortrags s. nur BAG 3. Mai 2006 - 4 AZR 795/05 - Rn. 12, BAGE 118, 159) das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche und von Amts wegen auch noch in der Revisionsinstanz zu prüfende(BAG 17. Oktober 2007 - 4 AZR 1005/06 - Rn. 14 mwN, BAGE 124, 240) Feststellungsinteresse besteht, ist begründet. Die von der Klägerin auszuübende Tätigkeit erfüllt die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe S 14 Alt. 1 TVöD-BT-V/VKA.
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I. Für das Arbeitsverhältnis gelten aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit die Vorschriften des TVöD-BT-V/VKA und der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA). Für die Eingruppierung der Klägerin sind neben § 22 Abs. 2 Unterabs. 1 Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT), der nach § 17 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA nach wie vor maßgebend ist, ua. die nachstehenden Bestimmungen der Entgeltgruppen S des TVöD-BT-V/VKA von Bedeutung:
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„S 11
Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
…
S 14
Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit, die Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls treffen und in Zusammenarbeit mit dem Familiengericht bzw. Vormundschaftsgericht Maßnahmen einleiten, welche zur Gefahrenabwehr erforderlich sind, oder mit gleichwertigen Tätigkeiten, die für die Entscheidung zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten erforderlich sind (z.B. Sozialpsychiatrischer Dienst der örtlichen Stellen der Städte, Gemeinden und Landkreise).
...“
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II. Danach erfüllt die von der Klägerin auszuübende Tätigkeit das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe S 14 Alt. 1 TVöD-BT-V/VKA.
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1. Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die der Klägerin übertragene Tätigkeit einen einheitlichen großen Arbeitsvorgang (zum Begriff: BAG 21. März 2012 - 4 AZR 292/10 - Rn. 14; 28. Januar 2009 - 4 AZR 13/08 - Rn. 39 mwN, BAGE 129, 208) iSd. Protokollnotiz Nr. 1 zu § 22 Abs. 2 BAT bildet.
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a) Die Protokollnotiz Nr. 1 zu § 22 Abs. 2 BAT hat folgenden Inhalt:
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„Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis des Angestellten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z.B. unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, Erstellung eines EKG, Fertigung einer Bauzeichnung, …). Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden.“
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Maßgebend für die Bestimmung eines Arbeitsvorgangs ist das Arbeitsergebnis (st. Rspr., etwa BAG 21. März 2012 - 4 AZR 266/10 - Rn. 24; 25. August 2010 - 4 AZR 5/09 - Rn. 22 mwN). Mit dem Begriff des Arbeitsvorgangs wurde durch den 37. Tarifvertrag zur Änderung und Ergänzung des BAT (vom 17. März 1975) ein einheitliches und allgemein verwertbares rechtliches Kriterium für die tarifrechtliche Beurteilung der Tätigkeit der Angestellten eingeführt, das darauf abstellt, welchem konkreten Arbeitsergebnis die jeweilige Tätigkeit des Angestellten bei natürlicher Betrachtung dient ( grdl. BAG 22. November 1977 - 4 AZR 395/76 - zu II 3 bis 4 der Gründe, BAGE 29, 364). Bei der Bearbeitung von Fällen durch Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen bildet nicht jeder einzelne Fall einen Arbeitsvorgang, sondern erst die Befassung mit allen Fällen füllt diesen Rechtsbegriff aus (vgl. BAG 6. März 1996 - 4 AZR 775/94 - zu II 3 b der Gründe). Anderenfalls käme es zu einer tarifwidrigen Atomisierung solcher Tätigkeiten (BAG 20. März 1996 - 4 AZR 1052/94 - zu II 2 b der Gründe, BAGE 82, 272).
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b) Ausgehend von diesen Maßstäben handelt es sich bei der Tätigkeit der Klägerin um einen einheitlichen Arbeitsvorgang. Arbeitsergebnis ihrer Tätigkeit ist es, für den Schutz von Kindern Sorge zu tragen, bei denen Anzeichen für die Gefährdung ihres Wohls festgestellt wurden.
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aa) Die von der Klägerin auszuübende Tätigkeit ist nach Übernahme der von der Eingangsberatung aufgenommenen Fälle insgesamt darauf ausgerichtet, auf Grundlage der Bestimmungen der §§ 27 ff. SGB VIII und der von der Beklagten vorgegebenen Arbeitsrichtlinie darüber zu entscheiden, ob und ggf. welche Maßnahmen zu einer (weiteren) Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls, ggf. in Zusammenarbeit mit den Familiengerichten (nachdem die Vormundschaftsgerichte durch das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit [ FamFG, vom 17. Dezember 2008, BGBl. I S. 2586] zum 1. September 2009 abgeschafft wurden), zu ergreifen sind.
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Bei der Bestimmung von Arbeitsvorgängen ist eine vorherige Aufteilung der von der Klägerin auszuübenden Tätigkeit in Fälle, die zu einer Entscheidung führen, um eine Gefährdung des Kindeswohls zu vermeiden und solche, in denen es einer solchen Entscheidung nicht bedarf und schließlich denen, die zu einer Zusammenarbeit mit den Familiengerichten führen, nicht möglich. Diese Arbeitsschritte sind tatsächlich nicht trennbar. Nach der Arbeitsorganisation der Beklagten stellt sich erst im Verlauf der Fallbearbeitung heraus, ob und welche Maßnahmen erforderlich sind (dazu BAG 23. September 2009 - 4 AZR 309/08 - Rn. 27; 7. Juli 2004 - 4 AZR 507/03 - zu I 4 c der Gründe, BAGE 111, 216; 14. Dezember 1994 - 4 AZR 950/93 - zu II 3 b der Gründe). Dem entspricht auch die ständige Rechtsprechung des Senats zur Tätigkeit von Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern, die auf ein einheitliches Arbeitsergebnis, die Beratung und Betreuung des zugewiesenen Personenkreises gerichtet ist. Die einzelnen von ihnen auszuübenden Tätigkeiten sind regelmäßig tatsächlich und deshalb tariflich einheitlich zu bewerten (BAG 20. Mai 2009 - 4 AZR 184/08 - Rn. 18; 1. März 1995 - 4 AZR 985/93 - zu II 2 der Gründe; 14. Dezember 1994 - 4 AZR 950/93 - aaO mwN).
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bb) Entgegen der Auffassung der Beklagten kann nicht davon ausgegangen werden, die Tarifvertragsparteien des TVöD hätten für die Ausgestaltung des Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe S 14 Alt. 1 TVöD-BT-V/VKA zwei rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitsvorgänge vorgegeben. Die Beklagte verkennt, dass nach der Definition der Tarifvertragsparteien in der Protokollnotiz Nr. 1 zu § 22 Abs. 2 BAT grundsätzlich das Arbeitsergebnis für die Bestimmung eines Arbeitsvorgangs maßgebend ist(oben II 1 a). Erst dann ist der Arbeitsvorgang anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten (vgl. BAG 6. Juli 2011 - 4 AZR 568/09 - Rn. 58; 9. Mai 2007 - 4 AZR 757/06 - Rn. 36, BAGE 122, 244). Dass die Tarifvertragsparteien mit der Entgeltgruppe S 14 Alt. 1 TVöD-BT-V/VKA von ihren eigenen Vorgaben abweichen wollten, ist nicht erkennbar.
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2. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts erfüllt die auszuübende Tätigkeit der Klägerin das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe S 14 Alt. 1 TVöD-BT-V/VKA.
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a) Bei den hier einschlägigen Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppen S 11 und S 14 Alt. 1 TVöD-BT-V/VKA handelt es sich nicht um Aufbaufallgruppen im Sinne der ständigen Senatsrechtsprechung. Solche liegen im Tarifsinne nur dann vor, wenn das Tätigkeitsmerkmal ein „Herausheben” aus dem in Bezug genommenen Tätigkeitsmerkmal der niedrigeren Entgeltgruppe durch eine zusätzliche Anforderung ausdrücklich vorsieht, nicht aber dann, wenn ein Tätigkeitsmerkmal im Vergleich zu einem anderen lediglich höhere Anforderungen stellt (BAG 6. Juni 2007 - 4 AZR 505/06 - Rn. 20 mwN).
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b) Nach dem eindeutigen Tarifwortlaut müssen für eine Vergütung nach der Entgeltgruppe S 14 Alt. 1 TVöD-BT-V/VKA die genannten Anforderungen „Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls“ sowie „Zusammenarbeit mit dem Familiengericht bzw. Vormundschaftsgericht“ kumulativ Inhalt der auszuübenden Tätigkeit sein.
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c) Das Landesarbeitsgericht hat jedoch verkannt, dass innerhalb des einheitlichen Arbeitsvorgangs beide tariflichen Anforderungen „Treffen von Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls“ und „die Einleitung von Maßnahmen in Zusammenarbeit mit dem Familiengericht bzw. Vormundschaftsgericht, welche zur Gefahrenabwehr erforderlich sind“ nicht mindestens die Hälfte der Gesamtarbeitszeit der Klägerin ausmachen müssen.
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aa) Bei der tariflichen Bewertung der Arbeitsvorgänge ist das sich aus der Protokollnotiz Nr. 1 zu § 22 Abs. 2 BAT ergebende sog. Aufspaltungsverbot zu beachten. Danach ist jeder einzelne Arbeitsvorgang als solcher zu bewerten und darf hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht weiter aufgespalten werden ( BAG 25. Januar 2012 - 4 AZR 264/10 - Rn. 48, BAGE 140, 311).
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bb) Danach ist für die Zuordnung der Tätigkeit zur Entgeltgruppe S 14 TVöD-BT-V/VKA entscheidend, dass die Klägerin innerhalb des Arbeitsvorgangs in rechtserheblichem Ausmaß Tätigkeiten auszuüben hat, die beide tariflichen Anforderungen erfüllen und ohne die ein sinnvoll verwertbares Arbeitsergebnis nicht erzielt werden könnte (zu Heraushebungsmerkmalen und höheren Anforderungen: BAG 25. Januar 2012 - 4 AZR 264/10 - Rn. 49, BAGE 140, 311; 22. März 1995 - 4 AZN 1105/94 -; 18. Mai 1994 - 4 AZR 461/93 - zu B 4 c der Gründe; 20. Oktober 1993 - 4 AZR 45/93 - zu III 3 b bb der Gründe mwN; grdl. 19. März 1986 - 4 AZR 642/84 - zu 6 der Gründe, BAGE 51, 282). Dagegen ist es nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nicht erforderlich, dass mindestens die Hälfte der auf den Arbeitsvorgang entfallenden Tätigkeit die höhere tarifliche Wertigkeit erfüllt (s. nur BAG 21. März 2012 - 4 AZR 266/10 - Rn. 43; 6. Juli 2011 - 4 AZR 568/09 - Rn. 58 mwN).
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cc) Die Tätigkeit der Klägerin erfüllt in rechtserheblichem Ausmaß die tariflichen Anforderungen.
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(1) Die Klägerin arbeitet im Bereich HzE und wird ausschließlich mit Fällen betraut, bei denen nach der Auffassung der Eingangsberatung eine Gefährdung des Kindeswohls vorliegen kann. Hierbei trifft sie „Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls“. Davon gehen die Parteien übereinstimmend aus.
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(2) Darüber hinaus führt die Klägerin nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts in 30 bis 35 vH der von ihr zu bearbeitenden Fälle gerichtliche Entscheidungen herbei. Ohne die Einleitung von Maßnahmen in Zusammenarbeit mit den Familiengerichten könnte sie das Arbeitsergebnis, die Vermeidung einer Gefährdung des Kindeswohls, in denjenigen Fällen nicht erzielen, bei denen nach der jeweiligen Prüfung gerichtliche Maßnahmen erforderlich sind. Daher ist auch die weitere tarifliche Anforderung der Entgeltgruppe S 14 Alt. 1 TVöD-BT-V/VKA erfüllt, ohne dass der Senat vorliegend darüber befinden muss, ob und ggf. bei welchem quantitativen Umfang der höheren tariflichen Anforderung das rechtserhebliche Ausmaß stets gegeben ist (vgl. auch BAG 22. März 1995 - 4 AZN 1105/94 - zu II der Gründe mwN). Dies führt dazu, wenn wie vorliegend unter Berücksichtigung der Anforderungen an die auszuübende Tätigkeit das Tätigkeitsmerkmal einer tariflich höher bewerteten Entgeltgruppe erfüllt wird, dass dieses für die Eingruppierung maßgebend ist (vgl. auch BAG 25. Januar 2012 - 4 AZR 264/10 - Rn. 49 mwN, BAGE 140, 311).
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III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO.
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Eylert
Treber
Winter
J. Ratayczak
Kriegelsteiner
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Annotations
(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.
(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.
(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.
(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.
(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.
(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.
(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.
(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.
(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.