Bundesarbeitsgericht Urteil, 17. Mai 2017 - 4 AZR 74/15

ECLI: ECLI:DE:BAG:2017:170517.U.4AZR74.15.0
published on 17/05/2017 00:00
Bundesarbeitsgericht Urteil, 17. Mai 2017 - 4 AZR 74/15
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Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 14. November 2014 - 6 Sa 848/13 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über Ansprüche des Klägers auf weitere Abfindungen und ein höheres Transferentgelt.

2

Der Kläger war seit 1985 bei der Beklagten zu 2. und deren Rechtsvorgängerin im Betrieb St.-Martin-Straße in München gegen ein Bruttomonatsentgelt von zuletzt 6.962,00 Euro beschäftigt. Eine von der Beklagten zu 2. geplante Betriebsschließung konnte durch Verhandlungen mit dem bei ihr bestehenden Betriebsrat und der zuständigen Industriegewerkschaft Metall (IG Metall), deren Mitglied der Kläger erst nach dem 23. März 2012 geworden ist, teilweise abgewendet werden. In diesem Zusammenhang schlossen die Beklagte zu 2. und die IG Metall am 4. April 2012 einen Transfer- und Sozialtarifvertrag (nachfolgend TS-TV), der ua. die Einrichtung der Beklagten zu 1. sowie die Zahlung einer Abfindung und eines Transferentgelts (BeE-Monatsentgelts) bzw. bei einem vorzeitigen Ausscheiden aus der Beklagten zu 1. als weiteren Bestandteil der Abfindung eine „Sprinterprämie“ vorsah. Am gleichen Tag vereinbarten die Beklagte zu 2. und der Betriebsrat für den Betrieb St.-Martin-Straße einen „Interessenausgleich“, in dem ua. die Regelungen zur Milderung der wirtschaftlichen und sozialen Folgen des TS-TV „für alle betroffenen Beschäftigten abschließend“ übernommen wurden. Schließlich schlossen die Tarifvertragsparteien des TS-TV am gleichen Tag einen Ergänzungstransfer- und Sozialtarifvertrag (ETS-TV), der zusätzliche Leistungen unter bestimmten Voraussetzungen regelte; über den Wortlaut dieser Kollektivvereinbarungen, die auszugsweise in den Urteilen des Senats vom 15. April 2015 (- 4 AZR 796/13 - Rn. 5 ff., BAGE 151, 235) und 6. Juli 2016 (- 4 AZR 966/13 - Rn. 3 ff.) wiedergegeben sind, besteht zwischen den Parteien kein Streit.

3

Mit Schreiben vom 4. April 2012 erhielt der Kläger von den Beklagten einen „Dreiseitigen Vertrag“ (nachfolgend DV; zu dessen allgemeinen und auch im Streitfall verwendeten Formulierungen vgl. die Auszüge in den Urteilen des BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 8, BAGE 151, 235; 6. Juli 2016 - 4 AZR 966/13 - Rn. 6), den er fristgemäß unterzeichnete. Er erhielt mit dem BeE-Monatsentgelt für den Monat Mai 2012 eine Abfindung. Das BeE-Monatsentgelt berechnete die Beklagte zu 1. als Nettoentgelt auf der Basis von 70 % des letzten Bruttomonatseinkommens des Klägers (errechnet aus dem 13,5-fachen Monatsbetrag) unter Heranziehung der persönlichen Sozialversicherungs- und Steuermerkmale. Von diesem Nettoentgelt wurde das Transferkurzarbeitergeld des Klägers abgezogen, die Differenz zahlte die Beklagte zu 1. als Aufstockungsleistung.

4

Das Vertragsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1. endete mit Ablauf des 14. Oktober 2013.

5

Mit seiner Klage hat der Kläger auf der Basis des ETS-TV weitere Abfindungszahlungen und ein höheres Transferentgelt begehrt und hierzu die Auffassung vertreten, dass die Beschränkung im Geltungsbereich des ETS-TV unwirksam sei. Die im DV in Bezug genommene tarifliche Regelung verstoße gegen die Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 3 GG) und gegen die Vertragsfreiheit (Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 GG). Ihm stünden deshalb die weiteren Leistungen des ETS-TV zu. Er sei aus Gleichbehandlungsgründen so zu behandeln, wie ein bereits zum tariflich vorgesehenen Stichtag eingetretenes Mitglied der IG Metall. Der „Interessenausgleich“ vom 4. April 2012, bei dem es sich um einen wirksam zustande gekommenen Sozialplan handele, missachte § 75 BetrVG. Rechtsfolge sei eine „Anpassung nach oben“. Im Übrigen sei das Monatsentgelt von der Beklagten zu 1. unrichtig berechnet worden.

6

Der Kläger hat zuletzt beantragt:

        

1.    

Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an den Kläger ein weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat Mai 2012 in Höhe von 89.809,80 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 50.493,24 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. Juni 2012 zu bezahlen.

        

2.    

Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger eine weitere Abfindung in Höhe von 10.000,00 Euro brutto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit Klageerhebung zu bezahlen.

        

3.    

Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an den Kläger ein weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat Juni 2012 in Höhe von 6.265,80 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 3.608,38 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. Juli 2012 zu bezahlen.

        

4.    

Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an den Kläger ein weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat Juli 2012 in Höhe von 6.265,80 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 3.608,38 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. August 2012 zu bezahlen.

        

5.    

Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an den Kläger ein weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat August 2012 in Höhe von 6.265,80 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 3.608,38 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. September 2012 zu bezahlen.

        

6.    

Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an den Kläger ein weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat September 2012 in Höhe von 6.265,80 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 3.608,38 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. Oktober 2012 zu bezahlen.

        

7.    

Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an den Kläger ein weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat Oktober 2012 in Höhe von 7.598,26 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 4.199,47 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. November 2012 zu bezahlen.

        

8.    

Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an den Kläger ein weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat November 2012 in Höhe von 6.265,80 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 3.608,38 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. Dezember 2012 zu bezahlen.

        

9.    

Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an den Kläger ein weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat Dezember 2012 in Höhe von 6.265,80 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 3.608,38 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. Januar 2013 zu bezahlen.

        

10.     

Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an den Kläger ein weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat Januar 2013 in Höhe von 6.265,80 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 3.622,80 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. Februar 2013 zu bezahlen.

        

11.     

Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an den Kläger ein weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat Februar 2013 in Höhe von 6.265,80 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 3.608,38 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. März 2013 zu bezahlen.

        

12.     

Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an den Kläger ein weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat März 2013 in Höhe von 6.265,80 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 3.635,46 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. April 2013 zu bezahlen.

        

13.     

Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an den Kläger ein weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat April 2013 in Höhe von 10.796,18 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 6.043,82 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. Mai 2013 zu bezahlen.

        

14.     

Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an den Kläger ein weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat Mai 2013 in Höhe von 6.265,80 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 3.627,02 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. Juni 2013 zu bezahlen.

        

15.     

Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an den Kläger ein weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat Juni 2013 in Höhe von 6.265,80 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 3.627,02 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. Juli 2013 zu bezahlen.

        

16.     

Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an den Kläger ein weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat Juli 2013 in Höhe von 6.265,80 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 3.627,02 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. August 2013 zu bezahlen.

        

17.     

Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an den Kläger ein weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat August 2013 in Höhe von 6.265,80 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 3.627,02 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. September 2013 zu bezahlen.

        

18.     

Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an den Kläger ein weiteres BeE Gehalt für den Lohnmonat September 2013 in Höhe von 6.265,80 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 3.627,02 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 1. Oktober 2013 zu bezahlen.

        

19.     

Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 23.496,75 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 13.816,49 Euro netto zzgl. fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit 15. Oktober 2013 zu bezahlen.

7

Die Beklagten haben zur Begründung ihrer Klageabweisungsanträge ausgeführt, aus dem DV ergebe sich kein Anspruch des Klägers auf höhere Leistungen. Er unterfalle nicht dem persönlichen Geltungsbereich des ETS-TV. Die Differenzierung anhand des Stichtags sei zulässig. Auch sei der geleistete Zuschuss zum Transferkurzarbeitergeld zutreffend berechnet; geschuldet sei eine Vergütung gemäß § 5 Abs. 3 TS-TV, der von einem „BeE-Monatsentgelt“ handele.

8

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Die Parteien haben mit Schriftsätzen vom 21. bzw. 22. Februar 2017 ihre Zustimmung zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision hat keinen Erfolg. Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf eine weitere Abfindungszahlung iHv. 10.000,00 Euro brutto. Weiterhin besteht gegen die Beklagte zu 1. weder ein Anspruch auf ein BeE-Monatsentgelt von 80 % des Bruttomonatseinkommens noch ein Anspruch auf eine andere Berechnung von 70 % des vormaligen, nach § 5 Abs. 3 Satz 2 TS-TV berechneten Bruttomonatseinkommens. Vor diesem Hintergrund ist auch der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung einer höheren Abfindung wegen vorzeitigen Ausscheidens (Sprinterprämie) unbegründet.

10

Der Senat hat sich mit der zugrunde liegenden Konstellation in mehreren Entscheidungen, von denen auch die hier beteiligten Prozessbevollmächtigten betroffen waren, intensiv auseinandergesetzt (vgl. BAG 6. Juli 2016 - 4 AZR 966/13 -; 27. Januar 2016 - 4 AZR 830/13 -; sh. auch 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - BAGE 151, 235). An den dort dargelegten Rechtsauffassungen hält der Senat auch nach nochmaliger Überprüfung fest. Im Einzelnen:

11

I. Der vom Kläger gestellte Sachantrag zu 15., mit dem er Vergütung für den Monat Juni 2013 beansprucht, war - wie bereits das Arbeitsgericht zutreffend erkannt hat - dahingehend auszulegen, dass der Kläger die Zahlung von 6.265,80 Euro brutto abzüglich darauf geleisteter 3.627,02 Euro netto nebst Zinsen begehrt.

12

Soweit der Klageantrag zu 19. in der Revisionsbegründung vom 16. März 2015 den Zusatz „klageerweiternd“ enthält, handelt es sich, wie der Kläger mit Schriftsatz vom 29. April 2017 klargestellt hat, um ein offenkundiges Versehen. Der Antrag war bereits Gegenstand des Urteils des Landesarbeitsgerichts.

13

II. Der Kläger kann auf Grundlage der Regelung in A 2.1. Abs. 2 DV iVm. § 3 ETS-TV keine weitere Abfindung iHv. 10.000,00 Euro verlangen. Er wird nicht vom „Geltungsbereich des Ergänzungstransfer- und Sozialtarifvertrags“ gemäß A 2.1. Abs. 2 DV erfasst. Die Voraussetzungen nach § 1 Nr. 2 ETS-TV sind nicht erfüllt. Er war zum Zeitpunkt des tariflich wirksam geregelten Stichtags nicht Mitglied der tarifschließenden Gewerkschaft.

14

1. Mit der Regelung über den persönlichen Geltungsbereich in § 1 Nr. 2 ETS-TV werden nicht nur „deklaratorisch“ die Voraussetzungen für eine normative Wirkung des Tarifvertrags nach § 4 Abs. 1 TVG wiederholt, sondern es wird vielmehr eine zusätzliche Anspruchsvoraussetzung festgelegt. Anders als § 7 Abs. 1 TS-TV setzt ein Anspruch nach § 3 Satz 1 ETS-TV nicht nur eine Mitgliedschaft in der IG Metall im Sinne einer Tarifgebundenheit nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG voraus, sondern verlangt für den ergänzenden Abfindungsanspruch nach § 3 ETS-TV eine zum vorgesehenen Stichtag bestehende Gewerkschaftsmitgliedschaft(st. Rspr. vgl. iE BAG 6. Juli 2016 - 4 AZR 966/13 - Rn. 22; 27. Januar 2016 - 4 AZR 830/13 - Rn. 15; ausf. 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 26, BAGE 151, 235).

15

2. Die von den Tarifvertragsparteien vorgenommene Gruppenbildung zwischen Gewerkschaftsmitgliedern orientiert sich an einem Stichtag, der im Rahmen der vorliegenden Tarifverträge mit sozialplanähnlichen Inhalten wirksam ist. Die Regelung des ETS-TV verletzt weder die negative Koalitionsfreiheit noch verstößt sie gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG(st. Rspr. vgl. iE BAG 6. Juli 2016 - 4 AZR 966/13 - Rn. 26; 27. Januar 2016 - 4 AZR 830/13 - Rn. 19).

16

3. Die differenzierende vertragliche Regelung in A 2.1. Abs. 2 DV verstößt im Übrigen weder gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz noch ist sie überraschend oder intransparent (im Einzelnen zu diesen Aspekten vgl. BAG 6. Juli 2016 - 4 AZR 966/13 - Rn. 31 ff. mwN).

17

III. Weiterhin kann sich der Kläger nicht auf den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 75 BetrVG stützen. Die Betriebsparteien haben gerade davon abgesehen, die Bestimmungen des ETS-TV - mit denen zwischen bestimmten Mitgliedern der IG Metall differenziert wird - zu übernehmen. Damit haben sie den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, der darauf abzielt, eine Gleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Sachverhalten sicherzustellen und eine gleichheitswidrige Gruppenbildung auszuschließen, beachtet (ausf. BAG 6. Juli 2016 - 4 AZR 966/13 - Rn. 35 f.; 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 59 bis 68, BAGE 151, 235).

18

IV. Die weiteren Klageanträge sind ebenfalls ohne Erfolg.

19

1. Aus der arbeitsvertraglichen Verweisungsregelung in B 4. Abs. 2 DV folgt kein Anspruch auf eine Ergänzung der monatlichen Zahlungen zu den Mindestbedingungen seines Transferarbeitsverhältnisses nach § 2 Satz 1 ETS-TV („monatlich 80 Prozent ihres Bruttomonatseinkommens“). Die Tarifvertragsparteien haben in § 1 Nr. 2 ETS-TV eine wirksame Geltungsbereichsbestimmung vereinbart, die den Kläger nicht erfasst. Weiterhin kann er sich auch insoweit weder auf den arbeitsrechtlichen noch auf den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 75 BetrVG stützen(BAG 6. Juli 2016 - 4 AZR 966/13 - Rn. 38; ausf. 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 72 bis 77, BAGE 151, 235).

20

2. Der Kläger kann auch nicht die Zahlung der monatlichen Vergütung nach B 4. Abs. 1 DV auf der Basis seines (bisherigen) Bruttomonatseinkommens iHv. 70 % unter Heranziehung des Berechnungsfaktors in § 5 Abs. 3 Satz 2 TS-TV („13,5-fache des bisherigen Bruttomonatsgehaltes dividiert durch zwölf“) beanspruchen, auf das erst dann etwaige Nettoleistungen der Agentur für Arbeit anzurechnen sind. Entgegen der Ansicht der Revision haben die Parteien in B 4. Abs. 1 Satz 1 DV nicht lediglich ein Bruttomonatseinkommen iHv. 70 % der nach Satz 2 maßgebenden Bezugsgröße vereinbart. Die ausdrückliche Bezugnahme auf § 5 Abs. 3 TS-TV bringt vielmehr hinreichend klar zum Ausdruck, dass die dort von den Tarifvertragsparteien getroffene Regelung maßgebend sein soll. Damit wird zur Berechnung der Höhe des monatlichen Entgelts ein „Referenz“-Bruttoeinkommen benannt, welches sich aus den Entgeltzahlungen der Arbeitgeberin und - sofern eine Zahlung erfolgt - aus den netto gewährten Leistungen der Agentur für Arbeit nach Maßgabe des § 5 Abs. 3 TS-TV zusammensetzt (dazu bereits ausf. BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13  - Rn. 78 bis 82, BAGE 151, 235 sowie weiterhin ausf. 16. Dezember 2015 -  5 AZR 567/14  - Rn. 14 ff. mwN, BAGE 154, 8).

21

3. Daher meint die Revision ferner zu Unrecht, es bestehe ein Anspruch auf Zahlung einer höheren Sprinterprämie. Der Anspruch aus A 2.2. DV iVm. § 5 Abs. 12 TS-TV wurde zutreffend berechnet und vollständig erfüllt(§ 362 BGB).

22

V. Schließlich bedurfte es auch keiner Vorlage gemäß § 45 ArbGG an den Großen Senat des Bundesarbeitsgerichts, worauf der erkennende Senat bereits mehrfach in vergleichbaren Entscheidungsfällen hingewiesen hat(sh. näher BAG 6. Juli 2016 - 4 AZR 966/13 - Rn. 40 ff.; 27. Januar 2016 - 4 AZR 830/13 - Rn. 30; 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 70, BAGE 151, 235).

23

VI. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Eylert    

        

    Rinck    

        

    Klose    

        

        

        

    Steding    

        

    Mayr    

                 
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im
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(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

Annotations

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.

(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Arbeitgeber und Betriebsrat haben darüber zu wachen, dass alle im Betrieb tätigen Personen nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden, insbesondere, dass jede Benachteiligung von Personen aus Gründen ihrer Rasse oder wegen ihrer ethnischen Herkunft, ihrer Abstammung oder sonstigen Herkunft, ihrer Nationalität, ihrer Religion oder Weltanschauung, ihrer Behinderung, ihres Alters, ihrer politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung oder wegen ihres Geschlechts oder ihrer sexuellen Identität unterbleibt.

(2) Arbeitgeber und Betriebsrat haben die freie Entfaltung der Persönlichkeit der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer zu schützen und zu fördern. Sie haben die Selbständigkeit und Eigeninitiative der Arbeitnehmer und Arbeitsgruppen zu fördern.

(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen.

(2) Sind im Tarifvertrag gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien vorgesehen und geregelt (Lohnausgleichskassen, Urlaubskassen usw.), so gelten diese Regelungen auch unmittelbar und zwingend für die Satzung dieser Einrichtung und das Verhältnis der Einrichtung zu den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.

(3) Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.

(4) Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Die Verwirkung von tariflichen Rechten ist ausgeschlossen. Ausschlußfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte können nur im Tarifvertrag vereinbart werden.

(5) Nach Ablauf des Tarifvertrags gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.

(1) Tarifgebunden sind die Mitglieder der Tarifvertragsparteien und der Arbeitgeber, der selbst Partei des Tarifvertrags ist.

(2) Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen gelten für alle Betriebe, deren Arbeitgeber tarifgebunden ist.

(3) Die Tarifgebundenheit bleibt bestehen, bis der Tarifvertrag endet.

(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen.

(2) Sind im Tarifvertrag gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien vorgesehen und geregelt (Lohnausgleichskassen, Urlaubskassen usw.), so gelten diese Regelungen auch unmittelbar und zwingend für die Satzung dieser Einrichtung und das Verhältnis der Einrichtung zu den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.

(3) Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.

(4) Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Die Verwirkung von tariflichen Rechten ist ausgeschlossen. Ausschlußfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte können nur im Tarifvertrag vereinbart werden.

(5) Nach Ablauf des Tarifvertrags gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Arbeitgeber und Betriebsrat haben darüber zu wachen, dass alle im Betrieb tätigen Personen nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden, insbesondere, dass jede Benachteiligung von Personen aus Gründen ihrer Rasse oder wegen ihrer ethnischen Herkunft, ihrer Abstammung oder sonstigen Herkunft, ihrer Nationalität, ihrer Religion oder Weltanschauung, ihrer Behinderung, ihres Alters, ihrer politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung oder wegen ihres Geschlechts oder ihrer sexuellen Identität unterbleibt.

(2) Arbeitgeber und Betriebsrat haben die freie Entfaltung der Persönlichkeit der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer zu schützen und zu fördern. Sie haben die Selbständigkeit und Eigeninitiative der Arbeitnehmer und Arbeitsgruppen zu fördern.

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.

(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.

(1) Bei dem Bundesarbeitsgericht wird ein Großer Senat gebildet.

(2) Der Große Senat entscheidet, wenn ein Senat in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Senats oder des Großen Senats abweichen will.

(3) Eine Vorlage an den Großen Senat ist nur zulässig, wenn der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, auf Anfrage des erkennenden Senats erklärt hat, daß er an seiner Rechtsauffassung festhält. Kann der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, wegen einer Änderung des Geschäftsverteilungsplanes mit der Rechtsfrage nicht mehr befaßt werden, tritt der Senat an seine Stelle, der nach dem Geschäftsverteilungsplan für den Fall, in dem abweichend entschieden wurde, nunmehr zuständig wäre. Über die Anfrage und die Antwort entscheidet der jeweilige Senat durch Beschluß in der für Urteile erforderlichen Besetzung.

(4) Der erkennende Senat kann eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung dem Großen Senat zur Entscheidung vorlegen, wenn das nach seiner Auffassung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.

(5) Der Große Senat besteht aus dem Präsidenten, je einem Berufsrichter der Senate, in denen der Präsident nicht den Vorsitz führt, und je drei ehrenamtlichen Richtern aus den Kreisen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Bei einer Verhinderung des Präsidenten tritt ein Berufsrichter des Senats, dem er angehört, an seine Stelle.

(6) Die Mitglieder und die Vertreter werden durch das Präsidium für ein Geschäftsjahr bestellt. Den Vorsitz im Großen Senat führt der Präsident, bei Verhinderung das dienstälteste Mitglied. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(7) Der Große Senat entscheidet nur über die Rechtsfrage. Er kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Seine Entscheidung ist in der vorliegenden Sache für den erkennenden Senat bindend.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)