Bundesarbeitsgericht Urteil, 19. Okt. 2016 - 4 AZR 727/14

ECLI: ECLI:DE:BAG:2016:191016.U.4AZR727.14.0
published on 19/10/2016 00:00
Bundesarbeitsgericht Urteil, 19. Okt. 2016 - 4 AZR 727/14
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Tenor

1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 23. September 2014 - 16 Sa 437/14 - aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.

2

Die Klägerin ist ausgebildete Diplom-Sozialarbeiterin und seit dem Jahr 2000 im Sozialpsychiatrischen Dienst des beklagten Landkreises beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Tarifverträge für den öffentlichen Dienst im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) in ihrer jeweils gültigen Fassung jedenfalls kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme Anwendung.

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Durch den „Änderungstarifvertrag Nr. 6 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst für den Bereich Verwaltung im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände“ (TVöD-V/VKA) vom 27. Juli 2009 gelten für die Eingruppierung der Beschäftigten des Sozial- und Erziehungsdienstes ab dem 1. November 2009 nach § 1 Abs. 1 Satz 1 der „Anlage zu Abschnitt VIII Sonderregelungen (VKA) § 56“ die Tätigkeitsmerkmale des Anhangs zu der Anlage C. Die Klägerin erhält seither eine Vergütung nach der Entgeltgruppe S 12 Anh. zu Anl. C TVöD-V/VKA, zuletzt nach der Entwicklungsstufe 6.

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Nach einer vom Beklagten verfassten Stellenbeschreibung vom Januar 2010 besteht die auszuübende Tätigkeit der Klägerin zu 30 vH der Arbeitszeit aus der sozialpsychiatrischen Beratung Abhängigkeitskranker und deren Angehöriger (Nr. 1 der Stellenbeschreibung), zu 40 vH aus der sozialpsychiatrischen Beratung psychisch Erkrankter und deren Angehöriger (Nr. 2 der Stellenbeschreibung), zu 20 vH aus „Sonstiges“ (Nr. 4 der Stellenbeschreibung) sowie zu 10 vH aus der „Krisenintervention“ (Nr. 3 der Stellenbeschreibung). Zu dieser heißt es in der Stellenbeschreibung:

        

„Bei Verdacht auf eine unmittelbar bevorstehende oder bei bereits eingetretener akuter Fremd- oder Eigengefährdung des Klienten (im Sinne des PsychKG), erfolgt, koordiniert durch die Sti (= Stelleninhaberin), in Kooperation mit dem Ordnungsamt und der Polizei - soweit möglich - ein zeitnaher Hausbesuch vom Facharzt für Psychiatrie und der Sti.

        

Sollte es bei festgestellter Gefährdung nicht möglich sein, den Erkrankten zu einer freiwilligen Behandlung in einem Fach-Krankenhaus zu motivieren, erfolgt die zwangsweise Unterbringung durch das Ordnungsamt, wobei die Sti teilweise die Begleitung des Betroffenen ins Krankenhaus und/oder die Vorinformation des aufnehmenden Arztes übernimmt.

        

Auch ohne vorherige Hinweise nimmt die Sti bei Hausbesuchen generell eine Einschätzung des akuten Gefährdungsgrades vor und leitet entsprechende Maßnahmen ein.

        

Aufgabe der Sti ist auch die Deeskalation krisenhafter jedoch nicht gefährdender Situationen, wobei die Übergänge hier fließend sein können.“

5

Die Tätigkeit der insgesamt acht im Sozialpsychiatrischen Dienst tätigen Sozialarbeiterinnen ist inhaltlich identisch. Die Aufgaben werden unter ihnen allein nach örtlichen Zuständigkeiten verteilt.

6

Nach erfolgloser Geltendmachung hat die Klägerin mit ihrer Klage zuletzt noch ein Entgelt nach der Entgeltgruppe S 14 Anh. zu Anl. C TVöD-V/VKA (im Folgenden Entgeltgruppe S 14 TVöD-V/VKA) ab Mai 2011 begehrt. Sie hat die Auffassung vertreten, ihre Tätigkeit erfülle schon unter Berücksichtigung des im Klammerzusatz genannten „Sozialpsychiatrischen Dienstes“ das Tätigkeitsmerkmal der zweiten Alternative der begehrten Entgeltgruppe. Da ein einheitlicher Arbeitsvorgang vorliege, reiche es aus, dass Tätigkeiten im Zusammenhang mit Entscheidungen zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten in rechtserheblichem Ausmaße anfielen. Weder die Dokumentation noch die sich ggf. im Laufe der Fallbearbeitung ergebende Krisenintervention könne von der sonstigen Beratungs- und Betreuungstätigkeit getrennt werden. Eine Aufspaltung dieser Tätigkeiten in solche mit und ohne Krisenintervention sei weder möglich noch zulässig. Im Übrigen sei zu Beginn einer Fallbearbeitung nicht erkennbar, ob - nach erfolglosen anderen Hilfsangeboten, denen nach dem gesetzlichen Auftrag Priorität zukomme - eine Unterbringungsentscheidung nach dem Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten des Landes Nordrhein-Westfalen (PsychKG NRW) erforderlich werde. Auch seien die Aufgaben zur Vermeidung von Zwangseinweisungen „Gefahrenabwehr“ im Sinne des Tarifmerkmals. Ihre Tätigkeit umfasse dabei alle dem Sozialpsychiatrischen Dienst in §§ 12, 14 PsychKG NRW zugewiesenen Aufgaben. Die Entscheidung über die zwangsweise Unterbringung liege zwar bei der Ordnungsbehörde bzw. dem Amtsgericht, sie erfolge aber „im Benehmen mit dem Sozialpsychiatrischen Dienst“. Deshalb sei ihre Tätigkeit nach dem PsychKG NRW vergleichbar mit der in Entgeltgruppe S 14 Alt. 1 TVöD-V/VKA genannten Tätigkeit eines Sozialarbeiters des Jugendamtes bei Kindeswohlgefährdung.

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Die Klägerin hat zuletzt beantragt

        

festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr ab dem 1. Mai 2011 ein Entgelt nach der Entgeltgruppe S 14 TVöD-BT-V/VKA zu zahlen.

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Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Auffassung, die Tätigkeit der Klägerin, die aus mehreren Arbeitsvorgängen bestehe, erfülle nicht die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe S 14 Alt. 2 TVöD-V/VKA. Die sozialpsychiatrische Beratung habe eine andere tarifliche Wertigkeit als die Tätigkeit in der „Krisenintervention“. Deshalb könnten diese Arbeitseinheiten nicht zu einem einheitlichen Arbeitsvorgang zusammengefasst werden. Die bloße Möglichkeit, dass ein zunächst „normaler Betreuungsfall“ in einer Unterbringung münde, ändere an diesem Ergebnis nichts. Entscheidungen zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten würden daher nicht die Hälfte der Gesamtarbeitszeit der Klägerin ausmachen; ein nur rechtserhebliches Ausmaß reiche nicht aus. Zudem sei die Rolle der Klägerin an Maßnahmen zur Gefahrenabwehr, insbesondere an Unterbringungsentscheidungen, eher eine untergeordnete und damit nicht gleichwertig mit der Alt. 1 der Entgeltgruppe S 14 TVöD-V/VKA. Der Antrag auf zwangsweise Unterbringung bei Gericht werde nach § 12 PsychKG NRW von der Ordnungsbehörde und nicht vom Sozialpsychiatrischen Dienst gestellt. Eine Beteiligung der Klägerin für die Entscheidung zur zwangsweisen Unterbringung sei nicht erforderlich, wie es der Tarifvertrag voraussetze. Diese sei nur in § 14 PsychKG NRW vorgesehen. Aber auch insoweit seien Polizei bzw. Ordnungsamt die handelnden Behörden, die lediglich gehalten seien, bei einer Entscheidung zur Unterbringung entgegen einer ärztlichen Empfehlung den Sozialpsychiatrischen Dienst einzubeziehen.

9

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin mit Urteil vom 20. Dezember 2011 (- 16 Sa 681/11 -) zurückgewiesen. Auf die von der Klägerin hiergegen eingelegte Revision hat der Senat am 13. November 2013 (- 4 AZR 53/12 -) das Urteil des Landesarbeitsgerichts aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Das Landesarbeitsgericht hat mit dem hier angefochtenen Urteil vom 23. September 2014 die Berufung der Klägerin erneut zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Feststellungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

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Die Revision der Klägerin ist begründet. Die bisherigen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts tragen die Klageabweisung nicht. Dies führt zur Aufhebung des Berufungsurteils (§ 562 Abs. 1 ZPO) und zur Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

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I. Für die Eingruppierung der Klägerin kommt aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme neben § 22 Abs. 2 Unterabs. 1 Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT), der nach § 17 Abs. 1 Satz 1 des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts idF des ÄndTV Nr. 10 vom 29. April 2016 (TVÜ-VKA) nach wie vor maßgebend ist, ua. die Entgeltordnung des TVöD-V zur Anwendung. Die entscheidenden Tätigkeitsmerkmale in dem Anh. zu Anl. C TVöD-V/VKA lauten:

        

„S 12 

        

Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit schwierigen Tätigkeiten.

        

…       

        

S 14   

        

Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit, die Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls treffen und in Zusammenarbeit mit dem Familiengericht bzw. Vormundschaftsgericht Maßnahmen einleiten, welche zur Gefahrenabwehr erforderlich sind, oder mit gleichwertigen Tätigkeiten, die für die Entscheidung zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten erforderlich sind (z.B. Sozialpsychiatrischer Dienst der örtlichen Stellen der Städte, Gemeinden und Landkreise).

        

…“    

12

II. Unter Berücksichtigung dieses tariflichen Rahmens durfte das Landesarbeitsgericht die zulässige Eingruppierungsfeststellungsklage der Klägerin nicht mit der von ihm gegebenen Begründung abweisen.

13

1. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Annahme des Landesarbeitsgerichts, bei der der Klägerin übertragenen Tätigkeit handele es sich um einen einheitlichen Arbeitsvorgang (zum Begriff BAG 21. März 2012 - 4 AZR 292/10 - Rn. 14; 28. Januar 2009 - 4 AZR 13/08 - Rn. 39 mwN, BAGE 129, 208) iSd. Protokollnotiz Nr. 1 zu § 22 Abs. 2 BAT zutreffend ist. Selbst wenn es sich bei der Bearbeitung und Betreuung der Gruppe der psychisch Erkrankten und der Abhängigkeitskranken um zwei Klientengruppen und damit ggf. um zwei Arbeitsvorgänge handeln sollte - wofür im Übrigen wenig spricht -, wären diese gleichwohl tariflich einheitlich zu bewerten.

14

a) Die Protokollnotiz Nr. 1 zu § 22 Abs. 2 BAT hat auszugsweise folgenden Wortlaut:

        

„Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis des Angestellten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z.B. unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, Erstellung eines EKG, Fertigung einer Bauzeichnung, …). Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden.“

15

aa) Maßgebend für die Bestimmung eines Arbeitsvorgangs ist hiernach das Arbeitsergebnis (st. Rspr., etwa BAG 21. März 2012 - 4 AZR 266/10 - Rn. 24; 25. August 2010 - 4 AZR 5/09 - Rn. 22 mwN). Dabei kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Nur wenn es tatsächlich möglich ist, Tätigkeiten von unterschiedlicher Wertigkeit abzutrennen, werden diese nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst. Wiederkehrende, gleichartige und gleichwertige Bearbeitungen können zusammengefasst werden; nicht zusammengefasst werden können jedoch Bearbeitungen, die tariflich unterschiedlich zu bewerten sind. Letzteres gilt jedoch nur, wenn die unterschiedlich wertigen Arbeitsleistungen von vorneherein - sei es aufgrund der Schwierigkeit oder anderer Umstände - auseinandergehalten werden können und voneinander zu trennen sind. Dafür reicht jedoch nicht die theoretische Möglichkeit, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Angestellte übertragen zu können, solange sie als einheitliche Arbeitsaufgabe einer Person übertragen sind. Tatsächlich trennbar sind Arbeitsschritte nicht, wenn sich erst im Laufe der Bearbeitung herausstellt, welchen tariflich erheblichen Schwierigkeitsgrad der einzelne Fall aufweist (st. Rspr., zB BAG 21. August 2013 - 4 AZR 933/11 - Rn. 14, BAGE 146, 22; grdl. 23. September 2009 - 4 AZR 308/08 - Rn. 20 mwN).

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bb) Bei der Bearbeitung von Fällen durch Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter bildet regelmäßig nicht jeder einzelne Fall einen Arbeitsvorgang, sondern erst die Befassung mit allen Fällen füllt diesen Rechtsbegriff aus (vgl. BAG 6. März 1996 - 4 AZR 775/94 - zu II 3 b der Gründe). Anderenfalls käme es zu einer tarifwidrigen Atomisierung solcher Tätigkeiten (BAG 20. März 1996 - 4 AZR 1052/94 - zu II 2 b der Gründe, BAGE 82, 272). Dies gilt jedoch nur dann, wenn der zugewiesene Personenkreis auch einheitlich bestimmt ist. Hat ein Sozialarbeiter verschiedene, voneinander abgrenzbare Personenkreise zu betreuen, zB Obdachlose/Nichtseßhafte, Flüchtlinge/Asylbewerber usw., deren Status und Hilfsansprüche rechtlich ganz unterschiedlich bestimmt sind, kommt bei getrennter Betreuung die Aufteilung der Tätigkeit in je einen Arbeitsvorgang für je eine Gruppe der betreuten Personen in Betracht (vgl. BAG 10. Dezember 2014 - 4 AZR 773/12 - Rn. 25, mwN). Es ist deshalb auch bei Sozialarbeitern eine präzise Bestimmung der Arbeitsergebnisse vorzunehmen.

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b) Ausgehend von diesen Maßstäben kommt es hier nicht darauf an, dass die Klägerin möglicherweise zwei zu unterscheidende Klientengruppen, die psychisch Erkrankte und die Abhängigkeitskranken, betreut. Ihre hierauf gerichteten Tätigkeiten sind jedenfalls tariflich einheitlich zu bewerten.

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aa) Das den entsprechenden Tätigkeiten der Klägerin zugrunde liegende Arbeitsergebnis ist die Erbringung von Hilfe- und Beratungsleistungen für psychisch Erkrankte und Abhängigkeitskranke in ihrem Gebiet. Dass es sich hierbei grundsätzlich um zwei unterscheidbare Personengruppen handelt, ist im Hinblick auf das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe S 14 Alt. 2 TVöD-V/VKA unerheblich. Nach § 1 Abs. 2 PsychKG NRW sind Abhängigkeitserkrankungen in vergleichbarer Schwere psychische Erkrankungen iSd. Gesetzes. Deshalb kann ihre jeweilige Bewertung auch dann nicht voneinander abweichen, wenn es sich dabei um zwei getrennte Arbeitsvorgänge handeln sollte.

19

bb) Unschädlich ist dabei, dass das Landesarbeitsgericht sich nicht ausdrücklich mit der in der Stellenbeschreibung unter der Nr. 4 aufgeführten Aufgabe („Sonstiges“) befasst, insbesondere diese dem Gesamtarbeitsergebnis dienend zugeordnet hat. Es spricht viel dafür, dass die hierunter genannten Dokumentationstätigkeiten dem genannten Arbeitsergebnis zuzuordnen sind. Selbst wenn dies nicht der Fall sein sollte, ist der auf diese Aufgaben entfallende Zeitanteil von 20 vH zu gering, um auf die Eingruppierung der Klägerin Einfluss nehmen zu können.

20

cc) Die gegen die Auffassung des Landesarbeitsgerichts vom Beklagten weiter aufrechterhaltenen Einwände, es handele sich nicht um einen einheitlich zu bewertenden Arbeitsvorgang, bleiben erfolglos.

21

Dass sich die jeweilige Beratungstätigkeit der Klägerin nicht nur auf die Erkrankten selbst, sondern auch auf ihre Angehörigen erstreckt, macht sie nicht zu trennbaren Arbeitsvorgängen. Gerade die ausdrücklich vorgesehenen Hausbesuche und Außentermine sind ein zentraler Baustein des ganzheitlichen Konzepts einer Einbeziehung des sozialen Umfelds und insbesondere der Angehörigen des Erkrankten und integraler Bestandteil der im Mittelpunkt stehenden Beratungs- und Hilfeleistung für die Erkrankten. Im Übrigen ergibt sich dies auch aus der von dem Beklagten angefertigten Stellenbeschreibung selbst. Diese unterscheidet zwar - wie der Beklagte zutreffend dargelegt hat - zwischen den Hilfen für psychisch Erkrankte einerseits und denen für Abhängigkeitskranke andererseits. Die Einbeziehung der Angehörigen ist jedoch zutreffend selbst von der Beklagten jeweils den Hilfe- und Beratungsleistungen für die Erkrankten zugeordnet worden.

22

2. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin erfülle nicht die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe S 14 Alt. 2 TVöD-V/VKA, ist jedoch nicht rechtsfehlerfrei.

23

a) Das Landesarbeitsgericht hat die Eingruppierungsfeststellungsklage der Klägerin nach einer erneuten Prüfung mit der Begründung abgewiesen, die von ihr auszuübende Tätigkeit erfülle nicht die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe S 14 Alt. 2 TVöD-V/VKA. Ihre Tätigkeit sei für die Entscheidung zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten nicht erforderlich. Zwar würden nach § 12 PsychKG NRW derartige Entscheidungen vom zuständigen Amtsgericht „im Benehmen mit dem Sozialpsychiatrischen Dienst“ angeordnet. Die konkrete Tätigkeit der Klägerin, die im Sozialpsychiatrischen Dienst des Beklagten beschäftigt sei, sei jedoch nicht auf die Herstellung dieses Benehmens ausgerichtet, sondern vielmehr lediglich koordinierender und begleitender Art. Einen Einfluss auf die Entscheidung über die Unterbringung habe sie nicht. Sie setze allenfalls den Entscheidungsprozess durch eine entsprechende Information, etwa an die Ordnungsbehörde oder einen Arzt, in Gang. Insoweit unterscheide sich ihre Rolle nicht von der eines besorgten Nachbarn, eines Angehörigen oder eines behandelnden Therapeuten. Sie habe selbst vorgetragen, dass sie mit der Beteiligung des Sozialpsychiatrischen Dienstes an der Entscheidung des Amtsgerichts nichts zu tun habe. Aber selbst wenn man zu ihren Gunsten davon ausginge, sie sei bei der Herstellung dieses Benehmens einbezogen, handele es sich nicht, wie vom Tätigkeitsmerkmal gefordert, um eine mit den in dem Tätigkeitsmerkmal der Alt. 1 der entsprechenden Entgeltgruppe genannten Tätigkeiten „gleichwertige“ Tätigkeit. Anders als in zahlreichen anderen Bundesländern erfolge die Entscheidung über eine zwangsweise Unterbringung in Nordrhein-Westfalen nicht auf Antrag des Sozialpsychiatrischen Dienstes, sondern lediglich im Benehmen mit diesem. Damit habe der Sozialpsychiatrische Dienst eine deutlich untergeordnetere Rolle als in anderen Bundesländern. Die Klägerin habe eben keinen Einfluss auf die Unterbringungsentscheidung und damit auch keinen Anspruch auf eine höhere Entgeltgruppe.

24

b) Dem folgt der Senat nicht. Die bisherigen tatsächlichen Feststellungen tragen die klageabweisende Hauptbegründung des Landesarbeitsgerichts nicht. Dessen Ausführungen sind auf der Basis der bisherigen tatrichterlichen Feststellungen nicht frei von Rechtsfehlern.

25

aa) Grundsätzlich ist der Sozialpsychiatrische Dienst an Entscheidungen über die Unterbringung psychisch Kranker zu beteiligen. Dass die Klägerin in diese Beteiligung nicht eingebunden ist, hat das Landesarbeitsgericht nicht festgestellt.

26

(1) Die Beteiligung des Sozialpsychiatrischen Dienstes als institutionalisiertem Fachdienst der unteren Gesundheitsbehörde gem. § 5 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen (ÖGDG NRW) an der Entscheidung über die Unterbringung psychisch Kranker ist gesetzlich vorgesehen. Die damit verbundenen Tätigkeiten sind insoweit auch erforderlich iSd. zweiten Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe S 14 TVöD-V/VKA.

27

(2) Der Grund für die eingruppierungsrechtliche Privilegierung bestimmter Tätigkeiten von Sozialarbeiterinnen durch die Schaffung der Entgeltgruppe S 14 TVöD-V/VKA ist die Übernahme einer über das „Normalmaß“ hinausgehenden Verantwortung. Bei dem dort aufgeführten - hier nicht einschlägigen - ersten Tätigkeitsmerkmal handelt es sich um das „Treffen von Entscheidungen“ und die Einleitung von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr bei der Wahrung des Kindeswohls. Das entspricht der Gesetzeslage, die solche Entscheidungen in der Sache dem kommunalen Träger der Kinder- und Jugendhilfe nach SGB VIII übertragen hat, idR dem Allgemeinen Sozialen Dienst. Das zweite - hier streitige - Tätigkeitsmerkmal betrifft Tätigkeiten im Zusammenhang mit der „Entscheidung zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten“. Da in diesem Bereich die Entscheidung nicht der Verwaltung, sondern dem Gericht übertragen ist, kann die Tätigkeit einer Sozialarbeiterin nicht, wie beim ersten Tätigkeitsmerkmal, auf das „Treffen von Entscheidungen“ gerichtet sein, sondern muss sich auf die „erforderliche“, mithin notwendige Beteiligung an einer solchen - fremden - Entscheidung richten.

28

(3) Abschnitt IV (§§ 10 bis 26)PsychKG NRW enthält die für die Unterbringung maßgebenden Regelungen. Dort ist die Beteiligung des Sozialpsychiatrischen Dienstes am Unterbringungsverfahren an verschiedenen Stellen vorgesehen.

29

(a) Dabei kann dahinstehen, von wem das gesetzlich geforderte, notwendige Benehmen mit dem Sozialpsychiatrischen Dienst einzuholen ist. Nach § 12 Satz 1 PsychKG NRW wird die Unterbringung „auf Antrag der örtlichen Ordnungsbehörde im Benehmen mit dem Sozialpsychiatrischen Dienst vom zuständigen Amtsgericht angeordnet“, was nach dem Wortlaut der Regelung nahelegt, dass dieses „Benehmen“ vom Amtsgericht einzuholen ist, da sich das Verb des Satzes („wird … angeordnet“) auf das Amtsgericht als anordnender Institution und die Apposition („im Benehmen mit …“) sich ihrerseits auf das Verb bezieht(sh. auch BAG 18. März 2015 - 4 AZR 59/13 - Rn. 23, BAGE 151,150). Demgegenüber hatte der Landesgesetzgeber die Regelung damit begründet, dass die - vom Ordnungsamt zu stellenden - Anträge auf Unterbringung „immer der fachlichen Einschätzung des Sozialpsychiatrischen Dienstes bedürfen“ (LT-Drs. 12/4467 S. 47), was für die Auffassung spräche, das Ordnungsamt als Verpflichteten zur Benehmensherstellung anzusehen.

30

(b) Nach § 13 Abs. 2 PsychKG NRW gibt das Gericht vor „Unterbringungsmaßnahmen“, zu denen auch die Unterbringungsentscheidung selbst gehört(§ 312 Satz 1 FamFG), dem Sozialpsychiatrischen Dienst der unteren Gesundheitsbehörde Gelegenheit zur Äußerung. Das Gesetz bezieht sich dabei ausdrücklich auf § 320 iVm. § 315 Abs. 4 FamFG, in denen die Anhörungspflicht bezüglich weiterer fakultativ zu beteiligender Personen und Stellen angesprochen wird. Dabei kann dahinstehen, ob hieraus eine unmittelbare Verpflichtung des Amtsgerichts zur Beteiligung des Sozialpsychiatrischen Dienstes erwächst (so etwa Dodegge/Zimmermann PsychKG NRW 3. Aufl. Teil A Rn. 57) oder ob damit nur die Schaffung einer weiteren „Kann-Beteiligung“ iSv. § 7 Abs. 3 und Abs. 4 FamFG eröffnet werden soll(so etwa Keidel FamFG 18. Aufl. § 315 Rn. 9). Auch bei der Annahme einer - fakultativen - Beteiligung muss das Amtsgericht seinen Gestaltungsspielraum im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens ausüben (MünchKommZPO/Pabst 3. Aufl. § 7 FamFG Rn. 14 ff.).

31

(c) Nach § 14 Abs. 1 PsychKG NRW ist bei einer Anordnung der sofortigen Unterbringung durch die Ordnungsbehörde der Sozialpsychiatrische Dienst dann zwingend zu beteiligen, wenn die Behörde in der Beurteilung der dafür erforderlichen Voraussetzungen von einem vorgelegten ärztlichen Zeugnis abweichen will. Unabhängig davon hat sie in jedem Fall unverzüglich beim zuständigen Amtsgericht einen Antrag auf Unterbringung zu stellen. Wird bis zum Ablauf des auf die vorläufige Unterbringung folgenden Tages nicht sowohl die Unterbringung als auch deren sofortige Wirksamkeit angeordnet, ist der Betroffene zu entlassen (§ 14 Abs. 2 PsychKG NRW). Für die Entscheidung über den Antrag sieht das Gesetz keine ansonsten von § 12 PsychKG NRW abweichenden Verfahrensvorschriften vor.

32

(4) Diese gesetzlich vorgesehenen verschiedenen Beteiligungsformen des Sozialpsychiatrischen Dienstes begründen grundsätzlich eine erforderliche institutionelle Heranziehung iSd. zweiten Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe S 14 TVöD-V/VKA. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die einzelnen Beteiligungsformen tatsächlich zu einem entscheidenden Einfluss auf die Unterbringungsentscheidung führen oder ob eine auch nur mögliche Beteiligung vom Amtsgericht im Einzelfall abgelehnt oder ob ihr zugestimmt wird. Es genügt, dass die Beteiligung an Unterbringungsentscheidungen rechtlich vorgesehen ist. Dies begründet eine Verpflichtung des Sozialpsychiatrischen Dienstes, im konkreten Fall eine Beteiligung sicherzustellen und wahrzunehmen. Dies kann die Herstellung des Benehmens mit der Ordnungsbehörde bei der Antragstellung sein, soweit man nicht von einer entsprechenden Verpflichtung des Amtsgerichts nach § 12 Satz 1 PsychKG NRW ausgeht(vgl. oben II 2 b aa (1)). Auch die Möglichkeit der Heranziehung durch eine amtswegige Ermessensentscheidung des Amtsgerichts nach § 13 Abs. 2 PsychKG NRW begründet eine Beteiligungsverpflichtung des Sozialpsychiatrischen Dienstes, ebenso wie die Heranziehung bei der Abweichung der Ordnungsbehörde von einem ärztlichen Gutachten.

33

(5) In welcher Form der beklagte Landkreis als untere Gesundheitsbehörde im Rahmen seiner Organisationsgewalt den Sozialpsychiatrischen Dienst strukturiert und die von ihm zu erbringenden verschiedenen Beteiligungsverpflichtungen organisiert, bleibt seiner eigenen Entscheidung überlassen. Ob und ggf. welche organisatorischen Untereinheiten oder bestimmte ausgewählte Personen oder Personengruppen des Sozialpsychiatrischen Dienstes - etwa die dort beschäftigten Ärzte - er mit der Durchführung und den Vollzug der verschiedenen Beteiligungsformen betraut, ist als Teil seiner organisatorischen Entscheidungsfreiheit hinzunehmen und nicht weiter im Rahmen eines Eingruppierungsprozesses überprüfbar.

34

(a) So kann die Anfertigung von Stellungnahmen oder die Teilnahme an Anhörungen usw. bestimmten einzelnen Personen - bei gleichzeitigem Ausschluss der anderen dort Beschäftigten - übertragen werden. Ist dies geschehen, kann nicht davon ausgegangen werden, dass den von diesen Tätigkeiten ausgeschlossenen Beschäftigten des Sozialpsychiatrischen Dienstes Tätigkeiten übertragen worden sind, die „für die Entscheidung zur zwangsweisen Unterbringung …“ im tariflichen Sinne „erforderlich“ sind. Deshalb kann eine bloße Zuordnung zur organisatorischen Einheit „Sozialpsychiatrischer Dienst“ noch nicht allein ausreichen, um das tarifliche Anforderungsmerkmal zu erfüllen. Insoweit handelt es sich lediglich um die Bezeichnung eines Fachdienstes, nicht aber eine Tätigkeit oder gar ein „Regelbeispiel“ (BAG 13. November 2013 - 4 AZR 53/12 - Rn. 32). Infolge der Zuordnung der Beschäftigten zu dem einen oder anderen Teil des Sozialpsychiatrischen Dienstes werden bei dieser Organisation dann auch zwei verschiedene Arbeitsvorgänge bestimmt (Breier/Dassau/Faber TVöD Eingruppierung in der Praxis - VKA Stand März 2016 Teil D 1.1.2.1.3 Anhang zur Anlage C TVöD-V Rn. 187, 224).

35

(b) Sollen die Tätigkeiten der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung des Sozialpsychiatrischen Dienstes an dem Entscheidungsverfahren über die Unterbringung psychisch Kranker nur von bestimmten Mitarbeitern des Sozialpsychiatrischen Dienstes - unter Ausschluss der Übrigen - vorgenommen werden, dann muss dies jedoch auch entsprechend festgelegt und organisatorisch umgesetzt sein. Allein der - tatsächliche - Umstand, dass einzelne Mitarbeiter nur selten oder noch nie an einer Unterbringungsentscheidung beteiligt waren, reicht insoweit noch nicht aus, um das Vorliegen des tariflichen Anforderungsmerkmals zu verneinen. Deshalb ist es ohne Bezug zu der konkreten Verwaltungsorganisation unzureichend anzunehmen, dass - wie das Landesarbeitsgericht und der Beklagte meinen - bereits eine geringe Anzahl von Unterbringungsentscheidungsfällen gegen die Erfüllung des tariflichen Anforderungsmerkmals sprächen. Das Tätigkeitsmerkmal verlangt nicht, dass die Beteiligung bei der Mehrheit oder zu einem bestimmten Prozentsatz der Unterbringungsentscheidungen erforderlich ist. Maßgebend ist die auszuübende Tätigkeit der einzelnen Sozialarbeiterin oder des einzelnen Sozialarbeiters unter Berücksichtigung der Behördenorganisation (§ 22 Abs. 2 BAT). Der öffentliche Arbeitgeber kann die Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben in einer weitestgehend von ihm selbst bestimmten Organisationsstruktur vornehmen. Organisiert er die zur Aufgabenerfüllung erforderlichen Arbeitsschritte durch die Zuordnung zu einem einheitlichen Arbeitsvorgang im tariflichen Sinne, lassen sich die hierfür erforderlichen Einzelschritte nicht im Nachhinein durch eine gesonderte Zuordnung voneinander trennen.

36

bb) Unter Berücksichtigung dieser tariflichen Anforderungen trägt die Begründung des Landesarbeitsgerichts nicht dessen klageabweisende Entscheidung. Es kann aufgrund der bisherigen tatrichterlichen Feststellungen - noch - nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin strukturell nicht an tatsächlichen „Zuarbeiten“ des Sozialpsychiatrischen Dienstes für die gerichtliche Entscheidung über eine Unterbringung beteiligt ist und deshalb ihre auszuübende Tätigkeit nicht das Tätigkeitsmerkmal von Entgeltgruppe S 14 Alt. 2 TVöD-V/VKA erfüllt. Hierfür fehlt es an einer ausreichenden Tatsachengrundlage.

37

(1) Das Landesarbeitsgericht hat es zunächst versäumt, die tatsächliche Organisation des Beklagten im Hinblick auf die Zusammenarbeit des Sozialpsychiatrischen Dienstes mit dem Gericht und der Ordnungsbehörde beim Verfahren über die Unterbringungsentscheidung festzustellen. Dies wäre insbesondere deshalb erforderlich gewesen, weil die Klägerin zum einen mit der kompletten Fallbearbeitung iSe. „umfassenden Zuständigkeit“ - so das Landesarbeitsgericht - im Rahmen der Aufgaben des Sozialpsychiatrischen Dienstes betraut ist, und zum andern der Tatbestand des Berufungsurteils die Feststellung enthält, „die Tätigkeit der im Sozialpsychiatrischen Dienst tätigen Kolleginnen … (seien) inhaltlich identisch“, es also keine „Kolleginnen“ im Sozialpsychiatrischen Dienst des Beklagten gibt, die eine anders geartete Tätigkeit verrichten bzw. auszuüben haben als die Klägerin. Es ist deshalb offen, welche Mitarbeiter des Sozialpsychiatrischen Dienstes eigentlich mit denjenigen Tätigkeiten betraut sind, die durch die gesetzliche Verpflichtung zur Beteiligung an den Unterbringungsverfahren und -entscheidungen begründet sind.

38

(2) Das Landesarbeitsgericht geht weiter ohne hinreichende Tatsachenfeststellungen davon aus, dass diese Aufgaben nicht zu den von der Klägerin auszuübenden Tätigkeiten zählen. Es stützt sich für diese Annahme auf Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, nach denen sie keine Einzeltätigkeiten ausübe, die einen konkreten Einfluss auf die Unterbringungsentscheidung hätten.

39

Dies reicht jedoch nicht aus. Die von der Klägerin iSv. § 22 Abs. 2 BAT auszuübende Tätigkeit entspricht der von dem Beklagten erarbeiteten Stellenbeschreibung. Dies ist zwischen den Parteien unstreitig. Angesichts der Tatsache, dass diese Stellenbeschreibung für sämtliche Kolleginnen des Sozialpsychiatrischen Dienstes identisch ist, bleibt unklar, welche Personen, insbesondere welche Sozialarbeiterinnen vom Sozialpsychiatrischen Dienst entsprechend diesen Vorgaben die gesetzlich angeordnete Zuarbeit zu den gerichtlichen Unterbringungsentscheidungen - ohne oder mit vorläufiger Unterbringung - leisten. Deshalb ist die Aussage der Klägerin entweder widersprüchlich und hätte aufgeklärt werden müssen, oder der Sozialpsychiatrische Dienst des Beklagten ist so organisiert, dass die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben nicht einmal vorgesehen ist, wovon allerdings nicht ohne weitere Anhaltspunkte auszugehen ist.

40

III. Die Revision der Klägerin war auch nicht zurückzuweisen, weil sich die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts aus anderen Gründen als richtig darstellte (§ 561 ZPO).

41

1. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts ist nicht deswegen im Ergebnis zutreffend, weil die Hilfsbegründung durchgreift, wonach es überdies an der „Gleichwertigkeit“ mit den Tätigkeiten der ersten Alternative von Entgeltgruppe S 14 TVöD-V/VKA fehle. Das Landesarbeitsgericht geht insoweit von einem fehlerhaften Begriff der „Gleichwertigkeit“ iSd. Tätigkeitsmerkmals aus.

42

a) Das Landesarbeitsgericht hat sich hilfsweise darauf berufen, die von der Klägerin beschriebenen Tätigkeiten seien nicht gleichwertig mit den in der Entgeltgruppe S 14 Alt. 1 TVöD-V/VKA genannten Entscheidungen und Maßnahmen, die die Jugendämter zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls treffen. Dies ergebe sich schon daraus, dass die Sozialpsychiatrischen Dienste in Nordrhein-Westfalen (anders als etwa in Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Rheinland-Pfalz, Mecklenburg-Vorpommern und Thüringen) nach dem Landes-PsychKG kein eigenes Antragsrecht auf Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung über die Unterbringung haben. Die bloße Herstellung eines Benehmens, im Ausnahmefall nicht einmal diese, seien zu untergeordnet, um als gleichwertig im tariflichen Sinne anzusehen zu sein. Die bloße Unterrichtungspflicht bei der Wahrnehmung von Tatsachen, die Anlass für die Erwägung einer Unterbringung geben, könne von jedem Sozialarbeiter erwartet werden. An einer Entscheidung über die Unterbringung selbst sei die Klägerin nicht entscheidend beteiligt.

43

b) Dies verkennt die Anforderung der „Gleichwertigkeit“ einer nach dem zweiten Tätigkeitsmerkmal zu bewertenden Tätigkeit mit derjenigen, die nach dem ersten Tätigkeitsmerkmal zu bewerten ist. Die „Gleichwertigkeit“ setzt entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts keine unmittelbare Entscheidungsbefugnis über eine zwangsweise Unterbringung voraus. Während nach der ersten Alternative der Entgeltgruppe S 14 TVöD-V/VKA ausdrücklich eigene „Entscheidungen“ zu „treffen“ sind, erfordert die zweite Alternative der Entgeltgruppe nach dem Tarifwortlaut eine eigene Antrags- und Entscheidungsbefugnis gerade nicht. Die Sozialarbeiterin muss nicht in diesem Sinne „Herrin des Verfahrens“ sein. Die zweite Alternative der Entgeltgruppe erfasst vielmehr Tätigkeiten, die „für … Entscheidungen“ anderer erforderlich sind. Darunter sind „begleitende“ Maßnahmen bei der Entscheidung zur zwangsweisen Unterbringung zu verstehen, die ihrerseits nicht allein ausschlaggebend sein müssen (BAG 18. März 2015 - 4 AZR 59/13 - Rn. 25, BAGE 151, 150; 13. November 2013 - 4 AZR 53/12 - Rn. 35). Tätigkeiten, die eine Sozialarbeiterin des Sozialpsychiatrischen Dienstes im Rahmen eines - ggf. bereits eingeleiteten - Unterbringungsverfahrens in Erfüllung der gesetzlich vorgesehenen Beteiligungsrechte und -pflichten des Sozialpsychiatrischen Dienstes zu erbringen hat, sind grundsätzlich geeignet, das entsprechende Tätigkeitsmerkmal zu erfüllen. Einer gesonderten Prüfung der Erforderlichkeit oder der Gleichwertigkeit bedarf es in diesen Fällen nicht.

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IV. Entgegen der Auffassung der Klägerin, war ihrer Eingruppierungsfeststellungsklage auf der anderen Seite nicht schon deshalb stattzugeben, weil sie allein wegen ihrer Wahrnehmung von Aufgaben der „Gefahrenabwehr“ der Entgeltgruppe S 14 TVöD-V/VKA zuzuordnen sei. Diese Auffassung ist unzutreffend.

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1. Wie die Revisionsbegründung ausführt, geht es aus ihrer Sicht um „Aufgaben zur Vermeidung einer Zwangseinweisung gemäß PsychKG“, die auch Aufgaben der Gefahrenabwehr seien. Entscheidend sei, ob die Tätigkeit der Klägerin im Rahmen der Gefahrenabwehr selbst erforderlich sei. Zum Beispiel obliege es ihr ebenso wie den anderen an der Unterbringungsentscheidung beteiligten Personen, die Gefährdungslage einzuschätzen. Dies geschehe auch aufgrund der von ihr vorgenommenen Hausbesuche. Diese Einschätzung werde auch bei der weiteren Unterbringungsentscheidung berücksichtigt und sei nicht wegzudenken. Damit stelle sie einen erforderlichen Beitrag im Rahmen der zwangsweisen Unterbringung dar.

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2. Dies verkennt den Wortlaut des Tätigkeitsmerkmals. Es geht um Tätigkeiten, die für eine Entscheidung erforderlich sind. Das setzt die Einleitung eines Entscheidungsprozesses voraus, innerhalb dessen die Tätigkeit erfolgen muss. Maßnahmen im Vorfeld zur Vermeidung der Unterbringung und damit zur Vermeidung der Einleitung eines entsprechenden Verfahrens können danach nicht unter dieses Tätigkeitsmerkmal fallen. Ob der hierfür maßgebende Zeitpunkt bereits mit dem entsprechenden Willensbildungsprozess der Ordnungsbehörde unter Beteiligung des Sozialpsychiatrischen Dienstes vor bzw. bei der Antragstellung auf Unterbringung oder erst mit der formellen Einleitung des Verfahrens durch die Antragstellung beim Amtsgericht beginnt, hängt von der Beantwortung der Frage ab, welche der genannten Institutionen nach § 12 Satz 1 PsychKG NRW zur Herstellung des Benehmens mit dem Sozialpsychiatrischen Dienst verpflichtet ist(vgl. dazu oben II 2 b aa (3) (a)). Der Ausgang des Verfahrens mag ungewiss und die Entscheidung offen sein. Aber dass die Entscheidung fallen muss und wird, weil ein entsprechendes Antrags- bzw. Entscheidungsverfahren bereits eingeleitet ist, gehört zu der Anforderung des Tätigkeitsmerkmals. Die rechtliche Anbindung an den formalisierten Entscheidungsprozess ist Voraussetzung (vgl. oben); dabei ist von einem gesetzmäßigen Verhalten der Behörden und Gerichte auszugehen. Sollte sich aus den Senatsurteilen vom 18. März 2015 (- 4 AZR 59/13 - Rn. 30, BAGE 151, 150) und vom 17. Juni 2015 (- 4 AZR 371/13 - Rn. 30) etwas anderes ergeben, hält der Senat hieran nicht fest.

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V. Die Sache ist an das Landesarbeitsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - zurückzuverweisen, da dem Revisionsgericht eine eigene Sachentscheidung nicht möglich ist (§ 563 Abs. 1, Abs. 3 ZPO). Ob die Tätigkeit der Klägerin die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe S 14 Alt. 2 TVöD-V/VKA erfüllt, kann der Senat aufgrund der bisherigen tatsächlichen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht abschließend beurteilen. Das Berufungsgericht wird nach der Zurückverweisung insbesondere die oben angesprochenen Widersprüche in den Tatsachenfeststellungen aufzuklären haben. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, die Organisation des Beklagten hinsichtlich der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung des Sozialpsychiatrischen Dienstes festzustellen und die von der Klägerin auszuübende Tätigkeit nach Maßgabe der Stellenbeschreibung in diese Struktur einzuordnen.

        

    Eylert    

        

    Klose    

        

    Creutzfeldt    

        

        

        

    H. Klotz    

        

    Th. Hess    

                 
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(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. (2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen
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(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. (2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen
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published on 26/07/2018 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf € 2.951,64 festgesetzt. Tatbestand 1 Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung einer Erzieherin na
published on 10/10/2017 00:00

Tenor I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz - vom 31. Januar 2017- 6 Ca 411/16 - wird kostenpflichtig mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Ziff. 2 Satz 1
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(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

Unterbringungssachen sind Verfahren, die die Genehmigung oder Anordnung einer

1.
freiheitsentziehenden Unterbringung nach § 1831 Absatz 1 und 2 auch in Verbindung mit Absatz 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
2.
freiheitsentziehenden Maßnahme nach § 1831 Absatz 4 auch in Verbindung mit Absatz 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
3.
ärztlichen Zwangsmaßnahme, auch einschließlich einer Verbringung zu einem stationären Aufenthalt, nach § 1832 Absatz 1, 2 und 4 auch in Verbindung mit Absatz 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
4.
freiheitsentziehenden Unterbringung, freiheitsentziehenden Maßnahme oder ärztlichen Zwangsmaßnahme bei Volljährigen nach den Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch Kranker
betreffen (Unterbringungsmaßnahme).

(1) Zu beteiligen sind

1.
der Betroffene,
2.
der Betreuer,
3.
der Bevollmächtigte im Sinne des § 1814 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Der Verfahrenspfleger wird durch seine Bestellung als Beteiligter zum Verfahren hinzugezogen.

(3) Die zuständige Behörde ist auf ihren Antrag als Beteiligte hinzuzuziehen.

(4) Beteiligt werden können im Interesse des Betroffenen

1.
dessen Ehegatte oder Lebenspartner, wenn die Ehegatten oder Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben, sowie dessen Eltern und Kinder, wenn der Betroffene bei diesen lebt oder bei Einleitung des Verfahrens gelebt hat, sowie die Pflegeeltern,
2.
eine von ihm benannte Person seines Vertrauens,
3.
der Leiter der Einrichtung, in der der Betroffene lebt.
Das Landesrecht kann vorsehen, dass weitere Personen und Stellen beteiligt werden können.

(1) In Antragsverfahren ist der Antragsteller Beteiligter.

(2) Als Beteiligte sind hinzuzuziehen:

1.
diejenigen, deren Recht durch das Verfahren unmittelbar betroffen wird,
2.
diejenigen, die auf Grund dieses oder eines anderen Gesetzes von Amts wegen oder auf Antrag zu beteiligen sind.

(3) Das Gericht kann von Amts wegen oder auf Antrag weitere Personen als Beteiligte hinzuziehen, soweit dies in diesem oder einem anderen Gesetz vorgesehen ist.

(4) Diejenigen, die auf ihren Antrag als Beteiligte zu dem Verfahren hinzuzuziehen sind oder hinzugezogen werden können, sind von der Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen, soweit sie dem Gericht bekannt sind. Sie sind über ihr Antragsrecht zu belehren.

(5) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, wenn es einem Antrag auf Hinzuziehung gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 nicht entspricht. Der Beschluss ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

(6) Wer anzuhören ist oder eine Auskunft zu erteilen hat, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 2 oder Absatzes 3 vorliegen, wird dadurch nicht Beteiligter.

Ergibt die Begründung des Berufungsurteils zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.