Bundesarbeitsgericht Urteil, 07. Juli 2015 - 10 AZR 939/13
Gericht
Tenor
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1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 27. September 2013 - 8 Sa 636/12 - wird zurückgewiesen.
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2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
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Die Klägerin begehrt von der Beklagten tariflichen Zusatzurlaub für im Jahr 2010 geleistete Nachtarbeit.
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Die Klägerin arbeitet seit 1999 bei der Beklagten mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20,5 Stunden an drei Tagen in der Woche als Altenpflegehelferin. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft Tarifgebundenheit beider Parteien der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) einschließlich des Besonderen Teils Pflege- und Betreuungseinrichtungen (BT-B) vom 1. August 2006 in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
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Die Klägerin leistete im Jahr 2010 in unterschiedlichem Umfang Wechselschichtarbeit, Schichtarbeit und Nachtarbeit. Die Beklagte gewährte ihr hierfür unter Berücksichtigung ihrer Teilzeittätigkeit insgesamt zwei Tage tariflichen Zusatzurlaub für dieses Kalenderjahr. Die durchgeschriebene Fassung des TVöD für den Dienstleistungsbereich Pflege- und Betreuungseinrichtungen im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-B) beinhaltete im Streitzeitraum diesbezüglich folgende Regelungen:
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„§ 7
Sonderformen der Arbeit
(1)
Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan/Dienstplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen die/der Beschäftigte längstens nach Ablauf eines Monats erneut zu mindestens zwei Nachtschichten herangezogen wird. Wechselschichten sind wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird. Nachtschichten sind Arbeitsschichten, die mindestens zwei Stunden Nachtarbeit umfassen.
(2)
Schichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel des Beginns der täglichen Arbeitszeit um mindestens zwei Stunden in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht, und die innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird.
…
(5)
Nachtarbeit ist die Arbeit zwischen 21 Uhr und 6 Uhr.
…
§ 26
Erholungsurlaub
(1)
Beschäftigte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts (§ 21). Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr ...
Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermindert sich der Urlaubsanspruch entsprechend. Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag bleiben unberücksichtigt. Der Erholungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und kann auch in Teilen genommen werden. …
(2)
Im Übrigen gilt das Bundesurlaubsgesetz mit folgenden Maßgaben:
a)
Im Falle der Übertragung muss der Erholungsurlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres angetreten werden. Kann der Erholungsurlaub wegen Arbeitsunfähigkeit oder aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht bis zum 31. März angetreten werden, ist er bis zum 31. Mai anzutreten.
…
§ 27
Zusatzurlaub
(1)
Beschäftigte, die ständig Wechselschichtarbeit nach § 7 Abs. 1 oder ständig Schichtarbeit nach § 7 Abs. 2 leisten und denen die Zulage nach § 8 Abs. 5 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1 zusteht, erhalten
a)
bei Wechselschichtarbeit für je zwei zusammenhängende Monate und
b)
bei Schichtarbeit für je vier zusammenhängende Monate
einen Arbeitstag Zusatzurlaub.
(2)
[nicht besetzt]
(3)
Im Falle nicht ständiger Wechselschichtarbeit und nicht ständiger Schichtarbeit soll bei annähernd gleicher Belastung die Gewährung zusätzlicher Urlaubstage durch Betriebs-/Dienstvereinbarung geregelt werden.
(3.1)
Beschäftigte erhalten bei einer Leistung im Kalenderjahr von mindestens
150 Nachtarbeitsstunden
1 Arbeitstag
300 Nachtarbeitsstunden
2 Arbeitstage
450 Nachtarbeitsstunden
3 Arbeitstage
600 Nachtarbeitsstunden
4 Arbeitstage
Zusatzurlaub im Kalenderjahr. Nachtarbeitsstunden, die in Zeiträumen geleistet werden, für die Zusatzurlaub für Wechselschicht- oder Schichtarbeit zusteht, bleiben unberücksichtigt.
(3.2)
Bei Anwendung des Absatzes 3.1 werden nur die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit (§ 6) in der Zeit zwischen 21 Uhr und 6 Uhr dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich geleisteten Nachtarbeitsstunden berücksichtigt.
(3.3)
Bei Teilzeitbeschäftigten ist die Zahl der nach Absatz 3.1 geforderten Nachtarbeitsstunden entsprechend dem Verhältnis ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter zu kürzen. Ist die vereinbarte Arbeitszeit im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, ist der Zusatzurlaub in entsprechender Anwendung des § 26 Abs. 1 Sätze 4 und 5 zu ermitteln.
(4)
Zusatzurlaub nach diesem Tarifvertrag und sonstigen Bestimmungen mit Ausnahme von § 125 SGB IX wird nur bis zu insgesamt sechs Arbeitstagen im Kalenderjahr gewährt. Erholungsurlaub und Zusatzurlaub (Gesamturlaub) dürfen im Kalenderjahr zusammen 35 Arbeitstage, bei Zusatzurlaub wegen Wechselschichtarbeit 36 Tage, nicht überschreiten. Bei Beschäftigten, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, gilt abweichend von Satz 2 eine Höchstgrenze von 36 Arbeitstagen; § 26 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(5)
Im Übrigen gilt § 26 mit Ausnahme von Absatz 2 Buchst. b entsprechend.
Protokollerklärung zu den Absätzen 1, 2 und 3.1:
1.
Der Anspruch auf Zusatzurlaub nach den Absätzen 1 und 2 bemisst sich nach der abgeleisteten Schicht- oder Wechselschichtarbeit und entsteht im laufenden Jahr, sobald die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt sind. Für die Feststellung, ob ständige Wechselschichtarbeit oder ständige Schichtarbeit vorliegt, ist eine Unterbrechung durch Arbeitsbefreiung, Freizeitausgleich, bezahlten Urlaub oder Arbeitsunfähigkeit in den Grenzen des § 22 unschädlich.
2.
Der Anspruch auf Zusatzurlaub nach Absatz 3.1 bemisst sich nach den abgeleisteten Nachtarbeitsstunden und entsteht im laufenden Jahr, sobald die Voraussetzungen nach Absatz 3.1 Satz 1 erfüllt sind.“
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Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, ihr stünden insgesamt vier Tage Zusatzurlaub für das Kalenderjahr 2010 zu. Wegen der insbesondere in den Monaten November und Dezember 2010 erbrachten Nachtarbeitsstunden habe sie Anspruch auf weitere Zusatzurlaubstage. Die Beklagte dürfe die Monate November und Dezember 2010 nicht kalenderjahresübergreifend mit den Monaten Januar und Februar 2011 zu einem „Zusatzurlaubstagszeitraum“ für vier zusammenhängende Monate Schichtarbeit zusammenziehen. Der Zusatzurlaub wegen Nachtarbeitsstunden sei vielmehr nach der tariflichen Regelung auf das Kalenderjahr beschränkt.
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Die Klägerin hat beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, ihr zwei weitere Tage Zusatzurlaub für das Jahr 2010 zu gewähren.
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Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und gemeint, der Klägerin stehe für den Zeitraum von November 2010 bis Februar 2011 wegen vier zusammenhängender Monate Schichtarbeit ein weiterer Zusatzurlaubstag für das Jahr 2011 zu. Die Klägerin könne daher für die im November und Dezember 2010 geleisteten Nachtarbeitsstunden gemäß § 27 Abs. 3.1 Satz 2 TVöD-B keinen Zusatzurlaubstag verlangen. Es sei kalenderjahresübergreifend eine vorrangige Prüfung der Zusatzurlaubsansprüche für Wechselschicht- oder Schichtarbeit vor der Gewährung von Zusatzurlaub für Nachtarbeit durchzuführen.
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Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin gegen das klageabweisende Endurteil des Arbeitsgerichts zu Recht zurückgewiesen.
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I. Der auf Gewährung von zwei weiteren Tagen Zusatzurlaub für das Jahr 2010 gerichtete Leistungsantrag ist zulässig. Der Antrag genügt dem Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Klagen, mit denen der Arbeitgeber zur Gewährung einer bestimmten Anzahl von Urlaubstagen ab einem in der Zukunft liegenden, nicht näher genannten Zeitpunkt verurteilt werden soll, sind zulässig (st. Rspr., zB BAG 18. März 2014 - 9 AZR 669/12 - Rn. 12 mwN).
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II. Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung von zwei weiteren Tagen tariflichen Zusatzurlaub für das Jahr 2010. Zwar hat die Klägerin insbesondere in den Monaten November und Dezember 2010 Nachtarbeitsstunden geleistet. Diese bleiben jedoch gemäß § 27 Abs. 3.1 Satz 2 TVöD-B für Zusatzurlaubstage unberücksichtigt. Sie wurden in Zeiträumen geleistet, für die der Klägerin Zusatzurlaub wegen Schichtarbeit gemäß § 27 Abs. 1 Buchst. b TVöD-B zusteht.
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1. Wie der Senat bereits mit Urteil vom 16. Juli 2014 (- 10 AZR 752/13 -) eingehend begründet hat, ergibt die Auslegung des § 27 Abs. 3.1 Satz 2 TVöD-B, dass mit „Zeiträumen“ die in § 27 Abs. 1 TVöD-B genannten Monatszeiträume gemeint sind, für die dem Beschäftigten Zusatzurlaub für ständige Wechselschicht- bzw. ständige Schichtarbeit zusteht.
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a) Schon der Wortlaut des § 27 Abs. 3.1 Satz 2 TVöD-B spricht für diese Auslegung. Unter „Zeiträumen“ werden im allgemeinen Sprachgebrauch mehr oder weniger ausgedehnte Zeitspannen verstanden, deren Beginn und Ende zeitlich festgelegt sind. Zeitspannen für die Berechnung des Zusatzurlaubs für Wechselschicht- und Schichtarbeit haben die Tarifvertragsparteien in § 27 Abs. 1 Buchst. a und Buchst. b TVöD-B definiert und in diesem Zusammenhang auf „je zwei“ und „je vier zusammenhängende Monate“ abgestellt. Indem die Tarifvertragsparteien in § 27 Abs. 3.1 Satz 2 TVöD-B angeordnet haben, dass die in „Zeiträumen“ geleisteten Stunden unberücksichtigt bleiben, „für die Zusatzurlaub für Wechselschicht- und Schichtarbeit zusteht“, haben sie inhaltlich auf die Regelung in Abs. 1 Bezug genommen und damit zum Ausdruck gebracht, dass auf die dort definierten, nach Monaten bemessenen Zeitspannen abzustellen ist (vgl. BAG 16. Juli 2014 - 10 AZR 752/13 - Rn. 14).
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b) Diese Auslegung wird durch die Tarifsystematik unterstützt. § 27 TVöD-B enthält ein geschlossenes Regelungskonzept zum Zusatzurlaub bei Wechselschicht-, Schicht- und Nachtarbeit. Die einzelnen Regelungen bauen aufeinander auf und bestimmen das Verhältnis der Zusatzurlaubsansprüche zueinander (vgl. BAG 12. Dezember 2012 - 10 AZR 192/11 - Rn. 20 [zu § 27 TVöD-K idF vom 1. August 2006]). Aus § 27 Abs. 3.1 Satz 2 TVöD-B ergibt sich ein Nachrangverhältnis des Zusatzurlaubsanspruchs für Nachtarbeitsstunden gegenüber dem Anspruch auf Zusatzurlaub für ständige Wechselschicht- oder Schichtarbeit nach Abs. 1, für dessen Berechnung die dort genannten Zwei- bzw. Viermonatszeiträume maßgeblich sind. Denn nach der Systematik der tariflichen Regelung wird der Zusatzurlaub für geleistete Nachtarbeitsstunden gemäß § 27 Abs. 3.1 Satz 1 TVöD-B nicht zusätzlich, sondern anstelle des Zusatzurlaubs für Wechselschicht- und Schichtarbeit gemäß § 27 Abs. 1 TVöD-B gewährt. Einer Kumulation von Zusatzurlaubstagen steht § 27 Abs. 3.1 Satz 2 TVöD-B entgegen. Vorrangig ist stets die Entstehung des Zusatzurlaubs gemäß § 27 Abs. 1 TVöD-B zu prüfen. Erst wenn diese Prüfung ergibt, dass danach kein Zusatzurlaubstag besteht, kommt nachrangig ein Zusatzurlaubstag wegen geleisteter Nachtarbeitsstunden gemäß § 27 Abs. 3.1 TVöD-B in Betracht. Dieses Nachrangverhältnis kann nur dann zum Tragen kommen, wenn für die Berechnung der Zusatzurlaubsansprüche für Nachtarbeitsstunden nach § 27 Abs. 3.1 Satz 1 TVöD-B auf dieselben Zeiträume abgestellt wird, die für den Zusatzurlaub für Wechselschicht- oder Schichtarbeit nach Abs. 1 relevant sind (vgl. BAG 16. Juli 2014 - 10 AZR 752/13 - Rn. 16).
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c) Dieses Normverständnis entspricht auch dem Sinn und Zweck des § 27 Abs. 3.1 Satz 2 TVöD-B. Dieser will Doppelansprüche für zusatzurlaubsbegründende Tätigkeiten in gleichen Zeiträumen verhindern. Hierfür ist es erforderlich, dass für die Bestimmung möglicher Zusatzurlaubsansprüche aus Wechselschicht- und Schichtarbeit einerseits sowie Nachtarbeit andererseits auch die gleichen Zeiträume zugrunde gelegt werden.
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2. Die Zeiträume iSd. § 27 Abs. 3.1 Satz 2 TVöD-B sind nicht auf das Kalenderjahr beschränkt. Die Nachtarbeitsstunden bleiben auch dann unberücksichtigt, wenn sich der zwei- oder viermonatige Zeitraum gemäß § 27 Abs. 1 Buchst. a oder Buchst. b TVöD-B über den Jahreswechsel erstreckt.
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a) Der Wortlaut des § 27 Abs. 1 TVöD-B enthält für die vorrangig zu betrachtenden Zeiträume zusammenhängender Monate mit Wechselschicht- und Schichtarbeit keine Beschränkung auf das Kalenderjahr.
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aa) Allerdings wird in § 27 Abs. 3.1 Satz 1 TVöD-B für den nachrangig zu betrachtenden Zusatzurlaubsanspruch für Nachtarbeit zweimal der Begriff „Kalenderjahr“ verwendet. Ferner bemisst sich nach der Protokollerklärung Nr. 2 zu den Absätzen 1, 2 und 3.1 des § 27 TVöD-B der Anspruch auf Zusatzurlaub nach den abgeleisteten Nachtarbeitsstunden und entsteht im laufenden Jahr, sobald die Voraussetzungen nach § 27 Abs. 3.1 Satz 1 TVöD-B erfüllt sind.
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bb) Aus diesen Formulierungen lässt sich aber nichts für die Position der Klägerin ableiten. Der Verweis in der Protokollerklärung Nr. 2 allein auf § 27 Abs. 3.1 Satz 1 TVöD-B beinhaltet keine Beschränkung der gemäß § 27 Abs. 3.1 Satz 2 TVöD-B zu berücksichtigenden Zeiträume auf das Kalenderjahr. Die Protokollerklärung Nr. 2 besagt nichts zu den Anspruchsvoraussetzungen des Zusatzurlaubs für geleistete Nachtarbeitsstunden. Anderenfalls entstünde nach dem Wortlaut der Protokollerklärung Nr. 2 der Zusatzurlaub stets, sobald die Anspruchsvoraussetzungen nach § 27 Abs. 3.1 Satz 1 TVöD-B erfüllt sind. Nachtarbeitsstunden wären nach § 27 Abs. 3.1 Satz 2 TVöD-B nur dann nicht zu berücksichtigen, wenn zugleich auch die Monatszeiträume gemäß § 27 Abs. 1 TVöD-B erfüllt sind. Eine solche Einschränkung des Anwendungsbereichs von § 27 Abs. 3.1 Satz 2 TVöD-B hat sich nicht im Wortlaut der Protokollerklärung Nr. 2 niedergeschlagen. Diese stellt vielmehr in Einklang mit der Protokollerklärung Nr. 1 lediglich klar, dass der Anspruch auf Zusatzurlaub bereits tageweise im laufenden Jahr entsteht.
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b) Da der Zeitraum für die Bemessung des Zusatzurlaubs für Wechselschicht- und Schichtarbeit nicht auf das Kalenderjahr beschränkt ist, gilt dies nach der Systematik der Regelung auch für den Zeitraum des § 27 Abs. 3.1 Satz 2 TVöD-B zur Berechnung des Zusatzurlaubs für Nachtarbeit. Das Nachrangverhältnis des Zusatzurlaubs für Nachtarbeit bleibt von der Protokollerklärung Nr. 2 unberührt. Der Anspruch auf Zusatzurlaub wegen geleisteter Nachtarbeitsstunden entsteht damit nicht schon bei Erreichen der Schwellenwerte des § 27 Abs. 3.1 Satz 1 TVöD-B. Erst wenn nach Ablauf der Zeiträume des § 27 Abs. 1 Buchst. a bzw. Buchst. b TVöD-B feststeht, dass dem Beschäftigten kein Zusatzurlaub wegen Wechselschicht- oder Schichtarbeit zusteht, kommt ein Anspruch auf Zusatzurlaub wegen geleisteter Nachtarbeitsstunden nach § 27 Abs. 3.1 Satz 1 TVöD-B in Betracht. Bleiben Nachtarbeitsstunden wegen des Nachrangverhältnisses unberücksichtigt, stellt sich bereits nicht die Frage, zu welchem Zeitpunkt ein Zusatzurlaub wegen Nachtarbeitsstunden nach der Protokollerklärung Nr. 2 entstehen könnte. Die Entstehung ist bereits wegen der in § 27 Abs. 3.1 Satz 2 TVöD-B angeordneten Nichtberücksichtigung ausgeschlossen. Dass der Ausschluss erst nach Ablauf der in § 27 Abs. 1 Buchst. a und Buchst. b TVöD-B festgelegten Zeiträume feststeht, ist lediglich Folge des Gleichlaufs mit dem Zeitraum des § 27 Abs. 3.1 Satz 2 TVöD-B.
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c) Es ist Sinn und Zweck dieser tariflichen Regelung, Zusatzurlaubsansprüche wegen Nachtarbeit über das Nachrangverhältnis gegenüber Zusatzurlaubsansprüchen wegen Wechselschicht- und Schichtarbeit hinaus durch die Begrenzung auf das Kalenderjahr auch generell zu beschränken. Wenn in einem Kalenderjahr kein Anspruch auf Zusatzurlaub besteht, weil nicht genügend Nachtarbeitsstunden angefallen sind, können deshalb die in diesem Jahr geleisteten Nachtarbeitsstunden nicht rechnerisch auf das Folgejahr übertragen werden, um zusammen mit dann geleisteten Nachtarbeitsstunden einen Anspruch auf einen Zusatzurlaubstag zu begründen (Zepf/Gussone Das Tarifrecht in Krankenhäusern S. 175). Ferner führt die Beschränkung auf das Kalenderjahr dazu, dass für Nacharbeitsstunden von mehr als 600 Stunden keine weiteren Zusatzurlaubstage, auch nicht im Folgejahr, entstehen. Der Zusatzurlaub wegen im Kalenderjahr geleisteter Nachtarbeitsstunden ist damit auf höchstens vier Tage beschränkt. Eine solche tarifliche Regelung, die eine Beschränkung von Zusatzurlaubsansprüchen wegen Nachtarbeit bezweckt, kann nicht zugleich so verstanden werden, dass sie über eine Entkoppelung des Zusatzurlaubszeitraums für Nachtarbeit von den Zeiträumen des Zusatzurlaubs für Wechselschicht- und Schichtarbeit im Ergebnis zu einer Ausweitung dieser Ansprüche führt. Nach der Tarifauslegung der Klägerin wäre dies aber der Fall. Sie beansprucht für die im November und Dezember 2010 geleisteten Nachtarbeitsstunden gemäß § 27 Abs. 3.1 Satz 1 TVöD-B Zusatzurlaub. Zugleich stünde ihr für den Zeitraum von November 2010 bis Februar 2011 für vier zusammenhängende Monate Schichtarbeit ein weiterer Zusatzurlaubstag gemäß § 27 Abs. 1 Buchst. b TVöD-B zu. Damit würden die Monate November und Dezember 2010 zu Unrecht doppelt für tarifliche Zusatzurlaubsansprüche berücksichtigt.
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d) Schließlich spricht auch die Tarifgeschichte dafür, das Entstehen von Zusatzurlaubsansprüchen wegen Nachtarbeit durch kalenderjahresübergreifende Zeiträume, aus denen sich Zusatzurlaubsansprüche für Wechselschicht- oder Schichtarbeit ergeben, zu begrenzen. Die Vorgängerregelung zu § 27 TVöD-B - § 48a Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) - hat den Zusatzurlaub nach der im vorangegangenen Kalenderjahr erbrachten Arbeitsleistung bemessen. Nach § 48a Abs. 2 und Abs. 9 BAT richtete sich der Umfang des Zusatzurlaubs nach der Zahl der Arbeitstage im vorangegangenen Kalenderjahr, an denen ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit geleistet wurde. Der Zusatzurlaub entstand erst mit Beginn des auf die Arbeitsleistung folgenden Urlaubsjahres. Damit war eine kalenderjahresübergreifende Zusammenfassung solcher anspruchsbegründender Zeiten nicht möglich (vgl. Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese BAT § 48a Erl. 8). Der Anspruch auf Zusatzurlaub für Wechselschicht- und Schichtarbeit gemäß § 27 Abs. 1 Buchst. a und Buchst. b TVöD-B entsteht dagegen nach der Protokollerklärung Nr. 1 zu den Absätzen 1, 2 und 3.1 im laufenden Jahr, sobald die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Für den Zusatzurlaub gemäß § 27 Abs. 1 TVöD-B kommt es dabei nicht auf die im Kalenderjahr, sondern auf die in den festgelegten Monatszeiträumen erbrachte Arbeitsleistung an. Die Tarifvertragsparteien haben damit einen zeitnahen Ausgleich für die mit der Wechselschicht- und Schichtarbeit einhergehenden Belastungen geschaffen. Noch nicht berücksichtigte Zeiten, in denen ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit geleistet wurde, können auch kalenderjahresübergreifend für den Zusatzurlaubsanspruch herangezogen werden (vgl. Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TVöD Stand Mai 2015 § 27 Rn. 12; Dassau/Wiesend-Rothbrust TVöD Krankenhäuser 1. Aufl. § 27 TVöD-K Rn. 26).
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3. Es begegnet keinen Bedenken, dass § 27 TVöD-B keinen zusätzlichen Ausgleich für Beschäftigte vorsieht, die - wie die Klägerin - ständig Wechselschicht-, Schicht- und Nachtarbeit in einem gemäß § 27 Abs. 3.1 Satz 1 TVöD-B relevanten Umfang leisten. Die Tarifvertragsparteien, denen insoweit eine Einschätzungsprärogative zukommt (BAG 11. Dezember 2013 - 10 AZR 736/12 - Rn. 14, BAGE 147, 33), haben offensichtlich für die Beschäftigten, denen bereits nach § 27 Abs. 1 TVöD-B für ständige Wechselschicht- oder Schichtarbeit bis zu sechs Zusatzurlaubstage im Jahr zustehen, einen über den Zeitzuschlag nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b TVöD-B hinausgehenden Ausgleich für geleistete Nachtarbeitsstunden als entbehrlich angesehen (vgl. BAG 16. Juli 2014 - 10 AZR 752/13 - Rn. 20). Dagegen ist nichts einzuwenden. Die Tarifvertragsparteien sind nicht verpflichtet, die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen. Es genügt, wenn für die getroffene Regelung ein sachlich vertretbarer Grund vorliegt (BAG 23. März 2011 - 10 AZR 701/09 - Rn. 21). Tarifvertragsparteien dürfen auch pauschalieren und generalisieren (BAG 14. November 2012 - 10 AZR 903/11 - Rn. 19 mwN).
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4. Die von der Klägerin im Januar und Juni 2010 geleistete Wechselschichtarbeit ist bei der Ermittlung von Zusatzurlaubstagen für je vier zusammenhängende Monate Schichtarbeit gemäß § 27 Abs. 1 Buchst. b TVöD-B zu berücksichtigen.
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a) Wechselschichtarbeit iSv. § 7 Abs. 1 TVöD-B erfüllt zugleich die Voraussetzungen von Schichtarbeit nach § 7 Abs. 2 TVöD-B und ist bei der Berechnung des Zusatzurlaubs für je vier zusammenhängende Monate Schichtarbeit gemäß § 27 Abs. 1 Buchst. b TVöD-B berücksichtigungsfähig (vgl. Dassau/Wiesend-Rothbrust TVöD Krankenhäuser § 27 TVöD-K Rn. 24 f.). Schichtarbeit ist im Ergebnis ein „Minus“ zu Wechselschichtarbeit. Während bei der Wechselschicht die Arbeitszeit nach einem Schichtplan zu unterschiedlichen Tages- und Nachtzeiten erfolgt, liegt Schichtarbeit bereits dann vor, wenn der Beginn der Arbeitszeit nach einem Schichtplan sich um mindestens zwei Stunden verschiebt (vgl. § 7 Abs. 1 und Abs. 2 TVöD-B).
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b) Ob ein Monat mit Wechselschichtarbeit mit drei Monaten Schichtarbeit zur Erfüllung der Voraussetzung „vier zusammenhängender Monate“ Schichtarbeit nach § 27 Abs. 1 Buchst. b TVöD-B zusammengerechnet werden kann, hängt davon ab, ob sich an den Monat mit Wechselschichtarbeit ein weiterer derartiger Monat anschließt und deshalb nach § 27 Abs. 1 Buchst. a TVöD-B ein Anspruch auf einen Tag Zusatzurlaub entsteht. Insofern besteht ein Rangverhältnis, wonach zunächst Zusatzurlaubsansprüche für zwei zusammenhängende Monate mit Wechselschichtarbeit entstehen.
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aa) Wenn zunächst zwei Monate Wechselschichtarbeit geleistet werden, ist für diese beiden Monate ein Zusatzurlaubstag zu gewähren, auch wenn darauf noch zwei Monate mit Schichtarbeit folgen. Dieses Ergebnis folgt aus der Protokollerklärung Nr. 1 zu den Absätzen 1, 2 und 3.1 des § 27 TVöD-B, wonach der Anspruch auf Zusatzurlaub für Wechselschicht- oder Schichtarbeit entsteht, sobald die Voraussetzungen nach § 27 Abs. 1 TVöD-B erfüllt sind. Diese beiden nachfolgenden Monate mit Schichtarbeit sind dann nicht für die Berücksichtigung von Nachtarbeitszusatzurlaubstagen gesperrt, falls sie nicht nachfolgend noch mit anderen Monaten einen Zeitraum von vier zusammenhängenden Monaten Schichtarbeit ergeben.
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bb) Wenn auf zwei Monate Schichtarbeit zwei Monate Wechselschichtarbeit folgen, führt der Wortlaut der Protokollerklärung Nr. 1 zu den Absätzen 1, 2 und 3.1 des § 27 TVöD-B allerdings zu keinem eindeutigen Ergebnis. In diesem Fall lägen die tatbestandlichen Voraussetzungen sowohl für den Anspruch auf einen Zusatzurlaubstag für vier Monate Schichtarbeit als auch diejenigen für einen entsprechenden Anspruch wegen zwei zusammenhängender Monate Wechselschichtarbeit zeitgleich vor. Systematisch wird allerdings in § 27 Abs. 1 TVöD-B der Zusatzurlaub für Wechselschichtarbeit in Buchst. a vor dem Zusatzurlaub für Schichtarbeit in Buchst. b angeführt. Auch nach dem Sinn und Zweck der Regelung soll der Anspruch auf Zusatzurlaub für Wechselschichtarbeit vorrangig vor solchem für Schichtarbeit entstehen. Die Tarifvertragsparteien haben ersichtlich die Wechselschichtarbeit als besonders belastend eingestuft, da bereits zwei zusammenhängende Monate einen Anspruch auf einen Zusatzurlaubstag begründen, während bei bloßer Schichtarbeit hierfür vier zusammenhängende Monate zu leisten sind. Auch die Regelung in § 27 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 TVöD-B zeigt die besondere Bedeutung, die der Tarifvertrag dem Zusatzurlaub für Wechselschichtarbeit beimisst. Wenn die Tarifvertragsparteien Wechselschichtarbeit als besonders belastend ansehen, kann es für das vorrangige Entstehen des diesbezüglichen Zusatzurlaubsanspruchs nicht darauf ankommen, ob zwei Monate Wechselschicht am Anfang oder am Ende eines Zeitraums mit weiteren zwei Monaten Schichtarbeit geleistet werden. Sonst würde es zu nicht begründbaren Zufallsergebnissen kommen, die im Tarifvertrag keine innere Rechtfertigung fänden. Dementsprechend sind zwei zusammenhängenden Monaten mit Wechselschichtarbeit vorangehende Monate mit Schichtarbeit ebenfalls nicht für die Berücksichtigung von Nachtarbeitszusatzurlaubstagen gesperrt, falls sie nicht bereits mit anderen vorangehenden Monaten einen Zeitraum von vier zusammenhängenden Monaten Schichtarbeit ergeben.
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cc) Zur Bestimmung der Urlaubsansprüche ist eine nachträgliche Gesamtbetrachtung durchzuführen. Dabei besteht, neben dem im Urteil des Senats vom 16. Juli 2014 (- 10 AZR 752/13 -) beschriebenen Vorrang von Zusatzurlaubstagen aus Wechselschicht- und Schichtarbeit gegenüber solchen aus Nachtarbeit, ein Vorrang von Zusatzurlaubstagen für Wechselschichtarbeit gegenüber solchen für Schichtarbeit. Zunächst ist zu prüfen, ob ein Anspruch auf Zusatzurlaub für je zwei zusammenhängende Monate Wechselschichtarbeit nach § 27 Abs. 1 Buchst. a TVöD-B besteht. Sodann ist hinsichtlich der nicht für die Zuerkennung eines solchen Anspruchs herangezogenen Monate ein Anspruch auf Zusatzurlaub für je vier zusammenhängende Monate Schichtarbeit nach § 27 Abs. 1 Buchst. b TVöD-B zu prüfen. Die dann noch verbleibenden, nicht für einen Anspruch auf Zusatzurlaub für Wechselschicht- und Schichtarbeit herangezogenen Monate sind bei der Prüfung eines Zusatzurlaubs für Nachtarbeit nach § 27 Abs. 3.1 Satz 1 TVöD-B zu berücksichtigen.
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c) Aufgrund dieses Hierarchieverhältnisses ergeben sich, je nach Fallgestaltung, Zusatzurlaubsansprüche für Nachtarbeit in einem Kalenderjahr gegebenenfalls erst, wenn im darauf folgenden Kalenderjahr eine solche Gesamtbetrachtung angestellt werden kann. Dies würde einen Übertragungsgrund im Sinne von § 27 Abs. 5, § 26 Abs. 2 Buchst. a Satz 2 Var. 2 TVöD-B darstellen.
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5. Im Fall der Klägerin ergibt sich demnach folgende Berechnung:
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a) Januar bis April 2010: Ein Tag Zusatzurlaub für Schichtarbeit gemäß § 27 Abs. 1 Buchst. b TVöD-B; die Wechselschichtarbeit im Januar 2010 bildet mit der Schichtarbeit im Februar bis April 2010 einen Zeitraum von vier zusammenhängenden Monaten Schichtarbeit.
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b) Mai bis August 2010: Ein Tag Zusatzurlaub für Schichtarbeit gemäß § 27 Abs. 1 Buchst. b TVöD-B; die Wechselschichtarbeit im Juni 2010 bildet mit der Schichtarbeit im Mai, Juli und August 2010 einen Zeitraum von vier zusammenhängenden Monaten Schichtarbeit. Soweit die Klägerin vorinstanzlich streitig behauptet hat, auch im Juli und August 2010 Wechselschichtarbeit geleistet zu haben, fehlt es an jedem substanziierten Vortrag hierzu. Die Beklagte hat hingegen unter Bezugnahme auf die vorgelegten Dienstpläne schlüssig dargelegt, dass die Klägerin in diesen Monaten nur Schichtarbeit geleistet habe und die Zahlung einer Wechselschichtzulage versehentlich erfolgt sei. Hierauf hat die nach allgemeinen zivilprozessualen Regeln darlegungs- und beweisbelastete Klägerin keinen konkreten Vortrag geleistet, aus dem sich Wechselschichtarbeit in diesen Monaten ergeben würde.
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c) September und Oktober 2010: Ein Tag Zusatzurlaub für Wechselschichtarbeit gemäß § 27 Abs. 1 Buchst. a TVöD-B.
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6. Im Hinblick auf die Teilzeitbeschäftigung der Klägerin an nur drei Tagen in der Woche sind diese drei Tage Zusatzurlaub nach Maßgabe von § 27 Abs. 3.3 Satz 2, § 26 Abs. 1 Satz 4 TVöD-B umzurechnen (3 : 5 x 3 = 1,8). Nach der tariflichen Aufrundungsregelung in § 27 Abs. 3.3 Satz 2, § 26 Abs. 1 Satz 5 Halbs. 1 TVöD-B ergibt sich somit ein Zusatzurlaubsanspruch im Umfang von zwei Tagen, die der Klägerin bereits gewährt wurden. Weitere Zusatzurlaubsansprüche der Klägerin für das Jahr 2010 bestehen nicht. Die Nachtarbeitsstunden aus den Monaten November und Dezember 2010 sind gemäß § 27 Abs. 3.1 Satz 2 TVöD-B nicht für Zusatzurlaubsansprüche nach § 27 Abs. 3.1 Satz 1 TVöD-B zu berücksichtigen. Sie wurden in Zeiträumen geleistet, für die der Klägerin zusammen mit ihrer Schichtarbeit in den Monaten Januar und Februar 2011 ein Zusatzurlaubstag für Schichtarbeit nach § 27 Abs. 1 Buchst. b TVöD-B im Jahr 2011 zusteht.
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III. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO.
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Linck
Brune
Schlünder
Schürmann
A. Effenberger
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Annotations
(1) In der schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Träger der Eingliederungshilfe und dem Leistungserbringer sind zu regeln:
- 1.
Inhalt, Umfang und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der Leistungen der Eingliederungshilfe (Leistungsvereinbarung) und - 2.
die Vergütung der Leistungen der Eingliederungshilfe (Vergütungsvereinbarung).
(2) In die Leistungsvereinbarung sind als wesentliche Leistungsmerkmale mindestens aufzunehmen:
- 1.
der zu betreuende Personenkreis, - 2.
die erforderliche sächliche Ausstattung, - 3.
Art, Umfang, Ziel und Qualität der Leistungen der Eingliederungshilfe, - 4.
die Festlegung der personellen Ausstattung, - 5.
die Qualifikation des Personals sowie - 6.
soweit erforderlich, die betriebsnotwendigen Anlagen des Leistungserbringers.
(3) Mit der Vergütungsvereinbarung werden unter Berücksichtigung der Leistungsmerkmale nach Absatz 2 Leistungspauschalen für die zu erbringenden Leistungen unter Beachtung der Grundsätze nach § 123 Absatz 2 festgelegt. Förderungen aus öffentlichen Mitteln sind anzurechnen. Die Leistungspauschalen sind nach Gruppen von Leistungsberechtigten mit vergleichbarem Bedarf oder Stundensätzen sowie für die gemeinsame Inanspruchnahme durch mehrere Leistungsberechtigte (§ 116 Absatz 2) zu kalkulieren. Abweichend von Satz 1 können andere geeignete Verfahren zur Vergütung und Abrechnung der Fachleistung unter Beteiligung der Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen vereinbart werden.
(4) Die Vergütungsvereinbarungen mit Werkstätten für behinderte Menschen und anderen Leistungsanbietern berücksichtigen zusätzlich die mit der wirtschaftlichen Betätigung in Zusammenhang stehenden Kosten, soweit diese Kosten unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse beim Leistungserbringer und der dort beschäftigten Menschen mit Behinderungen nach Art und Umfang über die in einem Wirtschaftsunternehmen üblicherweise entstehenden Kosten hinausgehen. Können die Kosten im Einzelfall nicht ermittelt werden, kann hierfür eine Vergütungspauschale vereinbart werden. Das Arbeitsergebnis des Leistungserbringers darf nicht dazu verwendet werden, die Vergütung des Trägers der Eingliederungshilfe zu mindern.
(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).
(2) Die Klageschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts; - 2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.
(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen; - 2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht; - 3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.
(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)