Arbeitsgericht Würzburg Endurteil, 15. Juli 2015 - 10 Ga 6/15

published on 15/07/2015 00:00
Arbeitsgericht Würzburg Endurteil, 15. Juli 2015 - 10 Ga 6/15
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

1. Dem Verfügungsbeklagten wird im Wege der einstweiligen Verfügung aufgegeben, den Verfügungskläger zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Beauftragten für Sonderaufgaben im Rettungsdienst in Vollzeit zu beschäftigen.

2. Der Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert beträgt 3.444,- €.

Tatbestand

A.

Die Parteien streiten im einstweiligen Verfügungsverfahren um einen Anspruch des klägerischen Arbeitnehmers auf tatsächliche Beschäftigung nach Suspendierung.

Der am ...1955 geborene, verheiratete Verfügungskläger war seit 01.09.1981 bei dem Verfügungsbeklagten als Rettungssanitäter und später als Wachleiter der Dienststelle in A-Stadt tätig. Am 25.09.1995 erlitt er im Rahmen eines Notarzteinsatzes schwere Verletzungen, an denen er noch heute laboriert, so dass ihm die bisherige Tätigkeit nicht mehr möglich war. Nach entsprechender Vereinbarung übernahm er mit Wirkung zum 01.03.2011 Sonderaufgaben im Rettungsdienst bei unveränderter Fortführung der Eingruppierung und der Vergütungsberechnung. Die Bruttomonatsvergütung des Klägers betrug zuletzt 4.306,- €.

Mit nahezu gleichlautenden Schreiben vom 08.06.2015 wandte sich die Ehefrau des Klägers, Ru. A., sowohl an den Vorsitzenden des ... Kreisverbandes, Herrn Dr. Th. R. als auch an den Schatzmeister des Kreisverbandes, Herrn R. K. In diesen Schreiben warf die Ehefrau des Verfügungsklägers dem unter anderem „Mord“ an ihrem Ehemann vor, sowie die Verfolgung eines „persönlichen Vernichtungskrieges“, um ein „sozialverträgliches Ableben“ des Verfügungsklägers voranzutreiben (hinsichtlich des genauen Inhalts der Schreiben wird auf die als Anlage B 1 und B 2 zum Schriftsatz der Verfügungsbeklagten vom 15.07.2015 eingereichten Kopien, Bl. 72 und Bl. 74 d. A. Bezug genommen).

Mit Schreiben der Beklagten an den Kläger vom 26.06.2015 wies der Kreisgeschäftsführer Pf. die Vorwürfe aus den Schreiben der Ehefrau des Verfügungsklägers vom 08.06.2015 zurück und entband den Kläger widerruflich mit sofortiger Wirkung sowie unter Berücksichtigung des genehmigten Urlaubes von der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung (auf die als Anlage 4 zur Antragsschrift vom 06.07.2015 eingereichten Kopie, Bl. 22 ff d. A. wird Bezug genommen).

Der Verfügungskläger trägt vor,

dass er von dem Schreiben seiner Ehefrau keine Kenntnis habe. Dieses sei weder auf seine Veranlassung noch mit seinem Wissen verfasst worden.

Der Verfügungskläger ist der Auffassung, dass die Beklagte ihn tatsächlich zu den bisherigen Bedingungen beschäftigen müsse. Der Verfügungsanspruch ergebe sich bereits aus dem Umstand, dass der Arbeitsvertrag ungekündigt sei.

Ein Verfügungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Verfügung ergebe sich bereits aus dem Umstand, dass ihm durch die auf nicht absehbare Zeit erfolgende Freistellung ein erheblicher Wissensverlust drohe. Der Erlass einer einstweiligen Verfügung sei insbesondere erforderlich, um den Anspruch auf Justizgewährung zu erfüllen, weil die einstweilige Verfügung die einzig wirksame Möglichkeit darstelle, das Recht des Verfügungsklägers durchzusetzen.

Hinzu komme aus dem Grund ein besonderes Interesse des Verfügungsklägers an der tatsächlichen Beschäftigung, als eine derartige tatsächliche Beschäftigung aufgrund ärztlichen Anratens psychologisch zur Stabilisierung des Gesundheitszustandes erforderlich sei. Der Kläger verweist insoweit auf eine ärztliche Bescheinigung des K. N. GmbH vom 30.06.2015, die er als Anlage A 7 der Antragsschrift in Kopie beigefügt hat (Bl. 27 d. A.).

Der Kläger beantragt,

dem Verfügungsbeklagten im Wege der einstweiligen Verfügung aufzugeben, den Verfügungskläger zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Beauftragter für Sonderaufgaben im Rettungsdienst zu beschäftigen,

hilfsweise

dem Verfügungsbeklagten wird im Wege der einstweiligen Verfügung aufgegeben, den Verfügungskläger zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Beauftragten für Sonderaufgaben im Rettungsdienst in Vollzeit zu beschäftigen.

Der Verfügungsbeklagte beantragt,

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung abzuweisen.

Der Verfügungsbeklagte trägt im Wesentlichen Folgendes vor:

Vor dem Hintergrund der inhaltlichen Ausführungen in dem Anschreiben des Kreisgeschäftsführers vom 26.06.2015 an den Kläger erscheint es nicht nachvollziehbar, dass sich der Verfügungskläger über den Inhalt der entsprechenden Anschreiben bei seiner Ehefrau nicht informiert habe. Darüber hinausgehend wäre es ihm ohne weiteres möglich gewesen, entsprechende Nachforschungen zu betreiben, um sich ggf. von den inhaltlichen Ausführungen ausdrücklich zu distanzieren. Dies alles sei bis zum heutigen Tage nicht geschehen und stelle eine erhebliche Verletzung der arbeitsvertraglichen Nebenpflichten dar.

Zum Zeitpunkt des Ausspruches der Suspendierung habe die Verfügungsbeklagte davon ausgehen müssen, dass die entsprechenden Anschreiben der Ehefrau mit Billigung des Verfügungsklägers erfolgt seien. Trotz der zumindest abstrakten Kenntnis von den Schreiben seiner Ehefrau habe der Verfügungskläger es unterlassen, sich gegenüber den angeschriebenen Dritten und insbesondere gegenüber der Belegschaft von den Vorwürfen ausdrücklich zu distanzieren. Bei der klägerseits behaupteten Konstellation des angeblichen Sachverhaltes stünde der Geschäftsführer des Verfügungsbeklagten derzeit in betrieblicher und arbeitsrechtlicher Hinsicht schutzlos gegenüber den ihm erhobenen Vorwürfen dar. Zwar sei es bedenkenswert, gegen die Ehefrau des Verfügungsklägers im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes bzw. unter Zuhilfenahme strafrechtlicher Unterlassungserklärung vorzugehen. Dies würde jedoch im Ergebnis nicht dazu führen, dass die vorherrschende Störung des Betriebsfriedens beseitigt werden könne.

Bewusste Zielsetzung der Anschreiben der Ehefrau vom 08.06.2015 sei es gewesen, den Geschäftsführer des Antragsgegners persönlich zu diffamieren. Aus diesem Grund sei nicht nur der Vorsitzende des Kreisverbandes, sondern auch der Schatzmeister angeschrieben worden, um einen größtmöglichen Flurschaden anzurichten. Weitergehend sei der Inhalt des Anschreibens mittlerweile unter der Belegschaft größtenteils bekannt. Dies begründe eine nachhaltige Störung des Betriebsfriedens.

Selbst unterstellt den Fall, dass die Anschreiben ohne das Wissen des Verfügungsklägers an die innerbetriebliche Öffentlichkeit gelangt seien, erwachse aus § 611 BGB für den Verfügungskläger eine Nebenpflicht, seinen Vertragspartner aktiv zu schützen, wenn aus seiner beherrschbaren Risikosphäre Nachteile für den Vertragspartner erwüchsen. Der Verfügungskläger sei daher verpflichtet gewesen, durch eine entsprechende öffentliche Abgrenzung zu den Anfeindungen seiner Ehefrau, den Betriebsfrieden wiederherzustellen; dies habe er unterlassen. Vielmehr habe er weitgehend durch sein Auftreten in der Folgezeit nach außen hin dokumentiert, dass er den persönlichen Anordnungen durch den Geschäftsführer des Antragsgegners nicht Folge leiste, was gleichsam Ausdruck seiner Geringschätzung sei. Trotz der ihm zugegangenen Freistellung vom 26.06.2015 sei der Verfügungskläger am 01.07.2015 auf der Arbeitsstelle erschienen und habe erkennbar Einlass in die Geschäftsräume verlangt. Hierbei habe er geäußert, dass er die Tür zum Büro aufbrechen werde, wenn er nicht an seine persönlichen Sachen kommen würde.

Der Verfügungsbeklagte ist daher der Auffassung, dass dem Kläger bereits ein Verfügungsanspruch nicht zustehe.

Zudem treffe es nicht zu, dass die Aufnahme seiner beruflichen Tätigkeit zur Förderung seines Gesundheitszustandes beitragen würde. Vielmehr habe der Verfügungskläger sich mit Datum vom 26.06.2015 einer arbeitsmedizinischen Begutachtung unterzogen. Die Arbeitsmedizinerin sei zu dem Ergebnis gekommen, dass aufgrund der gesundheitlichen Gesamtsituation derzeit eine abschließende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht möglich sei (vgl. Stellungnahme Dr. J. W. vom 14.07.2015, als Anlage B 6 zur Antragserwiderung vom 15.07.2015 in Kopie eingereicht, Bl. 81 d. A.).

Zudem fehle es am Verfügungsgrund. Der Justizgewährungsanspruch auf effektiven Rechtsschutz gelte nicht nur für den Verfügungskläger, sondern ebenso für den Verfügungsbeklagten. Er werde primär durch das Hauptverfahren verwirklicht. Für den Beschäftigungsanspruch habe dasselbe zu gelten wie für alle sonstigen Ansprüche: Eine zu Unrecht erlassene Verfügung erhöhe die Gefahr irreversibler Nachteile und irreparabler Schäden.

Zudem sei der Verfügungsanspruch auch deshalb zu verneinen, weil sich der Kläger im Zeitraum vom 06.07.2015 bis einschließlich 30.07.2015 im genehmigten Jahresurlaub befinde.

Gründe

Der Kläger hat in einer als Anlage A 5 vorgelegten Versicherung an Eides statt versichert, dass er bis zu dem Schreiben des ... Kreisgeschäftsführers vom 26.06.2015 keine Kenntnis von den angeblichen Schreiben seiner Ehefrau gehabt habe. Er hätte und habe noch nie seine Ehefrau gebeten, sich in seine beruflichen Belange einzumischen. Vom Inhalt der beiden Schreiben habe er keine Kenntnis (Bl. 25 d. A.).

Der Verfügungskläger legte als Anlage A 6 zur Antragsschrift des Weiteren eine eidesstattliche Versicherung seiner Ehefrau Ru. A. vor. Dort erklärt die Ehefrau, dass sie die Schreiben an Herrn Dr. R. und an Herrn K. selbst und in eigener Verantwortung ohne Zutun ihres Ehemannes verfasst habe. Ihr Ehemann habe weder damals noch habe er heute Kenntnis vom Inhalt der beiden Schriftstücke. Weder ihr Ehemann noch dessen Anwalt würden in Zukunft Informationen über den Inhalt von ihr erfahren. Der Inhalt der beiden Schreiben gebe lediglich ihre eigene Ansicht wieder (hinsichtlich des genauen Inhaltes wird auf die Kopie, Bl. 26 d. A. Bezug genommen).

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

A

Der vorliegende Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig und begründet.

Das Arbeitsgericht Würzburg ist sowohl örtlich (§§ 46 Abs. 2 ArbGG, 12, 17, 29 ZPO) als auch vom Rechtsweg her (§ 2 Abs. 1 Ziff. 3 Buchst. a ArbGG) zuständig zum Erlass einer einstweiligen Verfügung (§ 62 ArbGG). Der vorliegende Antrag ist – zumindest mit der im Hilfsantrag enthaltenen Präzisierung hinsichtlich des begehrten Arbeitszeitumfanges – genügend bestimmt.

B

Dem Verfügungskläger steht sowohl ein Verfügungsanspruch als auch ein Verfügungsgrund zur Seite.

I.

Der Verfügungskläger hat einen Verfügungsanspruch auf tatsächliche Beschäftigung.

1. Der Arbeitnehmer hat im ungekündigten Arbeitsverhältnis nach § 611 BGB in Verbindung mit Art. 1, 2 GG einen Anspruch darauf, entsprechend seinem Arbeitsvertrag tatsächlich beschäftigt zu werden (BAG GS vom 27.02.1985 – GS 1/84; BAG vom 13.06.1990 – 5 AZR 350/89 –). Verweigert der Arbeitgeber die vertragsgemäße Beschäftigung, kann der Arbeitnehmer diese gerichtlich geltend machen. Diese allgemeine Beschäftigungspflicht leitet sich aus dem Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers ab (BAG vom 10.11.1955 AP BGB § 611 Beschäftigungspflicht Nr. 2; ErfK/Preis, Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 15. Aufl., § 611 BGB Rn. 563). Diese Beschäftigungspflicht des Arbeitgebers ist nur im Fall einer berechtigten einseitigen Suspendierung durchbrochen. Eine einseitige Suspendierung ohne vertragliche Vereinbarung ist angesichts des Rechtscharakters der Beschäftigungspflicht grundsätzlich nicht möglich (BAG vom 21.09.1993, NZA 1994, 267; ErfK/Preis, a.a.O., § 611 BGB Rn. 567). Allenfalls unter den Voraussetzungen des § 626 BGB kann zur Vermeidung einer sofortigen außerordentlichen Kündigung ein Arbeitsverhältnis suspendiert werden (ErfK/Preis, a.a.O., mit Hinweisen auf Rechtsprechung und Literatur).

2. a)

Vorliegend kann sich der Verfügungsbeklagte nicht auf einen derart gewichtigen Suspendierungsgrund stützen. Der Verfügungskläger hat keine schwerwiegende Vertragspflichtverletzung begangen, die den Verfügungsbeklagten zu einer Suspendierung des Arbeitsverhältnisses berechtigen würde. Zwar enthalten die beiden Schreiben der Ehefrau des Klägers vom 08.06.2015 verunglimpfende Behauptungen und ehrverletzende Wertungen gegenüber herausragenden Repräsentanten des Beklagten. Es erscheint zumindest zweifelhaft, ob derartige Äußerungen noch vom Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt sind.

b) Jedoch hat sich der Verfügungskläger nicht der Verletzung vertraglicher Pflichten schuldig gemacht, die eine Suspendierung seines Arbeitsverhältnisses rechtfertigen könnten.

Der Verfügungsbeklagte hat selbst nicht behauptet, dass der Verfügungskläger die in Rede stehenden Schreiben selbst verfasst oder auch nur ihre Verfassung durch seine Ehefrau veranlasst habe. Ebenso wenig hat der Verfügungsbeklagte substantiiert vorgetragen, dass diese Schreiben mit Kenntnis des Verfügungsklägers erstellt und auf den Weg gebracht worden seien.

Vielmehr steht aufgrund der eidesstattlichen Versicherung des Klägers zur Überzeugung des erkennenden Gerichtes fest, dass er keine Kenntnis vom Inhalt der beiden Schriftstücke und auch seine Ehefrau nicht gebeten hat, sich in seine beruflichen Belange einzumischen. Weiter steht aufgrund der eidesstattlichen Versicherung der Ehefrau des Verfügungsklägers zur Überzeugung des erkennenden Gerichtes fest, dass sie die beiden Schreiben ohne Zutun des Verfügungsklägers verfasst hat, der Verfügungskläger keine Kenntnis vom Inhalt der Schriftstücke hat und der Inhalt der beiden Schreiben lediglich die eigene Meinung der Ehefrau wiedergibt. Dem ist der Verfügungsbeklagte nicht unter Anerbietung von Beweismitteln entgegengetreten.

3. Das erkennende Gericht teilt nicht die Auffassung des Verfügungsbeklagten, dass der Verfügungskläger zumindest durch das Unterlassen einer Distanzierung und Aufklärung gegen nebenvertragliche Pflichten verstoßen hat und die Suspendierung aus diesem Grund gerechtfertigt wäre. Zwar unterliegt der Verfügungskläger wie jeder Arbeitnehmer einer bereits aus § 242 BGB herzuleitenden Pflicht zur Rücksichtnahme, zum Schutz und zur Förderung des Vertragszweckes. Hieraus resultiert unter anderem eine nebenvertragliche Pflicht jedes Arbeitnehmers, die betriebliche Ordnung sowie den Betriebsfrieden zu wahren (ErfK/Preis, a.a.O., § 611 BGB Rn. 707 ff, 738 mit vielen Hinweisen auf Rechtsprechung und Literatur). Jedoch besteht nach Überzeugung des Gerichts keine Einstandspflicht von Arbeitnehmern hinsichtlich des Verhaltens ihrer Ehepartner. Ein Arbeitnehmer schuldet seinem Arbeitgeber im Grundsatz nicht die Unterlassung diffamierender Äußerungen durch Dritte. Ebenso wenig schuldet ein Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber eine Distanzierung von diffamierenden Äußerungen seines Ehepartners gegenüber dem Arbeitgeber. Zudem hat der Verfügungsbeklagte nicht substantiiert aufzuzeigen vermocht, inwieweit der Inhalt der Schreiben an die Betriebsöffentlichkeit gelangt ist und ob und wodurch der Verfügungskläger konkret dies verursacht habe.

Nach alledem hat der Verfügungsbeklagte einen ausreichenden Suspendierungsgrund nicht aufzuzeigen vermocht. Der Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung des Verfügungsklägers besteht uneingeschränkt.

II.

Der Verfügungskläger hat auch einen für den Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderlichen Verfügungsgrund.

Die Art des Verfügungsanspruchs erfordert eine Regelungsverfügung (§ 940 ZPO). Sie ist notwendig zur Abwendung wesentlicher Nachteile.

Ohne die Regelungsverfügung hätte der Verfügungskläger einen nicht zu ersetzenden Rechtsverlust.

Der Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung eines Arbeitnehmers kann nur an jedem Arbeitstag erfüllt werden. Insbesondere kann er nicht nachgeholt werden. Es handelt sich vielmehr um eine Fixschuld.

Der Antragsteller kann nicht auf das Hauptsacheverfahren verwiesen werden.

Der Verfügungsgrund ist gegeben, weil der Beschäftigungsanspruch zweifelsfrei besteht und auch im Hauptsacheverfahren anerkannt werden müsste.

Auch auf die Frage, ob der Verfügungskläger zur Förderung seiner Gesundheit auf die tatsächliche Beschäftigung angewiesen ist, kommt es nicht mehr an.

Dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung war daher stattzugeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 ZPO.

Der Streitwert bemisst sich gemäß § 42 GKG in Höhe eines Bruttomonatsgehaltes von € 4.306,-. Wegen des vorläufigen Charakters der Maßnahme im einstweiligen Verfügungsverfahren war der Gegenstandswert um 20% auf € 3.444,- zu reduzieren.

Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
1 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 15/09/2015 00:00

Gründe LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 7 SaGa 4/15 Urteil Datum: 15.09.2015 10 Ga 6/15 (Arbeitsgericht Würzburg - Kammer Aschaffenburg -) Rechtsvorschriften: Leitsatz: Die Berufung des Beklagten gegen das En
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.

(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.

(1) Urteile der Arbeitsgerichte, gegen die Einspruch oder Berufung zulässig ist, sind vorläufig vollstreckbar. Macht der Beklagte glaubhaft, daß die Vollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde, so hat das Arbeitsgericht auf seinen Antrag die vorläufige Vollstreckbarkeit im Urteil auszuschließen. In den Fällen des § 707 Abs. 1 und des § 719 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung kann die Zwangsvollstreckung nur unter derselben Voraussetzung eingestellt werden. Die Einstellung der Zwangsvollstreckung nach Satz 3 erfolgt ohne Sicherheitsleistung. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss.

(2) Im übrigen finden auf die Zwangsvollstreckung einschließlich des Arrests und der einstweiligen Verfügung die Vorschriften des Achten Buchs der Zivilprozeßordnung Anwendung. Die Entscheidung über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung kann in dringenden Fällen, auch dann, wenn der Antrag zurückzuweisen ist, ohne mündliche Verhandlung ergehen. Eine in das Schutzschriftenregister nach § 945a Absatz 1 der Zivilprozessordnung eingestellte Schutzschrift gilt auch als bei allen Arbeitsgerichten der Länder eingereicht.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

Einstweilige Verfügungen sind auch zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern diese Regelung, insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.

(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.

(1) Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, einer Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle einer gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen sowie in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen dem Grunde oder der Höhe nach geltend gemacht oder abgewehrt werden, ist der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Ist im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit die Höhe des Jahresbetrags nicht nach dem Antrag des Klägers bestimmt oder nach diesem Antrag mit vertretbarem Aufwand bestimmbar, ist der Streitwert nach § 52 Absatz 1 und 2 zu bestimmen.

(2) Für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet. Bei Rechtsstreitigkeiten über Eingruppierungen ist der Wert des dreijährigen Unterschiedsbetrags zur begehrten Vergütung maßgebend, sofern nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist.

(3) Die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge werden dem Streitwert hinzugerechnet; dies gilt nicht in Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen. Der Einreichung der Klage steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe gleich, wenn die Klage alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird.