Arbeitsgericht Ulm Urteil, 02. Aug. 2016 - 5 Ca 86/16

published on 02/08/2016 00:00
Arbeitsgericht Ulm Urteil, 02. Aug. 2016 - 5 Ca 86/16
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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf EUR 9.068,43 festgesetzt.

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger fordert von der beklagten Stadt die Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG, da er als Schwerbehinderter im Rahmen eines Bewerbungsverfahrens benachteiligt worden sei.
Der Kläger ist mit einem Grad von 100 schwerbehindert. Er hat Geschichts- und Sozialwissenschaften studiert und das Studium mit dem Ersten Staatsexamen abgeschlossen.
Die beklagte Stadt suchte mit einer Stellenausschreibung (Abl. 23) "eine/-n Kommunale/-n Behindertenbeauftragte/-n". Erwartet wurden nach der Stellenausschreibung von Bewerbern:
"- ein abgeschlossenes Studium als Diplomsozialpädagoge/-in; Dipl Sozialarbeiter/-in; Dipl. Verwaltungswirt/-in (FH) oder Public Management oder Public Arts oder einschlägige Fach-/Hochschulausbildung
- eine eigene Behinderung, oder eine enge Beziehung zu einem nahen Angehörigen mit einer Behinderung, oder aufgrund persönlicher, sozialer und beruflicher Kenntnisse einen Bezug zu Themen, die für Menschen mit Behinderungen von Bedeutung sind […]".
Die Bezahlung der Stelle sollte nach der Ausschreibung nach Entgeltgruppe 11 TVöD erfolgen, mithin mit EUR 3.022,81 brutto monatlich. Das Stellenangebot schrieb die Beklagte u. a. über die Bundesagentur für Arbeit aus (vgl. Anlage B 1, Abl. 29–32).
Der Kläger bewarb sich innerhalb der Bewerbungsfrist mit E-Mail vom 31.08.2015 unter Beifügung eines tabellarischen Lebenslaufs und von zwei Zeugnissen auf diese Stelle (Abl. 16–22). Der tabellarische Lebenslauf enthält zwischen den Gliederungspunkten "Studienschwerpunkte" und "Projekte Nebentätigkeiten" die Passage:
"Schwerbehinderung: GdB 100 Prozent".
Ausweislich des tabellarischen Lebenslaufs ist die Erwerbshistorie des Klägers geprägt von kurzfristigen Tätigkeiten und längeren Zeiten der Arbeitslosigkeit. Das erste der Bewerbung beigefügte Zeugnis des Klägers aus dem Jahr 2008 wurde ausgestellt für eine 11-monatige Tätigkeit als Wissenschaftlicher Mitarbeiter bei dem Hochschulbeauftragten für das Studium für Ältere. Das zweite Zeugnis aus dem Jahr 2012 betrifft eine 6-monatige Tätigkeit des Klägers bei der Caritas, wo er beim Aufbau und der Implementierung eines neu eingeführten Aufgabenbereichs, des Fundraising, Unterstützung leistete.
10 
Die Beklagte lud den Kläger nicht zu einem Bewerbungsgespräch ein und teilte ihm mit Schreiben vom 13.10.2015 (Abl. 14) mit, dass sie sich für einen anderen Bewerber entschieden habe. Daraufhin forderte der Kläger über seinen Rechtsanwalt die Beklagte mit Schreiben vom 26.11.2015 (Abl. 12 f.) auf, eine angemessene Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG in Höhe von EUR 9.068,43 sowie Schadensersatz für die außergerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts in Höhe von EUR 887,03 zu zahlen. Nachdem die Haftpflichtversicherung der Beklagten diese Ansprüche mit Schreiben vom 22.12.2015 zurückgewiesen hatte, erhob der Kläger mit Schreiben vom 15.02.2016, bei Gericht am gleichen Tag per Telefax eingegangen, Klage.
11 
Der Kläger ist der Meinung, er habe Anspruch auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG. Die Beklagte habe es versäumt, frühzeitig mit der Agentur für Arbeit Kontakt aufzunehmen, um zu prüfen, ob der Arbeitsplatz mit einem Schwerbehinderten besetzt werden könne. Hiermit habe sie gegen ihre Pflichten nach § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB IX verstoßen. Im Übrigen habe sie ihn nicht zu einem Bewerbungsgespräch eingeladen, was einen Verstoß gegen § 82 Satz 2 SGB IX bedeute. Diese Verstöße würden Indizien gemäß § 22 AGG für eine Benachteiligung nach dem AGG darstellen und einen Anspruch nach § 15 Abs. 2 Satz 2 AGG begründen.
12 
Der Kläger ist zudem der Ansicht, soweit die Beklagte vortrage, sein Studium sei nicht einschlägig zu den geforderten Qualifikationen, gehe sie fehl. Zum einen beschäftige sich das Studium der Sozialwissenschaften u. a. auch mit der Soziologie der behinderten Menschen und deren sozialer Wirklichkeit im Alltag. Dazu gehöre auch die Beteiligung behinderter Menschen an Entscheidungsprozessen der öffentlichen Hand. Zum anderen habe er berufliche Erfahrungen u. a. in der Behindertenhilfe (Caritas Wohn- und Werkstätten) und im Familienbund (an einem Bistum) und auch ein Praktikum bei einer Bezirksregierung als Verwaltungsbehörde gemacht. Im Übrigen dürfe eine Einladung nur dann nicht erfolgen, wenn dem Bewerber die Eignung offensichtlich fehle, was vorliegend nicht der Fall sei.
13 
Der Kläger beantragt:
14 
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 Satz 2 AGG in Höhe von EUR 9.068,43 zu zahlen.
15 
Die Beklagte beantragt,
16 
die Klage abzuweisen.
17 
Die Beklagte trägt vor, dass ein Verstoß gegen § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB IX bereits aufgrund der Meldung der freien Stelle an die Agentur für Arbeit ausscheide. Es liege auch kein Verstoß gegen § 82 Satz 2 SGB IX vor. Sie habe den Kläger nicht einladen müssen, weil ihm offensichtlich die fachliche Eignung für die Stelle fehle. Er verfüge nicht über den geforderten einschlägigen (Fach-)Hochschulabschluss. Ausweislich der Stellenausschreibung handele es sich bei der ausgeschriebenen Stelle um eine Querschnittsaufgabe innerhalb der Verwaltung sowie um eine Mittlerrolle zwischen Menschen mit einer Behinderung, einem professionellen Hilfesystem und der Stadtgesellschaft. Dementsprechend bezögen sich die geforderten Abschlüsse allesamt auf Studiengänge entweder der Verwaltungstätigkeit oder der sozialen Arbeit. Vor diesem Hintergrund könne weder das Studium der Geschichte noch der Sozialwissenschaften als einschlägig betrachtet werden. Ein Indiz nach § 22 AGG liege bereits vor diesem Hintergrund nicht vor. Im Übrigen scheide eine Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung des Klägers auch bereits deswegen aus, weil die Beklagte in ihrer Stellenausschreibung gerade einen Menschen mit eigener Behinderung suchte.
18 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG i. V. m. §§ 313 Abs. 2 Satz 2, 495 ZPO auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Protokolle der mündlichen Verhandlungen verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
I.
19 
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG.
20 
1. Beruft sich eine klagende Partei zur Geltendmachung eines Anspruchs nach § 15 Abs. 2 AGG darauf, der beklagte Arbeitgeber habe gegen ein Benachteiligungsverbot des AGG verstoßen, hat sie zunächst gemäß § 22 AGG Indizien vorzutragen, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes, vorliegend wegen der Behinderung des Klägers, vermuten lassen. Nach der Rechtsprechung des BAG ist an die Vermutungsvoraussetzungen des § 22 AGG kein zu strenger Maßstab anzulegen; es genügt danach, wenn aus den vorgetragenen Tatsachen nach allgemeiner Lebenserfahrung eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen einer Benachteiligung besteht (BAG 27.01.2011 – 8 AZR 580/09, NZA 2011, 737, 739). Indizien für eine Benachteiligung wegen einer (Schwer-)Behinderung in diesem Sinne können in der vorliegenden Bewerbungssituation insbesondere die Verletzung von Verfahrens- und Förderpflichten nach dem SGB IX zu Gunsten schwerbehinderter Menschen sein, namentlich das Unterlassen der Einschaltung der Agentur für Arbeit gemäß § 81 Abs. 1 Satz 1, 82 Satz 1 SGB IX (BVerwG 03.03.2011 – 5 C 16/10, NZA 2011, 977) oder das Unterbleiben einer Einladung zu einem Vorstellungsgespräch entgegen § 82 Satz 2 SGB IX, sofern der Bewerber alle (zulässigen) Einstellungsvoraussetzungen erfüllt (BAG 16.02.2012 – 8 AZR 697/10, NZA 2012, 667; LAG Schl.-Holst. 18.03.2015 – 3 Sa 371/14, juris Rz. 38 ff.; s. auch HWK/Rupp, 7. Aufl. 2016, § 22 AGG Rn. 4).
21 
2. Vorliegend ist es dem Kläger bereits nicht gelungen, hinreichende Indizien im Sinne von § 22 AGG für eine Benachteiligung nach § 3 AGG vorzutragen.
22 
a. Soweit der Kläger in seiner Klageschrift vorgetragen hat, die Beklagte habe es versäumt, frühzeitig mit der Agentur für Arbeit Kontakt aufzunehmen, um zu prüfen, ob der Arbeitsplatz mit einem Schwerbehinderten besetzt werden könne und hierdurch gegen ihre Pflichten nach § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB IX verstoße, trifft diese pauschale Behauptung nicht zu. Die Beklagte hat ausweislich der als Anlage B 1 vorgelegten Unterlagen die Bundesagentur für Arbeit frühzeitig von der Stelle unterrichtet und diese Stelle sogar über die Bundesagentur für Arbeit ausgeschrieben. Ein Verstoß gegen § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB IX ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich.
23 
b. Soweit der Kläger als weiteres mögliches Indiz nach § 22 AGG vorgetragen hat, die Beklagte habe ihn nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen und somit gegen ihre Pflicht nach § 82 Satz 2 SGB IX verstoßen, kann dahinstehen, inwiefern die Beklagte vorliegend tatsächlich verpflichtet gewesen wäre, den Kläger zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen oder inwiefern diese Verpflichtung nicht bestand, weil dem Kläger möglicherweise die fachliche Eignung für die Stelle offensichtlich fehlt (§ 82 Satz 3 SGB IX). Denn selbst wenn dem Kläger die fachliche Eignung für die Stelle nicht offensichtlich fehlen und somit ein Verstoß der Beklagten gegen ihre Pflicht nach § 82 Satz 2 SGB IX festgestellt werden sollte, wäre gleichwohl aufgrund der Besonderheiten des vorliegenden Falles nicht nach § 22 AGG zu vermuten, dass die Beklagte den Kläger wegen seiner (Schwer-)Behinderung ungünstiger als andere Bewerber behandelt hätte. Die Beklagte suchte ausweislich der Stellenausschreibung für die Stelle eines/einer Kommunalen Behindertenbeauftragten gerade einen Mitarbeiter "mit eigener Behinderung" (oder einem anderen engen Bezug zu einem Menschen mit Behinderung). Die Bedeutung dieser Anforderung wird dadurch verdeutlicht, dass sie bei den Erwartungen als zweiter Bullet Point, unmittelbar nach der formalen Qualifikation und noch vor weiteren neun Merkmalen angeführt wird. Geht es aber einem Arbeitgeber gerade vorzugsweise um die Einstellung eines Menschen mit eigener Behinderung, kann die Vermutung, der Arbeitgeber benachteilige einen (schwer-)behinderten Menschen, weil er seiner Pflicht nach § 82 Satz 2 SGB IX nicht nachgekommen ist, nicht angenommen werden. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung, die für die Beurteilung des Eintritts der Vermutung zugrunde zu legen ist, erscheint es geradezu ausgeschlossen, dass ein Arbeitgeber, dem es gerade um die Einstellung eines Mitarbeiters mit einer eigenen Behinderung geht, einen Bewerber durch das Unterlassen der Einladung zu einem Bewerbungsgespräch deswegen benachteiligt, weil dieser Bewerber eine Behinderung hat. Das gilt umso mehr, als die tatsächliche Eignung des Klägers für die ausgeschriebene Stelle vorliegend alles andere als naheliegend ist und daher der Vortrag der Beklagten, sie halte den Kläger für offensichtlich ungeeignet, nach der Auffassung glaubhaft ist und das eigentliche Motiv für das Unterlassen der Einladung darstellt.
24 
c. Wollte man der vorliegenden Argumentation nicht folgen und den möglichen Verstoß gegen § 82 Satz 2 SGB IX unabhängig von den Umständen des Einzelfalls als Indiz im Sinne von § 22 AGG ansehen, würde vorliegend ein Anspruch des Klägers nach § 22 AGG gleichwohl ausscheiden. Denn durch den Hinweis auf die Ausschreibung, nach welcher die Beklagte gerade (auch) einen Menschen mit eigener Behinderung sucht, wäre die Beklagte dem Indiz nach § 22 AGG hinreichend entgegen getreten und hätte auf der zweiten Stufe der Darlegungs- und Beweislast entsprechend der vorstehenden Argumentation unter 2.b. hinreichende Anhaltspunkte dargelegt, um die aus dem klägerseits vorgetragenen Indiz folgende Vermutung für eine Benachteiligung zu widerlegen.
25 
3. Nach alldem ist die Klage bereits in Ermangelung hinreichender Indizien im Sinne von § 22 AGG bzw. aufgrund der erfolgreichen Widerlegung der Vermutung nach § 22 AGG abzuweisen. Es kann mithin dahinstehen, ob die Forderung des Klägers, der gerichtsbekannt bundesweit in zahlreichen Fällen auf seine erfolglosen Bewerbungen hin Entschädigungsansprüche nach dem AGG geltend macht, auch wegen Rechtsmissbrauchs abzuweisen ist (vgl. EuGH 28.07.2016 – C-423/15).
II.
26 
1. Die Festsetzung des Rechtsmittelstreitwerts folgt dem Grunde nach aus § 61 Abs. 1 ArbGG und entspricht in der Höhe dem bezifferten Zahlungsantrag des Klägers.
27 
2. Die Kostentragungspflicht des voll unterlegenen Klägers folgt aus § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG i. V. m. §§ 495, 91 Abs. 1 ZPO.
28 
3. Die Entscheidung darüber, die Berufung nicht gesondert zuzulassen, beruht auf § 64 Abs. 3a ArbGG. Gründe für die gesonderte Zulassung der Berufung nach § 64 Abs. 3 ArbGG liegen nicht vor.

Gründe

 
I.
19 
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG.
20 
1. Beruft sich eine klagende Partei zur Geltendmachung eines Anspruchs nach § 15 Abs. 2 AGG darauf, der beklagte Arbeitgeber habe gegen ein Benachteiligungsverbot des AGG verstoßen, hat sie zunächst gemäß § 22 AGG Indizien vorzutragen, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes, vorliegend wegen der Behinderung des Klägers, vermuten lassen. Nach der Rechtsprechung des BAG ist an die Vermutungsvoraussetzungen des § 22 AGG kein zu strenger Maßstab anzulegen; es genügt danach, wenn aus den vorgetragenen Tatsachen nach allgemeiner Lebenserfahrung eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen einer Benachteiligung besteht (BAG 27.01.2011 – 8 AZR 580/09, NZA 2011, 737, 739). Indizien für eine Benachteiligung wegen einer (Schwer-)Behinderung in diesem Sinne können in der vorliegenden Bewerbungssituation insbesondere die Verletzung von Verfahrens- und Förderpflichten nach dem SGB IX zu Gunsten schwerbehinderter Menschen sein, namentlich das Unterlassen der Einschaltung der Agentur für Arbeit gemäß § 81 Abs. 1 Satz 1, 82 Satz 1 SGB IX (BVerwG 03.03.2011 – 5 C 16/10, NZA 2011, 977) oder das Unterbleiben einer Einladung zu einem Vorstellungsgespräch entgegen § 82 Satz 2 SGB IX, sofern der Bewerber alle (zulässigen) Einstellungsvoraussetzungen erfüllt (BAG 16.02.2012 – 8 AZR 697/10, NZA 2012, 667; LAG Schl.-Holst. 18.03.2015 – 3 Sa 371/14, juris Rz. 38 ff.; s. auch HWK/Rupp, 7. Aufl. 2016, § 22 AGG Rn. 4).
21 
2. Vorliegend ist es dem Kläger bereits nicht gelungen, hinreichende Indizien im Sinne von § 22 AGG für eine Benachteiligung nach § 3 AGG vorzutragen.
22 
a. Soweit der Kläger in seiner Klageschrift vorgetragen hat, die Beklagte habe es versäumt, frühzeitig mit der Agentur für Arbeit Kontakt aufzunehmen, um zu prüfen, ob der Arbeitsplatz mit einem Schwerbehinderten besetzt werden könne und hierdurch gegen ihre Pflichten nach § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB IX verstoße, trifft diese pauschale Behauptung nicht zu. Die Beklagte hat ausweislich der als Anlage B 1 vorgelegten Unterlagen die Bundesagentur für Arbeit frühzeitig von der Stelle unterrichtet und diese Stelle sogar über die Bundesagentur für Arbeit ausgeschrieben. Ein Verstoß gegen § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB IX ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich.
23 
b. Soweit der Kläger als weiteres mögliches Indiz nach § 22 AGG vorgetragen hat, die Beklagte habe ihn nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen und somit gegen ihre Pflicht nach § 82 Satz 2 SGB IX verstoßen, kann dahinstehen, inwiefern die Beklagte vorliegend tatsächlich verpflichtet gewesen wäre, den Kläger zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen oder inwiefern diese Verpflichtung nicht bestand, weil dem Kläger möglicherweise die fachliche Eignung für die Stelle offensichtlich fehlt (§ 82 Satz 3 SGB IX). Denn selbst wenn dem Kläger die fachliche Eignung für die Stelle nicht offensichtlich fehlen und somit ein Verstoß der Beklagten gegen ihre Pflicht nach § 82 Satz 2 SGB IX festgestellt werden sollte, wäre gleichwohl aufgrund der Besonderheiten des vorliegenden Falles nicht nach § 22 AGG zu vermuten, dass die Beklagte den Kläger wegen seiner (Schwer-)Behinderung ungünstiger als andere Bewerber behandelt hätte. Die Beklagte suchte ausweislich der Stellenausschreibung für die Stelle eines/einer Kommunalen Behindertenbeauftragten gerade einen Mitarbeiter "mit eigener Behinderung" (oder einem anderen engen Bezug zu einem Menschen mit Behinderung). Die Bedeutung dieser Anforderung wird dadurch verdeutlicht, dass sie bei den Erwartungen als zweiter Bullet Point, unmittelbar nach der formalen Qualifikation und noch vor weiteren neun Merkmalen angeführt wird. Geht es aber einem Arbeitgeber gerade vorzugsweise um die Einstellung eines Menschen mit eigener Behinderung, kann die Vermutung, der Arbeitgeber benachteilige einen (schwer-)behinderten Menschen, weil er seiner Pflicht nach § 82 Satz 2 SGB IX nicht nachgekommen ist, nicht angenommen werden. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung, die für die Beurteilung des Eintritts der Vermutung zugrunde zu legen ist, erscheint es geradezu ausgeschlossen, dass ein Arbeitgeber, dem es gerade um die Einstellung eines Mitarbeiters mit einer eigenen Behinderung geht, einen Bewerber durch das Unterlassen der Einladung zu einem Bewerbungsgespräch deswegen benachteiligt, weil dieser Bewerber eine Behinderung hat. Das gilt umso mehr, als die tatsächliche Eignung des Klägers für die ausgeschriebene Stelle vorliegend alles andere als naheliegend ist und daher der Vortrag der Beklagten, sie halte den Kläger für offensichtlich ungeeignet, nach der Auffassung glaubhaft ist und das eigentliche Motiv für das Unterlassen der Einladung darstellt.
24 
c. Wollte man der vorliegenden Argumentation nicht folgen und den möglichen Verstoß gegen § 82 Satz 2 SGB IX unabhängig von den Umständen des Einzelfalls als Indiz im Sinne von § 22 AGG ansehen, würde vorliegend ein Anspruch des Klägers nach § 22 AGG gleichwohl ausscheiden. Denn durch den Hinweis auf die Ausschreibung, nach welcher die Beklagte gerade (auch) einen Menschen mit eigener Behinderung sucht, wäre die Beklagte dem Indiz nach § 22 AGG hinreichend entgegen getreten und hätte auf der zweiten Stufe der Darlegungs- und Beweislast entsprechend der vorstehenden Argumentation unter 2.b. hinreichende Anhaltspunkte dargelegt, um die aus dem klägerseits vorgetragenen Indiz folgende Vermutung für eine Benachteiligung zu widerlegen.
25 
3. Nach alldem ist die Klage bereits in Ermangelung hinreichender Indizien im Sinne von § 22 AGG bzw. aufgrund der erfolgreichen Widerlegung der Vermutung nach § 22 AGG abzuweisen. Es kann mithin dahinstehen, ob die Forderung des Klägers, der gerichtsbekannt bundesweit in zahlreichen Fällen auf seine erfolglosen Bewerbungen hin Entschädigungsansprüche nach dem AGG geltend macht, auch wegen Rechtsmissbrauchs abzuweisen ist (vgl. EuGH 28.07.2016 – C-423/15).
II.
26 
1. Die Festsetzung des Rechtsmittelstreitwerts folgt dem Grunde nach aus § 61 Abs. 1 ArbGG und entspricht in der Höhe dem bezifferten Zahlungsantrag des Klägers.
27 
2. Die Kostentragungspflicht des voll unterlegenen Klägers folgt aus § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG i. V. m. §§ 495, 91 Abs. 1 ZPO.
28 
3. Die Entscheidung darüber, die Berufung nicht gesondert zuzulassen, beruht auf § 64 Abs. 3a ArbGG. Gründe für die gesonderte Zulassung der Berufung nach § 64 Abs. 3 ArbGG liegen nicht vor.
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Annotations

(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.

(3) Der Arbeitgeber ist bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen nur dann zur Entschädigung verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.

(4) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.

(5) Im Übrigen bleiben Ansprüche gegen den Arbeitgeber, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, unberührt.

(6) Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, Berufsausbildungsverhältnisses oder einen beruflichen Aufstieg, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund.

Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten werden erbracht, um Leistungsberechtigten die für sie erreichbare Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen. Die Leistungen sind insbesondere darauf gerichtet, die Leistungsberechtigten in Fördergruppen und Schulungen oder ähnlichen Maßnahmen zur Vornahme lebenspraktischer Handlungen einschließlich hauswirtschaftlicher Tätigkeiten zu befähigen, sie auf die Teilhabe am Arbeitsleben vorzubereiten, ihre Sprache und Kommunikation zu verbessern und sie zu befähigen, sich ohne fremde Hilfe sicher im Verkehr zu bewegen. Die Leistungen umfassen auch die blindentechnische Grundausbildung.

Leistungen zur Förderung der Verständigung werden erbracht, um Leistungsberechtigten mit Hör- und Sprachbehinderungen die Verständigung mit der Umwelt aus besonderem Anlass zu ermöglichen oder zu erleichtern. Die Leistungen umfassen insbesondere Hilfen durch Gebärdensprachdolmetscher und andere geeignete Kommunikationshilfen. § 17 Absatz 2 des Ersten Buches bleibt unberührt.

Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 genannten Grundes vermuten lassen, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat.

(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.

(3) Der Arbeitgeber ist bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen nur dann zur Entschädigung verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.

(4) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.

(5) Im Übrigen bleiben Ansprüche gegen den Arbeitgeber, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, unberührt.

(6) Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, Berufsausbildungsverhältnisses oder einen beruflichen Aufstieg, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund.

Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten werden erbracht, um Leistungsberechtigten die für sie erreichbare Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen. Die Leistungen sind insbesondere darauf gerichtet, die Leistungsberechtigten in Fördergruppen und Schulungen oder ähnlichen Maßnahmen zur Vornahme lebenspraktischer Handlungen einschließlich hauswirtschaftlicher Tätigkeiten zu befähigen, sie auf die Teilhabe am Arbeitsleben vorzubereiten, ihre Sprache und Kommunikation zu verbessern und sie zu befähigen, sich ohne fremde Hilfe sicher im Verkehr zu bewegen. Die Leistungen umfassen auch die blindentechnische Grundausbildung.

Leistungen zur Förderung der Verständigung werden erbracht, um Leistungsberechtigten mit Hör- und Sprachbehinderungen die Verständigung mit der Umwelt aus besonderem Anlass zu ermöglichen oder zu erleichtern. Die Leistungen umfassen insbesondere Hilfen durch Gebärdensprachdolmetscher und andere geeignete Kommunikationshilfen. § 17 Absatz 2 des Ersten Buches bleibt unberührt.

Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 genannten Grundes vermuten lassen, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat.

(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.

(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.

(1) Das Urteil enthält:

1.
die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
3.
den Tag, an dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist;
4.
die Urteilsformel;
5.
den Tatbestand;
6.
die Entscheidungsgründe.

(2) Im Tatbestand sollen die erhobenen Ansprüche und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel unter Hervorhebung der gestellten Anträge nur ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp dargestellt werden. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden.

(3) Die Entscheidungsgründe enthalten eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht.

(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.

(3) Der Arbeitgeber ist bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen nur dann zur Entschädigung verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.

(4) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.

(5) Im Übrigen bleiben Ansprüche gegen den Arbeitgeber, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, unberührt.

(6) Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, Berufsausbildungsverhältnisses oder einen beruflichen Aufstieg, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund.

Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 genannten Grundes vermuten lassen, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat.

Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.

Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 genannten Grundes vermuten lassen, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat.

Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten werden erbracht, um Leistungsberechtigten die für sie erreichbare Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen. Die Leistungen sind insbesondere darauf gerichtet, die Leistungsberechtigten in Fördergruppen und Schulungen oder ähnlichen Maßnahmen zur Vornahme lebenspraktischer Handlungen einschließlich hauswirtschaftlicher Tätigkeiten zu befähigen, sie auf die Teilhabe am Arbeitsleben vorzubereiten, ihre Sprache und Kommunikation zu verbessern und sie zu befähigen, sich ohne fremde Hilfe sicher im Verkehr zu bewegen. Die Leistungen umfassen auch die blindentechnische Grundausbildung.

Leistungen zur Förderung der Verständigung werden erbracht, um Leistungsberechtigten mit Hör- und Sprachbehinderungen die Verständigung mit der Umwelt aus besonderem Anlass zu ermöglichen oder zu erleichtern. Die Leistungen umfassen insbesondere Hilfen durch Gebärdensprachdolmetscher und andere geeignete Kommunikationshilfen. § 17 Absatz 2 des Ersten Buches bleibt unberührt.

Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 genannten Grundes vermuten lassen, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat.

(1) Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 auch im Falle einer ungünstigeren Behandlung einer Frau wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft vor.

(2) Eine mittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.

(3) Eine Belästigung ist eine Benachteiligung, wenn unerwünschte Verhaltensweisen, die mit einem in § 1 genannten Grund in Zusammenhang stehen, bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.

(4) Eine sexuelle Belästigung ist eine Benachteiligung in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, wenn ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten, wozu auch unerwünschte sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen, sexuell bestimmte körperliche Berührungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie unerwünschtes Zeigen und sichtbares Anbringen von pornographischen Darstellungen gehören, bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird, insbesondere wenn ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.

(5) Die Anweisung zur Benachteiligung einer Person aus einem in § 1 genannten Grund gilt als Benachteiligung. Eine solche Anweisung liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 insbesondere vor, wenn jemand eine Person zu einem Verhalten bestimmt, das einen Beschäftigten oder eine Beschäftigte wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt oder benachteiligen kann.

Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten werden erbracht, um Leistungsberechtigten die für sie erreichbare Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen. Die Leistungen sind insbesondere darauf gerichtet, die Leistungsberechtigten in Fördergruppen und Schulungen oder ähnlichen Maßnahmen zur Vornahme lebenspraktischer Handlungen einschließlich hauswirtschaftlicher Tätigkeiten zu befähigen, sie auf die Teilhabe am Arbeitsleben vorzubereiten, ihre Sprache und Kommunikation zu verbessern und sie zu befähigen, sich ohne fremde Hilfe sicher im Verkehr zu bewegen. Die Leistungen umfassen auch die blindentechnische Grundausbildung.

Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 genannten Grundes vermuten lassen, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat.

Leistungen zur Förderung der Verständigung werden erbracht, um Leistungsberechtigten mit Hör- und Sprachbehinderungen die Verständigung mit der Umwelt aus besonderem Anlass zu ermöglichen oder zu erleichtern. Die Leistungen umfassen insbesondere Hilfen durch Gebärdensprachdolmetscher und andere geeignete Kommunikationshilfen. § 17 Absatz 2 des Ersten Buches bleibt unberührt.

Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 genannten Grundes vermuten lassen, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat.

Leistungen zur Förderung der Verständigung werden erbracht, um Leistungsberechtigten mit Hör- und Sprachbehinderungen die Verständigung mit der Umwelt aus besonderem Anlass zu ermöglichen oder zu erleichtern. Die Leistungen umfassen insbesondere Hilfen durch Gebärdensprachdolmetscher und andere geeignete Kommunikationshilfen. § 17 Absatz 2 des Ersten Buches bleibt unberührt.

Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 genannten Grundes vermuten lassen, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat.

(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.

(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.

(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.

(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.

(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.

(1) Für das Verfahren vor den Amtsgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren vor den Landgerichten, soweit nicht aus den allgemeinen Vorschriften des Buches 1, aus den nachfolgenden besonderen Bestimmungen und aus der Verfassung der Amtsgerichte sich Abweichungen ergeben.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.

(3) Der Arbeitgeber ist bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen nur dann zur Entschädigung verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.

(4) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.

(5) Im Übrigen bleiben Ansprüche gegen den Arbeitgeber, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, unberührt.

(6) Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, Berufsausbildungsverhältnisses oder einen beruflichen Aufstieg, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund.

Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 genannten Grundes vermuten lassen, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat.

Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.

Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 genannten Grundes vermuten lassen, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat.

Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten werden erbracht, um Leistungsberechtigten die für sie erreichbare Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen. Die Leistungen sind insbesondere darauf gerichtet, die Leistungsberechtigten in Fördergruppen und Schulungen oder ähnlichen Maßnahmen zur Vornahme lebenspraktischer Handlungen einschließlich hauswirtschaftlicher Tätigkeiten zu befähigen, sie auf die Teilhabe am Arbeitsleben vorzubereiten, ihre Sprache und Kommunikation zu verbessern und sie zu befähigen, sich ohne fremde Hilfe sicher im Verkehr zu bewegen. Die Leistungen umfassen auch die blindentechnische Grundausbildung.

Leistungen zur Förderung der Verständigung werden erbracht, um Leistungsberechtigten mit Hör- und Sprachbehinderungen die Verständigung mit der Umwelt aus besonderem Anlass zu ermöglichen oder zu erleichtern. Die Leistungen umfassen insbesondere Hilfen durch Gebärdensprachdolmetscher und andere geeignete Kommunikationshilfen. § 17 Absatz 2 des Ersten Buches bleibt unberührt.

Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 genannten Grundes vermuten lassen, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat.

(1) Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 auch im Falle einer ungünstigeren Behandlung einer Frau wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft vor.

(2) Eine mittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.

(3) Eine Belästigung ist eine Benachteiligung, wenn unerwünschte Verhaltensweisen, die mit einem in § 1 genannten Grund in Zusammenhang stehen, bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.

(4) Eine sexuelle Belästigung ist eine Benachteiligung in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, wenn ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten, wozu auch unerwünschte sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen, sexuell bestimmte körperliche Berührungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie unerwünschtes Zeigen und sichtbares Anbringen von pornographischen Darstellungen gehören, bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird, insbesondere wenn ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.

(5) Die Anweisung zur Benachteiligung einer Person aus einem in § 1 genannten Grund gilt als Benachteiligung. Eine solche Anweisung liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 insbesondere vor, wenn jemand eine Person zu einem Verhalten bestimmt, das einen Beschäftigten oder eine Beschäftigte wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt oder benachteiligen kann.

Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten werden erbracht, um Leistungsberechtigten die für sie erreichbare Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen. Die Leistungen sind insbesondere darauf gerichtet, die Leistungsberechtigten in Fördergruppen und Schulungen oder ähnlichen Maßnahmen zur Vornahme lebenspraktischer Handlungen einschließlich hauswirtschaftlicher Tätigkeiten zu befähigen, sie auf die Teilhabe am Arbeitsleben vorzubereiten, ihre Sprache und Kommunikation zu verbessern und sie zu befähigen, sich ohne fremde Hilfe sicher im Verkehr zu bewegen. Die Leistungen umfassen auch die blindentechnische Grundausbildung.

Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 genannten Grundes vermuten lassen, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat.

Leistungen zur Förderung der Verständigung werden erbracht, um Leistungsberechtigten mit Hör- und Sprachbehinderungen die Verständigung mit der Umwelt aus besonderem Anlass zu ermöglichen oder zu erleichtern. Die Leistungen umfassen insbesondere Hilfen durch Gebärdensprachdolmetscher und andere geeignete Kommunikationshilfen. § 17 Absatz 2 des Ersten Buches bleibt unberührt.

Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 genannten Grundes vermuten lassen, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat.

Leistungen zur Förderung der Verständigung werden erbracht, um Leistungsberechtigten mit Hör- und Sprachbehinderungen die Verständigung mit der Umwelt aus besonderem Anlass zu ermöglichen oder zu erleichtern. Die Leistungen umfassen insbesondere Hilfen durch Gebärdensprachdolmetscher und andere geeignete Kommunikationshilfen. § 17 Absatz 2 des Ersten Buches bleibt unberührt.

Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 genannten Grundes vermuten lassen, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat.

(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.

(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.

(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.

(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.

(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.

(1) Für das Verfahren vor den Amtsgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren vor den Landgerichten, soweit nicht aus den allgemeinen Vorschriften des Buches 1, aus den nachfolgenden besonderen Bestimmungen und aus der Verfassung der Amtsgerichte sich Abweichungen ergeben.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.