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| Die Beteiligten streiten darüber, ob die Zustimmung des Antragsgegners zur Eingruppierung von insgesamt 11 Mitarbeitern als erteilt gilt, hilfsweise über die Ersetzung der Zustimmung. |
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| Die Antragstellerin unterhält in B einen Betrieb mit ca. 610 Arbeitnehmern. Der Antragsgegner ist der in diesem Betrieb gebildete Betriebsrat. |
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| Im Betrieb der Antragstellerin wurde das Vergütungssystem nach dem ERA-TV eingeführt mit einer Betriebsvereinbarung „Vereinbarung zur Einführung des Entgeltrahmentarifvertrages bei der Z GmbH“ vom 25.07.2006 (nachfolgend: BV Einf. ERA-TV) (Blatt 104-109 der Akte). Unter Ziffer 3 dieser Betriebsvereinbarung haben die Beteiligten geregelt, dass die Bewertung der betrieblichen Arbeitsaufgaben durch vergleichende Anwendung der tariflichen Niveaubeispiele erfolgen solle. Zudem sollten gemäß Ziffer 3.1 BV Einf. ERA-TV Entwicklungsstufen eingeführt werden. Diese Einführung von Entwicklungsstufen haben die Beteiligten näher geregelt in einer Anlage 2 „Einstufung von Arbeitsaufgaben während der Einarbeitungszeit (Entwicklungsstufen)“ (Blatt 115 bis 116 der Akte). Darin heißt es, soweit vorliegend von Interesse: |
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| „1. Zwischen beiden Betriebsparteien besteht Einvernehmen, dass bei Arbeitsaufgaben, die während der Einarbeitungszeit noch nicht vollständig ausgefüllt werden, auf eine Beschreibung und Bewertung gemäß gemäß § 6.4.1 ERA-TV verzichtet wird. |
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| Die Einstufung solcher Arbeitsaufgaben erfolgt grundsätzlich anhand folgender Entwicklungs-Tabelle: |
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(Ziel-) Einstufung der Arbeitsaufgabe |
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| 2. Die Zuordnung der Mitarbeiter zu den einzelnen Entwicklungsstufen erfolgt durch die jeweilige Führungskraft in Abhängigkeit von Einarbeitung (im Sinne der Selbstständigkeit) und Abdeckungsgrad der Arbeitsaufgabe (entsprechend der Aufgabenbeschreibung). Für die Einstufung solcher Arbeitsaufgaben gelten die Bestimmungen des §10 ERA-TV, des § 3.2 ETV ERA analog. |
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| Bei Z-interner Übertragung einer höherwertigen Arbeitsaufgabe sowie bei neu eingetretenen Mitarbeitern mit einschlägigen Kenntnissen und Erfahrungen können Entwicklungsstufen übersprungen werden. Die Entgeltgruppe zu Beginn des Einarbeitungsprozesses entspricht bei Übertragung einer höherwertigen Arbeitsaufgabe jeweils mindestens der Entgeltgruppe der bisherigen Arbeitsaufgabe. |
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| 4. Es besteht Einvernehmen darüber, dass der Mitarbeiter grundsätzlich automatisch nach der oben genannten maximalen Entwicklungszeit in die nächsthöhere Entgeltgruppe vorrückt. Soweit hiervon abgewichen werden soll, hat dies der Vorgesetzte unter Berücksichtigung der Bewertungsmerkmale des ERA schriftlich zu begründen. Mit diesem Mitarbeiter ist ein neuer Termin zu vereinbaren. In diesen Fällen wird P und der BR informiert. Betriebsrat und Beschäftigter haben Reklamationsrecht gemäß §10 ERA-TV.“ |
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| Die Tarifvertragsparteien haben am 22.08.2007 den in der BV Einf. ERA-TV enthaltenen von den Flächentarifverträgen der Metall- und Elektroindustrie abweichenden Bestimmungen im Hinblick auf die Entwicklungsstufen im Grundentgelt schriftlich Zustimmung erteilt. |
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| Der Antragsgegner hat nach Einführung des Vergütungssystems nach dem ERA-TV nahezu allen Einstufungen von Arbeitsaufgaben durch die Antragstellerin widersprochen. In den Verfahren vor der Paritetischen Kommission (PaKo) konnten keine Einigungen erzielt werden, sodass sich die Einstufungsverfahren hinsichtlich nahezu aller beschriebener Arbeitsaufgaben derzeit vor der erweiterten PaKo befinden. |
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| Mit Schreiben vom 12.05.2011 (Blatt 6 bis 17 der Akte), dem Antragsgegner jeweils zugegangen am 12.05.2011, unterrichtete die Antragstellerin den Antragsgegner über die beabsichtigten Einstellungen von insgesamt 11 Mitarbeitern. Die Einstellungen sollten nach dieser Unterrichtung befristet erfolgen bis 31.12.2011. Als vorgesehene Tätigkeit wurde jeweils die eines Teamwerkers benannt mit einer Eingruppierung in die EG 3 unter Zugrundelegung des betrieblichen Niveaubeispiels mit der Z Nr. 031. |
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| Mit Schreiben vom 18.05.2011 (Blatt 18 bis 19 der Akte) rügte der Antragsgegner vor allem unter Bezugnahme auf Ziffer 3.3 der „Gesamtbetriebsvereinbarung über die innerbetriebliche Stellenausschreibung (§ 93 BetrVG)“ (nachfolgend GBV Stellenausschreibung), sowie unter Bezugnahme auf Regelungen einer „Gesamtbetriebsvereinbarung über Auswahlrichtlinien gemäß § 95 BetrVG“ (nachfolgend GBV Auswahlrichtlinien), nicht ordnungsgemäß unterrichtet worden zu sein. Er widersprach den Einstufungen. Die Zustimmungsverweigerungen betreffend die Eingruppierungen begründete er damit, dass schon nach der eigenen einseitigen (vorläufigen) Einstufung durch die Antragstellerin das betrieblichen Niveaubeispiels Z Nr. 031 mit der EG 4 und nicht mit der EG 3 bewertet sei. Eine Anwendung von Entwicklungsstufen sei nicht mitgeteilt worden. Außerdem habe der Antragsgegner als auch die Arbeitnehmerseite der PaKo in der PaKo der Einstufung widersprochen. Der Antragsgegner gehe davon aus, dass das betriebliche Niveaubeispiel Z Nr. 031 mit der EG 10 zu bewerten sei. |
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| Mit weiteren Schreiben vom 15.11.2011 (Blatt 128 bis 141 der Akte), dem Antragsgegner jeweils zugegangen am 15.11.2011, unterrichtete die Antragstellerin den Antragsgegner darüber, dass sie beabsichtige, die Arbeitsverhältnisse der benannten 11 Mitarbeiter, sowie 2 weiterer Mitarbeiter (D und M) zu verlängern bis 31.12.2012. Als Tätigkeit wurde wiederum jeweils die eines Teamwerkers benannt, eingruppiert in die EG 3 unter Zugrundelegung der Z Nr. 031. |
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| Der Antragsgegner rügte mit Schreiben vom 22.11.2011 (Blatt 98 bis 100 der Akte) erneut, nicht ordnungsgemäß unterrichtet worden zu sein und widersprach erneut den Einstufungen. Neben dem Hinweis, dass sowohl er als auch die Arbeitnehmerseite der PaKo in der PaKo der Einstufung der Arbeitsaufgabe durch die Antragstellerin bereits widersprochen habe, beanstandete er zudem unter Bezugnahme auf Reklamationen der Mitarbeiter, dass die von den Mitarbeitern gemäß den Stellenbeschreibungen auszuübenden Aufgaben nicht denen des angegebenen betrieblichen Niveaubeispiels mit der Z Nr. 031 entsprechen würden. Die tatsächlich zugewiesenen Aufgaben müssten mindestens in die EG 10 eingruppiert werden. |
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| Die Antragstellerin ist der Auffassung, die Zustimmungen des Antragsgegners zu den Eingruppierungen gelten bereits als erteilt. Sie bestreitet, dass den Zustimmungsverweigerungen des Antragsgegners eine ordnungsgemäße Beschlussfassung zugrunde liegt. |
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| Hilfsweise begehrt sie die Zustimmungsersetzung zu den Eingruppierungen. |
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| Sie meint, den Antragsgegner unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen ausreichend und vollständig unterrichtet zu haben. Sie meint, die Bewertung der beschriebenen Arbeitsaufgaben sei dem Verfahren vor der PaKo/erweiterten PaKo vorbehalten und stelle keine personelle Einzelmaßnahme dar. Eine Verbindlichkeit der Bewertung sei keine Voraussetzung für die Eingruppierung. |
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| Die Eingruppierung in die EG 3 sei erfolgt unter Anwendung einer Entwicklungsstufe. Dies ergebe sich schon aus der Anlage 2 zur GBV Einf. ERA-TV. |
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| Soweit der Antragsgegner im Verfahren und mit der zweiten Zustimmungsverweigerung vom 22.11.2011 vortrug, die tatsächlich ausgewiesenen Arbeitsaufgaben gemäß Stellenbeschreibungen würden nicht mit den beschriebenen Arbeitsaufgaben des betrieblichen Niveaubeispiels Z Nr. 031 übereinstimmen, sei dies unbeachtlich, da dies nicht Gegenstand der Begründung der ersten Zustimmungsverweigerung durch den Antragsgegner vom 18.05.2011 gewesen sei. Im Übrigen würden die vom Antragsgegner behaupteten Aufgaben von den 11 Mitarbeitern entweder (so) nicht wahrgenommen, bzw. ihnen (so) nicht zugewiesen oder die vom Antragsgegner zusätzlich reklamierten Aufgaben seien nicht wertigkeitsprägend. Auf die Ausführungen im Einzelnen auf Blatt 86 bis 91 der Akte wird Bezug genommen. |
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| Die Antragstellerin beantragt: |
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| Es wird festgestellt, dass die Zustimmung des Antragsgegners zur Eingruppierung von Herrn A ab dem 23.05.2011 in die EG 3 (Z-Nr. 031), von Herrn M ab dem 23.05.2011 in die EG 3 (Z-Nr. 031), von Herrn D ab dem 23.05.2011 in die EG 3 (Z-Nr. 031), von Herrn T ab dem 23.05.2011 in die EG 3 (Z-Nr. 031, von Herrn C ab dem 01.06.2011 in die EG 3 (Z-Nr. 031), von Herrn Ü ab dem 01.06.2011 in die EG 3 (Z-Nr. 031), von Herrn J ab dem 01.06.2011 in die EG 3 (Z-Nr. 031), von Herrn D ab dem 01.06.2011 in die EG 3 (Z-Nr. 031), von Herrn A ab dem 01.06.2011 in die EG 3 (Z-Nr. 031), von Herrn N ab dem 01.07.2011 in die EG 3 (Z-Nr. 031), von Herrn T ab dem 23.05.2011 in die EG 3 (Z-Nr. 031) und von Herrn Ü ab dem 23.05.2011 in die EG 3 (Z-Nr. 031) als erteilt gilt. |
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| Die Zustimmung des Antragsgegners zur Eingruppierung von Herr A ab dem 23.05.2011 in die EG 3 (Z-Nr. 031), von Herrn M ab dem 23.05.2011 in die EG 3 (Z-Nr. 031), von Herrn D ab dem 23.05.2011 in die EG 3 (Z-Nr. 031), von Herrn T ab dem 23.05.2011 in die EG 3 (Z-Nr. 031), von Herrn Cs ab dem 01.06.2011 in die EG 3 (Z-Nr. 031), von Herrn Ü ab dem 01.06.2011 in die EG 3 (Z-Nr. 031), von Herrn J ab dem 01.06.2011 in die EG 3 (Z-Nr. 031), von Herrn D ab dem 01.06.2011 in die EG 3 (Z-Nr. 031), von Herrn A ab dem 01.06.2011 in die EG 3 (Z-Nr. 031), von Herrn N ab dem 01.07.2011 in die EG 3 (Z-Nr. 031), von Herrn T ab dem 23.05.2011 in die EG 3 (Z-Nr. 031) und von Herrn Ü ab dem 23.05.2011 in die EG 3 (Z-Nr. 031) wird ersetzt. |
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| Der Antragsgegner beantragt, |
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| die Anträge zurückzuweisen. |
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| Der Antragsgegner behauptet, der Zustimmungsverweigerung habe eine ordnungsgemäße einstimmige Beschlussfassung zugrunde gelegen nach rechtzeitiger Einladung unter Mitteilung der Tagesordnung. Auf den Inhalt des Einladungsschreibens, der Anwesenheitsliste und des Protokolls der Betriebsratssitzung vom 16.05.2011 (Blatt 45 bis 50 der Akte) wird Bezug genommen. |
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| Er meint, die Antragstellerin habe ihn schon nicht ordnungsgemäß und ausreichend unterrichtet. Insbesondere die Vorgaben der GBV Stellenausschreibung als auch der GBV Auswahlrichtlinien seien von der Antragstellerin nicht eingehalten worden. |
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| Die Arbeitnehmer hätten richtigerweise in die EG 10 eingruppiert werden müssen. Die Antragstellerin könne sich nicht auf die Einstufung des betrieblichen Niveaubeispiels Z-Nr. 031 berufen, da die Einstufung noch nicht verbindlich sei. |
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| Er behauptet, die von den 11 Arbeitnehmern tatsächlich ausgeübten Aufgaben würden nicht mit den beschriebenen Arbeitsaufgaben des betrieblichen Niveaubeispiels Z-Nr. 031 übereinstimmen. Sie würden weitere nicht beschriebene wertigkeitsprägende Arbeitsaufgaben ausüben (siehe hierzu im Einzelnen Blatt 43 bis 44 der Akte). |
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| Außerdem sei das betriebliche Niveaubeispiel Z-Nr. 031 von der Antragstellerin vorliegend selbst mit der EG 4 bewertet worden, weshalb für eine Eingruppierung in die EG 3 keine Grundlage bestehe. Dass Entwicklungsstufen angewandt wurden, sei nicht ersichtlich. |
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| Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze samt den dazu gehörenden Anlagen verwiesen. |
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| Die Anträge sind zulässig, aber nicht begründet. |
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| Der Hauptantrag ist zulässig. |
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| 1. Streitgegenständlich ist allein die begehrte Feststellung, dass die Zustimmung des Antragsgegners zu den Eingruppierungen als erteilt gilt. Die Zustimmung (bzw. Zustimmungsersetzung) zur Einstellung der 11 Mitarbeiter wurde von der Antragstellerin nicht zum Streitgegenstand erhoben, obwohl der Antragsgegner insoweit eine unzureichende Unterrichtung beanstandete und somit zum Ausdruck brachte, dass seiner Ansicht nach die Wochenfrist noch gar nicht zu laufen begonnen hatte. An die Antragstellung der Antragstellerin ist die Kammer gemäß § 308 Abs. 1 ZPO auch im Beschlussverfahren gebunden. |
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| 2. Der Antragstellerin steht auch ein Rechtschutzinteresse zur Seite. Dieses ist nicht deshalb entfallen, weil die personellen Maßnahmen ursprünglich befristet waren und das ursprünglich vorgesehene Befristungsende 31.12.2011 mittlerweile abgelaufen ist. |
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| Denn wenn für eine ursprünglich befristet vorgesehene Maßnahme eine unbefristete oder befristete Verlängerung/Weiterbeschäftigung vorgesehen ist, der Arbeitgeber schon bei der ursprünglichen Befristung um die Zustimmung zur Eingruppierung ersucht hat und sich die Tätigkeit und die Vergütungsgruppe nicht ändern, so bedarf es keines neuen Zustimmungsersuchens zur Eingruppierung gemäß § 99 Abs. 1 BetrVG, es sei denn, der Arbeitgeber erklärt, das vorherige Ersuchen nicht mehr aufrechterhalten zu wollen. Es ist dann davon auszugehen, dass das neue Zustimmungsersuchen lediglich die Einstellung, nicht aber die (fortbestehende) Eingruppierung betrifft. In diesen Fällen kann der Arbeitgeber daher, solange es an der Zustimmung des Betriebsrats fehlt, bei unveränderter Tätigkeit eines Beschäftigten die Zustimmungsersetzung für ein Weiterbeschäftigungsverhältnis weiterhin in dem von ihm bereits eingeleiteten Beschlussverfahren betreiben. Die gerichtliche Zustimmungsersetzung gilt dann solange, wie keine neue Eingruppierung erforderlich wird, die selbst das Mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG auslösen würde. Dann aber ist das Begehr des Arbeitgebers nicht nur (unzulässig) vergangenheitsgerichtet, sondern auch noch aktuell zukunftsgerichtet (BAG 1. Juli 2009 - 4 ABR 18/08 - BAGE 131, 197). |
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| Der Antrag ist aber nicht begründet. |
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| Es kann nicht festgestellt werden, dass die Zustimmungen des Antragsgegners als erteilt gelten. Die Zustimmungen gelten insbesondere nicht gemäß § 99 Abs. 3 Satz BetrVG als erteilt, weil der Antragsgegner nicht innerhalb einer Woche ab Zugang der Zustimmungsersuchen (wirksam) die Zustimmungen verweigert hätte. Die Zustimmungsverweigerungen waren vorliegend von einer ordnungsgemäßen Beschlussfassung gedeckt. |
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| 1. Abzustellen war vorliegend auf die Beschlussfassungen vom 18.05.2011 zu den Zustimmungsersuchen vom 12.05.2011. Denn wie bereits oben ausgeführt, ist in Bezug auf die Eingruppierungen noch die Zustimmungsersetzung zu den ursprünglichen Zustimmungsersuchen streitgegenständlich aufgrund der Verfahrenseinleitung der Antragstellerin vom 07.06.2011. Die Unterrichtung vom 22.11.2011 gilt jedenfalls bei Fortführung des bisherigen Verfahrens nicht als neues Zustimmungsersuchen zur Eingruppierung, sondern nur als ein solches zur Einstellung. |
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| 2. Den Zustimmungsverweigerungen des Antragsgegners vom 18.05.2011 liegt auch eine ordnungsgemäße Beschlussfassung vom 16.05.2011 zugrunde. |
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| Der Vorsitzende des Antragsgegners hat die Mitglieder des Betriebsrats, sowie die Ersatzmitglieder rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung geladen gemäß § 29 Abs. 2 Satz 3 BetrVG. Dies ergibt sich aus der vorgelegten Einladung zur Betriebsratssitzung vom 13.05.2011 mit zweiter ergänzter Tagesordnung. |
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| Wie sich aus der ebenfalls vorgelegten Anwesenheitsliste zur Betriebsratssitzung vom 16.05.2011 ergibt, haben an der Betriebsratssitzung 9 (reguläre) Betriebsratsmitglieder teilgenommen. Zwei Mitglieder waren entschuldigt. Teilgenommen hat zusätzlich das an dritter Rangstelle stehende Ersatzmitglied Herr Caliendo wegen krankheits- und urlaubsbedingter Verhinderung der in den vorrangigen Rangstellen stehenden beiden Ersatzmitglieder. Es lag somit Beschlussfähigkeit gemäß § 33 Abs. 2 BetrVG vor. Das Gremium war ordnungsgemäß besetzt. |
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| Ausweislich des Sitzungsprotokolls erfolgte die Beschlussfassung mit 10 Ja-Stimmen, keinen Nein-Stimmen und keinen Enthaltungen. § 33 Abs. 1 BetrVG ist somit Genüge getan. |
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| Der Hilfsantrag auf Zustimmungsersetzung zu den beantragten Eingruppierungen ist zulässig. |
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| 1. Die innerprozessuale Bedingung des Unterliegens mit dem Hauptantrag ist eingetreten. Der Hilfsantrag fiel somit zur Entscheidung an. |
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| 2. Der Antragstellerin steht auch ein Rechtsschutzinteresse zur Seite. Es gelten die Ausführungen zu Ia der Entscheidungsgründe entsprechend. |
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| Der Antrag ist aber nicht begründet. Die Zustimmung des Antragsgegners zu den begehrten elf Eingruppierungen war nicht zu ersetzen gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG. |
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| 1. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners hat in Bezug auf die Eingruppierungen die Wochenfrist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG aber mit den Unterrichtungen vom 12.05.2011 zu laufen begonnen. |
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| Es mag zwar sein, dass die Unterrichtungen in Bezug auf die Zustimmungsersuchen zu den Einstellungen unzureichend waren wegen Missachtung der durch die GBV Stellenausschreibung und die GBV Auswahlrichtlinien eingeräumten Beteiligungsrechte des Antragsgegners. Das in diesen Gesamtbetriebsvereinbarungen geregelte Auswahlverfahren betrifft aber nicht die Eingruppierungen. Dem Antragsgegner wurden Stellenbeschreibungen vorgelegt und die Entgeltgruppen mitgeteilt unter Bezugnahme auf das betriebliche Niveaubeispiel Z- Nr. 031. Der Antragsgegner wurde somit über alle für die Eingruppierungsbeurteilung notwendigen Tatsachen in Kenntnis gesetzt. |
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| 2. Die Eingruppierungen durch die Antragstellerin in die mitgeteilte EG 3 war aber falsch. Der Antragsgegner verweigerte somit seine Zustimmung zu Recht gemäß § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG wegen Verstoß gegen den ERA-TV. |
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| a) Denn die Antragstellerin teilte dem Antragsgegner selbst mit, dass den betroffenen 11 Mitarbeitern Arbeitsaufgaben zugewiesen werden sollten, die im betrieblichen Niveaubeispiel Z- Nr. 031 beschrieben sind. Dieses betriebliche Niveaubeispiel Z- Nr. 031 hat die Antragstellerin aber selbst vorläufig eingestuft mit der EG 4. Es ist deshalb nicht ersichtlich, weshalb die 11 Mitarbeiter lediglich mit der EG 3 vergütet werden sollen. |
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| Dass die Antragstellerin eine Entwicklungsstufe zur Anwendung gebracht hat, ist aus der Unterrichtung vom 12.05.2011 jedenfalls nicht ersichtlich. Dies ist insofern auffallend, als bei den von der Antragstellerin üblicherweise verwendeten „Änderungsmitteilung“ bereits im Vordruck unter der Bezeichnung „EWS“ eine Mitteilung von Entwicklungsstufen vorgesehen ist. |
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| b) Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin ihre Unterrichtung mit dem zweiten Zustimmungsersuchen vom 15.11.2011 hat berichtigen und somit heilen wollen. Denn von einer solchen Nachholung kann nur die Rede sein, wenn der Arbeitgeber gegenüber dem Betriebsrat zu erkennen gibt, seine Unterrichtung richtig stellen zu wollen und seiner Verpflichtung zur richtigen Unterrichtung nunmehr genügen zu wollen (BAG 1. Juni 2011 - 7 ABR 18/10 - juris). Denn hätte die Antragstellerin dies tun wollen, hätte sie am 15.11.2011 eigentlich nicht schon wieder die Entgeltgruppe mit 3 angeben dürfen, sondern hätte wegen bevorstehendem Ablauf der Regelentwicklungszeit mitteilen müssen, dass die Mitarbeiter ab Mitte Januar 2012, bzw. ab 01.02.2012 gemäß Ziffer 4 der Anlage 2 zur BV Einf. ERA-TV in die EG 4 fallen. Aber auch dies hat die Antragstellerin nicht getan. Der Hinweis auf eine bloß eventuelle Umgruppierung wegen Entwicklungsstufen lässt nicht erkennen, ob die betroffenen Arbeitgeber sich noch in einer Entwicklungsstufe befinden oder nicht mehr oder ob die Antragstellerin überhaupt bei einem Arbeitnehmer vom Vorliegen einer Entwicklungsstufe ausgeht. |
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| 2. Selbst wenn man aber davon ausginge, dass die Antragstellerin die 11 Mitarbeiter unter Anwendung der Anlage 2 zur BV Einf. ERA-TV in Entwicklungsstufen hat eingruppieren wollen, ist die Eingruppierung fehlerhaft, sodass die Zustimmungsverweigerung zu Recht erfolgte gemäß § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG. |
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| Denn die BV Einf. ERA-TV und somit die Anwendung von Entwicklungsstufen überhaupt verstößt bereits gegen zwingende Regelungen des § 6.4.2 ERA-TV. Eine Einstufung unter Anwendung von Entwicklungsstufen ist tarifwidrig. Die BV Einf. ERA-TV verstößt somit gegen § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG. |
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| a) Die Systemanwendung zur Bewertung und Einstufung ist in § 6.4 ERA-TV geregelt. |
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| Danach kann gemäß § 6.4.1 ERA-TV das Stufenwertzahlverfahren nach § 6.1 ERA-TV unter Beachtung der tariflichen Niveaubeispiele zur Bewertung der Arbeitsaufgaben direkt angewendet werden. In diesen Fällen kann auf eine Beschreibung der Arbeitsaufgaben verzichtet werden. Dies ergibt insoweit Sinn, als die Arbeitsaufgaben schließlich in den tariflichen Niveaubeispielen schon selbst beschrieben sind. |
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| Gemäß § 6.4.2 ERA-TV kann eine Arbeitsaufgabe aber auch durch Vergleichen mit tariflichen Niveaubeispielen bewertet werden. Diese Systemanwendung haben die Beteiligten gemäß Ziffer 3 der BV Einf. ERA-TV gewählt. Die Beteiligten haben unter Bezug auf tarifliche Niveaubeispiele eigene betriebliche Niveaubeispiele geschaffen und diese mit Z-Nummern versehen. |
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| Anders als bei der direkten Anwendung der tariflichen Niveaubeispiele sieht § 6.4.2 ERA-TV bei der bloß vergleichenden Anwendung einen Verzicht auf die Beschreibung der Arbeitsaufgaben nicht vor. Auch dies ergibt aus der tariflichen Systematik Sinn. Denn ohne direkte Anwendung gibt es eben gerade noch keine (vor-)beschriebenen Arbeitsaufgaben. |
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| Unabhängig davon, ob die Betriebspartner die direkte oder die vergleichende Anwendung der tariflichen Niveaubeispiele gewählt haben, sind Bewertungen vorzunehmen und entsprechend zu begründen. |
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| Abweichend von diesem tariflichen Systemanwendungskonzept haben die Beteiligten in Ziffer 1 der Anlage 2 zur BV Einf. ERA-TV aber geregelt, dass eine Beschreibung der Arbeitsaufgaben nicht stattfinden solle, obwohl ein solcher Verzicht nur bei der direkten Anwendung der tariflichen Niveaubeispiele möglich ist, und dass sogar auf eine eigenständige Bewertung verzichtet werden soll, was weder gemäß § 6.4.1 noch gemäß § 6.4.2 ERA-TV vorgesehen ist. |
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| Die Entwicklungsstufen werden in Ziffer 1 der Anlage 2 zu der BV Einf. ERA-TV damit begründet, dass die Betriebspartner davon ausgehen, dass in der Einarbeitungszeit noch nicht alle Arbeitsaufgaben (der Zielentgeltgruppe) vollständig erfüllt werden können. Aber auch diese Begründung trägt die Abweichung vom ERA-TV nicht, wie sich sogar aus den eigenen Erläuterungen von Südwestmetall zu § 6.4.2 ERA-TV ergibt, wonach … „keineswegs qualifikationsbezogene Entwicklungsstufen unabhängig vom betrieblichen Stellenplan vereinbart werden (dürfen)“. „Ein Automatismus, wie er bisher in der betrieblichen Praxis häufig anzutreffen war, durch Zeitablauf die nächsthöhere Entgeltgruppe zu erreichen, (sei) mit der ERA-Systematik nicht vereinbar. Es (bedürfe) also immer eines bewussten Übertragungsaktes weiterer höherwertiger (Teil-)Aufgaben, damit der Grundentgeltanspruch einer höheren Entgeltgruppe entsteht“. Dem ist eigentlich nichts hinzuzufügen. |
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| Dass nach der tariflichen Systematik nicht auf die Beschreibung und erst recht nicht auf die eigenständige Bewertung verzichtet werden kann, ergibt sich aber auch aus der Zusammenschau mit dem tariflichen Leistungsentgelt. Denn gemäß § 9.1 ERA-TV hat der Beschäftigte Anspruch auf das Grundentgelt derjenigen Entgeltgruppe, die der Einstufung der im Rahmen der festgelegten Arbeitsorganisation ausgeführten Arbeitsaufgabe entspricht. Mit dem Leistungsentgelt wird dagegen gemäß § 14.2 ERA-TV ein über der tariflichen Bezugsbasis liegendes Leistungsergebnis abgegolten. Selbstverständlich kann die Bezugsbasis gemäß § 3 ERA-TV nur abgeleitet werden aus den beschriebenen und bewerteten Arbeitsaufgaben, die dem Arbeitnehmer zugewiesen sind. Dass heißt, überdurchschnittliche Leistungen bezogen auf das Leistungssoll der zugewiesenen Arbeitsaufgabe begründen einen Anspruch auf ein Leistungsentgelt. Durchschnittliche oder unterdurchschnittliche Leistungen dagegen nicht. Übertragen auf vorliegenden Fall würde dies bedeuten, dass das Leistungsentgelt der 11 Mitarbeiter eigentlich bemessen werden müsste an Arbeitsaufgaben der EG 3, die aber nicht beschrieben sind. Zugewiesen und beschrieben sind dagegen nur Aufgaben der EG 4, die aber schon nach der Geschäftsgrundlage der BV Einf. ERA-TV gerade noch nicht vollständig erfüllt werden, weshalb eine Leistungszulage ausscheiden müsste. Ist aber Grundlage der Leistungsbeurteilung die zugewiesene Stelle kraft Stellenbeschreibung (hier: ZFLS Nr. 031) würden die Arbeitnehmer konsequenterweise nur einen Anspruch auf ein Grundentgelt nach der EG 3 (Eingruppierung mit Entwicklungsstufe) haben, jedoch ohne Möglichkeit eines Leistungsentgelts. Dass die Grundlagen für die Bewertung des Grundentgelts und des Leistungsentgelts aber auseinanderfallen, haben die Tarifvertragsparteien nicht gewollt. |
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| b) Für die vom ERA-TV abweichende Handhabung der Systemanwendung bietet die BV Einf. ERA-TV keine zulässige Grundlage. Die Systemanwendungsvorschriften des ERA-TV sind nicht betriebsvereinbarungsoffen gestaltet. |
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| Die abweichenden Regelungen sind nicht gedeckt durch § 2.2 ETV-ERA. Danach dürfen durch Betriebsvereinbarungen nämlich nur Regelungen über die Vorgehensweise bis zur ERA-Einführung geregelt werden. Die Systemanwendungsregelungen „Entwicklungsstufen“ sind keine bloßen Regelungen der Vorgehensweise zur Einführung des ERA-TV. |
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| Auch durch die Öffnungsklausel des § 23.1 ERA-TV ist die abweichende Einführung von Entwicklungsstufen durch Betriebsvereinbarung nicht gestattet worden. Abweichende Regelungen durch Betriebsvereinbarungen sind danach nur zulässig, wenn durch Betriebsvereinbarung andere Entgeltgruppen geregelt werden sollen oder andere Arbeitsbewertungssysteme, andere Methoden zur Ermittlung des Leistungsergebnisses, sowie andere Systeme zur Ermittlung der Belastungszulage, und dann auch nur mit schriftlicher Zustimmung der Tarifvertragsparteien. Es liegt vorliegend zwar eine ausdrückliche schriftliche Zustimmung der Tarifvertragsparteien zu den in der BV Einf. ERA-TV enthaltenen von den Flächentarifverträgen abweichenden Regelungen der Entwicklungsstufen vor. Jedoch geht diese Zustimmung ins Leere. Denn die Entwicklungsstufenregelung führt weder ein anderes Entgeltgruppensystem, noch ein anderes Arbeitsbewertungssystem ein. Das System des Stufenwertzahlverfahrens blieb gerade erhalten. Auch geht es nicht um die Bewertung des Leistungsergebnisses oder um die Ermittlung der Belastungszulage. |
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| c) Die Zustimmung der Tarifvertragsparteien vom 22.08.2007 stellt auch keine eigenständige tarifliche Regelung in Form eines firmenbezogenen Verbandstarifvertrages dar. Denn Wesenscharakter eines Tarifvertrages ist gemäß § 1 Abs. 1 TVG, dass mit diesem Rechtsnormen gesetzt werden sollen. Schon aus dem Wortlaut der Zustimmung der Tarifvertragsparteien ergibt sich aber, dass sie keine eigene Rechtsnorm setzen wollten, sondern lediglich einer Normsetzung der Betriebspartner durch Betriebsvereinbarung haben ihre Zustimmung erteilen wollen, auch soweit diese Normsetzung von der tariflichen Normsetzung abweicht. Es geht also um die Billigung einer fremden Normsetzung, nicht um eine eigene Normsetzung. |
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| Auch kann die Zustimmung der Tarifvertragsparteien vom 22.08.2007 nicht als (erstmalige) tarifliche Begründung einer tariflichen Öffnungsklausel im Sinne von § 77 Abs. 3 Satz 2 BetrVG verstanden werden. Auch hiergegen spricht schon der Wortlaut der Zustimmungsvereinbarung. Wie bereits oben ausgeführt, wollten die Tarifvertragsparteien einer bereits bestehenden Betriebsvereinbarungsregelung zustimmen, nicht umgekehrt, für eine künftige Betriebsvereinbarung eine tarifliche Öffnung schaffen. Dass die Tarifvertragsparteien den Betriebspartnern gewissermaßen rückwirkend heilend die gemäß § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG entzogene Gestaltungsmacht erteilen wollten (siehe hierzu BAG 29. Januar 2002 - 1 AZR 267/01 - EZA BetrVG 1972 § 77 Nr. 71), ist nicht ersichtlich. Denn hätten die Tarifvertragsparteien tatsächlich eine (firmenbezogene) Öffnung des ERA-TV gewollt, hätten sie nicht nur einer Fremdregelung zustimmen dürfen, sondern eine eigenständige Regelung treffen müssen. |
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| d) Der Antragsgegner hat die Fehlerhaftigkeit der Entwicklungsstufen in seiner Zustimmungsverweigerung auch gerügt, wenngleich er möglicherweise eine andere Zielsetzung hatte als die Feststellung der völligen Unwirksamkeit der Entwicklungsstufenregelung. |
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| 3. Erweist sich die Eingruppierung schon deshalb als fehlerhaft, weil eine unwirksame Entwicklungsstufenregelung angewendet wurde, kommt es nicht mehr darauf an, ob die tatsächlich zugewiesenen Arbeitsaufgaben von den beschriebenen abweichen und ob der Antragsgegner sich hierauf überhaupt berufen darf oder ob ihm das Nachschieben dieses Zustimmungsverweigerungsgrundes untersagt ist. |
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