Arbeitsgericht Regensburg Endurteil, 31. Okt. 2014 - 4 Ca 935/14

published on 31/10/2014 00:00
Arbeitsgericht Regensburg Endurteil, 31. Okt. 2014 - 4 Ca 935/14
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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Der Streitwert wird auf 2.255,72 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten im Rahmen einer Feststellungsklage über die zutreffende Vergütung bzw. Eingruppierung der Klägerin.

Die Klägerin ist als Küchenkraft in der Mensa in C-Stadt bei der Beklagten seit dem 15.09.1978 (Bl. 9 der Akte) beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin findet der TV-L in der jeweils gültigen Fassung Anwendung. Aktuell erfolgt die tatsächliche gewährte Vergütung der Klägerin nach Entgeltgruppe 3 Stufe 5. Im Dezember 2012 stellte die Klägerin den Antrag auf Gewährung der Stufe 6. Mit Schreiben vom 23.07.2013 erklärte die Beklagte gegenüber Ver.di Bezirk … unter Bezugnahme auf ein Schreiben des Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 12.07.2013 ausschnittsweise Folgendes (Bl. 24 der Akte):

„… am 18.07.2014 erhielten wir ein Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst zur Klarstellung bzgl. der Anträge zur Öffnung der Stufe 6 in der Entgeltgruppe 3. Darin ist ausgeführt, dass den Beschäftigten in Entgeltgruppe 3 entsprechend der Nr. 2.4.3 der Durchführungshinweise zum TVÜ des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen die Öffnung der Stufe 6 gewährt wird.

Den Anträgen von Beschäftigten in der Entgeltgruppe 3 wird deshalb stattgegeben. Sie werden sofern die tarifrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind rückwirkend ab dem 01.01.2012 in der Entgeltgruppe 3 Stufe 6 eingruppiert und erhalten den sich ergebenden Differenzbetrag mit der Gehaltsabrechnung des Monats August ausgezahlt.“

Daraufhin erfolgte seitens der Beklagten eine dienstliche Mitteilung an die Mitarbeiter vom 06.09.2013 per Aushang am „Schwarzen Brett“, welche nachstehenden Wortlaut hatte (Bl. 25 der Akte):

„Dienstliche Mitteilung Öffnung Stufe 6 der Entgeltgruppe 3 Sehr geehrte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,

die Öffnung der Stufe 6 der Entgeltgruppe 3 wird für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die einen Antrag auf Öffnung gestellt haben, mit der Oktoberabrechnung 2013 wie folgt berücksichtigt:

Antragstellung im Jahr 2012:

Es wird eine Einmalzahlung gemäß den Beschäftigungsgrundlagen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter berechnet und zur Auszahlung gebracht. Ebenfalls wird eine Rückrechnung für das Abrechnungsjahr 2013 zum Ansatz gebracht. Die Öffnung wird im Abrechnungsprogramm PWS hinterlegt.

Antragstellung im Jahr 2013:

Es wird eine Rückrechnung für das Abrechnungsjahr 2013 zum Ansatz gebracht und die Öffnung wird im Abrechnungsprogramm PWS hinterlegt.“

Mit dienstlicher Mitteilung vom 15.10.2013 hingegen teilte die Beklagte per Aushang am „Schwarzen Brett“ Folgendes mit (Bl. 26 der Akte):

„… am 18.07.2013 erhielten wir vom Bayerischen Staatsministerium ein Schreiben, dass den Anträgen von Beschäftigten in der Entgeltgruppe 3 auf Öffnung der Stufe 6 stattgegeben werden kann.

Die Geschäftsführung hat deshalb die Personalstelle am 19.07.2013 gebeten, die entsprechenden Anträge zu prüfen und die Auszahlung zu veranlassen.

Das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst wurde nun zu dieser Entscheidung erneut angefragt, da die Eingruppierung des Wirtschaftspersonals nicht zweifelsfrei geregelt ist in den Eingruppierungsrichtlinien.“

Seitens der Beklagten erfolgten schließlich keine Nachzahlungen für das Jahr 2012 und 2013 hinsichtlich des Differenzbetrags zwischen Entgeltgruppe 3 Stufe 6 und Entgeltgruppe 3 Stufe 5. Der Klageschriftsatz wurde der Beklagten am 28.4.2014 zugestellt.

In den Hinweisen des Staatsministeriums der Finanzen zur Durchführung der Entgeltordnung zum TV-L (nachfolgend: Durchführungshinweise) ist Folgendes ausschnittsweise unter Punkt 2.4.3 geregelt (Bl. 18 der Akte):

„2.4.3 Antrag auf Öffnung der Stufe 6 in Entgeltgruppe 3 Für Beschäftigte in Entgeltgruppe 3 war bisher zum Teil die Stufe 6 gesperrt. Das galt

– für alle Beschäftigten in früheren Angestelltentätigkeiten (vgl. Anlagen 2 und 4 TVÜ-Länder) und

– für Beschäftigte in früheren Arbeitertätigkeiten mit dem Karriereverlauf „Lohngruppe 2 mit Aufstieg nach Lohngruppe 2a und 3“ (vgl. Anlagen 2 und 4 TVÜ-Länder).

Ist in der Entgeltordnung die Stufe 6 durch einen Kammerzusatz am entsprechenden Tätigkeitsmerkmal (wie bisher) gesperrt, gelten keine Besonderheiten: Die besondere Stufenregelung (keine Stufe 6) gilt gemäß § 29a Absatz 2 Satz 2 TVÜ-Länder fort.

Die bisherige besondere Stufenregelung (keine Stufe 6) gilt gemäß § 29a Absatz 2 Satz 2 TVÜ-Länder auch weiter, wenn die Tätigkeit in der Entgeltordnung nunmehr der Entgeltgruppe 3 ohne diese besondere Stufenregelung zugeordnet ist. Das betrifft z.B. die Tätigkeitsmerkmale in Entgeltgruppe 3 in Teil I und in Teil II Abschnitt 1 (Beschäftigte in Archiven, Bibliotheken, Büchereien und Museen). In diesen Fällen besteht damit Einverständnis, dass ein Antragsrecht auf Eingruppierung nach der Entgeltordnung mit der Folge der Öffnung der Stufe 6 analog § 29a Absatz 3 TVÜ-Länder gewährt wird. Von einer Anwendung des § 29a Absatz 4 TVÜ-Länder sollte in diesem Fall abgesehen werden.“

§ 29a III TVÜ-Länder lautet wie folgt:

„Ergibt sich in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 nach der Entgeltordnung zum TV-L eine höhere Entgeltgruppe, sind die Beschäftigten auf Antrag in die Entgeltgruppe eingruppiert, die sich nach § 12 TV-L ergibt. Die Stufenzuordnung in der höheren Entgeltgruppe richtet sich nach den Regelungen für Höhergruppierungen (§ 17 Absatz 4 TV-L). War die/der Beschäftigte in der bisherigen Entgeltgruppe der Stufe 1 zugeordnet, wird sie/er abweichend von Satz 2 der Stufe 1 der höheren Entgeltgruppe zugeordnet; die bisher in Stufe 1 verbrachte Zeit wird angerechnet. Bei Beschäftigten im Sinne von Teil II Abschnitt 22 Unterabschnitt 1 der Entgeltordnung zum TV-L werden übertariflich gewährte Leistungen auf den Höhergruppierungsgewinn angerechnet. Satz 1 gilt für den erstmaligen Anspruch auf eine Entgeltgruppenzulage entsprechend, sofern bei Eingruppierungen zwischen dem 1. November 2006 und dem 31. Dezember 2011 die vergleichbare Vergütungsgruppenzulage aufgrund von § 17 Absatz 5 nicht mehr gezahlt wurde.“

§ 43 Nr. 1 TV-L vom 12. Oktober 2006 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 7 vom 9. März 2013 lautet wie folgt:

„Diese Sonderregelungen gelten für Beschäftigte (mit Ausnahme der Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, die unter § 41 oder 42 fallen), wenn sie in Universitätskliniken, Krankenhäusern oder sonstigen Einrichtungen und Heimen, in denen die betreuten Personen in ärztlicher Behandlung stehen, beschäftigt werden.“

Die Anlage A zum TV-L (Entgeltordnung zum TV-L) lautet ausschnittsweise wie folgt:

„– Teil II Abschnitt 25.4 Entgeltgruppe 3:

„Beschäftigte im Wirtschaftsdienst mit Tätigkeiten, für die eine eingehende Einarbeitung bzw. eine fachliche Anlernung erforderlich ist, die über eine Einarbeitung im Sinne der Entgeltgruppe 2 hinausgeht.“

– Teil III Abschnitt 1 Entgeltgruppe 3 Ziffern 1 und 2:

„1. Beschäftigte mit Tätigkeiten, für die eine eingehende Einarbeitung erforderlich ist.“

(Keine Stufe 6)

2. Angelernte Beschäftigte.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 3)“

– Ziffer 2 der Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung:

„Für Beschäftigte mit körperlich / handwerklich geprägten Tätigkeiten gelten nur die Tätigkeitsmerkmale des Teils III.

Protokollerklärung:

In Teil III sind nur die Beschäftigten eingruppiert, die bei Fortgeltung des alten Rechts im Lohngruppenverzeichnis des MTArb / MTArb-O eingereiht gewesen wären.“

Die Klägerin behauptet, dass die dienstliche Mitteilung vom 06.09.2013 eine Gesamtzusage darstelle, sodass die Beklagte die Vergütung gemäß Entgeltgruppe 3 Stufe 6 leisten müsse. In dieser dienstlichen Mitteilung sei kein Vorbehalt ersichtlich, dass die Zahlung nur unter den sonstigen tarifrechtlichen Voraussetzungen erfolgen solle. Überdies ergebe sich der Anspruch auch aus der Eingruppierung gemäß Teil II Abschnitt 25.4 der Entgeltordnung, hilfsweise gemäß Teil III Abschnitt 1 Ziffer 2. In diesen beiden Fällen wäre aus Gleichbehandlungsgrundsätzen die Stufe 6 zu gewähren - unter Hinweis auf die Durchführungshinweise unter Punkt 2.4.3. Denn in beiden Fällen der Eingruppierung bestehe kein Klammerzusatz „keine Stufe 6“.

Die Klägerin beantragt,

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab dem 01.01.2012 Vergütung nach der Entgeltgruppe 3 Stufe 6 nebst Zinsen aus den jeweils fälligen Brutto-Differenzbeträgen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beklagte behauptet, dass im Schreiben vom 23.07.2013 der Beklagten an Ver.di Bezirk … die Zusage der Stufe 6 ausdrücklich vorbehaltlich der Erfüllung der sonstigen tarifrechtlichen Voraussetzungen erfolgt sei, sodass keine Gesamtzusage erfolgt sei. Die zutreffende Eingruppierung erfolge nach Teil III Abschnitt 1 Ziffer 1. Dies ergebe sich daraus, dass die Klägerin früher im Lohngruppenverzeichnis eingruppiert gewesen sei. Bei dieser Eingruppierung bestehe der Klammerzusatz „keine Stufe 6“, sodass die Öffnung der Stufe 6 nicht möglich sei.

Im Übrigen wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Parteien sowie auf die Niederschriften über die öffentlichen Sitzungen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

I.

Die Klage ist zulässig. Das gemäß §§ 46 II 1 ArbGG, 495, 256 I ZPO erforderliche Feststellungsinteresse liegt vor, weil zwischen den Parteien Streit über die zutreffende Vergütung bzw. Eingruppierung des Klägers besteht. Der Zulässigkeit der Feststellungsklage steht vorliegend der Grundsatz des Vorrangs der Leistungsklage nicht entgegen (BAG vom 22.1.2003 - 4 AZR 700/01). Denn zum einen besteht von diesem Grundsatz bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherren generell eine Ausnahme und zum anderen führen Eingruppierungsfeststellungsklagen zu einer prozesswirtschaftlich sinnvolleren Entscheidung als Leistungsklagen auf die vermeintlich ausstehende Vergütung.

II.

Die Klage ist unbegründet.

1. Ein Anspruch auf Vergütung der Entgeltgruppe 3 Stufe 6 ergibt sich nicht aufgrund einer Gesamtzusage. Die dienstliche Mitteilung vom 06.09.2013 ist keine Gesamtzusage. Denn diese Mitteilung ist in Zusammenhang mit dem vorangegangenen Schreiben der Beklagten vom 23.07.2013 an Ver.di Bezirk … zu sehen, in welchem ausdrücklich die Zusage der Stufe 6 nur vorbehaltlich der sonstigen tariflichen Voraussetzungen erfolgte. Zudem ist mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung davon auszugehen, dass Angestellte im öffentlichen Dienst grundsätzlich davon ausgehen müssen, dass der Arbeitgeber nur bereit ist, das zu zahlen, was tarifvertraglich oder gesetzlich geschuldet ist (BAG vom 01.11.2005 - 1 AZR 357/04).

Aufgrund des maßgeblichen objektiven Empfängerhorizonts (§§ 133, 157 BGB) ist davon auszugehen, dass die Beklagte die Stufe 6 nicht ungeachtet der sonstigen tariflichen Voraussetzungen gewähren wollte.

2. Ein Anspruch auf Vergütung der Entgeltgruppe 3 Stufe 6 ergibt sich auch nicht aufgrund der Eingruppierung der Klägerin. Denn es besteht keine Eingruppierungskonstellation, welche gemäß Punkt 2.4.3 der Durchführungshinweise i.V.m. § 29a III TVÜ-Länder analog die Gewährung der Stufe 6 ermöglichen könnte.

Die Tätigkeit der Klägerin entspricht Teil III Abschnitt 1 Entgeltgruppe 3 Ziffer 1 der Entgeltordnung. Teil II Abschnitt 25.4 der Entgeltordnung ist nicht einschlägig, da die Klägerin nach dem nicht bestrittenen Vortrag der Beklagten im früheren Lohngruppenverzeichnis eingruppiert war. In diesem Falle erfolgt die Eingruppierung gemäß Teil III (Ziffer 2 der Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung; ebenso Conze, Personalbuch Arbeits- und Tarifrecht öffentlicher Dienst, 4. Auflage 2014, Entgeltordnung-Länder, Rn. 1407).

Für die Behauptung der Klägerin, sie sei angelernt i.S.d. Teil III Abschnitt 1 Entgeltgruppe 3 Ziffer 2 fehlt jeglicher substantiierter Vortrag. Im Übrigen ist der Vortrag der Klägerin widersprüchlich. Denn die Klägerin macht primär die Eingruppierung in Teil II Abschnitt 25.4 Entgeltgruppe 3 geltend und darin ist Tätigkeitsmerkmal die Erforderlichkeit einer eingehenden Einarbeitung. Bezüglich der lediglich hilfsweise geltend gemachten Eingruppierung gemäß Teil III Abschnitt 1 Entgeltgruppe 3 Ziffer 2 macht die Klägerin nunmehr jedoch geltend, sie sei angelernt im Sinne von Teil III Abschnitt 1 Entgeltgruppe 3 Ziffer 2 und es bestehe nicht nur das Erfordernis einer eingehenden Einarbeitung wie in Teil III Abschnitt 1 Entgeltgruppe 3 Ziffer 1.

Folglich besteht bei der Eingruppierung gemäß Teil III Abschnitt 1 Entgeltgruppe 3 Ziffer 1 der Klammerzusatz „keine Stufe 6“, sodass die Voraussetzungen in Punkt 2.4.3 der Durchführungshinweise nicht vorliegen. Die Folge ist, dass die Stufe 6 nicht analog § 29a III TVÜ-Länder gewährt werden kann.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 II 1 1 ArbGG, 91 I 1 ZPO.

IV.

Als Streitwert war der Unterschiedsbetrag für den Zeitraum von drei Jahren zwischen der aktuellen Vergütung und der begehrten Vergütung anzusetzen, §§ 61 I ArbGG, 3 ZPO, 42 II 2 GKG.

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Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
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Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

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