Arbeitsgericht Regensburg Endurteil, 31. Okt. 2014 - 4 Ca 935/14
Gericht
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Der Streitwert wird auf 2.255,72 € festgesetzt.
Tatbestand
„… am 18.07.2014 erhielten wir ein Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst zur Klarstellung bzgl. der Anträge zur Öffnung der Stufe 6 in der Entgeltgruppe 3. Darin ist ausgeführt, dass den Beschäftigten in Entgeltgruppe 3 entsprechend der Nr. 2.4.3 der Durchführungshinweise zum TVÜ des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen die Öffnung der Stufe 6 gewährt wird.
Den Anträgen von Beschäftigten in der Entgeltgruppe 3 wird deshalb stattgegeben. Sie werden sofern die tarifrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind rückwirkend ab dem 01.01.2012 in der Entgeltgruppe 3 Stufe 6 eingruppiert und erhalten den sich ergebenden Differenzbetrag mit der Gehaltsabrechnung des Monats August ausgezahlt.“
„Dienstliche Mitteilung Öffnung Stufe 6 der Entgeltgruppe 3 Sehr geehrte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
die Öffnung der Stufe 6 der Entgeltgruppe 3 wird für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die einen Antrag auf Öffnung gestellt haben, mit der Oktoberabrechnung 2013 wie folgt berücksichtigt:
Antragstellung im Jahr 2012:
Es wird eine Einmalzahlung gemäß den Beschäftigungsgrundlagen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter berechnet und zur Auszahlung gebracht. Ebenfalls wird eine Rückrechnung für das Abrechnungsjahr 2013 zum Ansatz gebracht. Die Öffnung wird im Abrechnungsprogramm PWS hinterlegt.
Antragstellung im Jahr 2013:
Es wird eine Rückrechnung für das Abrechnungsjahr 2013 zum Ansatz gebracht und die Öffnung wird im Abrechnungsprogramm PWS hinterlegt.“
„… am 18.07.2013 erhielten wir vom Bayerischen Staatsministerium ein Schreiben, dass den Anträgen von Beschäftigten in der Entgeltgruppe 3 auf Öffnung der Stufe 6 stattgegeben werden kann.
Die Geschäftsführung hat deshalb die Personalstelle am 19.07.2013 gebeten, die entsprechenden Anträge zu prüfen und die Auszahlung zu veranlassen.
Das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst wurde nun zu dieser Entscheidung erneut angefragt, da die Eingruppierung des Wirtschaftspersonals nicht zweifelsfrei geregelt ist in den Eingruppierungsrichtlinien.“
„2.4.3 Antrag auf Öffnung der Stufe 6 in Entgeltgruppe 3 Für Beschäftigte in Entgeltgruppe 3 war bisher zum Teil die Stufe 6 gesperrt. Das galt
– für alle Beschäftigten in früheren Angestelltentätigkeiten (vgl. Anlagen 2 und 4 TVÜ-Länder) und
– für Beschäftigte in früheren Arbeitertätigkeiten mit dem Karriereverlauf „Lohngruppe 2 mit Aufstieg nach Lohngruppe 2a und 3“ (vgl. Anlagen 2 und 4 TVÜ-Länder).
Ist in der Entgeltordnung die Stufe 6 durch einen Kammerzusatz am entsprechenden Tätigkeitsmerkmal (wie bisher) gesperrt, gelten keine Besonderheiten: Die besondere Stufenregelung (keine Stufe 6) gilt gemäß § 29a Absatz 2 Satz 2 TVÜ-Länder fort.
Die bisherige besondere Stufenregelung (keine Stufe 6) gilt gemäß § 29a Absatz 2 Satz 2 TVÜ-Länder auch weiter, wenn die Tätigkeit in der Entgeltordnung nunmehr der Entgeltgruppe 3 ohne diese besondere Stufenregelung zugeordnet ist. Das betrifft z.B. die Tätigkeitsmerkmale in Entgeltgruppe 3 in Teil I und in Teil II Abschnitt 1 (Beschäftigte in Archiven, Bibliotheken, Büchereien und Museen). In diesen Fällen besteht damit Einverständnis, dass ein Antragsrecht auf Eingruppierung nach der Entgeltordnung mit der Folge der Öffnung der Stufe 6 analog § 29a Absatz 3 TVÜ-Länder gewährt wird. Von einer Anwendung des § 29a Absatz 4 TVÜ-Länder sollte in diesem Fall abgesehen werden.“
„Ergibt sich in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 nach der Entgeltordnung zum TV-L eine höhere Entgeltgruppe, sind die Beschäftigten auf Antrag in die Entgeltgruppe eingruppiert, die sich nach § 12 TV-L ergibt. Die Stufenzuordnung in der höheren Entgeltgruppe richtet sich nach den Regelungen für Höhergruppierungen (§ 17 Absatz 4 TV-L). War die/der Beschäftigte in der bisherigen Entgeltgruppe der Stufe 1 zugeordnet, wird sie/er abweichend von Satz 2 der Stufe 1 der höheren Entgeltgruppe zugeordnet; die bisher in Stufe 1 verbrachte Zeit wird angerechnet. Bei Beschäftigten im Sinne von Teil II Abschnitt 22 Unterabschnitt 1 der Entgeltordnung zum TV-L werden übertariflich gewährte Leistungen auf den Höhergruppierungsgewinn angerechnet. Satz 1 gilt für den erstmaligen Anspruch auf eine Entgeltgruppenzulage entsprechend, sofern bei Eingruppierungen zwischen dem 1. November 2006 und dem 31. Dezember 2011 die vergleichbare Vergütungsgruppenzulage aufgrund von § 17 Absatz 5 nicht mehr gezahlt wurde.“
„Diese Sonderregelungen gelten für Beschäftigte (mit Ausnahme der Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, die unter § 41 oder 42 fallen), wenn sie in Universitätskliniken, Krankenhäusern oder sonstigen Einrichtungen und Heimen, in denen die betreuten Personen in ärztlicher Behandlung stehen, beschäftigt werden.“
„– Teil II Abschnitt 25.4 Entgeltgruppe 3:
„Beschäftigte im Wirtschaftsdienst mit Tätigkeiten, für die eine eingehende Einarbeitung bzw. eine fachliche Anlernung erforderlich ist, die über eine Einarbeitung im Sinne der Entgeltgruppe 2 hinausgeht.“
– Teil III Abschnitt 1 Entgeltgruppe 3 Ziffern 1 und 2:
„1. Beschäftigte mit Tätigkeiten, für die eine eingehende Einarbeitung erforderlich ist.“
(Keine Stufe 6)
2. Angelernte Beschäftigte.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 3)“
– Ziffer 2 der Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung:
„Für Beschäftigte mit körperlich / handwerklich geprägten Tätigkeiten gelten nur die Tätigkeitsmerkmale des Teils III.
Protokollerklärung:
In Teil III sind nur die Beschäftigten eingruppiert, die bei Fortgeltung des alten Rechts im Lohngruppenverzeichnis des MTArb / MTArb-O eingereiht gewesen wären.“
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab dem 01.01.2012 Vergütung nach der Entgeltgruppe 3 Stufe 6 nebst Zinsen aus den jeweils fälligen Brutto-Differenzbeträgen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.
Die Klage wird abgewiesen.
Gründe
I.
II.
III.
IV.
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Annotations
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.