Arbeitsgericht München Endurteil, 12. Nov. 2014 - 9 Ca 5446/14

published on 12/11/2014 00:00
Arbeitsgericht München Endurteil, 12. Nov. 2014 - 9 Ca 5446/14
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klagepartei trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Der Streitwert wird festgesetzt auf € 5.000,00.

Tatbestand

Die Parteien haben am 23.4.2007 einen Tarifvertrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 3. BetrVG geschlossen (im Folgenden „Tarifvertrag“). Mit dem Tarifvertrag wurden für die Kliniken der beklagten Partei zu 3) und deren Tochtergesellschaften (die beklagten Parteien zu 4 und 5) vom BetrVG abweichende Arbeitnehmervertretungsstrukturen geschaffen. Die Klagepartei ist eine für angestellte Ärzte und Ärztinnen tarifzuständige Gewerkschaft. Die beklagten Parteien zu 1) und 2) sind ebenfalls Gewerkschaften, wobei die beklagte Partei zu 1) für alle von dem streitgegenständlichen Tarifvertrag betroffenen Arbeitnehmer tarifzuständig ist.

Zur Laufzeit ist in § 11 des streitgegenständlichen Tarifvertrags folgende Regelung getroffen:

„§ 11 In-Kraft-Treten, Laufzeit, Kündigungsfrist

(1) Dieser Tarifvertrag tritt mit der Unterzeichnung in Kraft.

(2) Dieser Tarifvertrag ist mit einer Frist von 6 Monaten zum Ablauf einer Wahlperiode nach BetrVG kündbar, frühestens zum 31.05.2014. Das gesetzlich bestehende Sonderkündigungsrecht nach § 314 BGB bleibt davon unberührt.

(3) Spätestens 3 Wochen nach Eingang der Kündigung einer Tarifvertragspartei, müssen Tarifverhandlungen aufgenommen werden, mit dem Ziel, die Betriebsvertretungsstruktur neu zu regeln.

(4) Die Nachwirkung nach § 4 Abs. 5 Tarifvertragsgesetz wird ausgeschlossen."

Die Klagepartei hat den streitgegenständlichen Tarifvertrag mit Schreiben vom 20.11.2013 zum 31.5.2014 gekündigt. Sie geht davon aus, dass ihre Kündigung den streitgegenständlichen Tarifvertrag mit Wirkung für alle Parteien beendet hat.

Die Klagepartei beantragt,

Es wird festgestellt, dass der zwischen dem Kläger und den Beklagten zu 1. und 2. auf Gewerkschaftsseite sowie den Beklagten zu 3., 4. und 5. auf Arbeitgeberseite geschlossene Tarifvertrag nach § 3 Abs. 1 Ziff. 3. BetrVG vom 23.04.2007 durch die Kündigung des Klägers vom 20.11.2013 zum 31.05.2014 beendet wurde.

Die beklagten Parteien beantragen

Klageabweisung.

Sie sind der Auffassung, dass die Kündigung des Tarifvertrags lediglich das Ausscheiden der Klagepartei aus dem Tarifvertrag zur Folge hatte und der Tarifvertrag im Übrigen zwischen den beklagten Parteien fortbesteht.

Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle vom 4.7. und 12.11.2014 Bezug genommen,§ 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG, § 313 Abs. 2 S. 2 ZPO.

Gründe

Die Klage ist unzulässig. Sie wäre im Übrigen auch nicht begründet.

I.

Die Klage ist nicht zulässig.

1. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG eröffnet.

2. Die örtliche Zuständigkeit des erkennenden Gerichts folgt aus § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG i. V. m. §§ 12, 17 Abs. 1 ZPO.

3. Der Klagepartei fehlt es an dem für die vorliegende Feststellungsklage erforderlichen Feststellungsinteresse, § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG, § 256 Abs. 1 ZPO.

a) Es handelt sich nicht um eine zulässige Verbandsklage nach § 9 TVG. Denn zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der streitgegenständlichen Tarifvertrag jedenfalls bis 31.5.2014 wirksam war. Die Klagepartei war, was zwischen den Parteien ebenfalls unstreitig ist, nur bis 31.5.2014 Partei dieses Tarifvertrags. Damit geht es der Klagepartei im vorliegenden Verfahren lediglich um die Frage, ob der Tarifvertrag nach Ablauf des 31.5.2014 - als in einem Zeitraum zu dem sie unstreitig nicht mehr Partei ist - zwischen den anderen Parteien fortwirkt. Die sich aus § 9 TVG ergebende, privilegierte Befugnis, die Wirksamkeit von Tarifverträgen gerichtlich überprüfen zu lassen, ist bereits nach dem Wortlaut der Norm auf die Parteien des betreffenden Tarifvertrags begrenzt (BAG, Urt. v. 9.12.2009, 4 AZR 190/08, juris Rn. 39). Die Klagepartei ist aber seit 1.6.2014 unstreitig nicht mehr Partei des streitgegenständlichen Tarifvertrags und die begehrte Feststellung hat die Frage zum Gegenstand, ob der Tarifvertrag nach dem 31.5.2014 weiter fortbesteht.

b) Die Wirksamkeit des Tarifvertrags ist für die Zeit nach dem 31.5.2014 für die Klagepartei ein sog. „Drittrechtsverhältnis“, für dessen gerichtliche Feststellung eine klagende Partei ein besonderes Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO haben muss (BAG, Urt. v. 9.12.2009, 4 AZR 190/08, juris Rn. 41). Der Klagepartei fehlt es an einem solchen Feststellungsinteresse. Ihr eigener Rechtskreis ist von der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit des streitgegenständlichen Tarifvertrags Tarifverträge seit 1.6.2014 nicht mehr betroffen.

aa) Ein Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO setzt grundsätzlich voraus, dass sich das Interesse der klagenden Partei an der begehrten Feststellung auf ein Rechtsverhältnis bezieht, das zu ihr selbst besteht. Geht es um die Feststellung eines Rechtsverhältnisses, an dem sie nicht beteiligt ist, handelt es sich um ein sog. Drittrechtsverhältnis. In diesem Fall soll nach der Rechtsprechung ein Feststellungsinteresse zwar nicht generell ausgeschlossen sein (BAG, Urt. v. 21.12.1982, 1 AZR 411/80, juris Rn. 49 ff.; BGH, Urt. v. 16.6.1993, VIII ZR 222/92, juris Rn. 9 ff.; BSG, Urt. v. 2.8.2001, juris Rn. 11 ff.; BVerwG, Urt. v. 27.6.1997, 8 C 23/96, juris Rn. 17 ff.; Becker-Eberhard, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Auflage, 2013, § 256 Rn. 33 f. m.w.N.). Es bedarf dann jedoch des Vorliegens eines besonderen Interesses an der Feststellung des Klagepartei nicht berührenden Rechtsverhältnisses gerade gegenüber der beklagten Partei/den beklagten Parteien.

Bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses ebenso wie abstrakte Rechtsfragen können hingegen grundsätzlich nicht Gegenstand eines Feststellungsantrags sein. Das liefe auf die Erstellung eines Rechtsgutachtens hinaus, was den Gerichten verwehrt ist (BAG, Urt. v. 9.12.2009, 4 AZR 190/08, juris Rn. 42; BAG, Urt. v. 1.7.2009, 4 AZR 261/08, juris Rn. 21; BAG, Urt. v. 3.5.2006, 1 ABR 63/04, juris Rn. 19, BAG, Urt. v. 5.5.2008, 1 ABR 19/07, juris Rn. 19).

bb) Nach diesen Maßstäben steht der Klagepartei vorliegend kein Feststellungsinteresse zur Seite. Sie ist - wie zwischen allen Parteien unstreitig ist - durch ihre wirksame Kündigung vom 20.11.2013 seit 1.6.2014 nicht mehr Partei des streitgegenständlichen Tarifvertrags. Für sie ergeben sich aus dem Tarifvertrag seitdem unstreitig keinerlei Rechtswirkungen mehr. Die Frage, ob der Tarifvertrag durch ihre Kündigung vom 20.11.2013 mit Wirkung für alle Parteien beendet wurde, betrifft damit seit 1.6.2014 nur noch das Rechtsverhältnis zwischen den beklagten Parteien, nicht aber den Rechtskreis der Klagepartei.

Auch aus der Tatsache, dass die Mitglieder der Klagepartei weiterhin den, durch den streitgegenständlichen Tarifvertrag etablierten, vom BetrVG abweichenden Arbeitnehmervertretungsstrukturen unterworfen sind, ergibt sich kein Feststellungsinteresse der Klagepartei. Die Klagepartei hat kein Recht, in einer Art Prozessstandschaft für ihre Mitglieder die Frage zu klären, inwiefern Tarifverträge über abweichende Arbeitnehmervertretungsstrukturen nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG wirksam sind. Nach der gesetzlichen Konzeption, reicht es für die Wirksamkeit eines Tarifvertrags nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG aus, wenn er von einer für alle Arbeitsverhältnisse in seinem Geltungsbereich zuständige Gewerkschaft mit dem Arbeitgeber abgeschlossen wird (vgl. auch BAG, Beschluss vom 29.7.2009, 7 ABR 27/08). Sollten Arbeitnehmer derartige nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG etablierte Arbeitnehmervertretungsstrukturen für rechtswidrig halten, und sich dadurch in den ihnen durch das BetrVG garantierten Rechten verletzt sehen, steht ihnen ein eigenes Klagerecht zu. Hingegen ist kein allgemeines Feststellunginteresse von Gewerkschaften anzuerkennen, für ihre Mitglieder die Wirksamkeit/das Fortbestehen von Tarifverträgen nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG zu überprüfen, an denen sie selbst nicht oder nicht mehr als Partei beteiligt sind.

II.

Die Klage wäre im Übrigen auch unbegründet.

Die Kündigung der Klagepartei vom 20.11.2013 hatte lediglich zur Folge, dass die Klagepartei zum Ablauf des 31.5.2014 aus dem Tarifvertrag ausgeschieden ist. Der Tarifvertrag besteht seitdem zwischen den beklagten Parteien fort. Er ist somit nicht zum Ablauf des 31.5.2014 insgesamt beendet worden.

1. Dieses Ergebnis folgt allerdings nicht aus der Untersuchung der Frage, ob der Tarifvertrag als „einheitlicher“ oder „mehrgliedrig“ im Sinne eines Bündels „gleichlautender Tarifverträge“ im Sinn der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urt. v. 29.6.2004, 1 AZR 143/03; BAG, Urt. v. 8.11.2006, 4 AZR 590/05) anzusehen ist. Der Versuch der Parteien, den streitgegenständlichen Tarifvertrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG abstrakt in diese Kategorien einzuordnen, ist für die vorliegend zu beantwortende Frage, welche Rechtsfolgen sich aus der Kündigung einer Partei ergeben letztlich ohne Relevanz. Vorliegend stimmen die Klagepartei und die beklagten Parteien darin überein, dass der streitgegenständliche Tarifvertrag „mehrgliedrig“ sein soll in dem Sinn, dass lediglich mehrere gleichlautende Tarifverträge in einer Urkunde verknüpft worden sind. Wäre dies der Fall, hätte aber wohl auch für jede einzelne Partei auf Gewerkschaftsseite die Tarifzuständigkeit für alle von dem Tarifvertrag betroffenen Arbeitnehmer vorliegen müssen (vgl. BAG, Beschluss vom 29.7.2009, 7 ABR 27/08, juris Rn. 25 unter Hinweis auf § 3 Abs. 2 TVG). Die Klagepartei ist allerdings nur für einen Teil der betroffenen Arbeitnehmer, nämlich für Ärzte und Ärztinnen, tarifzuständig. Sie könnte einen Tarifvertrag nach § 3 Abs. 3 Nr. 3 BetrVG, der für das gesamte Personal der auf Arbeitgeberseite beteiligten Tarifvertragsparteien abweichende Arbeitnehmervertretungsstrukturen vorsieht, alleine gar nicht abschließen. Aus diesem Umstand, kann allerdings nicht gefolgert werden, dass der Tarifvertrag nur einheitlich von allen Parteien gekündigt werden konnte/kann und sich die anderen, umfassender tarifzuständigen, Parteien von einem nur für einen Teil der betroffenen Arbeitnehmer tarifzuständigen Partner abhängig machen wollten. Vielmehr kommt es für die Frage, ob eine einzelne Partei den streitgegenständlichen Tarifvertrag kündigen konnte/kann und welche Rechtsfolgen sich aus einer solchen Kündigung ergeben, allein auf das von den Tarifvertragsparteien im Rahmen ihrer durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie Vereinbarte an.

2. Vorliegend haben die Parteien ihrem verfassungsrechtlich geschützten Willen zur autonomen Gestaltung auch hinsichtlich der Frage der Laufzeit des Tarifvertrags in einer Regelung in dessen § 11 Ausdruck verliehen. Aus dem Wortlaut des § 11 Abs. 3 des streitgegenständlichen Tarifvertrags, der explizit von der „Kündigung einer Tarifvertragspartei.“ spricht, ergibt sich eindeutig, dass die Parteien nicht wollten, dass der streitgegenständliche Tarifvertrag nur gemeinschaftlich von allen Parteien gekündigt werden kann. Dies ist zwischen den Parteien auch unstreitig. Streitig ist zwischen den Parteien lediglich die Frage, ob die Kündigung einer Tarifvertragspartei nach den Regelungen in § 11 des Tarifvertrages vom 23.4.2007 diesen Tarifvertrag mit Wirkung für alle Parteien beenden kann oder aber die Kündigung einer Partei nur zum Ausscheiden der kündigenden Partei aus dem Tarifvertrag führt. Dies ist eine Frage der Auslegung der einschlägigen Laufzeitregelungen nach § 11 Tarifvertrags:

a) Der Wortlaut des § 11 des Tarifvertrags lässt zunächst beide Auslegungen zu. § 11 Abs. 2 des Tarifvertrags regelt lediglich, dass der Tarifvertrag mit einer Frist von 6 Monaten zum Ablauf einer Wahlperiode nach BetrVG kündbar ist, frühestens zum 31.5.2014. § 11 Abs. 2 des Tarifvertrags trifft aber keine Regelung zur Frage, ob die Kündigung einer Partei den Vertrag nur mit Wirkung für diese oder mit Wirkung für alle Parteien beendet. Auch § 11 Abs. 3 des Tarifvertrags, wonach drei Wochen nach Eingang einer Kündigung einer Tarifvertragspartei Tarifverhandlungen aufgenommen werden müssen, mit dem Ziel die Betriebsvertretungsstrukturen neu zu regeln, lässt offen, welche Konsequenzen ein Nichtzustandekommen oder ein Scheitern derartiger Verhandlungen hat. Schließlich kann auch aus dem vereinbarten Ausschluss der Nachwirkung nach § 4 Abs. 5 TVG durch § 11 Abs. 4 des Tarifvertrags nichts zur Frage abgeleitet werden, welche Auswirkungen die Kündigung einer Partei auf die Wirksamkeit des Tarifvertrags zwischen den übrigen Parteien hat. Denn der Ausschluss der Nachwirkung macht bei Tarifverträgen nach § 3 BetrVG generell Sinn, damit nicht die vom BetrVG abweichenden Strukturen nach Ablauf des Tarifvertrags dauerhaft fortgelten. Der Ausschluss der Nachwirkung macht daher unabhängig von der Frage Sinn, ob bereits die Kündigung irgendeiner Partei den Tarifvertrag beendet oder aber die Beendigung erst dann eintritt, wenn eine für das Fortbestehen des Tarifvertrag nach § 3 Abs. 3 Nr. 3 BetrVG erforderliche Partei (es muss mindestens eine für alle betroffenen Arbeitnehmer tarifzuständige Gewerkschaft und die Arbeitgeberseite beteiligt sein) gekündigt haben.

b) Wenn Anhaltspunkte im Wortlaut (§ 133 BGB) für die eine oder andere Auslegung fehlen, richtet sich die Auslegung eines Vertrages gemäß § 157 BGB nach „Treu und Glauben“ und der „Verkehrssitte“, d. h. nach Billigkeit und Üblichkeit. Im vorliegenden Verfahren wurde bislang von keiner Seite behauptet/dargelegt, dass es sich bei der Kündigungsregelung in dem streitgegenständlichen Tarifvertragswerk um eine übliche Regelung handelt und ggf. welche Rechtsfolgen in dem betreffenden Verkehrskreis (öffentlicher Dienst Bayern/Kliniken) bei Kündigung eines von mehreren Gewerkschaften abgeschlossenen Tarifvertrags nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG üblicherweise geknüpft sind.

c) Das Gericht kann daher - mangels erkennbarer „Verkehrssitte“ für die Auslegung der Kündigungsregelung nach §§ 133, 157 BGB maßgeblich nur auf die Erfordernisse von „Treu und Glauben“ abstellen. Es geht also darum, von die Parteien bei Abschluss des Vertrages „billigerweise“ ausgehen durfte. Entscheidende Bedeutung kommt hierbei der Interessenlage der Parteien zu.

Insoweit ist vorliegend aus Sicht des Gerichts nicht erkennbar, dass eine der Parteien des Tarifvertrages vom 23.4.2007 ein berechtigtes Interesse an einer Regelung dahingehend hatte, dass durch ihre Kündigung der Tarifvertrag mit Wirkung für alle Parteien beendet wird. Dies gilt sowohl für die Arbeitgeber-, als auch für die Gewerkschaftsseite:

Für die/den an einem Tarifvertrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG beteiligten Arbeitgeber fehlt es an einem Interesse an einer diesbezüglichen vertraglichen Regelung, weil sich bereits aus § 3 Abs. 2 TVG ergibt, dass ohne eine Beteiligung des jeweiligen Arbeitgebers an dem betreffenden Tarifvertrag in seinen Betrieben keine abweichenden Vertretungsstrukturen nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG begründet werden können.

Aber auch für die an einem Tarifvertrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG beteiligten Gewerkschaften fehlt es an einem Interesse, an einer vertraglichen Regelung dahingehend, dass durch ihre Kündigung der Tarifvertrag mit Wirkung für alle Parteien beendet wird. Denn für die Wirksamkeit eines Tarifvertrags nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG ist es, wie sich aus § 3 Abs. 2 TVG ergibt, ausreichend, wenn er von einer für alle Arbeitsverhältnisse in seinem Geltungsbereich zuständige Gewerkschaft mit dem Arbeitgeber abgeschlossen wird (BAG, Beschluss vom 29.7.2009, 7 ABR 27/08, juris Rn. 25). Daraus folgt für die Interessenlage auf Gewerkschaftsseite Folgendes:

– Wenn auf Gewerkschaftsseite nur eine einer für alle betroffenen Arbeitsverhältnisse tarifzuständige Gewerkschaft beteiligt ist, gilt für sie dasselbe wie für einen Arbeitgeber: Bereits aus dem Gesetz ergibt sich, dass ohne ihre Beteiligung ein Tarifvertrag über abweichende Vertretungsstrukturen nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG keinen Bestand haben kann.

– Für diejenigen Gewerkschaften, die - wie die Klagepartei - nicht für alle betroffenen Arbeitsverhältnisse tarifzuständig sind (und falls mehrere für alle betroffenen Arbeitsverhältnisse tarifzuständige Gewerkschaft beteiligt sind, auch für diese Gewerkschaften) gilt hingegen Folgendes:

Könnte eine von ihnen den Tarifvertrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG mit Wirkung für alle daran beteiligten Parteien kündigen, hätte die kündigende Partei damit lediglich erreicht, dass die Arbeitgeberseite und (mindestens) eine für alle betroffenen Arbeitsverhältnisse zuständige Gewerkschaft einen neuen Tarifvertrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG abschließen müssten, wenn sie die durch den gekündigten Tarifvertrag etablierten Vertretungsstrukturen beibehalten möchten. Es ist aber kein berechtigtes Interesse der kündigenden Partei daran erkennbar, die anderen Tarifvertragsparteien dazu zu zwingen, zur Beibehaltung der bisherigen Vertretungsstrukturen den Weg über einen neu abzuschließenden Tarifvertrag zu wählen - an statt schlicht den alten Tarifvertrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG mit den verbleibenden Parteien (nach Ausscheiden der kündigenden Partei) fortzusetzen.

d) Somit bleibt festzuhalten, dass die Auslegung des § 11 des streitgegenständlichen Tarifvertrags nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG nicht zu dem Ergebnis führt, dass die Kündigung einer Partei den Tarifvertrag automatisch mit Wirkung für alle beteiligten Parteien beendet. Vielmehr hängt die Frage, ob nach Kündigung einer Partei der Tarifvertrag fortbesteht davon ab, ob weiterhin die für sein Fortbestehen erforderlichen Parteien (es muss mindestens eine für alle betroffenen Arbeitnehmer tarifzuständige Gewerkschaft und die Arbeitgeberseite beteiligt sein) beteiligt sind.

3. Da auch nach dem Wirksamwerden der Kündigung der Klagepartei zum 31.5.2014 vorliegend mit der beklagten Partei zu 1) weiterhin eine für alle betroffenen Arbeitnehmer tarifzuständige Gewerkschaft und die Arbeitgeberseite am Tarifvertrag beteiligt sind, besteht dieser auch nach dem 31.5.2014 fort.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 ArbGG i. V. m. § 91 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 ZPO.

IV.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 61 Abs. 1 ArbGG, § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG i. V. m. § 3 ZPO.

V.

Gegen dieses Urteil kann die Klagepartei Berufung einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes € 600,00 übersteigt. Im Einzelnen gilt Folgendes:

Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverh

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverh

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
1 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 17/09/2015 00:00

Tenor I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 12. November 2014 - 9 Ca 5446/14 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

(2) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Für die Entbehrlichkeit der Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und für die Entbehrlichkeit einer Abmahnung findet § 323 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechende Anwendung. Die Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und eine Abmahnung sind auch entbehrlich, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung rechtfertigen.

(3) Der Berechtigte kann nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat.

(4) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.

(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.

(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.

(1) Das Urteil enthält:

1.
die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
3.
den Tag, an dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist;
4.
die Urteilsformel;
5.
den Tatbestand;
6.
die Entscheidungsgründe.

(2) Im Tatbestand sollen die erhobenen Ansprüche und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel unter Hervorhebung der gestellten Anträge nur ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp dargestellt werden. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden.

(3) Die Entscheidungsgründe enthalten eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht.

(1) Die Gerichte für Arbeitssachen sind ausschließlich zuständig für

1.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien oder zwischen diesen und Dritten aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen;
2.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt;
3.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern
a)
aus dem Arbeitsverhältnis;
b)
über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses;
c)
aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses und aus dessen Nachwirkungen;
d)
aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen;
e)
über Arbeitspapiere;
4.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern oder ihren Hinterbliebenen und
a)
Arbeitgebern über Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehen;
b)
gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertragsparteien oder Sozialeinrichtungen des privaten Rechts oder Versorgungseinrichtungen, soweit Letztere reine Beitragszusagen nach § 1 Absatz 2 Nummer 2a des Betriebsrentengesetzes durchführen, über Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis oder Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehen,
soweit nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
5.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern oder ihren Hinterbliebenen und dem Träger der Insolvenzsicherung über Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung nach dem Vierten Abschnitt des Ersten Teils des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung;
6.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Einrichtungen nach Nummer 4 Buchstabe b und Nummer 5 sowie zwischen diesen Einrichtungen, soweit nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
7.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Entwicklungshelfern und Trägern des Entwicklungsdienstes nach dem Entwicklungshelfergesetz;
8.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen den Trägern des freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres oder den Einsatzstellen und Freiwilligen nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz;
8a.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Bund oder den Einsatzstellen des Bundesfreiwilligendienstes oder deren Trägern und Freiwilligen nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz;
9.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern aus gemeinsamer Arbeit und aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen;
10.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen behinderten Menschen im Arbeitsbereich von Werkstätten für behinderte Menschen und den Trägern der Werkstätten aus den in § 221 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch geregelten arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnissen.

(2) Die Gerichte für Arbeitssachen sind auch zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern,

a)
die ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer festgestellten oder festgesetzten Vergütung für eine Arbeitnehmererfindung oder für einen technischen Verbesserungsvorschlag nach § 20 Abs. 1 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen zum Gegenstand haben;
b)
die als Urheberrechtsstreitsachen aus Arbeitsverhältnissen ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer vereinbarten Vergütung zum Gegenstand haben.

(3) Vor die Gerichte für Arbeitssachen können auch nicht unter die Absätze 1 und 2 fallende Rechtsstreitigkeiten gebracht werden, wenn der Anspruch mit einer bei einem Arbeitsgericht anhängigen oder gleichzeitig anhängig werdenden bürgerlichen Rechtsstreitigkeit der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Art in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang steht und für seine Geltendmachung nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist.

(4) Auf Grund einer Vereinbarung können auch bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen juristischen Personen des Privatrechts und Personen, die kraft Gesetzes allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans der juristischen Person zu deren Vertretung berufen sind, vor die Gerichte für Arbeitssachen gebracht werden.

(5) In Rechtsstreitigkeiten nach diesen Vorschriften findet das Urteilsverfahren statt.

(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.

(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.

Das Gericht, bei dem eine Person ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, ist für alle gegen sie zu erhebenden Klagen zuständig, sofern nicht für eine Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.

(1) Der allgemeine Gerichtsstand der Gemeinden, der Korporationen sowie derjenigen Gesellschaften, Genossenschaften oder anderen Vereine und derjenigen Stiftungen, Anstalten und Vermögensmassen, die als solche verklagt werden können, wird durch ihren Sitz bestimmt. Als Sitz gilt, wenn sich nichts anderes ergibt, der Ort, wo die Verwaltung geführt wird.

(2) Gewerkschaften haben den allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Bergwerk liegt, Behörden, wenn sie als solche verklagt werden können, bei dem Gericht ihres Amtssitzes.

(3) Neben dem durch die Vorschriften dieses Paragraphen bestimmten Gerichtsstand ist ein durch Statut oder in anderer Weise besonders geregelter Gerichtsstand zulässig.

(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.

(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

Rechtskräftige Entscheidungen der Gerichte für Arbeitssachen, die in Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien aus dem Tarifvertrag oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Tarifvertrags ergangen sind, sind in Rechtsstreitigkeiten zwischen tarifgebundenen Parteien sowie zwischen diesen und Dritten für die Gerichte und Schiedsgerichte bindend.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Durch Tarifvertrag können bestimmt werden:

1.
für Unternehmen mit mehreren Betrieben
a)
die Bildung eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats oder
b)
die Zusammenfassung von Betrieben,
wenn dies die Bildung von Betriebsräten erleichtert oder einer sachgerechten Wahrnehmung der Interessen der Arbeitnehmer dient;
2.
für Unternehmen und Konzerne, soweit sie nach produkt- oder projektbezogenen Geschäftsbereichen (Sparten) organisiert sind und die Leitung der Sparte auch Entscheidungen in beteiligungspflichtigen Angelegenheiten trifft, die Bildung von Betriebsräten in den Sparten (Spartenbetriebsräte), wenn dies der sachgerechten Wahrnehmung der Aufgaben des Betriebsrats dient;
3.
andere Arbeitnehmervertretungsstrukturen, soweit dies insbesondere aufgrund der Betriebs-, Unternehmens- oder Konzernorganisation oder aufgrund anderer Formen der Zusammenarbeit von Unternehmen einer wirksamen und zweckmäßigen Interessenvertretung der Arbeitnehmer dient;
4.
zusätzliche betriebsverfassungsrechtliche Gremien (Arbeitsgemeinschaften), die der unternehmensübergreifenden Zusammenarbeit von Arbeitnehmervertretungen dienen;
5.
zusätzliche betriebsverfassungsrechtliche Vertretungen der Arbeitnehmer, die die Zusammenarbeit zwischen Betriebsrat und Arbeitnehmern erleichtern.

(2) Besteht in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2, 4 oder 5 keine tarifliche Regelung und gilt auch kein anderer Tarifvertrag, kann die Regelung durch Betriebsvereinbarung getroffen werden.

(3) Besteht im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a keine tarifliche Regelung und besteht in dem Unternehmen kein Betriebsrat, können die Arbeitnehmer mit Stimmenmehrheit die Wahl eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats beschließen. Die Abstimmung kann von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern des Unternehmens oder einer im Unternehmen vertretenen Gewerkschaft veranlasst werden.

(4) Sofern der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nichts anderes bestimmt, sind Regelungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 erstmals bei der nächsten regelmäßigen Betriebsratswahl anzuwenden, es sei denn, es besteht kein Betriebsrat oder es ist aus anderen Gründen eine Neuwahl des Betriebsrats erforderlich. Sieht der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung einen anderen Wahlzeitpunkt vor, endet die Amtszeit bestehender Betriebsräte, die durch die Regelungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 entfallen, mit Bekanntgabe des Wahlergebnisses.

(5) Die aufgrund eines Tarifvertrages oder einer Betriebsvereinbarung nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 gebildeten betriebsverfassungsrechtlichen Organisationseinheiten gelten als Betriebe im Sinne dieses Gesetzes. Auf die in ihnen gebildeten Arbeitnehmervertretungen finden die Vorschriften über die Rechte und Pflichten des Betriebsrats und die Rechtsstellung seiner Mitglieder Anwendung.

(1) Tarifgebunden sind die Mitglieder der Tarifvertragsparteien und der Arbeitgeber, der selbst Partei des Tarifvertrags ist.

(2) Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen gelten für alle Betriebe, deren Arbeitgeber tarifgebunden ist.

(3) Die Tarifgebundenheit bleibt bestehen, bis der Tarifvertrag endet.

(1) Durch Tarifvertrag können bestimmt werden:

1.
für Unternehmen mit mehreren Betrieben
a)
die Bildung eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats oder
b)
die Zusammenfassung von Betrieben,
wenn dies die Bildung von Betriebsräten erleichtert oder einer sachgerechten Wahrnehmung der Interessen der Arbeitnehmer dient;
2.
für Unternehmen und Konzerne, soweit sie nach produkt- oder projektbezogenen Geschäftsbereichen (Sparten) organisiert sind und die Leitung der Sparte auch Entscheidungen in beteiligungspflichtigen Angelegenheiten trifft, die Bildung von Betriebsräten in den Sparten (Spartenbetriebsräte), wenn dies der sachgerechten Wahrnehmung der Aufgaben des Betriebsrats dient;
3.
andere Arbeitnehmervertretungsstrukturen, soweit dies insbesondere aufgrund der Betriebs-, Unternehmens- oder Konzernorganisation oder aufgrund anderer Formen der Zusammenarbeit von Unternehmen einer wirksamen und zweckmäßigen Interessenvertretung der Arbeitnehmer dient;
4.
zusätzliche betriebsverfassungsrechtliche Gremien (Arbeitsgemeinschaften), die der unternehmensübergreifenden Zusammenarbeit von Arbeitnehmervertretungen dienen;
5.
zusätzliche betriebsverfassungsrechtliche Vertretungen der Arbeitnehmer, die die Zusammenarbeit zwischen Betriebsrat und Arbeitnehmern erleichtern.

(2) Besteht in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2, 4 oder 5 keine tarifliche Regelung und gilt auch kein anderer Tarifvertrag, kann die Regelung durch Betriebsvereinbarung getroffen werden.

(3) Besteht im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a keine tarifliche Regelung und besteht in dem Unternehmen kein Betriebsrat, können die Arbeitnehmer mit Stimmenmehrheit die Wahl eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats beschließen. Die Abstimmung kann von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern des Unternehmens oder einer im Unternehmen vertretenen Gewerkschaft veranlasst werden.

(4) Sofern der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nichts anderes bestimmt, sind Regelungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 erstmals bei der nächsten regelmäßigen Betriebsratswahl anzuwenden, es sei denn, es besteht kein Betriebsrat oder es ist aus anderen Gründen eine Neuwahl des Betriebsrats erforderlich. Sieht der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung einen anderen Wahlzeitpunkt vor, endet die Amtszeit bestehender Betriebsräte, die durch die Regelungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 entfallen, mit Bekanntgabe des Wahlergebnisses.

(5) Die aufgrund eines Tarifvertrages oder einer Betriebsvereinbarung nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 gebildeten betriebsverfassungsrechtlichen Organisationseinheiten gelten als Betriebe im Sinne dieses Gesetzes. Auf die in ihnen gebildeten Arbeitnehmervertretungen finden die Vorschriften über die Rechte und Pflichten des Betriebsrats und die Rechtsstellung seiner Mitglieder Anwendung.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.

(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.

(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen.

(2) Sind im Tarifvertrag gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien vorgesehen und geregelt (Lohnausgleichskassen, Urlaubskassen usw.), so gelten diese Regelungen auch unmittelbar und zwingend für die Satzung dieser Einrichtung und das Verhältnis der Einrichtung zu den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.

(3) Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.

(4) Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Die Verwirkung von tariflichen Rechten ist ausgeschlossen. Ausschlußfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte können nur im Tarifvertrag vereinbart werden.

(5) Nach Ablauf des Tarifvertrags gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.

(1) Durch Tarifvertrag können bestimmt werden:

1.
für Unternehmen mit mehreren Betrieben
a)
die Bildung eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats oder
b)
die Zusammenfassung von Betrieben,
wenn dies die Bildung von Betriebsräten erleichtert oder einer sachgerechten Wahrnehmung der Interessen der Arbeitnehmer dient;
2.
für Unternehmen und Konzerne, soweit sie nach produkt- oder projektbezogenen Geschäftsbereichen (Sparten) organisiert sind und die Leitung der Sparte auch Entscheidungen in beteiligungspflichtigen Angelegenheiten trifft, die Bildung von Betriebsräten in den Sparten (Spartenbetriebsräte), wenn dies der sachgerechten Wahrnehmung der Aufgaben des Betriebsrats dient;
3.
andere Arbeitnehmervertretungsstrukturen, soweit dies insbesondere aufgrund der Betriebs-, Unternehmens- oder Konzernorganisation oder aufgrund anderer Formen der Zusammenarbeit von Unternehmen einer wirksamen und zweckmäßigen Interessenvertretung der Arbeitnehmer dient;
4.
zusätzliche betriebsverfassungsrechtliche Gremien (Arbeitsgemeinschaften), die der unternehmensübergreifenden Zusammenarbeit von Arbeitnehmervertretungen dienen;
5.
zusätzliche betriebsverfassungsrechtliche Vertretungen der Arbeitnehmer, die die Zusammenarbeit zwischen Betriebsrat und Arbeitnehmern erleichtern.

(2) Besteht in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2, 4 oder 5 keine tarifliche Regelung und gilt auch kein anderer Tarifvertrag, kann die Regelung durch Betriebsvereinbarung getroffen werden.

(3) Besteht im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a keine tarifliche Regelung und besteht in dem Unternehmen kein Betriebsrat, können die Arbeitnehmer mit Stimmenmehrheit die Wahl eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats beschließen. Die Abstimmung kann von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern des Unternehmens oder einer im Unternehmen vertretenen Gewerkschaft veranlasst werden.

(4) Sofern der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nichts anderes bestimmt, sind Regelungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 erstmals bei der nächsten regelmäßigen Betriebsratswahl anzuwenden, es sei denn, es besteht kein Betriebsrat oder es ist aus anderen Gründen eine Neuwahl des Betriebsrats erforderlich. Sieht der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung einen anderen Wahlzeitpunkt vor, endet die Amtszeit bestehender Betriebsräte, die durch die Regelungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 entfallen, mit Bekanntgabe des Wahlergebnisses.

(5) Die aufgrund eines Tarifvertrages oder einer Betriebsvereinbarung nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 gebildeten betriebsverfassungsrechtlichen Organisationseinheiten gelten als Betriebe im Sinne dieses Gesetzes. Auf die in ihnen gebildeten Arbeitnehmervertretungen finden die Vorschriften über die Rechte und Pflichten des Betriebsrats und die Rechtsstellung seiner Mitglieder Anwendung.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Durch Tarifvertrag können bestimmt werden:

1.
für Unternehmen mit mehreren Betrieben
a)
die Bildung eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats oder
b)
die Zusammenfassung von Betrieben,
wenn dies die Bildung von Betriebsräten erleichtert oder einer sachgerechten Wahrnehmung der Interessen der Arbeitnehmer dient;
2.
für Unternehmen und Konzerne, soweit sie nach produkt- oder projektbezogenen Geschäftsbereichen (Sparten) organisiert sind und die Leitung der Sparte auch Entscheidungen in beteiligungspflichtigen Angelegenheiten trifft, die Bildung von Betriebsräten in den Sparten (Spartenbetriebsräte), wenn dies der sachgerechten Wahrnehmung der Aufgaben des Betriebsrats dient;
3.
andere Arbeitnehmervertretungsstrukturen, soweit dies insbesondere aufgrund der Betriebs-, Unternehmens- oder Konzernorganisation oder aufgrund anderer Formen der Zusammenarbeit von Unternehmen einer wirksamen und zweckmäßigen Interessenvertretung der Arbeitnehmer dient;
4.
zusätzliche betriebsverfassungsrechtliche Gremien (Arbeitsgemeinschaften), die der unternehmensübergreifenden Zusammenarbeit von Arbeitnehmervertretungen dienen;
5.
zusätzliche betriebsverfassungsrechtliche Vertretungen der Arbeitnehmer, die die Zusammenarbeit zwischen Betriebsrat und Arbeitnehmern erleichtern.

(2) Besteht in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2, 4 oder 5 keine tarifliche Regelung und gilt auch kein anderer Tarifvertrag, kann die Regelung durch Betriebsvereinbarung getroffen werden.

(3) Besteht im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a keine tarifliche Regelung und besteht in dem Unternehmen kein Betriebsrat, können die Arbeitnehmer mit Stimmenmehrheit die Wahl eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats beschließen. Die Abstimmung kann von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern des Unternehmens oder einer im Unternehmen vertretenen Gewerkschaft veranlasst werden.

(4) Sofern der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nichts anderes bestimmt, sind Regelungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 erstmals bei der nächsten regelmäßigen Betriebsratswahl anzuwenden, es sei denn, es besteht kein Betriebsrat oder es ist aus anderen Gründen eine Neuwahl des Betriebsrats erforderlich. Sieht der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung einen anderen Wahlzeitpunkt vor, endet die Amtszeit bestehender Betriebsräte, die durch die Regelungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 entfallen, mit Bekanntgabe des Wahlergebnisses.

(5) Die aufgrund eines Tarifvertrages oder einer Betriebsvereinbarung nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 gebildeten betriebsverfassungsrechtlichen Organisationseinheiten gelten als Betriebe im Sinne dieses Gesetzes. Auf die in ihnen gebildeten Arbeitnehmervertretungen finden die Vorschriften über die Rechte und Pflichten des Betriebsrats und die Rechtsstellung seiner Mitglieder Anwendung.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Durch Tarifvertrag können bestimmt werden:

1.
für Unternehmen mit mehreren Betrieben
a)
die Bildung eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats oder
b)
die Zusammenfassung von Betrieben,
wenn dies die Bildung von Betriebsräten erleichtert oder einer sachgerechten Wahrnehmung der Interessen der Arbeitnehmer dient;
2.
für Unternehmen und Konzerne, soweit sie nach produkt- oder projektbezogenen Geschäftsbereichen (Sparten) organisiert sind und die Leitung der Sparte auch Entscheidungen in beteiligungspflichtigen Angelegenheiten trifft, die Bildung von Betriebsräten in den Sparten (Spartenbetriebsräte), wenn dies der sachgerechten Wahrnehmung der Aufgaben des Betriebsrats dient;
3.
andere Arbeitnehmervertretungsstrukturen, soweit dies insbesondere aufgrund der Betriebs-, Unternehmens- oder Konzernorganisation oder aufgrund anderer Formen der Zusammenarbeit von Unternehmen einer wirksamen und zweckmäßigen Interessenvertretung der Arbeitnehmer dient;
4.
zusätzliche betriebsverfassungsrechtliche Gremien (Arbeitsgemeinschaften), die der unternehmensübergreifenden Zusammenarbeit von Arbeitnehmervertretungen dienen;
5.
zusätzliche betriebsverfassungsrechtliche Vertretungen der Arbeitnehmer, die die Zusammenarbeit zwischen Betriebsrat und Arbeitnehmern erleichtern.

(2) Besteht in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2, 4 oder 5 keine tarifliche Regelung und gilt auch kein anderer Tarifvertrag, kann die Regelung durch Betriebsvereinbarung getroffen werden.

(3) Besteht im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a keine tarifliche Regelung und besteht in dem Unternehmen kein Betriebsrat, können die Arbeitnehmer mit Stimmenmehrheit die Wahl eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats beschließen. Die Abstimmung kann von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern des Unternehmens oder einer im Unternehmen vertretenen Gewerkschaft veranlasst werden.

(4) Sofern der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nichts anderes bestimmt, sind Regelungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 erstmals bei der nächsten regelmäßigen Betriebsratswahl anzuwenden, es sei denn, es besteht kein Betriebsrat oder es ist aus anderen Gründen eine Neuwahl des Betriebsrats erforderlich. Sieht der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung einen anderen Wahlzeitpunkt vor, endet die Amtszeit bestehender Betriebsräte, die durch die Regelungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 entfallen, mit Bekanntgabe des Wahlergebnisses.

(5) Die aufgrund eines Tarifvertrages oder einer Betriebsvereinbarung nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 gebildeten betriebsverfassungsrechtlichen Organisationseinheiten gelten als Betriebe im Sinne dieses Gesetzes. Auf die in ihnen gebildeten Arbeitnehmervertretungen finden die Vorschriften über die Rechte und Pflichten des Betriebsrats und die Rechtsstellung seiner Mitglieder Anwendung.

(1) Tarifgebunden sind die Mitglieder der Tarifvertragsparteien und der Arbeitgeber, der selbst Partei des Tarifvertrags ist.

(2) Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen gelten für alle Betriebe, deren Arbeitgeber tarifgebunden ist.

(3) Die Tarifgebundenheit bleibt bestehen, bis der Tarifvertrag endet.

(1) Durch Tarifvertrag können bestimmt werden:

1.
für Unternehmen mit mehreren Betrieben
a)
die Bildung eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats oder
b)
die Zusammenfassung von Betrieben,
wenn dies die Bildung von Betriebsräten erleichtert oder einer sachgerechten Wahrnehmung der Interessen der Arbeitnehmer dient;
2.
für Unternehmen und Konzerne, soweit sie nach produkt- oder projektbezogenen Geschäftsbereichen (Sparten) organisiert sind und die Leitung der Sparte auch Entscheidungen in beteiligungspflichtigen Angelegenheiten trifft, die Bildung von Betriebsräten in den Sparten (Spartenbetriebsräte), wenn dies der sachgerechten Wahrnehmung der Aufgaben des Betriebsrats dient;
3.
andere Arbeitnehmervertretungsstrukturen, soweit dies insbesondere aufgrund der Betriebs-, Unternehmens- oder Konzernorganisation oder aufgrund anderer Formen der Zusammenarbeit von Unternehmen einer wirksamen und zweckmäßigen Interessenvertretung der Arbeitnehmer dient;
4.
zusätzliche betriebsverfassungsrechtliche Gremien (Arbeitsgemeinschaften), die der unternehmensübergreifenden Zusammenarbeit von Arbeitnehmervertretungen dienen;
5.
zusätzliche betriebsverfassungsrechtliche Vertretungen der Arbeitnehmer, die die Zusammenarbeit zwischen Betriebsrat und Arbeitnehmern erleichtern.

(2) Besteht in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2, 4 oder 5 keine tarifliche Regelung und gilt auch kein anderer Tarifvertrag, kann die Regelung durch Betriebsvereinbarung getroffen werden.

(3) Besteht im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a keine tarifliche Regelung und besteht in dem Unternehmen kein Betriebsrat, können die Arbeitnehmer mit Stimmenmehrheit die Wahl eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats beschließen. Die Abstimmung kann von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern des Unternehmens oder einer im Unternehmen vertretenen Gewerkschaft veranlasst werden.

(4) Sofern der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nichts anderes bestimmt, sind Regelungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 erstmals bei der nächsten regelmäßigen Betriebsratswahl anzuwenden, es sei denn, es besteht kein Betriebsrat oder es ist aus anderen Gründen eine Neuwahl des Betriebsrats erforderlich. Sieht der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung einen anderen Wahlzeitpunkt vor, endet die Amtszeit bestehender Betriebsräte, die durch die Regelungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 entfallen, mit Bekanntgabe des Wahlergebnisses.

(5) Die aufgrund eines Tarifvertrages oder einer Betriebsvereinbarung nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 gebildeten betriebsverfassungsrechtlichen Organisationseinheiten gelten als Betriebe im Sinne dieses Gesetzes. Auf die in ihnen gebildeten Arbeitnehmervertretungen finden die Vorschriften über die Rechte und Pflichten des Betriebsrats und die Rechtsstellung seiner Mitglieder Anwendung.

(1) Tarifgebunden sind die Mitglieder der Tarifvertragsparteien und der Arbeitgeber, der selbst Partei des Tarifvertrags ist.

(2) Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen gelten für alle Betriebe, deren Arbeitgeber tarifgebunden ist.

(3) Die Tarifgebundenheit bleibt bestehen, bis der Tarifvertrag endet.

(1) Durch Tarifvertrag können bestimmt werden:

1.
für Unternehmen mit mehreren Betrieben
a)
die Bildung eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats oder
b)
die Zusammenfassung von Betrieben,
wenn dies die Bildung von Betriebsräten erleichtert oder einer sachgerechten Wahrnehmung der Interessen der Arbeitnehmer dient;
2.
für Unternehmen und Konzerne, soweit sie nach produkt- oder projektbezogenen Geschäftsbereichen (Sparten) organisiert sind und die Leitung der Sparte auch Entscheidungen in beteiligungspflichtigen Angelegenheiten trifft, die Bildung von Betriebsräten in den Sparten (Spartenbetriebsräte), wenn dies der sachgerechten Wahrnehmung der Aufgaben des Betriebsrats dient;
3.
andere Arbeitnehmervertretungsstrukturen, soweit dies insbesondere aufgrund der Betriebs-, Unternehmens- oder Konzernorganisation oder aufgrund anderer Formen der Zusammenarbeit von Unternehmen einer wirksamen und zweckmäßigen Interessenvertretung der Arbeitnehmer dient;
4.
zusätzliche betriebsverfassungsrechtliche Gremien (Arbeitsgemeinschaften), die der unternehmensübergreifenden Zusammenarbeit von Arbeitnehmervertretungen dienen;
5.
zusätzliche betriebsverfassungsrechtliche Vertretungen der Arbeitnehmer, die die Zusammenarbeit zwischen Betriebsrat und Arbeitnehmern erleichtern.

(2) Besteht in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2, 4 oder 5 keine tarifliche Regelung und gilt auch kein anderer Tarifvertrag, kann die Regelung durch Betriebsvereinbarung getroffen werden.

(3) Besteht im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a keine tarifliche Regelung und besteht in dem Unternehmen kein Betriebsrat, können die Arbeitnehmer mit Stimmenmehrheit die Wahl eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats beschließen. Die Abstimmung kann von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern des Unternehmens oder einer im Unternehmen vertretenen Gewerkschaft veranlasst werden.

(4) Sofern der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nichts anderes bestimmt, sind Regelungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 erstmals bei der nächsten regelmäßigen Betriebsratswahl anzuwenden, es sei denn, es besteht kein Betriebsrat oder es ist aus anderen Gründen eine Neuwahl des Betriebsrats erforderlich. Sieht der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung einen anderen Wahlzeitpunkt vor, endet die Amtszeit bestehender Betriebsräte, die durch die Regelungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 entfallen, mit Bekanntgabe des Wahlergebnisses.

(5) Die aufgrund eines Tarifvertrages oder einer Betriebsvereinbarung nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 gebildeten betriebsverfassungsrechtlichen Organisationseinheiten gelten als Betriebe im Sinne dieses Gesetzes. Auf die in ihnen gebildeten Arbeitnehmervertretungen finden die Vorschriften über die Rechte und Pflichten des Betriebsrats und die Rechtsstellung seiner Mitglieder Anwendung.

(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.

(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.

(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.

(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.

(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.

(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.

(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.