Arbeitsgericht München Endurteil, 21. Apr. 2015 - 3 Ca 14163/14

published on 21/04/2015 00:00
Arbeitsgericht München Endurteil, 21. Apr. 2015 - 3 Ca 14163/14
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Gericht

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Der Streitwert wird auf € 86.500,00 festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um eine Befristung, eine vorsorgliche Kündigung sowie um Vergütungszahlungen.

Die Beklagte ist eine Fernsehproduktionsfirma, die für den Fernsehsender C. die Serie „F. G.“ produziert.

Der Kläger verkörpert in dieser Serie den Kommissar „X. Y.“. Diese Rolle hat der Kläger für ca. 18 Jahre (Bl. 41 d.A.) gespielt.

Dem Tätigwerden des Klägers lagen zuletzt Mitarbeiterverträge für einzelne oder mehrere Folgen zugrunde (siehe dazu Bl. 49 ff. d.A.).

Ein Mitarbeitervertrag der Parteien vom 31.10.2012 (Bl. 59 d.A.) sieht eine Vergütung des Klägers von 21.500,00 € pro Folge vor.

Mit Schreiben vom 20.11.2012 teilte die Beklagte dem Kläger mit, sie übe die Option für acht Folgen zu gleichen Bedingungen im Jahr 2013 aus (Bl. 75 d.A.).

Ein Mitarbeitervertrag vom 26.02.2013 sieht eine Vergütung des Klägers pro Folge von € 18.000,00 vor.

Der Zusammenarbeit der Parteien liegt zuletzt der Schauspielervertrag vom 13./16.10.2014 zugrunde. In dieser Vereinbarung ist unter Ziffer 1. geregelt, dass der Produzent den Vertragspartner für die Rolle „X. Y.“ für die Produktion engagiert. In Ziffer 2.1 sind die Drehtage, beginnend am 18.10. und endend am 18.11.2014, aufgeführt.

Mit Schreiben vom 21.11.2014 (Bl. 74 d.A.) erklärte die Beklagte unter Hinweis auf ein Gespräch vom 17.09.2014 schriftlich, dass das Vertragsverhältnis aufgrund des Schauspielervertrages vom 13./16.10.2014 aufgrund der zeitlichen Befristung des Vertrages zum 18.11.2014 geendet habe.

Mit weiterem Schreiben vom 21.11.2014 (Bl. 72 d.A.) kündigte die Beklagte das Vertragsverhältnis außerordentlich fristlos, hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Gegen diese Kündigung erhob der Kläger mit einem per Fax am 09.12.2014, beim Arbeitsgericht München eingegangenen Schriftsatz Kündigungsschutzklage.

Nach Auffassung des Klägers ist die Befristung des zuletzt zwischen den Parteien vereinbarten Schauspielervertrages unwirksam. In diesem Zusammenhang trägt der Kläger vor, seine Rolle als Assistent gebe es weiter, diese heiße nur anders. Die Beklagte könne sich nicht auf die Rechtsprechung zu programmgestaltenden Mitarbeitern berufen, da der Kläger nicht inhaltlich gestaltend tätig geworden sei. Vorliegend würde es sich um eine Kettenbefristung halten, die der Rechtsprechung des EuGH nicht standhalten würde. Nach der Rechtsprechung des BAG sei zudem eine Interessenabwägung vorzunehmen. Der Kläger weist weiter darauf hin, dass die Serie seit vielen Jahren hohe Einschaltquoten aufweise. Der Kläger vertritt die Auffassung, die ausgesprochene Kündigung sei unwirksam (siehe dazu Bl. 42 ff. d.A.). Neben Bestandsschutz begehrt der Kläger von der Beklagten Zahlung von 28.000,00 €. Laut Mitarbeitervertrag vom 26.02.2013 solle der Kläger pro Folge eine Vergütung in Höhe von 18.000,00 € erhalten. Mit dem Schreiben vom 20.11.2012 habe die Beklagte jedoch zugesagt, die acht Folgen der Produktion im Jahre 2013 zu den gleichen Bedingungen wie im Jahr 2012, d.h. pro Folge mit € 21.500,00 zu vergüten. Dies mache pro Folge eine Differenz von € 3.500,00 aus (siehe dazu im Einzelnen Bl. 48 d.A.). Mit Schriftsatz vom 14.04.2015 hat der Kläger die Anfechtung der Zustimmung zur Reduzierung der Pauschale von € 21.500,00 auf € 18.000,00 pro Folge erklärt. Anfang Januar 2013 habe die Agentin des Klägers einen Anruf der Geschäftsführerin der Beklagten erhalten, in dem diese mitgeteilt habe, der Fernsehsender C. hätte überraschenderweise die Gagen für einige Schauspieler, darunter auch die des Klägers, reduziert. Die Geschäftsführerin habe sinngemäß erklärt, wenn der Kläger auf der bisherigen Gage bestehen würde, müsste sie das aus eigener Tasche bezahlen und das würde für den Kläger Folgen haben.

Der Kläger beantragt daher zuletzt,

  • 1.festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die fristlose Kündigung vom 21.11.2014 beendet worden ist;

  • 2.festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die ordentliche fristgerechte Kündigung vom 21.11.2014 beendet worden ist;

  • 3.festzustellen, dass zwischen den Parteien keine Befristung vereinbart worden ist;

  • 4.hilfsweise festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristungsvereinbarung vom 13./16.10.2014 am 18.11.2014 geendet hat.

  • 5.festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien auch nicht durch das Schreiben der Beklagten vom 21.11.2014 am 18.11.2014 geendet hat:

  • 6.festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien auch nicht durch sonstige Beendigungstatbestände endet, sondern über den 18.11.2014 hinaus weiterbesteht;

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 28.000,00 zuzüglich 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 28.11.2014 zu zahlen;

8. die Beklagte zu verpflichten, ab 01.01.2011 durchgehend Sozialversicherungsbeiträge für den Kläger an den Sozialversicherungsträger abzuführen.

Die Beklagte hat hinsichtlich der Klageerweiterung vom 23.12.2014 (Antrag 8.) die Eröffnung des Rechtswegs gerügt und beantragt,

Klageabweisung.

Die Beklagte trägt vor, den Fernsehsender C. habe im Rahmen der Auftragserteilung beschlossen, dass die Rolle des „X. Y.“ nach der Folge 392 wegfällt. Die Beklagte hält schon die Befristung aus dem letzten Schauspielervertrag für wirksam. Es liege insbesondere der Befristungsgrund der Eigenart der Arbeitsleistung vor. Schauspieler würden zu den programmgestaltenden Mitarbeitern zählen. Deshalb sei auch vorliegend die Befristung zulässig. Die Beklagte verweist in diesem Zusammenhang insbesondere auf ihr Innovationsbedürfnis. Dabei sei es auch irrelevant, ob die Serie hohe Einschaltquoten erzielt habe. Die Beklagte sieht keine Verpflichtung zur Zahlung von weiteren € 28.000,00 als Gage an den Kläger. Die Vergütung sei im Jahr 2013 vertraglich neugeregelt worden.

Zum Vorbringen der Parteien wird im Übrigen auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Gründe

Die Kammer hat hinsichtlich der Klageerweiterung vom 23.12.2014 die Auffassung vertreten, dass der Rechtsweg zur Arbeitsgerichtsbarkeit nicht eröffnet ist.

Daher wurde die Klageerweiterung mit Beschluss vom 22.04.2015 abgetrennt und an das Sozialgericht verwiesen, so dass über diese Klageerweiterung nicht zu entscheiden ist.

II.

Die Klage erwies sich als teilweise zulässig.

Die Klage war im Klageantrag 6. unzulässig. Dieser Antrag ist eine allgemeine Feststellungsklage. Der Kläger hat jedoch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht vorgetragen, dass die Beklagte über die beiden bekannten und streitgegenständlichen Beendigungstatbestände weitere Beendigungstatbestände gesetzt oder mit solchen konkret gedroht hätte.

Im Übrigen ist die Klage zulässig. Insbesondere ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nach §§ 2 Abs. 1 Nr. 3 a und b ArbGG i.V.m. §§ 17 ff. GVG eröffnet. Das Arbeitsgericht München ist zur Entscheidung des Rechtsstreits örtlich nach §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 12, 17 ZPO zuständig.

III.

Soweit in der Sache zu entscheiden war, erwies sich die Klage als unbegründet. Das Vertragsverhältnis der Parteien wurde wirksam durch den zuletzt abgeschlossenen Schauspielervertrag befristet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung weiterer Vergütung. Dazu im Einzelnen:

1. Der Klageantrag 3. war abzuweisen.

Mit diesem Antrag hat der Kläger Feststellung begehrt, dass zwischen den Parteien keine Befristung vereinbart worden ist.

Nach Auffassung der Kammer ist der dem Vertragsverhältnis zuletzt zugrunde liegende Schauspielervertrag vom 13./16.10.2014 ein befristeter Vertrag.

Dem Kläger ist zwar zuzugeben, dass sich das Wort „Befristung“ im Vertrag nicht befindet. Dennoch ergibt sich nach Auffassung der Kammer durch Auslegung eindeutig, dass die Parteien unter dem Datum 13./16.10.2014 einen befristeten Vertrag abgeschlossen haben. Dies gilt zum einen im Hinblick darauf, dass der Kläger nach Ziffer 1 der Vereinbarung ausdrücklich nur für die Folgen 391 und 392 engagiert wurde. Ziffer 2.1. des Vertrages regelt ausdrücklich die Drehtage, beginnend am 18.10. und endend am 18.11.2014.

Auch musste der Kläger aufgrund der bisherigen langjährigen Zusammenarbeit der Parteien davon ausgehen, dass er zuletzt einen befristeten Arbeitsvertrag für die Herstellung von zwei Folgen abgeschlossen hatte. Der Kläger selbst hat vorgetragen, über 18 Jahre die Rolle des „X. Y.“ verkörpert zu haben und hat sich weiter darauf berufen, immer wieder für einzelne Folgen Verträge bzw. Rahmenverträge abgeschlossen zu haben. Wenn der Kläger also immer wieder für einzelne Folgen „engagiert“ wurde, gab es für ihn keine Anhaltspunkte, davon ausgehen zu dürfen, dass ausgerechnet der letzte Vertrag vom 13./16.10.2014 ein unbefristeter Vertrag sein sollte.

2. Der zuletzt zwischen den Parteien abgeschlossene Schauspielervertrag vom 13./16.10.2014 ist wirksam nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG wegen der Eigenart der Arbeitsleistung befristet.

a) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist nach § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG liegt vor, wenn die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt. Zu den von dieser Vorschrift erfassten Arbeitsverhältnissen, bei denen eine Befristung wegen der Art der Tätigkeit ohne Hinzutreten eines weiteren Sachgrundes vereinbart werden kann, zählen im Anschluss an die ständige Rechtsprechung des BAG die Arbeitsverhältnisse der sog. programmgestaltenden Mitarbeiter. Das folgt aus der Notwendigkeit, bei der Auslegung des Begriffs des sachlichen Grundes i.S.d. § 14 Abs. 1 TzBfG, die für Rundfunkanstalten und für sie tätige Gesellschaften die durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistete Rundfunkfreiheit bei der Wahl des Arbeitsvertragsinhalts zu berücksichtigen. Die Befristung eines Arbeitsvertrags zwischen einer Rundfunkanstalt oder einer für diese tätige Gesellschaft und einem programmgestaltenden Mitarbeiter kann demnach nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG gerechtfertigt sein. Insoweit ist bei der Auslegung und Anwendung des Begriffs des sachlichen Grundes die durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 gewährleistete Rundfunkfreiheit zu berücksichtigen. Der durch das Teilzeit- und Befristungsgesetz gesetzlich ausgestaltete arbeitsrechtliche Bestandsschutz begrenzt als allgemeines Gesetz nach Art. 5 Abs. 2 GG nicht nur die Rundfunkfreiheit, sondern wird auch seinerseits durch die Freiheit des Rundfunks begrenzt. Der Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG umfasst das Recht der Rundfunkanstalten und der für diese tätig werdenden Gesellschaften, die dem Gebot der Vielfalt der zu vermittelnden Programminhalte bei der Auswahl, Einstellung und Beschäftigung derjenigen Rundfunkmitarbeiter Rechnung zu tragen, die bei der Gestaltung der Programme mitwirken. Grundsätzlich schließt dies auch die Entscheidung darüber ein, ob Mitarbeiter fest oder nur für eine vorübergehende Dauer beschäftigt werden. Allerdings kommt der Rundfunkfreiheit gegenüber dem Interesse des Arbeitnehmers an einer Dauerbeschäftigung kein genereller Vorrang zu. Ist der Schutzbereich der Rundfunkfreiheit vorliegend berührt, sind die Belange der Rundfunkanstalten und des betroffenen Arbeitnehmers im Einzelfall abzuwägen (siehe zu grundlegend m.w.N.: BAG vom 26.07.2006, 7 AZR 495/05, Rn 10 ff. der Entscheidung).

Bei der Auslegung des Befristungstatbestandes des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG sind über Aspekte der Rundfunkfreiheit hinausgehend auch das Grundrecht von Arbeitgebern auf Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG zu würdigen. Insbesondere in seiner Entscheidung vom 02.07.2003 (AZ.: 7 AZR 612/02) hat das BAG darauf hingewiesen, dass das Interesse an der Änderung einer Fernsehserie nicht nur ein wirtschaftliches Interesse ausdrückt, sondern in erster Linie die künstlerische Gestaltungsfreiheit berührt.

Nach der Rechtsprechung des BAG (siehe dazu etwa Entscheidung vom 26.07.2006, 7 AZR 495/05, Rn 18) sind sog. programmgestaltende Mitarbeiter solche, die typischerweise ihre eigene Auffassung zu politischen, wirtschaftlichen, künstlerischen oder anderen Sachfragen, ihre Fachkenntnisse und Informationen, ihre individuellen künstlerischen Befähigungen und Aussagekraft in die Sendungen einbringen. Davon sind nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu unterscheidend Mitarbeiter, die nicht unmittelbar den Inhalt der Sendungen mitgestalten. Hierzu zählen nach dem BAG nicht nur das betriebstechnische Personal und das Verwaltungspersonal, sondern ebenso solche Mitarbeiter, deren Tätigkeit sich, wenn auch im Zusammenhang mit der Verwirklichung des Programms stehend, in dessen technischer Realisation erschöpft und ohne inhaltlichen Einfluss auf dieses bleibt.

b) Unter Zugrundelegung dieses rechtlichen Rahmens konnte die Beklagte das Vertragsverhältnis zum Kläger wirksam mit Schauspielervertrag vom 13./16.10.2014 befristen.

aa) Der Kläger ist sog. programmgestaltender Mitarbeiter. Auch wenn diese in der Rechtsprechung geprägte Begrifflichkeit dem Wortsinne zunächst nahelegt, dass es sich um politische Redakteure handeln muss, verläuft die Abgrenzung nach der oben zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung dahingehend, ob ein Mitarbeiter eine Sendung lediglich technisch mitbegleitet, oder ob er seine individuelle Befähigung in die Sendung einbringt. Das BAG hat in der zitierten Entscheidung vom 26.07.2006 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass programmgestaltende Mitarbeiter auch solche Personen sind, die ihre „individuelle künstlerische Befähigung und Aussagekraft“ in die Sendung einbringen (unter Rn 18 in der Entscheidung).

Unter Berücksichtigung dieser Aspekte geht die Kammer ohne Weiteres davon aus, dass der Kläger sog. programmgestaltender Mitarbeiter ist, auch wenn diese Begrifflichkeit von der Wortwahl natürlich die Tätigkeit des Klägers nicht zutreffend beschreibt.

Der Kläger ist in der Fernsehserie „F. G.“ einer von vier Kommissaren. Der Kläger spielt daher in dieser Krimiserie eine der Hauptrollen und gibt der Serie sein wesentliches Gepräge. Im Rahmen der Rolle des Kommissars „X. Y.“ bringt der Kläger auch seine individuelle künstlerische Befähigung und Aussagekraft ein.

bb) Da der Kläger für die Beklagte als sog. programmgestaltender Mitarbeiter tätig geworden ist, war die Beklagte dem Grunde nach berechtigt, mit dem Kläger für einzelne Folgen befristete Schauspielerverträge abzuschließen.

Hinsichtlich der Wirksamkeit des zuletzt abgeschlossenen Schauspielervertrags vom 13./16.10.2014 ist jedoch nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine Interessenabwägung vorzunehmen. In diese Interessenabwägung sind - unter rechtlichen Gesichtspunkten - insbesondere auf Seiten der Beklagten ihre Grundrechte auf Kunst- bzw. Rundfunkfreiheit einzubeziehen. Auf Seiten des Klägers ist dessen rechtliches Interesse nach Art. 12 GG am Fortbestand des Arbeitsverhältnisses zu würdigen.

Bei dieser Interessenabwägung spricht für das Interesse des Klägers an einer Fortsetzung der Tätigkeit für die Beklagte, dass dieser über einen sehr langen Zeitraum - offensichtlich nahezu ausschließlich - die Rolle des „X. Y.“ verkörpert hat. Diese Tätigkeit war für den Kläger daher einerseits zur Grundlage seiner wirtschaftlichen Lebensführung geworden. Andererseits hat der Kläger für die Kammer in der Kammerverhandlung sehr beeindruckend ausgeführt, dass das Engagement für die Beklagte auch der wesentliche Inhalt seiner schauspielerischen und künstlerischen Tätigkeit war. Dies war für den Kläger - wie er in der Kammerverhandlung ausgeführt hat - auch damit verbunden, dass sich durch die Tätigkeit für die Beklagte ein „festes kollegiales Umfeld“ gebildet hatte.

Zu Gunsten der Beklagten spricht, das im Rahmen der Kunstfreiheit bzw. Rundfunkfreiheit das verfassungsrechtlich geschützte Innovationsbedürfnis.

Die Beklagte hat ein berechtigtes Interesse daran, selbst, bzw. in Zusammenarbeit bzw. auf Weisung des C. zu entscheiden, mit welchen Rollen und mit welchen Schauspielern die Krimiserie „F. G.“ besetzt wird. Diesem Interesse kommt vorliegend ein besonderes Gewicht zu, da der Kläger in der Fernsehserie eine Hauptrolle verkörpert. Gerade diesbezüglich muss die Beklagte die Möglichkeit haben, auch schnell auf neue Anforderungen zu reagieren.

Letztendlich überwiegt nach Auffassung der Kammer im Rahmen der Abwägung das Interesse der Beklagten an einer befristeten Einstellung des Klägers. Dies insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt, dass der Kläger als Schauspieler nicht etwa wie bei der Tätigkeit an einer festen Bühne für einen bestimmten Zeitraum für ein Repertoire verschiedener Stücke engagiert wurde, sondern bei der Beklagten ausschließlich die Rolle des „X. Y.“ in der Serie „F. G.“ verkörpert. Dies ist auch über viele Jahre so vertraglich immer eingeengt festgehalten worden. Von daher hängt die Beschäftigungsmöglichkeit des Klägers für die Beklagte ausschließlich davon ab, ob die Rolle des „X. Y. “ in der Fernsehserie enthalten ist (siehe zu diesem Aspekt: BAG vom 02.07.2003, 7 AZR 612/02, Rn 33 der Entscheidung).

cc) Nach Auffassung der Kammer ist die Beschäftigung des Klägers auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer etwaigen Kettenbefristung rechtsmissbräuchlich.

Es mag aus Sicht der Kammer dahinstehen, ob vorliegend überhaupt (im klassischen Sinn) von einer Kettenbefristung gesprochen werden kann. Dem ist die Beklagte nachdrücklich mit dem Argument entgegengetreten, zwischen den einzelnen Produktionen hätten teilweise auch längere Zeiträume gelegen.

Selbst wenn es sich vorliegend um eine Kettenbefristung handeln sollte, ist diese nach Auffassung der Kammer nicht rechtsmissbräuchlich. Bei der Frage der Rechtsmissbräuchlichkeit müssten im selben Umfang die verfassungsrechtlichen Wertungen einfließen, wie sie dies bei der Prüfung der Zulässigkeit der Befristung tun.

Daher müsste auch unter diesem rechtlichen Prüfungsaspekt berücksichtigt werden, dass die Beklagte ein im Rahmen von Art. 5 GG als Kunst- bzw. Rundfunkfreiheit geschütztes rechtliches Innovationsinteresse handelt.

Vorliegend handelt es sich ja gerade nicht um den Fall, dass ein in einem Betrieb bestehender Dauerarbeitsplatz missbräuchlich immer wieder durch eine Aneinanderreihung von einzelnen Befristungstatbeständen besetzt wird.

Der Kläger ist als einer der Hauptdarsteller, wie ausgeführt, ein sog. programmgestaltender Mitarbeiter, bei dem die Rechtsprechung die Möglichkeit der Beschäftigung in einem befristeten Arbeitsverhältnis zulässt. Wenn aber die befristete Beschäftigung des Klägers zulässig ist, um das verfassungsrechtlich garantierte Innovationsbedürfnis der Beklagten zu gewährleisten, so können solche Befristungen nicht durch die „Hintertür“ einer Kettenbefristungs-Rechtsprechung für unzulässig erklärt werden.

3. Die Kammer vertritt daher die Auffassung, dass der dem Vertragsverhältnis zuletzt zugrunde liegende Schauspielervertrag vom 13./16.10.2014 eine zulässige Zeitbefristung enthält und das Arbeitsverhältnis schon nach dem Schauspielervertrag am 18.11.2014 geendet hat.

Vor diesem Hintergrund hatte die Kammer nicht über den Klageantrag 5. zu entscheiden, mit dem der Kläger Feststellung begehrt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien auch nicht durch das Schreiben vom 21.11.2014 am 18.11.2014 geendet hat.

4. Aufgrund der wirksamen Befristung zum 18.11.2014 entfaltet die vorsorgliche außerordentliche und hilfsweise ordentliche Kündigung der Beklagten vom 21.11.2014 keine Rechtswirkungen mehr, so dass auch über die Klageanträge 1. und 2. nicht zu entscheiden war.

5. Der Kläger hat schließlich nach Auffassung der Kammer keinen Anspruch auf Zahlung von € 28.000,00 als Restvergütung.

Wie die Beklagte zu Recht vorgetragen hat, haben die Parteien ab dem Jahr 2013 einvernehmlich eine Vergütung pro Folge in Höhe von € 18.000,00 geregelt.

Angesichts dieser ausdrücklichen vertraglichen Regelung der Vergütung ab 2013 kommt es nach Auffassung der Kammer auch nicht darauf an, dass die Beklagte (einseitig) noch mit Schreiben aus November 2012 zugesagt hat, acht Folgen im Jahr 2013 zu den gleichen Bedingungen wie im Jahr 2012 abzurufen.

Nach Auffassung der Kammer konnte der Kläger die vertragliche Vereinbarung zur Reduzierung der Vergütung auch nicht wirksam wegen widerrechtlicher Drohung nach § 123 Abs. 1 BGB anfechten.

Nach § 123 Abs. 1 BGB kann ein Erklärung anfechten, wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtliche durch Drohung bestimmt worden ist.

Der Kläger hat hierzu vorgetragen, bei einem Gespräch seiner Agentin mit der Geschäftsführerin der Beklagten zur Gage habe letztere sehr hektisch und wütend reagiert. Sie habe sinngemäß gesagt, wenn der Kläger auf der bisherigen Gage bestehen würde, müsse sie dies aus ihrer eigenen Tasche bezahlen und das würde für den Kläger Folgen haben.

Nach Auffassung der Kammer hat der Kläger nicht hinreichend konkret vorgetragen, dass ihm mit einem konkreten Übel widerrechtlich gedroht worden sei.

IV.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 Abs. 1 ZPO.

V.

Die Festsetzung des Streitwerts findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 61 Abs. 1 ArbGG, 42 Abs. 2, 39 Abs. 1 GKG.

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(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im
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(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im
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published on 29/10/2015 00:00

Tenor I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichtes München vom 21. April 2015 - 3 Ca 14163/14 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. II. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand
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Annotations

(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.

(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.

(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn

1.
der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,
2.
die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern,
3.
der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird,
4.
die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt,
5.
die Befristung zur Erprobung erfolgt,
6.
in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen,
7.
der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder
8.
die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.

(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.

(2a) In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung der Gemeinde oder dem Finanzamt mitzuteilen ist. Auf die Befristung eines Arbeitsvertrages nach Satz 1 findet Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.

(3) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne des § 138 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilgenommen hat. Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.

(4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn

1.
der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,
2.
die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern,
3.
der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird,
4.
die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt,
5.
die Befristung zur Erprobung erfolgt,
6.
in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen,
7.
der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder
8.
die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.

(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.

(2a) In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung der Gemeinde oder dem Finanzamt mitzuteilen ist. Auf die Befristung eines Arbeitsvertrages nach Satz 1 findet Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.

(3) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne des § 138 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilgenommen hat. Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.

(4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn

1.
der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,
2.
die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern,
3.
der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird,
4.
die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt,
5.
die Befristung zur Erprobung erfolgt,
6.
in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen,
7.
der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder
8.
die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.

(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.

(2a) In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung der Gemeinde oder dem Finanzamt mitzuteilen ist. Auf die Befristung eines Arbeitsvertrages nach Satz 1 findet Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.

(3) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne des § 138 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilgenommen hat. Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.

(4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.

(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.

(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.

(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.

(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.

(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.

(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.