Arbeitsgericht München Beschluss, 28. Jan. 2016 - 29 Ca 443/14

published on 28/01/2016 00:00
Arbeitsgericht München Beschluss, 28. Jan. 2016 - 29 Ca 443/14
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Tenor

Die dem Kläger mit Beschluss vom 03.11.2014 bewilligte Prozesskostenhilfe wird aufgehoben.

Gründe

Der Kläger hat wesentliche Verbesserungen seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse und die Änderungen seiner Anschrift nicht unverzüglich mitgeteilt.

Der Kläger ist verpflichtet, während des Gerichtsverfahrens und innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren seit der rechtskräftigen Entscheidung oder der sonstigen Beendigung des Verfahrens dem Gericht wesentliche Verbesserungen seiner wirtschaftlichen Lage oder eine Änderung seiner Anschrift unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen. Bei laufenden Einkünften ist jede nicht nur einmalige Verbesserung von mehr als € 100,00 (brutto) im Monat mitzuteilen. Reduzieren sich geltend gemachte Abzüge, muss der Kläger dies ebenfalls unaufgefordert und unverzüglich mitteilen, wenn die Entlastung nicht nur einmalig € 100,00 im Monat übersteigt (§ 120 Abs. 2 ZPO).

Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO aufzuheben, wenn die Prozesskostenhilfepartei wesentliche Verbesserungen ihrer Einkommens- oder Vermögensverhältnisse oder Änderungen ihrer Anschrift absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtig oder nicht unverzüglich mitgeteilt hat.

Hierauf ist bereits in der vom Kläger ausgefüllten und unterschriebenen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 13.10.2014 ein Hinweis enthalten (s. Blatt 21 der Akte).

Nach Beendigung des Verfahrens wurde auf diese Verpflichtungen nochmals gesondert im Schreiben vom 08.04.2015 hingewiesen (s. Blatt 138/139 der Akte).

Dieser Verpflichtung ist der Kläger nicht nachgekommen:

– Der Kläger steht ausweislich der am 29.12.2015 vorgelegten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst beigefügter Lohnabrechnung bereits seit 04.05.2015 in einem neuen Anstellungsverhältnis und bezieht hieraus ein Einkommen in Höhe von € 1.977,00 brutto.

Dies stellt eine wesentliche Verbesserung i.S.d. § 120a ZPO dar, da der Kläger bei Bewilligung der Prozesskostenhilfe über keinerlei Einkünfte verfügte (siehe Blatt 30 der Akte).

Im gerichtlichen Schreiben vom 08.04.2015 wurde der Kläger auch darauf hingewiesen, dass die Bewilligung der Prozesskostenhilfe auf der Grundlage erfolgte, dass keinerlei Einkünfte erzielt wurden.

Für die Mitteilung ist auch nicht von Belang, ob durch die Einkommensverbesserung eine Änderung der Prozesskostenhilfebewilligung erforderlich wird (vgl. LAG München, Beschluss vom25.02.2015, 10 Ta 51/15, veröffentlicht unter www.lag.bayern.de).

– Der Kläger ist von Pnach Bverzogen (s. Blatt 146 der Akte).

Diese Änderungen wären vom Kläger unverzüglich mitzuteilen gewesen. Eine Mitteilung ist jedoch erst aufgrund der gerichtlichen Anfrage vom 04.11.2015 (Blatt 141/142 der Akte) am 29.12.2015 erfolgt. Ein Verstoß gegen die Mitteilungspflichten liegt damit vor.

Das subjektive Tatbestandsmerkmal der Vorsätzlichkeit oder der groben Nachlässigkeit in § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO bezieht sich allein auf die Unrichtigkeit der Mitteilung. Das Merkmal „unverzüglich“ enthält bereits in sich ein subjektives Element (vgl. LAG München, Beschluss vom 25.02.2015, 10 Ta 51/15).

Rechtsfolge dieser Verstöße ist, dass das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben soll, § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO.

Lediglich bei Vorliegen eines atypischen Falles ist der Weg zu einer Ermessensentscheidung eröffnet (vgl. LAG München, Beschluss vom 25.02.2015, 10 Ta 51/15).

Ein solcher atypischer Fall ist jedoch nicht gegeben:

– Die schlechte Einkommens- und Vermögenslage des Klägers führt hier nicht zu einem atypischen Fall, da der Gesetzgeber die Leistungsfähigkeit nicht zur Voraussetzung für die Aufhebung gemacht hat.

Auch gerät der Kläger durch die Aufhebung der Prozesskostenhilfe nicht in eine darüberhinausgehende besondere Bedrängnis, vor allem im Hinblick darauf, dass auf den Kinderunterhalt und die bestehenden Zahlungsverpflichtungen ohnehin keine Zahlungen geleistet werden und derzeit ein außergerichtlicher Einigungsversuch im Rahmen der Insolvenzordnung durchgeführt wird (Blatt XVI/XVII der Akte). Die Beibringung der der Staatskasse erwachsenen Kosten erscheint daher ohnehin zweifelhaft.

– Auch die Annahme eines besonders geringen Ausmaßes des Verschuldens führt hier nicht zur Annahme eines atypischen Falles. Hinweise auf die Mitteilungspflichten sind nicht nur in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse enthalten sondern auch im gerichtlichen Schreiben vom 08.04.2015. Es kann daher zumindest von grober Nachlässigkeit ausgegangen werden.

Die Prozesskostenhilfe war daher aufzuheben, § 124 Absatz 1 Nr. 4 ZPO.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe setzt das Gericht zu zahlende Monatsraten und aus dem Vermögen zu zahlende Beträge fest. Setzt das Gericht nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 mit Rücksicht auf besondere Belastungen von dem Einkommen Be
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe setzt das Gericht zu zahlende Monatsraten und aus dem Vermögen zu zahlende Beträge fest. Setzt das Gericht nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 mit Rücksicht auf besondere Belastungen von dem Einkommen Be
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published on 25/02/2015 00:00

Tenor 1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Aufhebungsbeschluss des Arbeitsgerichts München vom 08.12.2014 - 2 Ca 12943/13 - wird zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe
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published on 16/06/2016 00:00

Tenor 1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 28.01.2016, Az. 29 Ca 443/14, wird zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird für den Kläger zugelassen. Gründe I.
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(1) Mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe setzt das Gericht zu zahlende Monatsraten und aus dem Vermögen zu zahlende Beträge fest. Setzt das Gericht nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 mit Rücksicht auf besondere Belastungen von dem Einkommen Beträge ab und ist anzunehmen, dass die Belastungen bis zum Ablauf von vier Jahren ganz oder teilweise entfallen werden, so setzt das Gericht zugleich diejenigen Zahlungen fest, die sich ergeben, wenn die Belastungen nicht oder nur in verringertem Umfang berücksichtigt werden, und bestimmt den Zeitpunkt, von dem an sie zu erbringen sind.

(2) Die Zahlungen sind an die Landeskasse zu leisten, im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof an die Bundeskasse, wenn Prozesskostenhilfe in einem vorherigen Rechtszug nicht bewilligt worden ist.

(3) Das Gericht soll die vorläufige Einstellung der Zahlungen bestimmen,

1.
wenn die Zahlungen der Partei die voraussichtlich entstehenden Kosten decken;
2.
wenn die Partei, ein ihr beigeordneter Rechtsanwalt oder die Bundes- oder Landeskasse die Kosten gegen einen anderen am Verfahren Beteiligten geltend machen kann.

(4) (weggefallen)

(1) Das Gericht soll die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn

1.
die Partei durch unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe maßgebenden Voraussetzungen vorgetäuscht hat;
2.
die Partei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht oder eine Erklärung nach § 120a Absatz 1 Satz 3 nicht oder ungenügend abgegeben hat;
3.
die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe nicht vorgelegen haben; in diesem Fall ist die Aufhebung ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind;
4.
die Partei entgegen § 120a Absatz 2 Satz 1 bis 3 dem Gericht wesentliche Verbesserungen ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder Änderungen ihrer Anschrift absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtig oder nicht unverzüglich mitgeteilt hat;
5.
die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages im Rückstand ist.

(2) Das Gericht kann die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, soweit die von der Partei beantragte Beweiserhebung auf Grund von Umständen, die im Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe noch nicht berücksichtigt werden konnten, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder der Beweisantritt mutwillig erscheint.

(1) Das Gericht soll die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich verändert haben. Eine Änderung der nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 maßgebenden Beträge ist nur auf Antrag und nur dann zu berücksichtigen, wenn sie dazu führt, dass keine Monatsrate zu zahlen ist. Auf Verlangen des Gerichts muss die Partei jederzeit erklären, ob eine Veränderung der Verhältnisse eingetreten ist. Eine Änderung zum Nachteil der Partei ist ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder der sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind.

(2) Verbessern sich vor dem in Absatz 1 Satz 4 genannten Zeitpunkt die wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei wesentlich oder ändert sich ihre Anschrift, hat sie dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen. Bezieht die Partei ein laufendes monatliches Einkommen, ist eine Einkommensverbesserung nur wesentlich, wenn die Differenz zu dem bisher zu Grunde gelegten Bruttoeinkommen nicht nur einmalig 100 Euro übersteigt. Satz 2 gilt entsprechend, soweit abzugsfähige Belastungen entfallen. Hierüber und über die Folgen eines Verstoßes ist die Partei bei der Antragstellung in dem gemäß § 117 Absatz 3 eingeführten Formular zu belehren.

(3) Eine wesentliche Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse kann insbesondere dadurch eintreten, dass die Partei durch die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung etwas erlangt. Das Gericht soll nach der rechtskräftigen Entscheidung oder der sonstigen Beendigung des Verfahrens prüfen, ob eine Änderung der Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen mit Rücksicht auf das durch die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung Erlangte geboten ist. Eine Änderung der Entscheidung ist ausgeschlossen, soweit die Partei bei rechtzeitiger Leistung des durch die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung Erlangten ratenfreie Prozesskostenhilfe erhalten hätte.

(4) Für die Erklärung über die Änderung der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse nach Absatz 1 Satz 3 muss die Partei das gemäß § 117 Absatz 3 eingeführte Formular benutzen. Für die Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gilt § 118 Absatz 2 entsprechend.

(1) Das Gericht soll die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn

1.
die Partei durch unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe maßgebenden Voraussetzungen vorgetäuscht hat;
2.
die Partei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht oder eine Erklärung nach § 120a Absatz 1 Satz 3 nicht oder ungenügend abgegeben hat;
3.
die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe nicht vorgelegen haben; in diesem Fall ist die Aufhebung ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind;
4.
die Partei entgegen § 120a Absatz 2 Satz 1 bis 3 dem Gericht wesentliche Verbesserungen ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder Änderungen ihrer Anschrift absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtig oder nicht unverzüglich mitgeteilt hat;
5.
die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages im Rückstand ist.

(2) Das Gericht kann die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, soweit die von der Partei beantragte Beweiserhebung auf Grund von Umständen, die im Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe noch nicht berücksichtigt werden konnten, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder der Beweisantritt mutwillig erscheint.