Arbeitsgericht Köln Beschluss, 27. Apr. 2015 - 15 BV 315/14
Gericht
Tenor
Die Anträge werden abgewiesen.
1
G r ü n d e
2I. Die Beteiligten streiten um die Anfechtbarkeit der Wahl der Jugend‑ und Auszubildendenvertretung. Die Antragstellerin ist eine Gewerkschaft, die in den Betrieben der Beteiligten zu 3) und 4) vertreten ist. Die Beteiligte zu 2) ist die am 13.10.2014 gewählte Jugend‑ und Auszubildendenvertretung. Die Beteiligte zu 3) ist ein Unternehmen in einer weit verzweigten Unternehmensstruktur. Sie ist nach produkt‑ bzw. projektbezogenen Geschäftsbereichen organisiert mit den Sparten Head‑Quarter (HQ), Technik und Netze, Network (N) sowie Kundenservice‑Center (KSC). Für diese drei Sparten (HQ, N und KSC) wurden Spartenbetriebsräte gewählt, zuletzt im Frühjahr 2014. Ob dies im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG ordnungsgemäß erfolgt ist, insbesondere ob ein Tarifvertrag existiert, der die Wahl in den Sparten vorsieht, ist zwischen den Beteiligten streitig. Jedenfalls existierte ein Tarifvertrag aus dem Jahre 2006 (Bl. 74 ff. d.A., Anlage B 1), der die Wahl von Betriebsräten in Sparten vorsieht. In § 5 dieses Tarifvertrages heißt es allerdings wörtlich:
3"Der Tarifvertrag tritt mit Unterzeichnung in Kraft. Er gilt für die Amtsperiode bis 2010 und kann mit einer Frist von drei Monaten frühestens zum 01.03.2010 gekündigt werden. Die Nachwirkung ist ausgeschlossen".
4Mit dem Antrag, der am 27.10.2014 beim Arbeitsgericht Köln eingegangen ist, verfolgt die antragstellende Gewerkschaft das Ziel, dass die Wahl der Jugend‑ und Auszubildendenvertretung für unwirksam erklärt wird.
5Die antragstellende Gewerkschaft trägt vor, es seien bei der Wahl zu der JAV wesentliche Wahlvorschriften verletzt worden. Es sei nämlich der Betriebsbegriff missachtet worden. Außerdem hätten an der JAV‑Wahl auch Auszubildende teilgenommen, die gar nicht Auszubildende der Beteiligten zu 3) seien, sondern solche der Beteiligten zu 4). Hieraus rechtfertige sich der ursprünglich gestellte Hilfsantrag, der sich gegen die Beteiligte zu 4) gerichtet habe. Die Beteiligte zu 3) sei ein Unternehmen in einer weit verzweigten Unternehmensgruppe. Die Auszubildenden würden zwar alle ihre Ausbildungsverträge mit der Beteiligten zu 3) abschließen. Tatsächlich würden sie aber vorwiegend in der Sparte, die ihrem Ausbildungsinhalt entspreche, eingesetzt.
6Sie vertrete die Auffassung, dass die JAV entsprechend der Spartenbetriebsräte ebenfalls in Sparten hätte gewählt werden müssen. Die Betriebsräte seien in Sparten gewählt worden, da nach ihrer Auffassung die tarifliche Regelung von 2006 nach wie vor gelte. Das ergebe sich aus der Auslegung. Zum einen sei die Regelung in § 5 des Tarifvertrages widersprüchlich. Zum zweiten habe es aber einen nachfolgenden Tarifvertrag aus dem Jahre 2013 gegeben, der zwar nicht die Sparten als solche, wohl aber die Zuordnung von Mitarbeitern zu diesen Sparten regele. Aus dieser Regelung ergebe sich jedenfalls das Einvernehmen der Betriebsparteien, dass die Spartenregelung im Tarifvertrag von 2006 nach wie vor gelte. Jedenfalls sei aber die Spartenbildung nicht offensichtlich unzulässig. Es sei also von dem Status quo der gewählten Betriebsräte auszugehen.
7Da die Zuordnung der Auszubildenden zu den einzelnen Sparten unterblieben sei, sei von einer Missachtung des Betriebsbegriffs auszugehen. Die JAV sei zentral in der Sparte HQ gewählt worden. Auf der Wählerliste hätten aber 22 Wählerinnen und Wähler gestanden, die dieser Sparte nicht zurechenbar seien, weil sie ihrem Ausbildungsberuf entsprechend in anderen Sparten ihre Schwerpunkte hätten. Es sei aber dringend notwendig, dass die Struktur der JAV der Struktur der Betriebsräte folge. Sonst seien die JAV‑Mitglieder gehalten, zu den verschiedenen Betriebsratssitzungen anzureisen. Das sei angesichts des Ausbildungsziels ihrer Tätigkeit nicht zu verantworten. Der ursprünglich gestellte und im Anhörungstermin vor der Kammer zurückgenommene Hilfsantrag sei seinerzeit für den Fall gestellt worden, dass die JAV unternehmensübergreifend auch für die Beteiligte zu 4) gewählt worden sei. Diesen Antrag halte sie aber nicht weiter aufrecht.
8Die Antragstellerin beantragt zuletzt,
9die Wahl der Jugend‑ und Auszubildendenvertretung im Unternehmen der Beteiligten zu 3) wird für unwirksam erklärt.
10Die Beteiligten zu 2), 3) und 4) beantragen,
11den Antrag abzuweisen.
12Die JAV trägt vor, einen Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG existiere nicht, sei jedenfalls unbekannt. Tatsächlich seien aber die Betriebsräte für die Standorte/Sparten in Bochum, Kerpen und Köln separat gewählt worden. Ob das rechtlich richtig sei, sei nicht ausgemacht. Zuletzt habe es einen entsprechenden Tarifvertrag gegeben für die Betriebsratswahl 2010. Eine Verlängerung dieser Vereinbarung sei nicht ersichtlich. Der Betriebsbegriff sei nicht verkannt worden. Es sei nämlich zutreffend, wenn die Auszubildenden der Zentrale in Köln zugeordnet würden. Dort sei die JAV zu wählen gewesen, dort sei der Stammbetrieb der Auszubildenden:
13- 14
Die Verträge würden mit der Zentrale abgeschlossen.
- 15
Alle Auszubildenden liefen über die Kostenstelle Zentrale.
- 16
Alle Schulungen, Unterweisungen und Fahrten würden von der Zentrale aus vorgenommen.
- 17
Einstellungen und Entlassungen erfolgten über die Zentrale.
- 18
Entscheidungen über die erfolgreiche Absolvierung der Probezeit fielen in der Zentrale.
- 19
Die strategische Planung der Ausbildung erfolge über die Zentrale.
- 20
Über die Zentrale würden die Zeugnisse erstellt.
- 21
Der Ansprechpartner für IHK, Schule und Handwerkskammer sitze in der Zentrale.
- 22
Die Prüfungsvorbereitung werde in der Zentrale organisiert.
- 23
Der Ansprechpartner der Ausbildungsbeauftragten sitze in der Zentrale.
- 24
Die Zentrale entscheide, wie viele Azubis überhaupt eingestellt würden.
- 25
Bewerbungen von Azubis würden nur in der Zentrale angenommen, dort finde das Assessment‑Center statt.
- 26
Alle Azubis hätten an der Betriebsratswahl in der Sparte Zentrale teilgenommen.
Hieraus folge, dass die Zentrale der Stammbetrieb für alle Auszubildenden sei. Im Übrigen gebe es keinen Auszubildenden, der nur in einer Sparte im Einsatz sei. Zurzeit gebe es keinen Auszubildenden, der nicht mindestens an zwei verschiedenen Standorten ausgebildet worden sei. Es sei also auch praktisch sinnvoll, die Vertretung aller Auszubildenden an einem zentralen Ort, naheliegenderweise an der Zentrale zu wählen. Würde der antragstellenden Gewerkschaft in ihrer Auffassung gefolgt, so ergebe sich die Situation, dass eine ganze Reihe von Auszubildenden ohne JAV seien, nämlich zum Beispiel die Auszubildenden in Villingen‑Schwenningen oder in Bochum. Diese Standorte seien mangels einer hinreichenden Anzahl an Auszubildenden nicht JAV‑fähig.
28Die Beteiligten zu 3) und 4) erklären, man wolle sich neutral verhalten und nichts weiter zur Sache vorbringen.
29Im Übrigen wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze und ihre Anlagen.
30II. Der Antrag ist zwar zulässig aber nicht begründet.
311. Der Antrag ist statthaft. Auf die Wahl der JAV sind gemäß § 63 BetrVG die §§ 19 und 20 BetrVG, die die Betriebsratswahl betreffen, entsprechend anwendbar. Die Antragstellerin ist gemäß § 19 Abs. 2 BetrVG antragsbefugt, weil sie eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft ist. Der Antrag ist gemäß § 19 Abs. 2 BetrVG rechtzeitig, nämlich binnen zweier Wochen seit Bekanntgabe des Wahlergebnisses beim Arbeitsgericht eingegangen, da das Wahlergebnis am 13.10.2014 bekannt gemacht worden war und der Antrag am 27.10.2014, also exakt zwei Wochen später, beim Arbeitsgericht Köln eingegangen ist.
322. Der Antrag ist aber nicht begründet. Es fehlt an einem hinreichenden Grund zur Wahlanfechtung gemäß § 63 Abs. 2 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 BetrVG. Ein Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht oder über das Wahlverfahren im Sinne des § 19 Abs. 1 BetrVG liegt nicht vor.
33a. Der Wahlvorstand hat bei der Wahl zur JAV den Betriebsbegriff nicht verkannt. Weder ergibt sich die Definition des fraglichen Betriebes aus einem Tarifvertrag noch muss die Struktur der JAV zwingend der Struktur des Betriebsrats folgen.
34(1) Die Definition des fraglichen Betriebes ergibt sich vorliegend nicht aus einem Tarifvertrag.
35(a) Ein Tarifvertrag, der die Aufteilung des Unternehmens in Sparten mit Blick auf die JAV‑Wahlen regelt, existiert unstreitig nicht.
36(b) Ein Tarifvertrag, der ausdrücklich die entsprechende Aufteilung für die Betriebsratswahlen regelte, existiert ebenfalls nicht. Der Tarifvertrag aus dem Jahre 2006 regelt in § 5 ausdrücklich, dass eine Nachwirkung ausgeschlossen sei. Die Tatsache, dass trotz dieser ausdrücklichen Regelung in Sparten gewählt wurde, führt nicht zur Nachwirkung des Tarifvertrages. Es existiert auch (noch) nicht ein aktueller Tarifvertrag zur Spartenbildung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG. Den Tarifvertrag, den die Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin zum Anhörungstermin vor der Kammer am 27.04.2015 vorgelegt hat, ist von der Arbeitgeberseite noch nicht unterschrieben.
37(2) Wurden die Betriebsräte nach Sparten gewählt, muss dies nicht gleichfalls bei den JAV-Wahlen geschehen. Vielmehr ist eine Interessenabwägung durchzuführen, bei der die Effizienz der Interessenvertretung für die Auszubildenden durch die JAV im Vordergrund steht.
38Ob die Betriebsratswahl mit Blick auf den dort angewandten Betriebsbegriff ohne weiteres wirksam oder rechtlich problematisch durchgeführt worden war, kann hier offen bleiben. Zu Gunsten der antragstellenden JAV und der gewählten Betriebsräte kann unterstellt werden, dass die Spartenwahl der Betriebsräte jedenfalls nicht nichtig ist (BAG Beschluss vom 13.03.2013 – 7 ABR 70/11 -). Denn selbst wenn man die Richtigkeit der spartenbezogenen Betriebsratswahl unterstellt, ist keine Notwendigkeit ersichtlich, dass die JAV genauso aufgeteilt sein müsse wie die Betriebsräte. Zwar übt die JAV ihre Beteiligung zu einem großen Teil durch die Beteiligung an den Betriebsratssitzungen aus. Es ist daher darauf zu achten, dass die Aufgaben effektiv erfüllt werden können. Dabei kann abgewogen werden zwischen dem Interesse der JAV, möglichst wenig reisen zu müssen, einerseits und dem Interesse der JAV vor Ort zu sein, wo die Entscheidungen fallen. Jedenfalls fehlt es an einer zwingenden gesetzlichen Regelung, nach der die JAV‑Struktur der Betriebsratsstruktur folgen müsse. Hiernach ist als allgemeiner Grundsatz von der Zuordnung der Auszubildenden zum jeweiligen Ausbildungsbetrieb nach den allgemeinen Kriterien auszugehen (vgl. BAG, Beschluss vom 13.03.1991 - 7 ABR 89/89 -): Wird die betriebliche Berufsausbildung abschnittsweise jeweils in verschiedenen Betrieben des Ausbildungsunternehmens oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens durchgeführt, jedoch von einem der Betriebe des Ausbildungsunternehmens derart zentral mit bindender Wirkung auch für die anderen Betriebe geleitet, dass die wesentlichen der Beteiligung des Betriebsrats und der JAV unterliegenden, die Ausbildungsverhältnisse berührenden Entscheidungen dort getroffen werden, so gehört der Auszubildende während der gesamten Ausbildungszeit dem die Ausbildung leitenden Stammbetrieb an und ist dort wahlberechtigt zum Betriebsrat und zur Jugend‑ und Auszubildendenvertretung (LAG Köln, Beschluss vom 01.04.2010 - 13 TaBV 79/09 -).
39Nach diesen Grundsätzen sind vorliegend alle Auszubildenden der Zentrale zuzuordnen. Das gilt auch für diejenigen Auszubildenden, die keinen Verwaltungsberuf, sondern einen technischen Beruf erlernen. Die Ausbildung wird nämlich zentral vom Head‑Quarter aus gesteuert. Die Beteiligte zu 2) hat ausführlich im Einzelnen vorgetragen, welche Entscheidungen und welche Maßnahmen zentral vom Head‑Quarter gefällt und ergriffen werden. Aus den Darlegungen der antragstellenden JAV ergibt sich nichts anderes. Die Antragstellerin hat auch nicht bestritten, dass sämtliche Auszubildenden zumindest in zwei unterschiedlichen Betrieben ausgebildet wurden. Die Auszubildenden bei der Beteiligten zu 3) werden also in die jeweiligen Betriebe eingegliedert und wieder ausgegliedert. Vor diesem Hintergrund ist es nicht nur sinnvoll, sondern zwingend, dass die JAV zentral gewählt wird, um eine effektive und dem Gesetzeszweck entsprechende Arbeit der JAV zu ermöglichen. Anderenfalls bestünde nicht nur die Gefahr, dass in kleineren Betrieben Auszubildende ganz ohne JAV‑Vertretung verblieben, sondern es bestünde auch die Gefahr, dass Auszubildende, die in die JAV eines (Sparten‑)Betriebes gewählt worden sind, ihr Amt verlieren, weil sie den (Sparten‑)Betrieb wechseln. Gerade mit Blick auf eine effektive und insbesondere kontinuierliche JAV‑Arbeit überwiegen die praktischen Argumente bei Weitem die abstrakten Erwägungen der Antragstellerin, die nicht einmal einen ausdrücklichen Niederschlag im Gesetz finden.
40b. Außer der Rüge des vom Wahlvorstand angewandten Betriebsbegriffs hat die antragstellende Gewerkschaft keine Unwirksamkeitsgründe vorgetragen. Weitere Gründe sind auch nicht ersichtlich.
41Nach alle dem war die Wahl der JAV nicht zu beanstanden. Der Antrag der antragstellenden Gewerkschaft war daher abzuweisen.
42Diese Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.
43RECHTSMITTELBELEHRUNG
44Gegen diesen Beschluss kann von der antragstellenden Gewerkschaft Beschwerde eingelegt werden. Für die Beteiligten zu 2 bis 4 ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Die Beschwerde muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim
45Landesarbeitsgericht Köln
46Blumenthalstraße 33
4750670 Köln
48Fax: 0221-7740 356
49eingegangen sein. Die elektronische Form wird durch ein qualifiziert signiertes elektronisches Dokument gewahrt, das nach Maßgabe der Verordnung des Justizministeriums über den elek-tronischen Rechtsverkehr bei den Arbeitsgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO ArbG) vom 2. Mai 2013 in der jeweils geltenden Fassung in die elektronische Poststelle zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.egvp.de. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Beschwerdeschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
50- 51
1. Rechtsanwälte,
- 52
2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
- 53
3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
55* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden
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(1) Durch Tarifvertrag können bestimmt werden:
- 1.
für Unternehmen mit mehreren Betrieben - a)
die Bildung eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats oder - b)
die Zusammenfassung von Betrieben,
wenn dies die Bildung von Betriebsräten erleichtert oder einer sachgerechten Wahrnehmung der Interessen der Arbeitnehmer dient; - 2.
für Unternehmen und Konzerne, soweit sie nach produkt- oder projektbezogenen Geschäftsbereichen (Sparten) organisiert sind und die Leitung der Sparte auch Entscheidungen in beteiligungspflichtigen Angelegenheiten trifft, die Bildung von Betriebsräten in den Sparten (Spartenbetriebsräte), wenn dies der sachgerechten Wahrnehmung der Aufgaben des Betriebsrats dient; - 3.
andere Arbeitnehmervertretungsstrukturen, soweit dies insbesondere aufgrund der Betriebs-, Unternehmens- oder Konzernorganisation oder aufgrund anderer Formen der Zusammenarbeit von Unternehmen einer wirksamen und zweckmäßigen Interessenvertretung der Arbeitnehmer dient; - 4.
zusätzliche betriebsverfassungsrechtliche Gremien (Arbeitsgemeinschaften), die der unternehmensübergreifenden Zusammenarbeit von Arbeitnehmervertretungen dienen; - 5.
zusätzliche betriebsverfassungsrechtliche Vertretungen der Arbeitnehmer, die die Zusammenarbeit zwischen Betriebsrat und Arbeitnehmern erleichtern.
(2) Besteht in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2, 4 oder 5 keine tarifliche Regelung und gilt auch kein anderer Tarifvertrag, kann die Regelung durch Betriebsvereinbarung getroffen werden.
(3) Besteht im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a keine tarifliche Regelung und besteht in dem Unternehmen kein Betriebsrat, können die Arbeitnehmer mit Stimmenmehrheit die Wahl eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats beschließen. Die Abstimmung kann von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern des Unternehmens oder einer im Unternehmen vertretenen Gewerkschaft veranlasst werden.
(4) Sofern der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nichts anderes bestimmt, sind Regelungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 erstmals bei der nächsten regelmäßigen Betriebsratswahl anzuwenden, es sei denn, es besteht kein Betriebsrat oder es ist aus anderen Gründen eine Neuwahl des Betriebsrats erforderlich. Sieht der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung einen anderen Wahlzeitpunkt vor, endet die Amtszeit bestehender Betriebsräte, die durch die Regelungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 entfallen, mit Bekanntgabe des Wahlergebnisses.
(5) Die aufgrund eines Tarifvertrages oder einer Betriebsvereinbarung nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 gebildeten betriebsverfassungsrechtlichen Organisationseinheiten gelten als Betriebe im Sinne dieses Gesetzes. Auf die in ihnen gebildeten Arbeitnehmervertretungen finden die Vorschriften über die Rechte und Pflichten des Betriebsrats und die Rechtsstellung seiner Mitglieder Anwendung.
(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung wird in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt.
(2) Spätestens acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung bestellt der Betriebsrat den Wahlvorstand und seinen Vorsitzenden. Für die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertreter gelten § 14 Abs. 2 bis 5, § 16 Abs. 1 Satz 4 bis 6, § 18 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie die §§ 19 und 20 entsprechend.
(3) Bestellt der Betriebsrat den Wahlvorstand nicht oder nicht spätestens sechs Wochen vor Ablauf der Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung oder kommt der Wahlvorstand seiner Verpflichtung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 nicht nach, so gelten § 16 Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 1 und § 18 Abs. 1 Satz 2 entsprechend; der Antrag beim Arbeitsgericht kann auch von jugendlichen Arbeitnehmern gestellt werden.
(4) In Betrieben mit in der Regel fünf bis 100 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer gilt auch § 14a entsprechend. Die Frist zur Bestellung des Wahlvorstands wird im Fall des Absatzes 2 Satz 1 auf vier Wochen und im Fall des Absatzes 3 Satz 1 auf drei Wochen verkürzt.
(5) In Betrieben mit in der Regel 101 bis 200 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer gilt § 14a Abs. 5 entsprechend.
(1) Die Wahl kann beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.
(2) Zur Anfechtung berechtigt sind mindestens drei Wahlberechtigte, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder der Arbeitgeber. Die Wahlanfechtung ist nur binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, zulässig.
(3) Die Anfechtung durch die Wahlberechtigten ist ausgeschlossen, soweit sie darauf gestützt wird, dass die Wählerliste unrichtig ist, wenn nicht zuvor aus demselben Grund ordnungsgemäß Einspruch gegen die Richtigkeit der Wählerliste eingelegt wurde. Dies gilt nicht, wenn die anfechtenden Wahlberechtigten an der Einlegung eines Einspruchs gehindert waren. Die Anfechtung durch den Arbeitgeber ist ausgeschlossen, soweit sie darauf gestützt wird, dass die Wählerliste unrichtig ist und wenn diese Unrichtigkeit auf seinen Angaben beruht.
(1) Niemand darf die Wahl des Betriebsrats behindern. Insbesondere darf kein Arbeitnehmer in der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts beschränkt werden.
(2) Niemand darf die Wahl des Betriebsrats durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder durch Gewährung oder Versprechen von Vorteilen beeinflussen.
(3) Die Kosten der Wahl trägt der Arbeitgeber. Versäumnis von Arbeitszeit, die zur Ausübung des Wahlrechts, zur Betätigung im Wahlvorstand oder zur Tätigkeit als Vermittler (§ 18a) erforderlich ist, berechtigt den Arbeitgeber nicht zur Minderung des Arbeitsentgelts.
(1) Die Wahl kann beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.
(2) Zur Anfechtung berechtigt sind mindestens drei Wahlberechtigte, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder der Arbeitgeber. Die Wahlanfechtung ist nur binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, zulässig.
(3) Die Anfechtung durch die Wahlberechtigten ist ausgeschlossen, soweit sie darauf gestützt wird, dass die Wählerliste unrichtig ist, wenn nicht zuvor aus demselben Grund ordnungsgemäß Einspruch gegen die Richtigkeit der Wählerliste eingelegt wurde. Dies gilt nicht, wenn die anfechtenden Wahlberechtigten an der Einlegung eines Einspruchs gehindert waren. Die Anfechtung durch den Arbeitgeber ist ausgeschlossen, soweit sie darauf gestützt wird, dass die Wählerliste unrichtig ist und wenn diese Unrichtigkeit auf seinen Angaben beruht.
(1) Durch Tarifvertrag können bestimmt werden:
- 1.
für Unternehmen mit mehreren Betrieben - a)
die Bildung eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats oder - b)
die Zusammenfassung von Betrieben,
wenn dies die Bildung von Betriebsräten erleichtert oder einer sachgerechten Wahrnehmung der Interessen der Arbeitnehmer dient; - 2.
für Unternehmen und Konzerne, soweit sie nach produkt- oder projektbezogenen Geschäftsbereichen (Sparten) organisiert sind und die Leitung der Sparte auch Entscheidungen in beteiligungspflichtigen Angelegenheiten trifft, die Bildung von Betriebsräten in den Sparten (Spartenbetriebsräte), wenn dies der sachgerechten Wahrnehmung der Aufgaben des Betriebsrats dient; - 3.
andere Arbeitnehmervertretungsstrukturen, soweit dies insbesondere aufgrund der Betriebs-, Unternehmens- oder Konzernorganisation oder aufgrund anderer Formen der Zusammenarbeit von Unternehmen einer wirksamen und zweckmäßigen Interessenvertretung der Arbeitnehmer dient; - 4.
zusätzliche betriebsverfassungsrechtliche Gremien (Arbeitsgemeinschaften), die der unternehmensübergreifenden Zusammenarbeit von Arbeitnehmervertretungen dienen; - 5.
zusätzliche betriebsverfassungsrechtliche Vertretungen der Arbeitnehmer, die die Zusammenarbeit zwischen Betriebsrat und Arbeitnehmern erleichtern.
(2) Besteht in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2, 4 oder 5 keine tarifliche Regelung und gilt auch kein anderer Tarifvertrag, kann die Regelung durch Betriebsvereinbarung getroffen werden.
(3) Besteht im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a keine tarifliche Regelung und besteht in dem Unternehmen kein Betriebsrat, können die Arbeitnehmer mit Stimmenmehrheit die Wahl eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats beschließen. Die Abstimmung kann von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern des Unternehmens oder einer im Unternehmen vertretenen Gewerkschaft veranlasst werden.
(4) Sofern der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nichts anderes bestimmt, sind Regelungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 erstmals bei der nächsten regelmäßigen Betriebsratswahl anzuwenden, es sei denn, es besteht kein Betriebsrat oder es ist aus anderen Gründen eine Neuwahl des Betriebsrats erforderlich. Sieht der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung einen anderen Wahlzeitpunkt vor, endet die Amtszeit bestehender Betriebsräte, die durch die Regelungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 entfallen, mit Bekanntgabe des Wahlergebnisses.
(5) Die aufgrund eines Tarifvertrages oder einer Betriebsvereinbarung nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 gebildeten betriebsverfassungsrechtlichen Organisationseinheiten gelten als Betriebe im Sinne dieses Gesetzes. Auf die in ihnen gebildeten Arbeitnehmervertretungen finden die Vorschriften über die Rechte und Pflichten des Betriebsrats und die Rechtsstellung seiner Mitglieder Anwendung.