Arbeitsgericht Köln Urteil, 13. Feb. 2015 - 1 Ca 5854/14
Gericht
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom …… nicht beendet worden ist.
2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens weiter zu beschäftigen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 12,5 % und die Beklagte zu 87,5 %.
5. Der Streitwert wird auf 5.927,16 € festgesetzt.
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1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom …… nicht beendet worden ist.
22. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens weiter zu beschäftigen.
33. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
44. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 12,5 % und die Beklagte zu 87,5 %.
55. Der Streitwert wird auf 5.927,16 € festgesetzt.
6T a t b e s t a n d :
7Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer ordentlichen, arbeitgeberseitigen Beendigungskündigung.
8Die Beklagte erbringt deutschlandweit Dienstleistungen für …… und ……, primär in den Bereichen Unterhaltsreinigung und Catering. In diesem Rahmen ist sie u.a. für die ……… tätig, die in …… eine und in …… zwei Pflegeeinrichtungen betreibt.
9Die am …… geborene, verheiratete Klägerin war seit dem ….. bei der Beklagten zunächst als …… im ……. in ….., zuletzt vorübergehend als Vertreterin der Vorarbeiterin in der Unterhaltsreinigung beschäftigt.
10Am ….. sprach der ……. des …… in ……. gegenüber der Klägerin ein Hausverbot aus.
11Mit Schreiben vom …… unterrichtete die Beklagte ihren Betriebsrat von der beabsichtigten Kündigung der Klägerin. Darin heißt es u.a. unter der Überschrift „Begründung für die Kündigung“:
12„Durch die Einrichtungsleitung des ……. ……. wurde am ….. … ein Hausverbot für …….. ausgesprochen, welches sich auf alle Bereiche des Hauses erstreckt.
13Als Gründe für dieses Hausverbot wurde uns folgendes mitgeteilt:
14- 15
….. verhält sich anderen Kollegen gegenüber unangemessen, im Haus wird dies als Mobbingattacken wahrgenommen
- 16
die Leistungserbringung ist mangelhaft
- 17
die Vorgesetzten-/vorbild und Führungsfunktion als Vorarbeiterin wird nicht wahrgenommen
- 18
mangelnde Loyalität gegenüber dem Arbeitgeber und auch gegenüber dem Auftraggeber
Aus diesen Gründen ist auch eine Versetzung in ein anderes Haus im …… Raum nicht möglich.“
20Mit Schreiben vom …… widersprach der Betriebsrat der Kündigung und begründete dies im Kern damit, dass im Anhörungsschreiben das kündigungsrelevante Verhalten der Klägerin nicht konkret benannt worden sei und die Klägerin auf ihrem alten Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden könne.
21Mit Schreiben vom …… kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum …….
22Mit Schreiben vom ….. hörte die Beklagte ihren Betriebsrat zu einer beabsichtigten Versetzung der Klägerin ab dem …… in den ….. im ……in …… an. Dem widersprach der Betriebsrat ebenfalls.
23Gegen die Kündigung der Beklagten vom …… wendet sich die Klägerin mit ihrer am …… vorab per Telefax beim Arbeitsgericht Köln eingegangenen Kündigungsschutzklage vom selben Tag.
24Die Klägerin ist der Auffassung, die Kündigung sei sozial ungerechtfertigt. Sie behauptet, das Hausverbot, das ihr gegenüber vom ……des …… in …… ausgesprochen worden sei, sei fingiert. Unliebsamen Mitarbeitern würden regelmäßig über den Umweg des Hausverbots Kündigungen ausgesprochen. Jedenfalls sei das Hausverbot von ihr nicht zu vertreten, da ein Verhalten von ihr, das ein solches Hausverbot rechtfertige, nicht vorliege. Die ihr gegenüber erhobenen Vorwürfe seien unzutreffend und ihrer Meinung nach von der Beklagten nicht konkret dargetan worden. Das Hausverbot sei damit Ergebnis einer gegen sie gerichteten Willkür. Unabhängig davon habe sich die Beklagte nicht schützend vor sie gestellt, um die Auftraggeberin von dem Hausverbot abzuhalten. Schließlich könne sie vertragsgemäß weiterhin in der Küche eingesetzt werden, zumal ihr zu ihrer dortigen Arbeit keine Vorwürfe gemacht worden seien.
25Die Klägerin beantragt,
261. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom …… nicht beendet worden ist,
272. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern auf unbestimmte Zeit fortbesteht,
283. im Falle des Obsiegens mit dem Antrag zu 1. die Beklagte zu verurteilen, sie bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als ……. weiter zu beschäftigen.
29Die Beklagte beantragt,
30die Klage abzuweisen.
31Die Beklagte ist der Auffassung, die Kündigung sei aus betriebsbedingten Gründen i.S. von § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG sozial gerechtfertigt. Sie behauptet, ihre Auftraggeberin, die ….. ….gGmbH, habe sich durch den ….. des …… in …… geweigert, einen weiteren Einsatz der Klägerin dort zuzulassen.
32Hintergrund sei gewesen, dass sich die Klägerin sowohl gegenüber ihren eigenen Kollegen, als auch gegenüber den Mitarbeitern der Betreibergesellschaft der Einrichtung unangemessen verhalten habe, was in der Einrichtung als Mobbingattacken wahrgenommen worden sei. Der ……habe spätestens seit Anfang Mai ….. mehrfach das Gespräch mit der Klägerin gesucht, um sie zu einer Verbesserung ihrer Arbeitsleistungen anzuhalten. Die Klägerin habe sich dabei aber stets hinter Ausflüchten versteckt und versucht, Reinigungsmängel auf andere Mitarbeiter zu schieben. Ferner sei dem ……mehrfach von Kolleginnen der Klägerin berichtet worden, dass diese aktives Mobbing in ihrem Team betreibe. Anlass für diesen Vorwurf sei gewesen, dass die Klägerin zuvor ein von einer Kollegin gereinigtes Badezimmer vorsätzlich verschmutzt habe, um die Kollegin sodann auf deren mangelnde Vorstellung von Sauberkeit zur Rede stellen zu können. Auf die Aufforderung des ….. an die Klägerin, sich in Zukunft mehr auf ihre Arbeit zu konzentrieren, anstatt über die Mitarbeiter ihres eigenen Teams als auch über die Mitarbeiter der Einrichtung selbst zu lästern und zu hetzen, habe die Klägerin vollkommen uneinsichtig reagiert. Sie, die Klägerin, habe sich von dem … nichts sagen zu lassen, da sie bei ihr, der Beklagten, und nicht bei der ….. angestellt sei. Wenn man sie loswerden wolle, solle man ihr kündigen.
33Vor dem Gespräch mit der Klägerin am ……. habe der …..zunächst mit ihrem zuständigen Gebietsleiter gesprochen und diesen über das untragbare Verhalten der Klägerin informiert sowie mitgeteilt, dass er eine weitere Tätigkeit in der Einrichtung nicht dulde und gegenüber der Klägerin ein Hausverbot aussprechen werde. Ihr Gebietsleiter habe daraufhin versucht, den …… davon abzubringen, indem er sich wie folgt schützend vor die Klägerin gestellt habe: Sinnvoller sei es doch sicher, zunächst ein Personalgespräch mit der Klägerin, ggf. auch mit den Mitarbeitern ihres Teams zu führen. Denkbar sei auch die Erteilung einer Abmahnung. Letztlich könne die Klägerin statt in der ….. wieder in der ….. eingesetzt werden. Trotz massiven Drängens durch ihren Gebietsleiter sei der ….. aber nicht bereit gewesen, von seiner Entscheidung Abstand zu nehmen. Er, der ……, werde die Klägerin in „seiner“ Einrichtung keinesfalls mehr beschäftigen; diese werde keinen Fuß mehr in die Einrichtung setzen.
34Da eine freie Stelle, auf der die Klägerin hätte weiter beschäftigt werden können, nicht vorhanden gewesen sei, habe sie, die Beklagte, keine andere Möglichkeit gesehen, als das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin betriebsbedingt zu kündigen.
35Unabhängig davon habe sie nochmals das Gespräch mit ihrer Auftraggeberin gesucht, um diese dazu zu bewegen, einen alternativen Einsatz der Klägerin in einer der Einrichtungen in …… zu akzeptieren. Der dortige Heimleiter habe sich damit schließlich trotz erheblicher Bedenken einverstanden erklärt. Da der Betriebsrat seine Zustimmung zur diesbezüglichen Versetzung der Klägerin verweigert habe, habe sie ihrer Ansicht nach die Kündigung notgedrungen aufrechterhalten müssen.
36Die Kündigung sei nach alledem als Druckkündigung aus betriebsbedingten Gründen sozial gerechtfertigt. Ein anderweitiger Einsatz der Klägerin als …..im …. im …. in …. sei ihr nicht möglich gewesen, da der Betriebsrat einem solchen Einsatz ausdrücklich widersprochen hat und sie ihrer Meinung nach nicht verpflichtet sei, gegen den Betriebsrat insoweit im Rahmen eines Zustimmungsersetzungsverfahrens vor dem Arbeitsgericht vorzugehen.
37Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien, die eingereichten Unterlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
38E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
39I. Die Klage ist – abgesehen vom Antrag zu 2. – zulässig und teilweise begründet.
401. Mit dem Antrag zu 1. hatte die Klage Erfolg.
41Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete nicht auf Grund der von der Beklagten mit Schreiben vom …. ausgesprochenen Kündigung zum ….., weil diese Kündigung sozial ungerechtfertigt i.S. von § 1 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 KSchG und damit unwirksam ist.
42a) Die allgemeinen Voraussetzungen des Kündigungsschutzgesetzes sind hier erfüllt: Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden (§ 1 Abs. 1 KSchG). Die Beklagte beschäftigt auch – wie deren Prozessbevollmächtigter im Kammertermin am 13.02.2015 auf Befragen des Gerichts bestätigt hat – regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer (§ 23 Abs. 1 Satz 3 KSchG). Die Klägerin hat die Kündigung der Beklagten vom ….. mit der vorliegenden, am …. vorab per Telefax beim Arbeitsgericht Köln eingegangenen Kündigungsschutzklage vom selben Tag innerhalb von drei Wochen nach ihrem Zugang gerichtlich angegriffen, § 4 Satz 1 KSchG. Die Kündigung war daher an den Wirksamkeitsvoraussetzungen des Kündigungsschutzgesetzes zu messen. Dieser Überprüfung hat sie nicht standgehalten.
43b) Im Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes ist eine ordentliche Kündigung gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG sozial ungerechtfertigt und damit rechtsunwirksam, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die Tatsachen, die die Kündigung bedingen, hat nach § 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG der Arbeitgeber zu beweisen.
44c) Personen-, verhaltens- oder betriebsbedingte Gründe i.S. von § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG, welche die Kündigung vom …… rechtfertigen, sind von der beweispflichtigen und damit auch darlegungspflichtigen – Beklagten bislang nicht hinreichend konkret dargetan worden.
45aa) Die streitgegenständliche Kündigung ist zunächst nicht aus personen- und/oder verhaltensbedingten Gründen sozial gerechtfertigt.
46(1) Das Vorbringen der Beklagten in der Klageerwiderung vom ….., die Klägerin habe sich sowohl gegenüber ihren eigenen Kollegen, als auch gegenüber den übrigen Kollegen der Betreibergesellschaft der Einrichtung „unangemessen“ verhalten, was in der Einrichtung „als Mobbingattacken“ wahrgenommen worden sei, war mangels jeglicher Substantiierung nicht einlassungsfähig und damit unbeachtlich. Wann genau und gegenüber welchen – namentlich zu bezeichnenden – Mitarbeitern sich die Klägerin in welcher konkret darzustellenden Weise nicht „angemessen“ verhalten haben soll, wird von der Beklagten nicht mitgeteilt. Die Vernehmung des von der Beklagten zu diesem in jeder Hinsicht substanzfreien Vorbringen benannten Zeugen ….. würde auf einen reinen Ausforschungsbeweis hinauslaufen, der im Zivilprozess unzulässig ist.
47(2) Nichts anderes gilt für den gegenüber der Klägerin erhobenen Vorwurf der angeblich mangelhaften Leistungserbringung. Wann und wo genau welche konkreten Schlecht- und/oder Minderleistungen die Klägerin erbracht haben soll, erschließt sich dem bisherigen Vorbringen der Beklagten nicht.
48Soweit die Beklagte in der Klageerwiderung vom …. behauptet, der …. des .………. habe „spätestens seit Anfang diesen Jahres mehrfach das Gespräch mit der Klägerin gesucht, um sie zu einer Verbesserung ihrer Arbeitsleistungen anzuhalten“, wobei sich die Klägerin „stets hinter Ausflüchten versteckt“ und versucht habe, „ihre Reinigungsmängel auf andere Mitarbeiter zu schieben“, fehlt es auch hier an konkreten Darlegungen seitens der Beklagten, an welchen Tagen und zu welchen genauen Zeiten dies jeweils gewesen sein soll.
49Aus dem Vorbringen der Beklagten, dem …. des …… sei „mehrfach von Kolleginnen der Klägerin berichtet worden“, dass diese „aktives Mobbing in ihrem Team betreibt“, in dem sie ein von einer Kollegin gereinigtes Badezimmer vorsätzlich verschmutzt habe, um die Kollegin danach auf deren mangelnde Vorstellung von Sauberkeit zur Rede stellen zu können, erschließt sich ebenfalls nicht, um welche – namentlich zu bezeichnenden – Kolleginnen der Klägerin es sich hierbei gehandelt und wann genau sich der beanstandete Vorfall ereignet haben soll. Auch hier würde die Vernehmung des von der Beklagten insoweit benannten Zeugen …… auf einen reinen – unzulässigen – Ausforschungsbeweis hinauslaufen.
50(3) Schließlich werden die angeblich von der Klägerin gegenüber dem ….. des ……. getätigten Äußerungen – die Klägerin habe auf die Aufforderung des ….., sich in Zukunft mehr auf ihre Arbeit zu konzentrieren, anstatt über die Mitarbeiter ihres eigenen Teams als auch über die Mitarbeiter der Einrichtung selbst zu lästern und zu hetzen, „vollkommen uneinsichtig reagiert“ und dem …… erklärt, sie habe sich von diesem „nichts sagen zu lassen“, da sie bei der Beklagten angestellt sei; wenn man sie loswerden wolle, solle man ihr kündigen – durch die Beklagte ebenfalls nicht einmal ansatzweise in zeitlicher und örtlicher Hinsicht spezifiziert, so dass auch hier die Vernehmung des von der Beklagten für dieses substanzfreie Vorbringen benannten Zeugen ….. einen reinen – unzulässigen – Ausforschungsbeweis darstellen würde.
51bb) Ebenso wenig ist die Kündigung als sog. betriebsbedingte Druckkündigung sozial gerechtfertigt.
52(1) Eine Druckkündigung liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn Dritte unter Androhung von Nachteilen für den Arbeitgeber von diesem die Entlassung eines bestimmten Arbeitnehmers verlangen. Dabei sind zwei Fallgruppen zu unterscheiden:
53(a) Das Verlangen des Dritten kann gegenüber dem Arbeitgeber durch ein Verhalten des Arbeitnehmers oder einen personenbedingten Grund objektiv gerechtfertigt sein. Eine solche Kündigung wird auch als „unechte Druckkündigung“ bezeichnet. Die Kündigung wird nicht primär wegen des durch den Dritten erzeugten Drucks erklärt, sondern wegen des personen- oder verhaltensbedingten Kündigungsgrundes (BAG, Urteil vom 18.07.2013 – 6 AZR 420/12, AP Nr. 14 zu § 626 BGB Druckkündigung, zu IV. 1. a) der Gründe).
54(b) Fehlt es hingegen an einer solchen objektiven Rechtfertigung der Drohung, so kommt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eine Kündigung aus betriebsbedingten Gründen in Betracht. An die Zulässigkeit einer sog. „echten Druckkündigung“ sind allerdings strenge Anforderungen zu stellen. Der Arbeitgeber hat sich in diesem Fall zunächst schützend vor den betroffenen Arbeitnehmer zu stellen. Nur wenn auf diese Weise die Drohung nicht abgewendet werden kann und bei Verwirklichung der Drohung schwere wirtschaftliche Schäden für den Arbeitgeber drohen, kann die Kündigung sozial gerechtfertigt sein. Dabei ist jedoch Voraussetzung, dass die Kündigung das einzig praktisch in Betracht kommende Mittel ist, um den Schaden abzuwenden. Zu berücksichtigen ist hierbei auch, inwieweit der Arbeitgeber die Drucksituation selbst in vorwerfbarer Weise herbeigeführt hat. Typische Fälle einer echten Druckkündigung sind Drohungen der Belegschaft mit Streik oder Massenkündigungen oder die Androhung des Abbruchs von Geschäftsbeziehungen für den Fall der Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers (siehe etwa BAG, Urteil vom 18.07.2013 – 6 AZR 420/12, AP Nr. 14 zu § 626 BGB Druckkündigung, zu IV. 1. b) der Gründe m.w. Nachw.).
55(2) Ob dieser, von der Literatur z.Tl. abgelehnten (siehe die Nachw. bei BAG, Urteil vom 18.07.2013 – 6 AZR 420/12, AP Nr. 14 zu § 626 BGB Druckkündigung, zu IV. 2. c) der Gründe) Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu folgen ist, bedurfte keiner Entscheidung.
56Selbst bei Anwendung dieser Rechtsprechung wären vorliegend – abgesehen davon, dass der Beklagten seitens ihrer Auftraggeberin, der ……. gGmbH, nicht mit dem Abbruch der Geschäftsbeziehungen für den Fall der Weiterbeschäftigung der Klägerin durch die Beklagte gedroht wurde, sondern lediglich der …. des ….. in ….. gegenüber der Klägerin ein Hausverbot ausgesprochen haben soll – beide von der Rechtsprechung herausgearbeitete Fallgruppen der Druckkündigung nicht gegeben.
57(a) Etwaige personen- oder verhaltensbedingte Gründe, die die Beklagte zum Ausspruch einer „unechten Druckkündigung“ berechtigt hätten, sind von der nach § 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten aus den bereits unter c) aa) im Einzelnen genannten Gründen, auf die zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen verwiesen wird, bislang nicht hinreichend konkret dargetan worden.
58(b) Ebenso wenig waren die Voraussetzungen für den Ausspruch einer sog. „echten Druckkündigung“ gegeben.
59(aa) Dem bisherigen Vorbringen der Beklagten erschließt sich nicht, dass diese vor Ausspruch der Kündigung alle in Betracht kommenden Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um für die Klägerin einen weiteren Einsatz im ……..in ...... zu bewirken.
60Zu Gunsten der Beklagten mag in diesem Zusammenhang deren Vorbringen in der Klageerwiderung vom …… als zutreffend unterstellt werden, ihr zuständiger Gebietsleiter …… habe sich gegenüber dem ….des …..in …… – erfolglos – bemüht, letzteren vom Ausspruch eines Hausverbots gegenüber der Klägerin abzubringen.
61Angesichts der „strengen Anforderungen“, die nach der eben dargestellten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts an eine Verdachtskündigung zu stellen sind, durfte sich die Beklagte hierauf indes nicht beschränken. Da sich der Arbeitgeber, wie es das Bundesarbeitsgericht wörtlich formuliert, „zunächst schützend“ vor den betroffenen Arbeitnehmer zu stellen hat, hätte es der Beklagten oblegen, die Angelegenheit gewissermaßen zur „Chefsache“ zu machen. Insoweit wäre von der Beklagten zu verlangen gewesen, dass deren Geschäftsführung bei der der …… …..gGmbH auf eine Aufhebung des von einem – hierarchisch untergeordneten – ……ausgesprochenen Hausverbots gegenüber der Klägerin hingewirkt hätte, zumal sich die von diesem Heimleiter gegenüber der Klägerin erhobenen und von der Beklagten in der Klageerwiderung vom …… vorgetragenen Vorwürfe aus den bereits unter c) aa) im Einzelnen genannten Gründen, auf die zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen verwiesen wird, mangels jeglicher Substantiierung, worauf auch der Betriebsrat in seiner als Anlage K 2 zur Klageschrift eingereichten Stellungnahme zur beabsichtigten Kündigung der Klägerin vom …… insoweit zu Recht hingewiesen hat, für eine Kündigung als völlig haltlos erweisen.
62Dass die Geschäftsführung der Beklagten vor Ausspruch der Kündigung einen solchen Versuch unternommen hat, ist von der Beklagten bislang – soweit ersichtlich – nicht behauptet worden.
63(bb) Unabhängig von den vorangegangenen Ausführungen stand nach dem bisherigen Vorbringen der Beklagten auch nicht zweifelsfrei fest, dass die streitbefangene Kündigung „das einzig praktisch in Betracht kommende Mittel“ im Sinne der dargestellten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts war, um etwaigen Schaden abzuwenden.
64So führt die Beklagte in der Klageerwiderung vom ….. u.a. (dort auf Seite - 3 - unten) aus, sie habe „noch einmal das Gespräch mit ihrer Auftraggeberin gesucht, um diese dazu zu bewegen, einen alternativen Einsatz der Klägerin in einer der Einrichtungen in …… zu akzeptieren“, womit sich der dortige Einrichtungsleiter „trotz erheblicher Bedenken“ einverstanden erklärt habe.
65Weshalb die Beklagte diese Maßnahme nicht bereits vor Ausspruch der hier streitgegenständlichen Kündigung ergriffen hat, erschließt sich dem bisherigen Vorbringen der Beklagten nicht.
66Unerheblich ist schließlich, dass der Betriebsrat der Beklagten seine Zustimmung zu dieser Maßnahme ab dem …. verweigert hat. Denn zum einen ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit einer Kündigung grundsätzlich die objektiven Verhältnisse zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung, worauf spätere Umstände, wie hier die Verweigerung der Zustimmung des Betriebsrats zu einer Versetzung der Klägerin nach Ausspruch der Kündigung, keinen Einfluss haben (siehe etwa BAG, Urteil vom 17.06.1999 – 2 AZR 639/98, NZA 1999, 1328). Zum anderen ist die „Rückführung“ eines Arbeitnehmers auf seinen bisherigen bzw. früheren Arbeitsplatz im Anschluss an einen anderweitigen Einsatz, wie hier der von der Beklagten avisierte Einsatz der Klägerin in ihrer ursprünglichen Funktion als ….. im Anschluss an deren Tätigkeit als Vertreterin der Vorarbeiterin in der Unterhaltsreinigung, betriebsverfassungsrechtlich nicht als „Versetzung“ i.S. der §§ 99 Abs. 1 Satz 1, 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG zu werten (vgl. unlängst – zu einer insoweit vergleichbaren Fallkonstellation – BAG, Beschluss vom 15.04.2014 – 1 ABR 101/12, NZA 2014, 920), so dass die Beklagte die Klägerin durch Ausübung ihres Direktionsrechts ohne Weiteres künftig als …… einsetzen konnte, ohne das Beteiligungsrecht des Betriebsrats bei Versetzungen nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG beachten zu müssen.
67(3) Ob der Beklagten zudem die Berufung auf das von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entwickelte Rechtsinstitut der sog. Druckkündigung nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB wegen angeblicher Fingierung bzw. Willkür des gegenüber der Klägerin vom …. des ……in ……. ausgesprochenen Hausverbots aus den von der Klägerin im letzten Schriftsatz vom ….. im Einzelnen genannten Gründen verwehrt ist, bedurfte im Hinblick auf die vorangegangenen Ausführungen keiner Entscheidung.
682. Soweit die Klägerin mit dem Antrag zu 2. die Feststellung begehrt, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern auf unbestimmte Zeit fortbesteht, ist die Klage wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses i.S. von § 256 Abs. 1 ZPO i.V. mit § 46 Abs. 2 ArbGG unzulässig. Denn von der Klägerin wurden – neben der Kündigung der Beklagten vom ….. – keine weiteren Beendigungstatbestände dargetan, die zur Beendigung des zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsverhältnisses führen sollen (zur Unzulässigkeit eines solchen sog. allgemeinen Feststellungsantrags in dem Fall siehe etwa LAG Nürnberg, Urteil vom 18.04.2012 – 2 Sa 100/11, NZA-RR 2012, 409 f., zu I. 2. der Gründe).
693. Mit dem Antrag zu 3. ist die Klage zulässig und zum Teil begründet.
70a) Auf Grund der erstinstanzlich festgestellten Unwirksamkeit der von der Beklagten mit Schreiben vom …… ausgesprochenen Kündigung hat die Klägerin einen Anspruch gegen die Beklagte auf Weiterbeschäftigung nach den vom Großen Senat des BAG entwickelten Grundsätzen, denen die Kammer aus Gründen der Rechtssicherheit folgt (vgl. BAG, Großer Senat, Beschluss vom 27.02.1985 – GS 1/84, AP Nr. 14 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht). Von der Beklagten wurden keine besonderen Umstände vorgetragen, die ihr ausnahmsweise eine Weiterbeschäftigung der Klägerin bis zum Eintritt der Rechtskraft einer Entscheidung über das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses unzumutbar machen.
71b) Dagegen kann die Klägerin nicht, wie von ihr mit dem Antrag zu 3. begehrt, die Weiterbeschäftigung „zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als …..“ verlangen, da sie zum einen zuletzt von der Beklagten unstreitig – wenn auch nur vertretungsweise – als Vorarbeiterin in der ….. eingesetzt wurde und sich zum anderen dem bisherigen Vorbringen der Klägerin nicht entnehmen lässt, dass sich das Direktionsrecht der Beklagten nach den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen allein auf den Einsatz der Klägerin als …… beschränkt.
72II. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 2 Satz 1 ZPO i.V. mit § 46 Abs. 2 ArbGG.
73III. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 61 Abs. 1 ArbGG, § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG, §§ 3, 5 ZPO i.V. mit § 46 Abs. 2 ArbGG, wobei der allgemeine Feststellungsantrag neben dem Kündigungsschutzantrag nicht gesondert bewertet wurde, da weitere Kündigungen oder andere Auflösungstatbestände nicht in das Verfahren einbezogen worden sind (siehe etwa LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11.09.2006 – 3 Ta 159/06, NZA-RR 2006, 656; LAG Köln, Beschluss vom 16.10.2007 – 9 Ta 298/07, NZA-RR 2008, 380 f. m.w. Nachw.; LAG Köln, Beschluss vom 25.10.2010 – 2 Ta 317/10, zitiert nach juris).
74R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g :
75Gegen dieses Urteil kann von beiden Parteien
B E R U F U N G
76eingelegt werden.
77Die Berufung muss
78innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat
79schriftlich beim Landesarbeitsgericht Köln, Blumenthalstraße 33, 50670 Köln eingegangen sein.
80Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
81Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zuzulassen:
821. Rechtsanwälte,
832. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
843. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung oder Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
85Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
86* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
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(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.
(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn
- 1.
in Betrieben des privaten Rechts - a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes verstößt, - b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann
und der Betriebsrat oder eine andere nach dem Betriebsverfassungsgesetz insoweit zuständige Vertretung der Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe der Kündigung innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes schriftlich widersprochen hat, - 2.
in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts - a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie über die personelle Auswahl bei Kündigungen verstößt, - b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets weiterbeschäftigt werden kann
und die zuständige Personalvertretung aus einem dieser Gründe fristgerecht gegen die Kündigung Einwendungen erhoben hat, es sei denn, daß die Stufenvertretung in der Verhandlung mit der übergeordneten Dienststelle die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat.
(3) Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des Satzes 1 erscheinen lassen.
(4) Ist in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes oder in einer entsprechenden Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen festgelegt, wie die sozialen Gesichtspunkte nach Absatz 3 Satz 1 im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, so kann die Bewertung nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.
(5) Sind bei einer Kündigung auf Grund einer Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet, so wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des Absatzes 2 bedingt ist. Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. Der Interessenausgleich nach Satz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrates nach § 17 Abs. 3 Satz 2.
(1) Die Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts gelten für Betriebe und Verwaltungen des privaten und des öffentlichen Rechts, vorbehaltlich der Vorschriften des § 24 für die Seeschiffahrts-, Binnenschiffahrts- und Luftverkehrsbetriebe. Die Vorschriften des Ersten Abschnitts gelten mit Ausnahme der §§ 4 bis 7 und des § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht für Betriebe und Verwaltungen, in denen in der Regel fünf oder weniger Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt werden. In Betrieben und Verwaltungen, in denen in der Regel zehn oder weniger Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt werden, gelten die Vorschriften des Ersten Abschnitts mit Ausnahme der §§ 4 bis 7 und des § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31. Dezember 2003 begonnen hat; diese Arbeitnehmer sind bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer nach Satz 2 bis zur Beschäftigung von in der Regel zehn Arbeitnehmern nicht zu berücksichtigen. Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer nach den Sätzen 2 und 3 sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen.
(2) Die Vorschriften des Dritten Abschnitts gelten für Betriebe und Verwaltungen des privaten Rechts sowie für Betriebe, die von einer öffentlichen Verwaltung geführt werden, soweit sie wirtschaftliche Zwecke verfolgen.
Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. Im Falle des § 2 ist die Klage auf Feststellung zu erheben, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist. Hat der Arbeitnehmer Einspruch beim Betriebsrat eingelegt (§ 3), so soll er der Klage die Stellungnahme des Betriebsrats beifügen. Soweit die Kündigung der Zustimmung einer Behörde bedarf, läuft die Frist zur Anrufung des Arbeitsgerichts erst von der Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde an den Arbeitnehmer ab.
(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.
(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn
- 1.
in Betrieben des privaten Rechts - a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes verstößt, - b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann
und der Betriebsrat oder eine andere nach dem Betriebsverfassungsgesetz insoweit zuständige Vertretung der Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe der Kündigung innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes schriftlich widersprochen hat, - 2.
in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts - a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie über die personelle Auswahl bei Kündigungen verstößt, - b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets weiterbeschäftigt werden kann
und die zuständige Personalvertretung aus einem dieser Gründe fristgerecht gegen die Kündigung Einwendungen erhoben hat, es sei denn, daß die Stufenvertretung in der Verhandlung mit der übergeordneten Dienststelle die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat.
(3) Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des Satzes 1 erscheinen lassen.
(4) Ist in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes oder in einer entsprechenden Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen festgelegt, wie die sozialen Gesichtspunkte nach Absatz 3 Satz 1 im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, so kann die Bewertung nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.
(5) Sind bei einer Kündigung auf Grund einer Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet, so wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des Absatzes 2 bedingt ist. Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. Der Interessenausgleich nach Satz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrates nach § 17 Abs. 3 Satz 2.
(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.
(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.
(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn
- 1.
in Betrieben des privaten Rechts - a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes verstößt, - b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann
und der Betriebsrat oder eine andere nach dem Betriebsverfassungsgesetz insoweit zuständige Vertretung der Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe der Kündigung innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes schriftlich widersprochen hat, - 2.
in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts - a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie über die personelle Auswahl bei Kündigungen verstößt, - b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets weiterbeschäftigt werden kann
und die zuständige Personalvertretung aus einem dieser Gründe fristgerecht gegen die Kündigung Einwendungen erhoben hat, es sei denn, daß die Stufenvertretung in der Verhandlung mit der übergeordneten Dienststelle die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat.
(3) Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des Satzes 1 erscheinen lassen.
(4) Ist in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes oder in einer entsprechenden Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen festgelegt, wie die sozialen Gesichtspunkte nach Absatz 3 Satz 1 im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, so kann die Bewertung nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.
(5) Sind bei einer Kündigung auf Grund einer Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet, so wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des Absatzes 2 bedingt ist. Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. Der Interessenausgleich nach Satz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrates nach § 17 Abs. 3 Satz 2.
(1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben; er hat dem Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben und die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen. Bei Einstellungen und Versetzungen hat der Arbeitgeber insbesondere den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz und die vorgesehene Eingruppierung mitzuteilen. Die Mitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet, über die ihnen im Rahmen der personellen Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 bekanntgewordenen persönlichen Verhältnisse und Angelegenheiten der Arbeitnehmer, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren; § 79 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(2) Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern, wenn
- 1.
die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Unfallverhütungsvorschrift oder gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung oder gegen eine gerichtliche Entscheidung oder eine behördliche Anordnung verstoßen würde, - 2.
die personelle Maßnahme gegen eine Richtlinie nach § 95 verstoßen würde, - 3.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass infolge der personellen Maßnahme im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist; als Nachteil gilt bei unbefristeter Einstellung auch die Nichtberücksichtigung eines gleich geeigneten befristet Beschäftigten, - 4.
der betroffene Arbeitnehmer durch die personelle Maßnahme benachteiligt wird, ohne dass dies aus betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen gerechtfertigt ist, - 5.
eine nach § 93 erforderliche Ausschreibung im Betrieb unterblieben ist oder - 6.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass der für die personelle Maßnahme in Aussicht genommene Bewerber oder Arbeitnehmer den Betriebsfrieden durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigung, stören werde.
(3) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt.
(4) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung zu ersetzen.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.
(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.
(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.
(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.
(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.
(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.
(1) Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, einer Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle einer gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen sowie in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen dem Grunde oder der Höhe nach geltend gemacht oder abgewehrt werden, ist der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Ist im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit die Höhe des Jahresbetrags nicht nach dem Antrag des Klägers bestimmt oder nach diesem Antrag mit vertretbarem Aufwand bestimmbar, ist der Streitwert nach § 52 Absatz 1 und 2 zu bestimmen.
(2) Für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet. Bei Rechtsstreitigkeiten über Eingruppierungen ist der Wert des dreijährigen Unterschiedsbetrags zur begehrten Vergütung maßgebend, sofern nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist.
(3) Die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge werden dem Streitwert hinzugerechnet; dies gilt nicht in Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen. Der Einreichung der Klage steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe gleich, wenn die Klage alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird.
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
Mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche werden zusammengerechnet; dies gilt nicht für den Gegenstand der Klage und der Widerklage.
(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.
(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.