Arbeitsgericht Karlsruhe Beschluss, 11. Juni 2008 - 4 BV 15/07

published on 11/06/2008 00:00
Arbeitsgericht Karlsruhe Beschluss, 11. Juni 2008 - 4 BV 15/07
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Tenor

Dem Arbeitgeber wird aufgegeben, der Betriebsratsvorsitzenden L. B. ein Mobiltelefon zur Verfügung zu stellen und es kommunikationsbereit zu halten.

Gründe

 
I.
Der Betriebsrat verlangt vom Arbeitgeber, seiner Vorsitzenden, die auch überbetriebliche Betriebsratsämter wahrzunehmen hat, ein Mobiltelefon zur Verfügung zu stellen und dieses kommunikationsbereit zu halten.
Der Betriebsrat ist für den Verkaufsstellen-Bezirk R. zuständig. In diesem Bezirk unterhält der Arbeitgeber 25 Filialen, in denen er ca. 90 Arbeitnehmer beschäftigt. Seit Januar 1996 ist L. B. Vorsitzende des Betriebsrats. Ihre Stellvertreterin H. G. ist seit September 2002 im Amt. Insgesamt hat der Betriebsrat fünf Mitglieder.
Auf überbetrieblicher Ebene nimmt L. B. folgende Ämter wahr:
- Schriftführerin des Gesamtbetriebsrats (GBR)
- Schriftführerin des Gesamtbetriebsausschusses
- (seit 15.04.2008) Vorsitzende des GBR-Personal- und Bildungsausschusses (Der Arbeitgeber hatte dem Vorgänger in diesem Amt ein Diensthandy zur Verfügung gestellt.)
- (seit 01.10.2007) Vorsitzende des GBR-Ausschusses für Altersteilzeit / Altersvorsorge / Rente
- Schriftführerin des GBR-Arbeits- und Gesundheitsausschusses
- Ersatzmitglied der Vertreterversammlung der Hamburger Pensionskasse.
Die Sitzungen der GBR-Ausschüsse finden in P. bei K. statt. Dort unterhält der Gesamtbetriebsrat ein Sekretariat. L. B. fährt mit der Bahn nach P. und benötigt je nach Strecke und Verbindungen für die einfache Fahrt fahrplanmäßig zwischen 3,5 und 4 Stunden. Der Gesamtbetriebsrat selbst tagt in G.. Die einfache Fahrt dorthin nimmt in etwa die gleiche Zeit in Anspruch wie eine Bahnfahrt nach P..
2007 war L. B. wegen ihrer überbetrieblichen Ämter in folgendem Umfang nicht dem Verkaufsstellen-Bezirk R. erreichbar:
Januar
        
- 02.01. bis 05.01.
 Ausschusssitzung Altersteilzeit / Altersvorsorge / Rente
- 08.01. bis 12.01.
 Personal- und Bildungsausschuss
- 16.01. bis 19.01.
 Gesamtbetriebsausschusssitzung
- 23.01. bis 26.01.
 Arbeits- und Gesundheitsausschusssitzung
- 29.01. bis 02.02.
 Gesamtbetriebsratssitzung
Februar
        
- 12.02.
 Regionalversammlung des Gesamtbetriebsrats in Karlsruhe
März    
        
- 06.03. bis 09.03.
 Gesamtbetriebsausschusssitzung
- 13.03. bis 16.03.
 Arbeits- und Gesundheitsausschusssitzung
- 19.03. bis 23.03.
 Personal- und Bildungsausschuss
- 26.03. bis 30.03.
 Gesamtbetriebsratssitzung
10 
April  
        
- 17.04. bis 20.04.
 Ausschusssitzung Altersteilzeit / Altersvorsorge / Rente
- 24.04. bis 27.04.
 Gesamtbetriebsausschusssitzung
11 
Mai      
        
- 02.05. bis 04.05.
 Schulungsveranstaltung in Kassel
- 07.05. bis 11.05.
 Personal- und Bildungsausschusssitzung
- 22.05. bis 25.05.
 Arbeits- und Gesundheitsausschusssitzung
- 29.05. bis 31.05.
 zusätzliche Gesamtbetriebsratssitzung
12 
Juni    
        
- 12.06. bis 15.06.
 Gesamtbetriebsausschusssitzung
13 
August
        
- 06.08. bis 10.08.
 Gesamtbetriebsratssitzung
- 21.08. bis 24.08.
 Gesamtbetriebsausschusssitzung
- 27.08. bis 31.08.
 Personal- und Bildungsausschusssitzung
14 
September
        
- 04.09. bis 07.09.
 Arbeits- und Gesundheitsausschusssitzung
- 11.09. bis 14.09.
 Ausschusssitzung Altersteilzeit / Altersvorsorge / Rente
- 17.09. bis 21.09.
 Gesamtbetriebsratssitzung und bundesweite
Betriebsrätekonferenz
15 
Oktober
        
- 16.10. bis 19.10.
 Ausschusssitzung Altersteilzeit / Altersvorsorge / Rente
- 23.10. bis 26.10.
 Gesamtbetriebsausschusssitzung
16 
November
        
- 05.11. bis 09.11.
 Personal- und Bildungsausschuss
- 12.11. bis 16.11.
 Gesamtbetriebsratssitzung
- 20.11. bis 23.11.
 Arbeits- und Gesundheitsausschusssitzung
- 27.11. bis 30.11.
 Ausschusssitzung Altersteilzeit / Altersvorsorge / Rente
17 
Dezember
        
- 04.12. bis 07.12.
 Gesamtbetriebsausschusssitzung
18 
Am 01.10.2007 beschloss der Betriebsrat, beim Arbeitgeber zu beantragen, dass dieser L. B. ein Geschäftshandy zur Verfügung stellt. Der Arbeitgeber lehnte das mit Schreiben vom 23.10. ab. Er verwies auf den Festnetzanschluss im Betriebsratsbüro. Daraufhin beschloss der Betriebsrat in seiner Sitzung vom 29.10. wegen des Handys für L. B. ein Beschlussverfahren einzuleiten und die Prozessbevollmächtigten hiermit zu beauftragen. Der Antragsschriftsatz ging am 28.11. bei Gericht ein und wurde dem Arbeitgeber am 06.12.2007 zugestellt.
19 
2008 nahm L. B. die folgenden auswärtigen Termine wahr bzw. sind die folgenden auswärtigen Termine, die sie wahrzunehmen hat, geplant:
20 
Januar
        
- 08.01. bis 11.01.
 Gesamtbetriebsausschusssitzung
- 15.01. bis 18.01.
 Personal- und Bildungsausschusssitzung
- 22.01. bis 25.01.
 Gesamtbetriebsratssitzung
- 29.01. bis 01.02.
 Altersteilzeit-Altersvorsorgeausschusssitzung (AAA)
21 
Februar
        
- 26.02. bis 29.02.
 Arbeits- und Gesundheitsausschusssitzung
22 
März    
        
- 04.03. bis 06.03.
 Seminar der Berufsgenossenschaft Einzelhandel
- 11.03. bis 14.03.
 geplante Teilnahme an der GBA-Sitzung, tatsächlich
war die Betriebsratsvorsitzende vom 10.03. bis 29.03.2008
arbeitsunfähig erkrankt
23 
April  
        
- 01.04. bis 04.04.
 geplante Teilnahme an der GBR-Sitzung, tatsächlich hatte
die Betriebsratsvorsitzende auf Grund ihrer langen
Arbeitsunfähigkeit im Monat März in dieser Woche ihren
verschobenen Urlaub
- 08.04. bis 11.04.
 ungeplante im GBR-Büro in der Funktion als
Stellvertreterin der Stellvertreterin der GBR-Vorsitzenden
wahrzunehmende Krankheitsvertretung
- 15.04. bis 18.04.
 Personal- und Bildungsausschusssitzung
- 22.04. bis 25.04.
 AAA-Sitzung
24 
Mai      
        
- 06.05. bis 09.05.
 Gesamtbetriebsausschusssitzung
- 13.05. bis 16.05.
 Arbeits- und Gesundheitsausschusssitzung
- 27.05. bis 30.05.
 Gesamtbetriebsratssitzung
25 
Juni    
        
- 10.06. bis 13.06.
 AAA-Sitzung
- 24.06. bis 27.06.
 Personal- und Bildungsausschusssitzung
26 
Juli    
        
- 01.07. bis 04.07.
 Gesamtbetriebsausschusssitzung
- 08.07. bis 11.07.
 Arbeits- und Gesundheitsausschusssitzung
- 22.07. bis 25.07.
 Gesamtbetriebsratssitzung
27 
September
        
- 02.09. bis 05.09.
 Personal- und Bildungsausschusssitzung
- 09.09. bis 12.09.
 Gesamtbetriebsausschusssitzung
- 15.09. bis 19.09.
 Gesamtbetriebsratssitzung und bundesweite
Betriebsrätekonferenz oder alternativ
- 22.09. bis 26.09.
 Gesamtbetriebsratssitzung und bundesweite
Betriebsrätekonferenz
28 
Oktober
        
- 07.10. bis 10.10.
 Arbeits- und Gesundheitsausschusssitzung
- 28.10. bis 30.10.
 AAA-Sitzung
29 
November
        
- 04.11. bis 07.11.
 Gesamtbetriebsausschusssitzung
- 18.11. bis 21.11.
 Personal- und Bildungsausschusssitzung
- 25.11. bis 28.11.
 Gesamtbetriebsratssitzung
30 
- Dezember
        
- 02.12. bis 05.12.
 Arbeits- und Gesundheitsausschusssitzung
- 09.12. bis 12.12.
 Gesamtbetriebsausschusssitzung
31 
Der Betriebsrat hat Angebote für Handy-Tarife recherchiert. Je nach Leistungsumfang ergeben sich monatliche Rechnungsbeträge von 10,-- bzw. 18,-- EUR (s. Anlage zum Schriftsatz des Betriebrats vom 04.06.2008, Blatt 84 f. der Akte).
32 
Der Betriebsrat trägt vor,
33 
im Hinblick auf den hohen Anteil auswärtiger Termine der Betriebsratsvorsitzenden und der damit verbundenen Fahrzeiten sei es für seine Arbeit erforderlich, dass die Vorsitzende mit einem Handy ausgestattet werde. Sie müsse auch auswärts jederzeit erreichbar sein. Sie koordiniere die Betriebsratsarbeit und berate als erfahrenste Kollegin die übrigen Betriebsratsmitglieder. Zudem müsse sie als Ansprechpartnerin für die Mitarbeiterinnen, die mit ihr zu sprechen wünschten, zur Verfügung stehen.
34 
Ohne ein Handy sei L. B. während der langen Fahrzeiten und am Standort G. telefonisch überhaupt nicht, am Standort P. über den Festnetzanschluss des Gesamtbetriebsrats nur begrenzt erreichbar, weil die Ausschusssitzungen in einem räumlich getrennten Hotel stattfänden. Abgesehen von einem Abschnitt zwischen B. und K., wo für etwa 30 Minuten kein Mobilnetzanschluss bestehe, könne auf der Strecke R.-P. ohne Probleme per Handy telefoniert werden.
35 
Der Betriebsrat beantragt,
36 
dem Antragsgegner wird aufgegeben, der Betriebsratsvorsitzenden des Antragstellers ein Mobiltelefon auf Kosten des Antragsgegners zur Verfügung zu stellen und dieses regelmäßig zu unterhalten.
37 
Der Arbeitgeber beantragt,
38 
den Antrag zurückzuweisen.
39 
Er trägt vor,
40 
es sei nicht erforderlich, für die Vorsitzende des Betriebsrats ein Mobiltelefon anzuschaffen. Sie werde vor Ort durch ihre Stellvertreterin vertreten. Sie sei sowohl im P. als auch in G. telefonisch erreichbar. In G. könnten Anrufe an das Hotel erfolgen, in dem L. B. übernachte. Das Hotel könne die eingehenden Anrufe notieren und sie L. B. mitteilen. Die Zugstrecke R.-P. sei weitgehend ohne Mobilnetzanschluss.
41 
Es sei auch zu berücksichtigen, dass der GBR-Ausschuss Altersteilzeit/Altersvorsorge/Rente unzulässig sei, weil er sich mit Themen befasse, die nicht zu den gesetzlichen Aufgaben des Gesamtbetriebsrats gehörten.
II.
42 
Der zulässige Antrag ist begründet. Der Arbeitgeber ist gem. § 40 Abs. 2 BetrVG dem Betriebsrat gegenüber verpflichtet, dessen Vorsitzender, L. B., ein Handy zur Verfügung zu stellen und es kommunikationsbereit zu halten.
43 
1. Gemäß § 40 Abs. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat u. a. für die laufende Geschäftsführung im erforderlichen Umfang Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen. Zur Kommunikationstechnik gehören auch Mobiltelefone. Ob bestimmte Sachmittel, hier das Mobiltelefon, für seine Arbeit notwendig sind, entscheidet der Betriebsrat in eigener Verantwortung.
44 
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wird allerdings vom Betriebsrat verlangt, dass er bei seiner Entscheidungsfindung die betrieblichen Verhältnisse und die sich ihm stellenden Aufgaben berücksichtigt. Dabei hat der Betriebsrat die Interessen der Belegschaft an einer sachgerechten Ausübung des Betriebsratsamts und berechtigte Interessen des Arbeitgebers, auch soweit sie auf eine Begrenzung seiner Kostentragungspflicht gerichtet sind, gegeneinander abzuwägen. Der Betriebsrat darf seine Entscheidung nicht allein von subjektiven Bedürfnissen abhängig machen (vgl. BAG, Beschluss vom 03.09.2003, 7 ABR 12/03, AP Nr. 78 zu § 40 BetrVG 1972 Bl. 1 R; Beschluss vom 23.08.2006, 7 ABR 55/05, AP Nr. 88 zu § 40 BetrVG 1972 Bl. 1 R; Beschluss vom 16.05.2007, 7 ABR 45/06, AP Nr. 90 zu § 40 BetrVG 1972, Bl. 5).
45 
Das Arbeitsgericht überprüft die Entscheidung des Betriebsrats, muss dabei jedoch dessen Beurteilungsspielraum beachten. Das bedeutet, dass sich die arbeitsgerichtliche Prüfung darauf beschränkt festzustellen, ob das verlangte Sachmittel auf Grund der konkreten betrieblichen Situation der Erledigung einer gesetzlichen Aufgabe des Betriebsrats dient und ob der Betriebsrat nicht nur die Interessen der Belegschaft berücksichtigt, sondern bei seiner Entscheidung auch berechtigten Interessen des Arbeitgebers Rechnung getragen hat. Dient das jeweilige Sachmittel der Erledigung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben, und hält sich die Interessenabwägung im Rahmen eines Beurteilungsspielraums, kann das Arbeitsgericht die Entscheidung des Betriebsrats nicht durch eine eigene ersetzen (so das BAG in den bereits zitierten Beschlüssen: AP Nr. 78 Bl. 1 R f., Nr. 88 Bl. 1 R f., Nr. 90 Bl. 5).
46 
2. Auch unter Berücksichtigung der Kosteninteressen des Arbeitgebers benötigt der Betriebsrat für seine Vorsitzende auf Grund der betrieblichen Gegebenheiten ein Handy, damit er seine gesetzlichen Aufgaben erfüllen kann. L. B. ist auf Grund überbetrieblicher Termine an nahezu der Hälfte der im Jahr zur Verfügung stehenden Arbeitstage nicht in der Lage, vor Ort in R. ihren Aufgaben als Betriebsratsvorsitzende nachzukommen:
47 
- 2007
 Insgesamt 230 Arbeitstage (250 Jahresarbeitstage abzüglich
gesetzlichen Mindesturlaubs), davon 125 Arbeitstage mit
auswärtigen Verpflichtungen (54 % - ohne die Sitzungen des
Ausschusses für Altersteilzeit/Altersvorsorge/Rente: 46 %).
                 
- 2008
 Insgesamt 231 Arbeitstage, davon 115 Arbeitstage mit auswärtigen
Verpflichtungen (50 % - ohne die Sitzungen des Ausschusses für
Altersteilzeit/Altersvorsorge/Rente: 43 %).
48 
a) Angesichts des hohen Anteils dienstlicher Abwesenheitszeiten der Betriebsratsvorsitzenden erfordert es zum einen die notwendige Kommunikation mit den Arbeitnehmern, dass die Betriebsratsvorsitzende mit einem Handy ausgestattet wird. Es gehört zur laufenden Geschäftsführung des Betriebsrats, dass dieser die Arbeitnehmer über die sie betreffenden Angelegenheiten angemessen informiert. Dabei unterliegt der Betriebsrat keinen gesetzlichen Vorgaben (vgl. BAG AP Nr. 78 zu § 40 BetrVG 1972 Bl. 2, 2 R). Der Betriebsratsvorsitzenden muss es möglich sein, zumindest bei Angelegenheiten, die einzelne Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen betreffen, dieses beispielsweise nach Unterredungen mit dem Arbeitgeber zeitnah persönlich über den aktuellen Sachstand ihrer Angelegenheit zu unterrichten. Lässt sich das an den Tagen der Anwesenheit wegen dringlicherer anderer Termine oder versetzter Arbeitszeiten nicht bewerkstelligen, gewährleistet ein Mobiltelefon, dass die erforderliche Unterrichtung zeitnah auch dann erfolgen kann, wenn sich die Betriebsratsvorsitzende wieder auf Dienstreise befindet. Umgekehrt kann wiederum nur durch ein Mobiltelefon sichergestellt werden, dass Arbeitnehmer, die ihr Anliegen L. B. persönlich vortragen wollen (s. auch §§ 82 Abs. 2, 83 Abs. 1 und 84 Abs. 1 BetrVG) trotz der häufigen Abwesenheitszeiten zeitnah mit ihr Kontakt aufnehmen und ggf. ihr Anliegen mit ihr näher besprechen können.
49 
b) Zum anderen macht auch die notwendige interne Kommunikation des Betriebsrats es notwendig, dass L. B. ein Handy erhält. Zu ihren Aufgaben als Vorsitzende des Betriebsrats gehört die Vorbereitung und Durchführung von Betriebsratssitzungen (§ 29 Abs. 2 BetrVG). Sie ist wegen ihrer auswärtigen Terminverpflichtungen fast regelmäßig mehrere Tage vor den Betriebsratssitzungen, die montags stattfinden, ortsabwesend. Damit der Betriebsrat in seinen Sitzungen auch auf kurzfristige Entwicklungen reagieren kann, ist es erforderlich, dass sich die Betriebsratsvorsitzende und ihre Stellvertreterin hierüber austauschen. Die eine benötigt die Informationen über neuere Entwicklungen, um die Betriebsratssitzung sachgerecht leiten zu können. Die andere benötigt die Abstimmung mit der Vorsitzenden, um ggf. in deren Abwesenheit weitere vorbereitende Maßnahmen zu ergreifen. Der Betriebsrat weist darüber hinaus zu Recht darauf hin, dass die Betriebsratsvorsitzende die Arbeit des Betriebsrats koordiniert. Das bedeutet, dass auch in ihrer Abwesenheit Termine und Prioritäten mit ihr abgestimmt werden müssen und sie grundsätzlich auf dem Laufenden zu halten ist. Auch hierfür wird das Handy benötigt. Je größer die Zahl der Abwesenheitstage ist, desto größer wird der Kommunikationsbedarf zwischen Betriebsrat und Vorsitzender, der zuverlässig und zeitnah nur über ein Mobiltelefon bewerkstelligt werden kann (s. auch unten d).
50 
c) Der Betriebsrat kann daher nicht darauf verwiesen werden, dass die Stellvertreterin bei Abwesenheit der Betriebsratsvorsitzenden deren Aufgaben übernimmt (§ 26 Abs. 2 Satz 1 BetrVG) und deshalb kein erheblicher mobiler Kommunikationsbedarf bestehe (vgl. aber LAG München, Beschluss vom 20.12.2005, 8 TaBV 57/05, II 2.2.2, S. 12 f., Blatt 46 f. der Akte). Zum einen ändert die Vertretung nichts an dem unmittelbaren Kommunikationsbedarf zwischen der Vorsitzenden und einzelnen Arbeitnehmer. Dem Betriebsrat kann in diesem Zusammenhang nicht aufgegeben werden, betroffene Arbeitnehmer nur aus zweiter Hand zu informieren, wenn das unmittelbar kundige Betriebsratsmitglied ortsabwesend ist. Zum anderen arbeiten Betriebsratsvorsitzende und Stellvertreterin nicht nebeneinander her. Weil ihre Zuständigkeit bedingt durch die auswärtigen Termine L. B. ständig wechselt, besteht ein hoher Abstimmungsbedarf, der bei dienstlicher Abwesenheit der Vorsitzenden nur über eine Kommunikationseinrichtung befriedigt werden kann.
51 
d) Insoweit kann der Betriebsrat schließlich nicht auf die Festnetzanschlüsse des Gesamtbetriebsrats bzw. der Hotels verwiesen werden, in denen L. B. übernachtet. Sowohl die Kommunikation der Betriebsratsvorsitzenden mit den Arbeitnehmern als auch die mit dem Betriebsrat bzw. ihrer Stellvertreterin muss zuverlässig und zeitnah erfolgen. Das gewährleisten die Festnetzanschlüsse, auf die sich der Arbeitgeber beruft, nicht. Sämtliche eingehenden Anrufe können nicht unmittelbar an L. B. weitergeleitet, sondern müssen über Dritte mitgeteilt werden. Rückrufe und Anrufe L. B.s können nur erfolgen, wenn das Sekretariat des Gesamtbetriebsrats außerhalb der Sitzungszeiten besetzt ist bzw. wenn sich L. B. zu den Arbeitszeiten in R. im Hotel aufhält. Während der nicht unerheblichen Reisezeiten ist sie ohne Handy weder erreichbar, noch kann sie eventuell erforderliche Anrufe erledigen.
52 
Ein über das Diensthandy eingehender Anruf erreicht die Betriebsratsvorsitzende dagegen unmittelbar, auch wenn er zunächst auf die Mailbox gesprochen oder lediglich registriert wird. Die Antwort kann zeitnah in einer Sitzungspause erfolgen. Vor allem lassen sich erforderliche Anrufe während der Reisezeiten erledigen. In diesem Zusammenhang brauchte dem Einwand des Arbeitgebers, die Zugstrecke R.-P. sei weitgehend ohne Anschluss an ein Mobilnetz, nicht nachgegangen zu werden. Es gibt keine feststehende Zugstrecke R.-P.. Je nach Uhrzeit werden Zugverbindungen über Kö. Hbf./A., über K. Hbf./A. oder über B.-S./B. Hbf./A. angeboten.
53 
e) Der Betriebsrat hat somit zu Recht festgestellt, dass seine Vorsitzende ein Mobiltelefon benötigt, damit er bzw. die Betriebsratsvorsitzende ihre gesetzlichen Aufgaben erfüllen können. Die Entscheidung des Betriebsrats, ein solches Mobiltelefon vom Arbeitgeber zu verlangen, missachtet auch nicht dessen berechtigte Interessen. Die mit der Erstanschaffung und Unterhaltung eines Handys verbundenen Kosten sind - wie die Recherchen des Betriebsrats bezüglich der laufenden Kosten zeigen - nicht unverhältnismäßig. Das macht auch der Umstand deutlich, dass der Arbeitgeber dem bisherigen Vorsitzenden des GBR-Personal- und Bildungsausschlusses ein Diensthandy finanzierte.
54 
Der Betriebsrat kann folglich gem. § 40 Abs. 2 BetrVG vom Arbeitgeber verlangen, seiner Vorsitzenden ein Mobiltelefon zur Verfügung zu stellen und es kommunikationsbereit zu halten. Seinem Antrag war stattzugeben.
III.
55 
Diese Entscheidung ergeht gem. § 2 Abs. 2 GKG kostenfrei.
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) In Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit sind von der Zahlung der Kosten befreit der Bund und die Länder sowie die nach Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlich

(1) Die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber. (2) Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat der Arbeitgeber in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- un

(1) Der Betriebsrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. (2) Der Vorsitzende des Betriebsrats oder im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter vertritt den Betriebsrat im Rahmen der von ihm gefassten Beschlüsse. Zur
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) In Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit sind von der Zahlung der Kosten befreit der Bund und die Länder sowie die nach Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlich

(1) Die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber. (2) Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat der Arbeitgeber in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- un

(1) Der Betriebsrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. (2) Der Vorsitzende des Betriebsrats oder im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter vertritt den Betriebsrat im Rahmen der von ihm gefassten Beschlüsse. Zur
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published on 24/10/2017 00:00

Tenor 1. Die Beschwerde der Schwerbehindertenvertretung (Beteiligte zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Schwerin vom 16.03.2017 - 2 BV 67/16 - und der erweiterte Antrag werden zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelas
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber.

(2) Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat der Arbeitgeber in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen.

(1) Der Arbeitnehmer hat das Recht, in betrieblichen Angelegenheiten, die seine Person betreffen, von den nach Maßgabe des organisatorischen Aufbaus des Betriebs hierfür zuständigen Personen gehört zu werden. Er ist berechtigt, zu Maßnahmen des Arbeitgebers, die ihn betreffen, Stellung zu nehmen sowie Vorschläge für die Gestaltung des Arbeitsplatzes und des Arbeitsablaufs zu machen.

(2) Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass ihm die Berechnung und Zusammensetzung seines Arbeitsentgelts erläutert und dass mit ihm die Beurteilung seiner Leistungen sowie die Möglichkeiten seiner beruflichen Entwicklung im Betrieb erörtert werden. Er kann ein Mitglied des Betriebsrats hinzuziehen. Das Mitglied des Betriebsrats hat über den Inhalt dieser Verhandlungen Stillschweigen zu bewahren, soweit es vom Arbeitnehmer im Einzelfall nicht von dieser Verpflichtung entbunden wird.

(1) Vor Ablauf einer Woche nach dem Wahltag hat der Wahlvorstand die Mitglieder des Betriebsrats zu der nach § 26 Abs. 1 vorgeschriebenen Wahl einzuberufen. Der Vorsitzende des Wahlvorstands leitet die Sitzung, bis der Betriebsrat aus seiner Mitte einen Wahlleiter bestellt hat.

(2) Die weiteren Sitzungen beruft der Vorsitzende des Betriebsrats ein. Er setzt die Tagesordnung fest und leitet die Verhandlung. Der Vorsitzende hat die Mitglieder des Betriebsrats zu den Sitzungen rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung zu laden. Dies gilt auch für die Schwerbehindertenvertretung sowie für die Jugend- und Auszubildendenvertreter, soweit sie ein Recht auf Teilnahme an der Betriebsratssitzung haben. Kann ein Mitglied des Betriebsrats oder der Jugend- und Auszubildendenvertretung an der Sitzung nicht teilnehmen, so soll es dies unter Angabe der Gründe unverzüglich dem Vorsitzenden mitteilen. Der Vorsitzende hat für ein verhindertes Betriebsratsmitglied oder für einen verhinderten Jugend- und Auszubildendenvertreter das Ersatzmitglied zu laden.

(3) Der Vorsitzende hat eine Sitzung einzuberufen und den Gegenstand, dessen Beratung beantragt ist, auf die Tagesordnung zu setzen, wenn dies ein Viertel der Mitglieder des Betriebsrats oder der Arbeitgeber beantragt.

(4) Der Arbeitgeber nimmt an den Sitzungen, die auf sein Verlangen anberaumt sind, und an den Sitzungen, zu denen er ausdrücklich eingeladen ist, teil. Er kann einen Vertreter der Vereinigung der Arbeitgeber, der er angehört, hinzuziehen.

(1) Der Betriebsrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.

(2) Der Vorsitzende des Betriebsrats oder im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter vertritt den Betriebsrat im Rahmen der von ihm gefassten Beschlüsse. Zur Entgegennahme von Erklärungen, die dem Betriebsrat gegenüber abzugeben sind, ist der Vorsitzende des Betriebsrats oder im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter berechtigt.

(1) Die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber.

(2) Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat der Arbeitgeber in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen.

(1) In Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit sind von der Zahlung der Kosten befreit der Bund und die Länder sowie die nach Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen. In Verfahren der Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen ist maßgebend, wer ohne Berücksichtigung des § 252 der Abgabenordnung oder entsprechender Vorschriften Gläubiger der Forderung ist.

(2) Für Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen nach § 2a Absatz 1, § 103 Absatz 3, § 108 Absatz 3 und § 109 des Arbeitsgerichtsgesetzes sowie nach den §§ 122 und 126 der Insolvenzordnung werden Kosten nicht erhoben.

(3) Sonstige bundesrechtliche Vorschriften, durch die für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewährt ist, bleiben unberührt. Landesrechtliche Vorschriften, die für diese Verfahren in weiteren Fällen eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewähren, bleiben unberührt.

(4) Vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit und den Gerichten für Arbeitssachen finden bundesrechtliche oder landesrechtliche Vorschriften über persönliche Kostenfreiheit keine Anwendung. Vorschriften über sachliche Kostenfreiheit bleiben unberührt.

(5) Soweit jemandem, der von Kosten befreit ist, Kosten des Verfahrens auferlegt werden, sind Kosten nicht zu erheben; bereits erhobene Kosten sind zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, soweit eine von der Zahlung der Kosten befreite Partei Kosten des Verfahrens übernimmt.