Arbeitsgericht Iserlohn Urteil, 14. Jan. 2016 - 4 Ca 1385/15
Gericht
Tenor
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 29.07.2015 nicht aufgelöst wurde, sondern bis zum 31.10.2015 fortbestanden hat.
Die Klägerin trägt 1/3, die Beklagte 2/3 der Kosten des Rechtsstreits auf der Grundlage eines Kostenstreitwertes von 7.800,00 Euro.
Der Streitwert wird auf 5.200,00 Euro festgesetzt.
1
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer fristgerechten Kündigung.
3Die 1970 geborene Klägerin ist geschieden und einem Kind gegenüber unterhaltspflichtig. Sie begann am 17.11.2014 ihre Tätigkeit als Einkaufssachbearbeiterin für die Beklagte, die gewerbsmäßige Arbeitsnehmerüberlassung betreibt und mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt. Grundlage des Arbeitsverhältnisses war der Arbeitsvertrag vom 22.10.2014, in dem es u.a. heißt:
4§ 1 Beginn / Inhalt
5…..
61.3. Das Arbeitsverhältnis wird gem. §14 Abs. 2 TzBfG befristet geschlossen.
7Es endet am 31.10.2015, ohne dass es einer Kündigung bedarf, soweit
8nicht zuvor die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses schriftlich vereinbart
9wird.
10.....
11§ 2 Tätigkeit / Pflichten des Mitarbeiters
122.1. Der Mitarbeiter wird entsprechend der Tätigkeit im Kundenbetrieb
13eingestellt als Einkaufssachbearbeiterin.
142.2. Der Arbeitgeber ist gemäß § 2.3. Satz 1 Entgeltrahmentarifvertrag IGZ
15berechtigt, dem Mitarbeiter vorübergehend andere Tätigkeiten
16zuzuweisen, die auch von weniger qualifizierten Kräften durchgeführt
17werden können. Macht er hiervon Gebrauch, so richtet sich die Vergütung
18nach § 2.3 Entgeltrahmentarifvertrag IGZ.
192.3
20…..
21Dem Mitarbeiter können auch Tätigkeiten im internen Bereich des Unter-
22nehmens zugewiesen werden. Eine Verringerung des
23Vergütungsanspruchs tritt dadurch nicht ein. Die Zuweisung von
24Tätigkeiten im internen Bereich darf einen ununterbrochenen Zeitraum
25von vier Wochen nicht überschreiten.
26….
27§ 3 Einbeziehung der Tarifverträge
283.1 Die Rechte und Pflichten der Arbeitsvertragsparteien bestimmen sich
29nach den zwischen dem Arbeitgeberverband Deutscher Zeitarbeitsunter-
30nehmen – IGZ und den Gewerkschaften der DGB-Tarifgemeinschaft ge-
31schlossenen Tarifverträgen für die Zeitarbeitsbranche.
32…..
334.6. Die ersten 6 Monate des Beschäftigungsverhältnisses gelten als
34Probezeit.
35In den ersten 4 Wochen der Probezeit kann das Beschäftigungsverhältnis
36mit einer Frist von 2 Arbeitstagen gekündigt werden.
37….
38Vom 7. Monat des Beschäftigungsverhältnisses an gelten für beide Seiten
39die gesetzlichen Kündigungsfristen von 4 Wochen zum 15. oder zum
40Monatsende.
41….
42Probezeit und Kündigungsfristen gelten gleichermaßen für befristete
43Beschäftigungsverhältnisse.
44….
45Wegen der weiteren Einzelheiten des Arbeitsvertrages wird auf die Anlage B1 zum Schriftsatz der Beklagten vom 26.10.2015 verwiesen. Die Klägerin wurde ausschließlich bei der Firma B T GmbH eingesetzt. Die Klägerin erzielte ein durchschnittliches Bruttomonatsentgelt in Höhe von 2.600,00 Euro.
46Mit Schreiben vom 29.07.2015 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 31.08.2015 (wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage zur Klageschrift verwiesen).
47Gegen diese Kündigung wendet sich die Klägerin mit ihrer am 17.08.2015 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage, die sich zunächst auf das unbeschränkte Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses bezog, später jedoch auf die Dauer der vereinbarten Befristung beschränkt wurde.
48Die Klägerin rügt die Durchführung einer ordnungsgemäßen Sozialauswahl. Sie ist darüber hinaus der Auffassung, der Arbeitsvertrag enthalte keine Regelung, die eine Kündigungsmöglichkeit für die Dauer der Befristung vorsehe.
49Die Klägerin beantragt,
50festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 29.07.2015 nicht beendet wurde, sondern bis zum 31.10.2015 fortbestanden hat.
51Die Beklagte beantragt,
52die Klage abzuweisen.
53Sie behauptet, die Firma B T GmbH habe eine Einkaufssachbearbeiterin für den Zeitraum vom 17.11.2014 bis zum 31.10.2015 angefordert. Die Klägerin habe auch ausschließlich auf dieser Position zu regulären Bedingungen arbeiten wollen, so dass die Bezeichnung ausdrücklich in den Arbeitsvertrag aufgenommen worden sei (Beweis: Zeugnis der Frau C). Im Juli 2015 habe der Auftraggeber erklärt, der Einsatz endet zum 31.08.2015 (Beweis: Zeugnis der Frau C). Eine andere Einsatzmöglichkeit zu einem Stundenlohn zu 16,64 Euro habe nicht bestanden. Eine Änderungskündigung sei wegen der Weigerung der Klägerin, eine andere Tätigkeit zu übernehmen, nicht in Betracht gekommen. Da hier eine Einsatzmöglichkeit dauerhaft entfallen sei, habe auch die arbeitsvertraglich vorgesehene Möglichkeit eines vorübergehenden anderweitigen Einsatzes nicht genutzt werden können. Eine Sozialauswahl sei nicht durchzuführen gewesen, da die Klägerin einzige kaufmännische Angestellte im Bereich der Leiharbeitnehmer sei.
54Die Klägerin behauptet, die Beklagte setze im Betrieb der Firma B T GmbH auch andere Bürokräfte sowie Mitarbeiter im Bereich Qualitätssicherung ein. Auch diese Position könne sie ausfüllen, da sie zuvor bereits im Bereich Qualitätssicherung gearbeitet hat.
55E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
56Die Klage ist begründet.
57I.
58Die Klägerin hat einen Anspruch auf die begehrte Feststellung.
59Die Kündigung vom 29.07.2015 hat das Arbeitsverhältnis nicht zum 31.08.2015 beendet, vielmehr hat das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der vereinbarten Befristung am 31.10.2015 fortbestanden. Dabei kann offenbleiben, ob der Arbeitsvertrag eine Kündigungsmöglichkeit während der Dauer der Befristung vorsieht. Die am 29.07.2015 ausgesprochene Kündigung ist jedenfalls nicht sozial gerechtfertigt, § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG.
60Nach dieser Vorschrift ist eine Kündigung unter anderem dann sozial gerechtfertigt, wenn dringende betriebliche Erfordernisse der Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers entgegenstehen.
61Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, nach der Beendigung des Auftrages für die Firma B T GmbH habe für die Klägerin keine Beschäftigungsmöglichkeit mehr bestanden.
621.
63Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts können sich betriebliche Erfordernisse für eine Kündigung im Sinne von § 1 Abs. 2 KSchG aus innerbetrieblichen Umständen (Unternehmerentscheidungen wie z.B. Rationalisierungsmaßnahmen, Umstellung oder Einschränkung der Produktion) oder durch außerbetriebliche Gründe (z.B. Auftragsmangel oder Umsatzrückgang) ergeben. Diese betrieblichen Erfordernisse müssen „dringend“ sein und eine Kündigung im Interesse des Betriebes notwendig machen. Die weitere Voraussetzung ist erfüllt, wenn es dem Arbeitgeber nicht möglich ist, der betrieblichen Lage durch andere Maßnahmen auf technischem, organisatorischem oder wirtschaftlichen Gebiet als durch eine Kündigung zu entsprechen. Die Kündigung muss wegen der betrieblichen Lage unvermeidbar sein. Wenn sich der Arbeitgeber auf außerbetriebliche oder innerbetriebliche Umstände beruft, darf er sich nicht auf schlagwortartige Umschreibungen beschränken. Er muss seine tatsächlichen Angaben vielmehr so im Einzelnen darlegen, dass sie vom Arbeitnehmer mit Gegentatsachen bestritten und vom Gericht überprüft werden können. Bei Kündigungen aus innerbetrieblichen Gründen muss der Arbeitgeber darlegen, welche organisatorischen oder technischen Maßnahmen er angeordnet hat und wie sich die von ihm behaupteten Umstände unmittelbar oder mittelbar auf die Beschäftigungsmöglichkeit für den gekündigten Arbeitnehmer auswirken. Der Vortrag des Arbeitgebers muss erkennen lassen, ob durch eine innerbetriebliche Maßnahme oder durch einen außerbetrieblichen Anlass das Bedürfnis an der Tätigkeit des gekündigten Arbeitnehmers wegfällt. Von den Arbeitsgerichten voll nachzuprüfen ist, ob eine derartige unternehmerische Entscheidung tatsächlich vorliegt. Eine solche unternehmerische Entscheidung ist selbst nicht auf ihre sachliche Rechtfertigung oder ihre Zweckmäßigkeit zu überprüfen, sondern nur darauf, ob sie offenbar unsachlich, unvernünftig oder willkürlich ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BAG v. 16.12.2010 – 2 AZR 770/09 m.w.N.).
64Eine Kündigung ist nur dann im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG durch „dringende“ betriebliche Gründe „bedingt“, wenn es dem Arbeitgeber nicht möglich ist, dem bei Ausspruch der Kündigung absehbaren Wegfall des bisherigen Beschäftigungsbedarfes durch andere Maßnahmen – technischer, organisatorischer oder wirtschaftlicher Art - als durch eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu entsprechen. Die Merkmale der „Dringlichkeit“ und des „ Bedingtseins“ der Kündigung sind Ausdruck des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Er gebietet dem Arbeitgeber, vor einer Beendigungskündigung dem Arbeitnehmer von sich aus eine mögliche anderweitige Beschäftigung auf einem freien Arbeitsplatz, gegebenenfalls zu geänderten Bedingungen anzubieten. Entsprechendes gilt, wenn die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- und Fortbildungsmaßnahmen möglich ist (vgl. BAG vom 26.03.2015 – 2 AZR 417/14 - ).
652.
66Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Beklagte hat nicht hinreichend dargelegt, dass für die Klägerin bis zum Ablauf der vereinbarten Befristung unter Ausschöpfung der arbeitsvertraglich vorgesehenen anderweitigen Einsatzmöglichkeiten keine Beschäftigungsmöglichkeit bestand.
67a.
68Der Inhalt und die Substanz des Vortrages des Arbeitgebers zum Wegfall einer Beschäftigungsmöglichkeit muss dem Umstand Rechnung tragen, dass die Einschätzung des zukünftigen gesunkenen Beschäftigungsbedarfs und – volumens prognostischen Charakter hat. Der Arbeitgeber muss deshalb den Rückgang des Beschäftigungsvolumens nachvollziehbar darstellen, beispielsweise durch eine Darstellung der Entwicklung und einen Vergleich des Auftrags- und Beschäftigungsvolumens in Referenzperioden. Im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung entsteht ein entsprechender Überhang an Leiharbeitnehmern, wenn der Einsatz von Leiharbeitnehmern endet, ohne dass der Arbeitnehmer wieder bei anderen Entleihern oder im Betrieb des Verleihers sofort oder auf absehbare Zeit eingesetzt werden kann. Dabei reicht ein bloßer Hinweis auf einen auslaufenden Auftrag und einen fehlenden Anschlussauftrag regelmäßig nicht aus, um einen – dauerhaften – Wegfall des Beschäftigungsbedürfnisses zu begründen. Der Arbeitgeber muss anhand der Auftrags- und Personalplanung vielmehr darstellen, warum es sich nicht nur um eine - kurzfristige – Auftragsschwankung, sondern um einen dauerhaften Auftragsrückgang handelt und ein anderer Einsatz des Arbeitnehmers bei einem anderen Kunden bzw. in einem anderen Auftrag – auch gegebenenfalls nach entsprechenden Anpassungsfortbildungen – nicht in Betracht kommt. Dies gilt umso mehr, als es dem Wesen der Arbeitnehmerüberlassung und dem Geschäft eines Arbeitnehmerüberlassungs-Unternehmens entspricht, Arbeitnehmer – oft kurzfristig – bei verschiedenen Auftraggebern einzusetzen und zu beschäftigen. Es ist daher gerechtfertigt, an die Darlegung der Tatsachen, auf denen die zu stellende Prognose des zukünftigen Beschäftigungsvolumens beruht, dezidierte Anforderungen – auch in zeitlicher Hinsicht – zu stellen. Das Vorliegen von möglicherweise nur kurzfristigen Auftragsschwankungen muss auszuschließen sein. Kurzfristige Auftragslücken sind bei einem Leiharbeitsunternehmen nicht geeignet, eine betriebsbedingte Kündigung im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG zu rechtfertigen, da sie zum typischen Wirtschaftsrisiko dieser Unternehmen gehören. Es gehört daher zum Vortrag, wie sich die Aufträge und die Einsatzmöglichkeiten entwickelt haben und zukünftig entwickeln werden und welche Arbeitnehmer zur Bearbeitung der Aufträge eingesetzt werden und welche Maßnahmen eingeleitet wurden, um Arbeitnehmer im Rahmen von neuen Aufträgen zu verwenden (vgl. BAG vom 18.05.2006 – 2 AZR 412/05 -).
69b.
70Die Beklagte beschränkt sich auf die Behauptung, die Firma B T GmbH habe den Auftrag zum 31.08.2015 beendet und ein Anschlussauftrag nicht vorgelegen. Sie hat nicht dargelegt, wieso nicht - wenigstens - ein anderweitiger Einsatz der Klägerin im Rahmen der Regelungen in § 2 des Arbeitsvertrages möglich war. Sie ist nicht darauf eingegangen, aus welchen Gründen ein vorübergehender interner Einsatz ausgeschlossen war. Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, § 2 Ziffer 2.2 des Arbeitsvertrages beziehe sich nicht auf den dauerhaften Wegfall einer Beschäftigungsmöglichkeit. Zwar ist gemäß § 2 Ziffer 3 des Entgeltrahmentarifvertrages (im Folgenden: ERTV) der Einsatz des Leiharbeitnehmers in einer geringwertigeren Tätigkeit auf einen Zeitraum von 6 Wochen beschränkt. Zum einen ist nach dem Vortrag der Beklagten nicht deutlich, dass tatsächlich ein dauerhafter Wegfall einer Beschäftigungsmöglichkeit vorliegt und nicht nur der Wegfall eines einzelnen Auftrages. Zum anderen wäre es angesichts der nach der Beendigung des Auftrages der Firma B T GmbH – den Vortrag der Beklagten insoweit als richtig unterstellt – bis zum Ablauf der Befristung verbleibenden Zeitspanne von nur zwei Monaten der Beklagten zumutbar gewesen, die Kombination einer vorübergehenden geringwertigeren Tätigkeit mit einem internen Einsatz ernsthaft zu prüfen. Dabei ist es der Beklagten verwehrt, sich darauf zu berufen, sie habe keine andere Einsatzmöglichkeit zu dem mit der Klägerin vereinbarten Stundenlohn gehabt, da nach § 2 Ziffer 2.3 ERTV auch bei einem vorübergehenden Einsatz in einer geringwertigeren Tätigkeit der Arbeitnehmer nach seiner Stammlohngruppe vergütet wird. Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, die Klägerin habe bei Abschluss des Arbeitsvertrages auf einer Tätigkeit als Einkaufssachbearbeiterin bestanden. Selbst wenn dies so gewesen sein sollte, ist daraus nicht der Schluss zwingend, dass die Klägerin eine anderweitige Tätigkeit abgelehnt hätte, wenn ihr diese bei unverändertem Stundenlohn vorübergehend zur Vermeidung einer Kündigung für die Zeit bis zum Ablauf der Befristung angeboten worden wäre.
71II.
72Die Kostenentscheidung ergeht gemäß §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91, 269 Abs. 3 ZPO, 42 Abs. 2 GKG. Für die Kostenentscheidung ist von einem Streitwert entsprechend der ursprünglichen Klageforderung hinsichtlich der uneingeschränkten Unwirksamkeit der Kündigung auszugehen, so dass der Kostenstreitwert dem dreifachen Bruttomonatsentgelt entspricht. Angesichts der teilweisen Klagerücknahme trägt die Klägerin von den Kosten des Rechtsstreits 1/3, die Beklagte als im Hinblick auf den zur Entscheidung gestellten Antrag unterlegene Partei 2/3 der Kosten des Rechtsstreits.
73Der Streitwert für das Urteil wurde gemäß §§ 61 Abs. 1 ArbGG, 3 ff. ZPO in Höhe des zweifachen Bruttomonatsentgeltes festgesetzt.
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Annotations
(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn
- 1.
der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht, - 2.
die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern, - 3.
der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird, - 4.
die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt, - 5.
die Befristung zur Erprobung erfolgt, - 6.
in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen, - 7.
der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder - 8.
die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.
(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.
(2a) In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung der Gemeinde oder dem Finanzamt mitzuteilen ist. Auf die Befristung eines Arbeitsvertrages nach Satz 1 findet Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.
(3) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne des § 138 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilgenommen hat. Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.
(4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.
(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn
- 1.
in Betrieben des privaten Rechts - a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes verstößt, - b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann
und der Betriebsrat oder eine andere nach dem Betriebsverfassungsgesetz insoweit zuständige Vertretung der Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe der Kündigung innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes schriftlich widersprochen hat, - 2.
in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts - a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie über die personelle Auswahl bei Kündigungen verstößt, - b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets weiterbeschäftigt werden kann
und die zuständige Personalvertretung aus einem dieser Gründe fristgerecht gegen die Kündigung Einwendungen erhoben hat, es sei denn, daß die Stufenvertretung in der Verhandlung mit der übergeordneten Dienststelle die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat.
(3) Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des Satzes 1 erscheinen lassen.
(4) Ist in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes oder in einer entsprechenden Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen festgelegt, wie die sozialen Gesichtspunkte nach Absatz 3 Satz 1 im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, so kann die Bewertung nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.
(5) Sind bei einer Kündigung auf Grund einer Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet, so wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des Absatzes 2 bedingt ist. Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. Der Interessenausgleich nach Satz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrates nach § 17 Abs. 3 Satz 2.
(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.
(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.
(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.
(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.
(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.