Arbeitsgericht Hamburg Beschluss, 16. Apr. 2015 - 7 BV 25/14
Gericht
Tenor
Der Beteiligten zu 2. wird aufgegeben, dem Beteiligten zu 1. alle individuellen Arbeitsziele im Rahmen des Personal Business Commitments (PBC) entsprechend der Gesamtbetriebsvereinbarung zum PBC-Prozess vom 12.06.2014 aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Betrieb der Beteiligten zu 2. in Hamburg, die sich in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder aber in Altersteilzeit befinden, für das Jahr 2014 vorzulegen, nämlich die folgenden Daten:
- Mitarbeitername
- PBC-Ziele.
Der Beteiligten zu 2. wird aufgegeben, dem Beteiligten zu 1. alle individuellen Arbeitsziele im Rahmen des Personal Business Commitments (PBC) – Prozesses entsprechend der Gesamtbetriebsvereinbarung zum PBC-Prozess vom 12.06.2014 für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Betrieb der Beteiligten zu 2. in Hamburg, die sich in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder aber in Altersteilzeit befinden, und zwar für das jeweilige Kalenderjahr ab 2015 spätestens bis zum 30.04. des jeweiligen Kalenderjahres vorzulegen, mit den folgenden Daten:
- Mitarbeitername
- PBC-Ziele
Im Übrigen werden die Anträge zurückgewiesen.
Gründe
I.
- 1
Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der Beteiligten zu 2) zur Vorlage von Zielvereinbarungen und damit einhergehenden Informationen.
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Die Beteiligte zu 2) (im Nachfolgenden: „Arbeitgeberin“) ist ein Unternehmen des I. Konzerns. Sie beschäftigt ca. 1.700 Arbeitnehmer. Bei ihr bestehen ein Gesamtbetriebsrat und 13 Einzelbetriebsräte. Der Beteiligte zu 1) (im Nachfolgenden: "Betriebsrat") ist der bei der Beteiligten zu 2) gebildete Betriebsrat für den Betrieb Hamburg.
- 3
Der Gesamtbetriebsrat und die Arbeitgeberin schlossen unter dem 12.06.2014 eine Gesamtbetriebsvereinbarung zum PBC-Prozess (im Nachfolgenden: "GBV PBC") ab, die auch auf den Betrieb Hamburg Anwendung findet. Die GBV PBC regelt das Verfahren zur Zielfestlegung und Leistungsbewertung für alle Arbeitnehmer, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Arbeitgeberin stehen. Ausweislich der Präambel der GBV PBC dienen die individuellen PBCs (PBC = Personal Business Commitments) der Geschäftssteuerung und der Motivation sowie der beruflichen Entwicklung der Arbeitnehmer. Der gesamte PBC-Prozess findet im Wesentlichen zwischen dem Mitarbeiter und seiner Führungskraft statt. Die PBC-Ziele bilden das wesentliche Kriterium bei der Beurteilung der Leistung aller Mitarbeiter. Auf der Grundlage der Leistungsbeurteilung erfolgen Beförderungen, für die auf Seiten der Arbeitgeberin die Führungskraft und das Managementteam entscheidungskompetent sind. Die Leistungsbewertung ist nicht unmittelbar vergütungsrelevant. Allerdings gibt es regelmäßig eigenständige betriebliche Regelungen, die hinsichtlich einzelner Vergütungsbestandteile bisher neben anderen Kriterien auch eine Berücksichtigung der PBC-Note vorsahen. Auf den Wortlaut der GBV PBC (Anlage ASt 2, BI. 10 ff. d. A.) wird Bezug genommen.
- 4
Bereits unter dem 21.12.2010 gab es eine Konzernbetriebsvereinbarung zum PBC-Prozess (Anlage ASt 4, Bl. 30 ff. d.A.), die später aufgekündigt wurde.
- 5
Mit Schreiben vom 08.08.2014 forderte der Betriebsrat die Arbeitgeberin auf, ihm die mit den streitgegenständlichen Anträgen begehrten Informationen zu erteilen. Die Arbeitgeberin lehnte dies ab. Der Betriebsrat beschloss dann die Einleitung des vorliegenden Verfahrens, mit dem er weiterhin die bereits außergerichtlich begehrten Informationen verlangt.
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Der Betriebsrat ist der Auffassung, einen Anspruch auf Vorlage der Zielvereinbarung unter Namensnennung und mit Mitteilung der Kategorisierung und Priorisierung der einzelnen Ziele zu haben.
- 7
Seine Anträge seien zulässig. Ein Rechtsschutzbedürfnis bestehe auch für das bereits abgelaufene Kalenderjahr 2014.
- 8
Seine Anträge seien auch gemäß § 80 Abs. 2 BetrVG begründet. Die Überwachung der GBV PBC gehöre gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG zu seinen Aufgaben und nicht zu den Aufgaben des Gesamtbetriebsrates. Er sei darüber hinaus aber auch zur Überwachung des Gleichbehandlungsgrundsatzes verpflichtet. Dieser sei vorliegend nicht deshalb unanwendbar, weil die Zielvereinbarungen individuell vereinbart worden seien. Dies ergebe sich aus der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 21.10.2003 - 1 ABR 39/02. Er müsse zudem überprüfen, ob Ziele tatsächlich individuell vereinbart oder betriebsbedingte Ziele vorgegeben würden. Zudem erlaube Ziffer 5.3 der GBV PBC unter bestimmten Umständen auch die einseitige Festlegung von Zielen. Die begehrten Informationen seien des Weiteren auch zur Überprüfung des AGG geeignet, da sich aus ihnen ergeben könnte, dass für eine Frau andere Ziele vereinbart werden würden als für einen Mann. Auch könne er erst nach Vorlage der Zielvereinbarungen prüfen, ob sich weitere Mitbestimmungsrechte, wie beispielsweise gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG, ergäben. Insofern bestehe auch eine Wahrscheinlichkeit dafür, dass ihm in Bezug auf die GBV PBC ein Mitbestimmungsrecht für Regelungen über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zustehe. Der Betriebsrat behauptet insofern, dass Arbeitnehmer teilweise mitgeteilt hätten, dass sie sich durch die Zielvorgaben unter Druck gesetzt fühlten.
- 9
Gegen ein Überwachungsrecht spreche nicht, dass die Zielvereinbarung individuell zwischen Arbeitnehmern und Vorgesetzten ausgehandelt werde. Der in- soweit erforderliche kollektive Bezug ergebe sich zum einen daraus, dass die Zielvereinbarung oder die einseitige Festlegung der Ziele durch die Führungskraft in Umsetzung der GBV PBC erfolge. Im Übrigen könnten die vereinbarten bzw. festgelegten Ziele Auswirkungen auf andere Arbeitnehmer haben. Die Arbeitgeberin sei auch selbst bei individuellen Vereinbarungen gemäß § 75 BetrVG verpflichtet, eine kollektive Gleichbehandlung zu gewährleisten.
- 10
Die Überwachungsaufgabe lasse sich nicht mit der Vorlage anonymisierter Daten erfüllen. Dies ergebe sich insbesondere aus Ziffer 5.1 GBV PBC, gemäß der bestimmte Umstände bei der Vereinbarung von Zielen zu berücksichtigen seien. Anhand der Vorlage anonymisierter Daten könne allerdings nicht geprüft werden, ob die Arbeitgeberin diesen in Ziffer 5.1 GBV PBC vereinbarten Vorgaben gerecht werde. Er habe auch nur dann die Möglichkeit, Verstöße bei den Arbeitnehmern zu hinterfragen, wenn er den Namen des betroffenen Arbeitnehmers kenne.
- 11
Es sei der Arbeitgeberin auch nicht unzumutbar, ihm die begehrten Informationen bereitzustellen. Diese seien im PBC-Tool vorhanden.
- 12
Der Betriebsrat beantragt,
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1. der Beteiligten zu 2. aufzugeben, dem Beteiligten zu 1. alle individuellen Arbeitsziele im Rahmen des Personal Business Commitments (PBC) entsprechend der Gesamtbetriebsvereinbarung zum PBC-Prozess vom 12.06.2014 aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Betrieb der Beteiligten zu 2. in Hamburg, die sich in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder aber in Altersteilzeit befinden, für das Jahr 2014 vorzulegen, nämlich die folgenden Daten:
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- Kostenstelle
- Mitarbeitername
- PBC-Ziele
- 15
2. Der Beteiligten zu 2. aufzugeben, dem Beteiligten zu 1. alle individuellen Arbeitsziele im Rahmen des Personal Business Commitments (PBC) entsprechend der Gesamtbetriebsvereinbarung zum PBC-Prozess vom 12.06.2014 für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Betrieb der Beteiligten zu 2. in Hamburg, die sich in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder aber in Altersteilzeit befinden, und zwar für das jeweilige Kalenderjahr ab 2015 spätestens bis zum 30.04. des jeweiligen Kalenderjahres vorzulegen, mit den folgenden Daten:
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- Kostenstelle
- Mitarbeitername
- PBC-Ziele.
- 17
Der Beteiligte zu 2. beantragt,
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den Antrag zurückzuweisen.
- 19
Die Arbeitgeberin ist der Ansicht, dass die der Antragsteller keinen Anspruch auf die begehrten Auskünfte hat.
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Der Antrag zu 1. bereits unzulässig, weil das Kalenderjahr 2014 bereits abgeschlossen sei. Der Betriebsrat habe kein Rechtsschutzbedürfnis, eine gerichtliche Entscheidung über die Verpflichtung aus einem abgeschlossenen Vorgang zu begehren, der keine Rechtsfolgen mehr erzeugt.
- 21
Die Anträge seien zudem unbegründet. Zwar obliege dem Betriebsrat die Aufgabe, die Einhaltung der GBV PBC gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG zu über- wachen. Diese Aufgabe sei aber darauf beschränkt, eine Nichtbeachtung oder fehlerhafte Durchführung der Vorschriften bei ihr beanstanden und auf Abhilfe zu drängen. Das Überwachungsrecht erstrecke sich nicht auf den Inhalt der zwischen dem Arbeitnehmer und seinem Vorgesetzten vereinbarten Arbeitsziele. Das Überwachungsrecht umfasse nicht die individuelle Vertragsgestaltung. Eine darüber hinausgehende Aufgabe des Betriebsrates liege nicht vor. So sei insbesondere der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht anwendbar. Es liege keine Betriebsbedingtheit der vereinbarten Ziele vor, da die inhaltliche Festlegung der Ziele nach der GBV PBC ganz in die Autonomie der Arbeitsvertragsparteien gelegt werde. Autonomie und Individualität der Zielvereinbarung schlössen einen kollektiven Bezug und damit die Anwendbarkeit des Gleichbehandlungsgrundsatzes aus. Die einseitige Zielfestsetzung gemäß Ziffer 5.3 GBV PBC komme praktisch so gut wie nie zur Anwendung. Im Übrigen müsse der Betriebsrat Anhaltspunkte für einen möglichen Verstoß gegen § 75 Abs. 1 BetrVG vortragen, wenn er die Zurverfügungstellung von Unterlagen verlange. Derartige Anhaltspunkte seien nicht ersichtlich. Die vom Betriebsrat verlangten Informationen ließen darüber hinaus keinen Rückschluss darauf zu, ob eine verbotene Benachteiligung i. S. d. AGG vorliege. Aus den begehrten Informationen des Betriebsrates ließen sich keine Rückschlüsse auf ihre innere Motivation bzw. der im Rahmen von Zielvereinbarungen handelnden Vorgesetzen herleiten. Da die GBV PBC auch nicht unmittelbar vergütungsrelevant sei, ergäbe sich auch kein Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG. Eine bloß theoretisch fundierte Gedankenkette, dass sich aus einer Zielvereinbarung psychische Beanspruchungen ergeben könnten, reiche nicht aus, um eine Aufgabe des Betriebsrates gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG zu begründen. Es müsse vielmehr eine gewisse Wahrscheinlichkeit hierfür vorliegen. Die Arbeitgeberin bestreitet insofern mit Nichtwissen, dass einzelne Arbeitnehmer angegeben hätten, sie fühlten sich durch die Zielvorgaben unter Druck gesetzt.
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Für die Aufgabe des Betriebsrates, die Durchführung der GBV PBC zu überwachen, sei eine anonymisierte Bereitstellung von Informationen ausreichend. Denn die Vorgaben für Zielvereinbarungen gemäß Ziffer 5 GBV PBC seien von der Person des Arbeitnehmers unabhängig. Insbesondere auch Ziffer 5.1 GBV PBC stehe einer anonymisierten Zurverfügungstellung von Informationen nicht entgegen. Denn Ziffer 5.1 GBV PBC fordere stets nur eine "Berücksichtigung" bestimmter Umstände, ohne dass daraus zu folgern sei, dass sich diese Umstände in der konkreten Zielvereinbarung auch nachvollziehbar niederschlagen müssten. Es könne auch sein, dass Arbeitnehmer und Führungskraft die Umstände anders einschätzen würden als ein objektiver Dritter, dies die Zielvereinbarung aber nicht rechtswidrig machen würde. Für ihre Auffassung spreche auch der Beschluss des BVerwG vom 19.03.2014 - 6 P 1/13, welcher auch auf das BetrVG übertragbar sei. Denn die Kontrollrechte des Betriebsrates nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG und des Personalrats nach § 68 Abs. 1 Nr. 2 PersVG hätten denselben Umfang. Selbst das Bundesarbeitsgericht lasse anonymisierte Daten genügen, wenn der Betriebsrat damit seinen Aufgaben noch in ausreichendem Maße nachkomme.
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Auch die Kenntnis der Kostenstelle sei nicht erforderlich, damit der Betriebsrat seinen Überwachungsrechten nachkommen könne. Denn die GBV PBC verlange keinen Bezug zwischen den Inhalten der zu schließenden Zielvereinbarungen und den Kostenstellen, denen die jeweiligen Arbeitnehmer zugeordnet seien. Auch die Angabe der Zuordnung zu den Zielarten nach Ziffer 5.2 GBV PBC sei für die Aufgabenwahrnehmung des Betriebsrates gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG nicht erforderlich. Es lasse sich objektiv anhand der vereinbarten Ziele überprüfen, ob eine geschlossene Zielvereinbarung den Vorgaben der Ziffer 5.2 GBV PBC entspreche. Die Angabe der Priorisierung der Ziele sei nicht erforderlich, da Arbeitnehmer und Führungskraft zu einer Priorisierung der Ziele nicht verpflichtet seien.
- 24
Ihr lägen die verlangten Informationen im Übrigen selber nicht vor und sie sei nicht zur Herstellung nicht vorhandener Unterlagen verpflichtet. Lediglich der Arbeitnehmer, die Führungskraft sowie der in Ungarn angesiedelte Systemadministrator hätten Zugriff auf das PBC-Tool. Sie müsse sich insofern die Restriktionen nach Ziffer 10 GBV PBC i. V. m. der 12. Protokollnotiz zurechnen lassen. Sie habe auch keinen einfachen Zugang zu den Daten, da jeder einzelne Datensatz individuell unter Angabe der Personalnummer des betreffenden Arbeitnehmers beim Servicecenter in Ungarn angefordert werden müsse.
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Auf den Tatsachenvortrag der Beteiligten in ihren Schriftsätzen und Anlagen sowie in ihren protokollierten Erklärungen wird ergänzend Bezug genommen.
II.
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Die Anträge sind zulässig und begründet.
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1. Der Antrag zu 1. ist zulässig und im tenorierten Umfang begründet.
- 28
a. Entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin hat der Betriebsrat insbesondere ein entsprechendes Rechtsschutzbedürfnis. Ziff. 13 Abs. 3 GBV PBC ist zu entnehmen, dass die auf Grundlage der alten Konzernbetriebsvereinbarung vom 01.12.2010 vereinbarten Ziele für das Beurteilungsjahr 2014 weiter Gültigkeit behalten, so dass die Ablösung dieser Betriebsvereinbarung durch die GBV PBC insoweit unschädlich ist. Auch ist der Arbeitgeberin allein wegen des Zeitablaufs die Auskunftserteilung nicht unmöglich geworden, aus der Überwachungsaufgabe als solcher ergibt sich zudem keine zeitliche Schranke. Die rückwärtige zeitliche Grenze liegt erst dort, wo der Betriebsrat aus den gewünschten Informationen für sein Handeln keine sachgerechten Folgerungen mehr ziehen könnte (BAG v. 21.10.2003 - 1 ABR 39/02, Rn. 68). Diese Grenze ist hier nicht überschritten. Vielmehr kann die von dem Betriebsrat begehrte Auskunft für ihn weiterhin von objektivem Interesse sei, beispielsweise um ggf. nachträgliche Korrekturen zu erreichen oder um für die Zukunft Alternativvorschläge unterbreiten oder die Belegschaft künftig besser beraten zu können (vgl. BAG v. 21.10.2003 - 1 ABR 39/02, Rn. 68).
- 29
b. Der Antrag ist auch überwiegend begründet. Die Kammer folgt dabei im Ergebnis und der Begründung im Wesentlichen der Entscheidung des ArbG Düsseldorf vom 03.03.2015 (7 BV 224/14).
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Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG hat der Arbeitgeber den Betriebsrat zur Durchführung seiner Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und nach § 80 Abs. 2 Satz 2, 1. Halbsatz BetrVG auf Verlangen die zur Durchführung der Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Mit dieser Verpflichtung geht ein entsprechender Anspruch des Betriebsrats einher, soweit die begehrte Information zur Aufgabenwahrnehmung erforderlich ist (BAG v. 07.02.2012 - 1 ABR 46/10, Rn. 7; BAG v. 15.03.2011 - 1 ABR 112/09, Rn. 23). Zu den Aufgaben des Betriebsrates i. S. d. § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG gehört es auch, gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden. Diese Überwachungsaufgabe ist weder von einer zu besorgenden Rechtsverletzung des Arbeitgebers beim Normvollzug noch vom Vorliegen besonderer Mitwirkungs- oder Mitbestimmungsrechte abhängig (BAG v. 07.02.2012 - 1 ABR 46/10, Rn. 7). Die Unterrichtung soll es dem Betriebsrat vielmehr auch ermöglichen, in eigener Verantwortung zu prüfen, ob sich Aufgaben im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes ergeben und er zu ihrer Wahrnehmung tätig werden muss. Dabei genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit für das Bestehen von Aufgaben. Die Grenzen des Auskunftsanspruchs liegen dort, wo ein Beteiligungsrecht offensichtlich nicht in Betracht kommt (BAG v. 30.09.2008 - 1 ABR 54/07, Rn. 28; BAG v. 21.10.2003 - 1 ABR 39/02, Rn. 56). Aus diesem Grunde folgt eine zweistufige Prüfung dahin, ob überhaupt eine Aufgabe des Betriebsrates gegeben und ob im Einzelfall die begehrte Information zu ihrer Wahrnehmung erforderlich ist (BAG v. 14.05.2013 - 1 ABR 4/12, Rn. 16; BAG v. 07.02.2012 -1 ABR 46/10, Rn. 7; BAG v. 30.09.2008 -1 ABR 54/07, Rn. 28; BAG v. 21.10.2003 - 1 ABR 39/02, Rn. 57).
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aa. Vorliegend liegt eine Aufgabe des Betriebsrates vor.
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(1). Dabei konnte die Kammer dahinstehen lassen, ob als Aufgabe des Betriebsrates im Hinblick auf die GBV PBC die Wahrnehmung von Mitbestimmungsrechten gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG in Betracht kommt. Eine Aufgabe des Betriebsrates gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG, zu deren Durchführung er der gewünschten Unterrichtung bedarf, besteht jedenfalls nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG in der Verpflichtung darüber zu wachen, dass die zu Gunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden. Insofern ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig, dass der Betriebsrat jedenfalls die Einhaltung der GBV PBC zu überwachen hat und allein aus diesem Grunde eine Aufgabe des Betriebsrates vorliegt. Darüber hinaus besteht das Überwachungsrecht auch im Hinblick auf die Einhaltung des § 75 BetrVG, wonach Arbeitgeber und Betriebsrat darüber zu wachen haben, dass alle im Betrieb tätigen Personen nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden und eine Benachteiligung insbesondere wegen einer Reihe von pönalisierten Merkmalen unterbleibt. Diese Verpflichtung des Betriebsrates bezieht sich im Hinblick auf die GBV PBC beispielsweise auch darauf, zu überwachen, ob gegenüber allen Arbeitnehmergruppen, gleich, ob sie Träger eines pönalisierten Merkmals sind oder nicht, gleich viele oder gleich wenige Geschäftsziele, Ziele zur Mitarbeiterführung und zur Entwicklungsaktivität festgelegt werden und nicht nur im Hinblick auf eine Gruppe von Arbeitnehmern die maximale Anzahl von Zielen verlangt wird.
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(2.) Diese Aufgaben obliegen auch dem Betriebsrat und nicht dem die GBV PBC verhandelnden Gesamtbetriebsrat. Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen den auf der Betriebs- und Unternehmensebene errichteten Arbeitnehmervertretungen richtet sich grundsätzlich nach § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. Allerdings betrifft § 50 BetrVG nur die im Betriebsverfassungsgesetz geregelten Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte, bei denen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat eine Regelungsbefugnis eröffnet ist. Bei der Zuständigkeit des Betriebsrates verbleibt es hingegen bei der Geltendmachung von Rechtsansprüchen, die allein vom Vorliegen der im Gesetz bestimmten Tatbestandsvoraussetzungen abhängig sind (BAG v. 16.08.2011 - 1 ABR 22/10, Rn. 30; BAG v. 20.12.1988 - 1 ABR 63/87, Rn. 40). Dazu gehört auch die Wahrnehmung des Überwachungsrechts gemäß § 80 Abs. 1 BetrVG, welches nicht vom Vorliegen besonderer Mitwirkungs- oder Mitbestimmungsrechte abhängig ist. Der Betriebsrat entscheidet allein, ob und auf welcher Weise er seine Überwachungsrechte wahrnimmt. Die gesetzliche Aufgabenzuweisung an den Betriebsrat bleibt bestehen, wenn der Gesamtbetriebsrat im Rahmen seiner Zuständigkeit gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG in einer mitbestimmungspflichtigen Angelegenheit eine Betriebsvereinbarung abschließt (BAG v. 16.08.2011 - 1 ABR 22/10, Rn. 30). So liegt der Fall auch hier.
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(3.) Der Überwachungspflicht des Betriebsrates steht auch nicht entgegen, dass es an einem kollektiven Bezug fehlen würde. Auch wenn Arbeitnehmer und Führungskraft die PBC-Ziele schlussendlich möglichst einvernehmlich und unter Berücksichtigung des individuellen Arbeitsverhältnisses vereinbaren sollen bzw. die Führungskraft die Ziele unter Berücksichtigung des individuellen Arbeitsverhältnisses einseitig festlegt, wenn eine einvernehmliche Einigung nicht möglich ist, liegt hier ein kollektiver Bezug vor. Die GBV PBC gibt besondere Regelungen vor, wann und in welcher Art bzw. mit welcher Häufung (Geschäftsziele, Ziele zur Mitarbeiterführung, Entwicklungsaktivitäten) die PBC- Ziele zu vereinbaren bzw. festzusetzen sind. Diese Verpflichtung wird durch Statuierung allgemeingültiger Regelungen der individuellen Ebene entzogen und begründet einen kollektiven Bezug.
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bb. Zur wirksamen Ausübung des Überwachungsrechts gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG ist es erforderlich, dass die Arbeitgeberin dem Betriebsrat unter Namensnennung die PBC-Ziele, die Zuordnung der Ziele zu den Zielarten gemäß Ziffer 5.2 GBV PBC sowie die Priorisierung der Ziele gemäß Ziffer 5.2 GBV PBC mitteilt. Die Zurverfügungstellung der Kostenstelle ist demgegenüber nicht erforderlich.
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(1.) Die Arbeitgeberin hat dem Betriebsrat zur Ausübung seines Überwachungsrechtes gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG die PBC-Ziele zur Verfügung zu stellen. Dies steht zwischen den Beteiligten außer Streit.
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(2.) Der Betriebsrat bedarf zur effizienten Ausübung des Überwachungsrechtes einer namentlichen Aufstellung. Eine anonymisierte Unterrichtung durch die Arbeitgeberin reicht für die Überwachung der sich aus § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG ergebenen Pflichten nicht aus.
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(a.) Die Kammer konnte insofern dahinstehen lassen, ob die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.03.2014 (6 P 1/13, Rn. 31 ff.) auch auf das Betriebsverfassungsgesetz übertragbar ist. Denn das Bundesverwaltungsgericht macht in seiner zitierten Entscheidung die Frage, ob eine Darstellung mit Namensnennung erforderlich oder eine anonymisierte Darstellung ausreichend ist, von der konkreten Erforderlichkeit im Einzelfall zur Wahrnehmung der Kontrollaufgaben abhängig. Diese Auffassung vertritt letztlich auch das Bundesarbeitsgericht, das mit Beschluss vom 07.02.2012 - 1 ABR 46/10, Rn. 12, ebenfalls darauf abgestellt hat, ob ein bloß anonymisiertes Mitarbeiterverzeichnis ausreichend ist zur Wahrnehmung der Überwachungsrechte des Betriebsrates. Im Hinblick auf die Mitteilung der vereinbarten PBC-Ziele ist nach Auffassung der Kammer eine Namensnennung erforderlich, damit der Betriebsrat umfassend und effizient seine Überwachungsrechte nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG ausüben kann.
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Die Überwachungsrechte des Betriebsrates gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG erstrecken sich jedenfalls auf die Einhaltung der Anforderungen, die die GBV PBC selber statuiert. Gemäß Ziffer 5.1 der GBV PBC müssen die Ziele u. a. in der vereinbarten Arbeitszeit erfüllbar sein; zudem sind bei der Zielvereinbarung gewisse Umstände zu berücksichtigen, nämlich die Tätigkeit, das Anforderungsprofil, die Verantwortlichkeit ebenso wie die tätigkeitsbezogenen persönlichen Stärken des Mitarbeiters und eventuell vorliegende Leistungseinschränkungen, eine vorliegende Behinderung oder die Freistellung aufgrund der Wahrnehmung eines betriebsverfassungsrechtlichen oder anderweitigen Mandates. "Berücksichtigen" bedeutet dabei so viel wie "bei seinen Überlegungen / seinem Handeln beachten, nicht übergehen, in seine Überlegungen einbeziehen" (www.duden.de). Die Kammer war insofern der Auffassung, dass die zu berücksichtigenden Umstände tatsächlich auch ihren Niederschlag in den vereinbarten oder festgelegten Zielen finden müssen. Dafür spricht bereits der Wortlaut von Ziffer 5.1 GBV PBC, der gerade nicht von einem "können" oder "sollen" spricht. Auch die Systematik von Ziffer 5.1 GBV PBC spricht für diese Ergebnis, da auch in den anderen formulierten Anforderungen an die PBC-Ziele konkrete Vorgaben gemacht werden ("sind herausfordernd", "haben individuelle Ziele", "die Ziele enthalten"). Ob die jeweiligen Zielvereinbarungen diesen Anforderungen gerecht werden, kann der Betriebsrat nur überprüfen, wenn er die ihm konkret mitgeteilte Zielvereinbarung einer bestimmten Person zuordnen kann. Denn nur dann kann der Betriebsrat sich selber ein Bild darüber machen, ob die Tätigkeit, das Anforderungsprofil, die Verantwortlichkeit, die Arbeitszeit, die persönlichen Stärken und Leistungseinschränkungen, Behinderungen und Freistellungen berücksichtigt worden sind.
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Hinzu kommt, dass ausweislich der Präambel und Ziffer 7.1 GBV PBC auf eine faire, diskriminierungsfreie und differenzierte Bewertung zu achten ist und Mitarbeiter nicht deswegen schlechter zu beurteilen sind, weil sie einer bestimmten Mitarbeitergruppe (z. B. Menschen mit Behinderung, ältere Mitarbeiter, Teilzeitmitarbeiter, Mitarbeiter in Altersteilzeit) angehören. Insofern hat die Kammer durchaus berücksichtigt, dass der Betriebsrat keine Auskunft über die auf der Grundlage der vereinbarten Ziele erfolgten Leistungsbewertungen verlangt, sondern ausschließlich die Zurverfügungstellung der Zielvereinbarung begehrt. Allerdings kann eine faire, diskriminierungsfreie und differenzierte Leistungsbewertung nur dann erfolgen, wenn bereits die Grundlagen dieser Leistungsbewertung selber, nämlich die PBC-Ziele, fair, diskriminierungsfrei und differenziert ausgestaltet sind. Vor dem Hintergrund dieses umfassenden Überprüfungsprogramms des Betriebsrates reicht es nach Auffassung der Kammer auch nicht aus, dass die Arbeitgeberin dem Betriebsrat eine Liste mit Arbeitnehmerdaten zur Verfügung stellt, aus der sich zwar nicht der Name des Arbeitnehmers, wohl aber die Tätigkeit, das Anforderungsprofil an die Stelle, die Verantwortlichkeit, Leistungseinschränkungen, die Ausübung eines Amtes, Alter, Geschlecht, Nationalität etc. ergeben. Zum einen dürfte eine solch umfassende Auskunft bereits eine Individualisierung des einzelnen Arbeitnehmers ermöglichen. Sollte dies nicht der Fall sein, bliebe es dem Betriebsrat bei mangelnder Möglichkeit zur Individualisierung immer noch vorenthalten, zu überprüfen, ob entsprechend der Vorgaben der GBV PBC die tätigkeitsbezogenen persönlichen Stärken des Mitarbeiters berücksichtigt wurden. Dies wird kaum anders möglich sein als durch Nachfrage bei dem jeweiligen Mitarbeiter. Solch eine unter Umständen notwendige Nachfrage lässt das Bundesarbeitsgericht bereits ausreichen, um die Erforderlichkeit der Namensnennung zu bejahen (BAG v. 07.02.2012 - 1 ABR 46/10, Rn. 12).
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(b.) Soweit die Arbeitgeberin sich darauf beruft, dass einige Arbeitnehmer ggf. nicht wünschten, dass der Betriebsrat Kenntnis von den PBC- Zielvereinbarungen erlange, steht dies dem Anspruch des Betriebsrates nicht entgegen. Gegenüber den kollektivrechtlich begründeten Einsichtsrechten des Betriebsrates haben die Individualinteressen zurückzutreten (BAG v. 20.12.1988 - 1 ASR 63/87, Rn. 38). Auch datenschutzrechtliche Gründe stehen der Übermittlung der Namen der Arbeitnehmer nicht entgegen (vgl. dazu ausführlich BAG v. 07.02.2012 - 1 ABR 46/10, Rn. 24 ff., NZA 2012,744ff.).
- 42
(c) Demgegenüber ist es nicht erforderlich, dass die Arbeitgeberin dem Betriebsrat die jeweilige Kostenstelle des Mitarbeiters benennt. Die GBV PBC macht die Vereinbarung der Ziele in keiner Weise von der betreffenden Kostenstelle abhängig. Im Übrigen hat der Betriebsrat auf Nachfrage im Kammertermin geäußert, dass die Angabe der Kostenstelle dann nicht mehr erforderlich sei wenn der Name des Arbeitnehmers bekannt sei.
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cc) Der Herausgabe der Informationen steht nicht entgegen, dass ausweislich der GBV PBC i. V. m. der 12. Protokollnotiz zunächst nur der Arbeitnehmer, die Führungskraft sowie der Systemadministrator Zugriff auf das PBC-Tool nehmen dürfen oder der Arbeitgeberin die Beschaffung der Unterlagen unzumutbar wäre.
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(1.) Der Anspruch des Betriebsrates gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 BetrVG auf Zurverfügungstellung von Unterlagen ist auf solche Unterlagen beschränkt, die der Arbeitgeber - zumindest in Form einer elektronischen Datei - tatsächlich besitzt. Der Betriebsrat kann hingegen nicht verlangen, dass der Arbeitgeber nicht vorhandene Unterlagen für ihn erst herstellt (BAG v. 30.09.2008 - 1 ABR 54/07, Rn. 25; BAG v. 06.05.2003 - 1 ABR 13/02, Rn. 61). Ein solcher Herstellungsanspruch lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Soweit sich die Arbeitgeberin vorliegend darauf beruft, dass lediglich der Arbeitnehmer, die Führungskraft und der Systemadministrator Zugriffs- rechte auf das PBC-Tool hätten, steht dies der Erteilung der begehrten Informationen durch die Arbeitgeberin an den Betriebsrat nicht entgegen.
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(a.) Die GBV PBC beinhaltet Regelungen zur Erstellung von Zielvereinbarungen, die das wesentliche Kriterium bei der Beurteilung der Leistung der Mitarbeiter durch die Arbeitgeberin darstellen. Auf Seiten der Arbeitgeberin wird die Führungskraft für diese handelnd tätig. Über ihre Führungskraft ist es der Arbeitgeberin möglich, Zugriff auf die einzelnen PBC-Zielvereinbarungen zu nehmen. So kann sie die Führungskraft anweisen, ihr die PBC- Zielvereinbarungen zur Verfügung zu stellen. Grundsätzlich muss die Arbeitgeberin sogar dann Unterlagen gemäß § 80 Abs. 2 BetrVG herausgeben, wenn sie sich der Mitwirkung Dritter bedienen kann, die die nötige Kenntnis besitzen (BAG v. 29.06.2004 - 1 ABR 32/99, Rn. 34).
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(b.) Dem steht auch die konkrete Ausgestaltung der GBV PBC nicht entgegen. Diese ist nicht so ausgestaltet, dass tatsächlich lediglich Führungskraft, Arbeitnehmer und Systemadministrator Kenntnis von der Zielvereinbarung erlangen können. Vielmehr wird ausweislich Ziffer 11 GBV PBC neben dem PBC-Tool auch eine Handakte geführt. In dieser werden beispielsweise Änderungen von bereits abgeschlossenen Zielvereinbarungen dokumentiert, da das elektronische PBC-Tool solche Änderungen technisch nicht erfassen kann. Die Handakte stellt neben der bei der Personalabteilung bestehenden Zentralakte die Personalakte eines Arbeitnehmers dar. Die Unterlagen aus der Handakte werden zu gewissen Zeitpunkten in die Personalakte überführt. Die Handakte wird der Personalabteilung bei Anforderung von der Führungskraft übersandt. Daraus ergibt sich bereits, dass die Arbeitgeberin über ihre Personalabteilung jederzeit auf die Handakte und die darin niedergelegten Änderungen der Zielvereinbarung Zugriff nehmen kann. Darüber hinaus erfolgt die Leistungsbewertung gemäß Ziffer 7.1 G8V P8C auf der Grundlage der PBC-Ziele nicht allein durch die Führungskraft, sondern auch unter Einbeziehung des Managementteams. Für eine ordnungsgemäße Leistungsbewertung muss das Managementteam Kenntnis von den PBC-Zielen haben. Im Nachgang entscheiden sodann auch die Personalabteilung oder andere übergeordnete Stellen über eine Beförderung eines Arbeitnehmers. Dies verdeutlicht bereits, dass die Arbeitgeberin im Rahmen der Leistungsbewertung ungehinderten Zugriff auf die jeweiligen PBC- Zielvereinbarungen hat. Der Arbeitgeberin ist insofern zwar zuzugeben, dass etwaige Änderungen von bestehenden Zielvereinbarungen und auch die Leistungsbewertung bzw. etwaige Beförderungen zu einem späteren Zeitpunkt als die Festlegung der PBC-Ziele erfolgen. Es würde aber eine bloße Förmelei darstellen, würde man aus diesem Grund den Anspruch des Betriebsrates auf Zurverfügungstellung von Unterlagen bis zum 30. April eines Jahres ablehnen und diesen später erst bejahen. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, als dass bei einer erst späteren Zurverfügungstellung von Unterlagen dem Betriebsrat eine effektive Wahrnehmung seiner Überwachungsrechte (teilweise) unmöglich gemacht werden könnte. Denn er hätte dann bei Vorliegen einer Rechtsverletzung keine Möglichkeit mehr, bereits zu einem frühen Zeitpunkt auf die Rechtsverletzung und deren Beseitigung und damit auch auf eine ordnungsgemäße (erstmalige) Beurteilung des Arbeitnehmers hinzuwirken.
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(2.) Die Herausgabe der Unterlagen ist der Arbeitgeberin auch nicht unzumutbar. Soweit die Arbeitgeberin sich darauf beruft, sie habe keinen einfachen Zugang zu den Daten, da jeder einzelne Datensatz individuell unter Angabe der Personalnummer des betreffenden Arbeitnehmers beim Servicecenter in Ungarn angefordert werden müsse, kann dies keinen unzumutbaren Aufwand begründen. Vielmehr bedarf es bzgl. eines jeden Arbeitnehmers nur einer leicht zugänglichen Information, nämlich der Personalnummer des Arbeitnehmers. Im Übrigen könnte die Beklagte sich auch der Hilfe ihrer Führungskräfte bedienen und diese anweisen, ihr die entsprechenden PBC-Zielvereinbarungen zur Verfügung zu stellen.
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dd. Auch die Ablösung der Konzernbetriebsvereinbarung vom 21.12.2010 (Anlage ASt 4, Bl. 30 ff.d.A) durch die GBV PBC zum 01.04.2014 führt zu keinem anderen Ergebnis. Dies ergibt sich unmittelbar aus Ziff. 13 Abs. 3 der GBV PBC, nach der die auf Grundlage der alten Vereinbarung vereinbarten Ziele für das Beurteilungsjahr 2014 weiter Gültigkeit behalten.
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2. Auch dem Antrag zu 2. war überwiegend stattzugeben.
- 50
a. Der Antrag zu 2. ist zulässig. Der Zulässigkeit steht insbesondere nicht entgegen, dass der Antrag auf eine zukünftig wiederkehrende, zeitlich nicht beschränkte Leistung gerichtet ist. Ein auf künftige Leistungen gerichteter Antrag ist nach dem im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren anwendbaren § 259 ZPO zulässig, wenn den Umständen nach die Besorgnis gerechtfertigt ist, der Schuldner werde sich der rechtzeitigen Leistung entziehen (BAG v. 17.09.2013 -1 ABR 26/12, Rn. 11; BAG v. 06.05.2003 -1 ABR 13/02, Rn. 45, NZA 2003, 1348 ff.). Dies ist hier der Fall. Die Arbeitgeberin hat sich in dem Rechtsstreit dagegen gewehrt, dem Betriebsrat die begehrten Auskünfte zu erteilen. Es ist daher zu besorgen, dass sie sich auch in Zukunft ohne eine gerichtliche Entscheidung einer rechtzeitigen Leistung i. S. d. § 259 ZPO entziehen wird. Die Auskunft und Vorlage von Unterlagen nach § 80 Abs. 2 BetrVG kann vom Betriebsrat zudem "jederzeit" ohne besonderen Anlass verlangt werden (BAG v. 17.09.2013 - 1 ABR 26/12, Rn. 11).
- 51
b. Der Antrag ist auch im tenorierten Umfang begründet. Insoweit kann auf die Ausführungen zum Antrag zu 1. Bezug genommen werden.
- 52
3. Diese Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei (§ 2 Abs. 2 GKG i.V.m. § 2a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG). Eine gesonderte Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten ist wegen der Besonderheiten des arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens nicht zu treffen (BAG, Beschl. vom 20.04.1999, Az. 1 ABR 13/98).
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(1) Der Betriebsrat hat folgende allgemeine Aufgaben:
- 1.
darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden; - 2.
Maßnahmen, die dem Betrieb und der Belegschaft dienen, beim Arbeitgeber zu beantragen; - 2a.
die Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern, insbesondere bei der Einstellung, Beschäftigung, Aus-, Fort- und Weiterbildung und dem beruflichen Aufstieg, zu fördern; - 2b.
die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit zu fördern; - 3.
Anregungen von Arbeitnehmern und der Jugend- und Auszubildendenvertretung entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt erscheinen, durch Verhandlungen mit dem Arbeitgeber auf eine Erledigung hinzuwirken; er hat die betreffenden Arbeitnehmer über den Stand und das Ergebnis der Verhandlungen zu unterrichten; - 4.
die Eingliederung schwerbehinderter Menschen einschließlich der Förderung des Abschlusses von Inklusionsvereinbarungen nach § 166 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und sonstiger besonders schutzbedürftiger Personen zu fördern; - 5.
die Wahl einer Jugend- und Auszubildendenvertretung vorzubereiten und durchzuführen und mit dieser zur Förderung der Belange der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer eng zusammenzuarbeiten; er kann von der Jugend- und Auszubildendenvertretung Vorschläge und Stellungnahmen anfordern; - 6.
die Beschäftigung älterer Arbeitnehmer im Betrieb zu fördern; - 7.
die Integration ausländischer Arbeitnehmer im Betrieb und das Verständnis zwischen ihnen und den deutschen Arbeitnehmern zu fördern, sowie Maßnahmen zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Betrieb zu beantragen; - 8.
die Beschäftigung im Betrieb zu fördern und zu sichern; - 9.
Maßnahmen des Arbeitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes zu fördern.
(2) Zur Durchführung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz ist der Betriebsrat rechtzeitig und umfassend vom Arbeitgeber zu unterrichten; die Unterrichtung erstreckt sich auch auf die Beschäftigung von Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen, und umfasst insbesondere den zeitlichen Umfang des Einsatzes, den Einsatzort und die Arbeitsaufgaben dieser Personen. Dem Betriebsrat sind auf Verlangen jederzeit die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen; in diesem Rahmen ist der Betriebsausschuss oder ein nach § 28 gebildeter Ausschuss berechtigt, in die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter Einblick zu nehmen. Zu den erforderlichen Unterlagen gehören auch die Verträge, die der Beschäftigung der in Satz 1 genannten Personen zugrunde liegen. Soweit es zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrats erforderlich ist, hat der Arbeitgeber ihm sachkundige Arbeitnehmer als Auskunftspersonen zur Verfügung zu stellen; er hat hierbei die Vorschläge des Betriebsrats zu berücksichtigen, soweit betriebliche Notwendigkeiten nicht entgegenstehen.
(3) Der Betriebsrat kann bei der Durchführung seiner Aufgaben nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber Sachverständige hinzuziehen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Muss der Betriebsrat zur Durchführung seiner Aufgaben die Einführung oder Anwendung von Künstlicher Intelligenz beurteilen, gilt insoweit die Hinzuziehung eines Sachverständigen als erforderlich. Gleiches gilt, wenn sich Arbeitgeber und Betriebsrat auf einen ständigen Sachverständigen in Angelegenheiten nach Satz 2 einigen.
(4) Für die Geheimhaltungspflicht der Auskunftspersonen und der Sachverständigen gilt § 79 entsprechend.
(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:
- 1.
Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb; - 2.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage; - 3.
vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit; - 4.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte; - 5.
Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird; - 6.
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen; - 7.
Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften; - 8.
Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist; - 9.
Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen; - 10.
Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung; - 11.
Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren; - 12.
Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen; - 13.
Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt; - 14.
Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.
(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
(1) Arbeitgeber und Betriebsrat haben darüber zu wachen, dass alle im Betrieb tätigen Personen nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden, insbesondere, dass jede Benachteiligung von Personen aus Gründen ihrer Rasse oder wegen ihrer ethnischen Herkunft, ihrer Abstammung oder sonstigen Herkunft, ihrer Nationalität, ihrer Religion oder Weltanschauung, ihrer Behinderung, ihres Alters, ihrer politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung oder wegen ihres Geschlechts oder ihrer sexuellen Identität unterbleibt.
(2) Arbeitgeber und Betriebsrat haben die freie Entfaltung der Persönlichkeit der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer zu schützen und zu fördern. Sie haben die Selbständigkeit und Eigeninitiative der Arbeitnehmer und Arbeitsgruppen zu fördern.
(1) Der Betriebsrat hat folgende allgemeine Aufgaben:
- 1.
darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden; - 2.
Maßnahmen, die dem Betrieb und der Belegschaft dienen, beim Arbeitgeber zu beantragen; - 2a.
die Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern, insbesondere bei der Einstellung, Beschäftigung, Aus-, Fort- und Weiterbildung und dem beruflichen Aufstieg, zu fördern; - 2b.
die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit zu fördern; - 3.
Anregungen von Arbeitnehmern und der Jugend- und Auszubildendenvertretung entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt erscheinen, durch Verhandlungen mit dem Arbeitgeber auf eine Erledigung hinzuwirken; er hat die betreffenden Arbeitnehmer über den Stand und das Ergebnis der Verhandlungen zu unterrichten; - 4.
die Eingliederung schwerbehinderter Menschen einschließlich der Förderung des Abschlusses von Inklusionsvereinbarungen nach § 166 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und sonstiger besonders schutzbedürftiger Personen zu fördern; - 5.
die Wahl einer Jugend- und Auszubildendenvertretung vorzubereiten und durchzuführen und mit dieser zur Förderung der Belange der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer eng zusammenzuarbeiten; er kann von der Jugend- und Auszubildendenvertretung Vorschläge und Stellungnahmen anfordern; - 6.
die Beschäftigung älterer Arbeitnehmer im Betrieb zu fördern; - 7.
die Integration ausländischer Arbeitnehmer im Betrieb und das Verständnis zwischen ihnen und den deutschen Arbeitnehmern zu fördern, sowie Maßnahmen zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Betrieb zu beantragen; - 8.
die Beschäftigung im Betrieb zu fördern und zu sichern; - 9.
Maßnahmen des Arbeitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes zu fördern.
(2) Zur Durchführung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz ist der Betriebsrat rechtzeitig und umfassend vom Arbeitgeber zu unterrichten; die Unterrichtung erstreckt sich auch auf die Beschäftigung von Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen, und umfasst insbesondere den zeitlichen Umfang des Einsatzes, den Einsatzort und die Arbeitsaufgaben dieser Personen. Dem Betriebsrat sind auf Verlangen jederzeit die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen; in diesem Rahmen ist der Betriebsausschuss oder ein nach § 28 gebildeter Ausschuss berechtigt, in die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter Einblick zu nehmen. Zu den erforderlichen Unterlagen gehören auch die Verträge, die der Beschäftigung der in Satz 1 genannten Personen zugrunde liegen. Soweit es zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrats erforderlich ist, hat der Arbeitgeber ihm sachkundige Arbeitnehmer als Auskunftspersonen zur Verfügung zu stellen; er hat hierbei die Vorschläge des Betriebsrats zu berücksichtigen, soweit betriebliche Notwendigkeiten nicht entgegenstehen.
(3) Der Betriebsrat kann bei der Durchführung seiner Aufgaben nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber Sachverständige hinzuziehen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Muss der Betriebsrat zur Durchführung seiner Aufgaben die Einführung oder Anwendung von Künstlicher Intelligenz beurteilen, gilt insoweit die Hinzuziehung eines Sachverständigen als erforderlich. Gleiches gilt, wenn sich Arbeitgeber und Betriebsrat auf einen ständigen Sachverständigen in Angelegenheiten nach Satz 2 einigen.
(4) Für die Geheimhaltungspflicht der Auskunftspersonen und der Sachverständigen gilt § 79 entsprechend.
(1) Arbeitgeber und Betriebsrat haben darüber zu wachen, dass alle im Betrieb tätigen Personen nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden, insbesondere, dass jede Benachteiligung von Personen aus Gründen ihrer Rasse oder wegen ihrer ethnischen Herkunft, ihrer Abstammung oder sonstigen Herkunft, ihrer Nationalität, ihrer Religion oder Weltanschauung, ihrer Behinderung, ihres Alters, ihrer politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung oder wegen ihres Geschlechts oder ihrer sexuellen Identität unterbleibt.
(2) Arbeitgeber und Betriebsrat haben die freie Entfaltung der Persönlichkeit der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer zu schützen und zu fördern. Sie haben die Selbständigkeit und Eigeninitiative der Arbeitnehmer und Arbeitsgruppen zu fördern.
(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:
- 1.
Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb; - 2.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage; - 3.
vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit; - 4.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte; - 5.
Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird; - 6.
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen; - 7.
Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften; - 8.
Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist; - 9.
Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen; - 10.
Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung; - 11.
Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren; - 12.
Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen; - 13.
Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt; - 14.
Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.
(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
(1) Der Betriebsrat hat folgende allgemeine Aufgaben:
- 1.
darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden; - 2.
Maßnahmen, die dem Betrieb und der Belegschaft dienen, beim Arbeitgeber zu beantragen; - 2a.
die Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern, insbesondere bei der Einstellung, Beschäftigung, Aus-, Fort- und Weiterbildung und dem beruflichen Aufstieg, zu fördern; - 2b.
die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit zu fördern; - 3.
Anregungen von Arbeitnehmern und der Jugend- und Auszubildendenvertretung entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt erscheinen, durch Verhandlungen mit dem Arbeitgeber auf eine Erledigung hinzuwirken; er hat die betreffenden Arbeitnehmer über den Stand und das Ergebnis der Verhandlungen zu unterrichten; - 4.
die Eingliederung schwerbehinderter Menschen einschließlich der Förderung des Abschlusses von Inklusionsvereinbarungen nach § 166 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und sonstiger besonders schutzbedürftiger Personen zu fördern; - 5.
die Wahl einer Jugend- und Auszubildendenvertretung vorzubereiten und durchzuführen und mit dieser zur Förderung der Belange der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer eng zusammenzuarbeiten; er kann von der Jugend- und Auszubildendenvertretung Vorschläge und Stellungnahmen anfordern; - 6.
die Beschäftigung älterer Arbeitnehmer im Betrieb zu fördern; - 7.
die Integration ausländischer Arbeitnehmer im Betrieb und das Verständnis zwischen ihnen und den deutschen Arbeitnehmern zu fördern, sowie Maßnahmen zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Betrieb zu beantragen; - 8.
die Beschäftigung im Betrieb zu fördern und zu sichern; - 9.
Maßnahmen des Arbeitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes zu fördern.
(2) Zur Durchführung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz ist der Betriebsrat rechtzeitig und umfassend vom Arbeitgeber zu unterrichten; die Unterrichtung erstreckt sich auch auf die Beschäftigung von Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen, und umfasst insbesondere den zeitlichen Umfang des Einsatzes, den Einsatzort und die Arbeitsaufgaben dieser Personen. Dem Betriebsrat sind auf Verlangen jederzeit die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen; in diesem Rahmen ist der Betriebsausschuss oder ein nach § 28 gebildeter Ausschuss berechtigt, in die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter Einblick zu nehmen. Zu den erforderlichen Unterlagen gehören auch die Verträge, die der Beschäftigung der in Satz 1 genannten Personen zugrunde liegen. Soweit es zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrats erforderlich ist, hat der Arbeitgeber ihm sachkundige Arbeitnehmer als Auskunftspersonen zur Verfügung zu stellen; er hat hierbei die Vorschläge des Betriebsrats zu berücksichtigen, soweit betriebliche Notwendigkeiten nicht entgegenstehen.
(3) Der Betriebsrat kann bei der Durchführung seiner Aufgaben nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber Sachverständige hinzuziehen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Muss der Betriebsrat zur Durchführung seiner Aufgaben die Einführung oder Anwendung von Künstlicher Intelligenz beurteilen, gilt insoweit die Hinzuziehung eines Sachverständigen als erforderlich. Gleiches gilt, wenn sich Arbeitgeber und Betriebsrat auf einen ständigen Sachverständigen in Angelegenheiten nach Satz 2 einigen.
(4) Für die Geheimhaltungspflicht der Auskunftspersonen und der Sachverständigen gilt § 79 entsprechend.
(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:
- 1.
Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb; - 2.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage; - 3.
vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit; - 4.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte; - 5.
Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird; - 6.
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen; - 7.
Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften; - 8.
Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist; - 9.
Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen; - 10.
Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung; - 11.
Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren; - 12.
Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen; - 13.
Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt; - 14.
Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.
(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
(1) Der Betriebsrat hat folgende allgemeine Aufgaben:
- 1.
darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden; - 2.
Maßnahmen, die dem Betrieb und der Belegschaft dienen, beim Arbeitgeber zu beantragen; - 2a.
die Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern, insbesondere bei der Einstellung, Beschäftigung, Aus-, Fort- und Weiterbildung und dem beruflichen Aufstieg, zu fördern; - 2b.
die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit zu fördern; - 3.
Anregungen von Arbeitnehmern und der Jugend- und Auszubildendenvertretung entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt erscheinen, durch Verhandlungen mit dem Arbeitgeber auf eine Erledigung hinzuwirken; er hat die betreffenden Arbeitnehmer über den Stand und das Ergebnis der Verhandlungen zu unterrichten; - 4.
die Eingliederung schwerbehinderter Menschen einschließlich der Förderung des Abschlusses von Inklusionsvereinbarungen nach § 166 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und sonstiger besonders schutzbedürftiger Personen zu fördern; - 5.
die Wahl einer Jugend- und Auszubildendenvertretung vorzubereiten und durchzuführen und mit dieser zur Förderung der Belange der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer eng zusammenzuarbeiten; er kann von der Jugend- und Auszubildendenvertretung Vorschläge und Stellungnahmen anfordern; - 6.
die Beschäftigung älterer Arbeitnehmer im Betrieb zu fördern; - 7.
die Integration ausländischer Arbeitnehmer im Betrieb und das Verständnis zwischen ihnen und den deutschen Arbeitnehmern zu fördern, sowie Maßnahmen zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Betrieb zu beantragen; - 8.
die Beschäftigung im Betrieb zu fördern und zu sichern; - 9.
Maßnahmen des Arbeitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes zu fördern.
(2) Zur Durchführung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz ist der Betriebsrat rechtzeitig und umfassend vom Arbeitgeber zu unterrichten; die Unterrichtung erstreckt sich auch auf die Beschäftigung von Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen, und umfasst insbesondere den zeitlichen Umfang des Einsatzes, den Einsatzort und die Arbeitsaufgaben dieser Personen. Dem Betriebsrat sind auf Verlangen jederzeit die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen; in diesem Rahmen ist der Betriebsausschuss oder ein nach § 28 gebildeter Ausschuss berechtigt, in die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter Einblick zu nehmen. Zu den erforderlichen Unterlagen gehören auch die Verträge, die der Beschäftigung der in Satz 1 genannten Personen zugrunde liegen. Soweit es zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrats erforderlich ist, hat der Arbeitgeber ihm sachkundige Arbeitnehmer als Auskunftspersonen zur Verfügung zu stellen; er hat hierbei die Vorschläge des Betriebsrats zu berücksichtigen, soweit betriebliche Notwendigkeiten nicht entgegenstehen.
(3) Der Betriebsrat kann bei der Durchführung seiner Aufgaben nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber Sachverständige hinzuziehen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Muss der Betriebsrat zur Durchführung seiner Aufgaben die Einführung oder Anwendung von Künstlicher Intelligenz beurteilen, gilt insoweit die Hinzuziehung eines Sachverständigen als erforderlich. Gleiches gilt, wenn sich Arbeitgeber und Betriebsrat auf einen ständigen Sachverständigen in Angelegenheiten nach Satz 2 einigen.
(4) Für die Geheimhaltungspflicht der Auskunftspersonen und der Sachverständigen gilt § 79 entsprechend.
(1) Arbeitgeber und Betriebsrat haben darüber zu wachen, dass alle im Betrieb tätigen Personen nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden, insbesondere, dass jede Benachteiligung von Personen aus Gründen ihrer Rasse oder wegen ihrer ethnischen Herkunft, ihrer Abstammung oder sonstigen Herkunft, ihrer Nationalität, ihrer Religion oder Weltanschauung, ihrer Behinderung, ihres Alters, ihrer politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung oder wegen ihres Geschlechts oder ihrer sexuellen Identität unterbleibt.
(2) Arbeitgeber und Betriebsrat haben die freie Entfaltung der Persönlichkeit der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer zu schützen und zu fördern. Sie haben die Selbständigkeit und Eigeninitiative der Arbeitnehmer und Arbeitsgruppen zu fördern.
(1) Der Gesamtbetriebsrat ist zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können; seine Zuständigkeit erstreckt sich insoweit auch auf Betriebe ohne Betriebsrat. Er ist den einzelnen Betriebsräten nicht übergeordnet.
(2) Der Betriebsrat kann mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder den Gesamtbetriebsrat beauftragen, eine Angelegenheit für ihn zu behandeln. Der Betriebsrat kann sich dabei die Entscheidungsbefugnis vorbehalten. § 27 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(1) Der Betriebsrat hat folgende allgemeine Aufgaben:
- 1.
darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden; - 2.
Maßnahmen, die dem Betrieb und der Belegschaft dienen, beim Arbeitgeber zu beantragen; - 2a.
die Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern, insbesondere bei der Einstellung, Beschäftigung, Aus-, Fort- und Weiterbildung und dem beruflichen Aufstieg, zu fördern; - 2b.
die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit zu fördern; - 3.
Anregungen von Arbeitnehmern und der Jugend- und Auszubildendenvertretung entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt erscheinen, durch Verhandlungen mit dem Arbeitgeber auf eine Erledigung hinzuwirken; er hat die betreffenden Arbeitnehmer über den Stand und das Ergebnis der Verhandlungen zu unterrichten; - 4.
die Eingliederung schwerbehinderter Menschen einschließlich der Förderung des Abschlusses von Inklusionsvereinbarungen nach § 166 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und sonstiger besonders schutzbedürftiger Personen zu fördern; - 5.
die Wahl einer Jugend- und Auszubildendenvertretung vorzubereiten und durchzuführen und mit dieser zur Förderung der Belange der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer eng zusammenzuarbeiten; er kann von der Jugend- und Auszubildendenvertretung Vorschläge und Stellungnahmen anfordern; - 6.
die Beschäftigung älterer Arbeitnehmer im Betrieb zu fördern; - 7.
die Integration ausländischer Arbeitnehmer im Betrieb und das Verständnis zwischen ihnen und den deutschen Arbeitnehmern zu fördern, sowie Maßnahmen zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Betrieb zu beantragen; - 8.
die Beschäftigung im Betrieb zu fördern und zu sichern; - 9.
Maßnahmen des Arbeitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes zu fördern.
(2) Zur Durchführung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz ist der Betriebsrat rechtzeitig und umfassend vom Arbeitgeber zu unterrichten; die Unterrichtung erstreckt sich auch auf die Beschäftigung von Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen, und umfasst insbesondere den zeitlichen Umfang des Einsatzes, den Einsatzort und die Arbeitsaufgaben dieser Personen. Dem Betriebsrat sind auf Verlangen jederzeit die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen; in diesem Rahmen ist der Betriebsausschuss oder ein nach § 28 gebildeter Ausschuss berechtigt, in die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter Einblick zu nehmen. Zu den erforderlichen Unterlagen gehören auch die Verträge, die der Beschäftigung der in Satz 1 genannten Personen zugrunde liegen. Soweit es zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrats erforderlich ist, hat der Arbeitgeber ihm sachkundige Arbeitnehmer als Auskunftspersonen zur Verfügung zu stellen; er hat hierbei die Vorschläge des Betriebsrats zu berücksichtigen, soweit betriebliche Notwendigkeiten nicht entgegenstehen.
(3) Der Betriebsrat kann bei der Durchführung seiner Aufgaben nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber Sachverständige hinzuziehen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Muss der Betriebsrat zur Durchführung seiner Aufgaben die Einführung oder Anwendung von Künstlicher Intelligenz beurteilen, gilt insoweit die Hinzuziehung eines Sachverständigen als erforderlich. Gleiches gilt, wenn sich Arbeitgeber und Betriebsrat auf einen ständigen Sachverständigen in Angelegenheiten nach Satz 2 einigen.
(4) Für die Geheimhaltungspflicht der Auskunftspersonen und der Sachverständigen gilt § 79 entsprechend.
(1) Der Gesamtbetriebsrat ist zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können; seine Zuständigkeit erstreckt sich insoweit auch auf Betriebe ohne Betriebsrat. Er ist den einzelnen Betriebsräten nicht übergeordnet.
(2) Der Betriebsrat kann mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder den Gesamtbetriebsrat beauftragen, eine Angelegenheit für ihn zu behandeln. Der Betriebsrat kann sich dabei die Entscheidungsbefugnis vorbehalten. § 27 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(1) Der Betriebsrat hat folgende allgemeine Aufgaben:
- 1.
darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden; - 2.
Maßnahmen, die dem Betrieb und der Belegschaft dienen, beim Arbeitgeber zu beantragen; - 2a.
die Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern, insbesondere bei der Einstellung, Beschäftigung, Aus-, Fort- und Weiterbildung und dem beruflichen Aufstieg, zu fördern; - 2b.
die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit zu fördern; - 3.
Anregungen von Arbeitnehmern und der Jugend- und Auszubildendenvertretung entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt erscheinen, durch Verhandlungen mit dem Arbeitgeber auf eine Erledigung hinzuwirken; er hat die betreffenden Arbeitnehmer über den Stand und das Ergebnis der Verhandlungen zu unterrichten; - 4.
die Eingliederung schwerbehinderter Menschen einschließlich der Förderung des Abschlusses von Inklusionsvereinbarungen nach § 166 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und sonstiger besonders schutzbedürftiger Personen zu fördern; - 5.
die Wahl einer Jugend- und Auszubildendenvertretung vorzubereiten und durchzuführen und mit dieser zur Förderung der Belange der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer eng zusammenzuarbeiten; er kann von der Jugend- und Auszubildendenvertretung Vorschläge und Stellungnahmen anfordern; - 6.
die Beschäftigung älterer Arbeitnehmer im Betrieb zu fördern; - 7.
die Integration ausländischer Arbeitnehmer im Betrieb und das Verständnis zwischen ihnen und den deutschen Arbeitnehmern zu fördern, sowie Maßnahmen zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Betrieb zu beantragen; - 8.
die Beschäftigung im Betrieb zu fördern und zu sichern; - 9.
Maßnahmen des Arbeitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes zu fördern.
(2) Zur Durchführung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz ist der Betriebsrat rechtzeitig und umfassend vom Arbeitgeber zu unterrichten; die Unterrichtung erstreckt sich auch auf die Beschäftigung von Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen, und umfasst insbesondere den zeitlichen Umfang des Einsatzes, den Einsatzort und die Arbeitsaufgaben dieser Personen. Dem Betriebsrat sind auf Verlangen jederzeit die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen; in diesem Rahmen ist der Betriebsausschuss oder ein nach § 28 gebildeter Ausschuss berechtigt, in die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter Einblick zu nehmen. Zu den erforderlichen Unterlagen gehören auch die Verträge, die der Beschäftigung der in Satz 1 genannten Personen zugrunde liegen. Soweit es zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrats erforderlich ist, hat der Arbeitgeber ihm sachkundige Arbeitnehmer als Auskunftspersonen zur Verfügung zu stellen; er hat hierbei die Vorschläge des Betriebsrats zu berücksichtigen, soweit betriebliche Notwendigkeiten nicht entgegenstehen.
(3) Der Betriebsrat kann bei der Durchführung seiner Aufgaben nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber Sachverständige hinzuziehen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Muss der Betriebsrat zur Durchführung seiner Aufgaben die Einführung oder Anwendung von Künstlicher Intelligenz beurteilen, gilt insoweit die Hinzuziehung eines Sachverständigen als erforderlich. Gleiches gilt, wenn sich Arbeitgeber und Betriebsrat auf einen ständigen Sachverständigen in Angelegenheiten nach Satz 2 einigen.
(4) Für die Geheimhaltungspflicht der Auskunftspersonen und der Sachverständigen gilt § 79 entsprechend.
(1) Der Betriebsrat hat folgende allgemeine Aufgaben:
- 1.
darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden; - 2.
Maßnahmen, die dem Betrieb und der Belegschaft dienen, beim Arbeitgeber zu beantragen; - 2a.
die Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern, insbesondere bei der Einstellung, Beschäftigung, Aus-, Fort- und Weiterbildung und dem beruflichen Aufstieg, zu fördern; - 2b.
die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit zu fördern; - 3.
Anregungen von Arbeitnehmern und der Jugend- und Auszubildendenvertretung entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt erscheinen, durch Verhandlungen mit dem Arbeitgeber auf eine Erledigung hinzuwirken; er hat die betreffenden Arbeitnehmer über den Stand und das Ergebnis der Verhandlungen zu unterrichten; - 4.
die Eingliederung schwerbehinderter Menschen einschließlich der Förderung des Abschlusses von Inklusionsvereinbarungen nach § 166 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und sonstiger besonders schutzbedürftiger Personen zu fördern; - 5.
die Wahl einer Jugend- und Auszubildendenvertretung vorzubereiten und durchzuführen und mit dieser zur Förderung der Belange der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer eng zusammenzuarbeiten; er kann von der Jugend- und Auszubildendenvertretung Vorschläge und Stellungnahmen anfordern; - 6.
die Beschäftigung älterer Arbeitnehmer im Betrieb zu fördern; - 7.
die Integration ausländischer Arbeitnehmer im Betrieb und das Verständnis zwischen ihnen und den deutschen Arbeitnehmern zu fördern, sowie Maßnahmen zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Betrieb zu beantragen; - 8.
die Beschäftigung im Betrieb zu fördern und zu sichern; - 9.
Maßnahmen des Arbeitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes zu fördern.
(2) Zur Durchführung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz ist der Betriebsrat rechtzeitig und umfassend vom Arbeitgeber zu unterrichten; die Unterrichtung erstreckt sich auch auf die Beschäftigung von Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen, und umfasst insbesondere den zeitlichen Umfang des Einsatzes, den Einsatzort und die Arbeitsaufgaben dieser Personen. Dem Betriebsrat sind auf Verlangen jederzeit die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen; in diesem Rahmen ist der Betriebsausschuss oder ein nach § 28 gebildeter Ausschuss berechtigt, in die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter Einblick zu nehmen. Zu den erforderlichen Unterlagen gehören auch die Verträge, die der Beschäftigung der in Satz 1 genannten Personen zugrunde liegen. Soweit es zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrats erforderlich ist, hat der Arbeitgeber ihm sachkundige Arbeitnehmer als Auskunftspersonen zur Verfügung zu stellen; er hat hierbei die Vorschläge des Betriebsrats zu berücksichtigen, soweit betriebliche Notwendigkeiten nicht entgegenstehen.
(3) Der Betriebsrat kann bei der Durchführung seiner Aufgaben nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber Sachverständige hinzuziehen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Muss der Betriebsrat zur Durchführung seiner Aufgaben die Einführung oder Anwendung von Künstlicher Intelligenz beurteilen, gilt insoweit die Hinzuziehung eines Sachverständigen als erforderlich. Gleiches gilt, wenn sich Arbeitgeber und Betriebsrat auf einen ständigen Sachverständigen in Angelegenheiten nach Satz 2 einigen.
(4) Für die Geheimhaltungspflicht der Auskunftspersonen und der Sachverständigen gilt § 79 entsprechend.
(1) In Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit sind von der Zahlung der Kosten befreit der Bund und die Länder sowie die nach Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen. In Verfahren der Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen ist maßgebend, wer ohne Berücksichtigung des § 252 der Abgabenordnung oder entsprechender Vorschriften Gläubiger der Forderung ist.
(2) Für Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen nach § 2a Absatz 1, § 103 Absatz 3, § 108 Absatz 3 und § 109 des Arbeitsgerichtsgesetzes sowie nach den §§ 122 und 126 der Insolvenzordnung werden Kosten nicht erhoben.
(3) Sonstige bundesrechtliche Vorschriften, durch die für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewährt ist, bleiben unberührt. Landesrechtliche Vorschriften, die für diese Verfahren in weiteren Fällen eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewähren, bleiben unberührt.
(4) Vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit und den Gerichten für Arbeitssachen finden bundesrechtliche oder landesrechtliche Vorschriften über persönliche Kostenfreiheit keine Anwendung. Vorschriften über sachliche Kostenfreiheit bleiben unberührt.
(5) Soweit jemandem, der von Kosten befreit ist, Kosten des Verfahrens auferlegt werden, sind Kosten nicht zu erheben; bereits erhobene Kosten sind zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, soweit eine von der Zahlung der Kosten befreite Partei Kosten des Verfahrens übernimmt.
(1) Die Gerichte für Arbeitssachen sind ferner ausschließlich zuständig für
- 1.
Angelegenheiten aus dem Betriebsverfassungsgesetz, soweit nicht für Maßnahmen nach seinen §§ 119 bis 121 die Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist; - 2.
Angelegenheiten aus dem Sprecherausschußgesetz, soweit nicht für Maßnahmen nach seinen §§ 34 bis 36 die Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist; - 3.
Angelegenheiten aus dem Mitbestimmungsgesetz, dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz und dem Drittelbeteiligungsgesetz, soweit über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in den Aufsichtsrat und über ihre Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Abs. 3 des Aktiengesetzes zu entscheiden ist; - 3a.
Angelegenheiten aus den §§ 177, 178 und 222 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, - 3b.
Angelegenheiten aus dem Gesetz über Europäische Betriebsräte, soweit nicht für Maßnahmen nach seinen §§ 43 bis 45 die Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist; - 3c.
Angelegenheiten aus § 51 des Berufsbildungsgesetzes; - 3d.
Angelegenheiten aus § 10 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes; - 3e.
Angelegenheiten aus dem SE-Beteiligungsgesetz vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3675, 3686) mit Ausnahme der §§ 45 und 46 und nach den §§ 34 bis 39 nur insoweit, als über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan sowie deren Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Abs. 3 des Aktiengesetzes zu entscheiden ist; - 3f.
Angelegenheiten aus dem SCE-Beteiligungsgesetz vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1911, 1917) mit Ausnahme der §§ 47 und 48 und nach den §§ 34 bis 39 nur insoweit, als über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan sowie deren Abberufung zu entscheiden ist; - 3g.
Angelegenheiten aus dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3332) in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der §§ 34 und 35 und nach den §§ 23 bis 28 nur insoweit, als über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan sowie deren Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Abs. 3 des Aktiengesetzes zu entscheiden ist; - 3h.
Angelegenheiten aus dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung vom 4. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 10) in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der §§ 38 und 39 und nach den §§ 25 bis 30 nur insoweit, als über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan sowie deren Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Absatz 3 des Aktiengesetzes zu entscheiden ist; - 4.
die Entscheidung über die Tariffähigkeit und die Tarifzuständigkeit einer Vereinigung; - 5.
die Entscheidung über die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung nach § 5 des Tarifvertragsgesetzes, einer Rechtsverordnung nach § 7 oder § 7a des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und einer Rechtsverordnung nach § 3a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes; - 6.
die Entscheidung über den nach § 4a Absatz 2 Satz 2 des Tarifvertragsgesetzes im Betrieb anwendbaren Tarifvertrag.
(2) In Streitigkeiten nach diesen Vorschriften findet das Beschlußverfahren statt.