Arbeitsgericht Essen Urteil, 10. Apr. 2014 - 4 Ca 467/12
Gericht
Tenor
1.Die Klage wird abgewiesen.
2.Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3.Streitwert: 10.817,56 €.
1
T a t b e s t a n d :
2Die Parteien streiten über die Berechnung der Betriebsrente des Klägers.
3Der am 20.09.1941 geborene Kläger war vom 15.09.1965 bis zum 31.07.1999 bei der S., deren Rechtsnachfolgerin die Beklagte zu 2) ist, beschäftigt. Seit dem 01.01.2001 bezieht er ein betriebliches Altersruhegeld aufgrund der bei den Beklagten geltenden "Richtlinien für die Ruhegeld- und Hinterbliebenenversorgung der S., F." in der Fassung vom 09.02.1989 (im Folgenden: RL 2/89). Das ruhegeldfähige Einkommen des Klägers belief sich auf 3.787,46 €.
4In §§ 4 und 6 RL 2/89 finden sich zur Höhe des Ruhegeldes folgende Regelungen:
5§ 4 Höhe des Ruhegeldes
6(1)Das Ruhegeld beträgt nach zehnjähriger Dienstzeit 35 v.H. des letzten nach § 5 ruhegeldfähigen Diensteinkommens (ab 20. Lebensjahr gemäß § 2 Abs. 1 letzter Satz).
7(2)Für jedes weitere vollendete Jahr, das der Mitarbeiter mehr als zehn Jahre ununterbrochen im Dienst des Unternehmens gestanden hat, steigt das Ruhegeld bis zum vollendeten 25. Dienstjahr um 2 v.H. und von da ab um 1 v.H. des letzten nach § 5 ruhegeldfähigen Diensteinkommens. Die zur Berechnung der Höhe des Ruhegeldes zugrundezulegenden Dienstjahre werden auf volle Dienstjahre aufgerundet, wenn das Arbeitsverhältnis im letzten Dienstjahr wenigstens 183 Kalendertage bestanden hat. Bei der Berechnung der zehnjährigen Dienstzeit im Sinne des Absatzes 1 ist nicht aufzurunden.
8(3)Der Höchstbetrag des Ruhegeldes darf 75 v.H. des letzten ruhegeldfähigen Diensteinkommens gemäß § 5 nicht übersteigen.
9(4)Liegen die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 vor, beträgt das Ruhegeld mindestens 35 v.H. des letzten nach § 5 ruhegeldfähigen Diensteinkommens.
10(5)Auf das Ruhegeld werden die Renten nach Maßgabe des § 6 angerechnet.
11§ 6 Anrechnung von Renten und Einkommen aus Tätigkeit
12(1)Es ist davon auszugehen, dass der Mitarbeiter durch die Versetzung in den Ruhestand durch das Unternehmen nicht bessergestellt wird, als er sich vorher bei dem Unternehmen bezüglich eines Einkommens im Sinne des § 5 gestanden hat.
13(2)Das Ruhegeld wird um die Hälfte derjenigen Beträge vermindert, die dem Mitarbeiter aufgrund jeweils bestehender Gesetze über Renten, Versicherungen, Pensionen und dergleichen zustehen; von der Anrechnung ausgenommen sind lediglich solche Teile dieser Leistungen, die ausschließlich auf eigenen Beitragsleistungen des Mitarbeiters - ohne Arbeitgeberbeteiligung - beruhen.
14(3)Bezieht ein in den Ruhestand versetzter Mitarbeiter vor Vollendung seines 65. Lebensjahres Einkommen aus einer selbständigen oder nichtselbständigen Tätigkeit, so dürften diese Einkommen, zu dessen wahrheitsgemäßer Angabe der Mitarbeiter verpflichtet ist, und das Ruhegeld zusammen nicht höher sein als die Bezüge im Sinne des § 5 unter Berücksichtigung der Höchstgrenzen nach § 6 Abs. 5. Von der Anrechnung anderweitiger Einkünfte aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit auf die betriebliche Rente sind Einkünfte ausgenommen, die gemäß § 1248 RVO bzw. § 25 AVG nicht zu berücksichtigen sind.
15(4)Unfall- bzw. Verletztenrenten, für die Arbeitgeber Beiträge, Prämien oder Umlagen geleistet haben, werden auf das Ruhe- bzw. Hinterbliebenengeld insoweit angerechnet, als sie dazu bestimmt sind, Verdienstminderungen auszugleichen. Nicht anzurechnen ist derjenige Teil der Verletztenrente, der der Grundrente eines Versorgungsberechtigten nach 31 des Bundesversorgungsgesetztes bei vergleichbarem Grad der Behinderung entspricht. Unfall-Kapitalbeträge werden nicht angerechnet; dies gilt nicht für kapitalisierte Renten.
16(5)Das Gesamtmonatseinkommen eines Ruhegeldempfängers (Ruhegeld, gesetzliche Renten und sonstige Einkommen, soweit nicht gemäß Abs. 2 bis 4 von der Anrechnung ausgenommen) darf die nachstehend aufgeführten, nach der Dienstdauer ab vollendetem 20. Lebensjahr berechneten Höchstgrenzen nicht überschreiten; andernfalls erfolgt entsprechende Kürzung.
17Höchstgrenzen sind bei…31 Dienstjahren…75,6 %....
18(6)…
19(7)…
20(8)Als Begrenzungsgrundlage gilt 1/12 von 13 ruhegeldfähigen monatlichen Diensteinkommen im Sinne von § 5.
21(9)Ändert sich die prozentuale Belastung des Einkommens eines aktiven Mitarbeiters durch Steuern und Sozialversicherungsbeiträge gegenüber dem Stand am 01.01.1990 um mehr als 4 Prozentpunkte, so sind die in Abs. 5 S. 2 festgelegten Begrenzungsprozentsätze entsprechend zu ändern. Bei dieser Rechnung ist das monatliche Tarifgehalt der Vergütungsgruppe 9, Stufe 16, zugrundezulegen.
22(10)Jede Änderung des Einkommens aus anrechnungsfähigen und nicht anrechenbaren Bezügen im Sinne der Abs. 2 bis 4 ist dem Unternehmen sofort unter Vorlage der Unterlagen mitzuteilen. …"
23Wegen des weiteren Inhalts der Richtlinie wird auf die eingereichte Kopie, Bl. 11 ff. d.A., Bezug genommen.
24Gemäß § 4 RL 2/89 wurden 75 % des ruhegeldfähigen Einkommens zugrunde gelegt. Hiervon wurden gem. § 6 Abs. 2 RL 2/89 50 % der Sozialversicherungsrente in Abzug gebracht. Anschließend nahm die Beklagtenseite den in § 6 Abs. 5 und 8 der RL 89 vorgesehenen Vergleich vor: Das Gesamteinkommen des Klägers bestehend aus Ruhegeld und Sozialversicherungsrente wurde der in § 6 Abs. 5 und 8 RL 89 definierten Obergrenze (75,6 % von 13/12 des ruhegeldfähigen Einkommens) gegenüber gestellt. Da das Gesamteinkommen die Obergrenze überstieg, wurde der Differenzbetrag vom Ruhegeld in Abzug gebracht Abschließend wurde das Ruhegeld wegen des vorzeiten Ausscheidens nach § 2 Abs. 1 BetrAVG mit dem Quotienten 0,867 gekürzt. Dies ergab für den Kläger eine Erstrente in Höhe von 2.778,29 DM (=1.420,52 €). Auf die Erstberechnung, Bl. 148 d. A., wird Bezug genommen.
25Unter dem 01.11.2007 erhielt der Kläger von der Beklagten zu 3) ein auch von der Beklagten zu 1) unterschriebenes Schreiben, in dem ihm u.a. folgendes mitgeteilt wurde:
26"(…) Mit Wirkung zum 1. November 2007 hat die S. den Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung geändert und die Erfüllung ihrer Pensionszusage auf eine eigens zu diesem Zweck gegründete Gesellschaft, die S., übertragen. Sie erhalten deshalb Ihre Betriebsrente ab November 2007 unmittelbar von der S.. Dementsprechend richtet sich Ihr Rechtsanspruch auf Ihre derzeitige Rente gleichfalls künftig gegen die S.. (…)
27Darüber hinaus haften die S. sowie Ihr früherer Arbeitgeber nach wie vor - nunmehr zusätzlich zur S. - für die Erfüllung der Pensionszusagen.(…)."
28Wegen des weiteren Inhalts des Schreibens wird auf die eingereichte Kopie, Bl. 181 d.A., Bezug genommen.
29Der Kläger ist der Ansicht, dass die Berechnung der Erstrente durch die Beklagte fehlerhaft gewesen sei. Die Quotierung wegen des vorzeitigen Ausscheidens des Klägers habe nicht nach der Höchstbegrenzung gem. § 6 Abs. 5, 8 RL 2/89 vorgenommen werden dürfen. Korrekt sei es, zunächst die Quotierung vorzunehmen und anschließend die ermittelte Teilrente dem Vergleich zu unterziehen. Dies führe im Falle des Klägers dazu, dass nur ein Abzug gem. § 6 Abs. 5 RL 2/89 in Höhe von 174,39 € vorzunehmen gewesen sei. Unter Verweis auf eine neue Berechnung (Bl. 378 f. d. A.) bestand seiner Ansicht nach ein Anspruch auf eine Erstrente ab Eintritt in den Ruhestand zum 01.03.1999 in Höhe von 1.612,30 €.
30Mit der Klage macht der Kläger die sich ergebenden Differenzen für den Zeitraum 01.01.2006 bis 30.06.2010 geltend. Dabei sei neben der fehlerhaften Erstberechnung insbesondere zu berücksichtigen, dass keine Anpassung zum 01.07.2002 und 01.07.2006 gem. § 5 RL 2/89 erfolgt sei. Dass die Nettovergütung zu diesen Stichtagen nicht gestiegen sei, bestreitet der Kläger. Die tariflich geleisteten Einmalzahlungen seien zu berücksichtigen.
31Die Entscheidungen der 7. und 5. Kammer des Arbeitsgerichts F. (7 Ca 4859/09 und 5 Ca 4847/09) übersähen die Regelung in § 2 BetrAVG und die Bedeutung der Regelungen zur Quotierung in den Betriebsvereinbarungen zur vorzeitigen Auflösung von Arbeitsverhältnissen (51-er und 55-er Regelung) und hätten bei der Auslegung von Sinn und Zweck der Höchstbegrenzungsklausel die notwendige Differenzierung außer Acht gelassen.
32Zur Berechnung seiner Klageforderung wird auf die Berechnung im Schriftsatz vom 27.08.2012 Seite 6 (= Bl. 382 d. A.) verwiesen und hinsichtlich der Zinsen auf die Anlage K 1 zu diesem Schriftsatz (Bl. 401 ff d. A.).
33Nach Ansicht des Klägers würden alle vier Beklagten haften. Die Beklagte zu 2) im Wege der Rechtsnachfolge als letzte Arbeitgeberin des Klägers, die Beklagten zu 1) und 3) aufgrund eines Schuldbeitritts in einem Schreiben vom 01.11.2007 und die Beklagte zu 4), da deren Haftung für Versorgungsansprüche dem Kläger mitgeteilt worden sei.
34Der Kläger beantragt nach Klagerücknahme im Übrigen,
35die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger 10.817, 56 € nebst Zinsen in Höhe von 2.999,81 € zuzüglich weiterer Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 10.817,56 € seit dem 28.08. 2012 zu zahlen.
36Die Beklagten beantragt,
37die Klage abzuweisen.
38Sie sind der Auffassung, dass ihre Berechnung der Erstrente des Klägers im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung, die mit der Entscheidung vom 21.03.2006 (3 AZR 374/05) eine Änderung erfahren habe, stehe.
39Ansprüche auf Differenzzahlungen hätten sich in der Vergangenheit daraus ergeben, dass die Anpassungen der letzten Jahre nicht mehr auf Grundlage der RL 2/89 erfolgten, sondern aufgrund einer Betriebsvereinbarung aus dem Jahre 2006, die jedoch nach zwischenzeitlich übereinstimmender Auffassung nicht anzuwenden sei. Auf der Grundlage der RL 2/89 habe der Kläger im Gesamtzeitraum insgesamt eine Überzahlung in Höhe von 2.997,30 € erhalten.
40Die Beklagten verweisen auf ihre Berechnung in Anlage B 5 zum Schriftsatz vom 16.01.2012 (= Bl. 167 d.A.).
41Dass die Beklagten zu 1) und 3) Versorgungsschuldnerinnen seien, bestreiten die Beklagten.
42Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
43E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
44Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.
45I.
46Die Beklagten sind Versorgungsschuldner.
47Die Beklagte zu 2) haftet als Rechtsnachfolgerin der ehemaligen Arbeitgeberin des Klägers. Dies ist zwischen den Parteien unstreitig.
48Ebenfalls passivlegitimiert sind die Beklagten zu 1) und 3) aufgrund eines Schuldbeitritts, den sie in einem Schreiben vom 01.11.2007 erklärt haben. Dieser führt zu einer gesamtschuldnerischen Haftung mit der ursprünglichen Versorgungsschuldnerin.
49Bereits das LAG Düsseldorf hat in seiner Entscheidung vom 20.11.2009 (6 Sa 659/09 - zit. n. Juris) zu genau diesem Schreiben ausgeführt, dass den Arbeitnehmern ein weiterer Schuldner hinsichtlich der Pensionszahlungen mitgeteilt wurde. Das LAG führt hierzu unter Ziffer I. der Gründe aus:
50"Die Auslegung gemäß den §§ 133, 157 BGB ergibt hier, worauf auch das Arbeitsgericht zu Recht hingewiesen hat, dass den Betriebsrentnern vor Augen geführt wurde, dass durch die Änderung des Durchführungsweges den Arbeitnehmern ein neuer Schuldner hinsichtlich der Pensionszahlungen und damit auch hinsichtlich der entsprechenden Anpassungsverpflichtungen geschaffen werden sollte. Es lässt sich aus dem Schreiben vom 01.11.2007 gerade nicht entnehmen, dass etwa die Pensionäre darauf hingewiesen worden wären, dass sie trotz der Änderung des Durchführungsweges verpflichtet wären, ihre Anpassungsansprüche ausdrücklich nur noch wie früher gegen die S. geltend zu machen. Ganz im Gegenteil enthalten alle Hinweise in dem Schreiben, dass ein neuer Schuldner neben den Arbeitgeber treten sollte.
51a) Die S. hat dem Kläger eine Versorgungszusage gemacht und dabei deutlich gemacht, dass sich die Leistungen nach den jeweils geltenden Richtlinien richten sollen.
52Die S. hat den Mitarbeitern mit Schreiben vom 01.11.2007 (Bl.120-123 d. A.) bekanntgemacht, dass der Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung geändert und die Erfüllung ihrer Pensionszusage auf eine eigens zu diesem Zweck gegründete Gesellschaft, die S., also die Beklagte, übertragen wurde. Es wurde darauf hingewiesen, dass die Mitarbeiter deshalb ihre Betriebsrente künftig von der Beklagten erhalten und die derzeitige Rente sich gleichfalls gegen die Beklagte richtet. Weiter wurde darauf hingewiesen, dass die S. sowie der frühere Arbeitgeber nach wie vor - nunmehr zusätzlich zur Beklagten - für die Erfüllung der Pensionszusagen haften.
53Damit hatte die Beklagte neben der Arbeitgeberin, die mit dieser vereinbarten Rechtspflichten aus der Pensionszusage bzw. den Richtlinien übernommen und deutlich gemacht, dass unter Einschaltung des Pensionsfonds Leistungen der betrieblichen Altersversorgung verschafft werden sollen. Die S. hat sich hierdurch verpflichtet, für eine den Richtlinien entsprechende Leistungsfähigkeit der Pensionskasse zu sorgen und für deren ausreichende Dotierung zu sorgen. Dies ergibt sich ebenfalls aus den Hinweisen, dass entsprechende Rückstellungen gebildet worden sind. Daraus, dass die Leistungsfähigkeit damit gesichert werden sollte und gegebenenfalls der Pensionssicherungsfonds einzugreifen habe, ergibt sich zudem, dass hinreichend deutlich geworden ist, dass nicht nur die S. sondern die Beklagte als zusätzlicher Schuldner geschaffen werden sollte. Aufgrund der ihnen erteilten Zusagen haben sich die Arbeitnehmer an die Pensionskasse zu wenden. Über diese wird die Zahlung - wie ausdrücklich definiert - abgewickelt. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist deshalb unter dem Gesichtspunkt der Passivlegitimation es nicht ausgeschlossen, die Pensionskasse auf eine Rentenzahlung in Anspruch zu nehmen.
54Zu Recht hat schon das Arbeitsgericht darauf hingewiesen, dass ausweislich der Mitteilung vom 01.11.2007 sowohl Anpassungen entsprechend vertraglicher' (also Versorgungszusagen mit Verweis auf die Versorgungsrichtlinien) als auch gesetzlicher Verpflichtungen (also § 16 BetrAVG) erfolgen sollen. Alle Anpassungen sollten sowohl von der Beklagten als auch gegebenenfalls durch die S. erfolgen.
55(…)
56c) Auch in der Entscheidung vom 17.05.1973 - 4 AZR 381/72 - hat das Bundesarbeitsgericht im Rahmen einer Unterstützungskasse darauf hingewiesen, dass in dem Fall, dass ein Arbeitgeber zusammen mit der Unterstützungskasse den Arbeitnehmern mitteilt, dass Leistungen entsprechend von Richtlinien geleistet werden, daraus für die Kasse die Verpflichtung entstehen kann, den Arbeitnehmern und deren Hinterbliebenen die entsprechende Rente zu zahlen, sofern diese die in dem Leistungsplan niedergelegten Voraussetzungen erfüllen.
57Auch wenn grundsätzlich der Arbeitgeber und nicht die Pensionskassen Adressaten von § 16 BetrAVG sind, so kann der Arbeitgeber die Anpassung durch einen Vertrag zugunsten der Versorgungsberechtigten (§ 328 Abs. 1 BGB) auf die Pensionskasse übertragen (vgl. BAG vom 23.05.2000 - 3 AZR 83/99 - a. a. O.; Förster/Rühmann/Cisch, Betriebsrentenrecht, 11. Aufl. 2007, § 16, Rdn. 4)."
58Diesen Ausführungen des LAG Düsseldorfs schließt sich die erkennende Kammer des Arbeitsgerichts F. an. Insbesondere lässt sich dem Schreiben vom 01.11.2007 auch nicht entnehmen, dass die Mithaftung auf die ursprünglich beabsichtigte 1%ige jährliche Anpassung begrenzt sein sollte. Die Beklagten haben es in dem Schreiben gerade nicht dabei belassen, auf die Gründung und Einschaltung der Beklagten zu 1) hinzuweisen, sondern darüber hinaus erklärt, dass diese ebenso wie die Beklagte zu 3) Schuldnerin sei.
59Die Haftung der Beklagten zu 4) ist zwischen den Parteien unstreitig.
60II.
61Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine weitere Zahlung seiner Betriebsrente in Höhe von 10.817,56 €. Die Kammer schließt sich den Ausführungen der 7. Kammer im Rechtsstreit 7 Ca 4859/09 an.
62Danach ergeben sich weder Zahlungsansprüche wegen der fehlerhaften Erstberechnung der betrieblichen Altersversorgung des Klägers (unter Ziffer 1.) noch wegen einer fehlerhaften Anpassung gem. § 5 Abs. 5 der Richtlinie für die Ruhegeld- und Hinterbliebenenversorgung der S. F. (im Folgenden RL 2/89).
631.
64Die von der Beklagten durchgeführte Erstberechnung, die für den Kläger ein Ruhegeld in Höhe von 2.778,29 DM (1.420,52 €) ausweist, ist nicht fehlerhaft. Insbesondere hätte die Beklagte nicht die Quotierung des Ruhegeldes wegen des vorzeitigen Ruhestandes vor der Höchstbegrenzung gem. § 6 RL 2/89 vornehmen müssen.
65§ 2 RL 2/89 regelt den Eintritt des Versorgungsfalls. Gem. § 2 Abs. 1 Nr. 2b) unterfällt auch der Betriebsrentner, der vorgezogen Altersrente in Anspruch nimmt, der RL 2/89, d.h. diesem steht ein Anspruch auf betriebliche Altersversorgung entsprechend der in dieser Richtlinie geregelten Berechnung zu. Die Quotierung wegen der Inanspruchnahme vorgezogenen Altersruhegeldes i.S.v. § 2 Abs. 1 BetrAVG erfolgt infolge der "Betriebsvereinbarung zur vorzeitigen Auflösung von Arbeitsverhältnissen" vom 30.06.2000 (51er-Regelung) bzw. 03.02.1999 (55er-Regelung). Entgegen der Ansicht des Klägers greift diese Quotierung erst nach vollständiger Berechnung der Altersrente gemäß der RL 2/89 ein und damit nach Begrenzung der dem Kläger nach der RL 2/89 zustehenden Altersrente durch die Höchstbegrenzungsklausel.
66a)Betriebsvereinbarungen sind wegen ihres normativen Charakters wie Tarifverträge und Gesetze auszulegen. Auszugehen ist vom Wortlaut der Bestimmungen und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Insbesondere bei unbestimmtem Wortsinn sind der wirkliche Wille der Betriebsparteien und der von ihnen beabsichtigte Zweck zu berücksichtigen, sofern und soweit sie im Text ihren Niederschlag gefunden haben. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Regelungen. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führen (vgl. BAG vom 19.06.2012 - 3 AZR 289/10 -; vom 11.12.2007 - 1 AZR 953/06; BAG vom 30.11.2012 - 3 AZR 475/09 -).
67b)Dies zugrundegelegt erfolgt die Quotierung gemäß der BV "Vorgezogene Altersrente" nach der Berechnung gemäß der RL 2/89.
68aa)Hierfür spricht zunächst die Systematik der Regelungen: Die Berechnung des Ruhegeldes und die Quotierung im Falle des vorgezogenen Ruhestands sind in getrennten Vereinbarungen geregelt. Dies lässt bereits darauf schließen, dass zunächst die Betriebsrente berechnet wird, die dem Arbeitnehmer unter Berücksichtigung seiner Dienstjahre nach der für ihn geltenden Versorgungsordnung zusteht und die Kürzung erst dann erfolgt. Diese Annahme ist auch deshalb gerechtfertigt, weil die BV "Vorzeitige Auflösung" nicht nur für die RL 2/89 gilt, sondern auch für andere im Konzern bestehende Versorgungsordnungen.
69Dem entspricht insbesondere auch der Sinn und Zweck, der mit der Quotierung verfolgt wird. Eine Kürzung der betrieblichen Altersversorgung im Falle des Ausscheidens des Arbeitnehmers vor Erreichen der festen Altersgrenze rechtfertigt sich aus zwei Gesichtspunkten: Dadurch dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung nicht bis zum Zeitpunkt der festen Altersgrenze erbracht hat, wird in das Gegenseitigkeitsverhältnis eingegriffen. Weiterhin verschieben sich die in der Versorgungsordnung festgelegten Verhältnisse von Leistung und Gegenleistung, indem die erdiente Betriebsrente mit höherer Wahrscheinlichkeit früher und länger als mit der Versorgungszusage versprochen in Anspruch genommen wird (BAG vom 12.12.2006, - 3 AZR 716/05; BAG vom 30.11.2012 a.a.O.; BAG vom 19.04.2011, - 3 AZR 318/09 -). Der erste Aspekt wird in der RL 2/89 dadurch berücksichtigt, dass sich die Höhe des Ruhegeldes gem. Ziffer 4 RL 2/89 nach der anrechnungsfähigen Dienstzeit richtet. Der zweite Aspekt ist in der RL 2/89 nicht berücksichtigt; ein versicherungsmathematischer Abschlag wird nicht vorgenommen. Eine Quotierung wurde jedoch später in anderen Betriebsvereinbarungen festgelegt. Diese bewirkt, dass zusätzlich zu der Staffelung nach Dienstjahren gem. § 4 RL 2/89 eine Kürzung der Betriebsrente erfolgen darf und zwar eine Kürzung derjenigen Rente, die der Betriebsrentner aufgrund der geleisteten Dienstjahre nach seiner Versorgungsordnung hätte in Anspruch nehmen können. In Anspruch nehmen konnte er die Betriebsrente aber gem. Ziffer 6 RL 2/89 nur nach Höchstbegrenzung. Dass die BV 2/89 also allein die Berechnung der Vollrente regelt, führt nach Auffassung der Kammer dazu, dass die Betriebspartner mit einer Höchstbegrenzungsklausel zum Ausdruck bringen wollen, welche Höchstrente als Vollrente angemessen sein soll. Andernfalls würde diese Kürzung innerhalb des Gesamtversorgungssystems auch leer laufen: Die Quotierung würde wegen der wegen geringerer Dienstjahre auch geringeren Betriebsrente und der deshalb in der Regel nicht zum Tragen kommenden Höchstbegrenzung kompensiert werden. Dies würde im Ergebnis zu erhöhten Leistungen des Arbeitgebers innerhalb des Gesamtversorgungssystems führen.
70Diesem Ergebnis entsprechen auch andere Regelungen in der RL 2/89, etwa § 7 Abs. 2 sowie § 6 Abs. 1, die ausdrücklich festlegen, dass der vorzeitige Ruhestand nicht zu erhöhten Leistungen des Arbeitgebers innerhalb des Gesamtversorgungssystems führen soll.
71bb)Gegen diese Auslegung spricht entgegen der Auffassung des Klägers auch weder eine Auslegung der in der BV 2/89 geregelte Höchstbegrenzungsklausel noch der Wortlaut der BV "Vorgezogenes Altersruhegeld".
72Höchstbegrenzungsklauseln dienen nach derzeitiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vom 21.03.2005 - 3 AZR 374/05 -, zit. n. Juris) nicht bzw. nicht vorwiegend dazu, eine Überversorgung zu verhindern. Vielmehr können sie auch eine Aussage darüber treffen, welche Höchstrente bei Betriebstreue bis zur festen Altersgrenze angemessen sein soll. In diesem Fall ist es sachgerecht, sie schon bei der Berücksichtigung des Ausgangspunktes für Kürzungen auf Grund vorzeitigen Ausscheidens und vorgezogener Inanspruchnahme von Betriebsrenten heranzuziehen (BAG vom 21.03.2005 a. a. O.)
73Richtig ist zwar, dass vorliegend die Höchstbegrenzungsklausel auch der Vermeidung der Überversorgung dienen soll. Diesen Zweck haben die Betriebspartner ausdrücklich in die Präambel aufgenommen. Darüber hinaus haben die Betriebspartner aber in der Präambel auch andere Zielsetzungen ausgeführt, etwa dass das Risiko des Unternehmens begrenzt werden soll, welches sich aus der Gesamtversorgung für den Fall des Sinkens der Renten aus der Sozialversicherung ergibt. Hieraus wird deutlich, dass die Höchstbegrenzungsklausel gem. § 6 RL 2/89 nicht allein der Vermeidung einer Überversorgung dient, sondern auch der Entlastung bzw. Schutz des Versorgungsschuldners vor erhöhtem Ausgleich innerhalb der Gesamt-versorgung. Auch § 6 Abs. 10 RL 2/89, nach dem die Betriebsrentner eine unverzügliche Mitteilungspflicht bei Änderungen ihres anrechnungsfähigen Einkommens haben, dient der Umsetzung dieses Schutzgedankens. Diesem in der RL 2/89 zum Ausdruck kommenden Gedanken der Entlastung der Beklagten als Versorgungsschuldnerin entspricht es, dass sich die Lasten der betrieblichen Altersversorgung nicht durch einen vorgezogenen Ruhestand erhöhen sollen. Dieser Gedanke findet sich auch in der Staffelung gem. § 4 Abs. 1, 2 RL 2/89 sowie in § 7 Abs. 2 RL 2/89. Letztendlich gingen die Betriebspartner bei der Änderung der bis dato geltenden Richtlinie aus dem Jahre 1966 damit davon aus, dass die zuvor geltende Obergrenze von 83 % ein übermäßig Belastung für das Unternehmen darstellte; die Begrenzung des Ruhegeldes auf maximal 78 % des letzten Einkommens sollte angemessen sein.
74Eine Verschiebung dieser Aussage innerhalb der Gesamtversorgung zu Lasten der Beklagten bestünde aber bei einer Höchstbegrenzung nach Quotierung, weil letztendlich die Quotierung durch "Verzicht" auf eine Höchstbegrenzung durch den Versorgungsschuldner ausgeglichen würde. Wie bei einem mit 65 Jahren ausscheidenden Arbeitnehmer ist damit zunächst die Betriebsrente der Höchstbegrenzungsklausel zu unterwerfen, bevor dann von dieser Rente wegen des vorzeitigen Ausscheidens ein quotierter Abschlag abgezogen wird.
752.
76Dem Kläger steht auch kein Zahlungsanspruch gem. § 5 Abs. 5 RL 2/89 wegen fehlerhafter Anpassung zu.
77a) Nach der Entscheidung des BAG vom 28.06.2011 (3 AZR 137/09 - zit. n. Juris), wonach die BV 2006, die abweichend von der RL 2/89 eine jährliche Anpassung um 1 % vorsah, keine Anwendung findet, gehen die Parteien über-einstimmend davon aus, dass dem Kläger gem. § 5 RL 2/89 jeweils zum 01.07. eine jährliche Anpassung in Höhe der Inflationsrate bzw. in Höhe der Nettovergütungen zustand.
78b) Gem. § 5 Abs. 5, 8 RL 2/89 erfolgt die Anpassung der Versorgungsbezüge entsprechend der Inflationsrate oder der Entwicklung der Nettogehälter der aktiven Mitarbeiter, wobei jeweils der niedrigere Wert maßgeblich ist. Als Bemessungsgrundlage für die Entwicklung der Nettovergütung ist gem. § 5 Abs. 6 der RL 2/89 die Vergütung "auf der Grundlage der Vergütungsgruppe 9, Stufe 16 des jeweiligen Vergütungstarifvertrages" heranzuziehen. Die Vergütungsgruppe 9 Erfahrungsstufe 16 des Vergütungstarifvertrages (VTV) a.F. entspricht der Vergütungsgruppe B4/E4 des VTV n. F..
79aa) Die Höhe der Inflationsrate seit Rentenbeginn steht zwischen den Parteien nicht im Streit.
80bb) Streitig ist zwischen den Parteien jedoch, ob auch zum 01.07.2002 bzw. zum 01.07.2006 eine Erhöhung der Betriebsrente in Höhe der Inflationsrate hätte vorgenommen werden müssen, oder ob die Beklagte sich darauf berufen konnte, dass die Nettolöhne - wegen Nichtanrechenbarkeit von Einmalzahlungen - nicht gestiegen waren. Entgegen der Ansicht des Klägers war wegen nicht erhöhter Nettogehälter der aktiven S. im Ergebnis keine Anpassung vorzunehmen.
81(1) Die zu den streitigen Anpassungsstichtagen den aktiven Arbeitnehmern gewährten Einmalzahlungen sind bei der Betrachtung der Nettolohnentwicklung nach Maßgabe des § 5 Absatz 6 der RL 2/89 nicht zu berücksichtigen.
82Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Reglung, wonach die Nettovergütung "auf der Grundlage der Vergütungsgruppe 9, Stufe 16" maßgeblich ist. Die Bezugsgröße ist demnach das Tabellenentgelt und nicht etwaige Einmalzahlungen, unabhängig davon, ob diese Entgeltcharakter haben oder nicht. Denn die erfolgte Einmalzahlung hat gerade keine Auswirkung auf die Höhe des Entgelts der Vergütungsgruppe 9. Wäre es die Absicht der Betriebspartner gewesen, sämtliche Leistungen mit Entgeltcharakter im Rahmen der Anpassungsentscheidungen zu berücksichtigen, hätte dies in der RL 2/89 zum Ausdruck kommen müssen.
83Gegen eine Anrechnung von Einmalzahlungen spricht auch das in der Regelung erkennbare Ziel, eine möglichst klare und einfach zu handhabende Bemessungsgrundlage für die Betrachtung der Entwicklung der Nettoentgelte zu schaffen. Dieses Ziel wird nur erreicht, wenn der Arbeitgeber durch einen Blick auf das aktuelle Tabellenentgelt der Vergütungsgruppe 9 bzw. jetzt Vergütungsgruppe B4/E4 unter Berücksichtigung der steuerlichen Abzüge bei Steuerklasse III/0 und Sozialabgaben die Entwicklung der Nettoentgelte ermitteln kann.
84Im Übrigen wurde die Einmalzahlung - etwa in Höhe von 3.600,- € nach § 3 Ziffer 7 des VTV vom 27.03.06 - erst mit dem Entgelt für den Monat Juli 2006 und damit nicht zum Anpassungsstichtag, dem 01.07.2006 fällig, so dass auch aus diesem Grunde eine Einbeziehung des Betrages im Rahmen der Anpassungsprüfung nicht in Betracht kommt.
85(2) Soweit der Kläger weiterhin für den Stichtag 01.07.2006 darlegt, eine Erhöhung des Tabellenentgelts um 2,3 % ergebe sich daraus, dass für den Stichtag 01.07.2005 ein solches in Höhe von 3.153,00 € und nicht von 3.301,00 € zugrunde zu legen sei, konnte dem die Kammer nicht folgen.
86In § 5 Abs. 6 RL 2/89 ist geregelt, dass die vergleichbare Nettovergütung auf der Grundlage der "Vergütungsgruppe" 9, Stufe 16 ergibt. "Vergütungsgruppe" meint aber die hiernach geschuldete Monatsvergütung, nicht die "Tabellenvergütung". Dementsprechend hat die Beklagte auch ausweislich ihrer Anlage B 4 zum Schriftsatz vom 16.1.2012 (Bl. 192 ff.) in jedem Jahr die Tabellenvergütung zzgl. der garantierten individuellen Zulage als vergleichbare Nettovergütung zugrunde gelegt wurde. Dass zwischen den Anpassungsstichtagen 01.07.2005 und 01.07.2006 keine Erhöhung der Tarifbezüge erfolgte, ergibt sich auch aus § 1 des Vergütungstarifvertrags vom 27.03.2006, der eine Verlängerung der Laufzeit des VTV vom 25.05.2005 auf den 30.06.2006 vorsieht. § 2 Ziffer 2 VTV regelt die Anhebung der Eckvergütung um 3,1 % erst zum 01.07.2007.
87cc) Da die Nettoentgelte auch nicht aus anderen Gründen, etwa wegen einer Reduzierung der Steuer- bzw. Sozialabgabenlast, gestiegen sind, kam eine Anpassung der Versorgungsbezüge zu diesen Anpassungsstichtagen gem. § 5 RL 2/89 nicht in Betracht.
88c) Auf der Grundlage des § 5 RL 2/89 ergeben sich damit keine Ansprüche des Klägers. Die Berechnung der Beklagten in ihrer Anlage B 5 zum Schriftsatz vom 16.01.2012 (Bl. 167 d. A.) ist zutreffend.
89Soweit der Kläger zur Begründung eines Zahlungsanspruchs mit Schriftsatz vom27.08.2012 in einer Tabelle dargelegt hat, bis zum Juni 2005 lediglich die Erstrente in Höhe von 1.420,52 € erhalten zu haben, kann dem die Kammer nicht folgen.
90Die Beklagte hat bereits mit Schriftsatz vom 16.01.2012 die geleisteten Zahlungen dargelegt: Aus der Anlage B 3 (Bl. 156 - 163 d. A.), dem dem Kläger unstreitig zugegangenen Schreiben vom 29.07.2010, gehen die Zahlungen seit August 2005 - und damit für den hier streitgegenständlichen Zeitraum - hervor. Hier ist der dem Kläger sowohl gem. § 16 BetrAVG als auch gem. § 5 RL 2/89 nach Auffassung der Beklagten zustehende Anspruch sowie die Nachzahlung unter Berücksichtigung der geleisteten Zahlungen aufgeführt. Auf diese Zahlungen hat die Beklagte nochmals in ihrer Berechnung, die sie als Anlage B 5 in demselben Schriftsatz (Bl. 167 d. A.) beigelegt hatte, Bezug genommen. Es wäre vom Kläger zu erwarten gewesen, dass er die Behauptung der Beklagten zu den tatsächlichen Zahlungen substantiiert bestreitet, zumal unstreitig auf der Grundlage der BV 2006 eine jährliche Erhöhung um 1% erfolgt ist, die der Kläger in seiner Berechnung ebenfalls nicht berücksichtigt.
913.
92Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zinszahlungen in Höhe von 2.659,49 € brutto gem. § 288 BGB.
93Der Anspruch auf Prozesszinsen entsteht frühestens ab der Fälligkeit der Forderung. Gleiches gilt für die Verzugszinsen. Anders als gem. § 16 BetrAVG tritt die Fälligkeit der Anpassung gem. § 5 RL 2/89 nicht erst mit Rechtskraft des Urteils, sondern zum Anpassungsstichtag ein: Dies ergibt sich daraus, dass die Anpassung nicht nach billigem Ermessen erfolgt, sondern eine Pflicht zur Anpassung um die Inflationsrate oder um den Prozentsatz der Erhöhung der Nettovergütungen der aktiven Beschäftigten geschuldet ist (vgl. BAG vom 28.06.2011 - 3 AZR 282/09 - zit. n. Juris). Vorliegend lässt sich allenfalls ein Verzug mit der Anpassung gem. § 5 RL 2/89 für den Stichtag 01.07.2008 sowie zum 01.07.2009 feststellen, wobei die Beklagte zum 31.07.2010 eine Nachzahlung vorgenommen hat. In welcher Höhe sich hieraus Verzugszinsen ergeben könnten, war dem klägerischen Vortrag jedoch nicht zu entnehmen.
94Die im Schriftsatz des Klägers vom 10.02. 2013 gegenüber diesen Überle-gungen vorgebrachten Einwände greifen nach Auffassung der Kammer nicht durch. Das Bundesarbeitsgericht hat, worauf die Beklagte zutreffend hinweist, seit seiner Entscheidung vom 21.03.2006 die frühere Auslegungsregel aufgegeben und sieht regelmäßig in Anrechnungsregeln in Gesamtversorgungssystemen eine Bestimmung zu Rentenhöhe, so dass eine Anrechnung vor Quotierung vorzunehmen ist, es sei denn eine andere Absicht des Arbeitgebers wird erkennbar. Dies ist jedoch nicht der Fall, im Gegenteil sprechen die oben dargelegten Gründe dafür, dass eine Anrechnung vor der ratierlichen Kürzung vorzunehmen ist.
95Nach alledem war die Klage abzuweisen.
96III.
97Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO; dem Kläger als unterlegener Partei waren die Kosten aufzuerlegen.
98Die Streitwertentscheidung erging gem. § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. §§ 3 ff. ZPO in Höhe des bezifferten Antrages.
99RECHTSMITTELBELEHRUNG
100Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
101Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim
102Landesarbeitsgericht Düsseldorf
103Ludwig-Erhard-Allee 21
10440227 Düsseldorf
105Fax: 0211-7770 2199
106eingegangen sein.
107Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.
108Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
1091.Rechtsanwälte,
1102.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
1113.juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
112Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
113* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
114Pannenbäcker
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(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht; an die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist, spätestens der Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres, falls der Arbeitnehmer ausscheidet und gleichzeitig eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nimmt. Der Mindestanspruch auf Leistungen wegen Invalidität oder Tod vor Erreichen der Altersgrenze ist jedoch nicht höher als der Betrag, den der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen erhalten hätten, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versorgungsfall eingetreten wäre und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären.
(2) Ist bei einer Direktversicherung der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 1b Abs. 1 und 5 vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschieden, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von dem Versicherer nach dem Versicherungsvertrag auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Versicherungsleistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von dem Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags zu erbringende Versicherungsleistung, wenn
- 1.
spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers das Bezugsrecht unwiderruflich ist und eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber und Beitragsrückstände nicht vorhanden sind, - 2.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, nach dem Versicherungsvertrag die Überschußanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind und - 3.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
(3) Für Pensionskassen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen) auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Leistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von der Pensionskasse auf Grund des Geschäftsplans oder der Geschäftsunterlagen zu erbringende Leistung, wenn nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder den Geschäftsunterlagen
- 1.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, Überschußanteile, die auf Grund des Finanzierungsverfahrens regelmäßig entstehen, nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind oder die Steigerung der Versorgungsanwartschaften des Arbeitnehmers der Entwicklung seines Arbeitsentgelts, soweit es unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherungen liegt, entspricht und - 2.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
(3a) Für Pensionsfonds gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch, soweit er über die vom Pensionsfonds auf der Grundlage der nach dem geltenden Pensionsplan im Sinne des § 237 Absatz 1 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechnete Deckungsrückstellung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet.
(4) Eine Unterstützungskasse hat bei Eintritt des Versorgungsfalls einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer, der nach § 1b Abs. 4 gleichgestellt ist, und seinen Hinterbliebenen mindestens den nach Absatz 1 berechneten Teil der Versorgung zu gewähren.
(5) Bei einer unverfallbaren Anwartschaft aus Entgeltumwandlung tritt an die Stelle der Ansprüche nach Absatz 1, 3a oder 4 die vom Zeitpunkt der Zusage auf betriebliche Altersversorgung bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers erreichte Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin umgewandelten Entgeltbestandteilen; dies gilt entsprechend für eine unverfallbare Anwartschaft aus Beiträgen im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage.
(6) An die Stelle der Ansprüche nach den Absätzen 2, 3, 3a und 5 tritt bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung das dem Arbeitnehmer planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der bis zu seinem Ausscheiden geleisteten Beiträge (Beiträge und die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erzielten Erträge), mindestens die Summe der bis dahin zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg
- 1.
des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder - 2.
der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens
(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn
- 1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens eins vom Hundert anzupassen, - 2.
die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung im Sinne des § 1b Abs. 2 oder über eine Pensionskasse im Sinne des § 1b Abs. 3 durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschußanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden oder - 3.
eine Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt wurde; Absatz 5 findet insoweit keine Anwendung.
(4) Sind laufende Leistungen nach Absatz 1 nicht oder nicht in vollem Umfang anzupassen (zu Recht unterbliebene Anpassung), ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Anpassung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Eine Anpassung gilt als zu Recht unterblieben, wenn der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schriftlich dargelegt, der Versorgungsempfänger nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang der Mitteilung schriftlich widersprochen hat und er auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hingewiesen wurde.
(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung finanziert wird, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Leistungen mindestens entsprechend Absatz 3 Nr. 1 anzupassen oder im Falle der Durchführung über eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse sämtliche Überschussanteile entsprechend Absatz 3 Nr. 2 zu verwenden.
(6) Eine Verpflichtung zur Anpassung besteht nicht für monatliche Raten im Rahmen eines Auszahlungsplans sowie für Renten ab Vollendung des 85. Lebensjahres im Anschluss an einen Auszahlungsplan.
(1) Durch Vertrag kann eine Leistung an einen Dritten mit der Wirkung bedungen werden, dass der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu fordern.
(2) In Ermangelung einer besonderen Bestimmung ist aus den Umständen, insbesondere aus dem Zwecke des Vertrags, zu entnehmen, ob der Dritte das Recht erwerben, ob das Recht des Dritten sofort oder nur unter gewissen Voraussetzungen entstehen und ob den Vertragschließenden die Befugnis vorbehalten sein soll, das Recht des Dritten ohne dessen Zustimmung aufzuheben oder zu ändern.
(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht; an die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist, spätestens der Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres, falls der Arbeitnehmer ausscheidet und gleichzeitig eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nimmt. Der Mindestanspruch auf Leistungen wegen Invalidität oder Tod vor Erreichen der Altersgrenze ist jedoch nicht höher als der Betrag, den der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen erhalten hätten, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versorgungsfall eingetreten wäre und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären.
(2) Ist bei einer Direktversicherung der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 1b Abs. 1 und 5 vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschieden, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von dem Versicherer nach dem Versicherungsvertrag auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Versicherungsleistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von dem Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags zu erbringende Versicherungsleistung, wenn
- 1.
spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers das Bezugsrecht unwiderruflich ist und eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber und Beitragsrückstände nicht vorhanden sind, - 2.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, nach dem Versicherungsvertrag die Überschußanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind und - 3.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
(3) Für Pensionskassen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen) auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Leistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von der Pensionskasse auf Grund des Geschäftsplans oder der Geschäftsunterlagen zu erbringende Leistung, wenn nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder den Geschäftsunterlagen
- 1.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, Überschußanteile, die auf Grund des Finanzierungsverfahrens regelmäßig entstehen, nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind oder die Steigerung der Versorgungsanwartschaften des Arbeitnehmers der Entwicklung seines Arbeitsentgelts, soweit es unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherungen liegt, entspricht und - 2.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
(3a) Für Pensionsfonds gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch, soweit er über die vom Pensionsfonds auf der Grundlage der nach dem geltenden Pensionsplan im Sinne des § 237 Absatz 1 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechnete Deckungsrückstellung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet.
(4) Eine Unterstützungskasse hat bei Eintritt des Versorgungsfalls einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer, der nach § 1b Abs. 4 gleichgestellt ist, und seinen Hinterbliebenen mindestens den nach Absatz 1 berechneten Teil der Versorgung zu gewähren.
(5) Bei einer unverfallbaren Anwartschaft aus Entgeltumwandlung tritt an die Stelle der Ansprüche nach Absatz 1, 3a oder 4 die vom Zeitpunkt der Zusage auf betriebliche Altersversorgung bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers erreichte Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin umgewandelten Entgeltbestandteilen; dies gilt entsprechend für eine unverfallbare Anwartschaft aus Beiträgen im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage.
(6) An die Stelle der Ansprüche nach den Absätzen 2, 3, 3a und 5 tritt bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung das dem Arbeitnehmer planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der bis zu seinem Ausscheiden geleisteten Beiträge (Beiträge und die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erzielten Erträge), mindestens die Summe der bis dahin zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden.
(1) Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg
- 1.
des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder - 2.
der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens
(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn
- 1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens eins vom Hundert anzupassen, - 2.
die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung im Sinne des § 1b Abs. 2 oder über eine Pensionskasse im Sinne des § 1b Abs. 3 durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschußanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden oder - 3.
eine Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt wurde; Absatz 5 findet insoweit keine Anwendung.
(4) Sind laufende Leistungen nach Absatz 1 nicht oder nicht in vollem Umfang anzupassen (zu Recht unterbliebene Anpassung), ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Anpassung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Eine Anpassung gilt als zu Recht unterblieben, wenn der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schriftlich dargelegt, der Versorgungsempfänger nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang der Mitteilung schriftlich widersprochen hat und er auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hingewiesen wurde.
(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung finanziert wird, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Leistungen mindestens entsprechend Absatz 3 Nr. 1 anzupassen oder im Falle der Durchführung über eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse sämtliche Überschussanteile entsprechend Absatz 3 Nr. 2 zu verwenden.
(6) Eine Verpflichtung zur Anpassung besteht nicht für monatliche Raten im Rahmen eines Auszahlungsplans sowie für Renten ab Vollendung des 85. Lebensjahres im Anschluss an einen Auszahlungsplan.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg
- 1.
des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder - 2.
der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens
(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn
- 1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens eins vom Hundert anzupassen, - 2.
die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung im Sinne des § 1b Abs. 2 oder über eine Pensionskasse im Sinne des § 1b Abs. 3 durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschußanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden oder - 3.
eine Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt wurde; Absatz 5 findet insoweit keine Anwendung.
(4) Sind laufende Leistungen nach Absatz 1 nicht oder nicht in vollem Umfang anzupassen (zu Recht unterbliebene Anpassung), ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Anpassung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Eine Anpassung gilt als zu Recht unterblieben, wenn der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schriftlich dargelegt, der Versorgungsempfänger nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang der Mitteilung schriftlich widersprochen hat und er auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hingewiesen wurde.
(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung finanziert wird, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Leistungen mindestens entsprechend Absatz 3 Nr. 1 anzupassen oder im Falle der Durchführung über eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse sämtliche Überschussanteile entsprechend Absatz 3 Nr. 2 zu verwenden.
(6) Eine Verpflichtung zur Anpassung besteht nicht für monatliche Raten im Rahmen eines Auszahlungsplans sowie für Renten ab Vollendung des 85. Lebensjahres im Anschluss an einen Auszahlungsplan.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.
(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.