Arbeitsgericht Düsseldorf Urteil, 26. Sept. 2014 - 14 Ca 3145/14
Gericht
Tenor
1.Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3.Der Streitwert wird festgesetzt auf 2.200,00 Euro.
1
T a t b e s t a n d:
2Die Klägerin ist bei der Beklagten seit dem 01.07.1993 als Angestellte zuletzt zu einem Bruttomonatsentgelt von 2.650,00 € beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes (nachfolgend TVöD) Anwendung. Die Beklagte behielt im Zeitraum vom 01.07.2012 bis 01.04.2014 jeweils 100,00 € netto vom monatlichen Arbeitsentgelt der Klägerin ein.
3Die Klägerin war vom 14.04.2010 bis zum 22.10.2010 arbeitsunfähig erkrankt.
4Die Beklagte gewährte Krankengeldzuschuss in Höhe von 378,23 € für Juli 2010, 312,75 € für August 2010, 378,23 € für September 2010, 443,71 € für Oktober 2010 sowie Krankengeldzuschuss und anteilige Sonderzahlungen in Höhe von 1.369,59 € für November 2010. Mit Bescheid vom 20.12.2010 erhielt die Klägerin zunächst antragsgemäß eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung rückwirkend zum 01.07.2010. Ein Bescheid mit dem der Klägerin Rente wegen voller Erwerbsminderung bewilligt wurde, wurde auf den Widerspruch der Klägerin vom 04.01.2011 wieder aufgehoben.
5Die Beklagte wandte sich an die Deutsche Rentenversicherung (nachfolgend "DRV") bzw. die Rheinische Versorgungskasse (nachfolgend "RV") und meldete einen Erstattungsbetrag in Höhe von 2.882,51 € an. Gemäß Bescheid der DRV vom 01.03.2011 erstattete diese der Beklagten 160,29 € (vgl. Blatt 95 der Akte) die RV lehnte gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 06.04.2011 einen Ersatzanspruch der Beklagten ab.
6Gegenüber der Klägerin machte die Beklagte am 22.06.2011 die Rückzahlung von 2.722,22 € geltend mit der Begründung, dass es wegen der Gewährung der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zu einer Überzahlung des Entgelts gekommen sei und berief sich auf die Regelung des 22 Abs. 4 TVöD. Mit Schreiben vom 05.06.2012 (Blatt 68 der Akte), erklärte die Beklagte gegenüber der Klägerin die Aufrechnung mit dem Anspruch der Klägerin auf Zahlung des Entgeltes, gleichzeitig kündigte sie an, den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens zur Tilgung der Überzahlung einzusetzen. Auf den Vorschlag der Gegenseite vom 14.06.2012 (vgl. Blatt 99 der Akte) behielt die Beklagte sodann jeweils 100,00 € vom monatlichen Gehalt der Klägerin ein und wies dies auf den erteilten Abrechnungen jeweils als "Abzug Aufrechnung" (vgl. bspw. Bl. 18 d.A.) aus.
7Mit Schreiben vom 28.12.2012 forderte die Klägerin die Beklagte zur Zahlung der einbehaltenen Löhne auf.
8Die Klägerin ist der Ansicht, der in § 22 Abs. 4 Satz 1 TVöD benannter Rentenbegriff umfasse lediglich die übliche gesetzliche Altersrente oder eine Rente mit vergleichbarer Versorgung. Sinn des Krankengeldzuschusses sei es, den Arbeitnehmer während seiner beruflichen Tätigkeit im Krankheitsfall zu unterstützen. Der Zuschuss solle dem Arbeitnehmer denjenigen finanziellen Nachteil ausgleichen, den er dadurch erleide, dass er aufgrund seiner Krankheit nicht die volle Arbeitsleistung erbringen könne. Zudem stelle die Einbehaltung eine Benachteiligung im Sinne der § 7 Abs.1 i.V.m. § 1 AGG dar. Die Klägerin könne trotz ihrer Behinderung nur in gewissem Umfang arbeiten und böte diese Arbeit auch an. Die finanziellen Einbußen, die sie dadurch erfahre, würden durch den Krankengeldzuschuss und die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung aufgefangen. Würde nun der Zuschuss zurückgefordert, würde sie anderen kranken bzw. behinderten Arbeitnehmern gegenüber, die diesen Zuschuss erhalten und in gleicher Weise arbeitsfähig seien, benachteiligt und somit diskriminiert.
9Die Tarifvertragsparteien hätten ihre Regelungskompetenz aus § 1 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG überschritten, wenn sie sozialrechtliche Ansprüche, zu denen auch der Anspruch der Klägerin auf Rentenleistung zähle im Tarifvertrag regeln. Schließlich sei die Regelung des § 22 Abs. 4 Satz 2 TVöD wegen Verstoßes gegen Artikel 2 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78 EG des Rates vom 27.11.2000 (nachfolgend "Rahmenrichtlinie") unwirksam. Denn bei Erstreckung der Norm auf Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung würden Kranke, die nicht so erheblich erkrankt seien, dass es eine Behinderung im Sinne der Richtlinien darstelle, in den Grenzen des § 22 Abs. 3 TVöD unbegrenzt Krankgeldzuschuss erhalten. Hingegen ein kranker Beschäftigter, der so erheblich erkrankt sei, dass er aufgrund der Behinderung Erwerbsminderungsrente erhalte, verlöre alleine aufgrund dieses Umstandes einer Behinderung einen weiteren Anspruch auf Krankengeldzuschuss. Eine Differenzierung allein vom Grad der Erkrankung abhängig zu machen sei aber nicht gerechtfertigt, denn die Ausgleichsleitung solle lediglich die Nachteile der Behinderung ausgleichen und nicht weitere an die Behinderung anknüpfende arbeitsrechtliche Nachteile begründen. Zudem bestünde auch eine Diskriminierung zwischen Beziehern einer Teilerwerbsminderungsrente und sonstigen Teilzeitbeschäftigten. Erstere arbeiteten im reduzierten Stundenumfang weiter, andere Teilzeitbeschäftigte, die in Teilzeit arbeiteten, hätten hingegen im Krankheitsfall uneingeschränkt Anspruch auf Krankengeldzuschuss und Weihnachtsgeld.
10Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen an sie
111.100,00 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.07.2012,
122.100,00 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.08.2012,
133.100,00 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.09.2012,
144.100,00 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.10.2012,
155.100,00 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.11.2012,
166.100,00 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.12.2012,
177.100,00 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.01.2013,
188.100,00 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.02.2013,
199.100,00 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.03.2013,
2010.100,00 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.04.2013,
2111.100,00 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.05.2013,
2212.100,00 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.06.2013,
2313.100,00 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.07.2013,
2414.100,00 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.08.2013,
2515.100,00 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.09.2013,
2616.100,00 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.10.2013,
2717.100,00 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.11.2013,
2818.100,00 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.12.2013,
2919.100,00 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.01.2014,
3020.100,00 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.02.2014,
3121.100,00 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.03.2014,
3222.100,00 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.04.2014,
33zu zahlen.
34Die Beklagte beantragt,
35die Klage abzuweisen.
36Die Beklagte ist der Ansicht, dass § 22 Abs. 4 Satz 2 TVöD auch auf den vorliegenden Fall anwendbar sei. Eine Benachteiligung im Sinne des AGG liege nicht vor, denn eine Benachteiligung aus Gründen einer Behinderung sei nicht gegeben. Im Übrigen habe die Beklagte nach § 20 Abs. 4 TVöD überbezahlte Beträge regelmäßig zurückgefordert, so dass eine Gleichbehandlung stattfinde.
37Für das weitergehende Vorbringen der Parteien wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften verwiesen.
38E n s c h e i d u n g s g r ü n d e:
39Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Zahlungsansprüche nicht zu.
40A.
41Die zulässige Klage ist unbegründet.
42I.
43Die Klägerin hat grundsätzlich Anspruch auf die von ihr begehrten Zahlungen aus § 611 BGB in Verbindung mit ihrem Arbeitsvertrag.
44Ausweislich der beigefügten Entgeltabrechnung hat die Klägerin grundsätzlich Anspruch auf die Auszahlung ihres Arbeitsentgeltes auch in Höhe der hier jeweils eingeklagten 100,00 €.
45II.
46Der jeweilige Zahlungsanspruch ist jedoch durch eine wirksame Aufrechnung der Beklagten nach § 389 BGB erloschen.
47Gemäß § 389 BGB bewirkt die Aufrechnung, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt als erloschen gelten, in welchen sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenüber getreten sind. Voraussetzung der Aufrechnung ist nach § 387 BGB, dass einander gleichartige Leistungen von den Parteien geschuldet werden. Darüber hinaus bedarf es gemäß § 388 BGB der Aufrechnungserklärung gegenüber dem jeweils anderen Teil.
48Der Beklagten steht grundsätzlich ein aufrechenbarer Rückzahlungsanspruch gegen die Klägerin aus § 22 TVöD zu (sogleich unter 1.). Die Regelung des § 22 TVöD verstößt auch weder gegen sozialrechtliche (sogleich unter 2.) noch gegen AGG-rechtliche bzw. unionsrechtliche (sogleich unter 3.) Vorgaben. Schließlich hat die Beklagte wirksam die Aufrechnung mit den Lohnforderungen der Klägerin erklärt (sogleich unter 4.)
491.
50Der Beklagten stand ein aufrechenbarer Zahlungsanspruch gegen die Klägerin in - unstreitiger - Höhe von 2.722,22 € nach § 22 Abs. 4 Satz 2, 4 TvÖD zu.
51a.
52Der Beklagten stand gegenüber der Klägerin eine Rückzahlungsforderung aus § 22 Abs. 4 Satz 2, Satz 4 TVöD zu. Danach wird Krankengeldzuschuss nicht über den Zeitpunkt hinaus gezahlt, von dem an Beschäftigte eine Rente oder eine vergleichbare Leistung aufgrund eigener Versicherung aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung oder aus sonstigen Versorgungseinrichtung erhalten, die nicht allein aus Mitteln der Beschäftigten finanziert ist. Überzahlter Krankengeldzuschuss und sonstige Überzahlungen gelten als Vorschuss auf die in dem selben Zeitraum zustehenden Leistungen nach Satz 2; die Ansprüche der Beschäftigten gehen insoweit auf den Arbeitgeber über.
53Nach diesen Voraussetzungen steht der Beklagten ein Rückzahlungsanspruch in Höhe von 2.722,22 € gegenüber der Klägerin zu. Unstreitig hat die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum von Juli bis November 2010 Rückstände aus überzahlten Krankengeldzuschüssen sowie anteiligen Sonderzuwendungen in Höhe von 2.722,22 € geleitstet (für die Einzelheiten vergleiche Blatt 68 der Akte).
54b.
55Entgegen der Auffassung der Klägerin sind vom § 22 Abs. 4 Satz 2 TvÖD auch Teilerwerbsminderungsrenten vom Rentenbegriff erfasst.
56Dies ergibt die Auslegung der Norm.
57aa.
58Die Tarifauslegung hat, entsprechend der Grundsätze der Gesetzesauslegung, vom Tarifwortlaut auszugehen. Über den Wortlaut hinaus ist der wirklich Wille der Tarifvertragsparteien und der damit von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, sofern und soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Hierzu ist auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang abzustellen, der häufig schon deswegen zu berücksichtigen ist, weil nur daraus und nicht aus der einzelnen Tarifnorm auf den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien geschlossen werden kann. Verbleiben bei entsprechender Auswertung des Wortlauts und des Gesamtzusammenhangs noch Zweifel, so kann zur Ermittlung des wirklichen Willens der Tarifvertragsparteien auf weitere Kriterien wie die Tarifgeschichte, die praktische Tarifübung und die Entstehungsgeschichte des jeweiligen Tarifvertrages zurückgegriffen werden. Die Gerichte sind nicht an eine bestimmte Reihenfolge bei der Heranziehung dieser weiteren Auslegungsmittel gebunden. Es gibt weder einen allgemeinen Erfahrungssatz, in welcher Weise die Tarifvertragsparteien jeweils mit einer Tarifnorm Sinn und Zweck zum Ausdruck bringen, noch gebietet die juristische Methodenlehre hier eine bestimmte Reihenfolge der Auslegungskriterien (vgl. grundlegend BAG vom 12.09.1984 - 4 AZR 336/82, ständige Rechtsprechung).
59bb.
60Nach diesen Voraussetzungen ergibt die Auslegung der Tarifnorm, dass auch die Teilerwerbsminderungsrente vom Begriff der Rente erfasst ist.
61(1)
62Der Wortlaut der Norm differenziert nicht nach unterschiedlichen Rentenbegriffen. Er formuliert allein, dass gezahlte Rente Auslöser einer Rückzahlungsverpflichtung sein kann. Der Begriff wird daher allgemein verwendet und nicht differenzierend nach Altersrente, Erwerbsminderungsrente oder Teilerwerbsminderungsrente. Der Begriff der Rente umfasst damit nach Auffassung der Kammer sämtliche rentenrechtliche Bezüge.
63(2)
64Dies wird auch durch systematische Erwägungen gestützt. Neben dem Begriff der Rente formuliert die Tarifnorm ausdrücklich, dass vergleichbare Leistungen aufgrund einer Versicherung aus der gesetzlichen Rentenversicherung von der Norm erfasst werden sollen. Ausdrücklich werden damit aber von den Tarifvertragsparteien sämtliche Regelungen, die zu einem Zahlungsanspruch aus der gesetzlichen Rentenversicherung führen, erfasst.
65(3)
66Auch der Sinn und Zweck der Regelung spricht für dies Auslegung. Die Norm beabsichtigt, den Arbeitnehmer für den Fall der Erkrankung über den Entgeltfortzahlungszeitraum hinaus möglichst finanziell so stellen, wie er stünde, wenn er arbeitet. Im Falle des Auslaufens der Entgeltfortzahlung werden ihm daher Krankengeldzuschüsse gewährt. Werden aber von anderer Seite Ausgleichsleistungen gezahlt, so bedarf es eines entsprechenden Ausgleiches seitens des Arbeitgebers nicht mehr. Denn in diesem Fall ist die Sicherung des Arbeitnehmers eben durch die anderweitigen Ansprüche erfüllt. Der Sinn und Zweck der Sicherung des Arbeitnehmers in Fällen, in dem ihm ein Arbeitsentgelt nicht mehr zusteht, ist damit vollumfänglich erfüllt. (vgl. insoweit zur Vorgängernorm des § 71 BAT bereits BAG vom 07. Februar 2007 - 5 AZR 260/06, juris Rz. 13.)
672.
68Der Anspruch scheitert auch nicht daran, dass die Tarifvertragsparteien ihre Regelungskompetenzen überschreiten, wenn sie sozialrechtliche Ansprüche im Tarifvertrag regeln wollen.
69Soweit die Klägerin insoweit auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 29.01.2014 (Az. B 5 R 36/12 R) verweist, folgt die Kammer diesem Einwand nicht.
70Denn das Bundessozialgericht befasst sich in der Entscheidung lediglich mit dem Verhältnis des Arbeitgebers zu den Sozialversicherungsträgern und führt insoweit aus, dass die Tarifvertragsparteien nicht in der Weise über sozialrechtliche Ansprüche der Arbeitnehmer verfügen können, dass diese auf den Arbeitgeber übergehen. Das Bundessozialgericht weist in seiner Entscheidung (a.a.O., juris Rz. 30) selbst darauf hin, dass es mit seiner Entscheidung nicht von der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 25. Februar 1993 (Az. 6 AZR 334/91), 29. Juni 2000 (Az. 6 AZR 50/99) sowie 30. September 1999 (6 AZR 130/98) abweiche. In den genannten Entscheidungen hatte das BAG entschieden, dass die Arbeitnehmer an ihre jeweiligen Arbeitgeber gezahlte Vorschüsse zurückzahlen müssen. In den vom BAG entschiedenen Fällen ging es - wie vorliegend auch - eben nicht um öffentlich rechtliche Sozialversicherungsansprüche auf Rente aus übertragenen Recht, sondern allein um originäre zivilrechtliche Rückerstattungsansprüche aus dem Tarifvertrag. Es geht also hier gerade nicht darum, dass der Arbeitgeber sich gegen einen Sozialversicherungsträger wendet und auf einen vermeintlichen Forderungsübergang besteht. Vielmehr beruft sich die beklagte Stadt auf eine tarifvertragliche Regelung bezüglich Rückerstattungsansprüche zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Es ist nicht ersichtlich, dass die Tarifvertragsparteien mit einer derartigen zivilrechtlichen nur zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber wirkenden Rückersattungsregelung ihre Regelungskompetenz aus § 1 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG überschreiten.
713.
72Der Anspruch scheitert auch nicht daran, dass eine Ungleichbehandlung im Sinne des AGG beziehungsweise der Rahmenrichtlinie vorliegt. Die Klägerin hat schon eine (mittelbare) Ungleichbehandlung nicht hinreichend dargelegt, jedenfalls aber vergleicht sie unterschiedliche Sachverhalte miteinander.
73a.
74Nach § 7 Abs. 1 AGG dürfen Beschäftigte nicht wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes benachteiligt werden, wobei § 1 AGG als Gründe die Rasse bzw. ethnischen Herkunft, das Geschlechts, die Religion bzw. Weltanschauung, die Behinderung, das Alter und die sexuelle Identität benennt. § 3 AGG bestimmt schließlich, dass eine unmittelbare Benachteiligung vorliegt, wenn eine Person wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Eine mittelbare Benachteiligung liegt hingegen dann vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.
75b.
76Nach diesen Regelungen liegt weder eine unmittelbare noch eine mittelbare Benachteiligung vor.
77aa.
78Eine unmittelbare Benachteiligung liegt nicht vor.
79§ 22 TvÖD knüpft für die Frage der Anrechnung erbrachter Krankengeldzuschüsse nicht unmittelbar an ein Merkmal des § 1 AGG an, sondern knüpft diese Rechtsfolge an den Bezug einer Rente oder einer entsprechenden Leistung. Anknüpfungspunkt ist daher der Bezug einer Geldleistung und nicht eines Merkmals des § 1 AGG.
80bb.
81Auch eine mittelbare Diskriminierung ist nicht ersichtlich. Die Klägerin beruft sich auf das Merkmal der "Behinderung" und behauptet, durch die Regelung des TvÖD würde sie benachteiligt.
82i.
83Es fehlt bereits an einer tatbestandlichen Benachteiligung vergleichbarer Personen. Das Verbot mittelbarer Diskriminierung ist eine besondere Ausprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes, so dass eine mittelbare Diskriminierung nur vorliegen kann, wenn die benachteiligten und die begünstigten Personen vergleichbar sind (BAG v. 27. Januar 2011 - 6 AZR 526/09, Rz. 33; BAG v. 06. Oktober 2011 - 6 AZN 815/11, juris Rz. 10).
84ii.
85Die Klägerin hat bereits nicht dargelegt, dass eine mittelbare Diskriminierung von zwei Gruppen anhand des Merkmals "nichtbehindert" bzw. "behindert" vorliegt.
86Die Klägerin behauptet lediglich - ohne jeden substantiierten Vortrag -, dass die Personengruppe, die eine Teilerwerbsminderungsrente erhält "behindert" sei, und die Personengruppe, die eine derartige Rente nicht erhalte, sondern "nur" Krankengeldzuschuss, eben nicht "behindert" sei. Dafür ist nichts ersichtlich.
87Der Begriff der Behinderung kann für das AGG in Anlehnung an § 2 Abs. 1 SGB IX definiert werden, wonach Menschen behindert sind, wenn ihre "körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Alter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist" (BAG v. 16. Dezember 2012 - 8 AZR 697/10, juris Rz. 32). Auf einen bestimmten Grad der Behinderung kommt es dabei nicht an (BAG v. 16. Dezember 2012 - 8 AZR 697/10, juris Rz. 32 m.w.Nachw.). Auch unionsrechtlich wird auf eine längerfristige Beeinträchtigung gerade der Teilhabe am Berufsleben abgestellt. Der Begriff der Behinderung im Sinne der Rahmenrichtlinie ist nämlich dahingehend auszulegen, dass er einen Zustand einschließt, der durch eine ärztlich diagnostizierte heilbare oder unheilbare Krankheit verursacht wird, wenn diese Krankheit eine Einschränkung mit sich bringt, die insbesondere auf physische, geistige oder psychische Beeinträchtigungen zurückzuführen ist, die in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren den Betreffenden an der vollen und wirksamen Teilhabe am Berufsleben, gleichberechtigt mit den anderen Arbeitnehmern, hindern können, und wenn diese Einschränkung von langer Dauer ist (EuGH, Urteil vom 11. April 2013 - C-335/11 und C-337/11, C-335/11, C-337/11 -, juris).
88Nach beiden Definitionen kann damit eine langanhaltende Erkrankung eine "Behinderung" i.S.d. AGG-rechtlichen bzw. unionsrechtlichen Vorschriften darstellen. Da auch Arbeitnehmer, die Krankengeldzuschüsse nach § 22 Abs. 2 TvÖD erhalten, lang anhaltend erkrankt sein können, dürften diese ebenfalls unter den Begriff der Behinderung zu subsumieren sein. Denn nach § 22 Abs. TvÖD erhalten die Arbeitnehmer Krankengeldzuschüsse für den Zeitraum, für den sie Krankengeld erhalten. Krankengeld wird aber nach § 48 SGB V grundsätzlich ohne zeitliche Beschränkung geleistet, wegen derselben Krankheit jedoch längstens für 78 Wochen. D.h., dass Arbeitnehmer wegen derselben Krankheit bis zu 1 ½ Jahre Krankengeld und damit Krankengeldzuschüsse erhalten.
89Trotz dieser Umstände der (möglichen) langandauernden Krankengeldzuschüsse, die auf eine lange Erkrankung einhergehend mit einer Beeinträchtigung der Teilhabe am Berufsleben und damit einhergehend mit einer möglichen "Behinderung", hat die Klägerin nichts dafür vorgetragen, dass die Arbeitnehmer, die Krankengeldzuschüsse erhalten, regelmäßig "nichtbehindert" i.S.d. AGG bzw. der Rahmenrichtlinie sind, hingegen die Arbeitnehmer, die Teilerwerbsminderungsrente erhalten, immer "behindert" sind. Insoweit hat sie bereits eine Vergleichsgruppenbildung anhand eines (mittelbar greifenden) Diskriminierungsmerkmals nicht dargelegt.
90ii.
91Zugunsten der Klägerin unterstellt, die Arbeitnehmer, die eine Teilerwerbsminderungsrente erhielten, seien im Gegensatz zu den Erkrankten, die noch Krankengeldzuschuss erhielten, "behindert" i.S.d. § 1 AGG, so ist die finanzielle Lage Behinderter und Nichtbehinderter nur bis zu dem Zeitpunkt vergleichbar, in dem für den Behinderten erstmals eine (Teilerwerbsminderungs)Rente gezahlt wird. Danach ändert sich die objektive Ausgangslage. Denn der Behinderte hat anders als der Nichtbehinderte Anspruch auf eine gesetzliche Rente, die es ihm ermöglicht seinen Lebensstandard auch ohne den Krankengeldzuschuss angemessen zu erhalten. Arbeitnehmer mit Rentenbezügen und solche ohne sind daher in unterschiedlicher Weise auf Beihilfen durch ihren Arbeitgeber angewiesen und befinden sich insoweit finanziell in einer unterschiedlichen Lage. Selbst das Unterscheidungsmerkmal der Klägerin als richtig unterstellt, scheitert die Ungleichbehandlung daher bereits daran, dass die Klägerin tatsächlich von nicht vergleichbaren, weil unterschiedlichen Vergleichsgruppen ausgeht.
92iii.
93Selbst wenn man zugunsten der Klägerin davon ausgeht, dass entgegen der Ausführungen unter i. und ii. eine Benachteiligung grds. vorläge, so wäre diese nicht unzulässig. Denn die Regelung des TvÖD ist durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels sind angemessen und erforderlich.
94Die Tarifvertragsparteien haben darin einen über die gesetzlich geforderten Grenzen der Entgeltfortzahlung hinausgehenden Zahlungsanspruch der Arbeitnehmer bergründet, um diese sozial stärker abzusichern. Diese Sicherungsleistung des Arbeitgebers ist dann nicht erforderlich, wenn entsprechende Sicherungsleistungen von anderer Seite erfolgen. Durch die Begrenzung der aus gesetzlicher Sicht überobligationsmäßigen Leistungen des Arbeitgebers auf die tatsächlich der sozialen Sicherung bedürfenden Arbeitnehmer wird aber das Interesse des Arbeitgebers an der Vermeidung weitergehender Lohnkosten unter Aufrechterhaltung seiner Leistungsfähigkeit gegenüber den anderen Arbeitnehmern gesichert und in einen angemessenen Ausgleich gebracht. Andernfalls könnte es dazu kommen, dass Personen mit Bezug einer Teilerwerbsminderunsgrente finanziell besser gestellt wären als andere Personen, da sie sowohl von ihrem Arbeitgeber als auch von dritter Seite Leistungen bezögen. Der Arbeitgeber hat ein berechtigtes Interesse daran, die Zahlungen nicht ohne jede Begrenzung an jeden unendlich lang auszukehren und damit seine Personalkosten - auch bei einer absehbaren Nichtwiedergenesung - hoch zu halten.
95Diese Begrenzung der Leistungen auf sozial Schutzwürdige stellt ein legitimes, rechtmäßiges Ziel dar. Insbesondere steht dem nicht entgegen, dass sich das benannte Ziel nicht den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung i.S.d. Art. 6 Abs. 1 der Rahmenrichtlinie, die durch das AGG in das nationale Recht umgesetzt wurde, zuordnen lässt. Denn das rechtmäßige Ziel, das über das Vorliegen einer mittelbaren Diskriminierung entscheidet, muss kein legitimes Ziel i.S.d. Art. 6 Abs. 1 der Rahmenrichtlinie sein, sondern schließt auch andere von der Rechtsordnung anerkannte Gründe für die Verwendung des neutralen Kriteriums ein (vgl. EuGH v. 5. März 2009 - C-388/07, Rz. 59 Rs. Age Concern England; BAG v. 15. Oktober 2013 - 3 AZR 653/11, Rz. 36; BAG v. 11. Dezember 2012 - 3 AZR 634/10 Rz. 21).
96Die Regelung des TvÖD ist auch angemessen und erforderlich. Die Tarifvertragsparteien haben eine Anrechnung nur in Höhe anderweitig erzielter "Einkünfte" vereinbart und begrenzen damit die Rückforderungsmöglichkeiten des Arbeitgebers. Die Erforderlichkeit ist ebenfalls gegeben, da es anders dem Arbeitgeber nicht möglich ist, anderweitige auf ähnliche Sachverhalte (Erwerbsunfähigkeit) gründende und von dritter Seite erbrachte Leistungen zu berücksichtigen und damit seine eigenen finanziellen Grundlagen nachhaltig zu sichern.
97iv.
98Aus den soeben unter iii. genannten Gründen liegt auch ein Verstoß gegen die Rahmenrichtlinie nicht vor.
99v.
100Schließlich kann sich die Klägerin auch nicht mit Erfolg auf die Entscheidung des EuGH vom 06.12.2012 - C -152/11 berufen.
101Darin hat der EuGH festgestellt, dass Art. 2 Abs. 2 der Rahmenrichtlinie dahin auszulegen sei, dass er einer Regelung eines betrieblichen Systems der sozialen Sicherheit entgegensteht, die vorsieht, dass bei Mitarbeitern, die älter als 54 Jahre sind und denen betriebsbedingt gekündigt wird, die ihnen zustehende Abfindung auf der Grundlage des frühestmöglichen Rentenbeginns berechnet wird und im Vergleich zur Standardberechnungsmethode, nach der sich die Abfindung insbesondere nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit richtet, eine geringere als die sich nach der Standardmethode ergebende Abfindungssumme, mindestens jedoch die Hälfte dieser Summe, zu zahlen ist und bei der Anwendung der alternativen Berechnungsmethode auf die Möglichkeit, eine vorzeitige Altersrente wegen einer Behinderung zu erhalten, abgestellt wird. Hintergrund der Entscheidung war eine Sozialplanregelung, deren Berechnungsformel an das frühestmögliche Rentenalter anknüpfte, so dass sich aufgrund des früheren Renteneintrittsalters der Behinderten immer eine zu ihren Lasten ergebende geringere Abfindung ergab.
102Jedoch war Grundlage der Entscheidung des EuGH, dass die Arbeitnehmer, ob nichtbehindert oder behindert mit Blick auf die Beendigungssituation - d.h. die Beendigung ihrer Arbeitsverhältnisse aufgrund einer betriebsbedingten Kündigung - in einer vergleichbaren Position waren. Die Kammer war hier der Auffassung - wie oben unter II.3.b.bb.ii. und iii. dargelegt - dass in den Fällen des § 22 TVöD eine vergleichbare Situation gerade nicht vorliegt.
1034.
104Die Beklagte hat auch die Aufrechnung gegenüber der Klägerin wirksam erklärt.
105a.
106Mit Schreiben vom 05.06.2012 (Blatt 68 der Akte), erklärte die Beklagte gegenüber der Klägerin die Aufrechnung mit dem Anspruch der Klägerin auf Zahlung des Entgeltes, gleichzeitig kündigte sie an den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens zur Tilgung der Überzahlung einzusetzen. Auf den Vorschlag der Gegenseite vom 14.06.2012 (vgl. Blatt 99 der Akte) behielt die Beklagte sodann jeweils 100,00 € vom monatlichen Gehalt der Klägerin ein. Dies wurde jeweils in den der Klägerin erteilten Abrechnungen als "Abzug Aufrechnung" ausgewiesen.
107b.
108Die Aufrechnung muss gegenüber dem anderen Teil erklärt werden, wobei eine ausdrückliche Erklärung nicht erforderlich ist, sondern es ausreicht, dass sich aus den Umständen der Aufrechnungswille deutlich entnehmen lässt (vgl. statt vieler Schlüter, in: MüKo/BGB, § 388 BGB, Rz. 1 m.zahlr.Nachw.). Unabhängig davon, ob bereits das Schreiben der Beklagten vom 05.06.2012 mit der Erklärung der Aufrechnung gegen den jeweils pfändbaren Teil des Lohns eine ausreichend bestimmt Aufrechnungserklärung ist, so hat die Beklagte spätestens jeweils mit der Übersendung der Abrechnungen und dem dort ausgewiesenen Abzug von 100,00 € unter der Bezeichnung "Abzug Aufrechnung" eine Aufrechnungserklärung jeweils gegenüber einem bestimmten Lohnanspruch der Klägerin erklärt. Diese waren auch vor dem Hintergrund der Norm des § 394 BGB nicht zu beanstanden, da die Pfändungsgrenzen offensichtlich nicht angetastet wurden.
109B.
110Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Streitwertentscheidung auf den §§ 46 Abs. 2, 61 Abs. 1 ArbGG, §§ 3 ff. ZPO.
111RECHTSMITTELBELEHRUNG
112Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
113Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim
114Landesarbeitsgericht Düsseldorf
115Ludwig-Erhard-Allee 21
11640227 Düsseldorf
117Fax: 0211 7770-2199
118eingegangen sein.
119Die elektronische Form wird durch ein qualifiziert signiertes elektronisches Dokument gewahrt, das nach Maßgabe der Verordnung des Justizministeriums über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Arbeitsgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO ArbG) vom 2. Mai 2013 in der jeweils geltenden Fassung in die elektronische Poststelle zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.egvp.de.
120Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.
121Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
1221.Rechtsanwälte,
1232.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
1243.juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
125Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
126* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
127w.
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Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.
(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen.
(2) Sind im Tarifvertrag gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien vorgesehen und geregelt (Lohnausgleichskassen, Urlaubskassen usw.), so gelten diese Regelungen auch unmittelbar und zwingend für die Satzung dieser Einrichtung und das Verhältnis der Einrichtung zu den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.
(3) Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.
(4) Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Die Verwirkung von tariflichen Rechten ist ausgeschlossen. Ausschlußfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte können nur im Tarifvertrag vereinbart werden.
(5) Nach Ablauf des Tarifvertrags gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.
Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind.
Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann.
Die Aufrechnung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil. Die Erklärung ist unwirksam, wenn sie unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben wird.
(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen.
(2) Sind im Tarifvertrag gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien vorgesehen und geregelt (Lohnausgleichskassen, Urlaubskassen usw.), so gelten diese Regelungen auch unmittelbar und zwingend für die Satzung dieser Einrichtung und das Verhältnis der Einrichtung zu den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.
(3) Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.
(4) Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Die Verwirkung von tariflichen Rechten ist ausgeschlossen. Ausschlußfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte können nur im Tarifvertrag vereinbart werden.
(5) Nach Ablauf des Tarifvertrags gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.
(1) Beschäftigte dürfen nicht wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt werden; dies gilt auch, wenn die Person, die die Benachteiligung begeht, das Vorliegen eines in § 1 genannten Grundes bei der Benachteiligung nur annimmt.
(2) Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des Absatzes 1 verstoßen, sind unwirksam.
(3) Eine Benachteiligung nach Absatz 1 durch Arbeitgeber oder Beschäftigte ist eine Verletzung vertraglicher Pflichten.
Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.
(1) Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 auch im Falle einer ungünstigeren Behandlung einer Frau wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft vor.
(2) Eine mittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.
(3) Eine Belästigung ist eine Benachteiligung, wenn unerwünschte Verhaltensweisen, die mit einem in § 1 genannten Grund in Zusammenhang stehen, bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.
(4) Eine sexuelle Belästigung ist eine Benachteiligung in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, wenn ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten, wozu auch unerwünschte sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen, sexuell bestimmte körperliche Berührungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie unerwünschtes Zeigen und sichtbares Anbringen von pornographischen Darstellungen gehören, bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird, insbesondere wenn ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.
(5) Die Anweisung zur Benachteiligung einer Person aus einem in § 1 genannten Grund gilt als Benachteiligung. Eine solche Anweisung liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 insbesondere vor, wenn jemand eine Person zu einem Verhalten bestimmt, das einen Beschäftigten oder eine Beschäftigte wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt oder benachteiligen kann.
Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.
(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.
(2) Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.
(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).
(1) Versicherte erhalten Krankengeld ohne zeitliche Begrenzung, für den Fall der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit jedoch für längstens achtundsiebzig Wochen innerhalb von je drei Jahren, gerechnet vom Tage des Beginns der Arbeitsunfähigkeit an. Tritt während der Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit hinzu, wird die Leistungsdauer nicht verlängert.
(2) Für Versicherte, die im letzten Dreijahreszeitraum wegen derselben Krankheit für achtundsiebzig Wochen Krankengeld bezogen haben, besteht nach Beginn eines neuen Dreijahreszeitraums ein neuer Anspruch auf Krankengeld wegen derselben Krankheit, wenn sie bei Eintritt der erneuten Arbeitsunfähigkeit mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind und in der Zwischenzeit mindestens sechs Monate
- 1.
nicht wegen dieser Krankheit arbeitsunfähig waren und - 2.
erwerbstätig waren oder der Arbeitsvermittlung zur Verfügung standen.
(3) Bei der Feststellung der Leistungsdauer des Krankengeldes werden Zeiten, in denen der Anspruch auf Krankengeld ruht oder für die das Krankengeld versagt wird, wie Zeiten des Bezugs von Krankengeld berücksichtigt. Zeiten, für die kein Anspruch auf Krankengeld besteht, bleiben unberücksichtigt. Satz 2 gilt nicht für Zeiten des Bezuges von Verletztengeld nach dem Siebten Buch.
Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.
Die Aufrechnung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil. Die Erklärung ist unwirksam, wenn sie unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben wird.
Soweit eine Forderung der Pfändung nicht unterworfen ist, findet die Aufrechnung gegen die Forderung nicht statt. Gegen die aus Kranken-, Hilfs- oder Sterbekassen, insbesondere aus Knappschaftskassen und Kassen der Knappschaftsvereine, zu beziehenden Hebungen können jedoch geschuldete Beiträge aufgerechnet werden.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.
(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.