Arbeitsgericht Düsseldorf Beschluss, 27. Juni 2014 - 14 BV 104/13
Gericht
Tenor
Die Beteiligte zu 2) wird verpflichtet, die Seite
www.facebook.com/drk.c.
abzumelden.
1
Gründe:
2I.
3Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der Beteiligten zu 2. (nachfolgend "Arbeitgeber") eine von ihr betriebene facebookseite abzumelden.
4Der Arbeitgeber nimmt in fünf Transfusionszentren Blutspenden entgegen, verarbeitet und veräußert diese. Konzernweit werden ca. 1300 Arbeitnehmer beschäftigt. Der Beteiligte zu 1. ist der bei dem Arbeitgeber auf Konzernebene gebildete Konzernbetriebsrat.
5Es gilt konzernweit die EDV-Konzernrahmenbetriebsvereinbarung vom 04.03.2009 (nachfolgend "KRBV"). Für die Einzelheiten der Regelungen der KRBV wird auf Bl. 8 - 16 d. A. verwiesen.
6Am 15.04.2013 eröffnet die Beteiligte zu 2. bei der Internetplattform facebook verschiedene, u. a. die im Antrag genannte Seite. Im Rahmen dieses Auftrittes wird es den facebook-Nutzern ermöglicht, Kommentare (sog. Postings) abzugeben, die dann auf einer virtuellen Pinnwand eingestellt werden und von den facebook-Nutzern betrachtet bzw. weiter kommentiert werden können.
7Bei den Spendeterminen wurden Flugblätter ausgelegt (vgl. Anlage 3, Bl. 20 d. A.) die auf den facebook-Auftritt des Arbeitgebers hinwiesen. Die Mitarbeiter des Arbeitgebers wurden mit der Lohnabrechnung Mitte April 2013 über die Eröffnung der Seite informiert (vgl. Anlage 4, Bl. 21 d. A.) und ihnen wurde ein Leitfaden zum Umgang mit Social Media im E. vom Generalsekretariat des E. überreicht.
8Am 15.04.2013 stellte ein Blutspender einen kritischen Kommentar auf der Pinnwand der facebook-Seite ein, der wie folgt lautete:
9"Ich war am 14. April 2013 in Münster mein kostbares abzapfen lassen. Gehe schon spenden seit ich 18 bin. Muss aber sagen die gestern die Nadel gesetzt hat, solle es noch lernen. Stechen kann die nicht."
10Am 16. April um 13.15 Uhr wurde dieser Kommentar seitens der Arbeitgeberin kommentiert. Unter dem 14.06.2013 ging ein weiteres Posting über einen Arzt ein, dem vorgeworfen wurde, er habe die Untersuchung vor der Blutabnahme nicht regelgerecht vorgenommen und daraufhin sei eine ältere Spenderin beinahe kollabiert und habe per Infusion stabilisiert werden müssen (vgl. Bl. 118 d. A.). Aufgrund von Dienstplänen ist jedenfalls ermittelbar, welche der benannten Arbeitnehmer durch die Postings kritisiert wurden.
11Nach Anmeldung von Bedenken durch Mitarbeiter und einen der örtlichen Betriebsrat wandte sich der Beteiligte zu 1. an den Arbeitgeber und reklamierte die Verletzung seiner Mitbestimmungsrechte. Mit seiner am 03.06.2013 bei dem Arbeitsgericht Düsseldorf eingegangenen und dem Arbeitgeber am 06.06.2013 zugestellten Antragsschrift (vgl. Bl. 35 d. A.) verfolgt der Beteiligte zu 1. sein Begehren auf Abschaltung der Seite weiter. Unter dem 31.07.2013 überreichte der Beteiligte zu 1. dem Arbeitgeber einen Entwurf einer "Verfahrenskonzernbetriebsvereinbarung zur Einführung und Betrieb des Informations- und Kommunikationssystems "facebook-Unternehmensseite" (vgl. Bl. 47 - 49 d. A.).
12Der Beteiligte zu 1. ist der Auffassung, ihm stehe ein Unterlassungsanspruch zu, da der Arbeitgeber ihm zustehende Informations- und Mitbestimmungsrechte aus § 9 der KRBV und aus § 87 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 6 BetrVG verletzt habe, indem der Arbeitgeber die Seiten ohne Information und Beteiligung des Beteiligten zu 1. eröffnet habe. Ein Mitbestimmungsrecht ergebe sich insbesondere daraus, dass facebook-Nutzer sich kritisch über die Beschäftigten, deren Namen sich aus dem während der Spendeterminen zu tragenden Namensschildern ergäben, äußern könnten. Da diese Kritik einem unbegrenzten Personenkreis zugänglich gemacht werde und den angesprochenen Beschäftigten auch ohne Namen zugeordnet werden könnten, stelle der Betrieb der Seiten nicht nur eine Maßnahme zur technischen Verhaltens- und Leistungskontrolle, sondern auch eine zur Verhaltenssteuerung dar, was er näher ausführt. Weiter sei zu beachten, dass facebook über die Suchfunktion "graph search" die Möglichkeit biete, bei facebook zur Verfügung stehende Daten technisch aussagekräftig zusammenzuführen und beispielsweise zu ermitteln, welche Aktivitäten Arbeitnehmer während Krankheitszeiten unternommen hätten. Die Suchfunktion sei für jeden zugänglich, der sich bei facebook angemeldet habe und sei auch bald in Deutsch verfügbar. Sie ermögliche dem Nutzer auf alle Daten zuzugreifen, die jemals bei facebook eingestellt wurden mit Ausnahme derjenigen Daten, die von den Nutzern als nicht öffentlich vermerkt worden seien. Damit seien beispielsweise auch die Postings auf der Seite des Arbeitgebers durchsuchbar wie auch alle anderen "öffentlichen" Daten. Je nach Suchparametern könne man umfangreiche Auswertungen vornehmen. Es komme dabei nicht auf die tatsächliche Durchführung durch den Arbeitgeber an, sondern allein auf die Möglichkeit einer derartigen Nutzung. Dies betreffe nicht nur facebook-Nutzer selbst, sondern auch andere Arbeitnehmer, da nicht bekannt sei, welche Nutzer über welche Arbeitnehmer Informationen bei facebook einstellten. Der Arbeitgeber handle dabei nicht als Privatperson, so dass sich ein Mitbestimmungsrecht ergebe. Jedenfalls seien aber die Mitarbeiter, die den facebook-Auftritt des Arbeitgebers pflegten, durch das Mitbestimmungsrecht erfasst, da sie vom Arbeitgeber in ihren Handlungen überwacht werden könnten. Es gäbe eine Gruppe von Moderatoren, die damit befasst seien, so dass auch anzunehmen sei, das Rechte des Betriebsrats nach § 90 BetrVG verletzt worden seien. Zudem sei nicht erkennbar, wann die Mitarbeiter arbeiten. Es sei aber zu vermuten, dass dies zu den betriebsüblichen Arbeitszeiten stattfinde, so dass eine Netzkontrolle außerhalb dieser Zeiten oder an Wochenenden und an Feiertagen nicht gewährleistet sei. Die Postings seien auch bezüglich ihres Inhalts als Daten aufzufassen und diese würden erfasst und zwar technisch. Darüber hinaus gäbe es erhebliche datenschutzrechtliche Gesichtspunkte insbesondere bezüglich der Postings vom 14.06.2013, da es sich insoweit um Gesundheitsdaten handele.
13Der Beteiligte zu 1. beantragt unter Antragsrücknahme im Übrigen,
14die Arbeitgeberin zu verpflichten, bei der Internetplattform facebook die Seite www.facebook.com/drk.c. abzumelden;
15hilfsweise,
16die Arbeitgeberin zu verpflichten, es zu unterlassen, den Nutzern der Internetplattform facebook der Seite www.facebook.com/drk.c. zur Übermittlung (Posting) von Informationen zur Verfügung zu stellen, solange nicht die Zustimmung des Konzernbetriebsrats oder einen die Zustimmung ersetzender Beschluss der Einigungsstelle vorliegt;
17weiter hilfsweise,
18festzustellen, dass der Arbeitgeber bei der Anmeldung der Internetplattform facebook bei der Eröffnung der Seite www.facebook.com/drk.c. ein Mitbestimmungsrecht des Konzernbetriebsrats nach § 87 Abs. 1 Ziffer 6 BetrVG verletzt hat.
19Der Beteiligte zu 2. beantragt,
20den Antrag zurückzuweisen.
21Sie trägt vor, der facebook-Auftritt werde von einem Pool von zehn Mitarbeitern betreut, die mit Bezug auf die Kommentierung von Postings jeweils über dieselbe Zugangsberechtigung verfügten. Insoweit sei nicht nachvollziehbar, wer welche Postings auf die Seite einstelle. Soweit sonstige Einträge auf der Seite eingestellt würden, könnten die Veröffentlichungen zeitlich bestimmt und auch einzelnen Mitarbeitern zugeordnet werden. Ein Mitbestimmungsrecht ergebe sich weder aus den § 87 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 6 BetrVG noch aus der KRBV. Die Beteiligte zu 2. erhebe nicht willentlich Daten über die Beschäftigten zum Zwecke der Kontrolle oder Steuerung. Es finde auch über facebook keine programmmäßige Verarbeitung geposteter Daten statt. Insbesondere sei der Geltungsbereich der KRBV nicht eröffnet. Es sei zu beachten, dass es bei dem vorliegenden Verfahren nicht um die grundsätzlichen technischen und funktionalen Möglichkeiten von facebook gehe, sondern allein darum, ob durch die Einstellung des Firmenauftritts Mitbestimmungsrechte des Beteiligten zu 1. ausgelöst worden sind. facebook sei jedenfalls nicht "zur Kontrolle bestimmt", da es selbst keine Daten über Leistungen und Arbeitsverhalten erhebe. Es handele sich daher nicht um ein Kontrollwerkzeug, sondern um ein Marketinginstrument. Auch die Postings seien keine Datenerhebungen im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes, sondern die Informationen würden der Arbeitgeberin aufgedrängt, d. h. es liege kein willentliches und aktives Handeln vor. Zudem erhebe facebook keine technische Daten, sondern die Einträge erfolgten durch den Nutzer. Insoweit handele es sich nur um einen weiteren Kommunikationskanal, der wie ein Kummerkasten oder eine E-Mail-Beschwerdestelle nicht mitbestimmungspflichtig sei. Schließlich gebe es keine programmmäßige Auswertung der Daten. Die Arbeitgeberin werte die Daten nicht aus und es gebe auch kein Programm, das dies tue. facebook selbst mache keine Datenverarbeitung, dies könne allenfalls durch außerhalb von facebook liegende Datenabgleiche erfolgen. Es gäbe keine Verlinkung von facebook mit internen Daten des Arbeitgebers. Vielmehr müsse ein Mensch zwischengeschaltet werden, der dann die Überwachung ausführe und steuere. Daher liege keine Unmittelbarkeit der Überwachung vor und eine Kontrollwirkung scheide aus. Die Möglichkeit des Postings auf der Seite sei nur eine Form der Meinungsäußerung, die man auch beispielsweise im Rahmen eines offenen Briefes oder anderweitig machen könnte. Insoweit sei dies eine unter vielen Möglichkeiten über die als mangelhaft empfundene Arbeitsqualität informiert zu werden. Diese Möglichkeit bestünde aber wie gezeigt auch auf anderen Wegen. Die nur theoretische Möglichkeit einer Überwachung durch eine technische Einrichtung reiche gerade nicht. Die Funktion graph search würde nicht genutzt, und sie diene auch nicht dazu, Aussagen über Verhalten und Leistung der Arbeitnehmer zu erstellen. Die Funktionen seien seitens der Antragsteller auch nur unzureichend und unsubstantiiert dargelegt. Im Übrigen würde bestritten, dass es die dargelegten Möglichkeiten biete. Derzeit sei graph search ohnehin nur in der englischen Spracheinstellung verfügbar, der Arbeitgeber nutze aber die deutschen Spracheinstellungen. Schließlich sei zu beachten, dass man auch mit anderen Suchdiensten entsprechende Suchanfragen starten könne und dies keine Besonderheit des Firmenauftritts der Arbeitgeberin sei. Fragen der Ordnung des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb seien nicht tangiert auch nicht durch den an die Arbeitnehmer verteilten Leitfaden. Dieser beziehe sich ausschließlich auf das außerdienstliche Verhalten der Arbeitnehmer. Insoweit enthalte er auch keine mitbestimmungsrechtlichen Verhaltensregeln. Der Leitfaden sei nur als Ergänzung zur Information verschickt worden, dass der Arbeitgeber nunmehr auf facebook vertreten sei. Auch die Aufforderung der Arbeitgeberin an die Arbeitnehmer ihr auf facebook zu folgen führe nicht dazu, dass ein Mitbestimmungsrecht betroffen sei. Diese Funktion führe nur dazu, dass der Nutzer über arbeitgeberseitige Inhalte informiert werde, nicht aber umgekehrt. Ob und was für ein Austausch danach erfolge, sei dann jeweils Sache der Nutzer. Es gäbe keinen Zwang der Arbeitgeberseite zu folgen. Wenn Arbeitnehmer untereinander bei facebook kommunizieren, habe der Arbeitgeber ebenfalls keinen Zugriff.
22Der Beteiligte zu 1. hatte zunächst noch weitergehende Anträge auf Unterlassung bestimmter im Leitfaden enthaltener Äußerungen mit Schriftsatz vom 02.06.2014 (Bl. 111 f. d. A.) bzw. mit Schriftsatz vom 11.06.2014 (Bl. 114 f. d. A.) gestellt. Diesbezüglich haben die Beteiligten sich im Rahmen eines Teilvergleiches am 27.06.2014 (vgl. Bl. 139 d. A.) verständigt.
23Für das weitergehende Vorbringen der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
24Der Beteiligte zu 1. hat einen entsprechenden Antrag bereits im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf unter dem Aktenzeichen 14 BVGa 14/13 verfolgt. Der diesbezügliche Antrag wurde zurückgewiesen. Weiter wurde ein Verfahren nach § 98 BetrVG eingeleitet zur Einrichtung einer Einigungsstelle bezüglich des Abschlusses einer Betriebsvereinbarung zur Einführung und den Betrieb des Informations- und Kommunikationssystems facebook Unternehmensseite. Diesbezüglich wurde im Rahmen des Verfahrens vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf (Az. 15 BV 171/13) bzw. LAG Düsseldorf (Az. 6 TaBV 106/13) eine Einigungsstelle eingesetzt, die derzeit tagt.
25II.
26Der Antrag ist zulässig und begründet.
271.
28Der Antrag des Beteiligten zu 1) stellt einen Beseitigungs- und Unterlassungsantrag dar. Die Formulierung des Antrags deutet lediglich auf eine Beseitigungsanspruch hin, Ziel des Verfahrens ist jedoch auch, es zu unterbinden, dass die Arbeitgeberin vor Abschluss entsprechender Vereinbarungen mit dem Konzernbetriebsrat die facebook-Seite mit den derzeitigen Konfigurationen fortführt bzw. neu eröffnet. Die Arbeitgeberin hat also die im Antrag benannte Seite zu entfernen und zukünftig Fortführung der Seite zu unterlassen.
292.
30Der Antrag ist zulässig.
31a.
32Die gegenteilige Entscheidung im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes (ArbG Düsseldorf, Az. 14 BVGa 14/13) steht einer Entscheidung in der Sache nicht entgegen. Zwar können einstweilige Verfügungen nicht nur in formelle, sondern unter dem Vorbehalt einer erleichterten Abänderbarkeit entsprechend § 927 ZPO auch in materielle Rechtskraft erwachsen, was nach § 85 Abs. 2 Satz 2 ArbGG auch auch für einstweilige Verfügungen im Beschlussverfahren gilt. Jedoch ist dabei auf den Anspruch auf Sicherung oder Regelung nach den §§ 935, 940 ZPO i. V. m. § 85 Abs. 2 Abs. 2 Satz 2, § 87 Abs. 2 ArbGG, nicht hingegen auf den zu sichernden Anspruch selbst abzustellen. Denn letzterer ist nicht Streitgegenstand des Verfahrens im einstweiligen Rechtschutz. Über den zu sichernden Anspruch selbst kann mit Rechtskraftwirkung nur im Hauptsacheverfahren entschieden werden (statt vieler: LAG Berlin-Brandenburg v. 18.03.2010 - 25 TaBVGa 2608/09, juris Rz. 21 f.; Huber, in: Musielack, ZPO, 11. Auflage 2014, § 916 Rz. 3; Drescher, in: MüKo/ZPO, Vor § 916 Rz. 12 f.).
33b.
34Die Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats gemäß § 58 Abs.1 S.1 BetrVG ist jedenfalls im Rahmen der zuletzt gestellten Anträge gegeben. Bei der zuletzt im Antrag benannten Seite - so das Verständnis der Kammer - handelt es sich um einen konzernweiten facebook-Auftritt der Beklagten. Wie bei der konzernweiten Nutzung einer Software ist daher vorliegend zumindest für den Mitbestimmungstatbestand des § 87 Abs.1 Nr.6 BetrVG eine Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats gegeben (vgl. LAG Düsseldorf v. 22.11.2013 - 6 TaBV 106/13).
353.
36Der Beseitigungs- bzw. Unterlassungsantrag ist begründet.
37Der Anspruch des Betriebsrats begründet sich aus § 87 Abs. 1 BetrVG. Dem Betriebsrat steht grundsätzlich ein Anspruch auf Unterlassung von mitbestimmungswidrigen Maßnahmen zu, wenn der Arbeitgeber Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats aus § 87 BetrVG verletzt; dieser Anspruch setzt grundsätzlich auch keine grobe Pflichtverletzung des Arbeitgebers i.S.d. § 23 Abs. 3 BetrVG voraus (vgl. BAG v. 27.01.2004, 1 ABR 7/03, juris Rn. 17 m.w.N.; Fitting, BetrVG, 25. Aufl., § 87 Rn. 596, § 23 Rn. 99 ff., jeweils m.w.N.). Im Bereich des § 87 BetrVG wird der allgemeine Unterlassungsanspruch durch einen Beseitigungsanspruch ergänzt, wenn durch ein mitbestimmungswidriges Verhalten des Arbeitgebers eine die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats verletzende Sachlage bereits entstanden ist. D.h. der Arbeitgeber hat in diesem Fall die Maßnahme nicht nur zukünftig zu unterlassen, sondern er muss auch den mitbestimmungswidrig entstandenen Zustand beseitigen (BAG v. 16.06.1998 - 1 ABR 68/97, juris Rz. 33 f.; BAG v. 14.08.2002 - 7 ABR 29/01, juris Rz. 35 f.). Ob dem Antragsteller darüber hinaus aus anderen Rechtsgrundlagen - bspw. den Regelungen der KRBV ggfls. i.V.m. § 77 Abs. 1 Satz 1 BetrVG - ebenfalls ein Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch zusteht, kann dahinstehen.
38a.
39Dem Beteiligten zu 1) steht bzgl. der Einführung des facebook-Auftritts jedenfalls ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG zu.
40aa.
41Nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG hat der Betriebsrat mitzubestimmen bei Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen.
42(1)
43Eine technische Einrichtung stellt jedes optische, mechanische, akustische oder elektronische Gerät dar (ErfK/Kania, 14. Auflage 2014, § 87 BetrVG Rz. 48 m.w.Nachw.).
44(2)
45"Überwachung" im Sinne der genannten Vorschrift ist ein Vorgang, durch den Informationen über das Verhalten oder die Leistung des Arbeitnehmers erhoben und - jedenfalls in der Regel - aufgezeichnet werden, um sie auch späterer Wahrnehmung zugänglich zu machen. Die Informationen müssen auf technische Weise ermittelt und dokumentiert werden, so dass sie zumindest für eine gewisse Dauer verfügbar bleiben und vom Arbeitgeber herangezogen werden können. Die Überwachung muss aber durch die technische Einrichtung selbst bewirkt werden. Dazu muss diese aufgrund ihrer technischen Natur unmittelbar, d.h. wenigstens in ihrem Kern die Überwachung vornehmen, indem sie das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer kontrolliert. Das Mitbestimmungsrecht setzt daher voraus, dass die technische Einrichtung selbst und automatisch die Daten über bestimmte Vorgänge verarbeitet. Ausreichend ist, wenn lediglich ein Teil des Überwachungsvorgangs mittels einer technischen Einrichtung erfolgt. Zur Überwachung "bestimmt" sind technische Einrichtungen dann, wenn sie objektiv geeignet sind, Verhaltens- oder Leistungsinformationen der Arbeitnehmer zu erheben und aufzuzeichnen; auf die subjektive Überwachungsabsicht des Arbeitgebers kommt es nicht an. Überwachung in diesem Sinne ist sowohl das Sammeln von Informationen als auch das Auswerten bereits vorliegender Informationen (st. Rspr. seit BAG v. 09.09.1975, 1 ABR 20/74, AP BetrVG 1972 § 87 Überwachung Nr. 2, BAG, v. 25.09.2012 - 1 ABR 45/11, juris Rz. 20; zuletzt BAG v. 10.12.2013 - 1 ABR 43/12, juris Rz. 20; Fitting, BetrVG, 27. Auflage 2014, § 87 Rn. 226 m.w.N.). Mitbestimmungspflichtig ist sowohl die Einführung als auch die Anwendung der technischen Einrichtung (BAG v. 27.01.2004, a.a.O., Rn. 28).
46bb.
47Nach diesen Voraussetzungen ist ein Mitbestimmungsrecht gegeben.
48(1)
49Bei der facebook-Seite der Arbeitgeberin handelt es sich um eine technische Einrichtung. facebook ist eine internetbasierte kommerzielle soziale Software, die der Kommunikation der bei ihr registrierten Nutzer dient und die Arbeitgeberin durch ihre Registrierung bei facebook Inc. und die Veröffentlichung der Seiten eingeführt hat und anwendet. Damit stellt sie - in Verbindung mit dem bei der Arbeitgeberin dafür genutzten Computer, unabhängig davon, ob dieser bereits vor Nutzung der facebook-Software vorhanden war (vgl. hierzu BAG v. 26.07.1994 - 1 ABR 6/94, juris Rz. 19 m.w.N.) - ein "elektronische Gerät" i.S.d. obigen Definition dar (vgl. auch Kirchengerichtliche Schlichtungsstelle der Ev. Landeskirche in Baden v. 22.06.2012, 1 Sch 7/2012, juris, Rn. 23; ArbG Düsseldorf 14 BVGa 16/13, NZA-RR 2013, 470 Rz. 36; Küttner/Kania, Personalbuch, 21. Auflage 2014, Soziale Netzwerke, Rz. 5; Borsutzky, NZA 2013, 647, 650).
50(2)
51Die facebook-Seite stellt auch eine Einrichtung zur Verhaltungs- oder Leistungskontrolle der Beschäftigten im eingangs beschriebenen Sinn des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG dar. Nach Auffassung der Kammer erfolgt die technisch gestützte Datenerhebung in zweifacher Weise.
52i.
53Zum Einen werden durch die Postings unmittelbar Aussagen über das Arbeits- und Leistungsverhalten einzelner Mitarbeiter und damit Daten auf die Pinnwand eingestellt. In Anlehnung an die Definition des BDSG sind als Daten nämlich Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person zu verstehen, also solche, die der Identifizierung und Beschreibung des Betroffenen dienen, zB Name, Anschrift, Familienstand, Geburtsdatum, u.ä. aber auch Erscheinungsbild, Leistungen, Arbeitsverhalten, usw. (vgl. § 3 BDSG, ErfK/Franzen, 14. Auflage 2014, § 3 BDSG, Rz. 2).
54Diese werden auch erhoben, aufgezeichnet und für eine spätere Wahrnehmung zur Verfügung gestellt. Soweit dagegen - unter Bezugnahme auf ein vermeintlich nicht mitbestimmungspflichtiges E-Mail-Beschwerdesystem - angeführt wird, dass diese Kommentare auf der Pinnwand zwar auch personenbezogene negative Kritik bzw. Beschwerden enthalten, dies jedoch von außen und nicht durch die facebook-Seiten bzw. -Software selbst geschehe, greift dieser Einwand nach Auffassung der Kammer zu kurz.
55Grundsätzlich muss jede technische Einrichtung von außen mit Daten "gefüttert" werden. Entscheidend für die Frage der Erhebung von Daten im Sinne der streitgegenständlichen Norm ist der Sinn und Zweck der Regelung. Zweck der Mitbestimmungsnorm ist der Persönlichkeitsschutz der Arbeitnehmer. Da eine unpersönliche, anonyme Verhaltens- und Leistungskontrolle Eingriffe in die Persönlichkeitssphäre ermöglicht, ist sie für die betroffenen Arbeitnehmer nicht erkennbar und damit auch nicht abwendbar. Derartige unzulässige Eingriffe in den Persönlichkeitsbereich gilt es zu verhindern (statt aller Richardi, BetrVG, 14. Auflage 2014, § 87 Rz. 480; ErfK/Kania, 14. Auflage 2014, § 87 BetrVG, Rz. 48 jeweils m.w.N.). Dieser Schutzbereich ist vorliegend betroffen.
56Durch die Möglichkeit der Postings erweitert der Arbeitgeber seine Überwachungsmöglichkeiten, indem er den Spendern ermöglicht, Kommentare über das Internet zum Arbeits- und Leistungsverhalten seiner Arbeitnehmer abzugeben. Er bedient sich damit der Spender als weitergehender Kontrollinstanz und ermöglicht es diesen, die Arbeits- und Leistungsdaten elektronisch - d.h. mittels einer technischen Einrichtung - festzuhalten. Diese stehen dem Arbeitgeber nachfolgend - ohne zeitliche Begrenzung - zur Verfügung. Nach Auffassung der Kammer erfordert die streitgegenständliche Norm nach ihrem Sinn und Zweck dabei nicht, dass sämtliche Datenerhebungsvorgänge mittels einer technischen Einrichtung zu erfolgen haben. Ausreichend ist vielmehr, dass die Verhaltens- und Leistungsdaten selbst letztlich elektronisch erfasst und damit zur Auswertung zur Verfügung stehen.
57Insoweit besteht auch ein Unterschied zu den Fällen, in denen der Arbeitgeber zur Überprüfung von Angaben sich bestimmter Programme bedient, bspw. von Google-Maps zur Nachprüfung von Entfernungsangaben (vgl. BAG v. 10.12.2013 - 1 ABR 43/12). Hier wird lediglich eine Arbeitshilfe genutzt, um die grundsätzlich händische Prüfung zu unterstützen bzw. zu erleichtern. Die Überwachungsmöglichkeiten des Arbeitgebers werden aber dadurch nicht erweitert, in dem Sinne, dass er Wahrnehmungsmöglichkeiten erhält, die er selbst sonst nicht erlangen könnte. Denn der Arbeitgeber könnte auch über Karten oder Abfahren der Strecken theoretisch das Wissen erlangen. Vorliegend erweitert der Arbeitgeber aber seine Möglichkeiten der Überwachung der Arbeitnehmer, indem er sich der Spender als weitere Überwachungsmedien (vergleichbar mit einer Videoaufzeichnung) "bedient" und die so gewonnene Daten durch Zurverfügungstellung eines Speichermediums auch mittels einer technischen Einrichtung letztlich festhält. Insoweit wird zumindest ein Teil des Überwachungsvorgangs mittels einer technischen Einrichtung selbst vorgenommen.
58Die so gewonnene Daten kann die Arbeitgeberin grds. auch auswerten, dass sie eine derartige Absicht auch tatsächlich hat, ist nicht zwingend erforderlich.
59ii.
60Unabhängig von den Erwägungen zu 1) erfolgt eine technisch gestützte, das Mitbestimmungsrecht auslösende Datenerhebung aber auch dadurch statt, dass die bei der Arbeitgeberin mit der Pflege der Seite, bzw. mit der Kommentierung der Postings befassten Arbeitnehmer in ihrem Verhalten bzw. ihrer Leistung überwacht werden.
61So ist unstreitig, dass bzgl. der mit der Pflege der Seite betrauten Mitarbeiter, nachzuvollziehen ist, wann diese Pflegearbeiten zeitlich vollzogen worden sind und durch wen. Entsprechendes gilt für die Gruppe von rund zehn Mitarbeitern, die mit der Beantwortung der Postings beauftragt ist. Auch bei dieser zweiten Gruppe wird unmittelbar durch die facebook-Software selbst festgehalten, zu welchen Zeitpunkten die entsprechenden Postings kommentiert werden (vgl. Anlage 6, Bl. 24 d.A.), also Leistungsdaten erhoben. Nach Auffassung der Kammer ist hinsichtlich der Überwachungsfunktion auch ausreichend, wenn zwar nicht unmittelbar der einzelne, gerade handelnde Arbeitnehmer ermittelt werden kann, jedoch die in Frage kommende Gruppe sich - wie vorliegend - auf einen eng begrenzten Personenkreis beschränkt, so dass sich durch entsprechende Nachforschungen ohne größeren Aufwand - bspw. durch einfaches Nachfragen bei den Mitglieder der Gruppe - ermitteln lässt, wer konkret das Posting kommentiert hat.
62Bei diesen Tätigkeiten der Arbeitnehmer wird daher sowohl Inhalt als auch Datum und Uhrzeit der Aktivität aufgezeichnet, so dass der Arbeitgeber die Möglichkeit erhält, die Tätigkeit des Arbeitnehmers mittels einer technischen Einrichtung zu überwachen. Ob eine Überwachung tatsächlich erfolgt, ist dabei unerheblich (ebenso Borsutzky, NZA 2013, 647, 650; LAG Düsseldorf v. 22.11.2013 - 6 TaBV 106/13 hält für diesen Fall eine Überwachung mittels technischer Einrichtung für "naheliegend").
63b.
64Der Beseitigungsanspruch ist bei eingetretener Beeinträchtigung das Gegenstück zum Unterlassungsanspruch. Da die Arbeitgeberin die umstrittene facebook-Seite bereits unterhält und damit den mitbestimmungswidrigen Zustand aufrechterhält, war sie zu verpflichten, den mitbestimmungswidrigen Zustand zu beseitigen.
65RECHTSMITTELBELEHRUNG
66Gegen diesen Beschluss kann von der Arbeitgeberseite Beschwerde eingelegt werden.
67Für den Betriebsrat ist gegen diesen Beschluss kein Rechtsmittel gegeben.
68Die Beschwerde muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim
69Landesarbeitsgericht Düsseldorf
70Ludwig-Erhard-Allee 21
7140227 Düsseldorf
72Fax: 0211 7770-2199
73eingegangen sein.
74Die elektronische Form wird durch ein qualifiziert signiertes elektronisches Dokument gewahrt, das nach Maßgabe der Verordnung des Justizministeriums über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Arbeitsgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO ArbG) vom 2. Mai 2013 in der jeweils geltenden Fassung in die elektronische Poststelle zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.egvp.de.
75Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.
76Die Beschwerdeschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
771.Rechtsanwälte,
782.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
793.juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
80Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
81* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden
82w.
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Annotations
(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:
- 1.
Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb; - 2.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage; - 3.
vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit; - 4.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte; - 5.
Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird; - 6.
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen; - 7.
Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften; - 8.
Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist; - 9.
Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen; - 10.
Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung; - 11.
Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren; - 12.
Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen; - 13.
Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt; - 14.
Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.
(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
(1) Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über die Planung
- 1.
von Neu-, Um- und Erweiterungsbauten von Fabrikations-, Verwaltungs- und sonstigen betrieblichen Räumen, - 2.
von technischen Anlagen, - 3.
von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen einschließlich des Einsatzes von Künstlicher Intelligenz oder - 4.
der Arbeitsplätze
(2) Der Arbeitgeber hat mit dem Betriebsrat die vorgesehenen Maßnahmen und ihre Auswirkungen auf die Arbeitnehmer, insbesondere auf die Art ihrer Arbeit sowie die sich daraus ergebenden Anforderungen an die Arbeitnehmer so rechtzeitig zu beraten, dass Vorschläge und Bedenken des Betriebsrats bei der Planung berücksichtigt werden können. Arbeitgeber und Betriebsrat sollen dabei auch die gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit berücksichtigen.
(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:
- 1.
Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb; - 2.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage; - 3.
vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit; - 4.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte; - 5.
Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird; - 6.
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen; - 7.
Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften; - 8.
Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist; - 9.
Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen; - 10.
Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung; - 11.
Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren; - 12.
Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen; - 13.
Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt; - 14.
Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.
(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
(1) Der Betriebsrat hat bei der Durchführung von Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung mitzubestimmen.
(2) Der Betriebsrat kann der Bestellung einer mit der Durchführung der betrieblichen Berufsbildung beauftragten Person widersprechen oder ihre Abberufung verlangen, wenn diese die persönliche oder fachliche, insbesondere die berufs- und arbeitspädagogische Eignung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes nicht besitzt oder ihre Aufgaben vernachlässigt.
(3) Führt der Arbeitgeber betriebliche Maßnahmen der Berufsbildung durch oder stellt er für außerbetriebliche Maßnahmen der Berufsbildung Arbeitnehmer frei oder trägt er die durch die Teilnahme von Arbeitnehmern an solchen Maßnahmen entstehenden Kosten ganz oder teilweise, so kann der Betriebsrat Vorschläge für die Teilnahme von Arbeitnehmern oder Gruppen von Arbeitnehmern des Betriebs an diesen Maßnahmen der beruflichen Bildung machen.
(4) Kommt im Fall des Absatzes 1 oder über die nach Absatz 3 vom Betriebsrat vorgeschlagenen Teilnehmer eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
(5) Kommt im Fall des Absatzes 2 eine Einigung nicht zustande, so kann der Betriebsrat beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, die Bestellung zu unterlassen oder die Abberufung durchzuführen. Führt der Arbeitgeber die Bestellung einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung zuwider durch, so ist er auf Antrag des Betriebsrats vom Arbeitsgericht wegen der Bestellung nach vorheriger Androhung zu einem Ordnungsgeld zu verurteilen; das Höchstmaß des Ordnungsgeldes beträgt 10.000 Euro. Führt der Arbeitgeber die Abberufung einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung zuwider nicht durch, so ist auf Antrag des Betriebsrats vom Arbeitsgericht zu erkennen, dass der Arbeitgeber zur Abberufung durch Zwangsgeld anzuhalten sei; das Höchstmaß des Zwangsgeldes beträgt für jeden Tag der Zuwiderhandlung 250 Euro. Die Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes über die Ordnung der Berufsbildung bleiben unberührt.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend, wenn der Arbeitgeber sonstige Bildungsmaßnahmen im Betrieb durchführt.
(1) Auch nach der Bestätigung des Arrestes kann wegen veränderter Umstände, insbesondere wegen Erledigung des Arrestgrundes oder auf Grund des Erbietens zur Sicherheitsleistung die Aufhebung des Arrestes beantragt werden.
(2) Die Entscheidung ist durch Endurteil zu erlassen; sie ergeht durch das Gericht, das den Arrest angeordnet hat, und wenn die Hauptsache anhängig ist, durch das Gericht der Hauptsache.
(1) Soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt, findet aus rechtskräftigen Beschlüssen der Arbeitsgerichte oder gerichtlichen Vergleichen, durch die einem Beteiligten eine Verpflichtung auferlegt wird, die Zwangsvollstreckung statt. Beschlüsse der Arbeitsgerichte in vermögensrechtlichen Streitigkeiten sind vorläufig vollstreckbar; § 62 Abs. 1 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Für die Zwangsvollstreckung gelten die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozeßordnung entsprechend mit der Maßgabe, daß der nach dem Beschluß Verpflichtete als Schuldner, derjenige, der die Erfüllung der Verpflichtung auf Grund des Beschlusses verlangen kann, als Gläubiger gilt und in den Fällen des § 23 Abs. 3, des § 98 Abs. 5 sowie der §§ 101 und 104 des Betriebsverfassungsgesetzes eine Festsetzung von Ordnungs- oder Zwangshaft nicht erfolgt.
(2) Der Erlaß einer einstweiligen Verfügung ist zulässig. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozeßordnung über die einstweilige Verfügung entsprechend mit der Maßgabe, daß die Entscheidungen durch Beschluß der Kammer ergehen, erforderliche Zustellungen von Amts wegen erfolgen und ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 945 der Zivilprozeßordnung in Angelegenheiten des Betriebsverfassungsgesetzes nicht besteht. Eine in das Schutzschriftenregister nach § 945a Absatz 1 der Zivilprozessordnung eingestellte Schutzschrift gilt auch als bei allen Arbeitsgerichten der Länder eingereicht.
Einstweilige Verfügungen in Bezug auf den Streitgegenstand sind zulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.
Einstweilige Verfügungen sind auch zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern diese Regelung, insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(1) Soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt, findet aus rechtskräftigen Beschlüssen der Arbeitsgerichte oder gerichtlichen Vergleichen, durch die einem Beteiligten eine Verpflichtung auferlegt wird, die Zwangsvollstreckung statt. Beschlüsse der Arbeitsgerichte in vermögensrechtlichen Streitigkeiten sind vorläufig vollstreckbar; § 62 Abs. 1 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Für die Zwangsvollstreckung gelten die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozeßordnung entsprechend mit der Maßgabe, daß der nach dem Beschluß Verpflichtete als Schuldner, derjenige, der die Erfüllung der Verpflichtung auf Grund des Beschlusses verlangen kann, als Gläubiger gilt und in den Fällen des § 23 Abs. 3, des § 98 Abs. 5 sowie der §§ 101 und 104 des Betriebsverfassungsgesetzes eine Festsetzung von Ordnungs- oder Zwangshaft nicht erfolgt.
(2) Der Erlaß einer einstweiligen Verfügung ist zulässig. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozeßordnung über die einstweilige Verfügung entsprechend mit der Maßgabe, daß die Entscheidungen durch Beschluß der Kammer ergehen, erforderliche Zustellungen von Amts wegen erfolgen und ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 945 der Zivilprozeßordnung in Angelegenheiten des Betriebsverfassungsgesetzes nicht besteht. Eine in das Schutzschriftenregister nach § 945a Absatz 1 der Zivilprozessordnung eingestellte Schutzschrift gilt auch als bei allen Arbeitsgerichten der Länder eingereicht.
(1) Gegen die das Verfahren beendenden Beschlüsse der Arbeitsgerichte findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht statt.
(2) Für das Beschwerdeverfahren gelten die für das Berufungsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 88 bis 91 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.
(3) In erster Instanz zu Recht zurückgewiesenes Vorbringen bleibt ausgeschlossen. Neues Vorbringen, das im ersten Rechtszug entgegen einer hierfür nach § 83 Abs. 1a gesetzten Frist nicht vorgebracht wurde, kann zurückgewiesen werden, wenn seine Zulassung nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Beschlussverfahrens verzögern würde und der Beteiligte die Verzögerung nicht genügend entschuldigt. Soweit neues Vorbringen nach Satz 2 zulässig ist, muss es der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung, der Beschwerdegegner in der Beschwerdebeantwortung vortragen. Wird es später vorgebracht, kann es zurückgewiesen werden, wenn die Möglichkeit es vorzutragen vor der Beschwerdebegründung oder der Beschwerdebeantwortung entstanden ist und das verspätete Vorbringen nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und auf dem Verschulden des Beteiligten beruht.
(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung; § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Der Konzernbetriebsrat ist zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die den Konzern oder mehrere Konzernunternehmen betreffen und nicht durch die einzelnen Gesamtbetriebsräte innerhalb ihrer Unternehmen geregelt werden können; seine Zuständigkeit erstreckt sich insoweit auch auf Unternehmen, die einen Gesamtbetriebsrat nicht gebildet haben, sowie auf Betriebe der Konzernunternehmen ohne Betriebsrat. Er ist den einzelnen Gesamtbetriebsräten nicht übergeordnet.
(2) Der Gesamtbetriebsrat kann mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder den Konzernbetriebsrat beauftragen, eine Angelegenheit für ihn zu behandeln. Der Gesamtbetriebsrat kann sich dabei die Entscheidungsbefugnis vorbehalten. § 27 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:
- 1.
Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb; - 2.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage; - 3.
vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit; - 4.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte; - 5.
Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird; - 6.
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen; - 7.
Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften; - 8.
Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist; - 9.
Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen; - 10.
Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung; - 11.
Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren; - 12.
Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen; - 13.
Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt; - 14.
Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.
(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
(1) Mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, der Arbeitgeber oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft können beim Arbeitsgericht den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Betriebsrat oder die Auflösung des Betriebsrats wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beantragen. Der Ausschluss eines Mitglieds kann auch vom Betriebsrat beantragt werden.
(2) Wird der Betriebsrat aufgelöst, so setzt das Arbeitsgericht unverzüglich einen Wahlvorstand für die Neuwahl ein. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.
(3) Der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft können bei groben Verstößen des Arbeitgebers gegen seine Verpflichtungen aus diesem Gesetz beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, eine Handlung zu unterlassen, die Vornahme einer Handlung zu dulden oder eine Handlung vorzunehmen. Handelt der Arbeitgeber der ihm durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung auferlegten Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er auf Antrag vom Arbeitsgericht wegen einer jeden Zuwiderhandlung nach vorheriger Androhung zu einem Ordnungsgeld zu verurteilen. Führt der Arbeitgeber die ihm durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung auferlegte Handlung nicht durch, so ist auf Antrag vom Arbeitsgericht zu erkennen, dass er zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld anzuhalten sei. Antragsberechtigt sind der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft. Das Höchstmaß des Ordnungsgeldes und Zwangsgeldes beträgt 10.000 Euro.
(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:
- 1.
Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb; - 2.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage; - 3.
vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit; - 4.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte; - 5.
Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird; - 6.
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen; - 7.
Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften; - 8.
Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist; - 9.
Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen; - 10.
Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung; - 11.
Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren; - 12.
Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen; - 13.
Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt; - 14.
Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.
(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
(1) Vereinbarungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, auch soweit sie auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen, führt der Arbeitgeber durch, es sei denn, dass im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist. Der Betriebsrat darf nicht durch einseitige Handlungen in die Leitung des Betriebs eingreifen.
(2) Betriebsvereinbarungen sind von Betriebsrat und Arbeitgeber gemeinsam zu beschließen und schriftlich niederzulegen. Sie sind von beiden Seiten zu unterzeichnen; dies gilt nicht, soweit Betriebsvereinbarungen auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen. Werden Betriebsvereinbarungen in elektronischer Form geschlossen, haben Arbeitgeber und Betriebsrat abweichend von § 126a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dasselbe Dokument elektronisch zu signieren. Der Arbeitgeber hat die Betriebsvereinbarungen an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen.
(3) Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt.
(4) Betriebsvereinbarungen gelten unmittelbar und zwingend. Werden Arbeitnehmern durch die Betriebsvereinbarung Rechte eingeräumt, so ist ein Verzicht auf sie nur mit Zustimmung des Betriebsrats zulässig. Die Verwirkung dieser Rechte ist ausgeschlossen. Ausschlussfristen für ihre Geltendmachung sind nur insoweit zulässig, als sie in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung vereinbart werden; dasselbe gilt für die Abkürzung der Verjährungsfristen.
(5) Betriebsvereinbarungen können, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.
(6) Nach Ablauf einer Betriebsvereinbarung gelten ihre Regelungen in Angelegenheiten, in denen ein Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzen kann, weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.
(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:
- 1.
Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb; - 2.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage; - 3.
vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit; - 4.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte; - 5.
Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird; - 6.
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen; - 7.
Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften; - 8.
Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist; - 9.
Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen; - 10.
Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung; - 11.
Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren; - 12.
Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen; - 13.
Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt; - 14.
Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.
(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine öffentliche Stelle ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit des Verantwortlichen liegenden Aufgabe oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde, erforderlich ist.
(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:
- 1.
Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb; - 2.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage; - 3.
vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit; - 4.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte; - 5.
Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird; - 6.
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen; - 7.
Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften; - 8.
Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist; - 9.
Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen; - 10.
Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung; - 11.
Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren; - 12.
Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen; - 13.
Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt; - 14.
Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.
(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.