Arbeitsgericht Düsseldorf Urteil, 06. Dez. 2013 - 1 Ca 5183/13
Gericht
Tenor
1.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.947,98 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.03.2013 zu zahlen.
2.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3.Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten zu 94 % und dem Kläger zu 6 % auferlegt.
4.Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.582,56 € festgesetzt.
1
T a t b e s t a n d:
2Der 47 Jahre alte (verheiratet, 1 Kind) Kläger war vom 08.11.1993 bis zum 30.09.2012 für die Beklagte tätig. Die Parteien streiten über die Berechnung der dem Kläger zustehenden Sozialplanabfindung. § 7 desmaßgeblichen Sozialplanes lautet wörtlich wie folgt:
3"§ 7
4Abfindung
5(1)Alle vom Geltungsbereich dieses Sozialplans erfassten Beschäftigten haben mit Unterzeichnung des dreiseitigen Vertrages (Zustimmung zum Eintritt in die beE) einen Anspruch auf eine aus ihrem individuellen Bruttomonatsentgelt errechnete Abfindung.
6(2)Abfindung = Abfindungsbetrag x 0,7
7Der Abfindungsbetrag wird mit dem Faktor 0,7 multipliziert. [...]
8Abfindungsbetrag =
9Anzahl der Beschäftigungsjahre (Dienstjahre) x Bruttomonatseinkommen x Faktor
10(2.1)Der Faktor ergibt sich aus dem Lebensalter und Dienstalter:
11[...]
12Unter Bruttomonatseinkommen sind feste regelmäßige monatliche Einkommensbestandteile auf Basis der vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit zu verstehen. Ausgenommen sind Teile, die Aufwandsersatz darstellen, Einmalzahlungen sowie Mehrarbeitsvergütungen.
13[...]
14(2.2)Zuschlag pro Kind: Mitarbeiter mit unterhaltsberechtigten Kindern erhalten zusätzlich zu der Abfindung für jedes unterhaltsberechtigte Kind einen Betrag von 2.500,00 € brutto. [...] Alleinerziehende erhalten einen zusätzlichen Betrag von einmalig 5.000,00 Euro brutto.
15(2.3) Zuschlag für Schwerbehinderte: [...]
16(2.4) Mitarbeiter ab dem 35. bis zum 46. Lebensjahr erhalten zusätzlich einen Zuschlag in Höhe von 3.000,00 €, ab dem 47. Lebensjahr einen Zuschlag von 6.000,00 € brutto.
17[...]"
18Aufgrund seines Alters hat der Kläger ein Anspruch auf einen Zuschlag gemäß § 7 Nr. 2.4 des Sozialplanes in Höhe von 6.000,00 € brutto sowie auf einen Kinderzuschlag von 2.500,00 €. Zwischen den Parteien ist vor allem im Streit, ob diese Zuschläge auch der Kürzung auf 7/10 unterliegen.
19Der Kläger hat tatsächlich eine Abfindung in Höhe von 97.875,80 € brutto erhalten.
20Mit seiner am 12.08.2013 bei Gericht eingegangenen Klage begehrt der Kläger die Zahlung weiterer 10.582,56 € brutto sowie Zinsen wegen der aus seiner Sicht verspäteten Zahlung.
21Er beziffert sein Gehalt wie folgt: Grundgehalt 7.463,63 €, Kontoführungsgebühr 1,28 €, geldwerter Vorteil PKH 750,00 € und kommt so zu einer Summe von 8.214,91 €, zu der er 1/12 der variablen Vergütung in Höhe von 1.119,55 € hinzu addiert und in der Summe 9.334,46 € brutto errechnet.
22Der Kläger ist der Auffassung, bei seiner Vergütung seien Kontoführungsgebühr und der geldwerte Vorteil des PKW zu berücksichtigen. Da ihm nach der Rückgabe des PKW eine Erhöhung des Gehaltes um 750,00 zugestanden habe, sei dieser Betrag maßgeblich an Stelle der tatsächlich zuvor in Ansatz gebrachten 690,75 € für die Privatnutzung des PKW.
23Die im Sozialplan vorgesehene Multiplikation mit dem Faktor 0,7 betreffe nach Systematik und Wortlaut des Sozialplanes nicht die Zuschläge für Alter und Kinder.
24Der Kläger beantragt,
25die Beklagte zu verurteilen, an ihn 10.582,56 € als Sozialplanentgelt nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
26a.) aus 108.458,36 € seit dem 01.10.2012 bis zum 31.10.2012 und
27b.) aus 12.682,56 € seit dem 01.11.2012 bis zum 27.12.2012 und
28c.) aus 10.582,56 € seit dem 28.12.2012 zu zahlen.
29Die Beklagte beantragt,
30die Klage abzuweisen.
31Die Beklagte ist der Auffassung, die eingeräumte Privatnutzung des Dienst-PKW sei kein Entgelt im Sinne des Sozialplanes. Die Kontoführungsgebühr zähle als Auslagenersatz ebenfalls nicht dazu.
32Die Multiplikation auch der Zuschläge mit dem Faktor 0,7 entspreche dem Willen der Betriebsparteien.
33Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
34E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
35I.
36Die Klage ist überwiegend gemäß § 7 des Sozialplans vom 13.08.2012 in Verbindung mit §§ 77 Abs. 4 Satz 1, 112 Abs. 1 Satz 3 BetrVG begründet.
37Ausgangspunkt für die Berechnung der Abfindung ist unstreitig § 7 des Sozialplanes.
381.
39Das Bruttomonatseinkommen des Klägers beträgt im Sinne von § 7 Sozialplan 9.273,93 € brutto. Es setzt sich zusammen aus der Grundvergütung von 7.463,63 € brutto, weiteren 690,75 € für die PKW-Nutzung und 1.119,55 € anteiliger Incentive-Vergütung.
40a)
41Die Kontoführungsgebühr stellt unzweifelhaft lediglich einen Aufwendungsersatz dar und zählt daher nach § 7 Abs. 2.1 nicht zum Bruttomonatseinkommen.
42b)
43Die Privatnutzung des PKW ist mit 690,75 € brutto anzusetzen. Es handelt sich hierbei um einen "regelmäßigen monatlichen Einkommensbestandteil". Die Vergütung des Klägers setzt sich aus dem Barlohn und aus einem Naturallohn in Gestalt der Überlassung des PKW auch zur Privatnutzung zusammen. Nur weil die Überlassung des PKW Entgeltcharakter hat, unterliegt sie dem Lohnsteuerabzug. Mit dieser Leistung wird keine Aufwendung des Klägers entschädigt, die dieser für die Beklagte getätigt hat. Es handelt sich um einen Vergütungsbestandteil.
44Es kann dahinstehen, ob der Kläger wegen der Rückgabe des Firmenfahrzeugs im August 2012 für den September 2012 einen Anspruch auf zusätzliche Vergütung in Höhe von 750,00 € gehabt hätte. Ein solcher Anspruch ist weder von ihm reklamiert, noch von der Beklagten erfüllt worden. Damit ist Grundlage für die Einkommensberechnung dasjenige, was die Beklagte ihm im August 2012 als Gegenleistung für die von ihm erbrachte Arbeitsleistung hat zukommen lassen. Hierbei ist ausweislich der erteilten Abrechnung der Wert der Privatnutzung des PKW mit 690,75 € anzusetzen.
45c)
46Die Multiplikation dieser 9.273,93 mit 18 und multipliziert mit dem Faktor 0,85 ergibt einen Abfindungsbetrag von 141.891,12 €. Die nunmehr vorzunehmende Multiplikation mit dem Faktor 0,7 gemäß § 7 Abs. 2 des Sozialplanes ergibt eine Abfindung von 99.323,78 € brutto.
472.
48Alsdann sind die unstreitigen Zuschläge für Alter und das Kind gemäß § 7 Nr. 2.2 des Sozialplanes ungekürzt zu addieren.
49Diese Zuschläge unterliegen - entgegen der Ansicht der Beklagten - nicht der Kürzung auf 70 %. Dies ergibt die vorzunehmende Auslegung des Sozialplanes.
50Die 6. Kammer des Arbeitsgerichts Düsseldorf hat in ihrer Entscheidung vom 14.03.2013 (6 Ca 357/13) zu dieser Rechtsfrage folgendes ausgeführt:
51"a. Sozialpläne sind als Betriebsvereinbarungen besonderer Art wegen ihrer aus §§ 77 Abs. 4 S. 1, 112 Abs. 1 S. 3 BetrVG folgenden normativen Wirkung nicht wie privatrechtliche Rechtsgeschäfte nach §§ 133, 157 BGB, sondern wie Tarifverträge und Gesetze objektiv auszulegen. Auszugehen ist dementsprechend zunächst vom Wortlaut und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Darüber hinaus kommt es auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Bestimmungen an. Der Sozialplanzweck ist aus Wortlaut und Gesamtzusammenhang der Regelung zu erschließen und bestimmt sich nicht nach den subjektiven Vorstellungen einer Betriebspartei (BAG vom 15.03.2011 - 1 AZR 808/09, AP Nr. 214 zu § 112 BetrVG 1972; BAG vom 20.04.2010 - 1 AZR 988/08, AP Nr. 208 zu § 112 BetrVG 1972; BAG vom 26.05.2009 - 1 AZR 198/08, AP Nr. 200 zu § 112 BetrVG 1972). Von besonderer Bedeutung sind ferner Sinn und Zweck der Regelung (BAG vom 26.05.2009 - 1 AZR 198/08, a.a.O.; BAG vom 13.03.2007 - 1 AZR 262/06, AP Nr. 183 zu § 112 BetrVG 1972; BAG vom 22.11.2005 - 1 AZR 458/04, AP Nr. 176 zu § 112 BetrVG 1972; BAG vom 22.03.2005 - 1 AZR 3/04, EzA § 112 BetrVG 2001 Nr. 13; BAG vom 12.11.2002 - 1 AZR 632/01, AP Nr. 155 zu § 112 BetrVG 1972). Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Regelung führt (BAG vom 26.05.2009 - 1 AZR 198/08, a.a.O.; BAG vom 13.03.2007 - 1 AZR 262/06, a.a.O.; BAG vom 22.11.2005 - 1 AZR 458/04, a.a.O.; BAG vom 22.03.2005 - 1 AZR 3/04, a.a.O.; BAG vom 12.11.2002 - 1 AZR 632/01, a.a.O.). Der tatsächliche Wille der Betriebsparteien ist nur zu berücksichtigen, soweit er im Sozialplan seinen Niederschlag gefunden hat (BAG vom 15.03.2011 - 1 AZR 808/09, a.a.O.; BAG vom 20.04.2010 - 1 AZR 988/08, a.a.O.; BAG vom 20.04.2010 - 1 AZR 988/08, a.a.O.; BAG vom 26.05.2009 - 1 AZR 198/08, a.a.O.; BAG vom 13.03.2007 - 1 AZR 262/06, a.a.O.; BAG vom 22.11.2005 - 1 AZR 458/04, a.a.O.; BAG vom 22.03.2005 - 1 AZR 3/04, a.a.O.; BAG vom 12.11.2002 - 1 AZR 632/01, a.a.O.).
52Soweit das Bundesarbeitsgericht in früheren Entscheidungen ausführt, dass zunächst der Wortlaut maßgebend und darüber hinaus der wirkliche Wille der Betriebspartner und der damit von ihnen beabsichtigte Zweck der Regelung mit zu berücksichtigen sei, liegt hierin kein anderweitiger Auslegungsmaßstab, der die Systematik unberücksichtigt ließe. Auch in diesen Entscheidungen beachtet das Bundesarbeitsgericht den Gesamtzusammenhang der Regelung, weil daraus auf den wirklichen Willen der Betriebspartner geschlossen und so der Zweck der Regelung zutreffend ermittelt werden könne (BAG vom 16.03.1994 - 10 AZR 606/93, AP Nr. 75 zu § 112 BetrVG 1972; BAG vom 05.02.1997 - 10 AZR 553/96, AP Nr. 112 zu § 112 BetrVG 1972). Insgesamt ist daher nicht nur auf den Wortlaut sondern auch auf Systematik und Sinn und Zweck abzustellen, kurzum der Gesamtzusammenhang zu beachten.
53b. Vorliegend führt die Auslegung von § 7 des Sozialplanes vom 13.08.2012 nach Maßgabe des vorangestellten Prüfungsmaßstabes entgegen der Ansicht der Beklagten dazu, dass die Zuschläge in Ziff. 2.2 bis 2.4 nicht mit dem Faktor 0,7 zu multiplizieren sind.
54aa. Der Wortlaut der Formel zur Berechnung der "Abfindung" in § 7 Ziff. 2 erwähnt die Zuschläge nicht. Die Formel ist vielmehr mit der Berechnungsweise Abfindung = Abfindungsbetrag (= Anzahl der Beschäftigungsjahre (Dienstjahre) x Bruttomonatseinkommen x Faktor) x 0,7 insoweit eindeutig, als dass die Zuschläge bei der Berechnung der Abfindung nach dieser Formel und damit auch bei der Multiplikation mit dem Faktor 0,7 keine Berücksichtigung finden sollen. Die von der Beklagten behauptete Berechnungsweise "Abfindung = [(Anzahl der Beschäftigungsjahre (Dienstjahre) x Bruttomonatseinkommen x Faktor) + Zuschläge] x 0,7" findet sich im konkreten Wortlaut der Regelung gerade nicht wieder.
55Die Zuschläge werden unter Ziff. 2.1 auch nicht als Teil des Bruttomonatseinkommens definiert oder lassen sich als Teil des Bruttomonatseinkommens im Wege der Auslegung bestimmen, da das Bruttomonatseinkommen lediglich "feste regelmäßige Einkommensbestandteile" umfasst. Eine Abfindung oder ein Zuschlag sind weder feste noch regelmäßige Leistungen und auch kein Einkommensbestandteil. Auch als Teil des Bruttomonatseinkommens ergibt sich daher keine Multiplikation der Zuschläge mit dem Faktor 0,7.
56In der in Ziff. 2 definierten Formel wird allein der "Abfindungsbetrag" dem Faktor 0,7 unterworfen. Dass zusätzlich noch einmal die "Abfindung" diesem Faktor unterworfen werden sollte, ergibt sich aus der Formel nicht. Dies ergibt sich entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht aus der Regelung vor Ziff. 2.1, wonach der errechnete "Abfindungsbetrag" mit dem Faktor 0,7 multipliziert wird. Auch der Abfindungsbetrag wird eindeutig definiert und zwar ohne Berücksichtigung der Zuschläge. Der Faktor lässt sich daher vom reinen Wortlaut her nicht auf die erst in Ziff. 2.2 ff. geregelten Zuschläge übertragen.
57Soweit die Beklagte vertritt, die isolierte Handhabung der Zuschläge hätte im Wortlaut der Abfindungsformel ihren Ausdruck finden müssen (also: x 0,7 + Zuschläge) stimmt die Kammer dem nicht zu. Es ist vielmehr so, dass gerade die Nichterwähnung die Formel eindeutig macht und es umgekehrt ist: Hätten die Betriebspartner auch die Zuschläge dem Faktor 0,7 unterwerfen wollen, hätte dies eindeutig zum Ausdruck kommen müssen. Dafür gibt es bei der konkreten Formel aber keinen Anhaltspunkt.
58Maßgeblich bestimmt § 7 Ziff. 2.2 für den Kinderzuschlag, dass die Anspruchsberechtigten "zusätzlich zu der Abfindung" die dargestellten Zuschläge erhalten. Da der Begriff der "Abfindung" in Ziff. 2 ausdrücklich definiert wird, die Zuschläge hier keine Berücksichtigung finden und sie folglich bei der Berechnung der "Abfindung" nach Maßgabe der Formel (einschließlich der Multiplikation mit dem Faktor 0,7) unberücksichtigt bleiben, sind sie "zusätzlich", dh. ungekürzt zu berücksichtigen, und zu der nach Ziff. 2.1 errechneten Abfindung als weiterer Abfindungsbetrag hinzu zu addieren.
59Soweit die Beklagte weiter ausführt, dass Ziff. 2 von einer "Abfindung" spreche und sämtliche in Ziff. 2 aufgeführten Leistungen Bestandteil einer Abfindung seien und nicht neben der Abfindung gezahlt werden sollten, stimmt die Kammer diesem Verständnis im Grundsatz zu. Allerdings ist der Abfindungsanspruch insgesamt nicht beschränkt auf die Abfindung wie sie vor Ziff. 2.1 und in Ziff. 2.1 mit der Formel "Abfindung = Abfindungsbetrag x 0,7" definiert wurde. Vielmehr haben die Betriebspartner zwei Abfindungsansprüche geschaffen: Einen für alle Arbeitnehmer (geregelt vor Ziff. 2.1 und in Ziff. 2.1) und einen weitergehenden für die besonders schutzwürdig angesehenen Mitarbeiter (Ziff. 2 insgesamt, inklusive Ziff. 2.2 bis 2.4). Für diese soll sich nach dem reinen Wortlaut der Abfindungsanspruch um die jeweiligen Zuschläge (ungekürzt) erhöhen.
60Richtig ist der Vortrag der Beklagten, dass in Ziff. 2 nicht unterschieden werde, ob es sich um Zuschläge oder Abfindungen handeln solle. Gerade diese fehlende Unterscheidung führt aber zu dem Ergebnis, dass die Zuschläge Teil der Abfindung insgesamt sein sollen, aber nicht des zu kürzenden Abfindungsbetrages.
61bb.Auch in systematischer Hinsicht ist § 7 des Sozialplanes vom 13.08.2012 dahingehend zu verstehen, dass die Zuschläge in Ziff. 2.2 ff. ungekürzt Bestandteil der Abfindung insgesamt sein sollen.
62Soweit die Beklagte anführt, die Regelung der Zuschläge in Ziff. 2.2 bis 2.4, also einer vermeintlichen Unternorm der Regelung vor Ziff. 2.1, in der bestimmt wird, dass der errechnete Abfindungsbetrag mit dem Faktor 0,7 multipliziert wird, spreche dafür, dass auch die Zuschläge mit dem Faktor 0,7 zu multiplizieren seien, folgt die Kammer dem nicht. Dem widerspricht der bereits oben dargestellte Wortlaut, insbesondere der Wortlaut der Ziff. 2.2 und 2.4. Danach erhalten die unter den Regelungsbereich fallenden Mitarbeiter den Kinderzuschlag "zusätzlich zu der Abfindung" (Ziff. 2.2). Da die Betriebspartner den Begriff der Abfindung in Ziff. 2.1 ausdrücklich definiert haben, die Abfindung in Ziff. 2.1 die Zuschläge aber nicht beinhaltet, kann die Regelung in Ziff. 2.2 nur so verstanden werden, dass die Zuschläge dem Faktor 0,7 nicht unterworfen werden sollen. Die Betriebspartner haben entgegen dem Verständnis der Beklagten eine Grundabfindung (oder Abfindung im engeren Sinne) für alle anspruchsberechtigten Arbeitnehmer nach Maßgabe der unter Ziff. 2 definierten Formel und eine Abfindung für besonders schutzwürdige Personengruppen unter den anspruchsberechtigten Arbeitnehmern (oder Abfindung im weiteren Sinne) unter Addition der individuellen Zuschläge zur "Abfindung" nach Ziff. 2 vereinbart. Daher sieht § 7 in Ziff. 2.1 und den Ziff. 2.2 bis 2.4 auch keine Über- oder Unterordnung vor, woraus sich ergäbe, dass sämtliche Ziffern dem Faktor 0,7 unterworfen wären. Die Regelungen stehen nebeneinander. Die grundsätzliche Berechnungsweise für die anspruchsberechtigten Mitarbeiter in Ziff. 2.1 wird um die hinzukommenden Bestandteile für die besonders schutzwürdigen Mitarbeiter ergänzt. Systematisch ist die Regelung daher vollkommen richtig in einer Unterziffer der Ziff. 2 angesiedelt: Die weiteren Ziffern des § 7 verhalten sich nämlich nicht mehr zur Berechnung des Anspruches an sich, sondern treffen Rahmenregelungen, wie die Fälligkeit des Anspruches u.ä.
63Für die Zuschläge betreffend das Alter in Ziff. 2.4 ergibt sich kein anderweitiges Ergebnis. Zwar ist die Formulierung hier nicht so eindeutig wie in Ziff. 2.2 - die unter den Regelungsbereich fallenden Mitarbeiter sollen "zusätzlich" einen Zuschlag erhalten -, dass die Betriebspartner die Zuschläge jeweils gesondert beurteilt wissen wollten, findet sich aber erst Recht nicht im Wortlaut oder der Systematik der Regelung wieder. Auch die Beklagte behauptet demzufolge nicht, dass die Betriebspartner hier einen Unterschied hätten machen wollen.
64Zudem übersieht die Beklagte bei ihrer systematischen Argumentation den Wortlaut der Regelung vor Ziff. 2.1. Hier wird gerade nicht die Abfindung dem Faktor 0,7 unterworfen, sondern der gesondert definierte "Abfindungsbetrag". Aufgrund der gesonderten Definition des Abfindungsbetrages, würde es nicht dem Wortlaut der Regelung entsprechen, würden auch die Zuschläge dem Faktor 0,7 unterworfen. Grenze jeder (Gesetzes-)Auslegung ist der Wortlaut (vgl. BAG vom 24.09.2009 - 8 AZR 636/08, AP Nr. 41 zu § 611 BGB Persönlichkeitsrecht; BAG vom 17.11.1998 - 1 AZR 221/98, AP Nr. 6 zu § 77 BetrVG 1972 Auslegung unter Rn. 27 nach juris). Daher argumentiert die Beklagte auch falsch, wenn sie meint, die Argumentation der Klägerin, wonach der Faktor 0,7 betreffend die Zuschläge in Ziff. 2.1 hätte Eingang finden müssen, lasse sich zu ihren Gunsten umkehren, dass also die Nichterwähnung nicht darauf schließen lasse, dass die Zuschläge dem Faktor nicht unterworfen seien. Da Grenze der Auslegung der Wortlaut ist, würde die von der Beklagten gebildete Formel - Abfindung = [(Anzahl der Beschäftigungsjahre (Dienstjahre) x Bruttomonatseinkommen x Faktor) + Zuschläge] x 0,7 - über den Wortlaut der Regelung hinausgehen und die Grenze der Auslegung überschreiten.
65Soweit die Beklagte meint, aus dem Zusammenhang mit anderen Vorschriften des Sozialplans ergebe sich, dass sämtliche Komponenten des Abfindungsanspruches mit dem Faktor 0,7 zu multiplizieren seien, ist auch dies nicht zutreffend. Richtig ist noch, dass in § 7 an mehreren Stellen das Wort "Abfindung" genutzt wird, ohne zwischen Zuschlägen und Abfindung zu unterscheiden. Das ist aber auch gar nicht nötig. Die Zuschläge sind Teil der Abfindung für die besonders schutzwürdigen Personengruppen. Sie stehen daher nicht neben der Abfindung, wie die Beklagte glauben machen will, sondern sind integraler Bestandteil der Abfindung. Allein werden sie nicht mit dem Faktor 0,7 multipliziert sondern fließen ungekürzt in die Berechnung der Abfindung für die besonders schutzwürdigen Personengruppen ein.
66cc. Sinn und Zweck der Norm geben keinen Anhaltspunkt für die Auslegung der Norm. Die besondere Unterstützung der unterhaltspflichtigen Arbeitnehmer, der älteren und der schwerbehinderten Arbeitnehmer wird sowohl mit der ungekürzten Berücksichtigung der Zuschläge als auch mit der faktorierten Berücksichtigung gewährleistet, wobei freilich durch die ungekürzte Berücksichtigung dem intendierten Schutzbedürfnis noch mehr Rechnung getragen wird.
67dd.Im Ergebnis führt die Auslegung des § 7 des Sozialplanes vom 13.08.2012 bereits zu einem eindeutigen Ergebnis: Die Zuschläge in Ziff. 2.2 bis 2.4 sind nicht dem Faktor 0,7 zu unterziehen. Der von der Beklagten behauptete anderweitige Wille der Betriebspartner hat in § 7 keinen hinreichenden Ausdruck (vgl. insoweit BAG vom 15.12.1998 - 1 AZR 332/98, a.a.O.) gefunden. Raum für die Feststellung eines vom Wortlaut des Sozialplanes abweichenden Parteiwillens etwa mit Hilfe von Zeugenaussagen besteht nicht (vgl. BAG vom 04.03.1982 - 6 AZR 594/79, AP Nr. 3 zu § 77 BetrVG 1972; LAG Düsseldorf vom 22.02.2002 - 18 Sa 1559/01, LAGE § 112 BetrVG 2001 Nr. 1)."
68Diesen zutreffenden Erwägungen tritt die erkennende Kammer für den Streitfall ausdrücklich bei und schließt sich ihnen an.
693.
70Auf die geschuldeten 107.823,78 € brutto sind unstreitig 97.875,80 € brutto gezahlt worden, sodass noch 9.947,98 € brutto zur Zahlung offen stehen.
714.
72Zinsen kann der Kläger gemäß § 286, 288 BGB verlangen, aber erst ab dem Zeitpunkt seiner Geltendmachung. Eine frühere Geltendmachung im Sinne von § 7 Abs. 4 des Sozialplanes hat der Kläger lediglich pauschal behauptet, aber in keiner Weise konkretisiert und auch nicht belegt.
73II.
74Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 56 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, 92 Abs. 1 Satz 1 2. Alternative ZPO, 61 Abs. 1 ArbGG, 3, 5 ZPO, 63 GKG. Für eine gesonderte Zulassung der Berufung bestand keine Veranlassung.
75RECHTSMITTELBELEHRUNG
76Gegen dieses Urteil kann von jeder Partei Berufung eingelegt werden.
77Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim
78Landesarbeitsgericht Düsseldorf
79Ludwig-Erhard-Allee 21
8040227 Düsseldorf
81Fax: 0211-7770 2199
82eingegangen sein.
83Die elektronische Form wird durch ein qualifiziert signiertes elektronisches Dokument gewahrt, das nach Maßgabe der Verordnung des Justizministeriums über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Arbeitsgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO ArbG) vom 2. Mai 2013 in der jeweils geltenden Fassung in die elektronische Poststelle zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.egvp.de.
84Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.
85Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
861.Rechtsanwälte,
872.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
883.juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
89Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
90* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
91Q.
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(1) Vereinbarungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, auch soweit sie auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen, führt der Arbeitgeber durch, es sei denn, dass im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist. Der Betriebsrat darf nicht durch einseitige Handlungen in die Leitung des Betriebs eingreifen.
(2) Betriebsvereinbarungen sind von Betriebsrat und Arbeitgeber gemeinsam zu beschließen und schriftlich niederzulegen. Sie sind von beiden Seiten zu unterzeichnen; dies gilt nicht, soweit Betriebsvereinbarungen auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen. Werden Betriebsvereinbarungen in elektronischer Form geschlossen, haben Arbeitgeber und Betriebsrat abweichend von § 126a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dasselbe Dokument elektronisch zu signieren. Der Arbeitgeber hat die Betriebsvereinbarungen an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen.
(3) Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt.
(4) Betriebsvereinbarungen gelten unmittelbar und zwingend. Werden Arbeitnehmern durch die Betriebsvereinbarung Rechte eingeräumt, so ist ein Verzicht auf sie nur mit Zustimmung des Betriebsrats zulässig. Die Verwirkung dieser Rechte ist ausgeschlossen. Ausschlussfristen für ihre Geltendmachung sind nur insoweit zulässig, als sie in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung vereinbart werden; dasselbe gilt für die Abkürzung der Verjährungsfristen.
(5) Betriebsvereinbarungen können, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.
(6) Nach Ablauf einer Betriebsvereinbarung gelten ihre Regelungen in Angelegenheiten, in denen ein Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzen kann, weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 112 Interessenausgleich über die Betriebsänderung, Sozialplan
(1) Kommt zwischen Unternehmer und Betriebsrat ein Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung zustande, so ist dieser schriftlich niederzulegen und vom Unternehmer und Betriebsrat zu unterschreiben; § 77 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Das Gleiche gilt für eine Einigung über den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge der geplanten Betriebsänderung entstehen (Sozialplan). Der Sozialplan hat die Wirkung einer Betriebsvereinbarung. § 77 Abs. 3 ist auf den Sozialplan nicht anzuwenden.
(2) Kommt ein Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung oder eine Einigung über den Sozialplan nicht zustande, so können der Unternehmer oder der Betriebsrat den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit um Vermittlung ersuchen, der Vorstand kann die Aufgabe auf andere Bedienstete der Bundesagentur für Arbeit übertragen. Erfolgt kein Vermittlungsersuchen oder bleibt der Vermittlungsversuch ergebnislos, so können der Unternehmer oder der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen. Auf Ersuchen des Vorsitzenden der Einigungsstelle nimmt ein Mitglied des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit oder ein vom Vorstand der Bundesagentur für Arbeit benannter Bediensteter der Bundesagentur für Arbeit an der Verhandlung teil.
(3) Unternehmer und Betriebsrat sollen der Einigungsstelle Vorschläge zur Beilegung der Meinungsverschiedenheiten über den Interessenausgleich und den Sozialplan machen. Die Einigungsstelle hat eine Einigung der Parteien zu versuchen. Kommt eine Einigung zustande, so ist sie schriftlich niederzulegen und von den Parteien und vom Vorsitzenden zu unterschreiben.
(4) Kommt eine Einigung über den Sozialplan nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle über die Aufstellung eines Sozialplans. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
(5) Die Einigungsstelle hat bei ihrer Entscheidung nach Absatz 4 sowohl die sozialen Belange der betroffenen Arbeitnehmer zu berücksichtigen als auch auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit ihrer Entscheidung für das Unternehmen zu achten. Dabei hat die Einigungsstelle sich im Rahmen billigen Ermessens insbesondere von folgenden Grundsätzen leiten zu lassen:
- 1.
Sie soll beim Ausgleich oder bei der Milderung wirtschaftlicher Nachteile, insbesondere durch Einkommensminderung, Wegfall von Sonderleistungen oder Verlust von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung, Umzugskosten oder erhöhte Fahrtkosten, Leistungen vorsehen, die in der Regel den Gegebenheiten des Einzelfalles Rechnung tragen. - 2.
Sie hat die Aussichten der betroffenen Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt zu berücksichtigen. Sie soll Arbeitnehmer von Leistungen ausschließen, die in einem zumutbaren Arbeitsverhältnis im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens oder eines zum Konzern gehörenden Unternehmens weiterbeschäftigt werden können und die Weiterbeschäftigung ablehnen; die mögliche Weiterbeschäftigung an einem anderen Ort begründet für sich allein nicht die Unzumutbarkeit. - 2a.
Sie soll insbesondere die im Dritten Buch des Sozialgesetzbuches vorgesehenen Förderungsmöglichkeiten zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit berücksichtigen. - 3.
Sie hat bei der Bemessung des Gesamtbetrages der Sozialplanleistungen darauf zu achten, dass der Fortbestand des Unternehmens oder die nach Durchführung der Betriebsänderung verbleibenden Arbeitsplätze nicht gefährdet werden.
(1) Vereinbarungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, auch soweit sie auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen, führt der Arbeitgeber durch, es sei denn, dass im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist. Der Betriebsrat darf nicht durch einseitige Handlungen in die Leitung des Betriebs eingreifen.
(2) Betriebsvereinbarungen sind von Betriebsrat und Arbeitgeber gemeinsam zu beschließen und schriftlich niederzulegen. Sie sind von beiden Seiten zu unterzeichnen; dies gilt nicht, soweit Betriebsvereinbarungen auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen. Werden Betriebsvereinbarungen in elektronischer Form geschlossen, haben Arbeitgeber und Betriebsrat abweichend von § 126a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dasselbe Dokument elektronisch zu signieren. Der Arbeitgeber hat die Betriebsvereinbarungen an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen.
(3) Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt.
(4) Betriebsvereinbarungen gelten unmittelbar und zwingend. Werden Arbeitnehmern durch die Betriebsvereinbarung Rechte eingeräumt, so ist ein Verzicht auf sie nur mit Zustimmung des Betriebsrats zulässig. Die Verwirkung dieser Rechte ist ausgeschlossen. Ausschlussfristen für ihre Geltendmachung sind nur insoweit zulässig, als sie in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung vereinbart werden; dasselbe gilt für die Abkürzung der Verjährungsfristen.
(5) Betriebsvereinbarungen können, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.
(6) Nach Ablauf einer Betriebsvereinbarung gelten ihre Regelungen in Angelegenheiten, in denen ein Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzen kann, weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.
Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 112 Interessenausgleich über die Betriebsänderung, Sozialplan
(1) Kommt zwischen Unternehmer und Betriebsrat ein Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung zustande, so ist dieser schriftlich niederzulegen und vom Unternehmer und Betriebsrat zu unterschreiben; § 77 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Das Gleiche gilt für eine Einigung über den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge der geplanten Betriebsänderung entstehen (Sozialplan). Der Sozialplan hat die Wirkung einer Betriebsvereinbarung. § 77 Abs. 3 ist auf den Sozialplan nicht anzuwenden.
(2) Kommt ein Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung oder eine Einigung über den Sozialplan nicht zustande, so können der Unternehmer oder der Betriebsrat den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit um Vermittlung ersuchen, der Vorstand kann die Aufgabe auf andere Bedienstete der Bundesagentur für Arbeit übertragen. Erfolgt kein Vermittlungsersuchen oder bleibt der Vermittlungsversuch ergebnislos, so können der Unternehmer oder der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen. Auf Ersuchen des Vorsitzenden der Einigungsstelle nimmt ein Mitglied des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit oder ein vom Vorstand der Bundesagentur für Arbeit benannter Bediensteter der Bundesagentur für Arbeit an der Verhandlung teil.
(3) Unternehmer und Betriebsrat sollen der Einigungsstelle Vorschläge zur Beilegung der Meinungsverschiedenheiten über den Interessenausgleich und den Sozialplan machen. Die Einigungsstelle hat eine Einigung der Parteien zu versuchen. Kommt eine Einigung zustande, so ist sie schriftlich niederzulegen und von den Parteien und vom Vorsitzenden zu unterschreiben.
(4) Kommt eine Einigung über den Sozialplan nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle über die Aufstellung eines Sozialplans. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
(5) Die Einigungsstelle hat bei ihrer Entscheidung nach Absatz 4 sowohl die sozialen Belange der betroffenen Arbeitnehmer zu berücksichtigen als auch auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit ihrer Entscheidung für das Unternehmen zu achten. Dabei hat die Einigungsstelle sich im Rahmen billigen Ermessens insbesondere von folgenden Grundsätzen leiten zu lassen:
- 1.
Sie soll beim Ausgleich oder bei der Milderung wirtschaftlicher Nachteile, insbesondere durch Einkommensminderung, Wegfall von Sonderleistungen oder Verlust von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung, Umzugskosten oder erhöhte Fahrtkosten, Leistungen vorsehen, die in der Regel den Gegebenheiten des Einzelfalles Rechnung tragen. - 2.
Sie hat die Aussichten der betroffenen Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt zu berücksichtigen. Sie soll Arbeitnehmer von Leistungen ausschließen, die in einem zumutbaren Arbeitsverhältnis im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens oder eines zum Konzern gehörenden Unternehmens weiterbeschäftigt werden können und die Weiterbeschäftigung ablehnen; die mögliche Weiterbeschäftigung an einem anderen Ort begründet für sich allein nicht die Unzumutbarkeit. - 2a.
Sie soll insbesondere die im Dritten Buch des Sozialgesetzbuches vorgesehenen Förderungsmöglichkeiten zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit berücksichtigen. - 3.
Sie hat bei der Bemessung des Gesamtbetrages der Sozialplanleistungen darauf zu achten, dass der Fortbestand des Unternehmens oder die nach Durchführung der Betriebsänderung verbleibenden Arbeitsplätze nicht gefährdet werden.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Der Vorsitzende hat die streitige Verhandlung so vorzubereiten, daß sie möglichst in einem Termin zu Ende geführt werden kann. Zu diesem Zweck soll er, soweit es sachdienlich erscheint, insbesondere
- 1.
den Parteien die Ergänzung oder Erläuterung ihrer vorbereitenden Schriftsätze sowie die Vorlegung von Urkunden und von anderen zur Niederlegung bei Gericht geeigneten Gegenständen aufgeben, insbesondere eine Frist zur Erklärung über bestimmte klärungsbedürftige Punkte setzen; - 2.
Behörden oder Träger eines öffentlichen Amtes um Mitteilung von Urkunden oder um Erteilung amtlicher Auskünfte ersuchen; - 3.
das persönliche Erscheinen der Parteien anordnen; - 4.
Zeugen, auf die sich eine Partei bezogen hat, und Sachverständige zur mündlichen Verhandlung laden sowie eine Anordnung nach § 378 der Zivilprozeßordnung treffen.
(2) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf einer nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 gesetzten Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt. Die Parteien sind über die Folgen der Versäumung der nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 gesetzten Frist zu belehren.