1. Es wird festgestellt, dass die außerordentliche Kündigung der Betriebsverein- barung für die Alters- und Hinterbliebenenversorgung der M. Aktiengesellschaft für Energiewirtschaft C. I. v.d.H. vom 5. Oktober 1984 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 30. Juni 1987 durch die schriftliche Kündigungserklärung der Arbeitgeberin vom 30.11.2010, zugegangen am 30.11.2010, unwirksam ist und die Betriebsvereinbarung für die Alters- und Hinterbliebenenversorgung der M. Aktiengesellschaft für Energiewirtschaft C. I. v.d.H. vom 5. Oktober 1984 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 30. Juni 1987 bis zum Ablauf des 28.2.2011 unverändert fortbestanden hat.
1.
2. Es wird festgestellt, dass die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung der Betriebsvereinbarung für die Alters- und Hinterbliebenenversorgung der M. Aktiengesellschaft für Energiewirtschaft C. I. v.d.H. vom 5. Oktober 1984 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 30. Juni 1987 durch die schriftliche Kündigungserklärung der Arbeitgeberin vom 30.11.2010, zugegangen am 30.11.2010, unwirksam ist, soweit diese gem. Ziff. 1 die nach dem 4.10.1993 bis zum Ablauf des 28.02.2011 in das Unternehmen eingetretenen Mitarbeiter betrifft.
3. Auf den Hilfsantrag des Betriebsrats hin wird festgestellt, dass die Betriebsvereinbarung für die Alters- und Hinterbliebenenversorgung der M. Aktiengesellschaft für Energiewirtschaft C. I. v.d.H. vom 5. Oktober 1984 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 30. Juni 1987 Nachwirkung entfaltet bis zum Ablauf des 31.5.2012, soweit durch die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung der Antragsgegnerin vom 30.11.2010 der Betriebsvereinbarung für die Alters- und Hinterbliebenenversorgung der M. Aktiengesellschaft für Energiewirtschaft C. I. v.d.H. vom 5. Oktober 1984 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 30. Juni 1987 eine Differenzierung (Ziffern 3 und 4) zwischen Arbeitnehmern erfolgen sollte, welche vor dem 1. Januar 1951 bzw. nach dem 31. Dezember 1950 geboren sind.
4. Es wird festgestellt, dass die außerordentliche Kündigung der Antragsgegnerin vom 29.02.2012, zugegangen am 29.02.2012, der Betriebsvereinbarung für die Alters- und Hinterbliebenenversorgung der M. Aktiengesellschaft für Energiewirtschaft C. I. v.d.H. vom 5. Oktober 1984 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 30. Juni 1987 unwirksam ist und jedenfalls bis zum Ablauf des 31.05.2012 keine weiteren Änderungen an Geltung und Inhalt der Betriebsvereinbarung für die Alters- und Hinterbliebenenversorgung der M. Aktiengesellschaft für Energiewirtschaft C. I. v.d.H. vom 5. Oktober 1984 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 30. Juni 1987 bewirkt hat.
5. Es wird festgestellt, dass die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung der Antragsgegnerin vom 29.02.2012 der Betriebsverein-barung für die Alters- und Hinterbliebenenversorgung der M. Aktiengesellschaft für Energiewirtschaft C. I. v.d.H. vom 5. Oktober 1984 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 30. Juni 1987 unwirksam ist, soweit diese in der Zeit nach dem 4.10.1993 bis zum Ablauf des 28.2.2011 in das Arbeitsverhältnis zur Arbeitgeberin eingetretene Mitarbeiter betrifft.
6. Es wird festgestellt, dass die Antragsgegnerin verpflichtet ist, die Betriebsvereinbarung für die Alters- und Hinterbliebenenversorgung der M. Aktiengesellschaft für Energiewirtschaft C. I. v.d.H. vom 5. Oktober 1984 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 30. Juni 1987 in der Weise durchzuführen, dass Mitarbeiter, die nach dem 04. Oktober 1993 bis zum Ablauf des 28.2.2011 in das Unternehmen der Antragsgegnerin eingetreten sind, auch unter deren Anwendungsbereich fallen und eine entsprechende Versorgungszusage nach Maßgabe dieses Beschlusses erhalten.
7. Die weiteren zur Entscheidung angefallenen Anträge des Betriebsrats werden zurück gewiesen.
1
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
2
I.
3
Die Beteiligten streiten nach einem 1993 erfolgten Teilbetriebsübergang, einem Betriebsübergang im Jahre 2000, nach Abschluss einer abändernden Betriebsvereinbarung im Jahre 2005 sowie nach zweifacher außerordentlicher und hilfsweise ordentlicher arbeitgeberseitiger Kündigung in den Jahren 2010 und 2012 hauptsächlich über die Geltung und etwaige Dauer des Fortbestands einer Betriebsvereinbarung zur Alters- und Hinterbliebenenversorgung ('VO 87') im Betriebe der Arbeitgeberin – welche sie kurz nach Verfahrenseinleitung jedoch einvernehmlich durch Betriebsvereinbarung vom 01.08.2013 mit Wirkung zum Ablauf des 31.07.2013 aufgehoben haben (Kop. Bl. 164 f GA); weiterhin streiten sie über die bis zum 31.07.2013 bereits eingetretenen Auswirkungen / Rechtsfolgen von ggf. als wirksam anzusehenden Abänderungen bzw. Kündigungen der Betriebsvereinbarung 'VO 87'.
4
Die Arbeitgeberin betreibt in N. ein Werk zur Entwicklung und Konstruktion von mechanischen, elektromechanischen und elektronischen Komponenten und Systemen insbes. in den Bereichen der industriellen Bildverarbeitung, IR-Trocknungstechnik und UV-Härtung, Elektromechanik und Prozesslufttechnik, welches bereits seit Jahrzehnten, mindestens seit den 60er Jahren des vergangenen Jahrhunderts, existiert; sie beschäftigte vor Eintritt in ein Insolvenzverfahren im Jahre 2013, welches auch zu Personalreduzierungen führte, noch ca. 420 Arbeitnehmer.
5
Ursprünglich war das Werk N. Teil der M. AG für Energiewirtschaft C. I. v.d.H., welche auch mehrere andere Werke betrieb.
6
Im Betrieb N. der Arbeitgeberin besteht bzw. bestand zumindest seit 1969 durchgängig ein Betriebsrat; bei der M. AG für Energiewirtschaft bestand zudem auch ein Gesamtbetriebsrat (GBR).
7
Am 1.1.1973 trat eine mit dem Gesamtbetriebsrat der M. AG für Energiewirtschaft abgeschlossene Gesamtbetriebsvereinbarung (GBV) in Kraft, bezeichnet als 'Richtlinien für die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenen-Versorgung'.
8
Diese 'Richtlinien...' wurden durch Gesamtbetriebsvereinbarung vom 22.6.1977 sowie vom 5.10.1984 (Kop. Bl. 22 ff GA) geändert bzw. abgelöst, wobei eine weitere Änderungsvereinbarung vom 30.6.1987 datiert (Kop. Bl. 98 ff d.A.); seither wird sie als 'Betriebsvereinbarung für die Alters- und Hinterbliebenenversorgung' bezeichnet (sog. Versorgungsordnung 87 / 'VO 87').
9
Diese sieht eine Altersversorgung im Durchführungswege der unmittelbaren Versorgungszusage vor. Die für die Rentenberechnung neben anderen Faktoren maßgebliche 'Ruhegeldgruppe' bestimmt sich nach dem rentenfähigen Arbeitsverdienst.
10
Darüber hinaus bestand bei der M. AG für Energiewirtschaft noch eine als GBV abgeschlossene 'Sozialvereinbarung' zuletzt in einer Fassung vom 11.9.1992 (Kop. Bl. 30 ff GA), welche u.a. Jubiläumszahlungen und eine Weihnachtsgeldaufstockung vorsah und hier nicht streitgegenständlich ist.
11
Durch 'Einbringungsvertrag' vom 17.9.1993 wurde der Betrieb N. der M. AG für Energiewirtschaft zum 04.10.1993 auf die Fa. Q. GmbH übertragen, welche ebenfalls mehrere Werke betrieb und einen Gesamtbetriebsrat hatte. Vereinbarungsgemäß erfolgte der Betriebsübergang mit Wirkung zum 4.10.1993 (sog. 'Stichtag'). Hierdurch gingen die bestehenden Arbeitsverhältnisse auf die Fa. Q. GmbH über.
12
Mitarbeitern, die nach diesem Stichtag 4.10.1993 in den Betrieb eintraten, wurde von der Arbeitgeberin keine Versorgungszusage nach der 'VO 87' mehr erteilt und insoweit wurden auch keine Rückstellungen für die betriebliche Altersversorgung gebildet und keine Umlagen zur Insolvenzsicherung abgeführt.
13
Im Jahre 2000 wurde der Betrieb N. von der Q. GmbH abgespalten und von der neu gegründeten U. N. GmbH übernommen und fortgeführt.
14
Die U. N. GmbH firmierte später zunächst um in S. N. GmbH und im Jahre 2005 sodann in E., unter welcher Firma sie nach wie vor ihre Geschäfte führt; inzwischen erfolgte auch ein Gesellschafterwechsel.
15
Unter dem 21.4.2005 schlossen der Betriebsrat und die damals noch als S. N. GmbH firmierende Arbeitgeberin folgende Betriebsvereinbarung (Kop. Bl. 35 GA):
16
„Das Werk N. gehörte bis zum 4. Oktober 1993 (Stichtag) zur M. AG, bei der eine Gesamtbetriebsvereinbarung über Leistungen der betrieblichen Altersversorgung galt („Betriebsvereinbarung für die Alters- und Hinterbliebenenversorgung“ vom 30.06.1987).
17
Alle bis zum Stichtag eingestellten Mitarbeiter haben gemäß § 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB ihre Rechte und Pflichten aus dieser Betriebsvereinbarung individualrechtlich behalten. Nach dem Stichtag eingestellte Mitarbeiter sind hingegen nicht in diese Regelung einbezogen worden. Nach Auffassung aller Beteiligten – einschließlich des Betriebsrates – sollte die betriebliche Altersversorgung im Sinne einer Be- sitzstandswahrung nur für die bis zum Stichtag eingestellten Mitarbeiter gelten.
18
Der anstehende Desinvestitionsprozess gibt Anlass, dieses von Anfang an bestehende gemeinsame Verständnis der guten Ordnung halber noch einmal zu dokumentieren und folgende Vereinbarung zu treffen:
19
1. Die Betriebsparteien bekräftigen entsprechend des bisherigen allseitigen Verständnisses, dass der Besitzstand der bis zum Stichtag eingestellten Mitarbeiter durch § 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB abgesichert ist. Für diese gilt entsprechend des von Anfang an dokumentierten übereinstimmenden Verständnisses der Betriebs- parteien die „Betriebsvereinbarung für die Alters- und Hinterbliebenenversorgung“ vom 30.06.1987 weiterhin als Inhalt ihrer Arbeitsverhältnisse individualrechtlich fort.
20
2. Die „Betriebsvereinbarung für die Alters- und Hinterbliebenenversorgung“ vom 30.06.1987 galt nur bei der M. AG. Sie findet als Betriebsvereinbarung bei der S. N. keine Anwendung und wird vorsorglich rückwirkend zum Stichtag aufgehoben. Nach dem 4. Oktober 1993 eingestellte Mitarbeiter haben kei- ne Ansprüche auf der Grundlage der genannten Betriebsvereinbarung erworben.
21
Zeitgleich schlossen die Betriebsparteien eine weitere, auf die daneben bestehende sog. M. Sozialvereinbarung (Kop. Bl. 30 ff GA) bezogene Betriebsvereinbarung mit weitgehend gleichem Wortlaut ab (Kop. Bl. 36 GA).
22
Im Jahre 2009 befand die Arbeitgeberin sich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten, gekennzeichnet durch einen Auftrags- und Umsatzrückgang um über 50 % bzw. um 53 % gegenüber dem Jahre 2008.
23
Unter dem 27.3.2009 wurde durch das als 'gewerkschaftsnah' geltende J. ein Kurzgutachten zur wirtschaftlichen Situation der Arbeitgeberin erstellt (Kop. Bl. 146 - 161 GA); hierauf wird Bezug genommen.
24
In der Folgezeit fanden ab März 2009 Verhandlungen über einen Interessenausgleich und Sozialplan zwischen den Beteiligten statt; es sollten 220 Arbeitsplätze (von damals ca. 500) abgebaut werden. Der Ausspruch betriebsbedingter Kündigungen war durch Firmenverbandstarifvertrag mit der IG Metall vom 7.10.2008 ausgeschlossen; eine Aufhebung dieses tariflichen Kündigungsausschlusses kam nicht zustande.
25
Am 12.5.2009 wurde zwischen Arbeitgeberverband und IG Metall eine Ergänzung des Firmenverbands-Tarifvertrags vom 07.10.2008 zur Sanierung und Beschäftigungssicherung abgeschlossen, wonach das tarifliche Urlaubsgeld 2009 und 2010 sowie das tarifliche Weihnachtsgeld 2010 entfielen (Kop. Bl. 143 ff GA); außerdem erfolgte eine Verlängerung der tariflichen Arbeitszeit ohne Entgeltanpassung.
26
Nach dem Scheitern der Verhandlungen über einen Personalabbau in der Einigungsstelle am 12.5.2009 nutzte die Arbeitgeberin die auf bis zu 24 Monate ausgedehnte Möglichkeit zur Kurzarbeit, wovon bis zu 300 Mitarbeiter betroffen waren. Außerdem wurde ein Qualifizierungsprogramm der Bundesagentur für Arbeit in Anspruch genommen, in welches 41 Mitarbeiter einbezogen waren.
27
Unter dem 20.05.2009 kündigte die Arbeitgeberin zunächst die 'Sozialvereinbarung' gegenüber dem Betriebsrat außerordentlich sowie hilfsweise ordentlich mit vereinbarter Frist zum 31.12.2009 (Kop. Bl. 37 GA), um eine Gesamtbelastung von ca. 240.000 Euro aus dieser Regelung für das Jahr 2009 – und ähnlich für spätere Jahre - zu vermeiden. Sie schloss zudem die Betriebskantine zum 31.12.2009.
28
Diese 'Sozialvereinbarung' war – nach zusätzlich erfolgter individualrechtlicher Kündigung der Sozialvereinbarung seitens der Arbeitgeberin gegenüber den vor dem Stichtag eingetretenen Arbeitnehmern - Gegenstand mehrerer bei dem Arbeitsgericht C. und dem Landesarbeitsgericht L. geführter individualrechtlicher Klageverfahren.
29
Unter Abänderung der erstinstanzlichen Urteile kam das Berufungsgericht am 13.07.2010 zu dem Ergebnis (vgl. bspw. 9 Sa 182/10, Kop. Bl. 38 ff GA), dass den Klägern bis zum 31.12.2009 alle Ansprüche aus der Sozialvereinbarung zustünden und wies die Klagen im Übrigen ab; die Berufungsurteile wurden rechtskräftig.
30
Das LAG führte zur Begründung aus, die Sozialvereinbarung habe nach dem Betriebsübergang mit Stichtag 4.10.1993 „als Einzelbetriebsvereinbarung fortgegolten“ und sprach von deren „ausschließlich kollektivrechtlichen Wirkung“. Es habe auch bei der Regelung vom 21.4.2005 keine Absicht der Betriebspartner bestanden, bestehende Ansprüche der nach dem 4.10.1993 eingestellten Mitarbeiter aufzuheben. Es sei aber auch kein zusätzlicher individualrechtlicher Anspruch der Mitarbeiter auf Leistungen nach der Sozialvereinbarung begründet worden. Während fristlose Kündigungsgründe nicht bestanden hätten, sei die Betriebsvereinbarung unter Fristeinhaltung gegenüber dem Betriebsrat frei kündbar gewesen. Ihr sei bzgl. der dort beinhalteten freiwilligen Sozialleistungen auch keine Nachwirkung zugekommen.
31
Im Anschluss an das Jahr 2009 verzeichnete die Arbeitgeberin sodann im Jahre 2010 einen Auftragsrückgang gegenüber 2008 um noch ca. 21 %.
32
Die Beteiligten nahmen im Oktober 2010 Verhandlungen über eine Änderung der 'VO 87' auf, dies auf der Basis eines Vorschlags der Arbeitgeberin (Kop. Bl. 57 ff GA) – wobei diese Verhandlungen letztendlich erfolglos blieben.
33
Mit Schreiben an den Betriebsrat vom 30.11.2010, zugegangen am selben Tage, kündigte die Arbeitgeberin die Betriebsvereinbarung für die Alters- und Hinterbliebenen-Versorgung der M. Aktiengesellschaft für Energiewirtschaft C. I. v.d.H. außerordentlich und fristlos, hilfsweise ordentlich und fristgerecht zum 28.02.2011 (Kop. Bl. 62 f GA) unter Benennung bestimmter „Wirkungen“, welche diese Kündigung entfalten solle.
34
Diese lauteten wie folgt:
35
36
1. Mitarbeiter, die nach dem 4. Oktober 1993 in das Unternehmen eingetreten sind, haben bisher keine Versorgungszusage erhalten und werden demzufolge auch zukünftig keine Leistungen aus der gekündigten 'VO 87' erhalten.
37
2. Gleiches gilt für Mitarbeiter, die nach dem Wirksamwerden dieser Kündigung in das Unternehmen eintreten.
38
39
3. Für Mitarbeiter, die eine Versorgungszusage nach der 'VO 87' erhalten haben und vor dem 1. Januar 1951 ('rentennahe Jahrgänge') geboren sind, gilt diese Versorgungszusage unverändert und uneingeschränkt weiter.
40
4. Für Mitarbeiter, für die eine Versorgungszusage nach der 'VO 87' besteht und die nach dem 31. Dezember 1950 geboren wurden, wird die durch die Anwendung der 'VO 87' erdiente Anwartschaft festgeschrieben.
41
Auch nach dieser Kündigung der 'VO 87' setzten die Betriebspartner Verhandlungen über eine Neugestaltung der betrieblichen Altersversorgung fort – ohne dass sie zu einem Ergebnis gelangten.
42
Im Oktober 2010 verzeichnete die Arbeitgeberin eine Eigenkapitalquote von ca. 13 %.
43
Die zugrunde gelegte Eigenkapitalverzinsung der Arbeitgeberin stellt sich wie folgt dar:
Eigenkapital Plan 2012: Zuwachs um 1.565 T€; Eigenkapitalverzinsung Plan 2012: schwach positiv
52
Eigenkapital Ist 2012: Minus 130 T€; Eigenkapitalverzinsung Ist 2012: negativ.
53
Gemäß dem Jahresabschluss 2010 (Kop. Bl. 180 ff GA) wird der Arbeitgeberin bescheinigt, dass die Finanzlage geordnet und die Zahlungsfähigkeit sicher gestellt sei und die Liquiditätsplanung keine Engpässe erkennen lasse.
54
Der Vorsitzende des Betriebsrats teilte der Arbeitgeberin gem. Mail vom 9.1.2012 (Kop. BL. 163 GA) mit, keine ablösende Betriebsvereinbarung zur Betriebsvereinbarung 'VO 87' abschließen zu können. Er wies weiter darauf hin, die bereits erfolgte Kündigung der 'VO 87' vom 30.11.2010 könne sich gemäß eingeholter Rechtsberatung des Betriebsrats als unwirksam erweisen wegen Verletzung seiner Mitbestimmungsrechte (Verteilungsgrundsatz).
55
Erneut kündigte die Arbeitgeberin sodann mit Schreiben an den Betriebsrat vom 29.02.2012 die Betriebsvereinbarung 'VO 87' außerordentlich und fristlos, hilfsweise ordentlich und fristgerecht zum 31.05.2012 (Kop. Bl. 64 f d.A) unter Benennung bestimmter „Wirkungen“, welche die Kündigung entfalten solle.
56
Diese lauteten nunmehr:
57
1. Mitarbeiter, die nach dem 4. Oktober 1993 in das Unternehmen eingetreten sind, haben bisher keine Versorgungszusage erhalten und werden demzufolge auch zukünftig keine Leistungen aus der gekündigten 'VO 87' erhalten.
58
2. Gleiches gilt für Mitarbeiter, die nach dem Wirksamwerden dieser Kündigung in das Unternehmen eintreten. Die 'VO 87' wird damit für Neueintritte geschlossen.
59
3. Für Mitarbeiter, für die eine Versorgungszusage nach der 'VO 87' besteht, wird die durch die Anwendung der 'VO 87' erdiente Anwartschaft zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung festgeschrieben („eingefroren“)
60
Mehrere nach dem 'Stichtag' 4.10.1993 eingetretene Arbeitnehmer klagten im Jahre 2012 auf Festellung des Bestehens einer Versorgungsanwartschaft nach der 'VO 87', wobei die Arbeitnehmer erstinstanzlich obsiegten (bspw. ArbG C. 5 Ca 2445/12).
61
Das Berufungsgericht wies durch abändernde Urteile vom 27.06.2013 (zB. 6 Sa 151/13; 6 Sa 318/13; 6 Sa 319/13) diese Klagen ab und ließ die Revision zu; hierzu sind Verfahren derzeit in der Revisionsinstanz anhängig.
62
Das Berufungsgericht hat angenommen, bei einem Betriebsübergang gelte eine Gesamtbetriebsvereinbarung auch bei Wahrung der betrieblichen Identität nicht ohne weiteres kollektivrechtlich fort und könne im (dort bejahten) Einzelfall daran scheitern, dass die Regelung nach deren Inhalt die Zugehörigkeit zum bisherigen Unternehmen zwingend voraussetze; so verhalte es sich vorliegend.
63
Unter dem 29.1.2013 wurde ein weiteres Gutachten des J.s (Auszug Bl. 198 ff GA) erstellt – worauf Bezug genommen wird.
64
Mit Beschluss des AG C. vom 29.4.2013 wurde über das Vermögen der Arbeitgeberin das vorläufige Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung gem. § 270a InsO angeordnet. Durch Beschluss vom 01.08.2013 erfolgte die Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung (AG C. 96 IN 53/13; Kop. Bl. 79 ff GA) und wurde RA P. zum Sachwalter bestellt (Kop. Bl. 79 GA). Die Arbeitgeberin strebte ein Insolvenzplanverfahren an. Im Rahmen des Insolvenzverfahrens erfolgte die Erstellung eines Sanierungskonzepts.
65
Am 2.7.2013 ging das vorliegende Feststellungsverfahren bei dem Arbeitsgericht ein.
66
Unter dem 1.8.2013 schlossen die Betriebsparteien mit Gegenzeichnung des Sachwalters eine 'BV zur Begrenzung von Lasten aus Versorgungsverpflichtungen' (Kop. Bl. 164 f GA), mittels derer die Betriebsvereinbarung 'VO 87' mit Wirkung zum 31.07.2013 einvernehmlich aufgehoben wurde – dies für den Fall, dass sie bisher noch nicht wirksam gekündigt worden sei; ebenso wurde eine etwaige Nachwirkung für beendet erklärt.
67
Mit Wirkung zum 31.12.2013 wurde das Insolvenzverfahren wieder aufgehoben.
68
Der Betriebsrat meint nun, er sei kein zuständiger Erklärungsempfänger mehr für eine Kündigung der VO 87, wenn diese nicht normativ als Einzel-Betriebsvereinbarung weiter gegolten haben solle, wie das LAG L. gemeint habe. In diesem Fall habe die Lossagung von der Betriebsvereinbarung 'VO 87' gegenüber den einzelnen Arbeitnehmern erfolgen müssen.
69
Der Betriebsrat hält beide Kündigungen der Betriebsvereinbarung 'VO 87' sowohl als außerordentliche wie als ordentliche für rechtsunwirksam. Sie verstießen gegen das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats aus § 87 BetrVG, gegen das Rückwirkungsverbot und gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
70
Der Betriebsrat meint, ein wichtiger Grund für die außerordentliche Kündigung vom 30.11.2010 bestehe nicht. Es sei der Arbeitgeberin bereits nicht unzumutbar gewesen, den Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist von 3 Monaten abzuwarten. Ausreichender Sachvortrag für eine gegenteilige Annahme sei nicht vorhanden.
71
Eine wirtschaftliche Notlage sei kein sachlicher Grund (mehr) für für den Widerruf einer Betriebsrente, da der entsprechende Sicherungsfall im BetrAVG abgeschafft worden sei; eine wirtschaftliche Notlage werde auch bestritten.
72
Die Mitarbeiter hätten zudem auch schon erhebliche Beiträge zur Verbesserung der Liquidität geleistet – wie Kurzarbeit Null, Verzicht auf Urlaubsgeld 2009 und 2010, Weihnachtsgeld 2010 und Auskehrung des Guthabens aus dem ERA-Anpassungsfonds. Dem gegenüber hätten die Gesellschafter unverändert ein Management Fee von 400.000,00 Euro im Jahr entnommen – dies jedenfalls bis zu einem Gesellschafterwechsel Anfang 2010. Auch der vorgelegte Jahresabschluss 2010 spreche dafür, dass die Einhaltung der Kündigungsfrist zumutbar gewesen sei.
73
Entsprechendes gelte auch für die zweite Kündigung.
74
Zudem rügt der Betriebsrat einen Verstoß gegen § 87 I Nr. 8 BetrVG. Mitbestimmungspflichtig sei eine anderweitige Umverteilung des verbleibenden Dotierungsrahmens. Es bestehe nämlich ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats zur Aufstellung der Verteilungsgrundsätze. Vorliegend verbleibe ein Spielraum für die Verteilung des mitbestimmungsfrei verringerten Dotierungsrahmens. Die Arbeitgeberin habe gemäß eigener Vorstellungen Gruppen gebildet, unterschieden nach Geburtsjahrgängen sowie nach Eintrittsdatum. So habe sie für die Mitarbeiter, die nach dem 'Stichtag' 4.10.1993 eingetreten seien, die Anwartschaften insgesamt beseitigen wollen einschließlich des bereits erdienten Teilbetrags – wofür ein zwingender Grund nicht vorgelegen habe – und sie habe auch bei Zuwächsen aufgrund weiterer Betriebszugehörigkeit sowie Vergütungsveränderungen bei den anderen Beschäftigten nach Geburtsjahrgängen unterschieden. Hierzu sei sie weder tatsächlich noch rechtlich verpflichtet gewesen. Sie habe einen Teil der Mittel belassen und diese ohne Beteiligung des Betriebsrats umverteilt. Auch bei der Abgrenzung rentennaher und rentenfernerer Jahrgänge (vor / nach 1951) bestehe ein Mitbestimmungsrecht; insoweit habe auch eine anderweitige Abgrenzung erfolgen können. Auch sei nicht die Zweckbestimmung der betrieblichen Altersversorgung geändert worden.
75
Sowohl die ordentliche als auch die außerordentliche Kündigung der 'VO 87' vom 30.11.2010 seien damit unwirksam.
76
Entsprechendes gelte auch für die zweite Kündigung vom 29.2.2012 (16).
77
Das Rückwirkungsverbot sei zudem verletzt, weil den nach dem Stichtag 4.10.1993 eingetretenen Mitarbeitern die bereits erdienten Anwartschaften entzogen werden sollten. Eingriffe seien auf dieser ersten Besitzstandsstufe nur aus zwingenden Gründen zulässig – wofür selbst eine substanzgefährdende wirtschaftliche Notlage nicht genüge. Die GBV 'VO 87' habe nämlich über den Betriebsübergang hinaus als Einzel-Betriebsvereinbarung normativ fortgegolten.
78
Da die Anwartschaften der nach dem Stichtag 4.10.1993 eingetretenen Mitarbeiter beseitigt worden seien, habe die Arbeitgeberin insoweit den Verteilungsplan mitbestimmungswidrig festgelegt und zudem gegen das Rückwirkungsverbot verstoßen.
79
Dies gelte auch für die zweite Kündigung vom 29.2.2012. Ein zwingender Grund für den Eingriff in die erdienten Anwartschaften der nach dem Stichtag 4.10.1993 eingetretenen Mitarbeiter liege nicht vor.
80
Auch die erforderlichen triftigen Gründe für die Festschreibung / das 'Einfrieren' der erdienten Anwartschaften der vor dem 4.10.1993 eingetretenen Mitarbeiter seien nicht gegeben. Es sei kein Gesamtkonzept erarbeitet oder erkennbar geworden, was auch das weitere Gutachten des J.s vom 29.1.2013 beanstandet habe.
81
Durch ein Festschreiben der erdienten Anwartschaft für nach dem 31.12.1950 Geborene werde in die zeitanteilig erdiente Dynamik eingegriffen.
82
Dafür gebe es keine triftigen Gründe. Die Arbeitgeberin habe keine konkreten Angaben zu einer die Entwicklung des Unternehmens beeinträchtigenden Substanzaufzehrung gemacht und kein Gesamtkonzept zur Verbesserung der wirtschaftlichen Lage vorgelegt.
83
Entsprechendes gelte auch für die zweite Kündigung vom 29.2.2012.
84
Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sei zudem durch beide Kündigungen verletzt, weil die Arbeitgeberin in besser geschützte Besitzstände eingreife, ohne zunächst die Besitzstände der niedrigeren Stufen abzubauen.
85
Auch liege keine Störung der Geschäftsgrundlage iSv. § 313 BGB vor, weil dies der gesetzlichen Risikoverteilung widerspräche.
86
Auch mit der zweiten Kündigung vom 29.02.2012 verstoße die Arbeitgeberin gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz wegen der Differenzierung nach dem Eintrittsdatum / Stichtag.
87
Zudem meint der Betriebsrat, er habe einen Durchführungsanspruch bzgl. der Betriebsvereinbarung 'VO 87' dergestalt, dass auch die nach dem 'Stichtag' 4.10.1993 eingetretenen Mitarbeiter eine Versorgungszusage erhalten müssten, was durch Beschluss des Gerichts festzustellen sei.
88
Bezüglich der vor dem 4.10.1993 eingetretenen Mitarbeiter verstießen die Eingriffe gegen den Vertrauensschutz.
89
Der Betriebsrat ist der Auffassung, die ursprüngliche Gesamtbetriebsverein-barung 'Richtlinien für eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung' habe, zuletzt geltend in der Fassung vom 30.6.1987 als 'Betriebsvereinbarung für die Alters- und Hinterbliebenenversorgung' ('VO 87'), über die beiden Betriebsübergänge hinweg kollektivrechtlich als Einzelbetriebsvereinbarung weitergegolten, weil der Betrieb seine Identität bewahrt habe.
90
Die Betriebsvereinbarung vom 21.4.2005 habe daran nichts geändert; die Vereinbarung sei jedenfalls rechtsunwirksam gewesen wegen Verstoßes gegen das Rückwirkungsverbot.
91
Auch den nach dem 4.10.1993 eingetretenen Mitarbeitern müsse daher eine Versorgungszusage erteilt werden.
92
Auch für noch nicht unverfallbare Versorgungsansprüche bedürfe es für Eingriffe eines wichtigen Grundes, wenn sich allein durch weitere Betriebszugehörigkeit eine unverfallbare Versorgungsanwartschaft entwickeln könne.
93
Im Falle der Wirksamkeit (einer) der Kündigung(en) gelte jedoch eine Nachwirkung der Betriebsvereinbarung. Da auch die Veränderung des Verteilungsplans habe erreicht werden sollen, wirke die Betriebsvereinbarung 'VO 87' nach. Zumindest mit der Kündigung vom 30.11.2010 habe die Arbeitgeberin das Ziel einer Neuvereinbarung verfolgt, denn sie habe dem Betriebsrat zuvor einen Entwurf einer neuen Betriebsvereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung übergeben und diesen auch nach erfolgter Kündigung der Betriebsvereinbarung monatelang mit dem Betriebsrat verhandelt.
94
Jedenfalls aber sei bei Wirksamkeit der Kündigung(en) das Versorgungswerk allenfalls für Neueintritte wirksam geschlossen. Die darüber hinaus gewollten Wirkungen der Kündigungen seien jedoch nicht eingetreten.
95
Der Betriebsrat stellt folgende Anträge:
96
1. Es wird festgestellt, dass die außerordentliche Kündigung der Antragsgegnerin vom 30.11.2010, zugegangen am 30.11.2010, der Betriebsvereinbarung für die Alters- und Hinterbliebenenversorgung der M. Aktiengesellschaft für Energiewirtschaft C. I. v.d.H. vom 5. Oktober 1984 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 30. Juni 1987 unwirksam ist und die Betriebsvereinbarung für die Alters- und Hinterbliebenenversorgung der M. Aktiengesellschaft für Energiewirtschaft C. I. v.d.H. vom 5. Oktober 1984 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 30. Juni 1987 ungekündigt fortbesteht.
97
2. Es wird festgestellt, dass die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung der Antragsgegnerin vom 30.11.2010 der Betriebsvereinbarung für die Alters- und Hinterbliebenenversorgung der M. Aktiengesellschaft für Energiewirtschaft C. I. v.d.H. vom 5. Oktober 1984 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 30. Juni 1987 unwirksam ist und die Betriebsvereinbarung für die Alters- und Hinterbliebenenversorgung der M. Aktiengesellschaft für Energiewirtschaft C. I. v.d.H. vom 5. Oktober 1984 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 30. Juni 1987 ungekündigt fortbesteht.
98
3. Es wird festgestellt, dass die außerordentliche Kündigung der Antragsgegnerin vom 29.02.2012, zugegangen am 29.02.2012, der Betriebsvereinbarung für die Alters- und Hinterbliebenenversorgung der M. Aktiengesellschaft für Energiewirtschaft C. I. v.d.H. vom 5. Oktober 1984 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 30. Juni 1987 unwirksam ist und die Betriebsvereinbarung für die Alters- und Hinterbliebenenversorgung der M. Aktiengesellschaft für Energiewirtschaft C. I. v.d.H. vom 5. Oktober 1984 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 30. Juni 1987 ungekündigt fortbesteht.
99
4. Es wird festgestellt, dass die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung der Antragsgegnerin vom 29.02.2012 der Betriebsvereinbarung für die Alters- und Hinterbliebenenversorgung der M. Aktiengesellschaft für Energiewirtschaft C. I. v.d.H. vom 5. Oktober 1984 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 30. Juni 1987 unwirksam ist und die Betriebsvereinbarung für die Alters- und Hinterbliebenenversorgung der M. Aktiengesellschaft für Energiewirtschaft C. I. v.d.H. vom 5. Oktober 1984 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 30. Juni 1987 ungekündigt fortbesteht.
100
5. Es wird festgestellt, dass die Antragsgegnerin verpflichtet ist, die Betriebsvereinbarung für die Alters- und Hinterbliebenenversorgung der M. Aktiengesellschaft für Energiewirtschaft C. I. v.d.H. vom 5. Oktober 1984 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 30. Juni 1987 in der Weise durchzuführen, dass Mitarbeiter, die nach dem 04. Oktober 1993 in das Unternehmen der Antragsgegnerin eingetreten sind, auch unter deren Anwendungsbereich fallen und eine entsprechende Versorgungszusage erhalten.
101
6. Der Antragsgegnerin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen den Antrag zu 5) ein Zwangsgeld angedroht, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird.
102
Hilfsweise für den Fall, dass die außerordentliche Kündigung vom 30.11.2010 wirksam ist, wird beantragt:
103
7. Es wird festgestellt, dass die Betriebsvereinbarung für die Alters- und Hinterbliebenenversorgung der M. Aktiengesellschaft für Energiewirtschaft C. I. v.d.H. vom 5. Oktober 1984 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 30. Juni 1987 Nachwirkung entfaltet.
104
8. Es wird festgestellt, dass durch die Kündigung vom 30.11.2010 in die Besitzstände – bestehend aus den bis zum 30.11.2010 erworbenen Anwartschaften einschließlich dienstzeitenabhängiger künftiger Steigerungen und künftigen Steigerungen des rentenfähigen Arbeitsverdienstes – der bis zum 30.11.2010 bei der Arbeitgeberin eingetretenen Arbeitnehmer, die nach dem 1. Dezember 1950 geboren wurden und die unter den Anwendungsbereich der Betriebsvereinbarung für die Alters- und Hinterbliebenenversorgung der M. Aktiengesellschaft für Energiewirtschaft C. I. v.d.H. vom 5. Oktober 1984 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 30. Juni 1987 fallen einschließlich der Mitarbeiter, die nach dem 04.10.1993 in das Unternehmen eingetreten sind, nicht eingegriffen wurde.
105
Hilfsweise für den Fall, dass die ordentliche Kündigung vom 30.11.2010 wirksam ist, wird beantragt:
106
9. Es wird festgestellt, dass die Betriebsvereinbarung für die Alters- und Hinterbliebenenversorgung der M. Aktiengesellschaft für Energiewirtschaft C. I. v.d.H. vom 5. Oktober 1984 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 30. Juni 1987 Nachwirkung entfaltet.
107
10. Es wird festgestellt, dass durch die Kündigung vom 30.11.2010 in die Besitzstände – bestehend aus den bis zum 28.02.2011 erwor-benen Anwartschaften einschließlich dienstzeitenabhängiger künftiger Steigerungen und künftigen Steigerungen des rentenfähigen Arbeitsverdienstes – der bis zum 28.02.2011 bei der Arbeitgeberin eingetretenen Arbeitnehmer, die nach dem 1. Dezember 1950 geboren wurden und die unter den Anwendungs-bereich der Betriebsvereinbarung für die Alters- und Hinterblieben-enversorgung der M. Aktiengesellschaft für Energiewirt-schaft C. I. v.d.H. vom 5. Oktober 1984 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 30. Juni 1987 fallen einschließlich der Mitarbeiter, die nach dem 04.10.1993 in das Unternehmen eingetreten sind, nicht eingegriffen wurde.
108
Hilfsweise für den Fall, dass die außerordentliche Kündigung vom 29.02.2012 wirksam ist:
109
11. Es wird festgestellt, dass die Betriebsvereinbarung für die Alters- und Hinterbliebenenversorgung der M. Aktiengesell-schaft für Energiewirt- schaft C. I. v.d.H. vom 5. Oktober 1984 in der Fassung der Ände- rungsvereinbarung vom 30. Juni 1987 Nachwirkung entfaltet.
110
12. Es wird festgestellt, dass durch die Kündigung vom 29.02.2012 in die Besitzstände – bestehend aus den bis zum 29.02.2012 erworbenen Anwartschaften einschließlich dienstzeitenabhängiger künftiger Steigerungen und künftigen Steigerungen des rentenfähigen Arbeitsverdienstes – der bis zum 29.02.2012 bei der Arbeitgeberin eingetretenen Arbeitnehmer, die unter den Anwendungsbereich der Betriebsvereinbarung für die Alters- und Hinterbliebenenversorgung der M. Aktiengesellschaft für Energiewirtschaft C. I. v.d.H. vom 5. Oktober 1984 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 30. Juni 1987 fallen einschließlich der Mitarbeiter, die nach dem 04.10.1993 in das Unternehmen eingetreten sind, nicht eingegriffen wurde.
111
Hilfsweise für den Fall, dass die ordentliche Kündigung vom 29.02.2012 wirksam ist:
112
13. Es wird festgestellt, dass die Betriebsvereinbarung für die Alters- und Hinterbliebenenversorgung der M. Aktiengesell-schaft für Energiewirtschaft C. I. v.d.H. vom 5. Oktober 1984 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 30. Juni 1987 Nachwirkung entfaltet.
113
14. Es wird festgestellt, dass durch die Kündigung vom 29.02.2012 in die Besitzstände – bestehend aus den bis zum 31.05.2012 erworbenen Anwartschaften einschließlich dienstzeitenabhängiger künftiger Steigerungen und künftigen Steigerungen des renten-fähigen Arbeitsverdienstes – der bis zum 31.05.2012 bei der Arbeitgeberin eingetretenen Arbeitnehmer die unter den Anwen-dungsbereich der Betriebsvereinbarung für die Alters- und Hinterbliebenenversorgung der M. Aktiengesellschaft für Energiewirtschaft C. I. v.d.H. vom 5. Oktober 1984 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 30. Juni 1987 fallen einschließlich der Mitarbeiter, die nach dem 04.10.1993 in das Unternehmen eingetreten sind, nicht eingegriffen wurde.
114
Die Arbeitgeberin beantragt,
115
die Anträge zurück zu weisen.
116
Die Arbeitgeberin verweist darauf, die Pensionslasten hätten einen wesentlichen Beitrag zur Herbeiführung ihrer Insolvenz geleistet.
117
Sie macht geltend, auch Betriebsvereinbarungen über die betriebliche Altersversorgung seien außerordentlich und ordentlich kündbar. Für die außerordentliche Kündigung vom 30.11.2010 habe ein wichtiger Grund bestanden. Ein Abwarten bis zum Ablauf der dreimonatigen Kündigungsfrist für die Betriebsvereinbarung sei der Arbeitgeberin nicht zumutbar gewesen.
118
Jedenfalls sei die Kündigung vom 30.11.2010 als ordentliche zum 28.2.2011 wirksam geworden. Für die ordentliche Kündigung der Betriebsvereinbarung 'VO 87' bedürfe es keines Grundes, da eine Betriebsvereinbarung ordentlich kündbar sei und hierzu zwischen den Beteiligten auch nichts anderes vereinbart sei.
119
Für die mit Ziff. 2 des Kündigungsschreibens vom 30.11.2010 vorgenommene Schließung der 'VO 87' für Neueintritte seien die erforderlichen sachlich-proportionalen Gründe angesichts der wirtschaftlichen Lage ohne weiteres gegeben.
120
Für die mit Ziff. 4 des Kündigungsschreibens vorgenommene Festschreibung der erdienten Anwartschaften mit Eingriff in die endgehaltsabhängige Dynamik der 'VO 87' seien ebenfalls die hierfür erforderlichen triftigen Gründe gegeben; zwingende Gründe seien hierfür nicht erforderlich gewesen.
121
Triftige Gründe hätten vorgelegen, denn unveränderte Versorgungszusagen hätten voraussichtlich nicht aus den Erträgen des Unternehmens finanziert werden können, sondern es sei langfristig eine Substanzgefährdung des Unternehmens zu erwarten gewesen. Eine angemessene Eigenkapitalverzinsung, welche hier anzusetzen sei mit insgesamt 3,5 % p.a., sei nicht zu erwarten und genügend Eigenkapital sei nicht vorhanden gewesen, was die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens beeinträchtigt habe.
122
Die nach dem Stichtag 4.10.1993 eingetretenen Mitarbeiter seien von der 'VO 87' gerade nicht erfasst worden, denn diese habe gem. den Berufungsurteilen des LAG L. vom 27.06.2013 nicht normativ als Betriebsvereinbarung weiter gegolten, so dass diesen Mitarbeitern auch keine Anwartschaften hätten entzogen werden können. Es sei dem Vertragspartner- oder Sukzessionsmodell zu folgen, wie das LAG L. ausgeführt habe. Das Vorliegen zwingender Gründe könne daher dahinstehen, denn diesen Mitarbeitern seien keine bereits erdienten Anwartschaften entzogen worden. Ziff 1 der Kündigung vom 30.11.2010 halte dies rein deklaratorisch fest.
123
Es könne auch dahinstehen, ob durch die Betriebsvereinbarung vom 21.4.2005 eine rückwirkende Aufhebung der 'VO 87' erfolgt sei.
124
Demnach habe es keiner Mitbestimmung des Betriebsrats bedurft und es gebe auch keinen Durchführungsanspruch des Betriebsrats mit Bezug auf die nach dem Stichtag 4.10.1993 eingetretenen Mitarbeiter, da für diese keine kollektivrechtliche Vereinbarung über eine betriebliche Altersversorgung vorliege.
125
Gleichwohl habe die Arbeitgeberin sich durch die Kündigung gegenüber dem Betriebsrat als richtigem Adressaten nach kollektivrechtlichen Gründen 'lossagen' können, denn die 'VO 87' habe jedenfalls ihren normativen Charakter behalten. Die individualrechtlich fortgeltende Regelung sei nicht in weiterem Umfang geschützt als wenn sie kollektivrechtlich fortgegolten hätte.
126
Die gekündigte 'VO 87' wirke auch nicht nach. Sie sei als Regelung der betrieblichen Altersversorgung nur teilmitbestimmt, da sie freiwillige Leistungen betreffe; erzwingbar sei nur die Verteilung des arbeitgeberseitig vorzugebenden Dotierungsrahmens.
127
Die Arbeitgeberin habe keine Umverteilung vorgenommen, sondern bei der angestrebten Wirkung der ersten Kündigung nur aus rechtlichen Gründen bezüglich der rentennahen Jahrgänge unterschieden, weil der Vertrauensschutz der Betroffenen habe beachtet werden müssen. Die rentennahen Jahrgänge hätten eines besonderen Schutzes bedurft. Die Arbeitgeberin sei aus rechtlichen Gründen zur Herausnahme der rentennahen Jahrgänge aus der angestrebten Rechtsfolge der Kündigung gezwungen gewesen.
128
In der Unterscheidung nach dem Eintrittsdatum vor bzw. nach Stichtag liege ebenfalls keine Umverteilung, denn die nach dem Stichtag eingetretenen Arbeitnehmer hätten gerade keine Anwartschaften mehr erdient und seien von der Kündigung der Betriebsvereinbarung 'VO 87' somit auch nicht betroffen gewesen.
129
Jedenfalls aber sei die ao. Kündigung der 'VO 87' vom 29.2.2012 wirksam; zuallermindest jedoch die hilfsweise ordentliche Kündigung vom 29.2.2012 zum 31.5.2012.
130
Im Rahmen der Bilanz 2010 sei die Finanzlage des Unternehmens nur insoweit als 'geordnet' zu bezeichnen gewesen, als das positive Ergebnis iHv. 968 T€ allein auf den Mitarbeiterverzichten und der erstmaligen Inanspruchnahme der Wahlrechte nach dem BilMoG beruht hätten.
131
Anfang 2012 habe schon festgestanden, dass die für 2011 leicht optimistisch geplante Lage mit einem Jahresfehlbetrag von 104 T€ deutlich verfehlt worden sei und auch nicht von einer angemessenen Eigenkapitalverzinsung habe ausgegangen werden können. Der Jahresfehlbetrag 2012 habe 5.297 T€ betragen, so dass das Planinsolvenzverfahren nicht mehr habe abgewendet werden können.
132
Nicht einmal eine Unterscheidung nach der Rentennähe der Mitarbeiter habe die Arbeitgeberin bei der zweiten Kündigungserklärung angesichts der extremen wirtschaftlichen Schieflage des Unternehmens mehr vornehmen können. Selbst der Eingriff in die betriebliche Altersversorgung als letztes Mittel habe nicht mehr genügt, um das Unternehmen zu retten.
133
Auch eine Nachwirkung der 'VO 87' scheide aus. Zum Zeitpunkt des Ausspruchs dieser zweiten Kündigung vom 28.02.2012 seien die Verhandlungen über eine neue Betriebsvereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung auch bereits gescheitert gewesen, denn der Betriebsrat habe weitere Verhandlungen am 11. Januar 2012 bereits endgültig abgelehnt. Zudem habe die Arbeitgeberin gem. der Präambel des Kündigungsschreibens an ihrem früheren Angebot auch nicht weiter fest gehalten.
134
Allerspätestens sei die 'VO 87' durch die Betriebsvereinbarung vom 01.08.2013 zum 31.7.2013 aufgehoben – was insoweit allerdings der hieran mitwirkende Betriebsrat auch nicht in Abrede stellt, wie von der Kammer in einer Anhörung erfragt.
135
Im Anschluss an die Anhörung erklärten die Beteiligten aufgrund des befangenheitsbedingten Ausscheidens eines der ehrenamtlichen Richter ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne weitere Anhörung / mündliche Erörterung.
136
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen, welche Gegenstand der Anhörung waren, ergänzend verwiesen.
137
II.
138
1. Der antragstellende Betriebsrat ist antragsbefugt; die gestellten Anträge sind zulässig.
139
Das Verfahren sowie seine Entscheidung verhalten sich, wie im Anhörungstermin mit den Beteiligten erörtert, über das 'Schicksal' der Betriebsvereinbarung 'VO 87' bis zum 31.07.2013, nachdem die Betriebspartner die Betriebsvereinbarung 'VO 87' durch Betriebsvereinbarung vom 01.08.2013 mit Wirkung zum Ablauf des 31.07.2013 ohnehin einvernehmlich aufgehoben haben.
140
Soweit der Betriebsrat meint, er sei kein zuständiger Erklärungsempfänger mehr für eine Kündigung der Betriebsvereinbarung 'VO 87', wenn diese nach der Rechtsauffassung des LAG L. nicht normativ als Einzel-Betriebsvereinbarung weiter gegolten habe, meint er jedoch andererseits selbst, die GBV habe über den Betriebsübergang hinaus normativ fortgegolten. Dem schließt sich die erkennende Kammer im gegebenen Verfahrensstand an (wozu später näher ausgeführt wird), so dass es weiterer Ausführungen hierzu nicht bedarf.
141
Auch an der Antragsbefugnis des Betriebsrats im vorliegenden Verfahren bestehen insoweit keine Zweifel.
142
Auch ansonsten bestehen keine Zulässigkeitsbedenken. Der Feststellungsantrag, dass eine Betriebsvereinbarung über die betriebliche Altersversorgung trotz Kündigung durch den Arbeitgeber fortbesteht, ist zulässig (BAG 21.8.2001, 3 ABR 44/00).
143
Der Betriebsrat kann auch feststellen lassen, welche Wirkungen die erfolgte Kündigung hat und in welchem Umfang die Betriebsvereinbarung womöglich noch fortbesteht (BAG 17.8.1999, 3 ABR 55/99) oder auch nachwirkt. Auch hierbei handelt es sich um eine betriebsverfassungsrechtliche Angelegenheit iSd § 2a I Nr. 1 ArbGG.
144
Die Zuständigkeit des Betriebsrats erstreckt sich auch auf die Wahrung der erworbenen Besitzstände (BAG 24.1.2006, 3 AZR 483/04).
145
Soweit es auch um die Verpflichtung zur Durchführung einer Betriebsvereinbarung geht, handelt es sich um ein Rechtsverhältnis iSv. § 258 I ZPO (BAG 21.8.2001, 3 ABR 44/00 – zu Feststellungsantrag); insoweit nimmt der Betriebsrat ein ihm zukommendes eigenes Recht wahr und ist antragsbefugt (BAG 21.8.2001, 3 ABR 44/00).
146
2. Voraussetzungen und Auswirkungen der – mit welchem Mittel auch immer beabsichtigten – Beendigung des Bestands und / oder Veränderung der Inhalte einer bestehenden betrieblichen Versorgungszusage hat der Gesetzgeber nicht bzw. nicht in vollem Umfang regeln mögen, wenngleich er das bestehende Bedürfnis hierfür durchaus nicht übersehen hat. Dies hat die Rechtsprechung – insbesondere des BAG – gezwungen, ihrerseits Antworten auf sich stellende Problemkonstellationen zu entwickeln, denn sie kann den Rechtssuchenden nicht die Entscheidung ihrer Fälle verwehren. Nach Auffassung des Gerichts ist das so entstandene System weit gediehen, insbes. nämlich in Form des sog. 3-Stufen-Modells, dürfte aber noch nicht in jeder Hinsicht vollständig abgeschlossen sein; vielmehr bestehen nach wie vor Unsicherheiten. Hiervon geht die erkennende Kammer bei ihrer Bewertung und Positionierung zur Entscheidung des vorliegenden Streitfalles aus.
147
2.1. Die gerichtliche Entscheidung über Wirksamkeit und Wirkungen der außerordentlichen und hilfsweise ordentlichen Kündigungserklärungen der Beklagten vom 30.11.2010 und 29.2.2012 und der weiteren Feststellungsbegehren des Betriebsrats setzt im Vorfeld zunächst voraus, dass die Betriebsvereinbarung 'VO 87' im Anschluss an den (Teil)Betriebsübergang von der M. AG zum Stichtag des 4.10.1993 im Betriebe der Antragsgegnerin gegolten hat (kollektiv- oder individualrechtlich), dies auch über den Betriebsübergang im Jahre 2000 hinaus, und hiernach nicht durch Betriebsvereinbarung vom 21.4.2005 wirksam aufgehoben / inhaltlich verändert wurde. Die auf Feststellung des unveränderten Fortbestands der Betriebsvereinbarung 'VO 87' über die Kündigungserklärungen der Arbeitgeberin hinaus gerichteten Anträge des Betriebsrats schließen das ein.
148
2.2. Insoweit bejaht die erkennende Kammer, dass die 'VO 87' der M. AG für Energiewirtschaft im Anschluss an den Teilbetriebsübergang vom 4.10.1993 im Betriebe der Arbeitgeberin kollektivrechtlich als Einzel-Betriebsvereinbarung fortgegolten hat – woran sich auch durch den weiteren Betriebsübergang im Jahre 2000 nichts geändert hat.
149
Dies umfasst die zum Zeitpunkt des ersten Betriebsüberganges beschäftigten Mitarbeiter ebenso wie nach dem Stichtag 4.10.1993 bis zum Ablauf des 28.2.2011 Eingestellte.
150
Soweit das Berufungsgericht in den abändernden Entscheidungen zu den Individualstreitverfahren mehrerer nach dem 4.10.1993 eingestellter Arbeitnehmer die kollektivrechtliche Fortgeltung der 'VO 87' über den Stichtag 4.10.1993 hinaus verneint hat, ist noch keine Rechtskraft eingetreten (Revision), so dass die erkennende Kammer sich zum Zeitpunkt der hiesigen Entscheidung nicht gehalten sieht, etwa im Interesse der Rechtssicherheit und einer für die praktischen Belange der Beteiligten brauchbaren Rechtsprechung die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts aus den Urteilen vom 27.6.2013 zu übernehmen. Zudem besteht in dieser Frage eine – indirekte – Divergenz zwischen der Rechtsauffassung der 6. Kammer und der 9. Kammer des LAG L., welche sich zur kollektivrechtlichen Fortgeltung der sog. M. Sozialvereinbarung über den Stichtag hinaus bekannt hat.
151
Hierzu haben die 5. und die 2. Kammer des ArbG C. folgende Rechtsauffassung vertreten, an der festgehalten wird und die das Gericht aus der Sache 5 Ca 2445/12 auszugsweise wiedergibt: :
152
„1. a. Die als Gesamtbetriebsvereinbarung abgeschlossene Versorgungs-ordnung in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 30.06.1987 hat nach dem am 04.10.1993 erfolgten Betriebsübergang auf die Q. GmbH in dem Werk N. als Einzelbetriebsvereinbarung für sämtliche Mitarbeiter fortgegolten.
153
Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom 18.09.2002 – 1 ABR 54/01, juris, klargestellt, dass eine Gesamtbetriebsvereinbarung auch nach einem Betriebsübergang jedenfalls dann also solche weitergilt, wenn der Betrieb bei der rechtsgeschäftlichen Übernahme oder dem gesetzlichen Übergang seine Identität bewahrt hat.
154
aa. Eine Gesamtbetriebsvereinbarung wird nach § 50 Abs. 1 BetrVG vom Gesamtbetriebsrat in Angelegenheiten abgeschlossen, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können. Im Bereich der zwingenden Mitbestimmung ist dieser überbetriebliche Bezug für die Begründung der Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats unabdingbar. Eine Ausnahme bildet nur der Fall, dass der Betriebsrat den Gesamtbetriebsrat nach § 50 Abs. 2 BetrVG beauftragt hat, eine Angelegenheit zu behandeln. Dann aber handelt es sich in Wirklichkeit um eine vom Gesamtbetriebsrat anstelle des Betriebsrats geschlossene Einzelbetriebsvereinbarung. Im Bereich der freiwilligen Mitbestimmung ist eine Gesamtbetriebsvereinbarung auch dann möglich, wenn der Arbeitgeber eine Regelung nur unter der Voraussetzung treffen will, dass sie für mehrere oder alle Betriebe des Unternehmens einheitlich gilt und der Gesamtbetriebsrat sich dem nicht verschließt.
155
Auch wenn eine Gesamtbetriebsvereinbarung für sämtliche oder doch mehrere Betriebe eines Unternehmens abgeschlossen wird, betrifft und regelt sie keine Angelegenheit auf der Rechtsebene „des Unternehmens“ als solchen. Ihr Bezugsobjekt und Regelungssubstrat sind vielmehr die einzelnen Betriebe. Es geht um betriebliche Angelegenheiten, unabhängig davon, wie viele Betriebe die Regelung betrifft. Eine Gesamtbetriebsvereinbarung gilt daher nicht „im Unternehmen“, sondern in den Betrieben des Unternehmens. Für ihr wirksames Zustandekommen, d.h. für die Zuständigkeit des handelnden Gesamtbetriebsrats ist zwar das Erfordernis oder, im Bereich der freiwilligen Mitbestimmung, der Wunsch nach überbetrieblicher oder ggf. unternehmensweiter Regelung Voraussetzung. Dazu muss die zu regelnde Angelegenheit nicht nur einen einzigen, sondern mehrere oder alle Betriebe des Unternehmens betreffen. Das bedeutet aber nicht, dass auf diese Weise eine Art „Betriebsverbund“ als entsprechendes überbetriebliches Bezugsobjekt und Regelungssubstrat entstände. Dem Gesamtbetriebsrat entspricht kein Gesamtbetrieb. Eine Gesamtbetriebsvereinbarung gestaltet die kollektive Ordnung des von ihr betroffenen Betriebs – und nur des Betriebs – nicht anders als eine Einzelbetriebsvereinbarung. Dass sie zugleich in anderen Betrieben des Unternehmens gilt, ändert daran nichts (BAG, Beschluss v. 18.09.2002 – 1 ABR 54/01, juris, dort Rdnr. 41 f. unter Verweis auf u.a. Hanau/Vossen, in: FS I./T., S. 271, 275 f.).
156
Das Betriebsverfassungsgesetz trifft keine ausdrückliche Bestimmung über das Schicksal einer Einzelbetriebsvereinbarung und einer Gesamtbetriebsvereinbarung im Falle eines Rechtsträgerwechsels. Auch § 21a BetrVG regelt unmittelbar nur die Amtsfortdauer und Kompetenzen des Betriebsrats als Organ, falls es im Zusammenhang mit einer Betriebsveräußerung oder einer Umwandlung zu einer Spaltung oder Zusammenlegung von Betrieben und Betriebsteilen kommt. Dennoch gelten die Einzelbetriebsvereinbarungen gegenüber einem neuen Rechtsträger des Betriebs normativ fort, wenn der Betrieb bei der rechtsgeschäftlichen Übernahme oder dem gesetzlichen Übergang seine Identität bewahrt hat. Dementsprechend bleiben bei Wahrung der Betriebsidentität auch die im übertragenen Betrieb geltenden Gesamtbetriebsvereinbarungen als normative Regelungen in Kraft (BAG, Beschluss v. 18.09.2002 – 1 ABR 54/01, juris, dort Rdnr. 44).
157
Insbesondere ist nicht ersichtlich, weshalb der Wegfall der Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für den übertragenen Betrieb zur Folge haben soll, dass die von ihm abgeschlossenen Gesamtbetriebsvereinbarungen nach dem Übergang in diesem Betrieb nicht mehr gelten. Dies wäre nur dann verständlich, wenn durch den Betriebsübergang nicht nur das bisherige Regelungssubjekt, sondern auch das Regelungsobjekt der Gesamtbetriebsvereinbarung entfallen wäre. Dies ist bei Wahrung der Betriebsidentität regelmäßig nicht der Fall. Auch eine Gesamtbetriebsvereinbarung gilt nur im jeweils einzelnen Betrieb. Sie gilt damit nach einem identitätswahrenden Betriebsübergang im übertragenen Betrieb kollektivrechtlich weiter; des Auffangtatbestandes des § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB bedarf es nicht. Wenn das erwerbende Unternehmen im Zeitpunkt des Betriebsübergangs keinen eigenen Betrieb besaß und nur einen einzigen Betrieb übernimmt, gilt eine bisherige Gesamtbetriebsvereinbarung als Einzelbetriebsvereinbarung fort. Sie steht damit auch einer inhaltlichen Änderung durch den neuen Arbeitgeber und den Betriebsrat offen (BAG, Beschluss v. 18.09.2002 – 1 ABR 54/01, juris, dort Rdnr. 48).
158
Dieses Verständnis entspricht den schützenswerten Interessen der Beteiligten und ist systemkonform. Die Aufrechterhaltung der kollektiven Ordnung dient zum einen dem Schutz der Arbeitnehmer, auch wenn deren Interesse an der Weitergeltung der bestehenden Regelungen wegen § 613a Abs. 1 BGB und den entsprechenden Vorschriften des Umwandlungsgesetzes nicht notwendig den Fortbestand einer Gesamtbetriebsvereinbarung als kollektives und normatives Regelungswerk verlangt: Es ist ein Unterschied, ob die Interessenwahrnehmung auch künftig durch den Betriebsrat oder nur noch individuell erfolgen kann. Der Fortbestand der betrieblichen Ordnung als Kollektivordnung dient zum anderen dem potentiellen Veränderungsinteresse des Arbeitgebers. Er kann die bestehenden betrieblichen Regelungen gemeinsam mit dem Betriebsrat an veränderte Gegebenheiten anpassen (BAG, Beschluss v. 18.09.2002 – 1 ABR 54/01, juris, dort Rdnr. 49 m.w.N.).
159
Zweifel daran, dass der Betrieb N. der M. AG bei dem Betriebsübergang auf die Q. GmbH im Jahre 1993 seine Identität bewahrt hat, bestehen im vorliegenden Fall nicht. Es ist daher von einer kollektivrechtlichen Fortgeltung der Sozialvereinbarung vom 11.09.1992 auch nach dem Betriebsübergang auf die Q. GmbH auszugehen.
160
bb. Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes oder das Rückwirkungsverbot stehen einer kollektivrechtlichen Fortgeltung der Sozialvereinbarung vom 11.09.1992 nicht entgegen.
161
Die Beklagte möchte im Wortlaut des § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB wie auch in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts einen Vertrauenstatbestand erblicken und nimmt insoweit auf ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 29.10.1985 – 3 AZR 485/83 – Bezug.
162
Sie verkennt dabei jedoch, dass „der klare Gesetzeswortlaut“ des § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB die Fortgeltung einer Gesamtbetriebsvereinbarung nach erfolgten Betriebsübergang nicht ausschließt. Bei dieser Regelung handelt es sich nämlich lediglich um einen Auffangtatbestand für den Fall, dass eine Fortgeltung der genannten Kollektivnormen aus tatsächlichen Gründen nicht möglich ist. Dass die Beklagte vor der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 18.09.2002 – 1 ABR 54/01 – den Charakter des § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB als Auffangtatbestand nicht erkannt hat und dieser auch im juristischen Schrifttum teilweise nicht anerkannt worden ist, vermag kein schutzwürdiges Vertrauen zu begründen. Dies gilt umso mehr, als bereits lange vor der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 18.09.2002 im juristischen Schrifttum die Auffassung vertreten worden ist, Gesamtbetriebsvereinbarungen gölten nach erfolgtem Betriebsübergang kollektivrechtlich fort, so im Jahr 1983 von Hanau/Vossen (in: Dieterich u.a. [Hrsg.], Festschrift für N. M. I. und I. T., München 1983, S. 271 ff.).
163
Auch die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 29.10.1985 – 3 AZR 485/83 – stellt keinen tauglichen Vertrauenstatbestand dar. Dort hat das Bundesarbeitsgericht ohne nähere Begründung lediglich in einem obiter dictum, bezogen auf einen konkreten Einzelfall, ausgeführt, eine bestimmte Gesamtbetriebsvereinbarung habe mit dem Ausscheiden eines bestimmten Werks aus einem bestimmten Unternehmen ihre Geltung verloren (vgl. BAG, a.a.O., Rdnr. 39).
164
Höchstrichterliche Rechtsprechung ist kein Gesetzesrecht und erzeugt damit keine vergleichbare Rechtsbindung (BAG, Urteil v. 18.04.2007 – 4 AZR 652/05, juris, dort Rdnr. 47 m.w.N.). Deshalb kann ein Gericht grundsätzlich ohne Verstoß gegen Art 20 Abs. 3 GG von einer früheren Rechtsprechung abweichen, selbst wenn eine wesentliche Änderung der Verhältnisse oder der allgemeinen Anschauung nicht eingetreten ist. Ein Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes liegt in einer solchen Rechtsprechungsänderung jedenfalls dann nicht, wenn diese sich im Rahmen einer vorhersehbaren Entwicklung hält (vgl. nur BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 06.05.2008 – 2 BvR 1926/07, juris).
165
Die Kammer geht überdies davon aus, dass das Bundesarbeitsgericht mit seiner Entscheidung vom 18.09.2002 nicht von einer bis dahin bestehenden höchstrichterlichen Rechtsprechung abgewichen ist. Denn der im Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 29.10.1985 – 3 AZR 485/83 – enthaltene Satz, eine bestimmte Gesamtbetriebsvereinbarung habe mit dem Ausscheiden eines bestimmten Werks aus einem bestimmten Unternehmen ihre Geltung verloren, begründet keine gefestigte – abweichungsfähige – höchstrichterliche Rechtsprechung. Eine höchstrichterliche Rechtsprechung setzt nach Auffassung der erkennenden Kammer eine gewisse Festigung voraus. Damit soll nicht gemeint sein, dass eine höchstrichterliche Rechtsprechung erst dann vorliegt, wenn eine bestimmte Rechtsprechung mehrfach höchstrichterlich bestätigt worden ist. Es ist jedoch erforderlich, dass die von einem obersten Bundesgericht bekundete Rechtsauffassung in zumindest einem Fall tatsächlich entscheidungserheblich war. Solange das oberste Bundesgericht seine Auffassung lediglich in einem obiter dictum bekundet hat, liegt keine „höchstrichterliche Rechtsprechung“ vor, da das obiter dictum für die Entscheidung des dem obersten Bundesgericht vorliegenden Rechtsstreits eben gerade nicht erheblich war. Dies gilt jedenfalls dann, wenn wie im vorliegenden Fall das Bundesarbeitsgericht, das oberste Bundesgericht seine nicht entscheidungserhebliche Ausführung nicht näher begründet hat.
166
Selbst wenn man in der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 18.09.2002 – 1 ABR 54/01 – aber eine Abweichung von einer höchstrichterlichen Rechtsprechung erblicken wollte, hätte diese sich im Rahmen einer vorhersehbaren Entwicklung gehalten. Denn die Rechtsprechung, von der abgewichen wurde (das obiter dictum des Bundesarbeitsgerichts vom 29.10.1985 in dem Urteil 3 AZR 485/83), war weder gefestigt, noch mit einer Begründung versehen, obwohl die zugrundeliegende Rechtsfrage im Schrifttum umstritten war. Angesichts dieser Situation war zu erwarten, dass sich das Bundesarbeitsgericht in Zukunft noch mit der umstrittenen Rechtsfrage der Fortgeltung von Gesamtbetriebsvereinbarungen nach einem Betriebsübergang würde auseinandersetzen müssen. Vor diesem Hintergrund war nicht anzunehmen, dass das Bundesarbeitsgericht sich durch ein nicht näher begründetes obiter dictum faktisch zumindest insoweit habe binden wollen, dass es einen Rechtssatz als Vertrauenstatbestand habe aufstellen wollen.
167
Dass das Bundesarbeitsgericht selbst sein obiter dictum vom 29.10.1985 nicht als höchstrichterliche Rechtsprechung versteht, von der lediglich unter Einräumung von Vertrauensschutz abgewichen werden kann, hat es im Übrigen durch seine Entscheidung vom 18.09.2002 – 1 ABR 54/01 – selbst dokumentiert, indem es seine Auffassung von einer kollektivrechtlichen Fortgeltung von Gesamtbetriebsvereinbarungen nach erfolgtem Betriebsübergang uneingeschränkt auf den zu entscheidenden Fall angewandt und nicht etwa – wie in Fällen der Abweichung von gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung – zunächst eine Rechtsprechungsänderung angekündigt hat (so etwa BAG, Urteil v. 14.12.2005 – 4 AZR 536/04, juris).“
168
Zur parallelen Frage der Fortgeltung der (hier nicht streitbefangenen) M. Sozialvereinbarung nach dem (Teil-)Betriebsübergang zum Stichtag 4.10.1993 hat auch das LAG L. mit Urteilen vom 13.7.2010 (z.B. 9 Sa 182/10) – rechtskräftig - bejaht, dass diese Gesamtbetriebsvereinbarung als Einzelbetriebsvereinbarung im Betriebe der hiesigen Arbeitgeberin fortgegolten hat und zur Begründung ausgeführt, dass nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts Gesamtbetriebsvereinbarungen, die in den Betrieben des abgebenden Unternehmens gelten, in den übertragenen Teilen des Unternehmens ihren Status als Rechtsnormen auch dann behalten, wenn nur einer oder mehrere Betriebe übergehen. Werde nur ein Betrieb übernommen, blieben die Gesamtbetriebsvereinbarungen als Einzelbetriebsvereinbarungen mit normativer Geltung bestehen. Sie stehen damit auch einer Änderung durch den neuen Arbeitgeber und den im übertragenen Betrieb gebildeten Betriebsrat offen; es bedarf des Auffangtatbestandes des § 613 a Abs. 1 S 2 BGB nicht (vgl. BAG, Beschluss vom 19.September 2002 – 1 ABR 54/01).
169
Das Entsprechende gilt nach der Rechtsauffassung der erkennenden Kammer auch für die Fortgeltung der zum Stichtag bestehenden hier streitbefangenen Gesamtbetriebsvereinbarung der M. AG zur betrieblichen Altersversorgung ('VO 87').
170
Auch diesbezüglich ist der Arbeitgeberin zu versagen, sich unter Vertrauensgesichtspunkten auf eine nur individualrechtliche Fortgeltung der 'VO 87' nach dem Teilbetriebsübergang zu berufen; auf die Begründung der in Bezug genommenen und den Beteiligten bekannten Urteile des Berufungsgerichts vom 13.7.2010 (z.B. 9 Sa 182/10) wird Bezug genommen.
171
2.3. An der kollektivrechtlichen Fortgeltung der Gesamtbetriebsvereinbarung als Einzelbetriebsvereinbarung hat auch die weitere Betriebsübernahme durch die U. N. GmbH nichts geändert, da auch hierbei die Identität des Betriebs erhalten blieb. Hierzu haben die 5. und die 2. Kammer des ArbG C. folgende Rechtsauffassung vertreten, an der festgehalten wird und die das Gericht aus der Sache 5 Ca 2445/12 auszugsweise wiedergibt: :
172
„b. Nach dem Betriebsübergang des Betriebs N. im Wege der Abspaltung von der Q. GmbH und der Aufnahme durch die neu gegründete U. N. GmbH galt die Betriebsvereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung als Einzelbetriebsvereinbarung fort. Auch hier hat es sich um einen Fall eines identitätswahrenden Betriebsübergangs gehandelt, so dass es des Auffangtatbestandes des § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB nicht bedurfte. Denn wenn – wie hier – das erwerbende Unternehmen im Zeitpunkt des Betriebsübergangs keinen eigenen Betrieb besaß und nur einen einzigen Betrieb übernimmt, gilt eine bisherige Gesamtbetriebsvereinbarung als Einzelbetriebsvereinbarung fort und steht damit auch einer inhaltlichen Änderung durch den neuen Arbeitgeber und den Betriebsrat offen (BAG, Beschluss v. 18.09.2002 – 1 ABR 54/01, juris, dort Rdnr. 48)....“
173
Dies entspricht auch der Rechtsauffassung des LAG L. in seinen Berufungsurteilen vom 13.07.2010 zur sog. M. Sozialvereinbarung. Bei den späteren Änderungen handelte es sich nur um Umfirmierungen (vgl. LAG L. 13.7.2010, 9 Sa 182/10).
174
2.4. Die erkennende Kammer bejaht ebenfalls, dass die als Einzel-Betriebsvereinbarung 'VO 87' der M. AG für Energiewirtschaft durch die Betriebsvereinbarung vom 21.4.2005 nicht wirksam aufgehoben / inhaltlich verändert wurde, dies auch nicht bezüglich der nach dem Stichtag 4.10.1993 in den Betrieb eingetretenen Mitarbeiter.
175
Vorliegend weist der Fall den Umstand auf, dass auch der antragstellende Betriebsrat ausweislich des einvernehmlichen Abschlusses der Betriebsvereinbarung vom 21.4.2005 zur 'VO 87' jedenfalls seinerzeit noch der Auffassung war, die 'VO 87' gelte nicht für die nach dem 'Stichtag' 4.10.1993 eingestellten Mitarbeiter – und überdies am 21.4.2005 an der gewollten – rückwirkenden –Aufhebung der womöglich doch kollektivrechtlich geltenden Betriebsvereinbarung 'VO 87' in Bezug auf die genannte Personengruppe mitgewirkt hat. Dies steht der Geltendmachung seiner im hiesigen Verfahren erhobenen Ansprüche jedoch nicht entgegen.
176
Hierzu haben die 5. und die 2. Kammer des ArbG C. folgende Rechtsauffassung vertreten, an der festgehalten wird und die das Gericht aus der Sache 5 Ca 2445/12 auszugsweise wiedergibt: :
177
„2. Die Ansprüche auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung wurden durch die Vereinbarung zwischen der S. N. GmbH und dem Betriebsrat vom 21.04.2005 für die nach dem Stichtag eingestellten Mitarbeiter nicht wirksam aufgehoben.
178
a. Entgegen der Ansicht des Klägers bezweckt die Betriebsvereinbarung vom 21.4.2005 jedoch nicht lediglich eine deklaratorische „Aufhebung“ bzw. die rechtliche Darstellung von deren Nichtgeltung für neu eintretende Mitarbeiter.
179
Zwar geht auch das Landesarbeitsgericht L. in seinen Urteilen vom 13.07.2010 (etwa 9 Sa 592/10, juris, dort Rdnr. 41) von einer nur deklaratorischen Bedeutung der dort streitbefangenen Betriebsvereinbarung vom 21.04.2005 zur M.-Sozialvereinbarung aus; die Betriebsparteien hätten keine Absicht gehabt, bestehende Ansprüche der nach dem 04.10.1993 eingetretenen Mitarbeiter aufzuheben, geschweige denn rückwirkend bis zum 04.10.1993, was auch im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot nicht zulässig gewesen wäre. Dem vermag sich die erkennende Kammer nicht anzuschließen.
180
In den beiden ersten Absätzen der Vereinbarung wird zunächst zwar lediglich die Historie geschildert und die gemeinsame unzutreffende Ansicht der Betriebsparteien wiedergegeben, nur den bereits zum Stichtag des 04.10.1993 eingestellten Mitarbeitern stünden individualrechtlich nach § 613 a Abs. 1 S. 2 BGB die Ansprüche aus der Versorgungsordnung zu.
181
Unter Ziffer 1 und 2 wird sodann nochmals das gemeinsame Verständnis der Betriebsparteien dokumentiert und klargestellt.
182
Ziffer 2 geht jedoch über diese Klarstellungen des innerbetrieblichen Meinungsstands hinaus. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut und der Systematik des dritten Abschnitts. Dieser endet gerade nicht mit „das gemeinsame Verständnis der guten Ordnung halber noch einmal zu dokumentieren“, sondern sieht vielmehr noch vor, „folgende Vereinbarung zu treffen“. Darauf folgen die Ziffern 1 und 2.
183
Aus dieser Formulierung ergibt sich bereits, dass die folgenden Regelungen über eine rein deklaratorische Aussage hinausgehen und eine eigenständige Wirkung entfalten sollten. Dies wird untermauert durch die Wortwahl in Ziffer 2., wonach „vorsorglich“ und rückwirkend die Betriebsvereinbarung „aufgehoben“ werde. Diese Wortwahl ergibt lediglich einen Sinn, wenn die Rechtsauffassung der kollektivrechtlichen Fortgeltung der Betriebsvereinbarung zutreffend sein sollte. Ansonsten wäre gerade keine vorsorgliche Regelung zu treffen gewesen.
184
b. Die Vereinbarung vom 21.04.2005 stellt sich jedoch als rechtsunwirksam dar, soweit sie die „Betriebsvereinbarung für die Alters- und Hinterbliebenenversorgung“ vom 30.06.1987 rückwirkend zum Stichtag aufhebt und vorsieht, dass nach dem 04.10.1993 eingestellte Mitarbeiter keine Ansprüche auf der Grundlage dieser Betriebsvereinbarung erworben haben.
185
Denn bei der Ablösung einer Betriebsvereinbarung durch eine Folgevereinbarung dürfen insbesondere die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit nicht verletzt werden. Diese Grundsätze hat das Bundesarbeitsgericht, soweit Versorgungsanwartschaften betroffen sind, durch ein dreistufiges Prüfungsschema präzisiert (std. Rechtsprechung seit BAG v. 17.04.1985 – 3 AZR 72/83, juris, dort Rdnrn. 38 ff., vgl. auch BAG v. 24.01.2006 – 3 AZR 483/04, juris, dort Rdnr. 48).
186
Eingriffe in den erdienten Teilbetrag einer Versorgungsanwartschaft sind nur in seltenen Ausnahmefällen statthaft, sie erfordern das Vorliegen zwingender Gründe (vgl. zuletzt BAG v. 15.02.2011 – 3 AZR 196/09, juris, dort Rdnr. 70). Da die betriebliche Altersversorgung sowohl Versorgungs- als auch Entgeltcharakter hat, ist das Ruhegeld zugleich Gegenleistung für die Betriebstreue, die der Arbeitnehmer bis zum Versorgungsfall erbringen muss. Eine Kürzung des erdienten Teilbetrages einer Anwartschaft würde nachträglich die zugesagte Gegenleistung schmälern, für die der Arbeitnehmer die Vorleistung bereits erbracht hat. Das käme einer entschädigungslosen Enteignung gleich. Ein solcher Eingriff ist in der Regel unverhältnismäßig; zudem würde das Vertrauen des Arbeitnehmers schwer enttäuscht, stellt es sich nachträglich heraus, dass seine Betriebstreue unentgolten bliebe. Das ist auch der Grund, warum das Betriebsrentengesetz für den erdienten Teilbetrag Insolvenzschutz gewährt. Insoweit besteht kein Unterschied zwischen vorbehaltslosen Direktzusagen einerseits und widerruflichen Unterstützungskassenleistungen andererseits.
187
Zwingende Gründe, welche einen Eingriff in die erdienten Anwartschaften des Klägers erfordern, sind weder von der Beklagten vorgetragen worden noch ersichtlich. Insbesondere kann es keinen zwingenden Grund in diesem Sinne darstellen, dass die Beklagte es versäumt hat, Rückstellungen für die nach dem 04.10.1993 eingetretenen Mitarbeiter zu bilden. Denn zum einen handelt es sich dabei um eine durch eigenes Verhalten der Beklagten verursachte Situation, die sie durch steuerbares Verhalten, nämlich durch die Bildung entsprechender Rücklagen, hätte vermeiden können.
188
Zum anderen ist – ohne dass es darauf noch ankäme – weder vorgetragen noch ersichtlich, dass bereits zum maßgeblichen Zeitpunkt, nämlich bei Abschluss der Vereinbarung am 21.04.2005, die Nachholung der Bildung von Rückstellungen mit existenzbedrohenden Folgen für die Beklagte verbunden gewesen wäre. ...“
189
Soweit die Betriebsparteien hierbei vorsorglich auch die Aufhebung der Betriebsvereinbarung 'VO 87' für Neueintritte nach dem 4.10.1993 vereinbart haben, stand der Wirksamkeit dessen jedenfalls auch das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot entgegen (vgl. dazu Fitting, BetrVG, 27. Aufl. § 77 Rdn. 193 mwN).
190
3. Hat somit die Betriebsvereinbarung 'VO 87' auch über den 21.4.2005 hinweg kollektivrechtlich fortbestanden und auch die nach dem Stichtag 4.10.1993 eingestellten Mitarbeiter erfasst, kommt es im Weiteren auf die Wirksamkeit und Wirkung der Kündigungserklärungen der Arbeitgeberin an.
191
3.1. Die außerordentliche, fristlose Kündigung der bestehenden Betriebsvereinbarung 'VO 87' durch die Arbeitgeberin vom 30.11.2010 entfaltet keinerlei Rechtswirkungen, sondern ist unwirksam.
192
Eine außerordentliche, fristlose Kündigung einer bestehenden Betriebsvereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung setzt, worüber kein Streit in Literatur und Rspr. bestehen dürfte, das Vorliegen eines wichtigen Grundes voraus. Dieser müsste es dem Arbeitgeber unzumutbar machen, auch nur die Frist bis zum Eintritt der Wirkung einer ordentlichen, fristgerechten Kündigung – deren Ausspruch dem Arbeitgeber grds. nicht verwehrt werden kann – abzuwarten. An die Gründe für die fristlose Kündigung sind strenge Anforderungen zu stellen (vgl. auch Urteile des LAG L. zur M. Sozialvereinbarung v. 13.7.2010, z.B. 9 Sa 182/10, mwN.)
193
Ein wichtiger Grund in diesem Sinne ist weder ersichtlich noch vorgetragen. Die außerordentliche Kündigung der Betriebsvereinbarung 'VO 87' vom 30.11.2010 macht gegenüber der – hilfsweise ohnehin zeitgleich ausgesprochenen - ordentlichen Kündigung einen Unterschied in der Geltungsdauer von 3 Monaten aus, um welche sich die weitere inhaltlich unveränderte Anwendbarkeit der Betriebsvereinbarung 'VO 87' verlängert.
194
Es ist weder dargelegt noch anderweitig – etwa aus dem Gutachten des J.s - ersichtlich, welche konkrete Belastung der Arbeitgeberin aus dem fraglichen Zeitrahmen von 3 Monaten heraus überhaupt besteht und erst recht nicht, dass deren Vermeidung das Gewicht eines wichtigen Grundes gehabt haben könnte. Dies beanstandet der Betriebsrat zu Recht.
195
3.2. Die hilfsweise durch die Arbeitgeberin ausgesprochene ordentliche Kündigung der bestehenden Betriebsvereinbarung 'VO 87' vom 30.11.2010 entfaltet nicht durchgängig diejenigen Rechtswirkungen, welche die kündigende Arbeitgeberin ihr zugedacht hatte, sondern ist teilweise rechtsunwirksam; teilweise kommt ihr Nachwirkung zu; lediglich in einer Teilfrage erachtet die Kammer sie in der vorliegenden Fallkonstellation als wirksam.
196
3.2.1. Zu Recht verweist die Arbeitgeberin darauf, dass Betriebsvereinbarungen nach § 77 V BetrVG durchaus – ordentlich – kündbar sind (BAG 10.3.1992, 3 ABR 54/91), wobei die Ausübung des Kündigungsrechts keiner Rechtfertigung bedarf und keiner inhaltlichen Kontrolle unterliegt; dies ist auch bei dem Regelungsgegenstand einer betrieblichen Altersversorgung nicht anders (st. Rspr., BAG 11.5.1999, 3 AZR 21/98; BAG 21.8.2001, 3 ABR 44/00; BAG 10.3.1992, 3 ABR 54/91).
197
Allerdings ist zu differenzieren zwischen der Kündbarkeit einer Betriebsvereinbarung und den Rechtsfolgen einer solchen Kündigung, denn Betriebsvereinbarungen über Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unterscheiden sich von einer Betriebsvereinbarung über sonstige freiwillige Leistungen (BAG 10.3.1992, 3 ABR 54/91), wie sie etwa im Form der M. Sozialvereinbarung auch im Betriebe der Arbeitgeberin galt.
198
So erhält der Arbeitnehmer Leistungen der betrieblichen Altersversorgung erst, wenn er seinerseits vorgeleistet hat. Die Leistung, die durch Versorgung entgolten wird, ist die dem Arbeitgeber während der gesamten Dauer des Arbeitsverhältnisses erwiesene Betriebstreue, die Gesamtheit der ihm erbrachten Dienste. Die vom Arbeitgeber zugesagte Gegenleistung kann nicht wegfallen, ohne dass es dafür rechtlich billigenswerte Gründe gibt (zB. BAG 10.3.1992, 3 ABR 54/91). Das gilt auch, wenn die betriebliche Altersversorgung in einer Betriebsvereinbarung zugesagt wird. Deshalb werden die aufgrund einer Betriebsvereinbarung erworbenen Besitzstände der betroffenen Arbeitnehmer kraft Gesetzes nach den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes geschützt. Je stärker in Besitzstände eingegriffen wird, desto gewichtiger müssen die Änderungsgründe sein (BAG 10.3.1992, 3 ABR 54/91 unter Bestätigung des Urteils vom 18.4.1989, 3 AZR 688/87).
199
Daher ist die Wirkung der Kündigung einer Betriebsvereinbarung mit dem Regelungsgegenstand der betrieblichen Altersversorgung nach Maßgabe der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit zu begrenzen, und zwar insbes. unter Anwendung des dreistufigen Prüfungsschemas der Rspr. für ablösende Betriebsvereinbarungen mit diesem Regelungsgegenstand (BAG 11.5.1999, 3 AZR 21/98; 17.8.1999, 3 ABR 55/98; BAG 21.4.2009, 3 AZR 674/07).
200
Aufgrund ihres besonderen Charakters und Inhalts kann die Kündigung einer Betriebsvereinbarung mit dem Regelungsgegenstand der betrieblichen Altersversorgung auch lediglich beschränkte Auswirkungen nach sich ziehen und sie kann trotz erfolgter Kündigung weiterhin Rechtsgrundlage von Ansprüchen der Beschäftigten und ggf. auch des Betriebsrats sein (bspw. BAG 17.8.1999, 3 ABR 55/98); die ggf. verbleibenden Rechtspositionen genießen weiterhin den Schutz des § 77 IV BetrVG (BAG 11.5.1999, 3 AZR 21/98).
201
3.3.2. Ausgehend hiervon dessen hält die erkennende Kammer die ordentliche Kündigung der Betriebsvereinbarung 'VO 87' vom 30.11.2010 zum Ablauf des 29.02.2012 nicht von vornherein und in jeder Hinsicht für rechtswirksam oder rechtsunwirksam, sondern sieht differenzierte rechtliche Wirkungen dieser Kündigungserklärung als gegeben:
202
3.3.2.1. Die beabsichtigte Wirkung gemäß Ziffer 1 der Kündigungserklärung vom 30.11.2010, den 'Nach-Stichtags-Mitarbeitern', welche nach dem 4.10.1993 in den Betrieb eingetreten sind, die Anwartschaften auf eine betriebliche Altersversorgung zu entziehen („werden … auch zukünftig keine Leistungen aus der gekündigten 'VO 87' erhalten“), scheitert bereits an der gewollten Rückwirkung der Maßnahme. Hierzu wird auf die vorangehenden Ausführungen unter Pt. 2.4. verwiesen.
203
3.3.2.2. Allerdings ist die erfolgte Kündigung der Betriebsvereinbarung 'VO 87' durch die Arbeitgeberin vom 30.11.2010 nach Auffassung des Gerichts nicht völlig wirkungslos. Sie bringt in den Ziffern 1 und 2 der definierten Wirkungen den Willen der Arbeitgeberin zum Ausdruck, sich von Belastungen durch Ansprüche der nach dem 'Stichtag' 4.10.1993 eingestellten Mitarbeiter (Ziffer 1) auf eine betriebliche Altersversorgung so weit wie irgend möglich zu befreien, dies jedoch nicht nur rückwirkend, sondern gerade auch mit Blick auf die nach dem 28.2.2011 noch neu eintretenden Mitarbeiter, für welche Ziff. 2 ausdrücklich bestimmt, dass für diese „gleiches“ gelte wie in Ziff 1 angestrebt. Damit bezweckt die Arbeitgeberin explizit die Schließung der betrieblichen Altersversorgung für Neueintritte „nach dem Wirksamwerden“ dieser Kündigung, im Falle der ordentlichen Kündigung somit nach dem 28.02.2011.
204
Diese Auswirkung der Kündigungserklärung erachtet die Kammer angesichts der vollständigen Kündigung der Versorgungsordnung – welche sich bezüglich ihrer Ziffern 3 und 4 lediglich noch als nachwirkend erweist; dazu unten - als rechtswirksam.
205
Durch die Schließung der betrieblichen Altersversorgung begrenzt die Arbeitgeberin den Dotierungsrahmen – ohne dass bei singulärer Betrachtung dieses Schrittes die Verteilungsmaßstäbe als solche verändert und Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats aus § 87 I Nr. 10 BetrVG ausgelöst würden.
206
Die Maßnahme reduziert bzw. begrenzt vielmehr mitbestimmungsfrei den Dotierungsrahmen und lässt den Verteilungsplan unverändert.
207
Sähe man mit dem antragstellenden Betriebsrat in der Schließung der betrieblichen Altersversorgung für Neueintritte zugleich auch eine Änderung des Verteilungsplans mit der Folge der Mitbestimmungspflichtigkeit, stünde gerade auch das Ob der Gewährung solcher freiwilliger Leistungen unter Mitbestimmung des Betriebsrats, nämlich der weiteren Gewährung an einen bisher nicht anspruchsberechtigten Personenkreis (insoweit wohl auch entgegen BAG 18.3.2014, 1 ABR 75/12, Rn 26-28, juris, zu einem Fall des § 87 I Nr. 10 BetrVG). Dies ist nicht vergleichbar mit der unter Pt. 3.3.2.3. beschriebenen Konstellation und erfordert nicht die gleiche Lösung; dies zumindest nicht in einem Falle, in welchem nach der erfolgten Kündigung der Betriebsvereinbarung diese auch für die anderen, bereits beschäftigten Mitarbeiter, lediglich noch nachwirkt; dazu unter Pt. 3.3.2.3.
208
Darin liegt auch kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, auf den beiläufig auch § 1b I S. 4 BetrAVG hinweist, denn für die Differenzierung nach dem Stichtag des Eintritts liegt bezüglich der späteren Belegschaftsmitglieder jedenfalls dann ein sachlicher Grund vor, wenn die wirtschaftliche Lage des Betriebes bzw. Unternehmens nach den von der Rechtsprechung entwickelten allgemeinen Maßstäben den Eingriff als gerechtfertigt erscheinen lässt. Soweit es für die Schließung der Altersversorgung gegenüber Neueintritten einer Begründung bedarf, ist diese nachvollziehbar vorgetragen; es sind mehr als nur sachlich-proportionale Gründe gegeben, welche sich aus der dargestellten und von den Daten her unstreitigen wirtschaftlichen Situation der Arbeitgeberin erschließen, auf die unten noch näher einzugehen sein wird. Der Gleichbehandlungsgrundsatz erfordert dem gegenüber nicht, dass den noch nicht eingetretenen künftigen Mitarbeitern unterschiedslos die Nachwirkung der gekündigten Betriebsvereinbarung zugute kommt.
209
Ob und wie sich diese Sicht im vorliegenden Falle angesichts der nachfolgenden Kündigung der Betriebsvereinbarung 'VO 87' vom 28.02.2012 zum 31.05.2012 auswirkt, kann dahinstehen.
210
3.3.2.3. Bezüglich der gewollten Wirkungen gem. Ziffern 3 und 4 der ersten ordentlichen Kündigung der Betriebsvereinbarung 'VO 87' erweist sich die Kündigungserklärung insoweit als in ihrer Wirkung begrenzt, als mittels dieser die Verteilungsgrundsätze des (teilmitbestimmten, vgl. BAG 13.11.2007, 3 AZR 191/06) Regelungsgegenstandes betriebliche Altersversorgung einseitig verändert werden sollten.
211
Es ist eine Frage der Verteilungsgerechtigkeit, ob nur in die Rechte bestimmter Arbeitnehmer eingegriffen wird (vgl. BAG 21.1.2006, 3 AZR 484/04 – zu einer einvernehmlichen Verschlechterung). Das gilt gerade auch, wenn in unterschiedlichem Maße in die bereits erworbenen Anwartschaften der Beschäftigten eingegriffen werden soll, wie es gem. Ziffern 3 und 4 der Kündigungserklärung vom 30.11.2010 der Fall ist.
212
Die Maßgabe Nr. 3 der ersten Kündigungserklärung vom 30.11.2010
213
214
3. Für Mitarbeiter, die eine Versorgungszusage nach der 'VO 87' erhalten haben und vor dem 1. Januar 1951 ('rentennahe Jahrgänge') geboren sind, gilt diese Versorgungszusage unverändert und uneingeschränkt weiter
215
bewirkt im Verhältnis zu der Maßgabe Nr. 4 der ersten Kündigungserklärung vom 30.11.2010
216
217
4. Für Mitarbeiter, für die eine Versorgungszusage nach der 'VO 87' besteht und die nach dem 31. Dezember 1950 geboren wurden, wird die durch die Anwendung der 'VO 87' erdiente Anwartschaft festgeschrieben
218
eine Änderung des Verteilungsplans und hat die (Teil-) Mitbestimmungs-pflichtigkeit dieser Maßnahme zur Folge, so dass mangels erfolgter Mitbe-stimmung des Betriebsrats Nachwirkung der insgesamt gekündigten Betriebsvereinbarung 'VO 87' eintritt.
219
Nicht zu folgen ist der Auffassung der Antragsgegnerin, die vorgesehene Differenzierung bei den Auswirkungen der Kündigung der Betriebsvereinbarung 'VO 87' sei rechtlich notwendig oder gar unvermeidlich gewesen. Sie war dies jedenfalls nicht in der vorgesehenen Weise. So ist bspw. für den Fall einer ablösenden Betriebsvereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung auch bereits entschieden worden, dass diese jedenfalls dann keine besonderen Regelungen für rentennahe Jahrgänge zu enthalten braucht, wenn eine allgemeine Härteklausel vorgesehen ist (BAG 21.1.1992, 3 AZR 21/91).
220
Die Differenzierung in den Ziffern 3 und 4 der die Wirkung der Kündigungserklärung beschreibenden Maßgaben löst das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats aus § 87 I Nr. 10 BetrVG aus; die Arbeitgeberin hat dieses jedoch nicht beachtet.
221
Soweit die Verletzung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats auch dazu führen kann, dass eine individualrechtlich vereinbarte Verschlechterung der Versorgungszusage unwirksam ist, was aus dem Schutzzweck des Mitbestimmungsrechts folgt (BAG 24.1.2006, 3 AZR 484/04), bedarf es einer derart weitgehenden Rechtsfolge im Falle der Kündigung einer (teilmitbestimmten) Betriebsvereinbarung hingegen nicht. Hier stellt die Nachwirkung die adäquate Lösung dar. Dafür, von einer Nachwirkung auszugehen, spricht ergänzend, dass die Betriebsparteien vor wie nach Ausspruch der Kündigungserklärung vom 30.11.2010 über eine modifizierte Ausgestaltung der künftig zu gewährenden betrieblichen Altersversorgung verhandelten (vgl. dazu BAG 26.08.2008, 1 AZR 354/07).
222
Die gekündigte betriebsverfassungsrechtliche Regelung entfaltet bezüglich des in Ziffer 4 angesprochenen und 'schlechter behandelten' Personenkreises der nach dem 31.12.1950 Geborenen Nachwirkung, und zwar bis zum Abschluss einer mitbestimmten Regelung oder aber bis zum Eintritt eines sonstigen Rechtsgrundes, durch welchen ggf. auch die Nachwirkung der Betriebsvereinbarung in diesem Punkte beendet wird.
223
Letzteres ist – erst - mit Wirkung zum 31.05.2012 aufgrund der zweiten ordentlichen Kündigungserklärung der Arbeitgeberin geschehen; dazu unten.
224
Der Betriebsrat kann grds. nicht erzwingen, dass betriebliche Versorgungsregelungen fortgelten (BAG 17.8.1999, 3 ABR 55/98). Die Nachwirkung einer freiwilligen Betriebsvereinbarung ist – im Gegensatz zu Fällen der erzwingbaren Mitbestimmung – bei einer 'freiwilligen' Betriebsvereinbarung gesetzlich nicht vorgesehen und ihre etwaige Vereinbarung bedürfte nach Auffassung des BAG deutlicher Anhaltspunkte (BAG 21.8.2001, 3 ABR 44/00).
225
§ 77 Abs 6 BetrVG ordnet die Nachwirkung nur für Betriebsvereinbarungen über Gegenstände der erzwingbaren Mitbestimmung an. Betriebsvereinbarungen über Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unterliegen dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 I Nr 8 oder 10 BetrVG nur insoweit, als es um die Verteilung der zur Verfügung stehenden Mittel geht. Soweit kein Verteilungsspielraum besteht, scheidet ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats aus (BAG 09.12.2008, 3 AZR 384/07).
226
Dem BAG kann darin gefolgt werden, dass die Nachwirkung einer gekündigten Betriebsvereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung auch dann ausgeschlossen ist, wenn der Arbeitgeber lediglich bestimmte Besitzstände entfallen lassen will und innerhalb des auf diese Weise mitbestimmungsfrei verringerten Dotierungsrahmens kein Raum für eine Neuverteilung bleibt (BAG 11.5.1999, 3 AZR 21/98; BAG 17.8.1999, 3 ABR 55/98).
227
Eine Nachwirkung hat jedoch auch das Bundesarbeitsgericht erwogen, wenn der Arbeitgeber mit seiner Kündigung die Absicht verfolgt, an die Stelle der bisherigen Versorgungsregelung ein anderes mitbestimmungspflichtiges Versorgungswerk zu setzen (BAG 17.8.1999, 3 ABR 55/98) - wofür es vorliegend Anhaltspunkte in Form der fortgesetzten Verhandlungen mit dem Betriebsrat gibt.
228
Nach Auffassung des Gerichts kann auf die grds. für zutreffend gehaltenen Überlegungen von Heither (Nachwirkung einer gekündigten Betriebsvereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung, DB 2008, 2705; einer Nachwirkung zustimmend auch Sievers in: Uckermann/Fuhrmanns/Ostermeyer/Doetsch, Das Recht der betrieblichen Altersversorgung, C.H. Beck 2014, Kap. 7 Rn 98, Seite 366) zu einer etwa festzustellenden Nachwirkung von Bestandteilen bzw. einzelner Regelungen einer Betriebsvereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung im vorliegenden Falle zurück gegriffen werden mit der Maßgabe, dass die Verletzung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei Ausspruch der Kündigungserklärung(en) aus § 87 BetrVG die Nachwirkung der Betriebsvereinbarung 'VO 87' in diesen mitbestimmungspflichtigen Punkten zur Folge hat.
229
4. Die außerordentliche / fristlose Kündigungserklärung der Arbeitgeberin vom 28.2.2012 ist rechtsunwirksam und hat die Geltung der Betriebsvereinbarung 'VO 87' nicht mit sofortiger Wirkung beendet; ebenso nicht die Nachwirkung.
230
Hierzu gilt das oben schon Gesagte. Trotz der Fortdauer der wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Arbeitgeberin fehlt es an dem für eine fristlose Kündigung erforderlichen wichtigen Grund. Dies gilt verstärkt angesichts des Umstands, dass die betriebliche Altersversorgung für Neueintritte nach dem 28.02.2011 bereits geschlossen war; vgl. oben.
231
Überdies: Ausgehend von der oben dargestellten Rechtsauffassung der erkennenden Kammer ist sie mit ihren gewollten Wirkungen zu Ziffer 1 aus den schon zur vorangegangenen ordentlichen Kündigungserklärung angeführten Gründen rechtsunwirksam und zudem zu Ziffer 2 gegenstandslos, denn das Gericht geht davon aus, dass die Schließung der Versorgung bereits für Neueintritte nach dem 28.02.2011 bewirkt worden ist (insoweit ohne Nachwirkung).
232
4.1. Auch die hilfsweise ausgesprochene zweite ord. Kündigung vom 28.2.2012 zum 31.5.2012 ist bezüglich der von der Arbeitgeberin angestrebten rechtlichen Wirkungen differenziert zu beurteilen.
233
4.1.1. Die hilfsweise ausgesprochene zweite ord. Kündigung vom 28.2.2012 mit Wirkung zum 31.5.2012 ist mit ihren gewollten Wirkungen zu Ziffer 1 aus den schon zur ersten ordentlichen Kündigungserklärung angeführten Gründen rechtsunwirksam und zudem zu Ziffer 2 gegenstandslos, denn das Gericht geht davon aus, dass die Schließung der Versorgung für Neueintritte nach dem 28.02.2011 bereits bewirkt worden ist (insoweit ohne Nachwirkung), wie oben ausgeführt.
234
4.1.2. Die hilfsweise ausgesprochene ord. Kündigung vom 28.2.2012 zum 31.5.2012 erweist sich mit ihren gewollten Wirkungen zu Ziffer 3 der Kündigungserklärung als rechtswirksam. Sie führt zur vollständigen Schließung der Versorgung ab dem 01.06.2012 und belässt den Arbeitnehmern, welche Anwartschaften auf eine betriebliche Altersversorgung nach den Regelungen der Betriebsvereinbarung 'VO 87' erworben haben, diese unter Festschreibung des bis zum 31.5.2012 erreichten Besitzstandes („eingefroren“), jedoch ohne weitere Steigerungen. Soweit sich durch die ordentliche Kündigung der Betriebsvereinbarung 'VO 87' ab dem 01.06.2012 keine weiteren Zuwächse für die aus der 'VO 87' Berechtigten ergeben können, erweist sich dies als rechtswirksam.
235
Durch das 'Einfrieren' liegt ein Eingriff in die erdiente Dynamik vor, was die Beteiligten so auch übereinstimmend sehen, weil der begünstigte Arbeitnehmer auf der Grundlage der Neuregelung weniger erhält, als er zum Ablösungsstichtag bei Aufrechterhaltung des ursprünglich vorgesehenen dynamischen Faktors erdient hätte. Bei endgehaltsbezogenen Zusagen geht es um das Vertrauen des Arbeitnehmers darauf, er werde das im Ablösungszeitpunkt von ihm Erdiente in Relation zu dem beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis erreichten Arbeitsverdienst erhalten (vgl. G. Reinecke DB 2005, 1963 ff).
236
Eingriffe in eine dienstzeitunabhängige erdiente Dynamik (2. Stufe; wie bei endgehaltsbezogener Zusage) können nur beim Vorliegen triftiger Gründe erfolgen (BAG 21.8.2001, 3 ABR 44/00; BAG 17.4.1985, 3 AZR 72/83).
237
Diese triftigen Gründe lassen sich nach der Rechtsauffassung des Gerichts nach dem überschaubaren Sach- und Streitstand bejahen.
238
Für die rechtliche Bewertung kann maßgeblich auf die Grundsätze zurückgegriffen werden, welche die Rechtsprechung für die Rentenanpassung nach § 16 BetrAVG aufgestellt hat. Für die Betriebsrentenanpassung nach § 16 BetrAVG kommt es entscheidend auf eine angemessene Kapitalverzinsung und eine hinreichende Eigenkapitalausstattung an (BAG 26.10.2010, 3 AZR 502/08). Eine angemessene Eigenkapitalverzinsung besteht aus einem Basiszins und einem Risikozuschlag. Der Basiszins entspricht der Umlaufrendite öffentlicher Anleihen; der Risikozuschlag (diesen für 'aktive Arbeitgeber' bestätigend auch BAG 26.10.2010, 3 AZR 502/08) beträgt einheitlich 2 %. Ein Geldentwertungsabschlag darf unterbleiben (BAG 23.5.2000, 3 AZR 146/99 zu § 16 BetrVG).
239
Unbeanstandet von dem Betriebsrat geht die Arbeitgeberin hier von einer angemessenen Eigenkapitalverzinsung in Höhe von 3,5 % aus, welche auch das Gericht zugrunde legt.
240
Für eine einigermaßen zuverlässige Prognose muss die bisherige Entwicklung über einen längeren, repräsentativen Zeitraum von idR. mindestens 3 Jahren ausgewertet werden. Dieser Zeitraum kann sich vor allem dann als nicht ausreichend erweisen, wenn die spätere Entwicklung zu berechtigten Zweifeln an der Vertretbarkeit der Prognose des Arbeitgebers führt (BAG 25.4.2006, 3 AZR 50/05, zu § 16 BetrAVG). Vorliegend bestätigt die spätere Entwicklung die Einschätzung der Arbeitgeberin.
241
Die Entscheidung der Arbeitgeberin basierte bei Kündigungsausspruch am 30.11.2010 auf den im Verfahren vorgetragenen Verzinsungen des Eigenkapitals mit Negativwerten bereits für 2008 und 2009 sowie einer entsprechenden Negativprognose für 2010, an deren Realitätsnähe angesichts des späten Prognosezeitpunktes nahe dem Jahresende und des real eingetretenen Ergebnisses auch der Betriebsrat keine beachtlichen Zweifel anmeldet. Der weitere Verlauf in den Folgejahren führte bis hin zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Arbeitgeberin.
242
Für Eingriffe in noch nicht erdiente dienstzeitabhängige Zuwächse genügen auch im Falle der Kündigung einer Betriebsvereinbarung über eine betriebliche Altersversorgung sachlich-proportionale Gründe (BAG 21.8.2001, 3 ABR 44/00; BAG 19.4.2005, 3 AZR 468/04 zu einer ablösenden BV). Nach den vorangehenden Ausführungen sind gerade auch diese zu bejahen; ein Sanierungsplan ist nicht erforderlich. Die Maßnahme der Arbeitgeberin ist auch geeignet und erforderlich zur Erreichung des gewollten Zwecks und verhältnismäßig; ihr Einsatz erscheint auch willkürfrei. Es genügt, wenn sich die Kürzungen bei der betrieblichen Altersversorgung in einen Zusammenhang anderer Maßnahmen einfügen, die insgesamt der Kostenersparnis dienen (bspw. BAG 19.4.2005, 3 AZR 468/04). Das ist der Fall, wie schon die multiplen Veranlassungen der Arbeitgeberin aus dieser Zeit aufzeigen, darunter etwa auch die Beseitigung von Ansprüchen aus der M. Sozialvereinbarung. Indiziell deutet auch der Abschluss des Sanierungstarifvertrags mit der IG Metall in diese Richtung (vgl. BAG 21.8.2001, 3 ABR 44/00).
243
5. Aus der insoweit bis zum Ablauf des 28.2.2011 auch für nach dem Stichtag 4.10.1993 im Betriebe der Arbeitgeberin neu eingetretene Arbeitnehmer wirksam fortbestanden habenden Betriebsvereinbarung 'VO 87' hat der Betriebsrat gegen die Arbeitgeberin auch den von ihm erhobenen Anspruch auf Durchführung dieser Betriebsvereinbarung, was somit antragsgemäß festzustellen ist, jedoch beschränkt auf den Zeitraum der Fortgeltung der Betriebsvereinbarung 'VO 87' für neu eintretende Arbeitnehmer; der weitergehende Antrag unterliegt somit der Zurückweisung.
244
Zur Frage von Bestand und Fortgeltung der Betriebsvereinbarung 'VO 87' gerade auch für die nach dem Stichtag 4.10.1993 bis zum Ablauf des 28.2.2011 eingetretenen Mitarbeiter der Beklagten kann Bezug genommen werden auf die vorangehenden Begründungen, insbes. unter Pt. 2.2., 2.3, 2.4. sowie 3.1.
245
Die Durchführung der Betriebsvereinbarung 'VO 87' muss dabei gegenüber den nach dem Stichtag eingetretenen Mitarbeitern in derjenigen Weise erfolgen, dass auch und gerade den Mitarbeitern, welche nach dem sog. 'Stichtag' bei der Arbeitgeberin eingestellt worden sind, eine Versorgungszusage erteilt bzw. bestätigt wird, denn diesen gegenüber vertritt die Arbeitgeberin rechtlich unzutreffend die konträre Position.
246
Insoweit dient der Antrag des Betriebsrats der Feststellung des Umfangs der Anwendbarkeit der Betriebsvereinbarung 'VO 87' und damit der betriebsverfassungsrechtlichen Durchführungspflichten der Arbeitgeberin; Verfahrensgegenstand sind eigene Rechte des Betriebsrats (wie BAG 21.8.2001, 3 ABR 44/00) unabhängig von individualrechtlichen Ansprüchen der einzelnen Arbeitnehmer, welche die erkennende sowie die 5. Kammer in den diesbezüglichen Verfahren jedoch ebenfalls bejaht hat (abgeändert in den Berufungsverfahren).
247
Ob eine solche 'Zusage' rechtlich konstitutiv für den Versorgungsanspruch ist oder dieser ohnehin unmittelbar aus der – zunächst noch fortgeltenden - Betriebsvereinbarung 'VO 87' folgt, kann dahinstehen. Die von dem Betriebsrat gewollte – womöglich nur deklaratorische - Versorgungszusage erfüllt jedoch die Funktion und den Zweck, die betroffenen Mitarbeiter zu informieren und erstmals über den bestehenden Anspruch positiv in Kenntnis zu setzen. Für die Mitarbeiter der Arbeitgeberin ist dies auch unverzichtbar, um überhaupt einen Überblick über ihre bereits erworbenen und die noch individuell zu erwerbenden Altersversorgungsansprüche insgesamt zu gewinnen, derer es bedarf, um die jeweils eigene Altersversorgung planen und gestalten zu können. Dies ist um so mehr geboten, als die Arbeitgeberin das Bestehen des Versorgungsanspruchs für diese Personengruppe nach wie vor und nachdrücklich in Abrede stellt.
248
6. Der Antrag zu 6 ist unbegründet, da er sich lediglich auf einen Feststellungstenor bezieht.
249
Unbegründet sind auch die weiteren Sachanträge des Betriebsrats, soweit sie im Rahmen der abgestuften Antragstellung zur Entscheidung angefallen sind. Dies ergibt sich aus den vorangehenden Ausführungen.
250
7. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
251
RECHTSMITTELBELEHRUNG
252
Gegen diesen Beschluss kann Beschwerde eingelegt werden.
253
Die Beschwerde muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim
254
Landesarbeitsgericht L.
255
Blumenthalstraße 33
256
50670 L.
257
Fax: 0221-7740 356
258
eingegangen sein.
259
Die elektronische Form wird durch ein qualifiziert signiertes elektronisches Dokument gewahrt, das nach Maßgabe der Verordnung des Justizministeriums über den elek-tronischen Rechtsverkehr bei den Arbeitsgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO ArbG) vom 2. Mai 2013 in der jeweils geltenden Fassung in die elektronische Poststelle zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.egvp.de.
260
Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.
261
Die Beschwerdeschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
262
263
1. Rechtsanwälte,
264
2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
265
3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
266
Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
267
* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 19. Dezember 2008 - 26 Sa 877/08 - wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich ge
(1) Der Schuldner fügt dem Antrag auf Anordnung der Eigenverwaltung eine Eigenverwaltungsplanung bei, welche umfasst:
1.
einen Finanzplan, der den Zeitraum von sechs Monaten abdeckt und eine fundierte Darstellung der Finanzierungsquellen enthält, durch welche die Fortführung des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes und die Deckung der Kosten des Verfahrens in diesem Zeitraum sichergestellt werden soll,
2.
ein Konzept für die Durchführung des Insolvenzverfahrens, welches auf Grundlage einer Darstellung von Art, Ausmaß und Ursachen der Krise das Ziel der Eigenverwaltung und die Maßnahmen beschreibt, welche zur Erreichung des Ziels in Aussicht genommen werden,
3.
eine Darstellung des Stands von Verhandlungen mit Gläubigern, den am Schuldner beteiligten Personen und Dritten zu den in Aussicht genommenen Maßnahmen,
4.
eine Darstellung der Vorkehrungen, die der Schuldner getroffen hat, um seine Fähigkeit sicherzustellen, insolvenzrechtliche Pflichten zu erfüllen, und
5.
eine begründete Darstellung etwaiger Mehr- oder Minderkosten, die im Rahmen der Eigenverwaltung im Vergleich zu einem Regelverfahren und im Verhältnis zur Insolvenzmasse voraussichtlich anfallen werden.
(2) Des Weiteren hat der Schuldner zu erklären,
1.
ob, in welchem Umfang und gegenüber welchen Gläubigern er sich mit der Erfüllung von Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen, Pensionszusagen oder dem Steuerschuldverhältnis, gegenüber Sozialversicherungsträgern oder Lieferanten in Verzug befindet,
2.
ob und in welchen Verfahren zu seinen Gunsten innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Antrag Vollstreckungs- oder Verwertungssperren nach diesem Gesetz oder nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz angeordnet wurden und
3.
ob er für die letzten drei Geschäftsjahre seinen Offenlegungspflichten, insbesondere nach den §§ 325 bis 328 oder 339 des Handelsgesetzbuchs nachgekommen ist.
(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:
1.
Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;
2.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;
3.
vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit;
4.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte;
5.
Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird;
6.
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen;
7.
Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften;
8.
Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist;
9.
Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen;
10.
Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung;
11.
Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren;
12.
Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen;
13.
Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt;
14.
Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.
(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.
(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.
(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.
(1) Der Gesamtbetriebsrat ist zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können; seine Zuständigkeit erstreckt sich insoweit auch auf Betriebe ohne Betriebsrat. Er ist den einzelnen Betriebsräten nicht übergeordnet.
(2) Der Betriebsrat kann mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder den Gesamtbetriebsrat beauftragen, eine Angelegenheit für ihn zu behandeln. Der Betriebsrat kann sich dabei die Entscheidungsbefugnis vorbehalten. § 27 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(1) Wird ein Betrieb gespalten, so bleibt dessen Betriebsrat im Amt und führt die Geschäfte für die ihm bislang zugeordneten Betriebsteile weiter, soweit sie die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 erfüllen und nicht in einen Betrieb eingegliedert werden, in dem ein Betriebsrat besteht (Übergangsmandat). Der Betriebsrat hat insbesondere unverzüglich Wahlvorstände zu bestellen. Das Übergangsmandat endet, sobald in den Betriebsteilen ein neuer Betriebsrat gewählt und das Wahlergebnis bekannt gegeben ist, spätestens jedoch sechs Monate nach Wirksamwerden der Spaltung. Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung kann das Übergangsmandat um weitere sechs Monate verlängert werden.
(2) Werden Betriebe oder Betriebsteile zu einem Betrieb zusammengefasst, so nimmt der Betriebsrat des nach der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer größten Betriebs oder Betriebsteils das Übergangsmandat wahr. Absatz 1 gilt entsprechend.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn die Spaltung oder Zusammenlegung von Betrieben und Betriebsteilen im Zusammenhang mit einer Betriebsveräußerung oder einer Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz erfolgt. -----
*)
Diese Vorschrift dient der Umsetzung des Artikels 6 der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 82 S. 16).
(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.
(2) Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.
(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.
(4) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.
(5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:
1.
den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,
2.
den Grund für den Übergang,
3.
die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und
4.
die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.
(6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.
(1) Vereinbarungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, auch soweit sie auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen, führt der Arbeitgeber durch, es sei denn, dass im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist. Der Betriebsrat darf nicht durch einseitige Handlungen in die Leitung des Betriebs eingreifen.
(2) Betriebsvereinbarungen sind von Betriebsrat und Arbeitgeber gemeinsam zu beschließen und schriftlich niederzulegen. Sie sind von beiden Seiten zu unterzeichnen; dies gilt nicht, soweit Betriebsvereinbarungen auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen. Werden Betriebsvereinbarungen in elektronischer Form geschlossen, haben Arbeitgeber und Betriebsrat abweichend von § 126a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dasselbe Dokument elektronisch zu signieren. Der Arbeitgeber hat die Betriebsvereinbarungen an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen.
(3) Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt.
(4) Betriebsvereinbarungen gelten unmittelbar und zwingend. Werden Arbeitnehmern durch die Betriebsvereinbarung Rechte eingeräumt, so ist ein Verzicht auf sie nur mit Zustimmung des Betriebsrats zulässig. Die Verwirkung dieser Rechte ist ausgeschlossen. Ausschlussfristen für ihre Geltendmachung sind nur insoweit zulässig, als sie in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung vereinbart werden; dasselbe gilt für die Abkürzung der Verjährungsfristen.
(5) Betriebsvereinbarungen können, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.
(6) Nach Ablauf einer Betriebsvereinbarung gelten ihre Regelungen in Angelegenheiten, in denen ein Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzen kann, weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.
(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:
1.
Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;
2.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;
3.
vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit;
4.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte;
5.
Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird;
6.
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen;
7.
Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften;
8.
Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist;
9.
Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen;
10.
Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung;
11.
Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren;
12.
Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen;
13.
Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt;
14.
Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.
(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
(1) Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg
1.
des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder
2.
der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens
im Prüfungszeitraum.
(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn
1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens eins vom Hundert anzupassen,
2.
die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung im Sinne des § 1b Abs. 2 oder über eine Pensionskasse im Sinne des § 1b Abs. 3 durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschußanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden oder
3.
eine Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt wurde; Absatz 5 findet insoweit keine Anwendung.
(4) Sind laufende Leistungen nach Absatz 1 nicht oder nicht in vollem Umfang anzupassen (zu Recht unterbliebene Anpassung), ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Anpassung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Eine Anpassung gilt als zu Recht unterblieben, wenn der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schriftlich dargelegt, der Versorgungsempfänger nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang der Mitteilung schriftlich widersprochen hat und er auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hingewiesen wurde.
(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung finanziert wird, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Leistungen mindestens entsprechend Absatz 3 Nr. 1 anzupassen oder im Falle der Durchführung über eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse sämtliche Überschussanteile entsprechend Absatz 3 Nr. 2 zu verwenden.
(6) Eine Verpflichtung zur Anpassung besteht nicht für monatliche Raten im Rahmen eines Auszahlungsplans sowie für Renten ab Vollendung des 85. Lebensjahres im Anschluss an einen Auszahlungsplan.
(1) Spätestens zehn Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit bestellt der Betriebsrat einen aus drei Wahlberechtigten bestehenden Wahlvorstand und einen von ihnen als Vorsitzenden. Der Betriebsrat kann die Zahl der Wahlvorstandsmitglieder erhöhen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl erforderlich ist. Der Wahlvorstand muss in jedem Fall aus einer ungeraden Zahl von Mitgliedern bestehen. Für jedes Mitglied des Wahlvorstands kann für den Fall seiner Verhinderung ein Ersatzmitglied bestellt werden. In Betrieben mit weiblichen und männlichen Arbeitnehmern sollen dem Wahlvorstand Frauen und Männer angehören. Jede im Betrieb vertretene Gewerkschaft kann zusätzlich einen dem Betrieb angehörenden Beauftragten als nicht stimmberechtigtes Mitglied in den Wahlvorstand entsenden, sofern ihr nicht ein stimmberechtigtes Wahlvorstandsmitglied angehört.
(2) Besteht acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Betriebsrats kein Wahlvorstand, so bestellt ihn das Arbeitsgericht auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft; Absatz 1 gilt entsprechend. In dem Antrag können Vorschläge für die Zusammensetzung des Wahlvorstands gemacht werden. Das Arbeitsgericht kann für Betriebe mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern auch Mitglieder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft, die nicht Arbeitnehmer des Betriebs sind, zu Mitgliedern des Wahlvorstands bestellen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl erforderlich ist.
(3) Besteht acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Betriebsrats kein Wahlvorstand, kann auch der Gesamtbetriebsrat oder, falls ein solcher nicht besteht, der Konzernbetriebsrat den Wahlvorstand bestellen. Absatz 1 gilt entsprechend.
(1) Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg
1.
des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder
2.
der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens
im Prüfungszeitraum.
(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn
1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens eins vom Hundert anzupassen,
2.
die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung im Sinne des § 1b Abs. 2 oder über eine Pensionskasse im Sinne des § 1b Abs. 3 durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschußanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden oder
3.
eine Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt wurde; Absatz 5 findet insoweit keine Anwendung.
(4) Sind laufende Leistungen nach Absatz 1 nicht oder nicht in vollem Umfang anzupassen (zu Recht unterbliebene Anpassung), ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Anpassung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Eine Anpassung gilt als zu Recht unterblieben, wenn der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schriftlich dargelegt, der Versorgungsempfänger nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang der Mitteilung schriftlich widersprochen hat und er auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hingewiesen wurde.
(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung finanziert wird, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Leistungen mindestens entsprechend Absatz 3 Nr. 1 anzupassen oder im Falle der Durchführung über eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse sämtliche Überschussanteile entsprechend Absatz 3 Nr. 2 zu verwenden.
(6) Eine Verpflichtung zur Anpassung besteht nicht für monatliche Raten im Rahmen eines Auszahlungsplans sowie für Renten ab Vollendung des 85. Lebensjahres im Anschluss an einen Auszahlungsplan.