Arbeitsgericht Bielefeld Urteil, 30. Juni 2015 - 7 Ca 214/14
Gericht
Tenor
- 1.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.307,69 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 01.11.2014 zu zahlen.
- 2.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
- 3.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte zu 80 % und der Kläger zu 20 %.
- 4.
Der Streitwert wird auf 6.581,54 € festgesetzt.
1
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten im vorliegenden Verfahren um einen Anspruch des Klägers auf Zahlung von Urlaubsabgeltung für die Jahre 2013 und 2014.
3Der Kläger wurde 1950 geboren. Er ist als schwerbehinderter Mensch anerkannt. Der Kläger wurde seit Oktober 2001 von der Beklagten beschäftigt als Kraftfahrer zu einem monatlichen Arbeitsentgelt in Höhe von 2.300,00 € brutto.
4Ab dem 01.10.2013 erhielt der Kläger Altersrente für schwerbehinderte Menschen.
5Der Kläger war zuvor ab dem 02.10.2012 durchgehend arbeitsunfähig krankgeschrieben.
6Die Beklagte betrachtete zunächst das Arbeitsverhältnis der Parteien wegen des Bezugs der Rente ab dem 01.10.2013 als beendet. Nachdem der Kläger noch Urlaubsabgeltung geltend machte für die Jahre 2012 und 2013 berief sie sich darauf, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien noch bestehe. Schließlich kündigte der Kläger das Arbeitsverhältnis der Parteien mit einem Schreiben vom 25.09.2014 zum 31.10.2014.
7Der Kläger war auch im Jahre 2013 arbeitsunfähig erkrankt. Laut einer letzten Bescheinigung der Krankenkasse vom 09.10.2013 war der Kläger durchgehend zumindest bis zum 08.10.2013 arbeitsunfähig krank. Dass der Kläger auch den Rest des Jahres bis Januar 2014 krank war, ist zwischen den Parteien streitig.
8Der Kläger behauptet, er sei durchgehend arbeitsunfähig krank gewesen. Ihm stehe demgemäß Urlaubsabgeltung für die Jahre 2013 und 2014 zu. Ihm seien 26 Urlaubstage bei einer Fünftagewoche bei seiner Einstellung zugesagt worden. Diese Tage habe er auch in der Vergangenheit jeweils als Urlaubstage genommen. Hinzuzurechnen seien fünf Tage wegen der Schwerbehinderteneigenschaft, so dass sich ein jährlicher Urlaubsanspruch von 31 Tagen ergebe. Es ergebe sich pro Jahr folgende Berechnung 2.300,00 € x drei Monate : 65 Arbeitstage x 31 = 3.290,77 €. Für die beiden Jahren 2013 und 2014 ergebe sich danach ein Anspruch in Höhe von 6.581,54 € brutto.
9Der Kläger b e a n t r a g t ,
10die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 6.581,54 € brutto nebst Zinsen
11in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem
1201.10.2014 zu zahlen.
13Die Beklagte b e a n t r a g t ,
14die Klage abzuweisen.
15Die Beklagte behauptet, dass dem Kläger keine Zusage von 26 Urlaubstagen bei einer Fünftagewoche pro Jahr gemacht worden sei. Ihm stünden allenfalls 20 Urlaubstage bei einer Fünftagewoche zu plus fünf Tage Schwerbehindertenurlaub.
16Zudem müsse die Beklagte mit Nichtwissen bestreiten, dass der Kläger durchgehend im Jahre 2013 arbeitsunfähig krank gewesen sei. Die Beklagte gehe davon aus, dass der Kläger für einen anderen Arbeitgeber in den Jahren 2013 und 2014 Arbeitsleistungen als Kraftfahrer erbracht habe. Dieser Umstand sei ihr aus der Belegschaft zugetragen worden. Es stehe auch einer Urlaubsabgeltung für das Jahr 2014 § 6 BUrlG entgegen, der Doppelansprüche nicht zulasse.
17Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze und auf die Protokollniederschriften der Sitzungen vom 22.08.2014, 17.02.2015 und 30.06.2015 verwiesen.
18Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung einer Auskunft des den Kläger behandelnden Arztes D zu folgenden Fragen: 1. Befand sich Herr T, Sstraße 1, in S1 in der Zeit von September 2013 bis Januar 2014 in Ihrer ärztlichen Behandlung, 2. War Herr T in diesem Zeitraum arbeitsunfähig erkrankt, 3. Falls die Frage 2) bejaht wird, aufgrund welcher Umstände gingen Sie von einer Arbeitsunfähigkeit des Herrn T aus, 4. Suchte er Sie in diesem Zeitraum auf, ggf. wenn ja, an welchen Tagen. Die vom Gericht gestellten Fragen wurden durch den Arzt D mit einem Schreiben vom 18.06.2015 beantwortet. Bezüglich dieses Schreibens wird auf Bl. 120 bis 121 d.A. verwiesen.
19E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
20Die Klage ist zum Teil begründet und zum Teil unbegründet.
21Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung von 5.307,69 € brutto Urlaubsabgeltung für die Jahre 2013 und 2014 gemäß § 7 BUrlG.
22Da das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung des Klägers vom 25.09.2014 mit dem 31.10.2014 beendet worden ist, ist der vom Kläger in den Jahren 2013 und 2014 nicht genommene Urlaub abzugelten.
23Nach der Rechtsprechung des BAG (BAG in Urteil v. 12.11.2013, 9 AZR 727/12 m.w.N.), der die Kammer folgt, verfällt ein Urlaubsanspruch, der in einem bestimmten Jahr wegen dauernder Arbeitsunfähigkeit nicht in Natur genommen werden konnte, 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres. Daher war der Urlaub des Klägers für das Jahr 2013 bei seinem Ausscheiden am 31.10.2014 noch nicht verfallen.
24Dazu geht das Gericht des Weiteren davon aus, dass der Kläger seinen Urlaub im Jahre 2013 nicht nehmen konnte, da er durchgehend arbeitsunfähig krank war. Das folgt zunächst aus einer Bescheinigung der Krankenkasse, nachdem der Kläger zumindest bis zum 08.10. durchgehend arbeitsunfähig krank war und Krankengeld bezog.
25Der Kläger hat seinen Sachvortrag, dass er auch in der Folgezeit im Jahre 2013 bis Januar 2014 arbeitsunfähig krank war, zur Überzeugung der Kammer nachweisen können. Dazu hat der den Kläger behandelnde Arzt D auf die Frage des Gerichts, ob der Kläger von September 2013 bis Januar 2014 durchgehend krank war, mit ja beantwortet. Des Weiteren hat der Arzt Tage im Oktober und November 20134 angegeben, an denen der Kläger ihn aufgesucht hat und auch die jeweiligen Diagnosen aufgezeigt. Das Gericht hat keinen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Arztes D.
26Das Gericht konnte des Weiteren nicht davon ausgehen, dass der Kläger in Wahrheit arbeitsfähig war, da er bei einem Arbeitgeber Tätigkeiten erbrachte, wie die Beklagte vorgetragen hat. Denn die Beklagte hat dazu lediglich pauschal vorgetragen, dass der Kläger bei einem anderen Arbeitgeber als LKW-Fahrer gefahren sei, was der Beklagten von anderen Arbeitnehmern zugetragen worden sei. Diese Angaben waren so pauschal und unsubstantiiert, dass der Kläger sich darauf nicht im Einzelnen substantiiert einlassen konnte und das Gericht ggf. die Richtigkeit überprüfen konnte.
27Im Übrigen ist ein Anspruch des Klägers auf Urlaubsabgeltung gemäß § 6 BUrlG nicht ausgeschlossen. Selbst wenn man unterstellen würde, dass der Kläger ein anderes Arbeitsverhältnis eingegangen wäre, wäre er nicht daran gehindert, seine Urlaubsabgeltungsansprüche für das Jahr 2013 und 2014 gegenüber der Beklagten geltend zu machen. § 6 BUrlG schließt Doppelansprüche lediglich für den Fall aus, wenn ein Arbeitnehmer für das laufende Kalenderjahr bereits von einem früheren Arbeitgeber Urlaub gewährt erhalten hat. Im vorliegenden Fall geht es jedoch nicht darum, dass der Kläger von einem vorherigen Arbeitgeber bereits Urlaub erhalten haben könnte, sondern wenn man unterstellt, der Sachvortrag der Beklagten wäre richtig, hätte der Kläger zwei parallel geführte Arbeitsverhältnisse gehabt und demgemäß auch zwei dem jeweiligen Arbeitgeber gegenüber geltend zu machende Urlaubsansprüche.
28Soweit der Kläger allerdings Urlaubsabgeltung verlangt für 31 Urlaubstage, war die Klage zum Teil abzuweisen. Der Kläger hat lediglich einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung für 20 Arbeitstage pro Jahr gemäß § 1 BUrlG bei einer Fünftagewoche zuzüglich fünf Tagen Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen gemäß § 125 SGB IX, insgesamt 25 Tage. Es ergibt sich danach folgende Berechnung:
292.300,00 € x drei Monate : 65 Arbeitstage x 25 = 2.653,85 brutto Urlaubsabgeltung pro Jahr.
30Einen Abgeltungsanspruch in dieser Höhe hat der Kläger nicht nur für das Jahr 2013, sondern auch für das Jahr 2014. Der Anspruch für das Jahr 2014 ergibt sich aus § 4 BUrlG. Der Kläger muss nicht lediglich einen Teilurlaub für das Jahr 2014 gemäß § 5 BUrlG geltend machen, da er nach einer Beschäftigungsdauer von mehr als sechs Monaten in der zweiten Jahreshälfte des Jahres 2014 ausschied. Es ist wiederum auszugehen von 25 Arbeitstagen Urlaubsanspruch, so das sich wiederum ein Betrag in Höhe von 2.653,85 € ergibt. Soweit hat der Kläger für das Jahr 2014 ebenfalls für sechs Urlaubstage mehr Urlaubsabgeltung beantragt, war die Klage insoweit ebenfalls als unbegründet abzuweisen.
31Insgesamt ergibt sich für die beiden Jahre ein Betrag in Höhe von 5.307,69 € brutto. Die Zinsentscheidung ergibt sich aus §§ 86, 288 BGB.
32Die Höhe des Streitwertes folgt aus der Höhe der vom Kläger geltend gemachten Forderung.
33Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO. Dabei hat das Gericht die Kostentragungspflicht zwischen den Parteien in dem Verhältnis geteilt, in dem sie teils obsiegt haben und teils unterlagen waren.
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(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.
(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.
(1) Der Anspruch auf Urlaub besteht nicht, soweit dem Arbeitnehmer für das laufende Kalenderjahr bereits von einem früheren Arbeitgeber Urlaub gewährt worden ist.
(2) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer eine Bescheinigung über den im laufenden Kalenderjahr gewährten oder abgegoltenen Urlaub auszuhändigen.
(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.
(2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.
(3) Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.
(4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.
(1) Der Anspruch auf Urlaub besteht nicht, soweit dem Arbeitnehmer für das laufende Kalenderjahr bereits von einem früheren Arbeitgeber Urlaub gewährt worden ist.
(2) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer eine Bescheinigung über den im laufenden Kalenderjahr gewährten oder abgegoltenen Urlaub auszuhändigen.
Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.
(1) In der schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Träger der Eingliederungshilfe und dem Leistungserbringer sind zu regeln:
- 1.
Inhalt, Umfang und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der Leistungen der Eingliederungshilfe (Leistungsvereinbarung) und - 2.
die Vergütung der Leistungen der Eingliederungshilfe (Vergütungsvereinbarung).
(2) In die Leistungsvereinbarung sind als wesentliche Leistungsmerkmale mindestens aufzunehmen:
- 1.
der zu betreuende Personenkreis, - 2.
die erforderliche sächliche Ausstattung, - 3.
Art, Umfang, Ziel und Qualität der Leistungen der Eingliederungshilfe, - 4.
die Festlegung der personellen Ausstattung, - 5.
die Qualifikation des Personals sowie - 6.
soweit erforderlich, die betriebsnotwendigen Anlagen des Leistungserbringers.
(3) Mit der Vergütungsvereinbarung werden unter Berücksichtigung der Leistungsmerkmale nach Absatz 2 Leistungspauschalen für die zu erbringenden Leistungen unter Beachtung der Grundsätze nach § 123 Absatz 2 festgelegt. Förderungen aus öffentlichen Mitteln sind anzurechnen. Die Leistungspauschalen sind nach Gruppen von Leistungsberechtigten mit vergleichbarem Bedarf oder Stundensätzen sowie für die gemeinsame Inanspruchnahme durch mehrere Leistungsberechtigte (§ 116 Absatz 2) zu kalkulieren. Abweichend von Satz 1 können andere geeignete Verfahren zur Vergütung und Abrechnung der Fachleistung unter Beteiligung der Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen vereinbart werden.
(4) Die Vergütungsvereinbarungen mit Werkstätten für behinderte Menschen und anderen Leistungsanbietern berücksichtigen zusätzlich die mit der wirtschaftlichen Betätigung in Zusammenhang stehenden Kosten, soweit diese Kosten unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse beim Leistungserbringer und der dort beschäftigten Menschen mit Behinderungen nach Art und Umfang über die in einem Wirtschaftsunternehmen üblicherweise entstehenden Kosten hinausgehen. Können die Kosten im Einzelfall nicht ermittelt werden, kann hierfür eine Vergütungspauschale vereinbart werden. Das Arbeitsergebnis des Leistungserbringers darf nicht dazu verwendet werden, die Vergütung des Trägers der Eingliederungshilfe zu mindern.
Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben.
(1) Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer
- a)
für Zeiten eines Kalenderjahrs, für die er wegen Nichterfüllung der Wartezeit in diesem Kalenderjahr keinen vollen Urlaubsanspruch erwirbt; - b)
wenn er vor erfüllter Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet; - c)
wenn er nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahrs aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.
(2) Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden.
(3) Hat der Arbeitnehmer im Falle des Absatzes 1 Buchstabe c bereits Urlaub über den ihm zustehenden Umfang hinaus erhalten, so kann das dafür gezahlte Urlaubsentgelt nicht zurückgefordert werden.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.