Arbeitsgericht Augsburg Beschluss, 14. Jan. 2016 - 5 BV 92/15

published on 14/01/2016 00:00
Arbeitsgericht Augsburg Beschluss, 14. Jan. 2016 - 5 BV 92/15
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Der Antragsteller beantragt den Ausschluss des Beteiligten zu 2) aus dem Betriebsrat gem. § 23 Abs. 1 BetrVG.

Die Beteiligte zu 3) ist ein Großhandelsunternehmen, welches Gastronomie- und Hoteleriebetriebe mit Lebensmitteln und allgemeinem Restaurant- und Hoteleriebedarf ausstattet.

Der Antragsteller und Beteiligte zu 1) ist der bei der Beteiligten zu 3) gebildete 11-köpfige Betriebsrat, der Antragsgegner und Beteiligte zu 2) ist Mitglied dieses Betriebsrates. Von April 2014 bis Februar 2015 war der Antragsgegner u.a. Mitglied im Wirtschaftsausschuss, Schriftführer und freigestelltes Mitglied des Antragstellers sowie Mitglied des Gesamtbetriebsrats und des Konzernbetriebsrats. Zuletzt war der Antragsgegner BEM-Beauftragter des Antragsstellers.

Der Antragsteller trägt vor, der Betriebsrat habe in seiner Sitzung am 22.07.2015 durch Mehrheitsbeschluss die Einleitung eines Ausschlussverfahrens nach § 23 Abs. 1 BetrVG gegen den Antragsgegner beschlossen.

Der Antragsteller trägt weiter vor, der Antragsgegner fehlte trotz ordnungsgemäßer Ladung im Zeitraum vom 25. Februar bis 22. Juli 2015 an insgesamt 12 Betriebsratssitzungen unentschuldigt (Bl. 4, 29 d.A.). Auch nach Einleitung des vorliegenden Verfahrens sei der Antragsgegner trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht zu den weiteren Betriebsratssitzungen erschienen und habe sich hierfür auch nicht entschuldigt. Am 10. Juni 2015 habe er trotz Anwesenheit nicht an den Beschlüssen des Betriebsrats teilgenommen.

Der Beteiligte zu 1) beantragt:

Der Antragsgegner ... wird aus dem Betriebsrat ausgeschlossen.

Der Beteiligte zu 2) beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Der Antragsgegner rügt den Vortrag des Antragstellers zur unentschuldigten Abwesenheit als unsubstantiiert und bestreitet, dass der Antragsgegner am 10. Juni 2016 trotz Anwesenheit an einer Beschlussfassung nicht teilgenommen habe (Bl. 21 d.A.).

Er bestreitet weiter mit Nichtwissen, dass der Antragsteller am 22.07.2015 in einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung, zu der alle Betriebsratsmitglieder unter Angabe der Tagesordnungspunkte ordnungsgemäß geladen worden sind, durch Beschlussfassung mit der Mehrheit der Stimmen die Einleitung des vorliegenden Verfahrens zum Ausschluss des Antragstellers und die Beauftragung des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers mit der Vertretung beschlossen habe (Bl. 23 d.A.).

Im Übrigen wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Der Antrag war zurückzuweisen, da nach Auffassung der Kammer die behaupteten Verstöße des Antragsgegners nicht die strengen Voraussetzungen für eine grobe Pflichtverletzung im Sinne des § 23 Abs. 1 BetrVG erfüllen.

1. Der Antrag des Betriebsrats ist nicht wegen nicht ordnungsgemäßer Beschlussfassung des Betriebsrats zur Beauftragung seines Verfahrensvollmächtigten mit der Durchführung des vorliegenden Beschlussverfahrens unzulässig.

Für die Beauftragung eines Rechtsanwalts durch den Betriebsrat mit der Durchführung eines Beschlussverfahrens bedarf es einer nach außen wirksamen Vollmachtserteilung nach §§ 80, 81 ZPO und einer wirksamen internen Beschlussfassung des Gremiums (BAG 09.12.2003 – 1 ABR 44/02, AP BetrVG 1972 § 33 Nr. 1). Die ordnungsgemäße Bevollmächtigung des Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats i.S.d. § 80, 81 BetrVG ist vorliegend nicht gerügt worden. Der Antragsgegner hat jedoch ausdrücklich bestritten, dass der Einleitung des vorliegenden Beschlussverfahrens ein wirksamer Beschluss des Betriebsrats zugrunde gelegen habe. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes kann ein Arbeitgeber die nicht näher dargelegten tatsächlichen Voraussetzungen eines wirksamen Betriebsratsbeschlusses mit Nichtwissen bestreiten. Der Betriebsrat hat dann die Einhaltung der Voraussetzungen im Einzelnen unter Beifügung von Unterlagen vorzutragen, darauf muss der Arbeitgeber darlegen, in welchen einzelnen Punkten und weshalb die Behauptungen des Betriebsrats dennoch unrichtig sein sollen (BAG 09.12.2003, a.a.O.).

Diesen Anforderungen wird der pauschale Vortrag des Antragstellers nicht gerecht. Die Kammer vertritt jedoch die Auffassung, dass die vom Bundesarbeitsgericht aufgestellten Grundsätze auf ein Beschlussverfahren; an dem der Betriebsrat und eines seiner Mitglieder beteiligt sind nicht übertragen werden können. Denn der Antragsgegner hat als Betriebsratsmitglied anders als der Arbeitgeber regelmäßig Kenntnis von der dem Beschlussverfahren zugrunde liegenden Beschlussfassung. Damit ist für ein Bestreiten mit Nichtwissen regelmäßig kein Raum. Von einem Betriebsratsmitglied kann erwartet werden, dass es Mängel der Beschlussfassung konkret rügt oder jedenfalls darlegt, warum ihm bezüglich der Beschlussfassung die erforderliche Kenntnis fehlt.

2. Gemäß § 23 Abs. 1 S. 1 BetrVG kann ein Betriebsratsmitglied aus dem Betriebsrat ausgeschlossen werden, wenn es seine gesetzlichen Pflichten grob verletzt. Mit den gesetzlichen Pflichten sind die Amtspflichten des Betriebsratsmitglieds gemeint, das heißt diejenigen Pflichten, die sich aus dem Betriebsverfassungsrecht ergeben (BAG 05.09.1947 – 1 ABR 1/67, juris; LAG Düsseldorf 23.01.2015 – 6 TaBV 48/14, juris). Dabei muss die Pflichtverletzung grob, nämlich objektiv erheblich und offensichtlich schwerwiegend sein. Eine grobe Verletzung der Pflichten kann nur angenommen werden, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles die weitere Amtsausübung des Betriebsrats untragbar erscheint (BAG 22.06.1993 – 1 ABR 62/92, juris). Der Ausschluss kann nur erfolgen, wenn der Auszuschließende durch ein ihm anrechenbares Verhalten die Funktionsfähigkeit des Betriebsrats ernstlich bedroht oder lahmgelegt hat (BAG 05.09.1947 – 1 ABR 1/67, a.a.O.).

Die dargestellten strengen Voraussetzungen an einen Ausschluss aus dem Betriebsrat sind nach Auffassung der Kammer auch nach den Behauptungen des Antragstellers nicht gegeben.

Zwar gehört es zu den Pflichten eines Betriebsratsmitglieds, dass es an den Sitzungen des Betriebsrats teilnimmt (Richardi, § 23 BetrVG, Rdnr. 17). Daher kommt ein ständiges unentschuldigtes Fernbleiben von der Betriebsratssitzung oder die Nichtteilnahme an Abstimmungen im Betriebsrat als grobe Pflichtverletzung i.S.d. § 23 Abs. 1 S. 1 BetrVG grundsätzlich in Betracht (Fitting § 23 BetrVG, Rdnr. 19). Weitere Voraussetzung ist jedoch nach Auffassung der Kammer entsprechend der oben dargestellten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, dass durch das Verhalten des Betriebsratsmitglieds die Funktionsfähigkeit des Betriebsrats ernstlich bedroht oder lahmgelegt wird. Denn das arbeitsgerichtliche Erkenntnisverfahren nach § 23 Abs. 1 BetrVG ist nicht auf Sanktionen gegen das Betriebsratsmitglied gerichtet (Hessisches LAG9 TaBV 17/13, juris), es sichert vielmehr die gesetzmäßige Durchführung der Betriebsverfassung.

Der Antragsteller hat jedoch nicht vorgetragen, noch ist ersichtlich, dass durch das behauptete ständige unentschuldigte Fernbleiben des Antragsgegners die Funktionsfähigkeit des 11-köpfigen Betriebsrats ernstlich bedroht oder gar lahmgelegt wird.

Die Kammer verkennt dabei nicht, dass ein ständiges unentschuldigtes Fernbleiben eines Betriebsratsmitglieds nicht dazu geeignet ist, eine vertrauensvolle Zusammenarbeit im Betriebsrat zu fördern. Mangels gravierender Auswirkungen auf die Funktionsfähigkeit des Betriebsrats sieht sie jedoch die Voraussetzungen nicht erfüllt, unter denen das Gericht im Rahmen des Verfahrens nach § 23 Abs. 1 BetrVG in die demokratisch legitimierte Zusammensetzung des Gremiums eingreifen kann.

Das Verfahren ist gemäß § 2 Abs. 2 GKG kostenfrei.

Gegen diesen Beschluss kann der Antragsteller Beschwerde beim Landesarbeitsgericht München gemäß nachfolgender Rechtsbehelfsbelehrung einlegen.

Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


Lastenausgleichsgesetz - LAG

§ 21a idF d. Art. 1 Nr. 51 G v. 23.7.2001 I 1852 dient der Umsetzung des Artikels 6 der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim

(1) In Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit sind von der Zahlung der Kosten befreit der Bund und die Länder sowie die nach Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlich

(1) Der Betriebsrat hat folgende allgemeine Aufgaben: 1. darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden;2. Maßnahmen,
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

Lastenausgleichsgesetz - LAG

§ 21a idF d. Art. 1 Nr. 51 G v. 23.7.2001 I 1852 dient der Umsetzung des Artikels 6 der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim

(1) In Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit sind von der Zahlung der Kosten befreit der Bund und die Länder sowie die nach Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlich

(1) Der Betriebsrat hat folgende allgemeine Aufgaben: 1. darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden;2. Maßnahmen,
1 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 23/01/2015 00:00

Tenor I. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 03.07.2014 - AZ: 4 BV 12/14 - abgeändert. Der Beteiligte zu 2) wird aus dem Betriebsrat der RWW Rheinisch-Westfälische Wasserwerksgesellschaft mb
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, der Arbeitgeber oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft können beim Arbeitsgericht den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Betriebsrat oder die Auflösung des Betriebsrats wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beantragen. Der Ausschluss eines Mitglieds kann auch vom Betriebsrat beantragt werden.

(2) Wird der Betriebsrat aufgelöst, so setzt das Arbeitsgericht unverzüglich einen Wahlvorstand für die Neuwahl ein. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft können bei groben Verstößen des Arbeitgebers gegen seine Verpflichtungen aus diesem Gesetz beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, eine Handlung zu unterlassen, die Vornahme einer Handlung zu dulden oder eine Handlung vorzunehmen. Handelt der Arbeitgeber der ihm durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung auferlegten Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er auf Antrag vom Arbeitsgericht wegen einer jeden Zuwiderhandlung nach vorheriger Androhung zu einem Ordnungsgeld zu verurteilen. Führt der Arbeitgeber die ihm durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung auferlegte Handlung nicht durch, so ist auf Antrag vom Arbeitsgericht zu erkennen, dass er zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld anzuhalten sei. Antragsberechtigt sind der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft. Das Höchstmaß des Ordnungsgeldes und Zwangsgeldes beträgt 10.000 Euro.

Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen.

Die Prozessvollmacht ermächtigt zu allen den Rechtsstreit betreffenden Prozesshandlungen, einschließlich derjenigen, die durch eine Widerklage, eine Wiederaufnahme des Verfahrens, eine Rüge nach § 321a und die Zwangsvollstreckung veranlasst werden; zur Bestellung eines Vertreters sowie eines Bevollmächtigten für die höheren Instanzen; zur Beseitigung des Rechtsstreits durch Vergleich, Verzichtleistung auf den Streitgegenstand oder Anerkennung des von dem Gegner geltend gemachten Anspruchs; zur Empfangnahme der von dem Gegner oder aus der Staatskasse zu erstattenden Kosten.

(1) Die Beschlüsse des Betriebsrats werden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Betriebsratsmitglieder, die mittels Video- und Telefonkonferenz an der Beschlussfassung teilnehmen, gelten als anwesend. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

(2) Der Betriebsrat ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Betriebsratsmitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt; Stellvertretung durch Ersatzmitglieder ist zulässig.

(3) Nimmt die Jugend- und Auszubildendenvertretung an der Beschlussfassung teil, so werden die Stimmen der Jugend- und Auszubildendenvertreter bei der Feststellung der Stimmenmehrheit mitgezählt.

(1) Der Betriebsrat hat folgende allgemeine Aufgaben:

1.
darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden;
2.
Maßnahmen, die dem Betrieb und der Belegschaft dienen, beim Arbeitgeber zu beantragen;
2a.
die Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern, insbesondere bei der Einstellung, Beschäftigung, Aus-, Fort- und Weiterbildung und dem beruflichen Aufstieg, zu fördern;
2b.
die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit zu fördern;
3.
Anregungen von Arbeitnehmern und der Jugend- und Auszubildendenvertretung entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt erscheinen, durch Verhandlungen mit dem Arbeitgeber auf eine Erledigung hinzuwirken; er hat die betreffenden Arbeitnehmer über den Stand und das Ergebnis der Verhandlungen zu unterrichten;
4.
die Eingliederung schwerbehinderter Menschen einschließlich der Förderung des Abschlusses von Inklusionsvereinbarungen nach § 166 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und sonstiger besonders schutzbedürftiger Personen zu fördern;
5.
die Wahl einer Jugend- und Auszubildendenvertretung vorzubereiten und durchzuführen und mit dieser zur Förderung der Belange der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer eng zusammenzuarbeiten; er kann von der Jugend- und Auszubildendenvertretung Vorschläge und Stellungnahmen anfordern;
6.
die Beschäftigung älterer Arbeitnehmer im Betrieb zu fördern;
7.
die Integration ausländischer Arbeitnehmer im Betrieb und das Verständnis zwischen ihnen und den deutschen Arbeitnehmern zu fördern, sowie Maßnahmen zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Betrieb zu beantragen;
8.
die Beschäftigung im Betrieb zu fördern und zu sichern;
9.
Maßnahmen des Arbeitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes zu fördern.

(2) Zur Durchführung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz ist der Betriebsrat rechtzeitig und umfassend vom Arbeitgeber zu unterrichten; die Unterrichtung erstreckt sich auch auf die Beschäftigung von Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen, und umfasst insbesondere den zeitlichen Umfang des Einsatzes, den Einsatzort und die Arbeitsaufgaben dieser Personen. Dem Betriebsrat sind auf Verlangen jederzeit die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen; in diesem Rahmen ist der Betriebsausschuss oder ein nach § 28 gebildeter Ausschuss berechtigt, in die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter Einblick zu nehmen. Zu den erforderlichen Unterlagen gehören auch die Verträge, die der Beschäftigung der in Satz 1 genannten Personen zugrunde liegen. Soweit es zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrats erforderlich ist, hat der Arbeitgeber ihm sachkundige Arbeitnehmer als Auskunftspersonen zur Verfügung zu stellen; er hat hierbei die Vorschläge des Betriebsrats zu berücksichtigen, soweit betriebliche Notwendigkeiten nicht entgegenstehen.

(3) Der Betriebsrat kann bei der Durchführung seiner Aufgaben nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber Sachverständige hinzuziehen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Muss der Betriebsrat zur Durchführung seiner Aufgaben die Einführung oder Anwendung von Künstlicher Intelligenz beurteilen, gilt insoweit die Hinzuziehung eines Sachverständigen als erforderlich. Gleiches gilt, wenn sich Arbeitgeber und Betriebsrat auf einen ständigen Sachverständigen in Angelegenheiten nach Satz 2 einigen.

(4) Für die Geheimhaltungspflicht der Auskunftspersonen und der Sachverständigen gilt § 79 entsprechend.

(1) Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer über dessen Aufgabe und Verantwortung sowie über die Art seiner Tätigkeit und ihre Einordnung in den Arbeitsablauf des Betriebs zu unterrichten. Er hat den Arbeitnehmer vor Beginn der Beschäftigung über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen dieser bei der Beschäftigung ausgesetzt ist, sowie über die Maßnahmen und Einrichtungen zur Abwendung dieser Gefahren und die nach § 10 Abs. 2 des Arbeitsschutzgesetzes getroffenen Maßnahmen zu belehren.

(2) Über Veränderungen in seinem Arbeitsbereich ist der Arbeitnehmer rechtzeitig zu unterrichten. Absatz 1 gilt entsprechend.

(3) In Betrieben, in denen kein Betriebsrat besteht, hat der Arbeitgeber die Arbeitnehmer zu allen Maßnahmen zu hören, die Auswirkungen auf Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer haben können.

(4) Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer über die aufgrund einer Planung von technischen Anlagen, von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen oder der Arbeitsplätze vorgesehenen Maßnahmen und ihre Auswirkungen auf seinen Arbeitsplatz, die Arbeitsumgebung sowie auf Inhalt und Art seiner Tätigkeit zu unterrichten. Sobald feststeht, dass sich die Tätigkeit des Arbeitnehmers ändern wird und seine beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Erfüllung seiner Aufgaben nicht ausreichen, hat der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer zu erörtern, wie dessen berufliche Kenntnisse und Fähigkeiten im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten den künftigen Anforderungen angepasst werden können. Der Arbeitnehmer kann bei der Erörterung ein Mitglied des Betriebsrats hinzuziehen.

(1) Mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, der Arbeitgeber oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft können beim Arbeitsgericht den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Betriebsrat oder die Auflösung des Betriebsrats wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beantragen. Der Ausschluss eines Mitglieds kann auch vom Betriebsrat beantragt werden.

(2) Wird der Betriebsrat aufgelöst, so setzt das Arbeitsgericht unverzüglich einen Wahlvorstand für die Neuwahl ein. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft können bei groben Verstößen des Arbeitgebers gegen seine Verpflichtungen aus diesem Gesetz beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, eine Handlung zu unterlassen, die Vornahme einer Handlung zu dulden oder eine Handlung vorzunehmen. Handelt der Arbeitgeber der ihm durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung auferlegten Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er auf Antrag vom Arbeitsgericht wegen einer jeden Zuwiderhandlung nach vorheriger Androhung zu einem Ordnungsgeld zu verurteilen. Führt der Arbeitgeber die ihm durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung auferlegte Handlung nicht durch, so ist auf Antrag vom Arbeitsgericht zu erkennen, dass er zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld anzuhalten sei. Antragsberechtigt sind der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft. Das Höchstmaß des Ordnungsgeldes und Zwangsgeldes beträgt 10.000 Euro.

(1) In Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit sind von der Zahlung der Kosten befreit der Bund und die Länder sowie die nach Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen. In Verfahren der Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen ist maßgebend, wer ohne Berücksichtigung des § 252 der Abgabenordnung oder entsprechender Vorschriften Gläubiger der Forderung ist.

(2) Für Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen nach § 2a Absatz 1, § 103 Absatz 3, § 108 Absatz 3 und § 109 des Arbeitsgerichtsgesetzes sowie nach den §§ 122 und 126 der Insolvenzordnung werden Kosten nicht erhoben.

(3) Sonstige bundesrechtliche Vorschriften, durch die für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewährt ist, bleiben unberührt. Landesrechtliche Vorschriften, die für diese Verfahren in weiteren Fällen eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewähren, bleiben unberührt.

(4) Vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit und den Gerichten für Arbeitssachen finden bundesrechtliche oder landesrechtliche Vorschriften über persönliche Kostenfreiheit keine Anwendung. Vorschriften über sachliche Kostenfreiheit bleiben unberührt.

(5) Soweit jemandem, der von Kosten befreit ist, Kosten des Verfahrens auferlegt werden, sind Kosten nicht zu erheben; bereits erhobene Kosten sind zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, soweit eine von der Zahlung der Kosten befreite Partei Kosten des Verfahrens übernimmt.