Arbeitsgericht Aachen Justizzentrum Aachen Urteil, 12. Nov. 2015 - 2 Ca 4064/14
Gericht
Tenor
- 1.
Die Klage wird abgewiesen.
- 2.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
- 3.
Der Streitwert wird auf 3.683,64 EUR festgesetzt.
1
T a t b e s t a n d:
2Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung und einem darauf beruhenden Vergütungsanspruch.
3Die am .1966 geborene Klägerin ist seit Beginn ihrer 3-jährigen Berufsausbildung im Jahre 1986 bei der Beklagten beschäftigt. Ausweislich des Arbeitsvertrages vom 28.08.1992 war sie als kfm. Angestellte, Kassiererin, Infokraft eingestellt, der Arbeitsvertrag vom 27.12.1999 enthält unter § 22 Ziff. 2 folgenden Zusatz:
4„Das Einsatzgebiet ob Info/Kasse/Boutique bleibt dem Arbeitgeber vorbehalten.“
5Wegen weiterer Einzelheiten der vorbenannten Arbeitsverträge wird auf die zur Akte gereichten Kopien (Bl. 4 -7 sowie Bl. 51 - 54 der Akten) verwiesen.
6Zuletzt war sie in der 25,5 Stundenwoche zu einem Stundensatz vom 8,44 EUR brutto, monatlich etwa 1.000,00 € brutto, beschäftigt.
7Die Beklagte betreibt ein Möbelhaus, in dem mehr als 10 Arbeitnehmer im Sinne des § 23 Abs. 1 KSchG beschäftigt sind.
8Aufgrund einer negativen Geschäftsentwicklung verschlechterte sich die wirtschaftliche Situation der Beklagten mit der Folge, dass sie die Verkaufsfläche stetig verringern und das Personal entsprechend reduzieren musste. Die Schlafzimmerabteilung wurde geschlossen, ein entsprechender Räumungsverkauf durchgeführt. Auch die fast 400 qm große Boutique, in der dem Möbelhandel zugeordnete S-Weg wie Geschirr und Besteck sowie Wohn-Accessoires vertrieben wurden, wurde ebenfalls geschlossen. Die Schließung der Küchenabteilung steht bevor, was eine weitere Verkleinerung der Verkaufsfläche auf etwa 1/10 der ursprünglichen Verkaufsfläche mit sich bringen wird.
9Bis zu ihrer Schließung war die Klägerin über viele Jahre hinweg in der Boutique eingesetzt. Ihre Tätigkeit bestand im Wesentlichen darin, die Waren abzukassieren. Danach war sie im Bereich der Information eingesetzt. Dort waren neben ihr drei weitere Mitarbeiter beschäftigt, von denen zwei deutlich vor ihr eingestellt worden waren, eine weitere, die weniger lang als die Klägerin beschäftigt war, wurde zeitgleich mit der Klägerin gekündigt.
10Ab dem 10.11.2014 war die Klägerin arbeitsunfähig erkrankt. Mit Schreiben vom 28.10.2014, der Klägerin am Folgetag zugegangen, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen zum 31.05.2015. Am 23.12.2014 endete die 6-wöchige Entgeltfortzahlung. Die Abrechnung weist für den November 2014 24 Stunden Entgeltfortzahlung aus, die für den Dezember 2014 48 Stunden.
11Mit ihrer beim Arbeitsgericht am 31.10.2014 eingegangenen und der Beklagten unter dem 06.11.2014 zugestellten Klage wendet sich die Klägerin gegen die fristgerechte Kündigung vom 28.10.2014 und verlangt mit Klageerweiterungsschriftsatz vom 20.02.2015 weitere Entgeltfortzahlung für die Monate November und Dezember 2014. Die Klageerwiderung wurde der Beklagten unter dem 07.03.2015 zugestellt.
12Die Klägerin ist der Auffassung, die Kündigung sei sozial nicht gerechtfertigt. Ihr Arbeitsplatz sei nicht weggefallen, da sie über die gesamte Zeit ihrer Beschäftigung bei der Beklagten hindurch in den Bereichen Möbelverkauf, Auftragserfassung, allgemeine Sekretariatsarbeiten, Personalsachbearbeitung, Einkauf, Verkauf, Versand, Kasse und Information eingesetzt gewesen sei. Auch wenn der Bedarf eines Arbeitsplatzes am Info-Punkt weggefallen wäre, hätte sie in jedem anderen Bereich, insbesondere im Möbelverkauf eingesetzt werden können.
13Auch sei die von der Beklagten vorgenommene Sozialauswahl grob fehlerhaft. Als gelernter kaufmännische Angestellte hätte sie nach einer kurzen Einarbeitungszeit im Möbelverkauf eingesetzt werden können. Sie sei ohne weiteres mit dem im Möbelverkauf eingesetzten Mitarbeiter Lobes vergleichbar, der sozial weniger schutzwürdig sei als sie. Denn er sei etwa 10 Jahre jünger als sie und deutlich kürzer beschäftigt. Zudem sei er seit 10 Jahre Politikstudent. Der Verkauf von Möbeln setze auch keine besonderen Kenntnisse voraus.
14Hinsichtlich des Zahlungsanspruchs vertritt die Klägerin die Auffassung, die von der Beklagten vorgenommene Abrechnung sei unzutreffend. Für den Monat November 2014 sei Lohnfortzahlung für insgesamt 34 Stunden zu leisten, für Dezember seien insgesamt 119 Stunden zu vergüten.
15Die Klägerin beantragt,
16- 17
1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 28.10.2014 nicht beendet worden ist.
- 19
2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 683,64 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
21die Klage abzuweisen.
22Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Kündigung aus dringenden betrieblichen Gründen berechtigt war. Die Beklagte habe aufgrund ihrer unternehmerischen Entscheidung den Arbeitsplatz der Klägerin zum Wegfall gebracht. Fehler in der Sozialauswahl seien nicht gemacht worden: Die noch verbliebenen Mitarbeiter seien entweder lebensälter als die Klägerin, genießen Sonderkündigungsschutz oder seien länger im Betrieb tätig als die Klägerin. Die Klägerin könne auch nur eine Tätigkeit im Bereich der Information ausüben. Ein Einsatz im Möbelfachverkauf scheide mangels entsprechender Fachkenntnisse aus, über die jedoch der Mitarbeiter Lobes als langjähriger Verkäufer mit zahlreichen Schulungen und Fortbildungen verfüge. Die Klägerin verfüge auch nicht über die erforderliche Praxis, da sie niemals mit dem Verkauf von Möbeln beschäftigt gewesen sei. So ergebe eine Auswertung der Personaleinsatzlisten der letzten zwei Jahre, dass die Klägerin zu keiner Zeit unmittelbar im Möbelverkauf eingesetzt war.
23Hinsichtlich des Zahlungsanspruchs wendet die Beklagte ein, dass der Klägerin ein arbeitsvertraglicher Anspruch auf Vergütung von 25,5 Wochenstunden zustehe, diese seien auch im Rahmen der Entgeltfortzahlung abgerechnet worden. Für darüber hinaus gehende Ansprüche fehle es an einer Anspruchsgrundlage.
24Dem hält die Klägerin entgegen, dass es in der Vergangenheit durchaus auch vorgekommen sei, dass sie Möbel verkauft habe. Einen einzelnen Verkaufsvorfall schildert sie auch. Dabei habe es sich aber nur um einen sehr geringen Teil ihrer Tätigkeit gehandelt.
25Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Parteischriftsätze nebst Anlagen sowie den gesamten weiteren Akteninhalt einschließlich der Sitzungsprotokolle Bezug genommen.
26E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
27Die Klage ist zulässig, jedoch hinsichtlich sämtlicher Klageanträge unbegründet.
28- 29
1.
Die Kündigungsschutzklage ist unbegründet, die streitgegenständliche Kündigung vom 28.10.2014 ist rechtswirksam und hat das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 31.05.2015 beendet. Die Beklagte hat gegenüber der Klägerin eine ordentliche Kündigung wirksam ausgesprochen.
31a)
32Das KSchG findet vorliegend Anwendung. Die Klägerin genießt zwar nach der Dauer seiner Betriebszugehörigkeit sowie nach der Größe des Betriebes des Beklagten, §§ 1 Abs. 1, 23 KSchG, den Schutz des Kündigungsschutzgesetzes; ebenso hat sie die Kündigungsschutzklage fristgerecht innerhalb der Klagefrist des § 4 KSchG erhoben.
33Die Kündigung vom 28.10.2014 ist im Sinne von § 1 Abs. 2 und Abs. 3 KSchG sozial gerechtfertigt.
34Die Beklagte beruft sich zu Recht auf betriebliche Gründe, die nach ihrer Auffassung die Kündigung rechtfertigen. Gemäß § 1 Abs. 2 KSchG ist eine Kündigung sozial ungerechtfertigt, wenn sie nicht durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers im Betrieb entgegenstehen, bedingt ist und für den Arbeitnehmer in dem Betrieb oder einem anderen Betrieb des Unternehmens keine Weiterbeschäftigungs-möglichkeit besteht. Diese betrieblichen Erfordernisse müssen zudem "dringend" im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG sein, d. h. die Kündigung in dem Sinne bedingen, dass der Wegfall des Beschäftigungsbedarfs nicht anderweitig abgefangen werden kann, etwa durch betriebsorganisatorische Maßnahmen oder eine sonstige Beschäftigung des betroffenen Arbeitnehmers (KR/Griebeling, § 1 KSchG Rn. 529a). Schließlich ist gemäß § 1 Abs. 3 KSchG auch eine durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingte Kündigung sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten oder die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat.
35b)
36Auf der Grundlage der betrieblichen Dispositionen des Arbeitgebers müssen im Tätigkeitsbereich des Gekündigten mehr Arbeitnehmer beschäftigt sein, als zur Erledigung der anfallenden Arbeiten benötigt werden. Dieser Überhang muss auf Dauer zu erwarten sein. Regelmäßig entsteht ein Überhang an Arbeitskräften nicht allein und unmittelbar durch bestimmte wirtschaftliche Entwicklungen (Produktions- oder Umsatzrückgang etc.), sondern aufgrund einer - oftmals durch diese Entwicklungen veranlassten – Organisationsentscheidung des Arbeitgebers (unternehmerische Entscheidung). Insoweit muss der kündigende Arbeitgeber gemäß § 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG darlegen, aufgrund außer- oder innerbetrieblicher Umstände eine unternehmerische Entscheidung getroffen zu haben, infolge derer ein Überhang an Arbeitskräften im Betrieb entsteht und die den Beschäftigungsbedarf für den gekündigten Arbeitnehmer entfallen lässt (BAG Urteil vom 23.02.2012 – 2 AZR 548/10).
37Betriebliche Erfordernisse, die eine Kündigung bedingen, können sich aus außerbetrieblichen Umständen ergeben. Passt der Arbeitgeber im Fall eines Auftragsverlustes oder eines reduzierten Auftragsbestands die Anzahl der benötigten Arbeitnehmer unmittelbar an die verbliebene Arbeitsmenge an, kann sich daraus ein dringendes betriebliches Erfordernis zur Kündigung ergeben, wenn der Arbeitsanfall - dauerhaft - so zurückgegangen ist, dass zukünftig für einen oder mehrere Arbeitnehmer kein Bedürfnis für eine Weiterbeschäftigung mehr besteht (BAG Urteil vom 17. Juni 1999 - 2 AZR 141/99). Behauptet der Arbeitgeber, das Bedürfnis für eine Weiterbeschäftigung sei wegen eines solchen Auftragsrückgangs entfallen, kann das Gericht in vollem Umfang nachprüfen, ob die außerbetrieblichen Umstände für die Kündigung zum Zeitpunkt der Kündigung tatsächlich vorlagen und zu einem dauerhaften Rückgang des Beschäftigungsvolumens führen. Der Arbeitgeber muss anhand seiner Auftrags- und Personalplanung im Einzelnen darstellen, warum nicht nur eine - kurzfristige - Auftragsschwankung vorliegt, sondern ein dauerhafter Auftragsrückgang zu erwarten ist (BAG Urteil vom 23.02.2012 – 2 AZR 548/10; BAG Urteil vom 18. Mai 2006 - 2 AZR 412/05). Der Arbeitgeber muss deshalb konkret erläutern, in welchem Umfang und aufgrund welcher Maßnahmen die bisher vom gekündigten Arbeitnehmer ausgeübten Tätigkeiten für diesen zukünftig entfallen. Er muss die Auswirkungen seiner unternehmerischen Vorgaben und Planungen auf das erwartete Arbeitsvolumen anhand einer schlüssigen Prognose konkret darstellen und angeben, wie die anfallenden Arbeiten vom verbliebenen Personal ohne überobligationsmäßige Leistungen, das heißt im Rahmen ihrer vertraglich geschuldeten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit, erledigt werden können.
38Diese Voraussetzungen hat die Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit ausreichend vorgetragen. Auch wenn die Klägerin dies nicht wahr haben will: Die Verkaufsfläche der Beklagten ist in den letzten Jahren massiv reduziert worden. Allein die Aufgabe der Verkaufsfläche auf der gegenüber liegenden Straßenseite vor einigen Jahren ist für jeden erkennbar, der nach Herzogenrath hinein fährt. Auch ist die dann verbliebene Verkaufsfläche weiter reduziert worden. Wie gerichtsbekannt, nutzen ein Lebensmittelgeschäft und ein Drogeriemarkt Teile der Fläche. Mit der unstreitigen Schließung der Boutique ist ein Einsatzbereich der Klägerin weggefallen, den sie lange Zeit wahrgenommen hatte. Auch die Reduzierung der Kräfte an der Information, die nachvollziehbar durch die signifikante Verkleinerung der Verkaufsflächen und damit auch der Kundenfrequenz bedingt ist, wirkt sich auf die Einsatzmöglichkeiten der Klägerin aus. Durchgreifende Bedenken, die gegen den Wegfall des Arbeitsplatzes bestehen könnten, sind für die Kammer vor dem Hintergrund des unstreitigen Sachverhaltes nicht erkennbar. Die Klägerin hat auch nicht detailliert vorgetragen, welche Tätigkeiten von den beiden verbliebenen Mitarbeitern an der Info-Theke nicht erbracht werden können und von ihr weiter wahrgenommen werden müsse.
39b)
40Die Sozialauswahl der Beklagten ist ebenfalls nicht gemäß § 1 Abs. 3 KSchG unwirksam, da die Beklagte die gesetzlich vorgegebene Sozialauswahl hinreichend beachtet hat. Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin hätte die Beklagte dem aufgrund seiner kürzeren Betriebszugehörigkeit weniger schutzwürdigen Mitarbeiter Lobes nicht kündigen müssen.
41aa)
42Für die rechtlich geforderte Vergleichbarkeit der in die Sozialauswahl einzubeziehenden Arbeitnehmer kommt es unter anderem darauf an, ob die Klägerin aufgrund des arbeitgeberseitig bestehenden Direktionsrechts im Tätigkeitsgebiet des Mitarbeiters Lobes hätte eingesetzt werden können (vgl. BAG Urteil vom 03.06.2004 - 2 AZR 577/03). Im Rahmen der rechtlich geforderten horizontalen Vergleichbarkeit (vgl. BAG Urteil vom 24.05.2005 - 8 AZR 398/04) ist weder eine wechselseitige Austauschbarkeit gefordert (vgl. BAG a. a. O.) noch eine Identität der Arbeitsplätze; es genügt, wenn der Arbeitnehmer aufgrund seiner Tätigkeit und Ausbildung eine andersartige aber gleichwertige Tätigkeit ausüben kann (vgl. ErfK-Oetker, 10. Auflage, 430 KSchG § 1 Rz. 323 m. w. N.).
43Aufgrund der Erörterungen in der mündlichen Verhandlung vom 26.03.2015 steht nach der eigenen Bekundung der Klägerin fest, dass sie „nie fest im Möbelverkauf eingesetzt“ war. Ausweislich des Arbeitsvertrages war sie als kaufmännische Angestellte, Kassiererin, Info-Kraft eingestellt, wobei „das Einsatzgebiet ob Info / Kasse / Boutique … dem Arbeitgeber vorgehalten“ bleibt. Damit ist klargestellt, dass der Möbelfachverkauf nicht zu den arbeitsvertraglich geschuldeten Leistungen der Klägerin gehört. Die Beklagte hat sich im Arbeitsvertrag nicht die Möglichkeit einer Versetzung der Klägerin im Möbelverkauf offen gehalten und dies - wie die Erörterung in der mündlichen Verhandlung gezeigt hat- auch nicht praktiziert.
44bb)
45Selbst wenn man von einer Versetzungsmöglichkeit der Klägerin in den Verkauf ausgehen sollte, hat sie nicht ausreichend substantiell vorgetragen, sie hätte an anderer Stelle im Betrieb eingesetzt werden können anstelle von Mitarbeitern, die sozial weniger schutzwürdig seien als sie. Es obliegt der Klägerin, durch konkreten Vortrag zu den einzelnen Personen darzulegen, inwieweit sie deren Tätigkeiten ausüben könne und dass diese Personen im Vergleich zu ihr sozial schlechter gestellt seien. Allein eine Beschäftigung von etwa 25 Jahren führt nicht zwangsläufig zu einer Austauschbarkeit bzw. Einsetzbarkeit an allen Arbeitsplätzen in einem Möbelhaus. Soweit die Klägerin behauptet, sie könne nach kürzest möglicher Einarbeitungszeit den qualifizierten Verkauf von Möbel einschließlich der erforderlichen Beratung und Planung erbringen, fehlt es an jedem substanziellen Sachvortrag. Er scheint allein getragen von dem Wunsch, sich ihren Arbeitsplatz zu erhalten. Es ist gerichtsbekannt, dass gerade der Kauf von Möbeln eine Beratung verlangt, die zunächst auf die Ermittlung der konkreten Kundenwünsche abstellt. Sind diese herausgearbeitet, ist auf ihrer Grundlage und der vorhandenen räumlichen und finanziellen Möglichkeiten das optimale Angebot zu erstellen. Dabei ist die gesamte verfügbare Angebotspalette der Hersteller zu berücksichtigen. Es liegt auf der Hand, dass beispielsweise eine hochpreisige, anspruchsvolle Küche nicht anhand der Maßstäbe verkauft werden kann, die für den Verkauf einer Kerze oder anderer Artikel benötigt werden, wie sie die Klägerin in der Boutique verkauft hatte. Es spricht für sich, dass die Klägerin in diesem Zusammenhang behauptet, der Verkauf von Möbeln setze keine besonderen Fachkenntnisse voraus, etwaige Lücken seien in einer bis zwei Wochen zu schließen.
46cc)
47Weitere Unwirksamkeitsgründe der streitgegenständlichen Kündigung sind nicht ersichtlich und von der Klägerin auch nicht behauptet, mit der Folge, dass die Kündigung wirksam ist.
482.
49Unbegründet ist auch der Vergütungsanspruch. Die verlangte Zahlung steht dem Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Es lässt sich für die Kammer nicht ermitteln, wie die Klägerin zu den Stunden gelangt, für die sie Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall erlangen will. So verlangt sie für die Zeit vom 01. Bis 23.12 insgesamt 118 Stunden Entgeltfortzahlung, obwohl sie nach eigenem Vortrag lediglich 25,5 Stunden je Woche zu arbeiten hat. Die Klage unterliegt auch insoweit der Abweisung.
503.
51Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 91 Abs. 1, ZPO. Die Klägerin unterlag mit den gestellten Anträgen.
524.
53Der Urteilsstreitwert war gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG festzusetzen. Dabei ging die Kammer gemäß § 46 Abs. 2 i.V.m. § 3 ZPO von 3 Bruttomonatsgehältern für den Kündigungsschutzantrag und dem Betrag der Zahlungsklage aus.
54RECHTSMITTELBELEHRUNG
55Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
56Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim
57Landesarbeitsgericht Köln
58C-Straße
5950670 Köln
60Fax: 0221-7740 356
61eingegangen sein.
62Die elektronische Form wird durch ein qualifiziert signiertes elektronisches Dokument gewahrt, das nach Maßgabe der Verordnung des Justizministeriums über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Arbeitsgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO ArbG) vom 2. Mai 2013 in der jeweils geltenden Fassung in die elektronische Poststelle zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.egvp.de.
63Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.
64Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
65- 66
1. Rechtsanwälte,
- 67
2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
- 68
3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
70* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
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Annotations
(1) Die Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts gelten für Betriebe und Verwaltungen des privaten und des öffentlichen Rechts, vorbehaltlich der Vorschriften des § 24 für die Seeschiffahrts-, Binnenschiffahrts- und Luftverkehrsbetriebe. Die Vorschriften des Ersten Abschnitts gelten mit Ausnahme der §§ 4 bis 7 und des § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht für Betriebe und Verwaltungen, in denen in der Regel fünf oder weniger Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt werden. In Betrieben und Verwaltungen, in denen in der Regel zehn oder weniger Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt werden, gelten die Vorschriften des Ersten Abschnitts mit Ausnahme der §§ 4 bis 7 und des § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31. Dezember 2003 begonnen hat; diese Arbeitnehmer sind bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer nach Satz 2 bis zur Beschäftigung von in der Regel zehn Arbeitnehmern nicht zu berücksichtigen. Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer nach den Sätzen 2 und 3 sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen.
(2) Die Vorschriften des Dritten Abschnitts gelten für Betriebe und Verwaltungen des privaten Rechts sowie für Betriebe, die von einer öffentlichen Verwaltung geführt werden, soweit sie wirtschaftliche Zwecke verfolgen.
(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.
(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn
- 1.
in Betrieben des privaten Rechts - a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes verstößt, - b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann
und der Betriebsrat oder eine andere nach dem Betriebsverfassungsgesetz insoweit zuständige Vertretung der Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe der Kündigung innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes schriftlich widersprochen hat, - 2.
in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts - a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie über die personelle Auswahl bei Kündigungen verstößt, - b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets weiterbeschäftigt werden kann
und die zuständige Personalvertretung aus einem dieser Gründe fristgerecht gegen die Kündigung Einwendungen erhoben hat, es sei denn, daß die Stufenvertretung in der Verhandlung mit der übergeordneten Dienststelle die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat.
(3) Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des Satzes 1 erscheinen lassen.
(4) Ist in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes oder in einer entsprechenden Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen festgelegt, wie die sozialen Gesichtspunkte nach Absatz 3 Satz 1 im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, so kann die Bewertung nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.
(5) Sind bei einer Kündigung auf Grund einer Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet, so wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des Absatzes 2 bedingt ist. Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. Der Interessenausgleich nach Satz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrates nach § 17 Abs. 3 Satz 2.
Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. Im Falle des § 2 ist die Klage auf Feststellung zu erheben, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist. Hat der Arbeitnehmer Einspruch beim Betriebsrat eingelegt (§ 3), so soll er der Klage die Stellungnahme des Betriebsrats beifügen. Soweit die Kündigung der Zustimmung einer Behörde bedarf, läuft die Frist zur Anrufung des Arbeitsgerichts erst von der Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde an den Arbeitnehmer ab.
(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.
(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn
- 1.
in Betrieben des privaten Rechts - a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes verstößt, - b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann
und der Betriebsrat oder eine andere nach dem Betriebsverfassungsgesetz insoweit zuständige Vertretung der Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe der Kündigung innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes schriftlich widersprochen hat, - 2.
in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts - a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie über die personelle Auswahl bei Kündigungen verstößt, - b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets weiterbeschäftigt werden kann
und die zuständige Personalvertretung aus einem dieser Gründe fristgerecht gegen die Kündigung Einwendungen erhoben hat, es sei denn, daß die Stufenvertretung in der Verhandlung mit der übergeordneten Dienststelle die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat.
(3) Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des Satzes 1 erscheinen lassen.
(4) Ist in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes oder in einer entsprechenden Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen festgelegt, wie die sozialen Gesichtspunkte nach Absatz 3 Satz 1 im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, so kann die Bewertung nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.
(5) Sind bei einer Kündigung auf Grund einer Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet, so wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des Absatzes 2 bedingt ist. Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. Der Interessenausgleich nach Satz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrates nach § 17 Abs. 3 Satz 2.
(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.
(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.
(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.
(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.
(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.