Amtsgericht Tiergarten Urteil, 13. März 2018 - (330 Ds) 276 Js 2/17 (38/17)

published on 12/10/2023 14:27
Amtsgericht Tiergarten Urteil, 13. März 2018 - (330 Ds) 276 Js 2/17 (38/17)
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Amtsgericht Tiergarten

Im Namen des Volkes

 

Gesehäftsnummer:       (330 Os) 276 Js 2/17 (38/17)

 

In der Strafsache

g e g e n

 

1. Herrn A,

geboren am .. .. 1981 in Deutschland, wohnhaft Berlin

verheiratet, deutscher Staatsangehöriger,

 

2. Herrn B,

geboren am .. .. 1989 in Deutschland, wohnhaft in Berlin

ledig, deutscher Staatsangehöriger,

 

wegen fahrlässiger Tötung pp.

 

hat das Amtsgericht Tiergarten aufgrund der Hauptverhandlung vom 18.01.2018, 01.02.2018, 20.02.2018 und 13.03.2018, an der teilgenommen haben:

 

Richterin am Amtsgericht  Bauersfeld, als Strafrichterin

Staatsanwalt Hagendorf, als Beamter der Staatsanwaltschaft Berlin in allen Terminen

Rechtsanwalt Martin Zimmermann, als Verteidiger in allen Terminen

Rechtsanwalt Tilman Kurz, als Verteidiger  in allen Terminen

Justizbeschäftigte  ..., als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

 

in der Sitzung vom 13.03.2018 für Recht erkannt:

 

Der Angeklagte B wird auf Kosten der Landeskasse Berlin, die auch seine notwendigen Auslagen zu tragen hat, freigesprochen.

Der Angeklagte A wird wegen tateinheitlich begangener Baugefährdung und fahrlässiger Tötung zu einer Geldstrafe von 200 (zweihundert) Tagessätzen zu je 40,- (vierzig) Euro verurteilt.

Der Angeklagte A trägt die ihn betreffenden Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.

 

§§ 319 Abs. 1 und Abs. 3, 222, 52 StGB

 

G r ü n d e:

 

Der jetzt 36 Jahre alte Angeklagte A ist deutscher Staatsangehöriger, verheiratet und hat zwei Kinder im Alter von 10 und 15 Jahren. Er ist gelernter Metallbauer und jetzt in der Konstruktion tätig. Nach seinen Angaben hat er ein monatliches Nettoeinkommen von 1.600,00 €.

Der jetzt 28 Jahre alte Angeklagte B ist deutscher Staatsangehöriger, ledig und hat ein Kind im Alter von 3 Jahren, das bei der Mutter lebt und dem er 350,00 € im Monat Unterhalt zahlt. Auch der Angeklagte B ist gelernter Metallbauer. Er verdient 1.800,00 bis 2.000,00 € netto im Monat.

Beide Angeklagte mussten soweit ersichtlich gerichtlich bislang nicht bestraft werden.

Am 5. September 2016 gegen 02.00 Uhr im BVG-Betriebsbahnhof  Erich-Kurz-Straße 4 in 10319 Berlin waren der Angeklagte A, der Zeuge C und der verstorbene Detlef Krumbeck in der Halle 2 des BVG-Betriebsbahnhofs  Friedrichsfelde mit dem Umbau der Arbeitsstände zwischen den Gleichen 18 und 19 betraut. Die Arbeitsstände waren um ein paar Zentimeter zu erhöhen und die Laufstege waren zu verbreitern. Zu diesem Zwecke waren Stahlträger mit einer Länge von 4 m und einem Gewicht von 240 kg vom Hof, wo sie gelagert waren, in die Halle zum jeweiligen Arbeitsstand zu transportieren und sodann an den Arbeitsständen zu montieren. Die Befestigung sollte durch Schweißen erfolgen.

Nach der internen Organisation war der Zeuge C als Schweißer tätig.

Der Angeklagte A und der verstorbene Krumbeck waren mit Transport und Anbringung der Stahlträger an den Arbeitsbühnen betraut, wobei der Angeklagte A vor Ort Vorarbeiterwar.

Der Angeklagte B als verantwortlicher  Bauleiter hatte die entsprechende Montageanweisung  verfasst.

Alle Beteiligten waren bei der Firma E-GmbH & Co KG Stahl- und Metallbau beschäftigt.

In der Montageanweisung, die zum Zeitpunkt des Unfalls galt, heißt es: Die Stahlwinkel (gemeint sind die Stahlträger) sollen zum Einbauort transportiert werden, mit einem Hochhubwagen 90 Grad zur Laufsteglängsachse positioniert, in der Lage gesichert mit Schraubzwingen auf dem Hochhubwagen, mit diesem bis zur definierten Höhe zur Position am Laufsteg gebracht, sodann ausgerichtet, verschweißt werden,   danach sollte die Lagesicherung gelöst und der Hochhub­ wagen abgelassen werden.

Nach dem Unfall ist eine neue Montageanweisung durch den Bauleiter B gefertigt worden. In der neuen Arbeitsanweisung heißt es zum Anbringen der in Rede stehenden Stahlträger, dass diese zum Einbauort zu transportieren sind, am Einbauort ein Portalkran mit Laufkatze und Stirnradkettenzug oberhalb des Laufsteges aufzubauen ist, der Stahlträger an zwei Anschlagpunkten  angeschlagen werden soll, der Stahlwinkel bis zur definierten Höhe des Laufsteges anzuheben ist, sodann fein auszurichten ist, mittels Schweißdecken die Nylonrundschlingen zu schützen sind, sodann der Stahlwinkel verschweißt wird mit dem Bestand und danach der Stirnradkettenzug und die Anschlagmittel  kontrolliert abgelassen und entfernt werden sollen.

Entgegen der Montageanleitung kamen der Angeklagte A und der verstorbene D, die beide im   aufe der Arbeitsschicht   nicht unerhebliche Mengen Alkohol getrunken hatten, überein, zur Vereinfachung  der Arbeitsabläufe  den Stahlträger, der bereits zum Gleis 18 verbracht worden war, dergestalt in Höhe des Laufsteges zu positionieren, dass ein Hubwagen neben den Laufsteg gefahren, auf diesen  Hubwagen ein Stahlgitterkorb verbracht wurde, auf diesen Stahlgitterkorb ohne weitere Sicherung längs der an der Arbeitsbühne zu verschweißende Stahlträger aufgelegt wurde, die Arme des Hubwagens dann mit lose aufliegendem Gitterkorb und lose auf dem Korb liegendem Stahlträger darauf Richtung Laufsteg nach oben gefahren werden und dann der Stahlträger oben am Laufsteg mittels Stahlzwingen befestigt werden sollte.

Der Angeklagte A bediente den Hubwagen. Der verstorbene D stieg auf eine Schiene des Gleises 18, um den Stahlträger zu auszurichten. Dabei verrutschte entweder der Korb und stieß den verstorbenen  D vom Gleis, oder der verstorbene D verlor das Gleichgewicht, versuchte sich am Korb festzuhalten und riss mit dem Korb auch den Stahlträger in die Tiefe. Weder der Angeklagte A noch der Verstorbene  D hatten einen Helm auf. Der Stahlträger fiel dem verstorbenen D auf den Kopf und verursachte lebensgefährliche Verletzungen, an deren Folgen er noch am Ort verstarb.

Der verstorbene D wies zurzeit des Unfalls eine Blutalkoholkonzentration von 0,7 - 1,0 % auf.

Der Angeklagte A hat von seinem Recht Gebrauch gemacht, sich zur Sache nicht einzulassen.

Der Angeklagte B hat sich über seinen Verteidiger eingelassen, er sei bei der Firma E sei 2011 tätig und seit 2013 Bauleiter. Auch hinsichtlich des Betriebsbahnhofs  BVG Erich-Kurz-Straße sei er der verantwortliche Bauleiter gewesen und er habe die Montageanweisung sowie die Gefährdungsbeurteilung für die Ausführung der Arbeiten erstellt. Am 22. Juni 2016 habe er die Mitarbeiter vor Ort auf der Baustelle eingewiesen.

Der verantwortliche Vorarbeiter sei Herr A gewesen. Er kenne diesen seit Jahren und schätze ihn als zuverlässigen und verantwortungsbewussten Vorarbeiter.  Mit  Herrn A habe er auch die Arbeitsabläufe und die Sicherungsmittel besprochen. Jährlich würden alle Mitarbeiter auf die Unfallverhütungsvorschriften geschult und darauf hingewiesen, dass Sicherungsgurt und Helme zu tragen seien. So sei es auch in der Montageanweisung vorgegeben.

Dass es Probleme beim Arbeitsablauf  bei der Erstellung der Laufstege gegeben habe, sei ihm bis zum Unfalltag nicht bekannt gewesen. Auch nicht, dass der verstorbene D die Träger zum Anheben auf ein Metallgitterkorb gelegt habe. Er hätte dies sonst sofort unterbunden. Der Geschädigte D habe offensichtlich eigenmächtig gehandelt. Da er drei bis vier Baustellen gleichzeitig betreue, könne er jede nur in gewissen zeitlichem Abstand aufsuchen. Im übrigen sei er stets telefonisch erreichbar.

Der Zeuge und Sachverständige Dr. Windgassen hat angegeben, er habe die Sektion durchgeführt am 29. September 2016. Ein Schädelhirntrauma  mit schwersten Hirnquetschungen sei die Todesursache gewesen. Massive Gewaltanwendung  sei die Ursache für die Verletzung gewesen. 0,5 %0 Alkohol im Blut und 0,77 %0 Alkohol im Urin sei festgestellt worden. Da bei Versterben des Opfers Alkohol nicht weiter abgebaut werde, der Tod um 03.00 Uhr morgens festgestellt worden sei, handele es sich damit um die Werte um 03.00  Uhr morgens. Bei Rückrechnung sei die wahrscheinlichste  Blutalkoholkonzentration zurzeit des Unfalls zwischen 0,7 und 1,0 %0 zu sehen. Ein halber Liter Bier führe in der Regel zu einem Promillgehalt von 0,3. Der Verstorbene habe sich jedoch noch in der Resorptionsphase befunden.

Der Zeuge C hat angegeben, er sei auf der Baustelle als Schweißer tätig gewesen. Der Unfall habe sich nachts ereignet. Er sei mit dem Angeklagten A und dem verstorbenen  D zusammen tätig gewesen. Man habe um 08.00 Uhr abends angefangen. Der Zeuge C beschrieb wie im Tatbestand genannt die Arbeitsabläufe.

Man habe eine elektronische Hubameise gehabt. Auf den Hubwagen sei eine Gitterbox gestellt worden und darauf wurde der Träger positioniert. Der Träger sei länger als 2 m vielleicht 3 m gewesen. Er habe über die Gitterbox hinausgeragt. Kurz vor dem Unfall sei er auf der Toilette gewesen. Als er wieder kam, habe der verstorbene D auf der einen Seite des Gleises gestanden, er auf der anderen. Der Verstorbene habe ihn gerufen, er solle zu ihm kommen. Als er sich auf den Weg machte, habe es auch schon gekracht. Der Angeklagte Backhaus habe am Hubwagen gestanden. Der Verstorbene war an der Gitterbox und hielt sich am Träger fest. Der Träger lag schräg auf der Gitterbox. Der Träger sei ohne Gitterbox mit dem Hubwagen von der Lagerstätte draußen in die Halle transportiert worden. Die Gitterbox sei dann darunter gelegt worden, um die Höhe zum Laufsteg zu erreichen. Die Bühne sei 2,20 m hoch.

An dem Abend habe niemand einen Helm getragen.

Er habe Arbeitsanweisungen sowohl von A als auch von D bekommen. Der Angeklagte  B sei nicht auf der Baustelle gewesen.

Er habe ihn nur einmal nach Schichtende gesehen. Der Verstorbene D sei schon sehr lange bei der Firma gewesen und habe sich nichts sagen lassen. Der Geschädigte D sei schon alkoholisiert zur Arbeit gekommen. Man habe dann auf der Baustelle weiter getrunken. Alle hätten getrunken.

Der Zeuge C hat angegeben, bei den anderen Arbeitsbühnen habe einer den Hubwagen mit dem Träger hochgefahren, die anderen beiden hätten sich auf Tritte gestellt und den Träger mit Schraubzwingen an der Bühne befestigt. An Spanngurte könne er sich nicht erinnern. Er selbst habe nie den Hubwagen bedient. Aus seiner Sicht sei der Angeklagte A der Verantwortliche vor Ort gewesen. Der Verstorbene  D habe sich jedoch nicht immer leiten lassen. Am Unfalltage war der Träger auf der Gitterbox und weder der Träger mit der Gitterbox noch diese mit dem Hubwagen fixiert.

Die beiden Arbeitsanweisungen  sind gemäß §249 1 StPO verlesen worden.

Die Pflichtwidrigkeit des Angeklagten A liegt zum einen im verbotenen Alkoholgenuss. Auf einer Baustelle mit gefahrgeneigter Arbeit muss es für jeden Arbeitnehmer unabhängig von der Arbeitsanweisung selbstverständlich sein, dass Alkohol Reaktionszeiten verändert und zu beträchtlichen Gefahren führt. Die weitere Pflichtwidrigkeit des Angeklagten  A besteht darin, an einer Konstellation mitzuwirken, die so gefährlich war, dass es an ein Wunder grenzt, dass die beiden vorangegangenen  Arbeitsbühnen noch ohne schädigendes Ereignis fertig gestellt werden konnten. Nicht nur für einen Metallarbeiter ist es ohne weiteres einsichtig, dass Stahl auf Stahl gelegt, rutschig ist und jederzeit außer Kontrolle geraten kann. Noch dazu bei einem Stahlträger mit 240 kg, der von zwei Männern kaum rangiert werden kann und der daher, wenn er einmal in Bewegung gerät, nicht mehr beherrschbar ist. Der Angeklagte A hat den Hubwagen bedient und sich damit einverstanden erklärt, die genannte Arbeitsweise,  die gegen die anerkannten Regeln der Bautechnik verstieß, auszuführen.

Etwas anderes ergibt sich weder aus der Alkoholisierung des verstorbenen D, noch daraus, dass dieser auf das Gleis gestiegen ist und damit die Gefahr weiter erhöht hat. In jedem Falle hätte bei der Übereinkunft zwischen dem Angeklagten  A und dem Geschädigten D einer am Stahlträger hantiert, während dieser auf dem Hubwagen lag. Warum nun der Stahlträger ins Rutschen geraten ist, ob es am Festhalten oder am Verrutschen aus anderen Gründen lag, darauf kommt es nicht an. Keiner der beiden hätte sich darauf einlassen dürfen.

Es handelt sich auch nicht um einen Fall der eigenverantwortlichen Selbstgefährdung.  

Diese ist nach Täterschafts/Teilnahmekriterien abzugrenzen.  Nur wenn der Geschädigte D mit seiner Handlung den Geschehensablauf vollständig unter seine Kontrolle gebracht hätte, wäre die Zurechnung des Erfolges für den Angeklagten  Backhaus ausgefallen. Der Angeklagte Backhaus hatte aber jederzeit die Möglichkeit, sich an den Bauleiter zu wenden und auf Bereitstellung eines Kranes oder anderer geeigneter Arbeitsmittel zu bestehen. Er hatte auch die Möglichkeit, dem verstorbenen D gegenüber die durchgeführte Arbeitsweise zu verweigern, denn zum

Einen war er als Vorarbeiter eingesetzt, zum Anderen hätte der Verstorbene alleine die Arbeit nicht mit den gegebenen Mitteln ausführen können.

Dem Angeklagten A fällt Fahrlässigkeit zur Last. Der Geschädigte D stirbt, weil der Stahlträger verrutscht und ihm auf den Kopf fällt. Die angewendete Konstruktion war  für jeden verstehbar  überaus gefährlich. Der Angeklagte A hätte sich darauf nicht einlassen dürfen. Er hätte den Hubwagen nicht bedienen dürfen, er hätte keinen Alkohol bei der Arbeit trinken dürfen, er hätte den Hubwagen mit ungesichertem Gitterkorb und ungesichertem Stahlträger  nicht bewegen dürfen, er hätte andere Handlungsalternativen  gehabt, das Unfallereignis war für ihn objektiv wie subjektiv vorhersehbar  und vermeidbar.

Nach dem festgestellten Sachverhalt hat sich der Angeklagte  A damit der tateinheitlich begangenen Baugefährdung und fahrlässiger Tötung, strafbar nach den §§ 319 Abs. 1 und Abs. 3, 222, 52 StGB schuldig gemacht.

Bei der Strafzumessung war zugunsten des Angeklagten A zu berücksichtigen, dass dieser bislang nicht hat bestraft werden müssen. Auch ist er durch den Unfall selbst psychisch schwer belastet. Dass vorher zwei Bühnen auf ähnliche Art und Weise montiert worden waren, hat ihn in der Aufmerksamkeit  beeinträchtigt. Auch der eigene Alkoholgenuss, der durch den Zeugen C belegt ist, war jedenfalls insoweit zu berücksichtigen, dass dieser die Hemmschwelle herabsetzt und die Sorgfalt beeinträchtigt. Gegen ihn musste sich auswirken, dass der Schlendrian auf der Baustelle, der letztlich zu dem tragischen Ereignis geführt hat, mit seiner Mitwirkung ein besonderes Ausmaß angenommen hat.

Nach Abwägung aller für gegen ihn sprechender  Umstände hat das Gericht eine Geldstrafe von 200 Tagessätzen als ausreichend erachtet und verhängt. 

Die Höhe des einzelnen Tagessatzes war nach den derzeitigen wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen des Angeklagten A auf 40,00 € zu bemessen.

Die Kostenentscheidung folgt für den Angeklagten  A aus § 465 Abs. 1 StPO.

Soweit es den Angeklagten B anbelangt, war jedenfalls  nicht nachweisbar, dass die Arbeitsanweisung  so wie erstellt nicht durchführbar war. Da in der Arbeitsanweisung  benannt war, dass der Stahlträger auch auf dem Hubwagen zu sichern ist, mag diese Montageanweisung schlampig sein, zum Unfall hat sie jedoch nicht geführt. Die erfahrenen Arbeiter A und D hätten sich niemals auf das Verfahren wie durchgeführt einlassen dürfen. Sie hätten dem Angeklagten B gegenüber die später durchgeführte Verfahrensweise des Anlieferns und Hochhebens mittels eines Kranes durchsetzen  müssen. Dass ihm bekannt gewesen wäre, dass die Arbeiter von der Montageanweisung abwichen und die Stahlträger nicht am Hubwagen fixierten bzw. einen Gitterkorb unterstellten, war nicht nachweisbar.

Insoweit war der Angeklagte B aus tatsächlichen Gründen mit der Kostenfolge des § 467 Abs. 1 StPO freizusprechen.

 

Bauersfeld

Richterin am Amtsgericht

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