Amtsgericht Nürnberg Endurteil, 18. Nov. 2016 - 30 C 5357/16

published on 18/11/2016 00:00
Amtsgericht Nürnberg Endurteil, 18. Nov. 2016 - 30 C 5357/16
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Landgericht Nürnberg-Fürth, 7 S 8871/16, 16/03/2017

Gericht

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 1.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Zulässigkeit von Hundehaltung in einer Mietwohnung.

Mit Mietvertrag vom 28.07.2011 mietete die Beklagte von den Klägern die 1-Zimmer-Wohnung Nr.5 im Erdgeschoss (Mitte) des A. K. Straße ... in 9. N.. Die Kläger sind gemeinschaftlich die Eigentümer der genannten Wohnung. Es handelt sich um Wohnungseigentum.

Im Mietvertrag ist unter § 22 („Sonstige Vereinbarungen“) u.a. folgendes handschriftlich in das Mietvertragsformular eingetragen: „Tierhaltung ist nicht gestattet und auch die Anbringung von Außenantennen.“

Der Formularmietvertrag enthält des weiteren in § 10 Nr.3 folgende Klausel: „Tiere dürfen nur mit Erlaubnis des Vermieters gehalten werden, soweit es sich nicht um Kleintiere handelt, die ohne weiteres gehalten werden dürfen. Dies gilt auch für die zeitweilige Verwahrung von Tieren. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn Unzuträglichkeiten eintreten. Der Mieter haftet für alle durch die Tierhaltung entstandenen Schäden. Das Füttern von Tauben ist verboten.“ Wegen der weiteren Einzelheiten des Mietvertrags wird auf die Anlage K 1 (Bl.4 – 19 d.A.) Bezug genommen.

Bei Abschluss des Mietvertrags wurde die Beklagte zu 1) vom Kläger darauf hingewiesen, dass es in der Eigentumswohnanlage eine Regelung gebe, welche die Haltung von Hunden untersage. Die Beklagte wies darauf hin, dass sie berufstätig sei und die Haltung eines Hundes für sie ohnehin nicht in Frage käme.

Am 09.11.2015 schaffte sich die Beklagte einen zu diesem Zeitpunkt 2 Monate alten Hund – nämlich einen Mopsrüden in apricot mit Maske namens „Unique Opie“ – an und hielt diesen Hund seither in der von ihr angemieteten Wohnung. Die Vermieter wurden hiervon – unstreitig – nicht unterrichtet. Eine Erlaubnis der Kläger liegt nicht vor.

In der streitgegenständlichen Wohnanlage, bei welcher es sich um eine Wohnungseigentümergemeinschaft handelt, existiert eine Beschlussfassung von 1989, wonach keine Haustierhaltung mehr in der Wohnanlage erlaubt wird. Dieser unter TOP 6 auf der Eigentümerversammlung vom 22.03.1989 gefasste Beschluss ist nicht angefochten worden. Wegen des Wortlauts wird auf das Protokoll der Eigentümerversammlung vom 22.03.1989 (Anlage K6, Bl. 39 – 41 d.A.) Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 30.06.2016 forderten die Kläger die Beklagte –erfolglos - zur Entfernung des Hundes unter Fristsetzung bis 15.07.2016 auf. Wegen der Einzelheiten dieses Schreibens wird ergänzend auf die Anlage K2 (Bl.20 d.A.) verwiesen. Die Kläger beauftragten sodann ihren anwaltlichen Bevollmächtigten, der wiederum mit Schreiben vom 19.07.2016 unter Fristsetzung zum 26.07.2016 die Beklagte zur Entfernung des Hundes aufforderte. Insoweit wird ergänzend auf die Anlage K3 (Bl. 21 d.A.) Bezug genommen.

Die Beklagte lehnte es ab, den Hund zu entfernen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 26.10.2016 legte die Beklagte den Kaufvertrag über die Anschaffung des von ihr in der Wohnung gehaltenen Hundes vor. Insoweit wird auf die Anlage B 2 (Bl.59 d.A.) verwiesen.

Die Kläger tragen vor, dass von dem Hund der Beklagten erhebliche Beeinträchtigungen ausgingen, da die Beklagte den Hund unangeleint im Treppenhaus führe und wiederholt festgestellt worden sei, dass der Hund ins Treppenhaus „gemacht“ habe. Wegen diese Vorbringens wird auf die Ausführungen im Schriftsatz vom 15.09.2016 (Bl. 37 d.A.) verwiesen.

Die Kläger sind der Auffassung, dass § 22 des Mietvertrags einen wirksamen individualvertraglichen Ausschluss jeglicher Tierhaltung und damit auch der hier angegriffenen Hundehaltung darstelle.

Die Kläger haben zunächst hinsichtlich Ziffer I der Klageanträge beantragt,

„Die Beklagte wird verurteilt, den von ihr in der Wohnung im EG Mitte (Wohnung Nr.5) des A. K. Straße ..., 9. N. gehaltenen Hund, einen schwarzen Mischling mit einer Schulterhöhe von ca. 30 cm, zu entfernen.“

Die Kläger haben sodann präzisiert, dass es sich tatsächlich bei dem von der Beklagten gehaltenen Hund um einen Mops mit einem dunklen Gesicht und einem bräunlichen Fell handele und sodann mit Schriftsatz vom 15.09.2016 ihren Antrag wie folgt umgestellt:

„Die Beklagte wird verurteilt, den von ihr in der Wohnung im EG Mitte (Wohnung Nr.5) des A. K. Straße ..., 9. N. gehaltenen Hund, einen Mops mit dunklem Gesicht und braunem Fell mit einer Höhe von ca. 25 cm, zu entfernen.“

Auf die Angabe der Beklagten, sie habe einen weißen Mops, hat die Klagepartei ihren Antrag sodann erneut umgestellt und mit Schriftsatz vom 25.10.2016 beantragt,

„Die Beklagte wird verurteilt, den von ihr in der Wohnung im EG Mitte (Wohnung Nr.5) des A. K. Straße ..., 9. N. gehaltenen Hund namens „Oki“, mit weißem Fell mit einer Schulterhöhe von ca. 30 cm zu entfernen.“

Die Kläger beantragen zuletzt,

I. Die Beklagte wird verurteilt, den von ihr in der Wohnung im EG Mitte (Wohnung Nr.5) des A. K. Straße ..., 9. N. gehaltenen Hund namens Unique Opie, einen Mops (Rüde) apricot mit Maske, zu entfernen.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits sowie die außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 176,12 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

III. Hilfsweise:

Es wird festgestellt, dass es der Beklagten nicht erlaubt ist, in der Wohnung im EG Mitte (Wohnung Nr.5) des A. K. Straße 20- 22, 9. N., einen Hund zu halten.

Die Beklagte beantragt,

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beklagte trägt vor, dass ihr zur Stabilisierung ihrer mit Psychotherapie behandelten Erkrankung – welche jedoch nicht näher dargelegt wurde – die Anschaffung eines Hundes geraten worden sei.

Die Beklagte bestreitet die behaupteten Beeinträchtigungen durch ihren Hund und rügt diese überdies als unsubstantiiert.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass die im Mietvertrag verwendete Klausel einer Inhaltskontrolle nicht standhalte.

Die Beklagte, die im Schriftsatz vom 06.10.2016 (Bl. 45 d.A. oben) meint, einen weißen Mops zu besitzen, ist der Auffassung, dass es sich bei der Änderung in der Bezeichnung des zu entfernenden Hundes um eine Klageänderung handele, die unzulässig sei, da es an der Einwilligung der Beklagten in die Klageänderung fehle und überdies die Klageänderung eine vorwerfbare Verspätung gemäß § 282 Abs. 1 ZPO darstelle.

Wegen des Parteivorbringens wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 26.10.2016 (Bl. 52 - 55 d.A.) Bezug genommen.

Eine Beweisaufnahme hat nicht stattgefunden.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

I.

Die Klage ist zulässig.

Voranzustellen ist, dass eine Klageänderung in Anbetracht der wechselnden Beschreibungen des zu entfernenden Tieres nach Auffassung des Gerichts nicht vorliegt. Gegenstand der Klage war stets die Entfernung des von der Beklagten gehaltenen Hundes. Nur dessen genauere Beschreibung wurde von der Klagepartei nach und nach – u.a. aufgrund der eigenen Angaben der Beklagten - präzisiert. Im übrigen war – nachdem das Gericht die mündliche Verhandlung anberaumte – nicht mehr der schriftsätzlich gestellte Antrag maßgeblich, sondern der in der mündlichen Verhandlung (dann erstmals) gestellte Antrag. Eine Änderung des in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrags lag zu keinem Zeitpunkt vor.

II.

Die Klage ist unbegründet.

Die Kläger haben keinen allgemeinen Anspruch auf Unterlassung jeglicher Hundehaltung auf der Grundlage der Regelungen in § 22 oder § 10 des Mietvertrags. Es ergibt sich auch im übrigen hier kein Anspruch auf Unterlassung der Hundehaltung und damit zugleich auch auf Entfernung des Hundes gemäß §§ 541, 535 BGB,da eine Überschreitung des zulässigen Mietgebrauchs nicht dargelegt wurde.

II.

Ein Anspruch auf Entfernung des in der Mietwohnung unstreitig von der Beklagten gehaltenen Hundes – eines Mopses in apricot mit Maske - ergibt sich nicht aus § 22 des Mietvertrags. Bei dieser Regelung handelt es sich bereits nach dem unstreitigen Klägervorbringen um keine Individualvereinbarung, sondern eine Allgemeine Geschäftsbedingung. Denn nicht allein der Umstand, dass der Text im Bereich der „sonstigen Vereinbarungen“ handschriftlich eingefügt wurde, lässt die Regelung zu einer Individualvereinbarung werden. Vielmehr ist bereits nach dem Vorbringen der Klagepartei klar, dass hier keinerlei Verhandlungsspielraum auf Seiten der Vermieter bestand oder in Aussicht gestellt werden sollte. Das absolute Tierhaltungsverbots stand schlichtweg nicht zur Disposition. Vielmehr ist schon aufgrund der Fassung der Klausel, die auf keinerlei Ausnahmesituationen eingeht oder eine Abwägung erkennen lässt, erkennbar, dass sie pauschal für jedes Mietverhältnis in der Eigentumswohnanlage gelten sollte. Unabhängig davon, dass die Kläger möglicherweise nur diese eine Wohnung vermieten, ist doch ersichtlich, dass für jedes diese Wohnung betreffende Mietverhältnis immer dieselbe Klausel (pauschales Tierhaltungsverbot) zur Harmonisierung mit der Beschlusslage in der Wohnungseigentümergemeinschaft Verwendung finden sollte. Es ergibt sich somit aus der Fassung der Klausel bereits die Absicht der mehrfachen Verwendung. In einem solchen Fall liegt eine Allgemeine Geschäftsbedingung vor (Palandt/Grüneberg, BGB, 75. Auflage 2016, § 305 Rn 23).

Dass vom Kläger zu 1) gegenüber der Beklagten - unstreitig - vor Abschluss des Mietvertrags das pauschale Tierhaltungsverbot thematisiert worden ist und die Beklagte angab, wegen ihrer (damaligen) Berufstätigkeit sowieso keinen Hund anzuschaffen, lässt die Klausel nicht als individualvertraglich ausgehandelt erscheinen. Auch ein ausdrückliches Einverständnis des anderen Teils mit der Regelung nach Hinweis auf die belastende Klausel reicht nicht aus, um von einem individualvertraglichen Aushandeln der Regelung ausgehen zu können (Palandt/Grüneberg, BGB, 75. Auflage 2016, § 305 Rn 20). Anders könnte dies allenfalls zu beurteilen sein, wenn der andere Teil nach gründlicher Erörterung von der Sachberechtigkeit der Regelung überzeugt worden wäre (Palandt, aaO). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Die Beklagte gab schlichtweg nur an, dass bei ihrer derzeitigen Interessenlage die Anschaffung eines Hundes sowieso nicht in Frage käme, hat damit aber nicht zum Ausdruck gebracht, dass das absolute Tierhaltungsverbot aus ihrer Sicht sachgerecht sei.

II.

Die Klausel in § 22 des Mietvertrags ist gemäß § 307 Abs. 2 Nr.1 BGB unwirksam, da sie mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren ist. Wesentlicher Grundgedanke der aus § 535 BGB resultierenden Gebrauchsgewährungspflicht des Vermieters ist die (Un-)Zulässigkeit der Tierhaltung unter umfassender Abwägung der beiderseitigen Interessen im Einzelfall unter Berücksichtigung aller relevanter Aspekte, wie insbesondere Art, Größe, Verhalten und Anzahl der Tiere, Art, Größe, Zustand und Lage der Wohnung sowie des Hauses, in dem sich die Wohnung befindet, Anzahl, persönliche Verhältnisse, namentlich Alter und berechtigte Interessen der Mitbewohner und Nachbarn, Anzahl und Art anderer Tiere im Haus, bisherige Handhabung durch den Vermieter sowie besondere Bedürfnisse des Mieters (BGH, Urteil vom 14.11.2007, VIII ZR 340/06). Die vorliegende Klausel ist – da sie jegliche Tierhaltung ohne Ausnahme verbietet – zweifellos unwirksam. Während wohnungseigentumsrechtlich ein pauschales Hundehaltungsverbot durchaus wirksam sein kann, ist die Übernahme einer solchen pauschalen Verbotsklausel im Mietvertrag hingegen in aller Regel unwirksam (Häublein, „Erforderlichkeit und Möglichkeit einer Harmonisierung von Wohnungseigentums- und Mietrecht“, NZM 2014, 97 (114); siehe auch BGH, Urteil vom 20.03.2013, VIII ZR 168/12).

Die Klagepartei macht auch nicht mit Erfolg geltend, dass die Beklagte etwa aus Treu und Glauben gehindert wäre, sich auf die Unwirksamkeit der mietvertraglichen Klauseln zu berufen. Es ist zwar unstreitig, dass die Beklagte bei Vertragsabschluss angab, wegen ihrer Berufstätigkeit käme die Anschaffung eines Hundes sowieso nicht in Frage. Mit der Unterschrift unter einen Mietvertrag, der eine unwirksame Klausel enthält, erklärt der Vertragspartner des Klauselverwenders aber nicht zugleich, dass er sich auf die Unwirksamkeit der Klausel nicht berufen werde, nur weil er nicht auf die Streichung der Klausel gedrängt habe (BGH, Urteil vom 20.03.2013, VIII ZR 168/12). Es ist außerdem kein Verstoß gegen Treu und Glauben, wenn nun die Beklagte, die nicht mehr berufstätig ist, ihre Interessenlage anders als bei Mietvertragsabschluss einschätzte.

II.

In § 10 Nr.3 des Mietvertrags ist eine weitere Klausel zur Tierbzw. Hundehaltung enthalten. Diese steht in Widerspruch zur Regelung in § 22 des Mietvertrags. Durch Vertragsauslegung ist das Ergebnis zu erzielen, dass die Vermieterseite die pauschale Untersagung von Tierhaltung gemäß § 22 des Mietvertrags wollte und somit die formularmäßig vorgegebenen Modalitäten in § 10 Nr.3 des Mietvertrags nicht gelten sollen. Anderenfalls hätte die Regelung in § 22 des Mietvertrags keinen Sinn gemacht. Auf die Wirksamkeit dieser Allgemeinen Geschäftsbedingung gemäß § 307 BGB bei isolierter Betrachtung kommt es daher nicht weiter an.

Nur vorsorglich ist anzumerken, dass wohl von der Unwirksamkeit der Klausel gemäß § 307 BGB auszugehen sein dürfte. Das Gericht hält hier den Begriff der „Unzuträglichkeiten“ für zu unbestimmt. Zwar kann der Klausel im ersten Teil, nämlich der Knüpfung der Tierhaltung an die Erlaubnis des Vermieters, noch die allgemeine Aussage entnommen werden, dass der Vermieter die Zusage erteilt, über die Tierhaltung unter Beachtung der betroffenen Interessen im Einzelfall zu entscheiden (Schmidt-Futterer/Eisenschmid, Mietrecht, 12. Auflage 2015, § 535 Rn 563). Andererseits ist im zweiten Teil der Klausel der Widerruf der Erlaubnis nur an das Auftreten von „Unzuträglichkeiten“ gebunden. Hierbei handelt es sich um einen zu unbestimmten Begriff, da die Ausübung des Widerrufsermessen des Vermieters an keine überprüfbaren Beurteilungsvoraussetzungen gebunden wäre. Insoweit ist die Klausel daher unwirksam. Da mit diesem Teil der Klausel aber zugleich auch eine Ausstrahlungswirkung auf die Erlaubniserteilung einhergeht, erstreckt sich die Unwirksamkeit auch auf die in Zusammenhang stehende Ausgestaltung des Zustimmungsvorbehaltes (vgl. auch BGH, Hinweisbeschluss vom 25.09.2012, VIII ZR 329/11, NJW-RR 2013, 584(585)).

II.

Die Kläger können auch nicht wegen Überschreitens des zulässigen Mietgebrauchs gemäß § 535 BGB i.V.m. § 541 BGB die Entfernung des Hundes verlangen.

Im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung ist die wohnungseigentumsrechtliche Bindung des Vermieters zwar durchaus ein relevanter Abwägungsparameter (so Häublein, „Erforderlichkeit und Möglichkeit einer Harmonisierung von Wohnungseigentums- und Mietrecht“, NZM 2014, 97 (114)). Auf der anderen Seite wurde von der Klagepartei – trotz entsprechenden Hinweises des Gerichts auf die Relevanz dieses Umstands und trotz der Rüge der Beklagten, dass das bisherige Vorbringen unsubstantiiert sei – nicht substantiiert dazu vorgetragen, welche Belästigungen oder Beeinträchtigungen von dem Hund der Beklagten für die Gemeinschaft oder andere Mieter oder die Vermieter ausgehen sollen. Es wurde lediglich pauschal und vollkommen unsubstantiiert behauptet, dass der Hund der Beklagten „wiederholt“ ins Treppenhaus „gemacht“ habe und „unangeleint“ dort „geführt“ worden sei. Es wurde weder vorgetragen, wann genau es zu derartigen Vorfällen gekommen sei, noch wo genau die Ausscheidungen des Tieres vorgefunden worden sein sollen. Genauso wenig ist ersichtlich, ob es sich um Kot oder Urin gehandelt hat und woraus sich die Belästigung durch „unangeleintes Führen“ ergeben soll. Bereits die Bezeichnung enthält einen gewissen Widerspruch, lässt jedenfalls aber nicht zwingend ein unkontrolliertes bzw. störendes Verhalten des Hundes vermuten. Hinzu kommt, dass in Anbetracht des Umstands, dass die Beklagte eine Erdgeschoss-Wohnung nutzt, nicht ersichtlich ist, welche Belästigung die Benutzung des kleinen Abschnitts des Treppenhauses durch den - angeleint oder unangeleint - geführten Hund konkret nach sich ziehen soll. Die gebotene Interessenabwägung führt somit zu dem Ergebnis, dass die Haltung eines verhältnismäßig kleinen Hundes (eines Mopses) auch bei Anmietung einer 1-Zimmer-Wohnung vom vertragsgemäßen Gebrauch umfasst ist, nachdem es an substantiiertem Vorbringen zu nachteiligen Auswirkungen der Hundehaltung schlichtweg fehlt.

Nach alledem war die Klage abzuweisen. Auch der Hilfsantrag war aus denselben Gründen ohne Erfolg.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.

IV.

Die Höhe des Streitwerts ist hier mit jedenfalls 1.000,00 € anzusetzen. Bei der Streitwertbemessung waren hier im Vergleich zu „allgemeinen“ Streitigkeiten über die Hundehaltung in einer Mietwohnung, welche durchaus mit einem Streitwert bis zu 600,00 € bewertet werden können, drei Aspekte streitwerterhöhend zu berücksichtigen. Dies ist zum einen das höher zu bewertende Interesse der Kläger, die Hundeentfernung durchzusetzen, da sie selbst als Wohnungseigentümer an die Beschlussfassung der Wohnungseigentümerversammlung mangels Anfechtung derselben gebunden sind und daher ihrerseits mit Forderungen der übrigen Eigentümer wegen der Hundehaltung in ihrer Wohnung zu rechnen haben. Auf der anderen Seite ist das Interesse der Beklagten an der Hundehaltung ebenfalls mit einem über den Durchschnittsfall hinausgehenden Höhe zu bewerten, da die Hundehaltung für die Beklagte auch besondere gesundheitsfördernde Wirkung haben soll. Hinzu kommt, dass der Hund hier mittlerweile seit knapp einem Jahr gehalten wurde, so dass eine bereits eingetretene Bindung der Halterin an das Tier ebenfalls streitwerterhöhend wirkt.

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um
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Annotations

(1) Jede Partei hat in der mündlichen Verhandlung ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel, insbesondere Behauptungen, Bestreiten, Einwendungen, Einreden, Beweismittel und Beweiseinreden, so zeitig vorzubringen, wie es nach der Prozesslage einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entspricht.

(2) Anträge sowie Angriffs- und Verteidigungsmittel, auf die der Gegner voraussichtlich ohne vorhergehende Erkundigung keine Erklärung abgeben kann, sind vor der mündlichen Verhandlung durch vorbereitenden Schriftsatz so zeitig mitzuteilen, dass der Gegner die erforderliche Erkundigung noch einzuziehen vermag.

(3) Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, hat der Beklagte gleichzeitig und vor seiner Verhandlung zur Hauptsache vorzubringen. Ist ihm vor der mündlichen Verhandlung eine Frist zur Klageerwiderung gesetzt, so hat er die Rügen schon innerhalb der Frist geltend zu machen.

Setzt der Mieter einen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache trotz einer Abmahnung des Vermieters fort, so kann dieser auf Unterlassung klagen.

(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.

(2) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.

(2) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.

(2) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten.

Setzt der Mieter einen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache trotz einer Abmahnung des Vermieters fort, so kann dieser auf Unterlassung klagen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
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Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
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Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.