Amtsgericht München Urteil, 16. Dez. 2015 - 416 C 171/15

published on 16/12/2015 00:00
Amtsgericht München Urteil, 16. Dez. 2015 - 416 C 171/15
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Gericht

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Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 431,52 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 270,89 € seit 04.01.2013, aus 326,59 € seit 04.08.2013 und aus 499,99 € vom 04.09.2013 bis 30.09.2013 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 78% und der Beklagte 22% zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt vom Beklagten rückständige Miete und eine Nachzahlung aus der Betriebskostenabrechnung 2012.

Mit Mietvertrag vom 27.08.2003 mietete der Beklagte von der Rechtsvorgängerin der Klägerin eine Wohnung in der ... In dieses Mietverhältnis trat die Klägerin ein.

Der Beklagte ist verpflichtet, eine monatliche Brutto-Miete in Höhe von 826,59 € jeweils spätestens bis zum 3. Werktag eines jeden Monats an die Klägerin zu bezahlen. Hierbei betrug die monatliche Grundmiete 638,59 € und die vereinbarte monatliche Vorauszahlung auf Betriebs- und Heizkosten insgesamt 188,00 €.

Der Beklagte bezahlte im Januar 2013 lediglich 326,60 €, so dass sich insoweit ein Mietrückstand in Höhe von 499,99 € ergab. Im August 2013 bezahlte er lediglich 500,00 €, so dass sich insofern ein Mietrückstand in Höhe von 326,59 € ergab.

Am 3.9.2013 bezahlte er 326,60 € sowie am 30.9.2013 500,00 € an die Klägerin. Die Klägerin verrechnete hierbei die am 30.9.2013 überwiesenen 500,00 € auf die Miete für Oktober 2013 ohne weiteren Vortrag dazu, wann die Überweisung auf ihrem Konto eingegangen war.

Mit Schreiben vom 27.8.2013 rechnete die Klägerin über die Betriebs- u. Heizkosten für den Zeitraum 1.7.2012-31.12.2012 ab. Hierbei berücksichtigte sie lediglich eine Vorauszahlung des Beklagten auf die Nebenkosten in Höhe von insgesamt 188,00 €, so dass sie einen Nachzahlungsbetrag in Höhe von 871,95 € errechnete.

Dem Beklagten stehen unstreitige Guthaben aus der Betriebskostenabrechnung 2011 in Höhe von 281,06 € und aus der Betriebskostenabrechnung 2011/2012 in Höhe von 114,00 € zu. Mit Schriftsatz vom 10.3.2015 erklärte der Beklagte mit diesen Gegenforderungen die Aufrechnung gegen die Klageforderung.

Im Juli und August 2012 wurden in der direkt über der streitgegenständlichen Wohnung liegenden Wohnung Bauarbeiten durchgeführt, wobei es zu einer Beschädigung der Decke im Bad der streitgegenständlichen Wohnung kam. Mit Schreiben vom 04.01.2013 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass er für die Monate August 2012 bis einschließlich Januar 2013 aufgrund der Bauarbeiten eine Mietkürzung von 30% geltend machen würde. Gleichwohl tätigte er die Überweisungen der Miete bis zu diesem Zeitpunkt ohne Vorbehalt der Rückforderung.

Die Klägerin behauptete zunächst, dass die Miete für Juni 2012 lediglich teilweise bezahlt worden sei und daher das Guthaben des Beklagten aus der Betriebskostenabrechnung 2011 mit der teilweise offenen Juni-Miete 2012 verrechnet worden sei. Im Schriftsatz vom 17.6.2015 stellte sie jedoch unstreitig, dass die Miete für Juni 2012 voll bezahlt worden ist. Desweiteren behauptete die Klägerin zunächst, dass das Guthaben des Beklagten aus der Betriebskostenabrechnung 2011/2012 in Höhe von 114,00 € mit der teilweise offenen Miete für Februar 2013 verrechnet worden sei. Ebenfalls im Schriftsatz vom 17.6.2015 stellte sie jedoch unstreitig, dass die Miete für Februar 2013 vom Beklagten vollständig bezahlt worden war. Hinsichtlich der weiterhin geforderten Restzahlung in Höhe von 499,99 € für September 2013 vertritt die Klägerin die Auffassung, dass der Beklagte lediglich 326,60 € auf die Mietforderung bezahlt habe.

Ferner behauptet die Klägerin, dass sie zu Recht lediglich eine Vorauszahlung des Beklagten in Höhe von 188,00 € im Rahmen der Nebenkostenabrechnung (Anlage K 1) angesetzt habe. Diesbezüglich vertritt sie die Auffassung, dass der Beklagte mit der Einwendung von zu gering angesetzten Vorauszahlungen gem. § 556 Abs. 3 Satz 6 BGB ausgeschlossen sei.

Die Klägerin beantragt daher,

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 1.969,42 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 270,89 € seit dem 04.01.2013, aus 326,59 € seit dem 04.08.2013, auf 499,99 € seit dem 04.09.2013, sowie aus 871,95 € seit dem 02.10.2013 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er behauptet, in dem der streitgegenständlichen Nebenkostenabrechnung zugrundeliegenden Zeitraum nicht nur eine einzige monatliche Vorauszahlung auf die Nebenkosten in Höhe von 188,00 € geleistet zu haben, sondern jeden Monat 188,00 € geleistet zu haben. Ferner ist der Beklagte der Auffassung, dass ihm aufgrund der genannten Bauarbeiten ein Anspruch auf Rückzahlung der Miete in Höhe von 1.150,00 € (= 6 × 192,00 €) zustünde.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den gesamten Akteninhalt, insbesondere die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 13.5.2015 und 4.11.2015 Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage war teilweise begründet.

1. Mietrückstände

Nach dem übereinstimmenden Vortrag beider Parteien waren auf die Miete für Januar 2013 vom Beklagten lediglich 326,60 € geleistet worden und auf die Miete für August 2013 lediglich 500,00 €. Daraus resultiert ein Anspruch der Klägerin auf rückständige Miete in Höhe von insgesamt 826,58 € (= 499,99 € + 326,59 €).

Hinsichtlich der Miete für September 2013 behauptete die Klägerin, dass der Beklagte hierauf lediglich 326,60 € bezahlt habe, während der Beklagte selbst die am 30.9.2013 getätigte Überweisung in Höhe von 500,00 € ebenfalls auf die Miete für September 2013 verrechnete, so dass diese nach seiner Auffassung voll bezahlt wurde. Mangels Tilgungsbestimmung des Beklagten bei der Überweisung der 500,00 € am 30.9.2013 kommt - unter Zugrundelegung des von beiden Parteien übereinstimmend angenommenen Zahlungsrückstands für Januar 2013 und August 2013 - § 366 Abs. 2 BGB zur Anwendung. Die Klägerin war daher verpflichtet, die eingehende Zahlung auf die älteste noch ausstehende Miete zu verrechnen. Dies war unter Berücksichtigung des übereinstimmenden Parteiwillens betreffend die Mieten für Januar 2013 und August 2013 die Miete für September 2013, so dass diese vom Beklagten voll getilgt worden war. Die Verrechnung der 500,00 € auf die Oktober-Miete 2013 war wegen § 366 Abs. 2 BGB unzulässig.

2. Nebenkostenabrechnung 2012

Aufgrund der von der Beklagtenseite mit Schriftsatz vom 3.6.2015 vorgelegten Kontoauszüge sieht es das Gericht für erwiesen an, dass der Beklagte im Zeitraum 1.7.2012 bis 31.12.2012 monatlich jeweils 188,00 € als Vorauszahlung auf die Nebenkosten geleistet hat. Der pauschale Einwand der Klägerin, dass nach wie vor davon ausgegangen wird, die Nebenkostenvorauszahlungen seien korrekt berücksichtigt worden, ist nicht geeignet, den durch die Kontoauszüge erbrachten Beweis zu widerlegen.

Zu Recht geht die Klägerin davon aus, dass die Einwendung des Beklagten, seine Vorauszahlungen seien in zu geringer Höhe berücksichtigt worden, grundsätzlich unter die Ausschlussfrist des § 556 Abs. 3 Satz 6 BGB fällt, so dass der Beklagte diese Einwendung, die er erstmals im laufenden Prozess erhoben hatte, danach nicht mehr geltend machen kann. Eine Verurteilung des Beklagten zur Bezahlung des Nachzahlungsbetrags in Höhe von 871,95 € hätte jedoch zur Folge, dass der Beklagte die nachweislich im Abrechnungszeitraum bezahlten Vorauszahlungen erneut, also doppelt bezahlen müsste. Dieses Ergebnis widerspricht § 242 BGB. Es stellt eine unzulässige Rechtsausübung der Klägerin dar, den Nachzahlungsbetrag gegenüber dem Beklagten geltend zu machen, obwohl er ausschließlich aufgrund der Verletzung ihrer Pflicht, sämtliche Vorauszahlungen des Beklagten in die Nebenkostenabrechnung einzustellen, entstanden ist. Dieses Ergebnis einer strikten Anwendung des § 556 Abs. 3 Satz 6 BGB steht nicht im Einklang mit § 242 BGB, da die Ausschlussfrist Rechtsfrieden zwischen den Parteien eines Mietverhältnisses schaffen soll, nicht jedoch dazu führen soll, dass eine Partei ungerechtfertigte Doppelzahlungen erbringen muss.

3. Aufrechnung mit Gegenforderungen des Beklagten

Die vom Beklagten geltend gemachten Gegenforderungen in Höhe von 281,06 € und 114,00 € sind nicht durch Aufrechnung der Klägerin erloschen, da die Mieten für Juni 2012 und für Februar 2013 unstreitig voll bezahlt wurden.

Der vom Beklagten zudem geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung von überzahlter Miete wegen Mietminderung in Höhe von 1.150,00 € besteht gem. § 814 BGB jedoch nicht.

Nach dem eigenen Vortrag des Beklagten machte er mit Schreiben vom 4.1.2013 (Anlage B 1) sein Recht auf Mietminderung für die Monate August 2012 bis Januar 2013 geltend. Aufgrund der informatorischen Anhörung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung am 4.11.2015 steht für das Gericht fest, dass spätestens Ende November 2012 möglicherweise bestehende Minderungsgründe entfallen sind. Der fehlende Anstrich des Bades bis Januar oder Februar 2013 stellt eine rein optische Beeinträchtigung dar, die den Beklagten nicht mehr zur Minderung berechtigte. Da der Beklagte die Mieten für die von ihm in der informatorischen Anhörung angegebene Zeitdauer der Beeinträchtigung September 2012 bis November 2012 jedoch in voller Höhe vorbehaltlos bezahlte, ist ein Rückforderungsanspruch gem. § 814 BGB ausgeschlossen.

Es ergibt sich daher folgender Anspruch der Klägerin:

499,99 € + 326,59 € abzüglich 281,06 € abzüglich 114,00 € = 431,52 €.

4. Nebenforderungen

Die Nebenforderungen ergeben sich lediglich teilweise und ausschließlich in der zuletzt beantragten Höhe aus §§ 286, 288 BGB.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO.

6. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

#BJNR001950896BJNE028103377 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betr
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

#BJNR001950896BJNE028103377 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betr
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published on 02/06/2016 00:00

Tenor 1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Münchenvom 16.12.2015, Az. 416 C 171/15, abgeändert: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.303,47 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
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Annotations

(1) Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass der Mieter Betriebskosten trägt. Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder das Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen. Für die Aufstellung der Betriebskosten gilt die Betriebskostenverordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346, 2347) fort. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Aufstellung der Betriebskosten zu erlassen.

(2) Die Vertragsparteien können vorbehaltlich anderweitiger Vorschriften vereinbaren, dass Betriebskosten als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesen werden. Vorauszahlungen für Betriebskosten dürfen nur in angemessener Höhe vereinbart werden.

(3) Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen; dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. Der Vermieter ist zu Teilabrechnungen nicht verpflichtet. Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen, es sei denn, der Mieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.

(3a) Ein Glasfaserbereitstellungsentgelt nach § 72 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes hat der Mieter nur bei wirtschaftlicher Umsetzung der Maßnahme zu tragen. Handelt es sich um eine aufwändige Maßnahme im Sinne von § 72 Absatz 2 Satz 4 des Telekommunikationsgesetzes, hat der Mieter die Kosten nur dann zu tragen, wenn der Vermieter vor Vereinbarung der Glasfaserbereitstellung soweit möglich drei Angebote eingeholt und das wirtschaftlichste ausgewählt hat.

(4) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 oder Absatz 3a abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

(1) Ist der Schuldner dem Gläubiger aus mehreren Schuldverhältnissen zu gleichartigen Leistungen verpflichtet und reicht das von ihm Geleistete nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird diejenige Schuld getilgt, welche er bei der Leistung bestimmt.

(2) Trifft der Schuldner keine Bestimmung, so wird zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden diejenige, welche dem Gläubiger geringere Sicherheit bietet, unter mehreren gleich sicheren die dem Schuldner lästigere, unter mehreren gleich lästigen die ältere Schuld und bei gleichem Alter jede Schuld verhältnismäßig getilgt.

(1) Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass der Mieter Betriebskosten trägt. Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder das Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen. Für die Aufstellung der Betriebskosten gilt die Betriebskostenverordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346, 2347) fort. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Aufstellung der Betriebskosten zu erlassen.

(2) Die Vertragsparteien können vorbehaltlich anderweitiger Vorschriften vereinbaren, dass Betriebskosten als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesen werden. Vorauszahlungen für Betriebskosten dürfen nur in angemessener Höhe vereinbart werden.

(3) Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen; dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. Der Vermieter ist zu Teilabrechnungen nicht verpflichtet. Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen, es sei denn, der Mieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.

(3a) Ein Glasfaserbereitstellungsentgelt nach § 72 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes hat der Mieter nur bei wirtschaftlicher Umsetzung der Maßnahme zu tragen. Handelt es sich um eine aufwändige Maßnahme im Sinne von § 72 Absatz 2 Satz 4 des Telekommunikationsgesetzes, hat der Mieter die Kosten nur dann zu tragen, wenn der Vermieter vor Vereinbarung der Glasfaserbereitstellung soweit möglich drei Angebote eingeholt und das wirtschaftlichste ausgewählt hat.

(4) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 oder Absatz 3a abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass der Mieter Betriebskosten trägt. Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder das Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen. Für die Aufstellung der Betriebskosten gilt die Betriebskostenverordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346, 2347) fort. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Aufstellung der Betriebskosten zu erlassen.

(2) Die Vertragsparteien können vorbehaltlich anderweitiger Vorschriften vereinbaren, dass Betriebskosten als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesen werden. Vorauszahlungen für Betriebskosten dürfen nur in angemessener Höhe vereinbart werden.

(3) Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen; dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. Der Vermieter ist zu Teilabrechnungen nicht verpflichtet. Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen, es sei denn, der Mieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.

(3a) Ein Glasfaserbereitstellungsentgelt nach § 72 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes hat der Mieter nur bei wirtschaftlicher Umsetzung der Maßnahme zu tragen. Handelt es sich um eine aufwändige Maßnahme im Sinne von § 72 Absatz 2 Satz 4 des Telekommunikationsgesetzes, hat der Mieter die Kosten nur dann zu tragen, wenn der Vermieter vor Vereinbarung der Glasfaserbereitstellung soweit möglich drei Angebote eingeholt und das wirtschaftlichste ausgewählt hat.

(4) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 oder Absatz 3a abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war, oder wenn die Leistung einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprach.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.