Amtsgericht München Urteil, 30. Nov. 2015 - 335 C 13895/15
Gericht
Tenor
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.712,54 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 20.12.2014 zu zahlen. Die Beklagten werden weiterhin verurteilt, den Kläger von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren seiner bevollmächtigten Rechtsanwälte ... in Höhe von 215 € freizustellen.
2. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird bis zum 5.10.2015 auf 1.822,49 € festgesetzt. Vom 6.10.2015 bis 8.11.2015 beträgt der Streitwert 1.725,04 € und ab dem 9.11.2015 1.712,54 €.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 3.6.2014 auf dem Parkplatz ... im Bereich der Zufahrt zur Tankstelle.
Beteiligt an dem Verkehrsunfall war der im Eigentum des Klägers stehende und von diesem gefahrene PKW mit dem amtlichen ... sowie der von der Beklagten zu 2 gefahrene und zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls bei der Beklagten zu 1 haftpflichtversicherte PKW mit dem amtlichen ....
Die Beklagte zu 2 fuhr vor dem Kläger auf das Parkplatzgelände ... Sie fuhr wie der Kläger gleich nach rechts am Parkplatzrand entlang zu der am Ende des Parkplatzes befindlichen Tankstelle. Unmittelbar vor dem Tankstellengelände fuhr der Kläger mit dem klägerischen Fahrzeug rechts an dem Beklagtenfahrzeug vorbei. Als die Beklagte zu 2 im gleichen Moment nach rechts lenkte, kam es zur Kollision zwischen den Fahrzeugen.
Der Kläger behauptet, die Beklagte zu 2 habe sich bereits in der linken Fahrzeugschlange vor der Tankstelle eingeordnet gehabt und sei dort zum Stillstand gekommen.
Der Kläger macht folgende Schäden geltend:
Reparaturkosten: 2.887,17 €
Sachverständigenkosten: 610,35 €
Auslagenpauschale: 25 €
insgesamt: 3.522,52 €
Hierauf wurden vorgerichtlich durch die Beklagte zu 1 ausgehend von einer hälftigen Haftungsverteilung auf die Reparaturkosten 1.443,59 € und auf die Sachverständigenkosten 256,45 € gezahlt. Der Rest in Höhe von 1.822,49 € war zunächst Gegenstand des Verfahrens ebenso wie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 255,85 €. Nach Hinweis der Beklagtenseite auf die Vorsteuerabzugsberechtigung des Klägers hat dieser die Klage in Höhe von 97,45 € bezüglich der Sachverständigenkosten zurückgenommen. Hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten wurde nur noch 215 € netto verlangt. Nach Zahlung von 12,50 € auf die Auslagenpauschale samt Zinsen am 21.10.2015 hat der Klägervertreter im Termin am 9.11.2015 den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt. Der Beklagtenvertreter hat der Erledigterklärung zugestimmt.
Der Kläger beantragt daher zuletzt:
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.712,54 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.12.2014 zu zahlen.
2. Die Beklagten werden ferner als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren seiner bevollmächtigten Rechtsanwälte ... in Höhe von 215 € netto freizustellen.
Die Beklagten beantragen:
Klageabweisung und Kostentragung der Klageseite bezüglich der teilweisen Klagerücknahme.
Die Beklagten behaupten, dass die Beklagte zu 2 sich noch nicht endgültig in einer Fahrzeugschlange eingeordnet gehabt habe. Sie sei konstant mit ca. 10 km/h gefahren. Sie habe lediglich etwas nach rechts gelenkt, als das klägerische Fahrzeug vorbeigefahren sei.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Einvernahme der Zeugin .... Das von dem Kläger mithilfe einer Dash-Cam aufgezeichnete Video vom Unfallgeschehen wurde in Augenschein genommen.
Der Kläger und die Beklagte zu 2 wurden informatorisch angehört.
Die Beklagtenseite hat der Verwertung des Videos widersprochen.
Zur Ergänzung wird verwiesen auf die Schriftsätze der Parteien samt Anlagen, das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 09.11.2015 und das vom Kläger mittels seiner Dash-Cam aufgezeichnete Video vom Unfallgeschehen.
Gründe
Die Klage ist zulässig und auch in vollem Umfang begründet.
Dem Kläger steht gegen die Beklagten als Gesamtschuldner einer weiterer Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 7 Abs. 1,18 Abs. 1 StVG, 115 VVG, 1 PflVG in Höhe von 1.712,54 € zu.
I.
Da der Schaden durch mehrere Fahrzeuge verursacht worden ist, hängt in ihrem Verhältnis zueinander die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes gemäß § 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist. Bei der Abwägung der Verursachungsbeiträge dürfen jedoch nur solche Umstände in die Erwägung mit einfließen, die als unfallursächlich feststehen, d. h. entweder unstreitig oder erwiesen sind. Diese Abwägung führt zu einer Haftungsquote von 100% zulasten der Beklagten.
1. Gegen die Beklagtenseite spricht der Anscheinsbeweis aus § 7 Abs. 5 StVO. § 7 Abs. 5 StVO schreibt vor, dass in allen Fällen ein Fahrstreifen nur gewechselt werden darf, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Jeder Fahrstreifenwechsel ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Kommt es im örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem derartigen Fahrmanöver zu einer Kollision, spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Fahrzeugführer diesen Anforderungen gerade nicht ausreichend nachgekommen ist.
Dies gilt entsprechend auch auf öffentlichen Parkplätzen, wobei § 7 Abs. 5 StVO entweder unmittelbar anwendbar ist oder mittelbar über das Gebot der Rücksichtnahme nach § 1 Abs. 2 StVO (vgl. z. B. OLG München, Urteil vom 18. Januar 2008, Az. 10 U 4156/07).
Von dem Vorliegen von zwei Fahrspuren ist immer dann auszugehen, wenn die Fahrbahnbreite in einer Richtung so breit ist, dass problemlos zwei Fahrzeuge nebeneinander fahren können. Aus dem in Augenschein genommenen Video ergibt sich, dass sich die Zufahrt zu dem Tankstellengelände unmittelbar vor der Tankstelle verbreitert. Es war problemlos möglich, dass der Kläger mit seinem Fahrzeug auf der rechten Seite an dem klägerischen Fahrzeug vorbeifahren konnte, wenn die Beklagte zu 2 nicht nach rechts gelenkt hätte. Es ist daher davon auszugehen, dass hier zwei Fahrspuren vorlagen. Selbst wenn man jedoch davon nicht ausgehen sollte, ergibt sich aus § 1 Abs. 2 StVO, dass die Beklagte zu 2 beim Ausscheren nach rechts auf den rückwärtigen Verkehr hätte achten müssen. Diesen Anforderungen ist sie gerade nicht ausreichend nachgekommen. Sie selbst gab in ihrer informatorischen Anhörung an, dass sie damals nicht geblinkt habe, bevor sie etwas nach rechts gelenkt habe. Sie habe zunächst gedacht, dass sie sich links einordne. Sie habe sich dann jedoch um entschlossen und etwas nach rechts gelenkt. Sie habe auch gewusst, dass damals ein Fahrzeug hinter ihr gewesen sei. Sie habe nicht nach hinten geschaut, bevor sie nach rechts gelenkt habe. Sie habe damals nicht damit gerechnet, dass der Kläger mit seinem Fahrzeug an ihr vorbeifahre. Allein aus den Angaben der Beklagten zu 2 ergibt sich daher, dass sie den Sorgfaltsanforderungen des § 7 Abs. 5 StVO nicht ausreichend nachgekommen ist. Sie hat vor ihrem Fahrmanöver nach rechts sich weder des rückwärtigen Verkehrs vergewissert noch den Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt.
Damit ist bei der Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensbeiträge gemäß § 17 StVG auf der Beklagtenseite neben der Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs auch ein Verstoß gegen § 7 Abs. 5 StVO zu berücksichtigen.
2. Auf der Klageseite dagegen verbleibt es nach Auffassung des Gerichts bei der bloßen Betriebsgefahr. Dem Kläger ist kein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO aufgrund der allgemeinen Rücksichtnahmepflicht, die auf Parkplätzen grundsätzlich gilt, vorzuwerfen. § 1 Abs. 2 StVO schreibt vor, dass sich jeder Verkehrsteilnehmer so zu verhalten hat, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird. Ein derartiger Vorwurf wäre dem Kläger nach Auffassung des Gerichts lediglich dann zu machen, wenn er berechtigterweise bei seiner Vorbeifahrt am klägerischen Fahrzeug noch damit hätte rechnen müssen, dass die Beklagte zu 2 mit dem Beklagtenfahrzeug nach rechts rüber zieht. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme ist das Gericht jedoch davon überzeugt, dass der Kläger hiermit nicht zwingend rechnen musste.
Zwar gab die Beklagte zu 2 in ihrer informatorischen Anhörung an, dass sie nicht davon ausgegangen sei, dass der Kläger rechtsseitig an ihr vorbei fahre, da es sich ihrer Auffassung nach lediglich um eine Fahrzeugschlange gehandelt habe. Es sei nach ihrer Auffassung auch relativ eng gewesen. Es habe sich eigentlich nur um eine Spur gehandelt.
Demgegenüber gab der Kläger in seiner informatorischen Anhörung an, dass es sich um zwei Warteschlangen vor der Tankstelle gehandelt hätte, die sich auf sechs Tanksäulen verteilt hätten. Er hätte sich einem Kastenwagen angeschlossen, der rechtsseitig gewesen wäre. Dies entspricht den Angaben der Ehefrau des Klägers, die uneidlich als Zeugin einvernommen wurde.
Aus der Inaugenscheinnahme des Videos ergibt sich, dass die Fahrzeuge grundsätzlich in einer Spur auf das Tankstellengelände zugefahren sind. Unmittelbar vor dem Tankstellengelände weitet sich die Zufahrt. Es ist zu erkennen, dass die Beklagte zu 2 sich mit dem Beklagtenfahrzeug in einer eher linksseitig befindlichen Fahrzeugschlange einordnet. Sie bewegt sich dazu aus ihrer ursprünglichen Fahrlinie eher weiter nach links. Es ist deutlich zu erkennen, wie sie verlangsamt, um sich hinter dem letzten Fahrzeug in der Fahrzeugschlange einzuordnen. Auf dem Video ist darüber hinaus zu erkennen, dass rechtsseitig ausreichend Platz vorhanden war, um mit einem weiteren PKW vorbei zu fahren. Weiter vorne im Tankstellenbereich ist am rechten Rand des Tankstellengeländes ein weißer Kastenwagen und vor diesem ein weiterer dunkler PKW zu erkennen. Im weiteren Verlauf sieht man dann auch, dass es sich in nicht lediglich um eine Fahrzeugschlange handelt, sondern, dass an mehreren der Tanksäulen jeweils mehrere Fahrzeuge anstehen und auch der dunkle PKW und der Kastenwagen eine Schlange bilden.
Zwar ist der Beklagtenseite Recht zu geben, dass die Beklagte zu 2 noch nicht länger in der Schlange gestanden hat, als der Kläger mit dem klägerischen Fahrzeug vorbeigefahren ist. Die Beklagte zu 2 selber gab insoweit in ihrer informatorischen Anhörung an, dass sie nicht ausschließen könne, dass sie doch einen kurzen Moment gestanden habe, bevor sie dann nach rechts gelenkt habe. Diese Angaben entsprechen auch dem, was sich bei der Inaugenscheinnahme des Videos feststellen lässt. Wenn, dann hat die Beklagte zu 2 allenfalls einen kurzen Moment gestanden, bevor der Kläger mit dem klägerischen Fahrzeug rechtsseitig an ihr vorbeigefahren ist. Selbst wenn die Klägerin aber noch nicht tatsächlich zum Stillstand gekommen war, dann fuhr sie auf jeden Fall so langsam, dass der Kläger nach Auffassung des Gerichts berechtigterweise davon ausging, dass sie sich in der linksseitig befindlichen Fahrzeugschlange einordnet. Dies war ja auch ihre Absicht, wie sich aus ihrer informatorischen Anhörung ergibt und wie sich auch auf dem in Augenschein genommenen Video problemlos erkennen lässt. Sie befand sich darüber hinaus, wie sich aus der Inaugenscheinnahme des Videos ebenfalls ergibt, allenfalls noch eine Fahrzeuglänge hinter dem Fahrzeug vor ihr in der Schlange, als der Kläger mit dem klägerischen Fahrzeug vorbeifuhr. Nachdem es sich nicht lediglich um eine Fahrzeugschlange gehandelt hat, wie sich auch daraus ergibt, dass auch die Beklagte zu 2 mit ihrem Fahrmanöver nach rechts ja beabsichtigte, sich in einer anderen Schlange einzureihen, ist der Kläger berechtigterweise rechts an dem Beklagtenfahrzeug vorbeigefahren. Auch aus § 7 Abs. 2 a StVO ergibt sich, dass dann, wenn auf einer Fahrbahn für eine Richtung eine Fahrzeugschlange steht oder dort nur langsam gefahren wird, Fahrzeuge mit äußerster Vorsicht rechts überholen dürfen.
Anhaltspunkte für eine überhöhte Geschwindigkeit des klägerischen Fahrzeugs waren nicht erkennbar. Der Kläger gab an, dass er in Schrittgeschwindigkeit am Beklagtenfahrzeug vorbeigefahren sei. Aus der Inaugenscheinnahme des Videos ergeben sich keinerlei Hinweise auf eine deutlich über der Schrittgeschwindigkeit liegende Geschwindigkeit des klägerischen Fahrzeugs.
Aus den genannten Gesamtumständen wie Geschwindigkeit, Fahrlinie und örtlichen Gegebenheiten, die sich eindrucksvoll auf dem Video erkennen lassen, ging der Kläger daher nach Auffassung des Gerichts berechtigterweise davon aus, dass die Beklagte zu 2 sich in die linksseitig befindliche Fahrzeugschlange eingeordnet hat. Er musste demnach nicht mehr damit rechnen, dass die Beklagte zu 2 plötzlich die Fahrspur wechselt. Ihm ist daher kein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO vorzuwerfen.
3. Das Gericht ist der Überzeugung, dass die von dem Kläger mit der Dash-Cam gefertigten Aufnahmen hier als Beweismittel verwertet werden können. Die Frage, ob die mittels einer Dash-Cam aufgezeichneten Videomitschnitte eines Unfallgeschehens im Rahmen eines Zivilprozesses als Beweismittel verwertet werden dürfen, ist umstritten (gegen eine Beweisverwertung: Landgericht Heilbronn, Urteil vom 3.2.2015, Az. I 3 S 19/14; Amtsgericht München, Beschluss vom 13.8.2014, Az. 345 C 5551/14; Bachmeier, DAR 2014, 15 ff.; für eine Beweisverwertung: Amtsgericht München, Urteil vom 6.6.2013, Az. 343 C 4445/13; Amtsgericht Nürnberg, Urteil vom 8.5.2015, Az. 18 C 8938/14; Amtsgericht Nienburg, Urteil vom 20.1.2015, Az. 4 DS 155/14 (für den Strafprozess), Greger, NZV 2015, 114 ff). Einig ist man sich jedoch darin, dass in der Aufzeichnung des Unfallgeschehens und des Fahrzeugs des Unfallgegners bzw. des Unfallgegners selbst ein Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung, die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützt wird, liegt. Aufgrund der Erkennbarkeit des Fahrzeuges und des Kennzeichens ist problemlos eine Zuordnung zum Unfallgegner möglich.
Ob mit den Aufzeichnungen auch ein Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz und das Kunsturhebergesetzes vorliegt, kann nach Auffassung des Gerichts dahingestellt bleiben (so auch Greger, NZV 2014, 114 ff.). Allein der Verstoß gegen einfaches Recht begründet nicht per se ein Beweisverwertungsverbot. Es ist nicht zwingend, dass aus einer rechtswidrigen Beweiserhebung auch ein Verwertungsverbot des gewonnenen Beweises im Prozess folgt (BGH, Urteil vom 1.3.2006, Aktenzeichen XII ZR 210/04
Die Gegner einer Beweisverwertung weisen im Rahmen dieser Abwägung darauf hin, dass - würde man die Beweisverwertung zulassen - die Dash-Cams eine extreme Verbreitung finden würden. Dies würde schließlich zu einer flächendeckenden Überwachung führen. Darüber hinaus sei dem Missbrauch der Filmaufzeichnungen Tür und Tor geöffnet, weil die Frage, was mit den gefertigten Aufzeichnungen geschieht, jeglicher Kontrolle des Unfallgegners entzogen sei (AG München, Beschluss vom 13.8.2014, Az. 345 C5551/14). Die Aufnahmen würden heimlich erfolgen. Aus der permanenten Aufzeichnung würde eine großflächige Beobachtung resultieren. Eine Vielzahl an Personen würde innerhalb von kürzester Zeit aufgezeichnet werden (Landgericht Heilbronn, Urteil vom 3.2.2015, Az. I 3 S 19/14). Hinter diesen Erwägungen würde das bloße Beweisinteresse des Unfallgeschädigten zurücktreten. Insoweit habe auch das Bundesverfassungsgericht bereits darauf hingewiesen, dass ein schlichtes Beweisinteresse alleine nicht ausreichen würde, um im Rahmen der Interessenabwägung den Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung zu rechtfertigen.
Demgegenüber gehen die Befürworter der Beweisverwertung davon aus, dass im Rahmen der Interessenabwägung das Recht auf informationelle Selbstbestimmung hinter den Interessen des Unfallgeschädigten zurückzutreten habe. Dieser habe Interessen, die über das vom Bundesverfassungsgericht erwähnte schlichte Beweisinteresse hinausgehen. § 286 ZPO würde den Grundsatz der freien Beweiswürdigung beinhalten. Das Gericht habe daher von Parteien angebotene Beweismittel grundsätzlich zu berücksichtigen. Darunter würden auch die von der Dash-Cam aufgezeichneten Filmmitschnitte fallen. Dies ergebe sich auch aus dem Recht auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG (Amtsgericht Nürnberg, Urteil vom 8.5.2015, Az. 18 C 8938/14). Ziel des Prozesses solle es grundsätzlich seien, eine materiell richtige Entscheidung zu treffen. Es bestehe insofern ein öffentliches Interesse an einer wirksamen, auf die Durchsetzung der materiellen Gerechtigkeit gerichteten Rechtspflege (Greger, NZV 2015, 114 ff.). Dem würde es widersprechen, wenn man Filmmitschnitte, auf denen das Unfallgeschehen genau abgebildet ist, nicht als Beweismittel zulassen würde. Hierbei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass sich der Unfallgeschädigte häufig in einer Beweisnot befinde. In einer Vielzahl von Fällen gebe es keine Zeugen vom Unfallgeschehen. Selbst wenn jedoch Zeugen vorhanden seien, seien deren Angaben gerade im Hinblick auf die Schnelligkeit des Geschehens häufig bei weitem nicht so genau und auch teilweise nicht so korrekt, wie ein Filmmitschnitt.
Die Befürworter einer Beweisverwertung weisen darüber hinaus darauf hin, dass grundsätzlich das Interesse, nicht einer Verkehrswidrigkeit überführt zu werden, keinen rechtlichen Schutz verdiene (Amtsgericht Nürnberg, Urteil vom 8.5.2015, Az. 18 C 8938/14; Greger, NZV 2015, 114 ff.). Durch die Teilnahme am Straßenverkehr würde man sich selbst der Wahrnehmung und Beobachtung anderer aussetzen. Durch die Aufnahmen würde weiterhin in der Regel nicht der absolute Kernbereich des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung getroffen werden (Amtsgericht Nienburg, Urteil vom 20.1.2015, Az. 4 DS 155/14; Amtsgericht Nürnberg, Urteil vom 8.5.2015, Az. 18 C 8938/14, Greger, NZV 2015 114 ff.). In der Regel seien auf den Filmmitschnitten nur die Fahrzeuge des Unfallgegners, nicht der Unfallgegner selbst abgebildet.
Hinsichtlich der Gefahr des späteren Missbrauchs der Filmmitschnitte weist das Amtsgericht Nienburg zurecht darauf hin, dass diese Gefahr auch bei urspünglich zulässig gefertigten Beweismitteln bestehe (Amtsgericht Nienburg, Urteil vom 20.1.2015, Az. 4 DS 155/14).
Das Gericht schließt sich im vorliegenden Fall den Befürwortern einer Beweisverwertung an. Die Argumente der Gegenseite für ein Beweisverwertungsverbot betreffen nach Auffassung des Gerichts primär Punkte, die bei der Frage, ob eine Dash-Cam zulässigerweise benutzt werden darf - also der Frage der Zulässigkeit der Beweiserhebung -, Berücksichtigung zu finden haben. Für die Frage eines Beweiserhebungsverbots ist nämlich auch zu überlegen, welche Auswirkungen die Tatsache hätte, dass vermehrt Aufzeichnungen mit Dash-Cams erfolgen. Im vorliegenden Fall geht es jedoch gerade nicht um die Frage, ob die Installation einer Dash-Cam grundsätzlich zulässig ist, sondern um die Frage, ob bereits vorhandene Videoaufzeichnungen verwendet werden können. Liegen die Aufzeichnungen bereits vor, sind im Rahmen der Abwägung die von den Befürwortern der Beweisverwertung vorgebrachten Argumente verstärkt zu berücksichtigen. Stellt man dabei im vorliegenden Fall darauf ab, dass auf dem von der Klageseite vorgelegten Filmmitschnitt lediglich das Fahrzeug der Beklagten zu 2, nicht jedoch die Beklagte zu 2 selbst zu erkennen ist, ist der Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung hier eher gering. Berücksichtigt man dann weiter, dass es im vorliegenden Fall streitentscheidend unter anderem darauf ankam, wie die Beklagte zu 2 sich eingeordnet hatte, ob und wie lange sie bereits zum Stillstand gekommen war und wie viele Fahrzeugschlangen vorhanden waren, lassen sich diese Punkte am besten durch die Inaugenscheinnahme des Filmmitschnitts klären. Die Angaben des Klägers und der Beklagten zu 2 waren insoweit widersprüchlich. Der Kläger hat darüber hinaus zugesichert, die Aufnahmen bei rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens zu vernichten.
Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte geht das Gericht hier davon aus, dass das vom Kläger vorgelegte Video als Beweismittel verwendet werden kann.
4. Damit stehen sich bei der Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensbeiträge gemäß § 17 StVG auf der Klageseite die bloße Betriebsgefahr und auf der Beklagtenseite die Betriebsgefahr und ein Verstoß gegen § 7 Abs. 5 StVO gegenüber. Nach Auffassung des Gerichts tritt hierbei aufgrund des Verstoßes der Beklagten zu 2 gegen § 7 Abs. 5 StVO die bloße Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs vollständig hinter dem Verursachungs- und Verschuldensbeitrag der Beklagtenseite zurück. Demnach hat die Beklagtenseite dem Grunde nach zu 100% für die dem Kläger bei dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall entstandenen Schäden aufzukommen.
II.
Die Schadenshöhe ist nach der teilweise erfolgten Klagerücknahme zwischen den Parteien unstreitig. Dem Kläger steht daher ein weiterer Anspruch in Höhe von 1.712,54 € gegen die Beklagten als Gesamtschuldner zu.
III.
Verzug bestand, von Beklagtenseite nicht bestritten, seit 20.12.2014. Von diesem Zeitpunkt an besteht ein Anspruch auf Verzugszinsen, § 286 BGB. Die Höhe des Zinsanspruchs ergibt sich aus § 288 BGB.
An vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten kann die Klägerseite geltend machen eine 1,3 Gebühr aus einem Gegenstandswert in Höhe der berechtigten Schadensersatzforderung von 1.725,04 € (1.712,54 € und 12,50 € Auslagenpauschale) zuzüglich einer Auslagenpauschale von 20 €. Dies sind hier 215 €.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 91 a ZPO. Die Zuvielforderung der Klageseite war verhältnismäßig geringfügig und hat keine höheren Kosten verursacht.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.
Der Streitwert ergibt sich aus der Klageforderung ohne Einbeziehung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.
moreResultsText
Annotations
(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.
(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.
(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.
(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.
(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.
(1) Auf Fahrbahnen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung dürfen Kraftfahrzeuge von dem Gebot möglichst weit rechts zu fahren (§ 2 Absatz 2) abweichen, wenn die Verkehrsdichte das rechtfertigt. Fahrstreifen ist der Teil einer Fahrbahn, den ein mehrspuriges Fahrzeug zum ungehinderten Fahren im Verlauf der Fahrbahn benötigt.
(2) Ist der Verkehr so dicht, dass sich auf den Fahrstreifen für eine Richtung Fahrzeugschlangen gebildet haben, darf rechts schneller als links gefahren werden.
(2a) Wenn auf der Fahrbahn für eine Richtung eine Fahrzeugschlange auf dem jeweils linken Fahrstreifen steht oder langsam fährt, dürfen Fahrzeuge diese mit geringfügig höherer Geschwindigkeit und mit äußerster Vorsicht rechts überholen.
(3) Innerhalb geschlossener Ortschaften – ausgenommen auf Autobahnen (Zeichen 330.1) – dürfen Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t auf Fahrbahnen mit mehreren markierten Fahrstreifen für eine Richtung (Zeichen 296 oder 340) den Fahrstreifen frei wählen, auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht vorliegen. Dann darf rechts schneller als links gefahren werden.
(3a) Sind auf einer Fahrbahn für beide Richtungen insgesamt drei Fahrstreifen durch Leitlinien (Zeichen 340) markiert, dann dürfen der linke, dem Gegenverkehr vorbehaltene, und der mittlere Fahrstreifen nicht zum Überholen benutzt werden. Dasselbe gilt für Fahrbahnen, wenn insgesamt fünf Fahrstreifen für beide Richtungen durch Leitlinien (Zeichen 340) markiert sind, für die zwei linken, dem Gegenverkehr vorbehaltenen, und den mittleren Fahrstreifen. Wer nach links abbiegen will, darf sich bei insgesamt drei oder fünf Fahrstreifen für beide Richtungen auf dem jeweils mittleren Fahrstreifen in Fahrtrichtung einordnen.
(3b) Auf Fahrbahnen für beide Richtungen mit vier durch Leitlinien (Zeichen 340) markierten Fahrstreifen sind die beiden in Fahrtrichtung linken Fahrstreifen ausschließlich dem Gegenverkehr vorbehalten; sie dürfen nicht zum Überholen benutzt werden. Dasselbe gilt auf sechsstreifigen Fahrbahnen für die drei in Fahrtrichtung linken Fahrstreifen.
(3c) Sind außerhalb geschlossener Ortschaften für eine Richtung drei Fahrstreifen mit Zeichen 340 gekennzeichnet, dürfen Kraftfahrzeuge, abweichend von dem Gebot möglichst weit rechts zu fahren, den mittleren Fahrstreifen dort durchgängig befahren, wo – auch nur hin und wieder – rechts davon ein Fahrzeug hält oder fährt. Dasselbe gilt auf Fahrbahnen mit mehr als drei so markierten Fahrstreifen für eine Richtung für den zweiten Fahrstreifen von rechts. Den linken Fahrstreifen dürfen außerhalb geschlossener Ortschaften Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t sowie alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger nur benutzen, wenn sie sich dort zum Zwecke des Linksabbiegens einordnen.
(4) Ist auf Straßen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung das durchgehende Befahren eines Fahrstreifens nicht möglich oder endet ein Fahrstreifen, ist den am Weiterfahren gehinderten Fahrzeugen der Übergang auf den benachbarten Fahrstreifen in der Weise zu ermöglichen, dass sich diese Fahrzeuge unmittelbar vor Beginn der Verengung jeweils im Wechsel nach einem auf dem durchgehenden Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug einordnen können (Reißverschlussverfahren).
(5) In allen Fällen darf ein Fahrstreifen nur gewechselt werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Jeder Fahrstreifenwechsel ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.
(1) Auf Fahrbahnen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung dürfen Kraftfahrzeuge von dem Gebot möglichst weit rechts zu fahren (§ 2 Absatz 2) abweichen, wenn die Verkehrsdichte das rechtfertigt. Fahrstreifen ist der Teil einer Fahrbahn, den ein mehrspuriges Fahrzeug zum ungehinderten Fahren im Verlauf der Fahrbahn benötigt.
(2) Ist der Verkehr so dicht, dass sich auf den Fahrstreifen für eine Richtung Fahrzeugschlangen gebildet haben, darf rechts schneller als links gefahren werden.
(2a) Wenn auf der Fahrbahn für eine Richtung eine Fahrzeugschlange auf dem jeweils linken Fahrstreifen steht oder langsam fährt, dürfen Fahrzeuge diese mit geringfügig höherer Geschwindigkeit und mit äußerster Vorsicht rechts überholen.
(3) Innerhalb geschlossener Ortschaften – ausgenommen auf Autobahnen (Zeichen 330.1) – dürfen Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t auf Fahrbahnen mit mehreren markierten Fahrstreifen für eine Richtung (Zeichen 296 oder 340) den Fahrstreifen frei wählen, auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht vorliegen. Dann darf rechts schneller als links gefahren werden.
(3a) Sind auf einer Fahrbahn für beide Richtungen insgesamt drei Fahrstreifen durch Leitlinien (Zeichen 340) markiert, dann dürfen der linke, dem Gegenverkehr vorbehaltene, und der mittlere Fahrstreifen nicht zum Überholen benutzt werden. Dasselbe gilt für Fahrbahnen, wenn insgesamt fünf Fahrstreifen für beide Richtungen durch Leitlinien (Zeichen 340) markiert sind, für die zwei linken, dem Gegenverkehr vorbehaltenen, und den mittleren Fahrstreifen. Wer nach links abbiegen will, darf sich bei insgesamt drei oder fünf Fahrstreifen für beide Richtungen auf dem jeweils mittleren Fahrstreifen in Fahrtrichtung einordnen.
(3b) Auf Fahrbahnen für beide Richtungen mit vier durch Leitlinien (Zeichen 340) markierten Fahrstreifen sind die beiden in Fahrtrichtung linken Fahrstreifen ausschließlich dem Gegenverkehr vorbehalten; sie dürfen nicht zum Überholen benutzt werden. Dasselbe gilt auf sechsstreifigen Fahrbahnen für die drei in Fahrtrichtung linken Fahrstreifen.
(3c) Sind außerhalb geschlossener Ortschaften für eine Richtung drei Fahrstreifen mit Zeichen 340 gekennzeichnet, dürfen Kraftfahrzeuge, abweichend von dem Gebot möglichst weit rechts zu fahren, den mittleren Fahrstreifen dort durchgängig befahren, wo – auch nur hin und wieder – rechts davon ein Fahrzeug hält oder fährt. Dasselbe gilt auf Fahrbahnen mit mehr als drei so markierten Fahrstreifen für eine Richtung für den zweiten Fahrstreifen von rechts. Den linken Fahrstreifen dürfen außerhalb geschlossener Ortschaften Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t sowie alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger nur benutzen, wenn sie sich dort zum Zwecke des Linksabbiegens einordnen.
(4) Ist auf Straßen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung das durchgehende Befahren eines Fahrstreifens nicht möglich oder endet ein Fahrstreifen, ist den am Weiterfahren gehinderten Fahrzeugen der Übergang auf den benachbarten Fahrstreifen in der Weise zu ermöglichen, dass sich diese Fahrzeuge unmittelbar vor Beginn der Verengung jeweils im Wechsel nach einem auf dem durchgehenden Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug einordnen können (Reißverschlussverfahren).
(5) In allen Fällen darf ein Fahrstreifen nur gewechselt werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Jeder Fahrstreifenwechsel ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.
(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.
(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.
(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.
(1) Auf Fahrbahnen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung dürfen Kraftfahrzeuge von dem Gebot möglichst weit rechts zu fahren (§ 2 Absatz 2) abweichen, wenn die Verkehrsdichte das rechtfertigt. Fahrstreifen ist der Teil einer Fahrbahn, den ein mehrspuriges Fahrzeug zum ungehinderten Fahren im Verlauf der Fahrbahn benötigt.
(2) Ist der Verkehr so dicht, dass sich auf den Fahrstreifen für eine Richtung Fahrzeugschlangen gebildet haben, darf rechts schneller als links gefahren werden.
(2a) Wenn auf der Fahrbahn für eine Richtung eine Fahrzeugschlange auf dem jeweils linken Fahrstreifen steht oder langsam fährt, dürfen Fahrzeuge diese mit geringfügig höherer Geschwindigkeit und mit äußerster Vorsicht rechts überholen.
(3) Innerhalb geschlossener Ortschaften – ausgenommen auf Autobahnen (Zeichen 330.1) – dürfen Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t auf Fahrbahnen mit mehreren markierten Fahrstreifen für eine Richtung (Zeichen 296 oder 340) den Fahrstreifen frei wählen, auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht vorliegen. Dann darf rechts schneller als links gefahren werden.
(3a) Sind auf einer Fahrbahn für beide Richtungen insgesamt drei Fahrstreifen durch Leitlinien (Zeichen 340) markiert, dann dürfen der linke, dem Gegenverkehr vorbehaltene, und der mittlere Fahrstreifen nicht zum Überholen benutzt werden. Dasselbe gilt für Fahrbahnen, wenn insgesamt fünf Fahrstreifen für beide Richtungen durch Leitlinien (Zeichen 340) markiert sind, für die zwei linken, dem Gegenverkehr vorbehaltenen, und den mittleren Fahrstreifen. Wer nach links abbiegen will, darf sich bei insgesamt drei oder fünf Fahrstreifen für beide Richtungen auf dem jeweils mittleren Fahrstreifen in Fahrtrichtung einordnen.
(3b) Auf Fahrbahnen für beide Richtungen mit vier durch Leitlinien (Zeichen 340) markierten Fahrstreifen sind die beiden in Fahrtrichtung linken Fahrstreifen ausschließlich dem Gegenverkehr vorbehalten; sie dürfen nicht zum Überholen benutzt werden. Dasselbe gilt auf sechsstreifigen Fahrbahnen für die drei in Fahrtrichtung linken Fahrstreifen.
(3c) Sind außerhalb geschlossener Ortschaften für eine Richtung drei Fahrstreifen mit Zeichen 340 gekennzeichnet, dürfen Kraftfahrzeuge, abweichend von dem Gebot möglichst weit rechts zu fahren, den mittleren Fahrstreifen dort durchgängig befahren, wo – auch nur hin und wieder – rechts davon ein Fahrzeug hält oder fährt. Dasselbe gilt auf Fahrbahnen mit mehr als drei so markierten Fahrstreifen für eine Richtung für den zweiten Fahrstreifen von rechts. Den linken Fahrstreifen dürfen außerhalb geschlossener Ortschaften Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t sowie alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger nur benutzen, wenn sie sich dort zum Zwecke des Linksabbiegens einordnen.
(4) Ist auf Straßen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung das durchgehende Befahren eines Fahrstreifens nicht möglich oder endet ein Fahrstreifen, ist den am Weiterfahren gehinderten Fahrzeugen der Übergang auf den benachbarten Fahrstreifen in der Weise zu ermöglichen, dass sich diese Fahrzeuge unmittelbar vor Beginn der Verengung jeweils im Wechsel nach einem auf dem durchgehenden Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug einordnen können (Reißverschlussverfahren).
(5) In allen Fällen darf ein Fahrstreifen nur gewechselt werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Jeder Fahrstreifenwechsel ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.
(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.
(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.
(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.
(1) Auf Fahrbahnen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung dürfen Kraftfahrzeuge von dem Gebot möglichst weit rechts zu fahren (§ 2 Absatz 2) abweichen, wenn die Verkehrsdichte das rechtfertigt. Fahrstreifen ist der Teil einer Fahrbahn, den ein mehrspuriges Fahrzeug zum ungehinderten Fahren im Verlauf der Fahrbahn benötigt.
(2) Ist der Verkehr so dicht, dass sich auf den Fahrstreifen für eine Richtung Fahrzeugschlangen gebildet haben, darf rechts schneller als links gefahren werden.
(2a) Wenn auf der Fahrbahn für eine Richtung eine Fahrzeugschlange auf dem jeweils linken Fahrstreifen steht oder langsam fährt, dürfen Fahrzeuge diese mit geringfügig höherer Geschwindigkeit und mit äußerster Vorsicht rechts überholen.
(3) Innerhalb geschlossener Ortschaften – ausgenommen auf Autobahnen (Zeichen 330.1) – dürfen Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t auf Fahrbahnen mit mehreren markierten Fahrstreifen für eine Richtung (Zeichen 296 oder 340) den Fahrstreifen frei wählen, auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht vorliegen. Dann darf rechts schneller als links gefahren werden.
(3a) Sind auf einer Fahrbahn für beide Richtungen insgesamt drei Fahrstreifen durch Leitlinien (Zeichen 340) markiert, dann dürfen der linke, dem Gegenverkehr vorbehaltene, und der mittlere Fahrstreifen nicht zum Überholen benutzt werden. Dasselbe gilt für Fahrbahnen, wenn insgesamt fünf Fahrstreifen für beide Richtungen durch Leitlinien (Zeichen 340) markiert sind, für die zwei linken, dem Gegenverkehr vorbehaltenen, und den mittleren Fahrstreifen. Wer nach links abbiegen will, darf sich bei insgesamt drei oder fünf Fahrstreifen für beide Richtungen auf dem jeweils mittleren Fahrstreifen in Fahrtrichtung einordnen.
(3b) Auf Fahrbahnen für beide Richtungen mit vier durch Leitlinien (Zeichen 340) markierten Fahrstreifen sind die beiden in Fahrtrichtung linken Fahrstreifen ausschließlich dem Gegenverkehr vorbehalten; sie dürfen nicht zum Überholen benutzt werden. Dasselbe gilt auf sechsstreifigen Fahrbahnen für die drei in Fahrtrichtung linken Fahrstreifen.
(3c) Sind außerhalb geschlossener Ortschaften für eine Richtung drei Fahrstreifen mit Zeichen 340 gekennzeichnet, dürfen Kraftfahrzeuge, abweichend von dem Gebot möglichst weit rechts zu fahren, den mittleren Fahrstreifen dort durchgängig befahren, wo – auch nur hin und wieder – rechts davon ein Fahrzeug hält oder fährt. Dasselbe gilt auf Fahrbahnen mit mehr als drei so markierten Fahrstreifen für eine Richtung für den zweiten Fahrstreifen von rechts. Den linken Fahrstreifen dürfen außerhalb geschlossener Ortschaften Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t sowie alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger nur benutzen, wenn sie sich dort zum Zwecke des Linksabbiegens einordnen.
(4) Ist auf Straßen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung das durchgehende Befahren eines Fahrstreifens nicht möglich oder endet ein Fahrstreifen, ist den am Weiterfahren gehinderten Fahrzeugen der Übergang auf den benachbarten Fahrstreifen in der Weise zu ermöglichen, dass sich diese Fahrzeuge unmittelbar vor Beginn der Verengung jeweils im Wechsel nach einem auf dem durchgehenden Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug einordnen können (Reißverschlussverfahren).
(5) In allen Fällen darf ein Fahrstreifen nur gewechselt werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Jeder Fahrstreifenwechsel ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.