Amtsgericht München Endurteil, 01. Juli 2016 - 461 C 26728/15

published on 01/07/2016 00:00
Amtsgericht München Endurteil, 01. Juli 2016 - 461 C 26728/15
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Subsequent court decisions
Landgericht München I, 31 S 12371716, 08/11/2016

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, den von ihm auf der Loggia der 2-Zimmerwohnung im Anwesen G.-straße 27, 3. Obergeschoss links Mitte, 80333 München, gepflanzten Ahornbaumes samt Erdreich und Wurzelwerk fachgerecht dauerhaft zu beseitigen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin aus Ziffer 1 durch Sicherheitsleistung in Höhe von 700,00 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin aus Ziffer 2 durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 632,31 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin verlangt als Wohnungsvermieterin von den Beklagten die Beseitigung eines Ahornbaumes, den der Beklagte auf seinem Balkon gepflanzt hat.

Mit Mietvertrag vom 08.03.1990 vermietete die Klägerin die streitgegenständliche Wohnung an den Beklagten. Die Klägerin firmierte damals noch als GWG Gemeinnützige Wohnstätten- und Siedlungsgesellschaft mbH. Zum näheren Inhalt des Mietvertrages wird auf die Anlage K 1 verwiesen (Bl. 4).

Die Wohnung des Beklagten liegt dem obersten 3. Stock. Das Gebäude hat ein Flachdach.

Die Gesamtmiete beträgt 632,31 € mit einer Grundmiete von 375,37 € und Vorauszahlungen für die kalten Betriebskosten in Höhe von 146,78 € und Vorauszahlungen für die Heizkosten in Höhe von 70,00 € sowie einem Anteil für Schönheitsreparaturen in Höhe von 40,16 €.

Auf der Loggia des Beklagten steht ein Ahornbaum.

Dieser Baum war zunächst als junger Baum klein und in einen Topf auf dem Balkon untergebracht. Über die Jahre ist der Ahornbaum gewachsen.

Mit Schreiben vom 12.06.2015, 24.07.2015, 08.09.2015 und vom 23.09.2015 wurde der Beklagte aufgefordert, den Ahornbaum vom Balkon zu entfernen. Zum näheren Inhalt dieser Schreiben wird auf die Anlagen K 3a bis K3d verwiesen (Bl. 10/13).

Die Klägerin behauptet, dass der Ahornbaum mittlerweile unkontrolliert aus dem Balkon herauswuchere. Bei einer Besichtigung durch die Hausverwaltung im Frühjahr 2015 sei festgestellt worden, dass der Beklagte den Ahornbaumes nicht mehr als Topfpflanze halte, sondern auf dem Balkon Erdreich aufgeschüttet habe und den Ahornbaum unmittelbar auf dem Balkon eingepflanzt habe.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass eine derartige Nutzung des Balkons nicht vertragsgerecht sei.

Die Klägerin hat beantragt:

Der Beklagte wird verurteilt, den von ihm auf dem Balkon der 2-Zimmerwohnung im Anwesen ..., gepflanzten Ahornbaumes samt Erdreich und Wurzelwerk fachgerecht dauerhaft zu beseitigen.

Hilfsantrag: Der Beklagte wird verurteilt, die Beseitigung des von ihm auf dem Balkon der 2-Zimmerwohnung im Anwesen ..., gepflanzten Ahornbaumes samt Erdreich und Wurzelwerk durch die Klägerin auf Kosten der Klägerin zu dulden.

Der Beklagte hat beantragt:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Beklagte wendet zum einen Verjährung ein. Zudem entspreche das Halten eines Ahornbaumes auf der Loggia dem vertragsgemäßen Gebrauch.

Der Baum habe seit mindestens 15 Jahren seine Krone nach außen deutlich ausgebildet.

Die Klägerin habe im Rahmen ihrer regelmäßigen Anlagenbegehungen vollen Kenntnis vom Baum. Es sei von unten deutlich sichtbar, dass der Baum schon seit mindestens 15 Jahren seine Krone ausgebildet habe.

Die Bepflanzung des Balkons nach eigenen Wünschen gehöre zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache.

Art. 20 a GG strahle auf das Zivilrecht aus.

Der Beklagte trägt vor, es handele sich nicht um einen Balkon, sondern um eine Loggia. Diese biete mehr Schutz gegen Wind und Wetter als ein Balkon.

Bei dem Baum handele sich um einen Bergahorn.

Er führe zweimal im Jahr eine Sichtkontrolle durch und schneide den Baum gegebenenfalls zurück.

Der Baum wuchere nicht aus dem Balkon heraus. Dabei handele es sich vielmehr um einen Knöterich, eine andere Pflanze.

Es sei nicht richtig, dass er auf dem Balkon Erdreich aufgeschüttet habe und der Baum nunmehr auf dem Balkon unmittelbar eingepflanzt sei. Der Baum stehe vielmehr in einem Holzkasten, der mit einer starken Plastikplane ausgekleidet sei. Der Holzkasten sei nach langen Jahren nun teilweise verrottet.

Das Haus bestehe aus Stahlbeton. Eine Durchwurzelung drohe daher nicht.

Die Hausverwaltung habe den Baum vor Jahren besichtigt.

Als der Hausmeister im Frühjahr 2015 die Dachrinne überprüfte, habe dieser nicht festgestellt, dass die Dachrinne durch Blätter verstopft sei.

Der Beklagte habe den Ahorn mit Stahlketten und Stahlspiralen als Ruckdämpfer verankert und gesichert gegen etwaige Windböen.

Die Klägerin habe den Baum über 25 Jahre lang geduldet. Der Baum sei nicht größer geworden. Ein Beseitigungsverlangen sei daher treuwidrig.

Zum näheren Inhalt des Vorbringens und zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Protokolle vom 15.04.2016 (Bl. 36) und vom 02.06.2016 (Bl. 72) verwiesen.

Das Gericht hat Beweis durch Augenschein von Fotografien erhoben. Insoweit wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17.03.2016 verwiesen (Bl. 36).

Gründe

Der Rechtsstreit ist zur Entscheidung reif. Die Klagepartei hat in der Verhandlung vom 02.06.2016 auf die von ihr benannten Zeugen verzichtet (Bl. 72R). Auf die weiteren Beweisangebote der Parteien kam es nicht an.

Der Klage war stattzugeben, da sie zulässig und begründet ist.

Der Hilfsantrag fiel wegen der Stattgabe des Hauptantrages nicht zur Entscheidung an.

A. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Amtsgericht München sachlich und örtlich zuständig, weil die Streitigkeit einem Mietverhältnis über eine in München gelegene Wohnung entspringt, §§ 29 a Abs. 1 ZPO, 23 Nr. 2 a GVG.

B. Die Klage ist begründet. Die Klägerin kann von dem Beklagten die Beseitigung des Ahornbaumes gemäß § 541 BGB in Verbindung mit § 1004 BGB verlangen.

Nach § 541 BGB kann der Vermieter auf Unterlassung tragen, wenn der Mieter einen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache trotz Abmahnung fortsetzt. Der Anspruch umfasst auch die Beseitigung eines vom Vermieters geschaffenen vertragswidrigen Zustandes (Weidenkaff/Palandt, BGB, 75. Auflage, 2016, § 541 Rn. 1).

Das Pflanzen eines Baumes auf einer mitvermieteten Loggia einer Wohnung ist vertragswidrig, wenn sie sich nicht im Rahmen des dem Mieter gemäß § 535 Abs. 1 BGB zu gewährenden vertragsgemäßen Verbrauchs hält.

I. Der von den Beklagten durch Pflanzung des Baumes ist vertragswidrig und hält sich nicht im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs.

Was zum vertragsgemäßen Gebrauch gehört, ist eine Frage der Auslegung der vertraglichen Vereinbarung (Blank/Schmidt-Futterer, Mietrecht, 12. Auflage, 2015, § 541 Rn. 3).

Nach § 1 Nr. 13 des Mietvertrages ist eine Loggia an den Beklagten mitvermietet. Weitere ausdrückliche Vereinbarungen enthält der Vertrag nicht.

Vom vertragsgemäßen Gebrauch ist damit alles umfasst, was nach der Verkehrsanschauung üblich ist, §§ 133,157 BGB.

Das Anpflanzen von Bäumen auf Loggien oder Balkonen gehört nach Auffassung des Gerichtes nicht dazu.

Ahornbäume können, wie allgemein und damit auch gerichtsbekannt ist, mehrere Meter hoch werden und einen Stammdurchmesser von mehr als 1 m annehmen. Sie sind damit zum Halten auf Loggien in mehrstöckigen Häusern in Innenstädten nicht geeignet und werden üblicherweise in München darauf auch nicht gehalten. Auf die Umstände und Verhältnisse in anderen Ländern, etwa in Mailand, kommt es dabei nicht an.

Unstrittig ist zudem, dass mittlerweile der Baum direkt auf Erde auf dem Boden der Loggia gepflanzt ist und nicht mehr in einem früheren Kübel.

1. Von solchen Bäumen geht die Gefahr aus, dass sie umstürzen, da sie auf Loggien in Wohnhäusern keine genügende Verwurzelung ausbilden können. Das steht für das Gericht aufgrund der Größe des Baumes, wie er auf den in Augenschein genommenen Fotografien erkennbar ist, fest. Dies räumt der Beklagte auch ein, wenn er angibt, er habe den Baum eigens mit Stahlseilen gesichert, wobei diese Stahlsicherung selbst wiederum einen rechtswidrigen Eingriff in die Sachsubstanz darstellt und somit die Vertragswidrigkeit nicht entfallen lässt.

Dass diese Stahlsicherung einen Eingriff in die Sachsubstanz darstellt, ergibt sich für das Gericht aus den in Augenschein genommenen Fotografien B1 und B2 (Bl. 39, 39), die unstrittig den tatsächlichen Zustand zutreffend wiedergeben. Auf der Fotografie B2 ist deutlich erkennbar, wie das Stahlseil fest an der Hauswand verankert ist. Solche baulichen Konstruktionen, die nach Vortrag des Beklagten so fest sind, dass sie Umfallen des Baumes bei starkem Wind verhindern sollten, bedürfen der Erlaubnis des Vermieters. Das Anbringen solcher Starkdübel außerhalb der Wohnung auf der Loggia zum Befestigen von Bäumen entspricht nicht dem sonst üblichen Dübeln in Wohnungsinneren zum Anbringen von Regalen.

2. Der streitgegenständliche Baum verändert zudem das äußere Erscheinungsbild deutlich und greift in das Erscheinungsbild des Hauses ein.

Dies steht für das Gericht fest aufgrund der in Augenschein genommenen Fotografien.

Es kommt dabei nicht darauf an, ob sich das Erscheinungsbild positiv oder negativ ändert. Denn die Entscheidung über das Erscheinungsbild steht gemäß § 903 BGB dem Vermieter zu.

3. Demgegenüber müssen die Interessen des Beklagte zurückstehen.

Aus Art. 20 a GG ergibt sich insoweit für den Beklagten keine grundrechtlich geschützte Position. Die Norm ist dem Wortlaut und der systematischen Stellung nach keine Grundrechtsnorm, sondern formuliert ein Staatsziel.

4. Der Anspruch der Klägerin beschränkt sich auch nicht darauf, dass der Beklagte den Baum nicht beseitigen, sondern wieder nur in einen Bottich einsetzen muss. Der Baum hat bereits eine Größe erreicht, die eine Sicherung erforderlich macht. Dies hat der Beklagte selbst eingeräumt. Zudem verändert er deutlich das äußere Erscheinungsbild des Hauses.

II. Der Beklagten war durch die Schreiben vom 12.06.2015, vom 24.07.2015, vom 08.09.2015 und vom 23.09.2015 zur Entfernung des Bauches auch aufgefordert und damit die vertragswidrige Nutzung abgemahnt worden, § 541 BGB.

III. Der Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass das Beseitigungsverlangen der Klägerin treuwidrig wäre.

Für einen Rechteverlust des Gläubigers, etwa durch Verwirkung, genügt es nicht, dass der Gläubiger längere Zeit sein Recht nicht durchgesetzt hat. Es müssen neben dem Zeitmoment noch besondere Umstände hinzutreten, dass etwas der Schuldner sich darauf eingerichtet hat und sich darauf einrichten durften, dass der Gläubiger auch in Zukunft das Recht nicht mehr geltend machen würde (Grüneberg/Palandt, BGB, 75. Auflage, 2016 § 242 Rn. 87).

Solche Umstände liegen hier nicht vor. Es ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte irgendwelche Dispositionen von solchem Ausmaß getroffen hätte, dass nunmehr ihm eine Beseitigung des Baumes nicht mehr zumutbar wäre. Der Aufwand zur Anbringung der Stahlseile kann nicht berücksichtigt werden, da diese selbst wiederum eine rechtswidrige Eigentumsverletzung darstellen.

Zudem ist der Baum als Pflanze fortlaufender Veränderung unterworfen. Der Beklagte musste daher immer damit rechnen, dass sich die Sachlage verändern würde und für die Klägerin neue Einwände gegen die Vertragsgemäßheit entstehen würden, so dass beim Beklagten auch aus diesem Grunde kein Vertrauenstatbestand entstehen konnte.

IV. Der Beseitigungsanspruch der Klägerin ist auch nicht verjährt.

Auch der Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch gemäß § 541 BGB verjährt gemäß §§ 194 Abs. 1, 195 BGB nach drei Jahren (LG Münchenvom 19.02.2014, 15 S 4624/13). Die Verjährungsfrist beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

Der Beseitigungsanspruch entsteht durch den Beginn der Beeinträchtigung, auch wenn die auf ein und derselben Handlung beruhende Beeinträchtigung fortdauert (vgl. Bassenge/Palandt, BGB, 75. Aufl. 2016, § 1004 Rn. 45).

Das Pflanzen eines Baumes ist nach Auffassung des Gerichts eine Dauerhandlung. Der Verjährungsbeginn kann nicht einfach auf den Akt der Pflanzung abgestellt werden. Eine Pflanze ist, im Gegensatz etwa zu einer Parabolantenne, ein Lebewesen und damit ihrem Wesen nach fortlaufender Veränderung unterworfen. Eine Pflanze wächst und gedeiht, oder sie vergeht und stirbt. Sie kann von Schädlingen befallen werden, ausschlagen oder in eine andere Richtung wachsen. Das Erhalten einer Pflanze verlangt zudem fortwährende Pflege. Sie muss gegossen und gedüngt werden. Unter Umständen muss sie beschnitten werden. Der Beklagte trägt selbst vor, dass er den Baum regelmäßig beschneide, und schildert anschaulich, wie er im Laufe der Zeit Bodenverankerung des Baumes veränderte und schließlich den Baum mit Stahlseilen verankerte. Die Erhaltung des Baumes und des Zustandes verlangt damit regelmäßiges Tätigwerden des Beklagten.

Im Hinblick auf die Verjährung kommt es dabei auf die jeweiligen einzelnen konkreten Störungen an, mit der der Beseitigungsanspruch jeweils neu entsteht (Baldus/Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage, 2013, § 1004, Rn. 269).

Eine (erneute) Störung begann hier und ein erneuter Beseitigungsanspruch nach § 541 BGB entstand hier jeweils mit der Befestigung des Baumes an der Häuserwand durch die Stahlseilkonstruktionen und durch das Halten des Baumes direkt auf dem Balkon ohne vermittelnde Zwischenkonstruktion wie Topf oder Bottich. Dieses war ein Abweichen von der vertragsüblichen Nutzung, jenes ein Eingriff und eine Beschädigung der Sachsubstanz, die zugleich sinnfällig nach außen erkennbar werden ließ, dass das Halten des Baumes nicht mehr sicher war.

Die Verjährung begann dabei in dem Zeitpunkt, in dem die Klägerin von dem unmittelbaren Wachsen des Baumes auf dem Balkon und von der Stahlseilkonstruktion Kenntnis hatte oder nur in Folge großer Fahrlässigkeit keine Kenntnis hatte. Der Beklagte hat insoweit keinen früheren Termin als im Jahr 2015 benannt. Die dreijährige Verjährungsfrist ist mithin noch nicht abgelaufen.

C. Das Gericht setzt gemäß § 3 ZPO den Streitwert auf die Höhe einer Monatsbruttomiete fest.

D. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Der Beklagte hat als im Rechtsstreit Unterlegener die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

E. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
1 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 11/07/2017 00:00

Tenor 1. Der Beklagte wird verurteilt, die 2 – Zimmerwohnung im Anwesen G.-straße ... , 3. OG links Mitte, ... München, Vertragsnummer .../1123 WH ..., bestehend aus 2 Zimmern, 1 Küche, 1 Abstellraum, 1 Flur, 1 Loggia sowie ein
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

Setzt der Mieter einen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache trotz einer Abmahnung des Vermieters fort, so kann dieser auf Unterlassung klagen.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

Setzt der Mieter einen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache trotz einer Abmahnung des Vermieters fort, so kann dieser auf Unterlassung klagen.

(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.

(2) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten.

Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Der Eigentümer eines Tieres hat bei der Ausübung seiner Befugnisse die besonderen Vorschriften zum Schutz der Tiere zu beachten.

Setzt der Mieter einen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache trotz einer Abmahnung des Vermieters fort, so kann dieser auf Unterlassung klagen.

(1) Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch), unterliegt der Verjährung.

(2) Der Verjährung unterliegen nicht

1.
Ansprüche, die aus einem nicht verjährbaren Verbrechen erwachsen sind,
2.
Ansprüche aus einem familienrechtlichen Verhältnis, soweit sie auf die Herstellung des dem Verhältnis entsprechenden Zustands für die Zukunft oder auf die Einwilligung in die genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung gerichtet sind.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Setzt der Mieter einen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache trotz einer Abmahnung des Vermieters fort, so kann dieser auf Unterlassung klagen.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.