Amtsgericht München Endurteil, 22. Apr. 2016 - 224 C 11154/15

published on 22/04/2016 00:00
Amtsgericht München Endurteil, 22. Apr. 2016 - 224 C 11154/15
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Subsequent court decisions
Landgericht München I, 13 S 9111/16, 24/01/2017

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

1. Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin Namen, Anschriften und die Höhe der Beteiligung der an der Beklagten zu 1. direkt beteiligten unmittelbaren, im Handelsregister eingetragenen Kommanditisten und der indirekt über die Beklagte zu 2. beteiligten Treugeber der Beklagten zu 1. in Form eines vollständigen und übersichtlichen Verzeichnisses schriftlich, nach der Wahl der Beklagten auch elektronisch in einem gängigen Dateiformat (z.B. als .xls, .xlsx oder .pdf) auf CD oder einem mobilen Datenträger oder per E-Mail, an die Klägerin zu übersenden.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.800,00 € vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Zulässigkeit eines Auskunftsbegehrens der Klägerin.

Die Klägerin begeht von den Beklagten Auskunft über Namen, Anschriften, E-Mail-Adressen sowie Beteiligungshöhen ihrer Mitgesellschafter und Mittreugeber, die sich wie sie an der Beklagten zu 1. beteiligten. Die Beklagten führen zur Verwaltung der Gesellschafter und Treugeber ein Register (vgl. § 9 Treuhand- und Verwaltungsvertrag).

Die Beklagte zu 1. ist ein geschlossener, im Jahre 2006 aufgelegter Fonds in Form einer Publikums-KG. Zum 31.12.2014 wurde die Beklagte zu 1. aufgrund eines entsprechenden Gesellschafterbeschlusses aufgelöst. Zuvor bestand der Geschäftszweck der Beklagten zu 1. in dem Erwerb und der Verwertung von interaktiven Spielen sowie der Beteiligung an Spiele-Projekten. Die Beklagte zu 2. ist Treuhandkommanditistin. Die Klägerin beteiligte sich am 13.12.2007 als Treugeberin über die Beklagte zu 2. mit einer Einlage in Höhe von € 10.000 an der Beklagten zu 1. Die Einlagen sollten gem. Ziffer 7.2 c und d des Gesellschaftsvertrags der Beklagten zu 1. über Garantien zu 70 % abgesichert werden, was aber teilweise aus tatsächlichen Gründen scheiterte. Weiterhin sah Ziffer 1.2 vor, dass die Treugeber soweit wie möglich den unmittelbar beteiligten Kommanditisten gleichgestellt sein sollten.

Insgesamt entwickelten sich die Geschäfte der Beklagten zu 1. nicht wie erwartet bzw. erhofft. Die Klägerin hatte deswegen bereits im Jahre 2010 beunruhigt per Telefon bei den Verwaltern der Beklagten angerufen, danach die Sache aber wieder auf sich bewenden lassen. Mit Schreiben vom 21.10.2014 erhielt die Klägerin ein Schreiben zu einer Abstimmung über die Auflösung der Gesellschaft. Die Beklagte zu 1. befindet sich, nachdem die Anleger der Auflösung zustimmten, in Liquidation. Die Klägerin erhielt 9,5 % ihres investierten Geldes zurück.

Mit Schreiben vom 08.01.2015 begehrte die Klägerin Auskunft im oben beschriebenen Umfang über ihre direkten bzw. indirekten Mitgesellschafter. Die Beklagten wiesen dies am 22.01.2015 zurück.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass ihr das Auskunftsrecht gegenüber beiden Beklagten zustehe. Gegenüber der Beklagten zu 1. ergebe sich dies u.a. aus § 716 BGB, der entsprechend anwendbar sei, sowie aufgrund ihrer gesellschaftergleichen Stellung. Gegenüber der Beklagten zu 2. aufgrund § 666 BGB sowie des Treuhandverhältnisses.

Die Klägerin beantragt:

Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin Namen, Anschriften, E-Mail-Adressen und die Höhe der Beteiligung der an der Beklagten zu 1. direkt beteiligten unmittelbaren, im Handelsregister eingetragenen Kommanditisten und der indirekt über die Beklagte zu 2. beteiligten Treugeber der Beklagten zu 1. in Form eines vollständigen und übersichtlichen Verzeichnisses elektronisch in einem gängigen Dateiformat (z.B. als .xls, .xlsx oder .pdf via E-Mail, auf CD oder einem mobilen Datenträger), hilfsweise schriftlich mitzuteilen.

Die Beklagten beantragen

Klageabweisung.

Sie halten das Auskunftsbegehren für rechtsmissbräuchlich. Insbesondere bestehe das Risiko, dass der Klägervertreter die Auskünfte zur Mandantenaquise verwenden könne. Auch habe die Klägerin kein eigenes vernünftiges Auskunftsinteresse, was sich darin zeige, dass sie seit 2010 nicht mehr aktiv tätig gewesen sei. Darüber hinaus sei ausreichend, dass sich die Klägerin an die Beklagte zu 2. wende, damit diese Mitteilung an die anderen, bewusst gemäß dem Gesellschaftervertrag und dem Treuhandvertrag geheimgehaltenen, Mittreugeber weiterleite. Auch stehe einer Auskunft § 28 Abs. 3 BSDG entgegen.

Jedenfalls bestehe der Auskunftsanspruch nicht für E-Mail-Adressen, da diese den Beklagten gar nicht bekannt seien, und für die Beteiligungshöhe. Weiterhin bestehe der Auskunftsanspruch nicht, soweit sich die Informationen zu den Direktkommanditisten aus dem Handelsregister ergäben.

Eine Auskunft könne auch nicht in elektronischer, sondern in nur schriftlicher Form erteilt werden.

Sie sei eine Holschuld und am Sitz der Gesellschaft zu erbringen.

Im übrigen wird auf die schriftsätzlichen Äußerungen der Parteien, den vorgelegten Gesellschaftsvertrag (Anlage K2, S. 76 ff), den Treuhand- und Verwaltungsvertrag (Anlage K2, S. 86 ff) sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22.03.2016 Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist weitgehend begründet.

1. Die Klägerin hat einen Auskunftsanspruch dem Grunde nach.

Denn ein Anleger, der sich mittelbar über eine Treuhänderin an einer Publikumsgesellschaft beteiligt hat, hat nach der einheilligen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (u.a. Urteil vom 05.02.2013, Az.: II ZR 134/11, NJW 2013, 2190) gegen die Gesellschaft und die geschäftsführende Gesellschafterin sowie gegen die Treuhänderin einen Anspruch darauf, dass ihm die Namen und die Anschriften der (anderen) mittelbar und unmittelbar beteiligten Anleger mitgeteilt werden, wenn er nach den vertraglichen Bestimmungen, insbesondere der Verzahnung des Gesellschafts- und des Treuhandvertrags, im Innenverhältnis der Gesellschafter untereinander und zur Gesellschaft die einem unmittelbaren Gesellschafter entsprechende Rechtsstellung erlangt hat. Dieses Auskunftsrecht kann weder durch eine Regelung im Gesellschaftsvertrag noch durch eine Regelung im Treuhandvertrag ausgeschlossen werden. Passivlegitimiert sind sowohl die Beklagten zu 1. als auch die 2.

Zwischen der Klägerin als Treugeberin, den übrigen Treugebern und den unmittelbaren Gesellschaftern besteht ein durch den Gesellschaftsvertrag und den Treuhandvertrag begründetes Rechtsverhältnis, das infolge der Verzahnung von Gesellschafts- und Treuhandverhältnis dadurch gekennzeichnet ist, dass die Klägerin über ihre schuldrechtliche Beziehung zu der Beklagten zu 2. als Treuhänderin entsprechend einem unmittelbaren Gesellschafter in den Gesellschaftsverband einbezogen ist. Durch diese Einbeziehung in den Gesellschaftsverband unterscheidet sich die vo liegende Gestaltung von dem klassischen Treuhandverhältnis mit bloß schuldrechtlichen Beziehungen.

Das Recht, die Vertragspartner des Gesellschaftsvertrags, das heißt alle anderen zu den Bedingungen des Gesellschaftsvertrags den Fondsgesellschaften Beigetretenen, zu kennen, kann auch nicht ausgeschlossen werden (vgl. BGH, NJW 2013, 2190, BGH NJW 2011, 921 Rdnr. 20).

Soweit die Regelungen im Gesellschaftsvertrag das Auskunftsrecht der Kommanditisten und der Treugeber ausschließen, verstoßen sie gegen § 242 BGB und sind unwirksam. Aus entsprechendem Grunde ergibt sich auch ein Erlaubnistatbestand nach dem BDSG, insbesondere § 28 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BSDG.

2. Ein Ausschluss ergibt sich hier nicht aufgrund eines vermuteten Missbrauchs durch die Klägervertreter. Denn die bloße abstrakte Gefahr eines Missbrauchs genügt nicht. Darüber hinaus ist von Seiten des Gerichts schwer vorstellbar, wie ein solcher Missbrauch konkret anzunehmen wäre. Denn natürlich steht es den Klägervertretern frei, Mitgesellschafter und Mittreugeber der Klägerin im Rahmen ihres Mandats und im Auftrags der Klägerin zu kontaktieren bzw. zur gemeinsamen Wahrnehmung der Gesellschafterrechte einzuladen. Dass die Klägervertreter diese Informationen außerhalb des bestehenden Mandats verwenden, ist angesichts der anwaltlichen Verschwiegenheitspflichten fernliegend. Zum anderen sind in diesem Fall auch wettbewerbsrechtliche und datenschutzrechtliche Rechtsbehelfe gegeben, um gegen ein derartiges missbräuchliches Verhalten eines Anwalts vorzugehen. Ein Anlass, wegen der (bloß abstrakten) Gefahr des Missbrauchs der Daten durch seinen Anwalt dem klagenden Anleger die Auskunft zu verweigern, besteht in diesen Fällen nicht.

Ebenso hat die Klägerin den Auskunftsanspruch nicht durch widersprüchliches Verhalten gem. § 242 BGB verwirkt. Denn es stand ihr frei, auch nach der erhaltenen Auskunft im Jahre 2010 zunächst passiv zu ble ben. Wie und in welchem Umfang ein Gesellschafter bzw. Treugeber seine Rechte ausübt, ist se ne ureigene Entscheidung (vgl. Art. 14 GG, § 903 BGB).

3. Der Umfang der Auskunft ist jedoch weniger weit als von der Klägerin angenommen. Denn die Auskunft über die E-Mail-Adressen scheitert daran, dass diese den Beklagten selbst nicht bekannt sind. E-Mail-Adressen sind darüber hinaus auch nicht erforderlich, um die gesellschaftlichen Rechte auszuüben. Insoweit war die Klage abzuweisen.

4. Anders als die Klägerin meint, besteht kein Anspruch auf eine elektronische Erteilung der Auskunft. Vielmehr kann diese nach Wahl der Beklagten auch schriftlich erteilt werden, so dass auch insoweit der Hauptklageantrag abzuweisen war.

Zwar sprechen viele Umstände für eine solche elektronische Auskunft, insbesondere der Umstand, dass die Beklagten diese Informationen selbst elektronisch vorhalten. Insoweit versteht das Gericht S. 6 des Schriftsatzes vom 11.12.2015, Bl. 51 d.A., als Zugeständnis in tatsächlicher Hinsicht, dass ein elektronisches Register geführt wird. Jedenfalls hätten die Beklagten substantiiert darlegen müssen, dass sie kein elektronisches Register führen. Aufgrund der weit überwiegenden Verbreitung von elektronischen Registern und angesichts der schieren Größe der Beklagten bzw. ihrer Verwalter, geht das Gericht jedenfalls von einer tatsächlichen Vermutung dahingehend aus, dass ein solches Register elektronisch geführt wird. Gegenteiliges hat die Beklagte jedenfalls nicht ausdrücklich dargelegt und wäre auch völlig praxisfern.

5. Art und Umfang der geschuldeten Auskunft bestimmen sich - wenn nicht anderes vereinbart ist - nach dem Gegenstand der Besorgung, der Üblichkeit im Geschäftsverkehr, dem Zweck der Pflicht zur Information des Auftraggebers über den Stand des Geschäfts und danach, was vom Beauftragten unter Berücksichtigung des Grundsätzen von Treu und Glauben an Information erwartet werden kann (BGHZ 41, 318, 321; 109, 260, 266 = NJW 1990, 510; WM 2012, 25 Rn. 20; BeckOK BGB/Detlev Fischer BGB § 666 Rn. 6 zum Auftragsrecht). Vor Einführung einer elektronischen Datenvereinbarung und Kommunikation musste daher stets schriftlich Auskunft erteilt werden. Mittlerweile is auch eine digitale Auskunftserteilung möglich. Denn es ist für die Beklagten einfacher, einen digitalen Auszug aus dem Register zu erstellen als einen Ausdruck auf Papier, der nach dem Umständen des Falls erhebliche Mengen an Papier erforderte. Die Klägerin verhält sich sogar in besonderer Weise treu ihren Quasi-Gesellschafter-Pflichten, wenn sie eine ressourcenschonende Auskunftserteilung verlangt.

Ob in Zukunft nach der Wahl des Gesellschafters bzw. Quasi-Gesellschafters auch eine elektronische Auskunft verlangt werden könnte, ist ernsthaft zu erwägen. Ein Anspruch auf elektronische Erteilung könnte sich aus dem gesellschaftlichen Treueverhältnis ergeben, weil eine elektronische Auskunft es der Klägerin erleichtern würde, den Gesellschafterbestand zu erfassen und so ihre Mitgliedschaftsrechte effektiver auszuüben. Denn bei einem elektronischen Datensatz, insbesondere bei den vorgeschlagenen Excel-Dokumenten (.xls bzw. xlsx), wäre es einfacher und schneller, diesen Datensatz nach bestimmten Kriterien, etwa der Höhe der Beteiligung, zu filtern. Die digitale Auskunft erscheint jedenfalls zeitgemäßer. Wie weit sich ein gesellschafterlicher Wandel zum Digitalen vollzogen hat, zeigt sich auch daran, dass sogar die bedeutend schwerfälligere Justiz schon seit mindestens 2005 die Erfassung der Stammdaten der einzelnen Zivilfälle digital vornimmt. Allerdings hat sich ein solcher Wandel noch nicht so weit vollzogen, als dass man dem Gesellschafter bzw. Quasi-Gesellschafter nun einen Anspruch auf digitale Auskunft zubiligen müsste.

6. Weiter sei angemerkt, dass der Anspruch auch die Beteiligungshöhen der Mitgesellschafter umfasst. Auch wenn über diesen Anspruch - soweit ersichtlich - noch nicht höchstrichterlich entschieden wurde, hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 05.02.2013 (Az.: II ZR 134/11, NJW 2013, 2190) aufgeführt, dass der Anleger auch wissen müsse, „wie die Stimmen und damit die Machtverhältnisse in der Gesellschaft verteilt sind“. Dem schließt sich das Gericht an. Bestimmte Rechte, so z.B. das Recht auf Verlangen der Einberufung der Gesellschafterversammlung, sind an Mehrheiten gekoppelt. Eine effektive Ausübung der Gesellschafterrechte ist daher nur möglich, wenn nicht nur die Namen und Anschriften der Mitgesellschafter bekannt sind, sondern auch deren Beteiligungshöhen (so auch AG Leer, Urteil vom 28.05.2014 - Aktenzeichen 72 C 1222/13, BeckRS 2015, 13547).

Die Kostenfolge ergibt sich aus §§ 91, 92 Abs. 2 ZPO, die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.

Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger
1 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 05/02/2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 134/11 Verkündet am: 5. Februar 2013 Stoll Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Ein Gesellschafter kann, auch wenn er von der Geschäftsführung ausgeschlossen ist, sich von den Angelegenheiten der Gesellschaft persönlich unterrichten, die Geschäftsbücher und die Papiere der Gesellschaft einsehen und sich aus ihnen eine Übersicht über den Stand des Gesellschaftsvermögens anfertigen.

(2) Eine dieses Recht ausschließende oder beschränkende Vereinbarung steht der Geltendmachung des Rechts nicht entgegen, wenn Grund zu der Annahme unredlicher Geschäftsführung besteht.

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Der Eigentümer eines Tieres hat bei der Ausübung seiner Befugnisse die besonderen Vorschriften zum Schutz der Tiere zu beachten.

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.