Amtsgericht München Endurteil, 09. Nov. 2015 - 154 C 8324/15
Gericht
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.878,83 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf den Betrag von 2.091,38 €
2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 1.878,83 € festgesetzt.
Tatbestand
Tatbestand
Die Parteien streiten über eine Forderung aus der Überziehung eines Girokontos des Beklagten bei der Klägerin. Ausgehend von einem nicht widersprochenen Rechnungsabschluss von -2.238,98 € zum 31.12.2011 wurde das Konto am 29.3.2012 mit einem Stand von -2.091,38 € aufgelöst. Am 30.3.2012 verrechnete die Klägerin auf die Forderung einen Betrag in Höhe von 212,55 € aus einem weiteren Konto Nr. ... aufgrund des bestehenden Pfandrechts. Der Beklagte unterhält zusammen mit einer weiteren Person ein gemeinsames Sparkonto Nr. ... bei der Klägerin. In dieses wird durch die Kreissparkasse ... gepfändet, nachdem die Klägerin erklärt hatte, auf ihr diesbezügliches Pfandrecht zu verzichten.
Die Klägerin beantragt,
Der Beklagte wird verurteilt,
an die Klägerin 1.878,83 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus wie folgt, sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 229,55 €, zu zahlen,
auf den Betrag von 2.091,38 €
Der Beklagte beantragt
Abweisung.
Der Beklagte ist der Ansicht, die Klägerin hätte die Möglichkeit gehabt, auf sein weiteres Sparkonto zuzugreifen und somit die Forderung insgesamt zu erfüllen. Indem sie darauf verzichtet habe, sei die Forderung nicht mehr geschuldet.
Gründe
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist in voller Höhe begründet. Die Forderung der Klägerin gegen den Beklagten besteht aus Vertrag mit der Auflösung des Girokontos. Es ist keine Erfüllung eingetreten. Weder das ursprünglich bestehende Pfandrecht an dem weiteren Gemeinschaftskonto Nr. ... noch der Verzicht auf das Pfandrecht hierauf haben eine Erfüllungswirkung. Auch ist das Verhalten der Klägerin nicht pflichtwidrig. Der Klägerin steht es frei, ob sie Forderungen verrechnet oder nicht. Dies gilt im besonderen Maße dann, wenn es sich wie hier bei dem weiteren Konto mit einem Guthaben um ein Gemeinschaftskonto handelt, zumal das Sparbuch dieses Kontos sich bei der weiteren Person befindet und dieser im Innenverhältnis nach Angaben des Beklagten das Saldo zusteht.
Die Nebenforderungen sind nach § 286, § 497 i. V. m. § 288 BGB begründet und der Höhe nach nicht zu beanstanden.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO, die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.
Die Höhe des Streitwerts richtet sich nach der geltend gemachten Forderung.
moreResultsText
Annotations
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.