Amtsgericht München Endurteil, 05. Feb. 2018 - 154 C 19092/17

published on 05/02/2018 00:00
Amtsgericht München Endurteil, 05. Feb. 2018 - 154 C 19092/17
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Gericht

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Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 45,77 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 17.10.2017 zu zahlen sowie den Kläger von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten seines Prozessbevollmächtigten ... in Höhe von 83,54 € freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 85 % und die Beklagte 15 % zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung des jeweils anderen durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der andere vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 705,50 € festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten Minderung und Schadensersatz wegen der Änderung des Abflugortes und Änderung der Abflugzeiten.

Die Beklagte ist Reiseveranstalterin. Der Kläger buchte bei der Beklagten für sich, seine Frau und seine Kinder eine Pauschalreise in die Türkei für den Zeitraum 03.06.2017 bis 11.06.2017 zum Gesamtpreis von 2.746,- €. Es wurden folgende Flugdaten vereinbart:

Hinflug: 03.06.2017, 15:30 Uhr ab Flughafen Berlin Schönefeld, 19:40 Uhr an Flughafen Antalya

Rückflug: 11.06.2017, 09:45 Uhr ab Flughafen Antalya, 12:10 Uhr an Flughafen Berlin Schönefeld

Die Fluginformationen waren in der Buchungsbestätigung der Beklagten mit folgendem Hinweis versehen: „Details & Flugzeiten unverbindlich“.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Buchungsbestätigung wird auf die Anlage K1 verwiesen.

Im Mai 2017 informierte die Beklagte den Kläger darüber, dass sich die Flugdaten wie folgt geändert hätten:

Hinflug: 03.06.2017, 14:45 Uhr ab Flughafen Leipzig, 19:00 Uhr an Flughafen Antalya

Rückflug: 11.06.2017, 10:45 Uhr ab Flughafen Antalya, 13:10 Uhr an Flughafen Berlin Schönefeld

Der Kläger teilte der Beklagten mit Schreiben vom 02.06.2017 mit, dass er mit den geänderten Flugdaten nicht einverstanden sei, und unterbreitete der Beklagten ein Vergleichsangebot hinsichtlich einer Entschädigung, das die Beklagte ablehnte.

Der Kläger und seine Familie führten sodann die Reise mit den geänderten Flugdaten durch.

Der Kläger hat einen Hund, für den er vom 03.06.2017 bis 11.06.2017 einen Platz in einer Hundepension in der Nähe des Flughafens Berlin-Schönefeld gebucht hatte. Nach der Änderung der Abflugdaten musste der Kläger den Hund bereits am 02.06.2017 in der Hundepension abgeben, da die Tiere dort nur zwischen 09:00 Uhr und 10:00 Uhr sowie 18:00 Uhr und 19:00 Uhr abgegeben werden können, und der Kläger am 03.06.2017 um 09:30 Uhr bereits die Anreise zum Flughafen Leipzig antreten musste. Hierdurch sind dem Kläger zusätzliche Kosten in Höhe von 19,- € entstanden.

Mit Schreiben vom 10.07.2017 forderte der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Beklagte zur Zahlung in Höhe von 705,50 € sowie zur Freistellung von den Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 147,56 € unter Fristsetzung bis zum 24.07.2017 auf.

Mit E-Mail vom 14.07.2017 wies die Beklagte die Ansprüche des Klägers zurück.

Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung am 15.01.2018 angegeben, dass er die Reise nie gebucht hätte, wenn die geänderten Flugdaten von Anfang so festgestanden hätten. Hätte er die Reise ab Leipzig gebucht, wäre die Reise 500,- € günstiger gewesen. Er hätte die Reise auch nach Änderung der Flugdaten storniert, wenn es nicht so kurzfristig gewesen wäre. Aufgrund des unterschiedlichen Abflugs- und Ankunftsort habe er sich darum kümmern müssen, dass ihn und seine Familie jemand abhole.

Der Kläger vertritt die Auffassung, dass die Änderung des Abflugflughafens und der Flugzeiten einen Mangel darstelle, der eine Minderung in Höhe von 100 % des Reisepreises für den ersten und den letzten Reisetag rechtfertige. Zudem stünde dem Kläger ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 19,- € für die zusätzlichen Hundepensionskosten zu.

Der Kläger beantragt,

  • 1.die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 705,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

  • 2.die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr i.H.v. 147,56 Euro freizusteller.

Die Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung am 15.01.2018 bestritten, dass die Reise ab Leipzig 500,- € billiger gewesen wäre.

Die Beklagte ist der Ansicht, die Klage sei unschlüssig und unbegründet. Außerdem sei der Tagesreisepreis falsch berechnet.

Ergänzend wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15.01.2018 (Bl. 18/21 d.A.) Bezug genommen.

Gründe

I. Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet.

1. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Minderungsanspruch des Reisepreises in Höhe von 45,77 €. Der Anspruch ergibt sich aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Pauschalreisevertrag i.V.m. §§ 651 d Abs. 1, 651 c Abs. 1, 638 Abs. 3, Abs. 4 BGB. Der bereits gezahlte Reisepreis ist in dieser Höhe zurück zu zahlen.

a. Ein Reisemangel lag nach Ansicht des Gerichts vor, da die Beklagte den Abflugort von Berlin Schöneberg auf Leipzig geändert und gleichzeitig die Abflugzeit um 45 Minuten vorverlegt hat.

Die Beklagte hatte kein Recht, einseitig den Abflugort zu verändern. Der in der Buchungsbestätigung der Beklagten (Anlage K1) enthaltene Zusatz „Fluginformation (Details & Flugzeiten unverbindlich)“ ist unwirksam (vgl. BGH, Urteil vom 10.12.2013, Az. X ZR 24/13, NJW 2014, 1168).

Das Gericht ist der Auffassung, dass eine Verlegung des Abflugortes einen Reisemangel darstellt (so auch LG Kleve, Urteil vom 03.09.1997, Az. 4 S 128/97, gefunden über juris; für die Änderung des Ankunftsortes als Mangel: AG Hamburg, Urteil vom 04.03.2004, RRa 2004, 122; AG Gifhorn, Urteil vom 28.09.2004, RRa 2005, 69; AG Düsseldorf, Urteil vom 31.07.1997, Az. 53 C 7069/97, gefunden über juris). Das OLG Düsseldorf hat in seinem Urteil vom 21.07.1994, Az. 18 U 17/94, VuR 1995, 216, die Ansicht vertreten, bei der Verlegung des Abflugortes nach Frankfurt statt Düsseldorf handele es sich nur um eine bloße Unannehmlichkeit und nicht um einen Mangel der Reiseleistung. Auch wenn die Entfernung zwischen den Abflugorten Berlin und Leipzig zur Entfernung zwischen Düsseldorf und Frankfurt vergleichbar ist, sieht das entscheidende Gericht hierin nicht eine bloße Unannehmlichkeit. Reisende wählen zum einen bewusst einen Abflugort aus, der für sie günstig ist. Zum anderen stellen sie sich im Rahmen ihrer Planung auf den vereinbarten Abflugort ein, planen die Anreise, informieren sich über die örtlichen Begebenheiten wie beispielsweise Parkmöglichkeiten. Es handelt sich um einen wesentlichen Bestandteil der Reise.

b. Für den Reisemangel hält das Gericht eine Minderung in Höhe von 15 % eines Tagesreisepreises für angemessen.

Bei der Bemessung der Minderung war zu berücksichtigen, dass lediglich ein Reisetag, nämlich der 03.06.2017, durch die Änderung des Abflug-Flughafens betroffen war, und es sich bei diesem Tag ohnehin um einen Reisetag handelte. Der Zielflughafen wurde durch die ebenfalls leicht veränderte Flugzeit 40 Minuten früher erreicht. Ferner war zu berücksichtigen, dass der in Berlin wohnhafte Kläger - auch wegen der zusätzlichen Vorverlegung des Abfluges um 45 Minuten - eine um wenige Stunden verlängerte Anreise zum Abflugort hatte. Weitere Unannehmlichkeiten ergaben sich dadurch, dass der Abreiseort nicht dem Ankunftsort entsprach. Zusätzliche Kosten für die Anreise sind dem Kläger nicht entstanden, da die streitgegenständliche Reise ein „Rail&Fly“-Ticket beinhaltete, also die kostenlose Anreise mit der Deutschen Bahn. Die Nachtruhe des Klägers wurde durch die Änderung des Abflugortes nicht gestört.

Der Tagesreisepreis beträgt 305,11 € (2.746,- € : 9 Tage). 15 % hiervon betragen 45,77 €.

2. Der Kläger hat Anspruch auf Freistellung von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 83,54 € gemäß §§ 651 f Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB.

Die Rechtsanwaltskosten stellen einen adäquat kausalen Schaden aus der Schlechterfüllung des Reisevertrages dar. Die Einschaltung eines Rechtsanwalts war hier erforderlich und angemessen, da die Beklagte sich auf das Schreiben des Klägers vom 02.06.2017 hin, nicht bereit erklärte, die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche zu erfüllen.

Der Erstattungsanspruch besteht jedoch nur hinsichtlich eines Streitwerts, der dem tatsächlich bestehenden Anspruch des Klägers in Höhe von 45,77 € entspricht. Die Rechtsanwaltskosten betragen danach 83,54 € (1,3 Gechäftsgebühr gemäß VV Nr. 2300 RVG: 58,50 €, Auslagenpauschale gemäß VV Nr. 7002 RVG: 11,70 €, 19 % Mehrwertsteuer).

3. Der Kläger hat außerdem Anspruch auf Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.

II. Die Klage war abzuweisen, soweit der Kläger einen über 45,77 € hinausgehenden Betrag geltend gemacht hat.

1. Der Kläger hat keinen weitergehenden Anspruch auf Minderung wegen der Änderung der Flugzeiten.

Eine Verschiebung der Flugzeit generell stellt bei rechtzeitigem Hinweis keinen Reisemangel dar, da davon auszugehen ist, dass der erste bzw. der letzte Tag für die An- und Abreise eingesetzt werden (vgl. Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2017, § 651 c, Rn. 91, m.w.N.). Die überwiegende Rechtsprechung geht außerdem davon aus, dass erst ab einer Flugverspätung von über 4 Stunden ein Mangel besteht und kürzere Verspätungen als reine Unannehmlichkeit hinzunehmen sei (Münchener Kommentar zum BGB, a.a.O., m.w.N.). In der Vorverlegung der Flugzeit wird überwiegend kein Mangel gesehen soweit die Nachtruhe nicht gestört ist und kein Reisetag verloren geht (Münchener Kommentar, a.a.O., Rn. 93).

Die Vorverlegung des Hinfluges von 15:30 Uhr auf 14:45 Uhr stellt für sich genommen somit keinen Reisemangel dar. Auch die Verlegung des Rückfluges von 09:45 Uhr auf 10:45 Uhr stellt keinen Reisemangel dar, zumal dem Kläger hiermit ein längeres Verweilen am Urlaubsort ermöglicht wurde.

2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 19,- € für die zusätzlichen Kosten der Hundepension.

Die Unterbringung des Hundes des Klägers während der Reisezeit war nicht Vertragsgegenstand der streitgegenständlichen Reise und fällt nicht in den Schutzbereich des Reisevertragsrechts.

3. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten über einen Betrag von 83,54 € hinaus (s. o. unter I.2.).

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO.

Die Verfahrenskosten waren verhältnismäßig nach dem Obsiegen der Parteien zu teilen.

IV. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1, S. 2, 709 S. 2 ZPO.

V. Der Streitwert wurde gemäß §§ 63 Abs. 2 S. 1, 48 Abs. 1 S. 1 GKG, § 3 ZPO.

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published on 10/12/2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 24/13 Verkündet am: 10. Dezember 2013 Wermes Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
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Annotations

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

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(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.