Amtsgericht München Beschluss, 23. Mai 2018 - 481 C 11835/17 WEG

published on 23/05/2018 00:00
Amtsgericht München Beschluss, 23. Mai 2018 - 481 C 11835/17 WEG
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

1. Der Antrag vom 07.02.2018 (Bl. 29/31) wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Vollstreckungsverfahrens sind von den Vollstreckungsgläubigern zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 9.587,70 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag, gegen den Geschäftsführer der Schuldnerin gem. § 888 Abs. 1 ZPO ein Zwangsgeld festzusetzen, ist zurückzuweisen, da er gegen die falsche Person gerichtet ist. Ist die Vollstreckungsschuldnerin eine juristische Person, so ist ein Zwangsgeld ist im Falle des § 888 Abs. 1 ZPO gegen deren Vermögen festzusetzen; lediglich Vollstreckungshaft ist ggf. an deren Geschäftsführer zu vollstrecken (st. Rspr.; vgl. zur Tenorierung etwa OLG Köln, Beschluss vom 03.08.2011 - 16 W 1/11, veröffentlicht bei juris, bestätigt durch BGH, Beschluss vom 09.10.2013 - I ZB 51/11, veröffentlicht bei juris; vgl. auch Zöller-Stöber, ZPO, 31. Auflage 2016, § 888, Rn. 8; dort auch Nachweise weiterer Rspr.). Der Fall, dass der Geschäftsführer als Organ der Vollstreckungsschuldnerin nach dem Tenor des zu vollstreckenden Urteils zu einer Handlung verpflichtet ist (vgl. Zöller-Stöber, ZPO, 31. Auflage 2016, § 888, Rn. 13), liegt hier nicht vor. Ob die von der Vollstreckungsschuldnerin mit E-Mail des Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 04.12.2017 vorgelegten Jahresabrechnungen (Anlagen B 1 und B 2) - deren Existenz in der Antragsschrift nicht erwähnt wird - den formellen Anforderungen im Wesentlichen genügen (vgl. T. Spielbauer, in: Spielbauer/Then, WEG, 3. Auflage 2017, § 28, Rn. 30), war daher vom Gericht nicht zu prüfen.

Der Streitwert war, da kein Ordnungsgeld festgesetzt wurde, entsprechend dem Wert der Hauptsache festzusetzen (vgl. Zöller-Herget, ZPO, 31. Auflage 2016, § 3, Rn. 16, „Ordnungs- und Zwangsmittelfestsetzung“).

Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Kann eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden, so ist, wenn sie ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme der Hand
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Kann eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden, so ist, wenn sie ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme der Hand
1 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 09/10/2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 51/11 vom 9. Oktober 2013 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Oktober 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Dr. h.c. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Scha
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Kann eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden, so ist, wenn sie ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft oder durch Zwangshaft anzuhalten sei. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen. Für die Zwangshaft gelten die Vorschriften des Zweiten Abschnitts über die Haft entsprechend.

(2) Eine Androhung der Zwangsmittel findet nicht statt.

(3) Diese Vorschriften kommen im Falle der Verurteilung zur Leistung von Diensten aus einem Dienstvertrag nicht zur Anwendung.