Amtsgericht Mühldorf am Inn Beschluss, 10. Jan. 2017 - 1 XIV 9/17 (B)
Gericht
Tenor
1. Die mit Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 27.10.2016 bis längstens 10.01.2017 angeordnete Haft zur Sicherung der Abschiebung (58 XIV 34/16) wird bis längstens 20.01.2017 verlängert.
2. Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.
Gründe
Annotations
(1) Der Beschluss, durch den eine Freiheitsentziehung angeordnet wird, wird mit Rechtskraft wirksam.
(2) Das Gericht kann die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses anordnen. In diesem Fall wird er wirksam, wenn der Beschluss und die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit
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dem Betroffenen, der zuständigen Verwaltungsbehörde oder dem Verfahrenspfleger bekannt gegeben werden oder - 2.
der Geschäftsstelle des Gerichts zum Zweck der Bekanntgabe übergeben werden.
(3) Der Beschluss, durch den eine Freiheitsentziehung angeordnet wird, wird von der zuständigen Verwaltungsbehörde vollzogen.
(4) Wird Zurückweisungshaft (§ 15 des Aufenthaltsgesetzes) oder Abschiebungshaft (§ 62 des Aufenthaltsgesetzes) im Wege der Amtshilfe in Justizvollzugsanstalten vollzogen, gelten die §§ 171, 173 bis 175 und 178 Abs. 3 des Strafvollzugsgesetzes entsprechend, soweit in § 62a des Aufenthaltsgesetzes für die Abschiebungshaft nichts Abweichendes bestimmt ist.