Amtsgericht Mönchengladbach Beschluss, 31. März 2015 - 32 IN 114/14
Gericht
Tenor
wird der sofortigen Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss vom 11.03.2015 nicht abgeholfen.
Die Akte wird dem Landgericht Mönchengladbach zur Entscheidung vorgelegt
1
Gründe:
2Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
3Der Insolvenzantrag ist - trotz der zwischenzeitlich erfolgten Erfüllung der der Antragstellung zugrunde liegenden Forderung - weiterhin zulässig gemäß § 14 Abs. 1 InsO. Denn gegen die Schuldnerin waren in den letzten beiden Jahren bereits Insolvenzanträge anhängig (45 IN 23/13 und 32 IN 8/14). Der von der Antragstellerin vorgetragene Eröffnungsgrund der Zahlungsunfähigkeit ist auch glaubhaft gemacht, da sein Vorliegen überwiegend wahrscheinlich ist, wie sich aus den näheren Umständen des letzten Vorverfahrens 32 IN 8/14 ergibt (vgl. BGH, Beschluss vom 18.12.2014 - IX ZB 34/14). Denn dortige Antragstellerin war wie in dem hiesigen Verfahren die C. , die dort rückständige Sozialversicherungsbeiträge für die Zeit von Juni 2013 bis Dezember 2013 geltend machte (Bl. 1/2 d. A. 32 IN 8/14); der dortige Antrag wurde der Schuldnerin am 24.01.2014 zugestellt (Bl. 19,20 d. A 32 IN 8/14). Offenkundig unter dem Eindruck der nachfolgenden Ladung zu einem gerichtlichen Anhörungstermin erfüllte die Schuldnerin die Beitragsschuld am 19.02.2014 und führte so die Erledigung des damaligen Antrags herbei (Bl.29 d. A. 32 IN 8/14). Unmittelbar darauf stellte sie die Zahlungen an die C. erneut ein, wie sich daraus ergibt, dass Grundlage des Antrags im hiesigen Verfahren rückständige Sozialversicherungsbeiträge für die Zeit ab Februar 2014 waren (Bl. 1 d. A.). Aufgrund dieses Ablaufs ist überwiegend wahrscheinlich, dass die Schuldnerin ihre Zahlungsunfähigkeit nicht wiedererlangt hatte. Nur am Rande zu erwähnen ist, dass sich die beiden Verfahren 45 IN 23/13 und 32 IN 8/14 in gleicher Weise unmittelbar aneinander angeschlossen hatten.
4Gegen die Zulässigkeit des Antrags spricht auch nicht, dass die Schuldnerin "in einer anderen Kasse beitragspflichtig wird" (Bl. 158 d. A.). Zwar kann das Rechtsschutzbedürfnis der antragstellenden Krankenkasse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entfallen, wenn sichergestellt ist, dass zukünftig keine neuen Beitragsschulden entstehen können, weil beispielweise der bei der Krankenkasse versicherte Arbeitnehmer gekündigt und die Betriebsstätte geschlossen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 12.07.2012 - IX ZB 18/12). Dies ist hier aber nicht der Fall, wie sich schon daraus ergibt, dass die Schuldnerin ihren Betrieb nach eigenen Angaben fortführt. Darüber hinaus wurden die der Antragstellung zugrunde liegenden Beiträge für den Arbeitnehmer T1. geschuldet, so dass der Hinweis auf eine anderweitige Versicherung der Schuldnerin schlicht unerheblich ist.
5Der Insolvenzantrag ist auch begründet. Gegen die überzeugenden und nachvollziehbaren Feststellungen des Sachverständigen C1. in dem Gutachten vom 27.02.2015 erhebt die Schuldnerin keine konkreten Einwendungen. Danach ist sie bereits seit dem 06.02.2012 der Zwangsvollstreckung durch die Gläubigerin T2. wegen einer Forderung von 15.822,89 EUR ausgesetzt gewesen. Weitere fällige Zahlungsverpflichtungen aus Lieferungen und Leistungen bestehen in Höhe von über 10.000,00 EUR. Dass die Schuldnerin in Aussicht hat, aus einem Bauvertrag 165.000,00 EUR zu erwirtschaften, lässt die im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung längst eingetretene Zahlungsunfähigkeit nicht entfallen, zumal die Schuldnerin den erwarteten Gewinn aus dem Vertrag nicht mitteilt. Soweit die Schuldnerin über drei Jahre hinweg nicht in der Lage war, die Forderung der T2. zu erfüllen, handelt es sich auch nicht um eine kurzfristige Zahlungsstockung.
Annotations
(1) Der Antrag eines Gläubigers ist zulässig, wenn der Gläubiger ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat und seine Forderung und den Eröffnungsgrund glaubhaft macht. Der Antrag wird nicht allein dadurch unzulässig, dass die Forderung erfüllt wird.
(2) Ist der Antrag zulässig, so hat das Insolvenzgericht den Schuldner zu hören.
(3) Wird die Forderung des Gläubigers nach Antragstellung erfüllt, so hat der Schuldner die Kosten des Verfahrens zu tragen, wenn der Antrag als unbegründet abgewiesen wird. Der Schuldner hat die Kosten auch dann zu tragen, wenn der Antrag eines Gläubigers wegen einer zum Zeitpunkt der Antragstellung wirksamen nichtöffentlichen Stabilisierungsanordnung nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz abgewiesen wird und der Gläubiger von der Stabilisierungsanordnung keine Kenntnis haben konnte.