Amtsgericht Mönchengladbach Beschluss, 31. März 2015 - 32 IN 114/14

ECLI: ECLI:DE:AGMG1:2015:0331.32IN114.14.00
published on 31/03/2015 00:00
Amtsgericht Mönchengladbach Beschluss, 31. März 2015 - 32 IN 114/14
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Tenor

wird der sofortigen Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss vom 11.03.2015 nicht abgeholfen.

Die Akte wird dem Landgericht Mönchengladbach zur Entscheidung vorgelegt


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(1) Der Antrag eines Gläubigers ist zulässig, wenn der Gläubiger ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat und seine Forderung und den Eröffnungsgrund glaubhaft macht. Der Antrag wird nicht allein dadurch unzulässig, dass
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(1) Der Antrag eines Gläubigers ist zulässig, wenn der Gläubiger ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat und seine Forderung und den Eröffnungsgrund glaubhaft macht. Der Antrag wird nicht allein dadurch unzulässig, dass
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published on 12/07/2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 18/12 vom 12. Juli 2012 in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 14 Abs. 1 Satz 2 Wird die Forderung des antragstellenden Sozialversic
published on 18/12/2014 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB34/14 vom 18. Dezember 2014 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 14 Abs. 1 Satz 2 Zur Glaubhaftmachung eines Eröffnungsgrundes, wenn der Gläubiger sei
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Annotations

(1) Der Antrag eines Gläubigers ist zulässig, wenn der Gläubiger ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat und seine Forderung und den Eröffnungsgrund glaubhaft macht. Der Antrag wird nicht allein dadurch unzulässig, dass die Forderung erfüllt wird.

(2) Ist der Antrag zulässig, so hat das Insolvenzgericht den Schuldner zu hören.

(3) Wird die Forderung des Gläubigers nach Antragstellung erfüllt, so hat der Schuldner die Kosten des Verfahrens zu tragen, wenn der Antrag als unbegründet abgewiesen wird. Der Schuldner hat die Kosten auch dann zu tragen, wenn der Antrag eines Gläubigers wegen einer zum Zeitpunkt der Antragstellung wirksamen nichtöffentlichen Stabilisierungsanordnung nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz abgewiesen wird und der Gläubiger von der Stabilisierungsanordnung keine Kenntnis haben konnte.