Amtsgericht Memmingen Beschluss, 29. Dez. 2016 - 1 M 3387/14

published on 29/12/2016 00:00
Amtsgericht Memmingen Beschluss, 29. Dez. 2016 - 1 M 3387/14
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Amtsgericht Memmingen, 1 M 3387/14, 22/01/2015

Gericht

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Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des Schuldner vom 19.12.2016 hin, wird der Beschwerde mit der Maßgabe abgeholfen, dass in Abänderung des Beschlusses vom 22.01.2015 die Haft angeordnet wird, um die Abgabe der Vermögensauskunft aus dem im Beschluss vom 22.01.2015 bezeichneten Vollstreckungstitel zu erzwingen, weil der Schuldner in dem zur Abgabe der Vermögensauskunft bestimmten Termin am 27.11.2014 vor der zuständigen Gerichtsvollzieherin (…) unter dem Geschäftszeichen DR 739/14 trotz ordnungsgemäßer Ladung die Abgabe der Vermögensauskunft verweigert hat.

2. Im Übrigen wird der sofortigen Beschwerde des Schuldners vom 19.12.2016 gegen den Beschluss vom 22.01.2015 nicht abgeholfen, § 572 Abs. 1 ZPO.

Gründe

Der sofortigen Beschwerde wird aus den im angefochtenen Beschluss genannten Gründen nicht abgeholfen. Das Vorbringen des Schuldners im Rahmen seiner Beschwerde vermag eine andere Entscheidung nicht zu begründen.

Der Haftbefehl ist im Original durch den erkennenden Richter unterschrieben. Der erlassende Richter ist daher unschwer erkennbar. Die Nichtaufführung im Rubrum des Haftbefehls ist insoweit unschädlich.

Im Haftbefehl ist lediglich zu Identifizierungszwecken der Schuldtitel anzugeben. Dem Schuldner wird bereits im Verfahren zur Abgabe der Vermögensauskunft hinreichend erläutert, welche Summe geschuldet ist.

Die Einwendungen des Schuldners zum Vollstreckungstitel selbst wurden bereits erschöpfend (und rechtskräftig) verbeschieden. Die Vollstreckungsvoraussetzungen in Bezug auf den Vollstreckungstitel liegen vor.

Das Datum des Haftbefehlsantrages der Gläubigervertreter ist nicht in den Haftbefehl aufzunehmen. Ein formwirksamer Antrag liegt indes vor und datiert auf den 31.10.2014.

Die Registrierung der Gläubigerbevollmächtigten nach § 10 Rechtsdienstleistungsgesetz kann unschwer dem Länderjustizportal im Internet entnommen werden. Eine Vollmacht befindet sich bei der Verfahrensakte.

Der Schuldner war auch zur Abgabe der Vermögensauskunft verpflichtet. Selbst - dies als wahr unterstellt - ein Formular der Vermögensauskunft sei der Ladung nicht beigefügt gewesen, berechtigt den Schuldner nicht zur Verweigerung der Abgabe der Vermögensauskunft. Schließlich hätte auch eine Übersendung des Formulars keine Wirkung gezeigt, da der Schuldner selbst vorträgt, der Auffassung zu sein, die Vermögensauskunft nicht abgeben zu müssen.

Soweit der Schuldner vorträgt, dass er im Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft anwesend war und unter Begründung diese verweigert habe, so ist hieraufhin der Beschwerde teilweise abzuhelfen und der Beschluss vom 22.01.2015 hinsichtlich des Haftgrunds neu zu fassen.

Nach alledem war der sofortigen Beschwerde im Übrigen nicht abzuhelfen und die Akte dem LG Memmingen zur Entscheidung vorzulegen.

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(1) Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so haben sie ihr abzuhelfen; andernfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. § 318 bleibt unberührt.
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(1) Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so haben sie ihr abzuhelfen; andernfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. § 318 bleibt unberührt.
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published on 24/01/2017 00:00

Tenor I. Die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 19.12.2016 gegen den Haftbefehl des Amtsgerichts Memmingen vom 22.01.2015 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 29.12.2016 (Az.: 1 M 3387/14) wird kostenfällig als unb
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Annotations

(1) Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so haben sie ihr abzuhelfen; andernfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. § 318 bleibt unberührt.

(2) Das Beschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(3) Erachtet das Beschwerdegericht die Beschwerde für begründet, so kann es dem Gericht oder Vorsitzenden, von dem die beschwerende Entscheidung erlassen war, die erforderliche Anordnung übertragen.

(4) Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht durch Beschluss.