Amtsgericht Memmingen Beschluss, 29. Dez. 2016 - 1 M 3387/14
Gericht
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Schuldner vom 19.12.2016 hin, wird der Beschwerde mit der Maßgabe abgeholfen, dass in Abänderung des Beschlusses vom 22.01.2015 die Haft angeordnet wird, um die Abgabe der Vermögensauskunft aus dem im Beschluss vom 22.01.2015 bezeichneten Vollstreckungstitel zu erzwingen, weil der Schuldner in dem zur Abgabe der Vermögensauskunft bestimmten Termin am 27.11.2014 vor der zuständigen Gerichtsvollzieherin (…) unter dem Geschäftszeichen DR 739/14 trotz ordnungsgemäßer Ladung die Abgabe der Vermögensauskunft verweigert hat.
2. Im Übrigen wird der sofortigen Beschwerde des Schuldners vom 19.12.2016 gegen den Beschluss vom 22.01.2015 nicht abgeholfen, § 572 Abs. 1 ZPO.
Gründe
Annotations
(1) Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so haben sie ihr abzuhelfen; andernfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. § 318 bleibt unberührt.
(2) Das Beschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
(3) Erachtet das Beschwerdegericht die Beschwerde für begründet, so kann es dem Gericht oder Vorsitzenden, von dem die beschwerende Entscheidung erlassen war, die erforderliche Anordnung übertragen.
(4) Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht durch Beschluss.