Amtsgericht Kempten (Allgäu) Beschluss, 08. Mai 2015 - IK 666/13

published on 08/05/2015 00:00
Amtsgericht Kempten (Allgäu) Beschluss, 08. Mai 2015 - IK 666/13
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Tenor

Der sofortigen Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss vom 23.02.2015 (Bl. 129/131 d. A.) wird nicht abgeholfen, §§ 6 Abs. 1 InsO, 572 Abs. 1 ZPO.

Gründe

Der Schuldnerin wurde die Wohnung durch den ehemaligen Vermieter F. wegen Eigenbedarf zum 31.12.2014 gekündigt. Sie hat bei Mietbeginn eine Kaution i. H. v. EUR 700,00 geleistet, die mittlerweile vom ehemaligen Vermieter abgerechnet und am 09.02.2015 in voller Höhe auf das Insolvenzanderkonto ausgekehrt wurde, nachdem der Treuhänder mit Schreiben vom 11.02.2014 gegenüber dem Vermieter F. die Enthaftungserklärung gem. § 109 I InsO abgegeben und diesen aufgefordert hatte, eine hinterlegte Mietkaution bei Beendigung des Mietverhältnisses ausschließlich auf das Insolvenzanderkonto auszukehren.

Am 20.12.2014 hat die Schuldnerin mit ihrer aktuellen Vermieterin, Frau M., einen Mietvertrag geschlossen. Bei Anmietung der neuen Wohnung zum 01.01.2015 hatte die Schuldnerin wiederum eine Kaution i. H. v. EUR 700,00 zu leisten, die ihr darlehensweise von den Eheleuten R. zur Verfügung gestellt wurde. Aus dem neu geschlossenen Mietvertrag ergibt sich, dass der Mieter berechtigt ist, die Kaution in drei gleichen monatlichen Teilleistungen zu erbringen, die erste Teilleistung ist bei Beginn des Mietverhältnisses fällig, die folgenden Raten jeweils mit den nächsten monatlichen Mietzahlungen (die gem. dem Mietvertrag jeweils am 3. Werktag des Monats zu entrichten sind).

Mit Schreiben vom 08.01.2015 hat die Schuldnerin beantragt, das hinterlegte Kautionsguthaben i. H. v. EUR 700,00 zzgl. Zinsen freizugeben. Hilfsweise hat sie beantragt, die Kaution zum Zwecke der Hinterlegung der Kaution bei der aktuellen Vermieterin M. aufgrund des am 20.12.2014 abgeschlossenen Mietvertrags freizugeben, um den Bestand des neuen Wohnungsmietverhältnisses nicht zu gefährden. Antragsbegründend hat die Schuldnerin in den Schriftsätzen vom 08.01.2015 (Bl. 104/122 d. A.) und 18.02.2015 (Bl. 126/128 d. A.) vorgetragen, auf diese Schriftsätze wird verwiesen.

Der Treuhänder ist dem Antrag mit Schreiben vom 20.01.2015 (Bl. 123/124 d. A.) entgegengetreten; auf diesen Schriftsatz wird ebenfalls Bezug genommen.

Mit Beschluss vom 23.02.2015 (Bl. 129/131 d. A.) wurde der Antrag vom Insolvenzgericht zurückgewiesen. Es hat ausgeführt, dass zwar nach Wirksamwerden der Enthaftungserklärung nach § 109 I InsO die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis hinsichtlich des Wohnraummietverhältnisses wieder auf die Schuldnerin übergegangen sei und eine Parallelität zwischen Enthaftungserklärung nach § 109 I InsO und Freigabeerklärung nach § 35 II InsO gegeben sei, jedoch sei Massezugehörigkeit des Anspruchs auf Rückzahlung der Mietkaution gegeben, da der Anspruch bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sei.

Mit Schriftsatz vom 11.03.2015 (Bl. 133/134 d. A.) hat die Schuldnerin Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 27.03.2015 (Bl. 136/138 d. A.), korrigiert mit Schriftsatz vom 30.03.2015 (Bl. 139/140 d. A.) begründet.

Es wird vorgetragen, dass die Enthaftungserklärung nach § 109 I InsO eine umfassende freigabeähnliche Wirkung habe und die Verpflichtung der Schuldnerin, eine Mietsicherheit zu leisten, ihren Rechtsgrund in dem Mietvertrag vom 31.01.2012 mit dem damaligen Vermieter F. habe. Aus dieser Hinterlegung resultiere der Kautionsrückgabeanspruch bei Beendigung des Mietverhältnisses. Mit der Freigabeerklärung habe der Treuhänder deutlich gemacht, dass zukünftig aus dem zwischen der Schuldnerin und dem Vermieter geschlossenen Mietvertrag weder die Masse verpflichtet sein solle noch die Masse Rechte daraus herleite. Das Mietverhältnis werde allein zwischen der Schuldnerin und dem Vermieter fortgesetzt, so dass eine freiwerdende Kaution ebenso wie Guthaben aus Nebenkostenabrechnungen (BGH, Urteil vom 22.02.2014, IX ZR 136/13) dem Schuldner zustünden.

Weiter trägt er vor, dass es zwar richtig sei, dass der Schuldnerin mietvertraglich eingeräumt worden sei, die notwendige Kaution für die Anmietung der neuen Wohnung in drei Raten zu entrichten, die neue Vermieterin M. hätte sich jedoch nicht auf ein Mietverhältnis mit der Schuldnerin eingelassen, wenn die Kaution nicht durch die Eheleute R. sicher- und zur Verfügung gestellt worden wäre. Auch zu einer Kautionsleistung in drei Monatsraten wäre die Schuldnerin nicht in der Lage gewesen, da ihr ansonsten die notwendigen Mittel zum Bestreiten ihres täglichen Bedarfs nicht mehr zur Verfügung gestanden hätten. Auf den Beschwerdebegründungsschriftsatz vom 27.03.2015 nebst Korrektur vom 30.03.2015 wird im Übrigen Bezug genommen.

Der Treuhänder hat mit Schriftsatz vom 21.04.2015 (Bl. 148/151 d. A.) beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Er trägt vor, dass durch die wirksame Enthaftungserklärung nach § 109 I InsO keine Freigabe des Mietverhältnisses aus dem Insolvenzbeschlag erfolgt sei, da diese Erklärung dem ehemaligen Vermieter und nicht der Schuldnerin gegenüber abgegeben worden sei und allenfalls eine Parallelität zwischen der Enthaftungserklärung nach § 109 I InsO und der Freigabeerklärung nach § 35 II InsO zu sehen sei, so dass auch die Enthaftungserklärung nur für die Zukunft abgegeben werden könne und alle bei Insolvenzeröffnung und vor Wirksamwerden der Enthaftungserklärung vorhandenen Vermögenswerte in die Insolvenzmasse fielen. Die Rückgewähr der Kaution sei lediglich für die Dauer des Mietverhältnisses aufschiebend bedingt, was bedeute, dass hinsichtlich der Kaution der Insolvenzbeschlag aufrechterhalten bleibe, auch wenn eine Auszahlung erst nach Wirksamwerden der Enthaftungserklärung vorgenommen werde.

Der BGH erkenne in seinem Urteil vom 22.05.2014 - IX ZR 136/13 - lediglich darauf, dass Ansprüche auf Auszahlung von Guthaben aus Nebenkostenabrechnungen aus einem Zeitraum nach Wirksamwerden der Enthaftungserklärung dem Schuldner zustünden. Der Anspruch auf Rückgewähr der Kaution bestand jedoch bereits bei Verfahrenseröffnung und entstand zeitlich vor dem Wirksamwerden der Enthaftungserklärung, so dass er weiterhin massezugehörig sei.

Nach der Entscheidung des BGH vom 02.12.2010 - IX ZB 120/10 - können die massezugehörigen Kautionsrückerstattungsansprüche der Masse nicht wieder entzogen werden, auch nicht zur Hinterlegung einer Kaution bei Beginn des neuen Mietverhältnisses. Im Übrigen hätte die Schuldnerin ohnehin bei Beginn des neuen Mietverhältnisses ein Privatdarlehen zur Entrichtung der Mietkaution aufnehmen müssen, da die rückerstattete Mietkaution vom vormaligen Vermieter erst am 09.02.2015 und damit nach Beginn des neuen Mietverhältnisses zur Auszahlung gelangte. Es ergebe sich somit kein Unterschied, auch wenn die Rückerstattung an die Schuldnerin erfolgt wäre. Im Übrigen hätte die Schuldnerin bereits gleich nach Kenntniserlangung von der bevorstehenden Beendigung des Mietverhältnisses aus ihrem unpfändbaren Vermögen Ansparungen für die Hinterlegung einer Kaution für ein neues Mietverhältnis vornehmen können.

Hierzu führt die sachbearbeitende Rechtspflegerin noch folgendes aus:

Üblicherweise wird zwischen den Parteien eines Wohnraummietvertrages vereinbart, dass der Mieter bei Mietbeginn eine Mietsicherheit (Kaution) zu leisten hat. Solange das Mietverhältnis besteht, hat der Mieter ein Anwartschaftsrecht am Anspruch auf Rückzahlung der Mietkaution. Dieses Anwartschaftsrecht ist zugunsten der Schuldnerin bereits vor Insolvenzeröffnung (29.11.2013) entstanden. Der Rückzahlungsanspruch steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Mietvertrag endet und der Vermieter die Mietsicherheit nicht oder nicht vollständig verbraucht. Der Rückzahlungsanspruch hängt somit von einer aufschiebenden Bedingung ab. Das Anwartschaftsrecht auf den Rückzahlungsanspruch ist wie der Anspruch auf Rückzahlung der nicht verbrauchten Mietkaution pfändbar, also damit grundsätzlich massezugehörig nach § 35 InsO. Es handelt sich beim Rückzahlungsanspruch bei Mietende also NICHT um Neuerwerb.

Nach Insolvenzeröffnung hat der Treuhänder dem Vermieter gegenüber die Enthaftungserklärung nach § 109 I InsO abgegeben. Ansprüche des Vermieters aus dem Mietverhältnis können nach Wirksamwerden der Enthaftungserklärung also nicht im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden. Durch die wirksame Enthaftungserklärung wird das Mietverhältnis nicht beendet, sondern mit dem Schuldner fortgesetzt.

Bislang ist höchstrichterlich nicht entschieden, ob die Erklärung gem. § 109 I InsO als Freigabe des gesamten Mietverhältnisses und damit auch des Rückforderungsanspruchs auf die Mietkaution zu werten ist. Nunmehr hat der BGH in seiner Entscheidung vom 22.05.2014 entschieden, dass die Enthaftungserklärung dazu führt, dass im Insolvenzverfahren der Mieter die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Mietvertragsverhältnis zurückerhält. Der BGH wies in der Begründung seiner Entscheidung auf die Parallelität zur Freigeabeerklärung nach § 35 II InsO hin. Dementsprechend habe die Enthaftungserkärung die Überleitung eines Vertragsverhältnisses auf den Schuldner zur Folge, auch wenn die Erklärung kraft Gesetzes gegenüber dem Vermieter und nicht dem Schuldner abgegeben werde. Grundsätzlich betreffe die freigabeähnliche Erklärung das Vertragsverhältnis im Ganzen. Mit der Freigabe sei die allgemeine Überleitung des Vertragsverhältnisses von der Masse auf den Schuldner verbunden.

Die Frage, ob auch der Anspruch auf Rückzahlung der Mietkaution unter die allgemeine Überleitung des Mietverhältnisses auf den Schuldner fällt oder ob der Anspruch weiterhin bei der Masse verbleibt, weil er bereits vor Insolvenzeröffnung entstanden ist, hat der BGH offen gelassen.

Die sachbearbeitende Rechtspflegerin schließt sich hier den Ausführungen, die in InsbürO 9/2014, S. 392 ff. abgedruckt sind, an.

Bei der Freigabe nach § 35 II InsO verbleiben die Altforderungen des Schuldners aus der Zeit vor Insolvenzeröffnung in der Masse. Die Überführung eines bisher massezugehörigen, dem Insolvenzbeschlag unterliegenden Rechts bzw. Vertragsverhältnisses in das insolvenzfreie Vermögen des Schuldners tritt bei einer Freigabe nur für die Zukunft ein. Nachdem der BGH bezüglich Enthaftungserklärung und Freigabeerklärung gem. § 35 II InsO eine Parallelität sieht, verbleibt der Anspruch auf Rückzahlung der Mietkaution, der bereits vor Insolvenzeröffnung entstanden ist, in der Masse. Zudem hat der Treuhänder in der Enthaftungserklärung vom 11.02.2014 den Vermieter F. ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Mietkaution bei Beendigung des Mietverhältnisses mit schuldbefreiender Wirkung ausschließlich an das Insolvenzanderkonto auszukehren ist. Der Anspruch auf Rückzahlung der Mietkaution bleibt also massezugehörig.

Den Ausführungen in InsbürO ist weiter auch zu entnehmen, dass vertreten wird, dass der Schuldner im Wege eines Vollstreckungsschutzantrags gem. § 4 InsO i. V. m.. § 765 a ZPO an das Insolvenzgericht erreichen könne, dass der Insolvenzverwalter die Kaution an den Schuldner herauszugeben hat, soweit dieser sie für die Anmietung einer neuen Wohnung benötigt. Der BGH lehnt dies jedoch ab, weil § 765 a ZPO es nicht ermögliche, der Masse kraft Gesetzes ausdrücklich zugewiesene Gegenstände wieder zu entziehen. § 765 a ZPO ermöglicht den Schutz gegen Vollstreckungsmaßnahmen, die wegen ganz besondere Umstände eine Härte für den Schuldner bedeuten, die mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren ist. Die Vorschrift ist als Ausnahmevorschrift eng auszulegen. Anzuwenden ist § 765 a ZPO nur dann, wenn im Einzelfall das Vorgehen des Gläubgers nach Abwägung der beiderseitigen Belange zu einem untragbaren Ergebnis führen würde. Der BGH lässt sogar den Umstand, dass ein Schuldner infolge der Zwangsvollstreckung Sozialhilfe beantragen muss, für eine Anwendung des § 765 a ZPO nicht ausreichen.

Im Übrigen werde die Mietkaution aus dem beendeten Mietvertrag regelmäßig für einen neuen Mietvertrag viel zu spät frei. So liegt der Fall auch hier. Ausweislich des vom Treuhänder vorgelegten Kontoauszugs wurde die Kaution erst am 09.02.2015 auf das Insolvenzanderkonto ausgekehrt. Wie die Schuldnerin vorträgt, war die Kaution für das neue Mietverhältnis bereits zu Beginn des neuen Mietverhältnisses Anfang Januar komplett zu leisten. Die Schuldnerin hätte also, wie der Treuhänder vorträgt, ohnehin einen Privatkredit für die Stellung der Mietkaution aufnehmen müssen. Eine Herausgabe der vereinnahmten Mietkaution zur Rückzahlung des Privatdarlehens kommt nicht in Betracht. Es hat bei der angegriffenen Entscheidung zu verbleiben.

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(1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen. (2) Die Beschwerdefrist beginn

Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. § 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass bei Gläubigerversammlungen sowie sonstigen Versammlungen
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(1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen. (2) Die Beschwerdefrist beginn

Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. § 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass bei Gläubigerversammlungen sowie sonstigen Versammlungen
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published on 22/05/2014 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 136/13 Verkündet am: 22. Mai 2014 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
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(1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen.

(2) Die Beschwerdefrist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.

(3) Die Entscheidung über die Beschwerde wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Das Beschwerdegericht kann jedoch die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anordnen.

(1) Das Insolvenzverfahren erfaßt das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse).

(2) Übt der Schuldner eine selbstständige Tätigkeit aus oder beabsichtigt er, demnächst eine solche Tätigkeit auszuüben, hat der Insolvenzverwalter ihm gegenüber zu erklären, ob Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehört und ob Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. § 295a gilt entsprechend. Auf Antrag des Gläubigerausschusses oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, der Gläubigerversammlung ordnet das Insolvenzgericht die Unwirksamkeit der Erklärung an.

(3) Der Schuldner hat den Verwalter unverzüglich über die Aufnahme oder Fortführung einer selbständigen Tätigkeit zu informieren. Ersucht der Schuldner den Verwalter um die Freigabe einer solchen Tätigkeit, hat sich der Verwalter unverzüglich, spätestens nach einem Monat zu dem Ersuchen zu erklären.

(4) Die Erklärung des Insolvenzverwalters ist dem Gericht gegenüber anzuzeigen. Das Gericht hat die Erklärung und den Beschluss über ihre Unwirksamkeit öffentlich bekannt zu machen.

Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. § 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass bei Gläubigerversammlungen sowie sonstigen Versammlungen und Terminen die Beteiligten in der Ladung auf die Verpflichtung hinzuweisen sind, wissentliche Ton- und Bildaufzeichnungen zu unterlassen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Dritte die Ton- und Bildübertragung nicht wahrnehmen können.